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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2013 SB120347

25. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,616 Wörter·~1h 13min·1

Zusammenfassung

Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120347-O/U/pb/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Urteil vom 25. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Dietikon vom 8. März 2012 (GG110058)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Dezember 2011 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff.1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der Anstiftung zur Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.00 (entsprechend Fr. 3'600.00), wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Dezember 2011 beschlagnahmten Fr. 550.00 werden definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 - 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Dezember 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke Nokia, silber, IMEI-Nr. …; Sachkaution Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Löschung der gespeicherten Nacktbilder der Privatklägerin auf erstes Verlangen von der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon herausgegeben. 7. Der Kantonspolizei Zürich, KIA-ICT, wird der Auftrag erteilt, die auf dem Mobiltelefon (Marke Nokia, silber, IMEI-Nr. …; Sachkaution Nr. …) gespeicherten Nacktbilder der Privatklägerin zu löschen und anschliessend der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon zu retournieren. 8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der C._____ [Versicherung], …, … [Adresse], Schadenersatz von Fr. 5'627.10 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin B._____ allfällige zukünftige, im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Straftaten erwachsende Therapie- und Gesundheitskosten zu vergüten. 10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 400.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 zu zahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 31.95 Auslagen Untersuchung Fr. 8'201.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung

13. Die Kosten (Entscheidgebühr, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung, Gebühr Anklagebehörde) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Viertel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten. 14. Zu drei Vierteln werden die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft der Privatklägerin auferlegt, jedoch auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Privatklägerin. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71) 1. Das Urteil sei bezüglich Ziff. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 11, 13 aufzuheben. 2. Ziff. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 11, 13 seien durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung. 2. Der Beschuldigte ist der - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- 5 - - mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 20.00 (entsprechend Fr. 1600.00), wovon 44 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. … 8. Ziff. 8 wird aufgehoben. 9. Ziff. 9 wird aufgehoben. … 11. Ziff. 11 wird aufgehoben. … 13. Die Kosten (Entscheidgebühr, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung, Gebühr Anklagehebörde) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Privatklägerin.

- 6 b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 80) 1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfange von 6 Monaten zu vollziehen. Der Vollzug der restlichen 6 Monate sei bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. 4. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 550.– sei zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen. 5. Das beschlagnahmte Natel sei einzuziehen und zu vernichten. 6. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten.

- 7 - Das Gericht erwägt: I.

Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dietikon vom 8. März 2012 meldeten sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2012 als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. März 2012 sowie die Privatklägerin mit Eingabe vom 21. März 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 54, 55 und 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 8. August 2012 liess indes nur der Beschuldigte am 27. August 2012 fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 67/2; Urk. 71); von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin gingen keine Berufungserklärungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin sodann Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 19. September 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung und den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 74). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung. Am 10. Oktober 2012 (Poststempel) reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beim Obergericht ein (Urk. 77/1-11). Anträge auf Beweisergänzung oder Nichteintreten auf die Anklage wurden von keiner Seite gestellt. 2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 8, 9, 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils. Er sei einzig der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen, wovon 44 Tagessätze durch Haft geleistet seien. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 71, S. 2).

- 8 - 2.1. Der Beschuldigte ficht mithin das gesamte Erkenntnis an, mit Ausnahme der Entscheide über die Verwendung der bei ihm beschlagnahmten Fr. 550.– zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5), die Herausgabe seines beschlagnahmten Mobiltelefons nach erfolgter Löschung der darauf gespeicherten Nacktbilder der Privatklägerin durch die Kantonspolizei (Dispositivziffern 6 und 7), seine Verpflichtung, der Privatklägerin Fr. 400.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Dezember 2010 zu bezahlen (Dispositivziffer 10), sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12). 2.2. Mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2.13 verlangt der Beschuldigte indessen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheidgebühr, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung, Gebühr Anklagehebörde) dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 71, S. 2), was exakt der Anordnung im Urteil der Vorinstanz entspricht, weshalb diese ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2.3. Mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2.13, zweiter Absatz, lässt der Beschuldigte weiter verlangen, die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien der Privatklägerin aufzuerlegen, jedoch auf die Staatskasse zu nehmen; vorbehalten bleibe eine Nachforderung bei der Privatklägerin (Urk. 71, S. 2). Da der Beschuldigte durch die teilweise Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin nicht beschwert ist und die Privatklägerin die ihr teilweise auferlegten Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung nicht angefochten hat, hat es auch mit dieser Regelung im erstinstanzlichen Urteil sein Bewenden. 3. Mit Beschluss ist somit vorab festzustellen, dass die Dispositivziffern 2, 5 – 7, 10 und 12 – 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner ist auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und der Privatklägerin nicht einzutreten. 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge.

- 9 - 5. Die Privatklägerin unterzeichnete am 16. Dezember 2010 fristwahrend und formgültig einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Körperverletzung (Urk. 18/1). II.

Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, der auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Geschädigten anlässlich einer Autofahrt von D._____ nach E._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vom Fahrersitz aus bewusst, weil er die Geschädigte habe zum Schweigen bringen wollen, völlig unvermittelt mit seiner rechten Hand, mutmasslich zu einer Faust geballt, heftig ins Gesicht gegen die Nase geschlagen, so dass umgehend Blut aus der Nase geflossen sei, die Geschädigte enorme Schmerzen verspürt und einen Nasenbeinbruch erlitten habe, wobei der Beschuldigte diese Folgen seines Schlages in Kauf genommen habe (Urk. 21, S. 2 f.). 1.1. Während der Weiterfahrt nach E._____ habe er auf die inständige Bitte der Geschädigten, sie infolge der enormen Schmerzen und des starken Blutens in ein Krankenhaus zu fahren, erklärt, dies erst zu tun, wenn sie sich bei ihm entschuldigt und ihn geküsst habe, was sie allerdings nicht getan habe, weshalb der Beschuldigte in die Garage seines Clubs "F._____" in E._____ gefahren sei, wobei er der verängstigten Geschädigten weiteres Ungemach angedroht und sie damit unter Druck gesetzt habe, sie erneut und erst recht zu schlagen oder sie in den Wald zu fahren und "dort sonst etwas" mit ihr zu machen, falls sie ihren Mund aufmache, etwas Falsches sage oder ihn anzeige. Diese Drohung habe er durch wiederholtes Andeuten erneuter Schläge mit seinem angewinkelten rechten Arm in Richtung der Geschädigten unterstrichen. Diese sei aufgrund des Erlebten völlig überfordert gewesen und habe grosse Angst gehabt, der Beschuldigte würde seine Drohungen in die Tat umsetzen und sie erneut schlagen, weshalb sie eingeschüchtert hingenommen habe, dass er sie nicht ins Spital gefahren, sondern nach der Ankunft in besagter Garage angewiesen habe, im Fahrzeug zu warten,

