Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120353-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Hediger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B._____, Polizeibeamter, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Amtsmissbrauch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Mai 2012 (DG120093)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2012 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen Person im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'170. – Auslagen Untersuchung Fr. 10'831.45 unentgeltliche Verbeiständung Untersuchung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatkläger (ausstehend) Die Kosten inkl. derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 17'000.– (MwSt. inbegriffen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 1'000.– zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge: a) Des Privatklägers: (Urk. 72 S. 2) 1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2012 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2012 sei wie folgt abzuändern: 2.1. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers seien im zweitinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Ziff. 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2012 seien aufzuheben. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1) 1. Abweisung der Berufung des Privatklägers 2. Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen 3. Ersatz der dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren erwachsenen Kosten der erbetenen Verteidigung
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Mai 2012 meldete die Vertreterin des Privatklägers mit Eingabe vom 4. Juni 2012 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 53). Das begründete Urteil wurde von der Vertreterin des Privatklägers am 2. August 2012 entgegen genommen (Urk. 55/2). Mit Eingabe vom 22. August 2012 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht und gleichzeitig beantragt, es sei der Privatkläger vor Schranken zu befragen und es sei einem Sachverständigen die Erstellung eines biomechanischen Gutachtens in Auftrag zu geben (Urk. 58). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 62 und 63). Die Staatsanwaltschaft beantragte vielmehr mit Eingabe vom 4. September 2012 ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2013 wurde die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers gemäss Präsidialverfügungen der Stellvertretenden Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/5, Rückseite) sowie des Stellvertretenden Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 (Urk. 8/8) per sofort widerrufen. Zudem wurde der Beweisantrag des Privatklägers, es sei einem Sachverständigen die Erstellung eines biomechanischen Gutachtens in Auftrag zu geben, mit dieser Präsidialverfügung abgewiesen (Urk. 68).
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
- 5 - 2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger liess Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffer 3 teilweise (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht anfechten (Urk. 58 S. 2). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Bei der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Am 13. Juli 2009, und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Frist gemäss Art. 31 StGB noch nicht abgelaufen sein konnte, erstattete der Privatkläger wegen des inkriminierten Verhaltens Anzeige, wobei sinngemäss auch ein Strafantrag gestellt wurde (Urk. 1 S. 4). Damit liegt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ein rechtsgenügender Strafantrag vor. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass anklagegemäss der von Amtes wegen zu verfolgende qualifizierte Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt ist, wäre das Vorliegen eines Strafantrages nicht notwendig. 4.1. Der Privatkläger liess, wie schon in seiner Berufungsbegründung, anlässlich der Berufungsverhandlung im Sinne von Beweisanträgen beantragen, er sei vor den Schranken zu befragen und es sei die Erstellung eines biomechanischen Gutachtens einem Sachverständigen in Auftrag zu geben (Prot. II S. 7; Urk. 72 S. 2). 4.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Privatkläger, wie von ihm beantragt, befragt (Urk. 71). Der Antrag auf Erstellung eines biomechanischen Gutachtens ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben könnten, die auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens einen Einfluss haben könnten. Die relevanten medizinischen Fragen zur Ursache der vom Privatkläger erlittenen Spiralfraktur wurden im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend "IRM" genannt) vom 30. Juli 2010 (Urk. 5/5) samt Ergänzungsgutachten vom 21. April 2011 (Urk. 5/28) beantwortet. Es besteht keine Veranlassung, die Ergebnisse, zu denen die Gutachter gelangten, in Frage zu stellen (dazu nachfolgend unter Ziff. III.4.9).