- 10 bis er einige Arbeiten im Club erledigt und sie sich eine glaubhafte Geschichte für den Arzt überlegt habe, wie sie sich ihre Verletzung zugezogen habe, bevor er sie schliesslich gegen 22:00 Uhr endlich ins Spital gebracht habe, nachdem sie aufgrund der grossen Schmerzen und weil sie dringend ins Spital habe gehen wollen, eingewilligt habe, dort wahrheitswidrig seine Version anzugeben, wonach sie im Club beim Putzen die Treppe runtergefallen sei. Als ihr der diensthabende Arzt zu verstehen gegeben habe, ihr Verletzungsbild deute eher auf eine Gewalteinwirkung als auf einen Unfall hin, habe sie angesichts der Drohungen des Beschuldigten und dessen Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung auf der ihr von diesem vorgegebenen, falschen Version beharrt (Urk. 21, S. 3 f.). 1.2. Erst drei Tage später habe sich die Geschädigte trotz der erwähnten Drohungen aufgerafft, bei der Polizeistation G._____ wegen der Geschehnisse vom 12. Dezember 2010 Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (Urk. 21, S. 4). 1.3. Nachdem der Beschuldigte von der Anzeige erfahren habe, habe er die Geschädigte weiter unter Druck gesetzt mit dem Ziel, dass sie ihre Aussagen als unwahr bezeichnen und die Anzeige zurückziehen würde. So habe er sie telefonisch angewiesen, ein ihm vor dem Versand zur Korrektur vorzulegendes Schreiben aufzusetzen und an die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei sowie an seinen Club zu schicken, wonach sie anlässlich der Anzeigeerstattung eine Falschaussage gemacht, ihn zu Unrecht bezichtigt und sich ihre Verletzung durch einen selbstverschuldeten Unfall in seinem Club zugezogen habe. Im Weigerungsfalle würde er dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinde, ihre Familie kaputt machen, sie wieder schlagen oder ihr sonst etwas antun und vor allem intime Bilder von ihr ins Internet stellen, weshalb sie gegen ihren Willen seiner Aufforderung nachgekommen sei, das Schreiben an ihrem Wohnort verfasst und ihm per Mail zugesandt habe, bevor sie es nach Vornahme der von ihm geforderten Anpassungen am 29. Dezember 2010 schliesslich per Post an die verlangten Adressaten versandt habe (Urk. 21, S. 5). 1.4. Dies alles habe die Geschädigte aus Angst getan, der Beschuldigte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dabei sei dem Beschuldigten klar gewesen und er habe beabsichtigt, durch sein Vorgehen die Geschädigte gefügig

- 11 zu machen und zu veranlassen, sich mit dem Schreiben bei den Strafverfolgungsbehörden selber wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen und dadurch zusätzlich ein Strafverfahren gegen sich in Gang zu bringen, was auch geschehen sei (Urk. 21, S. 6). 2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten und der unglaubhaften Darstellungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Arztberichte, des Anzeigerückzugsschreibens und teilweise aufgrund des SMS-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten anklagegemäss erstellt sei (Urk. 70, S. 8 ff.). 3. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, - die Geschädigte eventualvorsätzlich verletzt zu haben, - sie vor und nach dem Spitalbesuch weiter bedroht zu haben, - vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Polizei von der Anzeige durch die Geschädigte gewusst zu haben, - dass er Druck auf die Geschädigte ausgeübt habe, um den Rückzug der Anzeige zu erreichen, - dass er ihr gedroht und Angst gemacht habe. Ferner macht er geltend, - dass die Geschichte mit dem Treppensturz nicht seine Idee gewesen sei, - dass er gar nicht mit dem Computer umgehen könne, - dass die Geschädigte alles, was sie getan habe, freiwillig getan habe, - dass die Nase der Geschädigten durch die frühere Operation geschwächt gewesen sein müsse. 3.1. Da sich die Anklage und das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten stützen und an objektiven Beweismitteln nur die Arztberichte (Urk. 5/4; Urk. 5/6), die SMS-Gesprächstexte über den begrenzten Zeitraum vom 13. bis zum 16. Dezember 2010 (Urk. 6/4) sowie die verschiedenen Versionen des Briefes "Anzeigerückerstattung" vom 24. Dezember 2010 (Urk. 1/4; Urk. 1/9; Urk. 8/1) vorliegen, ist daher auch im Lichte der vorbestehenden Bezie-

- 12 hung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten unter Einbezug der polizeilichen Befragung des Notarztes vom 5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) näher auf deren Aussagen einzugehen und der der Anklage zu Grunde liegende Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu prüfen. 3.2. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, Zürich/St. Gallen 2009,