- 6 - III. Sachverhalt 1.1. Vom Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, dass er, wie ihm in der Anklageschrift vom 19. März 2012 (Urk. 29) vorgeworfen wird, in seiner Funktion als ziviler Betäubungsmittelfahnder der Stadtpolizei Zürich am 15. April 2009 um ca. 19.20 Uhr anlässlich einer Verhaftung an der …strasse … in Zürich am rechten Arm des Privatklägers einen Armhebel ansetzte, während dieser, bäuchlings am Boden liegend, durch zwei weitere Polizeibeamte fixiert wurde, und dass der Privatkläger dadurch hörbar eine Humerusschaft-Spiralfraktur rechts erlitt. Da sich das Teilgeständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass er den Druck auf den Arm des in dieser Position zur Verteidigung gänzlich unfähigen Privatklägers trotz fehlender Gegenwehr und trotz expliziter Schmerzensbekundungen desselben ohne Not und mutwillig erhöht habe, bis dieser gebrochen sei. Zudem habe er sich beim Armhebel während der Verhaftung des Privatklägers nicht unverhältnismässiger und unnötiger Gewalt bedient und damit seine amtliche Machtstellung missbraucht. Ferner habe er weder bezüglich der Körperverletzung noch bezüglich des Amtsmissbrauchs vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 57 S. 6 mit Verweis auf Urk. 3/2 S. 3 ff., Urk. 23 und Urk. 48 S. 5 ff.; Urk. 70 S. 3 ff.; Urk. 74 S. 2 ff.). 1.3. Dass der Privatkläger im gegen ihn geführten Verfahren der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen wurde, hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 57 S. 6), auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten ganz oder teilweise, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK
- 7 verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 2.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes
- 8 - 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 2.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die
- 9 - Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri-
- 10 terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 2.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 2.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 2.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3.1.1. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/2, Urk. 23, Urk. 48, Urk. 70), des Privatklägers (Urk. 4/1-7, Urk. 71) sowie der beiden ebenfalls an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten C._____ (Urk. 4/9, Urk. 4/11) und D._____ (Urk. 4/13, Urk. 4/15) vor und ferner ein Gutachten des IRM vom 30. Juli 2010 (Urk. 5/5) samt Ergänzungsgutachten vom 21. April 2011 (Urk. 5/28). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Privatkläger eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nur für die Prüfung der Frage,
- 11 ob ein weiteres förmliches Gutachten eingeholt werden soll, relevant sein können (Urk. 57 S. 7). Nicht von Relevanz sind die von der Vertretung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Beweisunterlagen (Urk. 73/1-10; vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.8.). 3.1.2. Der Verwertbarkeit der genannten relevanten Beweismittel steht, wie schon die Vorinstanz darlegte (Urk. 57 S. 7 ff.), nichts entgegen. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den Einvernahmen des Privatklägers insofern zu korrigieren, als in den ersten sechs Einvernahmen des Privatklägers der Beschuldigte und seine Verteidigung nicht anwesend waren (Urk. 57 S. 7; Urk. 4/1-6). Da der Beschuldigte und seine Verteidigung aber an der letzten Einvernahme des Privatklägers, in der er als Auskunftsperson befragt wurde und die noch unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrechts stattfand, teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen konnten (Urk. 4/7 S. 14), können gemäss der Praxis zum alten Recht auch die ersten sechs Einvernahmen sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 622, zur vergleichbaren Situation bei Mittätern). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Gutachten des IRM samt Ergänzungsgutachten verwertbar ist. Auf ihre zutreffenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist, kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.1. Die während der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten, die während der Untersuchung gemachten Aussagen des Privatklägers und der beiden Zeugen C._____ und D._____ sowie der Inhalt des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens des IRM wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben (Urk. 57 S. 10 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen primär darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 3.2.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung schilderten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger den Ablauf der Verhaftung ein weiteres Mal aus ih-