- 13 - N 227; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 10 N 10). 3.3. Zu diesem Zweck ist vorab eine Zusammenfassung der umfangreichen Befragungen des Beschuldigten und der Geschädigten sowie jener des Notarztes vorzunehmen: 3.3.1. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte zunächst gänzlich in Abrede gestellt, tätlich gegen die Geschädigte geworden zu sein, ihr gedroht oder sie genötigt zu haben. Er machte im Wesentlichen geltend, die Geschädigte habe eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet, um dadurch zu Geld zu kommen. Sie lüge. Sie sei die Treppe heruntergefallen und habe sich dabei an der Nase verletzt. Er habe sie an diesem Tag nicht in D._____ abgeholt. Später habe er sie von E._____ ins Spital gefahren (Urk. 2/1, S. 2 ff.). 3.3.2. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom 9. November 2011, mithin rund 11 Monate nach dem Vorfall, gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/2, S. 2 ff.), es stimme nicht, dass er der Geschädigten am 12. Dezember 2010, ca. um 17:45 Uhr, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung während einer Autofahrt einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und ihr dadurch die Nase gebrochen habe. Sie habe ihm erklärt, im Club "F._____" die Treppe runtergefallen zu sein. Er habe sie dann ins Spital und danach nach Hause gebracht. Er meine, sie habe eine Nasenkorrektur gemacht und Plastik in der Nase. Genau dort habe sie sich wieder verletzt. Es stimme auch nicht, dass er sie nach dem Spitalbesuch weiter bedroht habe. Er wisse, dass er sie auch noch von einem späteren Arztbesuch von H._____ nach Hause gebracht habe. Sie habe den Brief geschickt und sich auch mündlich bei ihm entschuldigt. Sie wisse selber nicht, wieso sie ihn angezeigt habe. Es stimme, dass sie über ein paar Monate bis zu diesem Vorfall eine intime Beziehung gehabt hätten. Vor dem Erhalt des Entschuldigungsbriefes von der Geschädigten und des Briefes der Polizei habe er nichts gewusst von der Anzeige. Nein, er habe die Geschädigte nie darum gebeten, die Anzeige zurückzuziehen. Auf Vorhalt seines SMS vom 14. Dezember 2010, 15:32:07 Uhr, räumte der Beschuldigte dann allerdings erstmals ein, dass er der Geschädigten geschrieben habe, sie solle sagen, dass sie gestürzt sei. Es sei aber nur darum gegangen, was die Versicherung decke und

- 14 was nicht (Urk. 2/2, S. 9 f.). Er habe ihr gesagt, dass die Beziehung aufhören müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Geschädigte ihm gesagt habe, es sei vorbei. Im Weiteren blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Darstellung und seinen Bestreitungen (Urk. 2/2, S. 14 ff.). Er könne sich wirklich nicht mehr erinnern, wann er das erste Mal von der Anzeige erfahren habe. Auf dem Brief sei die Geschädigte als Verfasserin aufgeführt. Wie es zu diesem Schreiben gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Geschädigte zu 100 % nicht angewiesen, dieses Schreiben aufzusetzen. Es stimme nicht, dass er deswegen Druck aufgesetzt und der Geschädigten gedroht und sie dazu gezwungen habe. Beim Durchlesen des Briefes scheine ihm deutlich, dass sie lüge. 3.3.3. Am 10. November 2011 gab der Beschuldigte in der ersten Anhörung der Zwangsmassnahmenrichterin zu Protokoll (Urk. 12/9, S. 1 ff.), er werde Folgendes sagen: Alle Aussagen seien falsch, und er wolle gerne die Wahrheit erklären. Einen Tag vorher habe er im "F._____" eine Party gehabt. Die Geschädigte sei auch dort gewesen. Am nächsten Tag sei ein Reinigungstag gewesen. Die Geschädigte habe sich freiwillig gemeldet, dass sie ihm helfe. Dann sei er um Viertel vor sechs zu ihr und habe ihr gesagt, dass er sie von D._____ abhole. Dann sei er gekommen, und die Geschädigte sei später gekommen und ins Auto gestiegen. Sie habe sofort mit ihm zu streiten begonnen und ihn beschimpft. Er sei ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob sie sich beruhigen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie freiwillig gekommen sei, und sie gebeten, dass sie aufhöre. Er wisse nicht, welche Gründe sie gehabt habe. Sie störe seine Familie und sein Leben. Sie habe weiter geredet und mit den Händen gefuchtelt. Sie sei so nahe gekommen, dass sie beinahe das Lenkrad genommen und sie beinahe von der Strasse abgekommen seien. Er habe sie während der Fahrt vom Lenkrad weggedrückt. Sie habe auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint und gejammert. Sie habe ihn geschüttelt und gefragt, weshalb er das gemacht habe. Dass die Geschädigte ihm gesagt habe, sie sei die Treppe heruntergefallen, sei alles falsch, auch seine Aussage. Er sei zu dieser Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen. Jetzt sage er die Wahrheit. Er entschuldige sich. Die Geschädigte habe geblutet, aber nicht aufgrund eines Faustschlages. Auf den Vorhalt, die Staatsanwaltschaft werfe ihm vor, die Geschädigte unter Druck gesetzt und ihr gedroht