- 12 rer eigenen Sicht und hielten dabei im Wesentlichen je an ihren früheren Aussagen fest (Urk. 70 und 71). 3.3.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser gemäss dem in der ersten Phase der Untersuchung noch geltenden kantonalen Strafprozessrecht zunächst als Angeschuldigter und hernach als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem dürfte er als direkt vom Verfahren Betroffener, dem im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung auch berufliche Nachteile drohen dürften, ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. Ferner hat sie auf den Führungsbericht vom 14. März 2012 verwiesen, wonach das Verhalten des Beschuldigten, der seit 20.. in den Diensten der Stadtpolizei Zürich steht, noch nie Anlass zu Beschwerden gegeben habe und wonach auch nie eine Disziplinaruntersuchung gegen ihn durchgeführt worden sei (Urk. 57 S. 29; Urk. 25). Die Aussagen des Beschuldigten sind aber angesichts seiner prozessualen Stellung doch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.3.2. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Privatklägers angeht, ist zu berücksichtigen, dass dieser bis auf die Befragung vor dem Berufungsgericht (Urk. 71 S. 1) ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet und zudem nur in seiner letzten Einvernahme durch die Untersuchungsbehörden als Auskunftsperson unter Hinweis auf die Art. 303 bis 305 StGB befragt wurde (Urk. 4/7). Seine ersten Einvernahmen erfolgten im Rahmen der Strafuntersuchung gegen ihn selbst, in der er im Zusammenhang mit den Geschehnissen anlässlich der Verhaftung der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB verdächtigt und später angeklagt wurde, woraus in zweiter Instanz eine rechtskräftige Verurteilung resultierte (vgl. insbesondere Urk. 4/5 S. 12 und 15; Urk. 41/1-115; Urk. 57 S. 4). Er dürfte daher, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkte (Urk. 57 S. 29), nur schon aus diesem
- 13 - Grund ebenfalls ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse daran gehabt haben, die Vorgänge in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 57 S. 29) kann festgestellt werden, dass der Privatkläger sich als Opfer sieht, dessen Leben durch die Mehrfachfraktur des rechten Armes eine stark negative Wende genommen hat (vgl. insbesondere Urk. 4/5 S. 15). Zudem machte er namhafte Zivilansprüche geltend, weshalb er am Ausgang des Verfahrens auch ein erhebliches finanzielles Interesse hatte und für den Fall, dass er seine Forderungen auf dem Zivilweg weiter verfolgen möchte, auch weiterhin hat. Unter den gegebenen Umständen erscheint es angezeigt, auch die Aussagen des Privatklägers mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen C._____ und D._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sie unter der strengen Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. Ferner ist von Bedeutung, dass sie angaben, zum Beschuldigten in einem beruflich-kollegialen Verhältnis zu stehen (C._____: Urk. 4/9 S. 4) resp. ein gutes Arbeitsverhältnis zu haben (D._____: Urk. 4/13 S. 3). 3.3.4. Den Ausführungen der Vorinstanz zum allgemeinen Aussageverhalten der Befragten kann ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. 57 S. 29 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.5. In erster Linie massgebend ist jedoch, wie bereits dargelegt wurde, nicht die prozessuale Stellung der Befragten bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. 4.1. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, fundierte und plausible Beweiswürdigung vorgenommen, die in allen Punkten überzeugt. Demzufolge ist ihrem Fazit, wonach der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen Person im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht schuldig und freizusprechen sei, zu folgen. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann grund-