- 15 zu haben, gemeinsame Fotos ins Internet zu stellen, fuhr der Beschuldigte weiter (Urk. 12/9, S. 3), er habe gesehen, dass sie eine kleine Verletzung gehabt habe. Er habe sie gefragt, ob sie nach Hause oder mit ihm weiter mitfahren wolle. Er habe ihr gesagt, falls sie ihn weiterhin während der Fahrt störe, werde sie bekommen, was sie verdiene. Sie sei freiwillig mit ihm mitgekommen. Sie seien weiter nach E._____ gefahren und hätten gestritten. In E._____ sei er in die Garage gefahren. Dann habe er sie gefragt, ob sie ins Spital möchte oder nach oben mitkommen wolle. Sie habe im Auto bleiben wollen und dass er sie ins Spital bringe. Er habe heisses Wasser und einen Lappen für sie geholt und anschliessend seine Arbeit gemacht. Nach seiner Arbeit habe er sie ins Spital gebracht. In der Zwischenzeit habe sie im Auto diverse Schäden verursacht. Hätte sie Angst gehabt, hätte sie keine CDs zerkratzt und Dinge zerbrochen. Das Auto sei offen gewesen, damit sie nach draussen hätte gehen können. Als er sie geschubst habe, sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu verletzen, sondern die Situation zu beruhigen. Nach dem Spitalbesuch habe er sie nach Hause gebracht. Ein paar Tage später habe er sie von einem weiteren Arztbesuch nach Hause gefahren. 3.3.4. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. November 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe einen Brief geschrieben, da er umgehend mit der Staatsanwältin sprechen und möglichst schnell einen Anwalt wolle. Er wolle möglichst schnell entlassen werden. Er entschuldige sich für seine Falschaussage (Urk. 2/4, S. 1 f.). Weiter gab er zu Protokoll, die Geschädigte sei damals im Zentrum von D._____ schon depressiv, nervös bzw. hässig in sein Auto gestiegen, ohne "guten Tag" oder "guten Morgen" zu sagen, und habe angefangen, auf das Handschuhfach zu schlagen. Er sei schon am Fahren gewesen. Sie sei mit ihren Händen in der Nähe des Lenkrades gewesen, weswegen er sie aus Sicherheitsgründen mit der rechten Hand vom Lenkrad weggestossen habe. Durch den Stoss habe er wahrscheinlich ihre Hände weggestossen. Sie habe vielleicht einen Ring an den Händen getragen. Er habe nämlich gesehen, dass sie sich an der Nase äusserlich etwas gekratzt habe. Wie gut ihre Nase vorher gewesen sei, wisse er nicht. Nach dem Stoss habe die Nase geblutet, aber normal ausgesehen. Später habe die Geschädigte ihm dann erzählt, dass sie vorher eine Operation gehabt habe. Er habe es aus Sicherheitsgründen getan und würde sagen, es sei

- 16 nicht mit der Faust, sondern der offenen Hand gewesen. Vielleicht sei es aber auch seine Hand gewesen, welche ihre Faust gegen ihr Gesicht geschlagen habe. Er könne sich nicht genau erinnern. Auf Frage, ob er zugebe, dass er die Geschädigte mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen habe, meinte er (Urk. 2/4, S. 4), er könne sagen, dass er sie mehr gestossen als geschlagen habe. Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, dass er ihr die Nase gebrochen habe. Die Röntgenbilder habe er nicht gesehen. Er habe selber den Ellbogen operiert und deswegen immer Schmerzen. Die Geschichte mit dem Treppensturz sei die Idee der Geschädigten gewesen. Sie habe dies im Spital E._____ ohne sein Wissen so erzählt. Ihm habe sie dies erst auf dem Rückweg vom Spital erzählt. Auf den Vorhalt, dies hätte er bereits vor einer Woche erzählen können, entschuldigte sich der Beschuldigte. Mit dem Stoss habe er die Geschädigte auch zum anständig Reden anhalten wollen. Er wolle aus der Haft entlassen werden. 3.3.5. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 gab der Beschuldigte zu den Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 2/5, S. 1 ff.), es gebe schon Sachen, wo er Kommentare abgeben könnte, aber er wolle dies nicht. Er wolle sich bei der Geschädigten für alles und bei der Staatsanwältin für die falschen Aussagen entschuldigen. Der Fehler, der gewesen sei, sei gewesen. Er wolle sein Leben weiter planen. Er habe einen grossen Geschäftsschaden und Familienprobleme. Er habe eine neue Arbeitsstelle bekommen und müsse den Vertrag unterschreiben. Er bitte darum, freigelassen zu werden. Auf Nachfrage, wofür genau er sich bei der Geschädigten entschuldigen wolle, erklärte der Beschuldigte, er habe sie geschoben oder geschlagen im Auto. Es sei beides falsch. Er wolle sich dafür entschuldigen, ohne Details. Auf Frage, ob er anerkenne, der Geschädigten die Nase gebrochen zu haben, erklärte er, die Bilder nie gesehen zu haben. Er wisse nicht, ob er der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Er habe die Geschädigte geschoben. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm, er meine, sie müsste eine schwache Nase haben. Das, was im Auto passiert sei, habe er falsch gemacht. Er wisse nicht, was er sonst noch falsch gemacht habe. Vielleicht hätte er die Geschädigte etwas früher ins Spital bringen können. Er müsse ehrlich sagen, die Geschädigte habe den Brief kreiert. Sie habe ihm diesen dann geschickt, so wie sie es gesagt habe. Sie habe es so

- 17 geschrieben, und sie hätten sich darauf geeinigt. Er sehe es nicht als Druck auf die Geschädigte an. Er würde gerne nach Hause gehen und nie mehr Kontakt mit der Geschädigten haben. Er entschuldige sich nochmals bei ihr. 3.3.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 1. (Urk. 2/6, S. 2), das sei in seinem Auto geschehen. Das werde in seinem Leben nie wieder geschehen. Ihn würde noch interessieren, ob da stehe, in welcher Position die Geschädigte in diesem Moment gewesen sei. Ja, er anerkenne diesen Sachverhalt vollumfänglich. 3.3.6.1. Es treffe auch zu, dass er die Geschädigte nicht umgehend ins Spital gebracht habe, sondern zuerst in den Club gefahren sei und sich dort eine Weile aufgehalten habe. Es stimme nicht, dass er sie massiv unter Druck gesetzt und von ihr verlangt habe, sie müsse ihn küssen und sich entschuldigen, ansonsten er sie nicht ins Spital fahre. Er habe ihr auch nicht erneut Schläge angedroht oder zu solchen ausgeholt, falls sie irgendwo etwas Falsches erzählen würde. Sie hätten normal geredet. Er habe gar nicht gedacht, dass die Nase gebrochen sein könnte, andernfalls er sie wahrscheinlich sofort ins Krankenhaus gebracht hätte. Es sei in ihrer Mentalität, dass sie mit den Armen und Händen sprächen. Dies habe auch die Geschädigte getan. Es habe ihm leid getan, als er gesehen habe, dass Blut geflossen sei. Sein Ziel sei gewesen, seine Arbeit zu Ende zu bringen. Er habe gedacht, sie habe nur Nasenbluten (Urk. 2/6, S. 3 f.). Unterwegs habe sie ihn danach gefragt, sie ins Spital zu bringen. 3.3.6.2. Dass die Geschädigte erzählt habe, sie sei die Treppe runtergestürzt, sei deren Entscheidung gewesen. Er habe sie nicht beeinflusst. Vielleicht habe sie sich Gedanken darüber gemacht, was sie ihren Eltern sagen würde. Auf Vorhalt von Anklagesachverhalt Ziff. 2. meinte der Beschuldigte, dies stimme alles nicht. Vielleicht habe sie es nicht gehört, aber er habe sich mehrmals bei ihr entschuldigt. Er sei in die Garage gefahren wegen seiner Arbeit und habe gar nicht darüber nachgedacht, dass sie schwer verletzt sei. Sie hätten unterwegs die ganze Zeit darüber gesprochen und auch dass es ihnen beiden leid getan habe, dass so etwas geschehen sei. Er habe der Geschädigten angeboten, mit in den Club zu kommen. Sie habe jedoch im Auto bleiben wollen. Die Geschädigte habe keine