- 14 sätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und sind nachfolgend nur noch einzelne Punkte hervorzuheben resp. zu ergänzen. 4.2. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Privatkläger sich entgegen seinen Angaben (Urk. 4/3 S. 7; Urk. 4/5 S. 12 ff.; Urk. 4/6 S. 1 f.; Urk. 4/7 S. 3 ff.; Urk. 71 S. 3) in der ersten Phase des Geschehens sehr wohl der Verhaftung zu entziehen versuchte. Es besteht diesbezüglich kein Anlass, an den übereinstimmenden, in sich stimmigen Angaben des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 70 S. 3 und 4) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 4/9 S. 2 und S. 4) zu zweifeln. Dass der Zeuge D._____ den von seinen Kollegen geschilderten Fluchtversuch nicht bestätigen konnte (Urk. 4/15 S. 6), spricht nicht gegen deren Darstellung, war der Zeuge D._____ gemäss seinen glaubhaften Angaben doch zu Beginn der Verhaftungsaktion noch weiter vom Privatkläger entfernt und hatte er lediglich Sicht auf dessen Rücken (Urk. 4/13 S. 2 f.; Urk. 4/15 S. 4). Vielmehr macht die Angabe von D._____, er habe nicht gesehen, ob der Privatkläger habe flüchten wollen, deutlich, dass die drei Polizeibeamten ihre Aussagen vor den Einvernahmen nicht koordiniert hatten und dass der Zeuge D._____ den Privatkläger nicht wahrheitswidrig belasten wollte. Ebenso wenig kann aus der modifizierten Aussage des Zeugen C._____ anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2010, der Privatkläger habe sich gedreht, was für ihn den Anschein gemacht habe, dass dieser habe fliehen wollen (Urk. 4/11 S. 3), etwas zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Auch wenn der Zeuge C._____ im damaligen Zeitpunkt lediglich vermutet hätte, dass der Privatkläger flüchten wollte, bedeutet dies nicht, dass er dies nicht tatsächlich vorhatte und auch Anstalten dazu traf. Dem Zeugen C._____ wurde die aufgezeigte Unstimmigkeit im Vergleich mit seiner in der Einvernahme vom 3. Februar 2010 deponierten Aussage von der Vertreterin des Privatklägers vorgehalten, worauf er erklärte, "Wenn jemand den Anschein macht, dann will er fliehen. Er machte diese Vorwärtsbewegung, er 'hät welle gah'" (Urk. 4/11 S. 8). Zudem gab der Privatkläger selber an, dass er mit den Worten "Stop, Police, you are a drugdealer" zum Stehenbleiben aufgefordert worden sei (Urk. 71 S. 1; Urk. 4/7 S. 3), woraus sich ergibt, dass er vom ersten Moment an wusste, dass die Polizei ihn anhalten wollte, und hatte er ein gewichtiges Motiv, die Flucht anzutreten: Er hatte erstellter-
- 15 massen Heroin in seiner Umhängetasche, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihm klar war, dass er bei einer Verhaftung des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz überführt würde. Hinzu kommt auch, dass kein anderer Grund ersichtlich ist, weshalb der unbestrittenermassen viel kleinere C._____ (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 4/11 S. 3 und S. 5) den Privatkläger ansprang, es daraufhin zu einem Gerangel kam und der Privatkläger sowie C._____ zu Fall kamen (Urk. 4/9 S. 2). Wäre der Privatkläger tatsächlich sofort stillgestanden und hätte er sich widerstandslos der Verhaftung unterzogen, wie er dies durchwegs aussagte, hätten die verhaftenden Polizeibeamten ihn wohl stehend arrestiert und wären sie insbesondere nicht das Risiko eingegangen, sich selber zu verletzen. Immerhin zog sich der Zeuge C._____ bei der Verhaftungsaktion unbestrittenermassen einen Rippenbruch zu (Urk. 4/11 S. 3). 4.3. Demgegenüber überzeugen die Ausführungen des Privatklägers zu seiner Behauptung, dass er nicht habe flüchten wollen, nicht. Abgesehen von den im Laufe der Einvernahmen immer wieder neuen Erklärungen, weshalb er dies nicht habe tun wollen oder können, und von der von der Vorinstanz aufgezeigten Steigerungstendenz, sticht ein Widerspruch besonders ins Auge: Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2010 hatte der Privatkläger angegeben, er habe keine Chance gehabt zu flüchten, da vor ihm der Polizist (gemeint: der Zeuge C._____), auf der linken Seite der Bus, auf der rechten Seite die Kaffee-Bar, vor der Leute an den Tischen gesessen seien, und hinter ihm die Kreuzung, über die er auch nicht habe flüchten können, gewesen sei (Urk. 4/6 S. 1 f.). Ausserdem hatte er in der Einvernahme vom 19. Mai 2010 diese Aussagen zunächst bestätigt und hinzugefügt, er sei aufgrund des Pavlov-Effektes ungefähr zwei Sekunden lang völlig versteinert geblieben (Urk. 4/7 S. 3 f.). Demgegenüber machte er später in dieser Einvernahme vom 19. Mai 2010 zwar zunächst nochmals geltend, keine Fluchtmöglichkeit gehabt zu haben, im gleichen Atemzug aber auch, er habe damals kein Gramm Fett gehabt und hätte vor jedem Polizisten wegrennen können; der 20 cm kleinere Polizist (gemeint: der Zeuge C._____) hätte keine Chance gehabt, wenn er die Absicht gehabt hätte zu fliehen (Urk. 4/7 S. 8 ff.). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten erweckt den Eindruck, wie wenn der
- 16 - Privatkläger wahllos jedes Argument anführte, das ihm gerade einfiel, anstatt sich an der Wahrheit zu halten. 4.4. Dass der Privatkläger sich der Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchte, passt denn auch nahtlos zu den Schilderungen des Beschuldigten sowie der beiden Zeugen, wonach er sich, als er am Boden gelegen sei, weiterhin gegen die Verhaftung gewehrt habe. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sowie die beiden Zeugen den Privatkläger übermässig belastet haben könnten. So gaben sie nicht etwa an, der Privatkläger habe heftig um sich herumgeschlagen, sondern sagten lediglich aus, dieser habe sich gesperrt (Urk. 3/2 S. 5 und S. 7; Urk. 4/9 S. 2 f.; Urk. 4/11 S. 3 ff.; Urk. 4/13 S. 2 f.; Urk. 4/15 S. 4 und S. 7; Urk. 70 S. 3). Auch hinsichtlich dieser Angaben ist kein Grund ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der beiden Zeugen nicht geglaubt werden könnte. 4.5. Sodann besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Privatkläger jedenfalls seinen rechten Arm, bäuchlings auf dem Boden liegend, unter seinem Oberkörper begraben hatte und nicht freiwillig freigab, damit ihm die Handschellen angelegt werden konnten, und zwar auch nicht auf mehrfache Aufforderung der Verhaftenden hin. Diesbezüglich decken sich die Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 4/9 S. 3 f.; Urk. 4/11 S. 5 und S. 9) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 4/13 S. 2 f.; Urk. 4/15 S. 6) ebenfalls mit denjenigen des Beschuldigten (Urk. 3/2 S. 5 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass dieser in diesem Zusammenhang Details zu Protokoll gab, wie sie nur von einer Person zu erwarten sind, die das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Sehr anschaulich erklärte der Beschuldigte, wie er, als der Privatkläger den rechten Arm nicht freigegeben habe, zunächst vergeblich versucht habe, die Freigabe mittels eines "Atemis" zu erreichen, er dann durch Ausübung von Druck auf einen Druckpunkt zwischen Kiefer und Ohr des Privatklägers diesen für einen Moment habe ablenken können, worauf dessen Widerstand nachgelassen habe, er daraufhin sofort wieder beide Hände zu Hilfe genommen und den Hebel angesetzt habe, um den Arm unter dem Körper hervorzuziehen, es dem Privatkläger dann wieder gelungen sei, genügend Kraft
- 17 aufzubauen, um dem Hebel entgegen zu wirken, und daraufhin der Arm hörbar gebrochen sei (Urk. 3/2 S. 5; Urk. 70 S. 3 f.). 4.6. Glaubhaft erscheinen ferner die Aussagen des Zeugen C._____, er habe weder eine Bereitschaft zur Kooperation noch Schmerzbekundungen von Seiten des Privatklägers gehört (Urk. 4/11 S. 6 und S. 9). Auch hier steht die Aussage des Zeugen D._____, der in seinen Einvernahmen vom 3. Februar und 30. Juni 2010 erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können, dem nicht entgegen. Vielmehr ist auch hierin ein Zeichen dafür zu sehen, dass die Polizeibeamten ihre Aussagen nicht vorweg koordiniert hatten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber ebenfalls aussagte, sich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 3/2 S. 8 f.). Hätte er seine Rolle beschönigen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Fragen zu seinen Gunsten beantwortet hätte. Der Beschuldigte aber schloss lediglich aus dem Ablauf der Geschehnisse, dass der Privatkläger nicht gesagt habe, er werde kooperieren, indem er erklärte, dass er ihm dann keinen "Atemi" hätte versetzen müssen, und dass dieser nicht über Schmerzen geklagt habe, bevor der Arm gebrochen sei, da in einer solchen Situation Adrenalin ausgeschüttet werde, was üblicherweise das Schmerzempfinden beeinträchtige, und zudem bei Schmerzen zu erwarten gewesen wäre, dass er den Arm freiwillig freigegeben hätte. 4.7. Dass es bei der Frage, ob und wie die Hände des Privatklägers gefesselt wurden, zu einer Unstimmigkeit in den Aussagen der beiden Zeugen sowie des Beschuldigten kam, da der Zeuge D._____ entgegen den Aussagen der beiden anderen Beteiligten (Urk. 3/2 S. 6 ff. Urk. 4/11 S. 4) davon ausging, es seien beide Hände des Privatklägers fixiert worden (Urk. 4/13 S. 5), zeigt ebenfalls auf, dass die Polizeibeamten ihre Aussagen vorweg nicht abgesprochen hatten. Diese Schlussfolgerung findet ihre Bestätigung auch darin, dass der Zeuge D._____ seine diesbezügliche Aussage in der zweiten Einvernahme nicht korrigierte, obwohl er nach der ersten Einvernahme vom Zeugen C._____ gehört hatte, dass es wohl anders gewesen war (Urk. 4/15 S. 6). 4.8. Dass die Aussagen des Privatklägers von Übertreibungen, Theatralik (z.B. "Ich werde auf keinen Fall erlauben, dass jemand meine Intelligenz beleidigt": Urk. 4/3 S. 8; "Ausserdem geht aus meiner Ausbildung hervor, dass ich mir solche