- 18 - Angst gehabt, ansonsten sie nicht 12 CDs und mehrere Kugelschreiber zerbrochen hätte. Als er in die Garage zurückgekommen sei, habe er sie sofort ins Spital gebracht (Urk. 2/6, S. 5 ff.). 3.3.6.3. Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Nötigung (Ziff. 3.) gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll (Urk. 2/6, S. 9 ff.), die Geschädigte habe ihm zwei Briefe geschrieben. In einem handschriftlichen, den sie persönlich beim Club eingeworfen habe, habe sie sich ihm gegenüber für alles entschuldigt. Es könne sein, dass er diesen Brief noch habe, auf dem sie unterschrieben habe. Später sei dann diese "Anzeigerückerstattung" gekommen. Dies sei die Wahrheit. Er werde sich bemühen, diesen Brief zu finden. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wann er von der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte erfahren habe. Ausser der Geschädigten und ihm wisse niemand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11). Sein Sohn habe schon von der Beziehung von ihm und der Geschädigten gewusst, auch früher. Der Anklagevorwurf stimme nicht (Urk. 2/6, S. 13). Er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt. Ja, solche Nacktbilder der Geschädigten seien noch auf seinem Telefon. Er habe dies gar nicht beachtet. Das bedeute ihm nicht viel. Er könne mit dem Computer nicht umgehen. Sie hätten diese Bilder gemeinsam bei der Geschädigten zu Hause auf dem Internet angeschaut. Es sei nicht sein Wunsch gewesen, diese Fotos ins Internet zu stellen. Die Geschädigte habe mehrmals gesagt, dass sie eine Anzeige gegen ihn machen würde. Aber das erste, was er gesehen habe, sei die "Anzeigerückerstattung". Es sei so, dass sie über alles gesprochen hätten, aber er habe keinen Druck auf die Geschädigte ausgeübt (Urk. 2/6, S. 17). Die Geschädigte habe freiwillig getan, was sie getan habe. 3.3.7. Anlässlich der Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin vom 5. Dezember 2012 erklärte der Beschuldigte (Urk. 12/33, S. 2 ff.), er habe nichts mehr zu sagen, er akzeptiere, was die Geschädigte gesagt habe. Auf Frage, was genau er akzeptiere, meinte er, er wisse es nicht genau. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin fügte er an, er akzeptiere das, was gewesen sei, wo er geschlagen und die Geschädigte an der Nase geblutet habe. Ja, er gebe zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Ja, so wie die Rönt-

- 19 genbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag der Geschädigten die Nase gebrochen habe. Den Brief hätten sie zusammen abgemacht. Dies sei keine Erpressung gewesen. Es stimme, die Geschädigte sei nach dem Schlag ungefähr eine Stunde im Auto gewesen, sicher nicht länger als zwei Stunden. Aber er akzeptiere, wenn man die Zeitspanne vom Schlagen bis sie im Spital in E._____ gewesen sei, betrachte. Er habe nicht gedroht; sie hätten zusammen normal darüber geredet, was passiert sei. Er habe bei der Geschädigten keine Angst gesehen. Auf die Frage, ob die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sei, meinte er, ja, sie habe geweint. Er sei auch traurig gewesen. Nein, er habe sie nicht unter Druck gesetzt, als er gehört habe, dass sie zur Polizei gegangen sei. Auch mit weiteren Schlägen habe er nicht gedroht. Auf Frage, ob er gedroht habe, intime Fotos im Internet zu veröffentlichen, meinte er, die Geschädigte habe diese Fotos selber auch gehabt. Er wisse nicht, ob sie aus Angst vor ihm mehrere Schreiben an die Polizei, die Staatsanwaltschaft und seinen Arbeitsort verfasst habe. Von ihm seien diese Schreiben nicht. Sie habe ihm einen Brief geschrieben. Sie habe ihm gemeldet, dass sie Anzeige erstattet habe, und sich bei ihm entschuldigt. Sie habe in diesem Brief gelogen. Wahrscheinlich habe sie die falsche Auskunft schon im Spital gegeben, um es ihrer Familie erklären zu können. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm einen Brief zum Lesen per Mail oder per Telefon mitgeteilt habe, aber sie habe dies geschrieben. Er habe zu Beginn der Untersuchung gelogen, da sie im Spital eine falsche Aussage abgegeben habe. Sie sei die Treppe heruntergefallen. Dies sei ihre Idee gewesen, nicht seine. Auf dem Rückweg vom Spital habe sie ihm dies gesagt. Daher habe er einen falschen Weg eingeschlagen. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust geschlagen habe. Er könne sich nicht daran erinnern. Es sei einfach passiert. 3.3.8. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2012 gab der Beschuldigte rund 15 Monate nach dem Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 46, S. 2 ff.), seine Einstellung sei, dass er sich gewehrt habe. Die Geschädigte habe ihn als erstes an der rechten Schulter berührt. Er habe Angst gehabt, dass sie das Lenkrad berühre. Als Reaktion darauf habe er sie weggeschubst. Es habe sich herausgestellt, dass er sie in diesem Moment geschlagen habe. Er habe dies nicht gewollt. Es sei nicht bewusst, während der Autofahrt,

- 20 gewesen. Er habe nicht geschaut, wohin seine Armbewegung gegangen sei. Es habe nicht stark sein können, da er seine rechte Hand operiert hätte. Zuerst hätten sie gestritten. Die Geschädigte habe dann gemerkt, dass er nicht auf sie reagiert und geradeaus geschaut habe. Sie habe sich ihm auf Augenhöhe genähert und ihn dann geschubst. Sie sei nicht zufrieden gewesen, dass er ihr keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Darum habe sie ihn an der rechten Schulter berührt. Auf diese Bewegung habe er reagiert. Er habe es eilig gehabt, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei eine Art "hau ab" oder "sitz ruhig" gewesen, damit er fahren könnte. Es sei Blut aus ihrer Nase geflossen, und sie habe ein Taschentuch gesucht, das sie sich dann an die Nase gehalten habe. Er habe sie geschlagen, weil sie ihn beim Fahren gestört habe. Den Nasenbeinbruch habe er nicht in Kauf genommen. Er habe nicht gedacht, dass er sie geschlagen habe. Er habe gedacht, er habe sie weggeschoben. Auf dem Weg nach E._____ habe die Geschädigte gar nicht verlangt, ins Spital gefahren zu werden. Im Parkhaus habe sie nicht aussteigen und nach oben kommen wollen, da sie nicht mit ihm zusammen habe gesehen werden wollen, was er akzeptiert habe. Nachdem die Arbeit erledigt gewesen sei, habe er gesehen, dass sie CDs kaputtgemacht und Kugelschreiber zerbrochen habe. Als er aus der Tiefgarage gefahren sei, habe sie ihn gebeten, sie ins Krankenhaus zu fahren. Da alles normal ausgesehen habe, habe er gefragt, weshalb. Als sie nochmals den Wunsch geäussert habe, habe er sie dorthin gebracht. Dort sei sie mit dem Arzt zur Untersuchung gegangen. Was sie dem Arzt erzählt habe, habe er nicht mitbekommen. Dies habe sie ihm erst auf dem Rückweg erzählt. Er habe von ihr wissen wollen, weshalb sie nicht die Wahrheit gesagt habe, worauf sie gesagt habe, er solle sich an diese Version halten. Auf dem Rückweg habe sie ihm auch gesagt, dass sie schon eine Operation an der Nase gehabt habe. Darum habe sie zur ärztlichen Kontrolle gehen wollen. Er habe gedacht, es sei gar keine Verletzung gewesen und er habe sie nur an der Nasenspitze erfasst. Diese Verletzung sei ihm heute noch unklar; auch weshalb sie vier Stunden im Auto gewartet habe und nicht von sich aus ins Spital gegangen sei. Das Krankenhaus sei 200 Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen. Die Geschädigte habe maximal 1 ½ Stunden im Auto gesessen, bis seine Arbeit fertig gewesen sei.

- 21 - Zuerst habe sie den handschriftlichen Brief durch die Gittertüre in den Club geworfen. Danach habe sie ihn informiert, dass sie ihn bei der Polizei angezeigt habe, und sie habe sich persönlich bei ihm entschuldigt. Sie habe ihn telefonisch darüber unterrichtet. Er habe nicht darauf reagiert, und es habe ihn auch nicht interessiert. Er habe sie gefragt: "Wie kannst Du mich anzeigen, wenn Du mich als erstes an der Schulter geschubst hast und mich bei der Fahrt gestört hast? Was sagst Du dazu?". Und so habe ihr Telefongespräch geendet. Sie habe dann diesen Brief geschrieben und ihm per E-Mail geschickt, und sie hätten dann das natürlich zusammen korrigiert. Und so habe sie das abgeschickt. Es habe da keinen Druck gegeben. Es sei ihr Wunsch gewesen. Auf die Frage, weshalb die Geschädigte andere Aussagen gemacht habe, meinte der Beschuldigte (Urk. 46, S. 7), er wisse, dass die Geschädigte eine finanzielle Krise gehabt habe. Vielleicht habe sie zu Geld kommen wollen. Er wisse es wirklich nicht. 3.3.9. Die Geschädigte erklärte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung am Tag ihrer Anzeige vom 15. Dezember 2010, mithin drei Tage nach dem Vorfall, im Wesentlichen (Urk. 3/1, S. 1 ff.), es sei ca. um 17:30 Uhr auf der …- Strasse in I._____. gewesen, als der Beschuldigte ihr im fahrenden Fahrzeug den Schlag versetzt habe, nachdem er sie ca. um 17:15 Uhr bei ihr zuhause abgeholt habe. Sie hätten gemeinsam nach E._____ in seinen Club fahren wollen. Ins Spital sei sie schliesslich gegen 22:00 Uhr gekommen. Ca. um 23:30 bis 00:00 Uhr habe er sie nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe sofort angefangen zu fragen, weshalb es vorbei sein solle, nachdem sie ihm zuvor ein SMS gesandt habe, in dem sie sich beschwert habe, nicht mehr in seinem Club arbeiten zu wollen, und dass es vorbei sei. Wenn er mit ihr sprechen wolle, solle er zu ihr kommen. Sie sei mit dem Wochenende nicht einverstanden gewesen. Sie habe ihm gerade mitteilen wollen, was ihr daran nicht gefallen habe, als völlig unerwartet die Faust gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht geschlagen, während er sein Fahrzeug in Richtung Autobahn gelenkt habe. Sie sei völlig perplex gewesen, habe sich die Nase gehalten und ihn gefragt, ob er verrückt sei, da ihre Nase zu bluten angefangen habe. Er habe ihr ein Taschentuch verweigert und sie nicht ins Spital bringen wollen. Er würde ihr zeigen, wie man sich benehme. Er habe zuerst sprechen und sie nirgendwohin bringen wollen. Sie