- 18 - Lügen nicht anzuhören brauche": Urk. 4/5 S. 13; "Ist der Kollege vom anwesenden Polizisten allenfalls unter Drogen gestanden?": Urk. 4/7 S. 16), Misstrauen und Widersprüchen geprägt sind und seine Einwände die überzeugende Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten und die beiden Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, hat die Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt (Urk. 57 S. 29 ff.). Der Privatkläger unterstellte dem Polizeibeamten, den er für den Armbruch verantwortlich machte, sogar niedrige Motive, indem er erklärte, dieser habe ihm dem Arm gebrochen "um sich irgendwie auszuleben oder so" (Urk. 4/3 S. 7), und auf die Frage, ob er wirklich das Gefühl habe, hier in der Schweiz würden Polizeibeamte irgendwelchen Menschen aus Spass ein Gliedmass brechen, "unglücklicherweise jetzt ja" antwortete. Er machte geltend, der Täter habe, als er diesem gesagt habe, dass er ihm Schmerzen zufüge, entgegnet, "Oh, I am hurting you" (Urk. 4/5 S. 12; Urk. 4/7 S. 4 f. und S. 8; Urk. 71 S. 2). Der Täter habe ihm in jenem Moment wie von Sinnen erschienen (Urk. 4/3 S. 8), dieser habe unglaublich geweitete Pupillen gehabt und auf seinem Gesicht habe man nur noch Wut sehen können. Da habe er um sein Leben Angst gehabt (Urk. 4/3 S. 9). Abgesehen davon, dass nur schon deshalb nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, dass Polizeibeamte ihre Befugnisse derart krass überschreiten wie dies der Privatkläger geltend macht, weil sie in diesem Fall auch mit beruflichen Konsequenzen rechnen müssten, lassen sich die Angaben des Privatklägers nicht in Einklang bringen mit seiner Annahme, dass derjenige Mann, der in seine Richtung gerannt sei, ihm den Arm gebrochen habe. Er habe diesen (gemeint: vor und während seiner Bauchlage) als einzige Person sehen können und dieser sei auch ausgesprochen aggressiv gewesen (Urk. 4/7 S. 9). Vom Beschuldigten sagte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2010, er hätte diesen, als er heute zur Tür hineingekommen sei, erkannt als den Kollegen von demjenigen, der ihn zu Boden geworfen und ihm den Arm gebrochen habe. Er habe den Beschuldigten (gemeint: im Rahmen der Verhaftungsaktion) erblickt, als er wieder auf die Beine gestellt worden sei. Er habe ihn an der Tätowierung auf seinem Arm erkannt (Urk. 4/7 S. 2). Schon aus den Einvernahmen vom 12. Juni und vom 16. Dezember 2009 sowie vom 3. Februar 2010 ist ersichtlich, dass der Privatkläger gar nicht davon ausging, dass der Beschuldigte ihm den Arm gebro-
- 19 chen hatte, sondern dass C._____ dies getan hatte, und dass er es auch gewesen war, der ihm "Oh, I'm hurting you" und "Fuck you" gesagt habe (Urk. 4/3 S. 8 f.; Urk. 4/5 S. 12; Urk. 4/6 S. 2). Dass es C._____ gewesen sei, der "Fuck you" gesagt habe, gab der Privatkläger auch anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2010 an (Urk. 4/7 S. 5 und S. 9). Daraus lässt sich schliessen, dass er nicht vom Beschuldigten, sondern von C._____ (u.a.) behauptete, dass dieser ihm in jenem Moment wie von Sinnen erschienen sei und er seinetwegen um sein Leben Angst gehabt habe (Urk. 4/3 S. 8 f.). Demgegenüber schilderte der Privatkläger, dass der Beschuldigte (der "Kollege mit dem Tattoo") Mitleid und Verwirrung auf seinem Gesicht gehabt habe und zutiefst betrübt gewesen sei (Urk. 4/3 S. 9); dieser habe einen entsetzten Blick gehabt (Urk. 4/7 S. 5). Das Bild, das der Privatkläger vom Beschuldigten für den Zeitraum unmittelbar anschliessend an die Verhaftung und den Armbruch zeichnete, passt demzufolge denkbar schlecht zum skrupellosen Verhalten, das diesem in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Privatkläger liess anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Reihe von Unterlagen in … Sprache [des Staates E._____] einreichen (Urk. 73/1-10, vgl. Prot. II S. 8 f.), mit denen seine in der Untersuchung deponierten Angaben zu seinem Lebensweg und insbesondere zu seinem schulischen, akademischen und beruflichen Werdegang belegt werden sollen, deren Richtigkeit von der Verteidigung und der Vorinstanz angezweifelt worden war. Auf eine Übersetzung dieser Dokumente kann verzichtet werden, da sie nicht von Relevanz sind. Selbst wenn sämtliche Angaben des Privatklägers zu seiner Biographie zutreffend sein sollten, führt dies (entgegen der Auffassung der Vertreterin des Privatklägers, Urk. 72 S. 7; Prot. II S. 10) nicht dazu, dass seine Darstellung des inkriminierten Verhaftungsvorgangs als glaubhaft anzusehen wäre; ändert dies doch nichts an der Übertriebenheit und Widersprüchlichkeit seiner entsprechenden Aussagen. 4.9. Darauf, dass das Ergebnis der Würdigung der Aussagen der verschiedenen, an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten durch die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten bestätigt wird, ist die Vorinstanz bereits eingegangen, weshalb grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die beim Privatkläger diagnos-