- 22 solle ihm zuerst einmal danken und ihm einen Kuss geben dafür. Sie habe jedoch heftig geweint und sei fast ausgerastet vor lauter Schmerz. Er habe verlangt, dass sie mit Weinen aufhöre, ansonsten er sie in den Wald bringen würde. Irgendwo in D._____ habe er das Fahrzeug verlassen und ein nasses, rotes Badetuch gebracht, mit dem sie sich, ihre Klamotten und das Fahrzeug putzen sollte. Erst dann würde er sie ins Spital bringen. Dann seien sie weiter in Richtung E._____ gefahren. Sie habe ihm gesagt, er sei ein Verrückter. Sie kenne ihn so gar nicht. Sie würde ihn anzeigen, weil er sie grundlos geschlagen habe. Er habe nur gelacht. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht mehr sprechen wolle, da ihre Nase vermutlich gebrochen sei. Er habe gewusst, dass ihre Nase operiert gewesen sei. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er sie ins Krankenhaus fahren solle. Vor lauter Schmerz sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten sie sich im Parkhaus in E._____ befunden. Er habe ihr gesagt, dass sie geschlafen habe. Sie solle hier warten. Nachher würde er sie ins Spital bringen. Dies habe er aber erst zwei bis drei Stunden später gemacht. Er habe ihr noch einen Kübel Wasser gebracht und gesagt, sie solle sich eine schöne Geschichte für das Krankenhaus ausdenken. Mit dem Wasser habe er dann sein Fahrzeug geputzt. Ihr Gesicht sei bereits stark angeschwollen gewesen. Anschliessend habe er ihren Sitz etwas nach hinten gestellt und verlangt, dass sie noch etwas schlafe. Sie habe immer wieder wiederholt, dass er ein Psychopath sei und sie ins Krankenhaus wolle. Er habe nur gelacht und gesagt, dass sie sich dies selber zugefügt habe, weil sie ihn dazu gebracht habe. Ca. um 22:00 Uhr habe er sie schliesslich ins Spital gefahren und sie während der Fahrt gefragt, was sie sich ausgedacht habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Anschliessend sei sie von einem Arzt untersucht worden. Der Beschuldigte sei auch anwesend gewesen. Sie habe ihm die Geschichte mit der Treppe aufgetischt. Der Arzt habe sie anschliessend noch genauer untersucht und röntgen lassen. Dann habe er sie damit konfrontiert, dass er ihr aufgrund des Verletzungsbildes nicht glaube. Anschliessend habe der Beschuldigte sie nach Hause gebracht. Dabei habe er ständig gesagt, sie tue nur so, wie wenn sie die Nase gebrochen hätte. Er habe ihr Fr. 100.-- gegeben, damit sie Medikamente kaufen könne. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie lieben würde.

- 23 - Sie habe geantwortet, dass er für sie gestorben sei. Später habe sie ihn einmal angerufen und gesagt, er solle dafür gerade stehen, dass er ihr die Nase gebrochen habe. Er wolle dies jedoch nicht, weshalb sie ihn anzeige. Nach dem plötzlichen Schlag habe sie sich sofort ins Gesicht gegriffen, weil dieses unheimlich geschmerzt und sie gespürt habe, wie Blut aus der Nase geronnen sei. Wo und für wie lange sie bewusstlos geworden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe um sich herum alles hören können, aber sie wisse es nicht. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als sie in E._____ parkiert hätten. Sie sei im Fahrzeug geblieben, bis er sie ins Krankenhaus gebracht habe. Sie habe vor lauter Schmerzen gar nicht richtig gehen können. Ihr sei übel gewesen, und sie habe schlafen wollen. Er habe sie zwei Stunden im Fahrzeug gelassen, ihr das Aussteigen aber nicht verweigert, sondern einfach erklärt, sie solle nirgendwo hingehen, er würde kommen und sie ins Spital bringen. Sie hätte schon weggehen können, habe aber kein Guthaben auf dem Handy und kein Geld dabeigehabt und sei nicht wintertauglich gekleidet gewesen. Sie habe die ganze Zeit verlangt, dass er sie ins Krankenhaus bringe. Er habe zuerst seine Arbeit erledigen wollen. Sie sollte sich zuerst ausdenken, was sie im Spital erzählen wolle, und sich beruhigen. Sie habe im Spital nicht die Wahrheit erzählt, weil der Beschuldigte ihr dies so gesagt habe. Sie habe über das weitere Vorgehen nicht richtig Bescheid gewusst und befürchtet, dass die Unfallversicherung die Kosten nicht übernehmen würde. Der Beschuldigte habe sie diesbezüglich unter Druck gesetzt, indem er gesagt habe, eine Anzeige bringe nichts. Er habe ja nicht geschlagen. Er würde ihr helfen, wenn die Nase wirklich gebrochen sei. Er liebe sie. Er würde ihr nicht verzeihen, wenn sie ihn anzeige. Er würde ihr Leben kaputt machen. Sie wisse die genauen Worte nicht mehr, aber er habe ihr Angst gemacht. Dies habe sie dazu bewogen, beim Arzt die Unwahrheit zu erzählen. Der Beschuldigte habe ihr gestern geschrieben, was sie im Personalbüro bezüglich dieser Tat sagen solle. Sie habe überhaupt keine Zeit dazu gehabt, sich zu wehren. Er habe sie völlig unvorbereitet geschlagen. Sie wolle eine Entschuldigung von ihm mit einer Rechtfertigung, keine Rache. Sie könne derzeit nicht zur Arbeit und habe deswegen auch weniger Geld.