- 20 tizierten Verletzungen mit dem durch den Beschuldigten geschilderten genauen Ablauf der Verhaftung, nicht aber mit dem durch den Privatkläger geschilderten genauen Ablauf der Verhaftung in Übereinstimmung gebracht werden können, wobei sie davon ausgingen, dass es durch die wieder verstärkte Gegenwehr des Privatklägers zu einer reflexartigen, ebenfalls verstärkten Gegenspannung des Beschuldigten gekommen sei. Die Summe dieser gegeneinander wirkenden Rotationskräfte habe aus ihrer Sicht die Spiralfraktur verursacht (Urk. 5/5 S. 4 f.). Demgegenüber wurde im Ergänzungsgutachten vom 21. April 2011 der These des Privatklägers resp. seiner Vertreterin, der Beschuldigte habe eine übermässige Torsionswirkung auf den Oberarm des Privatklägers ausgeübt, weshalb dieser mit einer reflektorischen, schmerzbedingten, unbewussten und unwillentlichen Gegenwehr reagiert habe, entgegengetreten. Die Gutachter gingen davon aus, dass bei einem derart ambitionierten und trainierten Schwimmer wie dem Privatkläger anzunehmen sei, dass dessen Arm bei fehlender Gegenwehr jederzeit problemlos und schmerzlos zur Inhaftierung auf den Rücken hätte geführt werden können und bei einer Forcierung der Bewegung bis zur Ausreizung der Bewegungstoleranz im Schultergelenk statt der Spiralfraktur des Oberarmes primär Weichteilverletzungen an Schulter- und Ellenbogengelenk zu erwarten gewesen wären (Urk. 5/28 S. 2). Mit den verschiedenen von Seiten des Privatklägers eingereichten Stellungnahmen anderer Ärzte hat sich die Vorinstanz eingehend und in allen Punkten überzeugend auseinandergesetzt (Urk. 57 S. 38 ff.). Ihr Fazit, dass diese weder den klaren, nachvollziehbaren und überzeugenden Inhalt des Gutachtens samt Ergänzungsgutachten des IRM noch die Darstellung des Beschuldigten in Frage zu stellen vermögen, ist nicht zu beanstanden. Die Vertreterin des Privatklägers machte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, dass aufgrund einer Veröffentlichung der Harvard Universität bezüglich des Themas Spiralbruch davon auszugehen sei, dass ein Oberarmknochen bei einem Bruchmoment von 60 Nm (Newtonmeter) breche, und stellte in der Folge Berechnungen an, wonach eine Kraft von 20 bis 30 kg auf den Oberarm des Privatklägers eingewirkt haben müsse, damit es zum Bruch gekommen sei (Urk. 72 S. 10 ff.; Prot. II S. 10 f.). Ob diese Berechnungen richtig sind, kann offen gelassen werden. Fest steht nämlich, dass nicht nur die Kraft des Beschuldigten,
- 21 sondern auch die Gegenkraft des Privatklägers auf dessen Oberarm einwirkte. Das Vorhandensein dieser Gegenkraft – welche vom Beschuldigten als Gegenwehr geschildert wurde – wird auch von Seiten der Vertreterin der Privatklägerschaft, welche diese als reflexartige Gegenbewegung bezeichnete, nicht bestritten (Prot. II S. 10). Entgegen der Darstellung der Vertreterin der Privatklägerin kann deshalb jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die zum Bruch erforderliche Kraft allein aufgewendet hatte. Vielmehr resultiert die Bruchkraft aus den Einzelkräften des Beschuldigten und des Privatklägers. Mit welcher Intensität diese beiden Kraftkomponenten je wirkten, lässt sich im Nachhinein nicht mehr bestimmen, selbst nicht mit einem biomechanischen Gutachten. Auch unter diesem Aspekt kann dem Beschuldigten deshalb eine unverhältnismässige Kraftaufwendung nicht nachgewiesen werden. 4.10. Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Erwägungen sowie der vorstehenden Ergänzungen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Einwände des Privatklägers keine Zweifel an der überzeugenden Version des Beschuldigten hervorzurufen vermögen (Urk. 57 S. 35). Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der Gegenwehr des Privatklägers mit einer reflexartigen, ebenfalls verstärkten Gegenspannung des Beschuldigten zur Fraktur geführt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zuvor unzählige Verhaftungen durchgeführt hatte (Urk. 57 S. 38). Ferner liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die vom Beschuldigten angewandte Hebeltechnik nicht dem x-fach erprobten und instruktionsgemässen Prozedere entsprach oder dass es bei vorherigen Verhaftungen zu ähnlichen Verletzungen gekommen wäre, die beim Beschuldigten eine erhöhte Vorsicht hätten auslösen müssen. Mithin kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Druck auf den Arm des in dieser Position zur Verteidigung gänzlich unfähigen Privatklägers trotz fehlender Gegenwehr und trotz expliziter Schmerzensbekundungen desselben ohne Not und mutwillig erhöhte, bis dieser brach, und dass er sich beim Armhebel während der Verhaftung des Privatklägers unverhältnismässiger und unnötiger Gewalt bediente und damit seine amtliche Machtstellung missbrauchte. Im Sinne einer Ergänzung ist festzuhalten, dass angesichts dessen, dass die Gutachter von einer reflexartigen Gegenspannung des Beschuldigten ausgehen und
- 22 wie bereits dargelegt kein Anlass besteht, diese Einschätzung anzuzweifeln, auch keine Anzeichen für ein fahrlässiges Verhalten des Letzteren vorliegen. Der vollumfängliche Freispruch durch die Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Vorliegend unterliegt der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung, ihm aufzuerlegen sind. 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO steht ihm überdies eine Genugtuung zu, wenn eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vorliegt, insbesondere bei Freiheitsentzug. In gewissen Fällen kann gemäss Art. 432 StPO die Privatklägerschaft zur Leistung einer Entschädigung an den obsiegenden Beschuldigten verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen dafür indessen nicht erfüllt. Da die Anklagebehörde den von Amtes wegen zu verfolgenden qualifizierten Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB eingeklagt hat, ist insbesondere nicht vom Vorliegen eines Antragsdeliktes auszugehen. Dies führt dazu, dass die Entschädigung und die Genugtuung aus der Gerichtskasse zu leisten sind. 3.2. Dem erbeten verteidigten Beschuldigten ist somit in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO – ausgehend von den
- 23 vom Verteidiger geltend gemachten und angemessen erscheinenden Angaben zu Aufwand und Auslagen (Prot. II S. 14) – für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 6'500.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Weiter ist ihm antragsgemäss (Urk. 74 S. 10) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Mai 2012, bezüglich Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffer 3 teilweise (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'959.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (vgl. Präsidialverfügung vom 13. Februar 2013) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der früheren unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Privat-
- 24 kläger auferlegt. Die Kosten der früheren unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2013
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Burger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Urteil vom 19. Februar 2013 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen Person im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht schuld... 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Die Kosten inkl. derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 17'000.– (MwSt. inbegriffen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 1'000.– zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2012 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2012 sei wie folgt abzuändern: 2.1. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers seien im zweitinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Ziff. 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2012 seien aufzuheben. 1. Abweisung der Berufung des Privatklägers 2. Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen 3. Ersatz der dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren erwachsenen Kosten der erbetenen Verteidigung Erwägungen: I. Prozessgeschichte III. Sachverhalt Es wird beschlossen: 6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Mai 2012, bezüglich Dispositivziffer 2 sowie Dispositivziffer 3 teilweise (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der früheren unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der früheren unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die ... 5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Vertreterin der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.