- 24 - 3.3.10. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 gab die Geschädigte im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/2, S. 2 ff.), wenn sie die Bestimmungen der Rechtspflegedelikte gekannt hätte, wäre es gar nie soweit gekommen. Sie sage jetzt die Wahrheit, was sich wirklich zugetragen habe. Sie habe mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung gestanden. Sie wolle sich für die Anzeigeerstattung entschuldigen. Diese habe nicht den Tatsachen entsprochen. Sie habe ein Schreiben an die Adresse der Polizei und der Staatsanwaltschaft verfasst, wonach sie diese Anzeige gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle. Sie sei die Verfasserin dieses Schreibens und habe es freiwillig verfasst. Sie wolle die Anzeige zurückziehen und sich für ihr Verhalten entschuldigen. Sie habe sich all ihre früheren Aussagen ausgedacht. Sie sei in jenen Tagen sauer gewesen. Es stimme, dass sie an jenem Abend die Treppe runtergefallen sei. Sie habe sich gedacht, dies ausnützen und vom Beschuldigten Geld verlangen zu können. Sie sei am 12. Dezember 2010 mit dem Zug in den Club nach E._____ gelangt und dort zwischen 20:00 und 20:30 Uhr angekommen. Sie sei alleine im Treppenabgang gestürzt und habe sich dabei verletzt. An der linken Seite habe sie sich überall verletzt und an der Nase geblutet. Die Nase habe sie schon einmal operieren müssen. Wie sie sich die Verletzung zugezogen habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Ab und zu sei sie ein Tolpatsch. Es passiere ab und zu, dass sie sich verletze. Die gegen den Beschuldigten gemachten Äusserungen seien daher falsch. Dazu sei es gekommen, weil sie eifersüchtig sei, da er noch eine Ehefrau habe. Sie habe den Sturz ausnützen und sich an ihm rächen und zu Geld kommen wollen. Ihre heutigen Aussagen würden definitiv der Wahrheit entsprechen. Sie wolle sich beim Beschuldigten entschuldigen und hoffe, er verzeihe ihr. Sie wolle den Kontakt aufrechterhalten. 3.3.11. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2011 als Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gab B._____ im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/3, S. 2 ff.), einen Freund, eine feste Beziehung, habe sie nicht. Sie treffe sich einfach manchmal mit dem Beschuldigten. Sie seien nicht öffentlich zusammen. Den Beschuldigten habe sie im März 2010 über ihren Bekanntenkreis kennengelernt, als sie einmal ins "F._____" in E._____ gegangen sei. Sie seien öfters dorthin gegangen, und sie seien vom Be-

- 25 schuldigten dort auch eingeladen worden. Er habe dann eine Aushilfskraft gesucht, und sie habe zugesagt. Eigentlich sage ihr das Nachleben aber nicht zu. So habe sie manchmal, ca. 5 Mal im Jahr, als Aushilfe dort gearbeitet. Mit der Zeit seien sie sich nähergekommen, und es sei eine Beziehung zwischen ihnen entstanden. Sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewesen, weshalb auch ihre Mutter nichts davon wisse. Es sei keine richtige Beziehung. Heute sei sie auf der Suche nach einem festen Freund. Eine Stimme in ihr frage immer, was sie eigentlich von diesem Mann wolle. Er sei einfach sehr nett zu ihr. Er sei aber verheiratet und habe nie richtig Zeit. Auf Frage, ob sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe, meinte sie (Urk. 3/3, S. 5), der Beschuldigte sehe in ihr einfach seine Muse. Deshalb hätten sie sich auch immer wieder gestritten. Sicherlich habe er viel Geld. Sie habe nie Geld von ihm verlangt, aber manchmal habe er ihr Fr. 200.– bis Fr. 300.– zur Bezahlung von Rechnungen gegeben. Dies sei zwei- bis dreimal gewesen. Sie schätze ihn eher als geizig ein. Er habe ihr das Gefühl gegeben, dass er ihr Geld gegeben habe, da sie eine Beziehung gehabt hätten. Total seien es sicher nicht Fr. 1'000.– gewesen. Sie sei in keiner Art und Weise von ihm abhängig. Sie habe auch keine Schulden bei ihm. Sie habe manchmal sogar gratis im "F._____" ausgeholfen. Dies habe sie auch gestört, denn er habe dies nicht berücksichtigt. Vor zwei Wochen habe sie letztmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt, als die Einladung der Polizei gekommen sei. Sie habe ihn angerufen, da er habe wissen wollen, wenn sie eine Einladung erhalte. Es sei ja nicht einfach ihre Sache. Sie habe ihn ja auch angezeigt. Er habe ihr gesagt, sie habe sich dies selber eingebrockt. Nun müsse sie auch selber wieder rausfinden. Ja, sie habe einen Computer zu Hause. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe damit zu tun, dass sie den Beschuldigten falsch beschuldigt habe. Es sei bei ihr zuhause auf ihrem PC von ihr selber und alleine geschrieben worden. Sie habe es dem Beschuldigten jedoch mehrmals am Telefon vorgelesen. 3.3.11.1. Zuerst habe sie den Beschuldigten nicht anzeigen wollen. Doch wer so stark auf ihre Nase schlage, solle nicht so einfach davonkommen. Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Hätte er sie in den Bauch

- 26 geschlagen, so dass man es nicht gesehen hätte, hätte sie ihn wohl nicht angezeigt, aber die gebrochene Nase sei einfach zu viel gewesen. Der Beschuldigte habe von ihr gefordert, dass sie die Anzeige zurückziehe. Er habe ihr gedroht, dass er die Fotos von ihnen ins Internet stellen würde und er sie vor der Familie blamieren würde. Deshalb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre. Er sei für sie wie ein "Monster" gewesen. Sie könne auch sagen, dass sie seit dem Schlag nicht mehr zusammen seien. Seit März 2011 habe sie einen Freund, dem sie vor drei Tagen alles erzählt und gesagt habe, weshalb sie zur Polizei müsse. Auch dieser habe ihr geraten, die Wahrheit zu sagen. Da sie ausser von ihrem Vater oder ihrem Bruder beim Streiten noch nie geschlagen worden sei, sei dieser Schlag des Beschuldigen einfach zu viel gewesen. Hätte er sie nicht so stark geschlagen, wäre es nicht zu diesem Problem gekommen. Er sei nicht ihr Mann und habe daher kein Recht, ihr etwas zu befehlen. Auch habe er sie mehrere Stunden allein gelassen und erst später ins Spital gebracht. 3.3.11.2. Die Aussagen, welche sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung gemacht habe, seien daher die wahren (Urk. 3/3, S. 8). Ab dem Schlag habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie eine Anzeige machen würde. Von da an habe er Druck aufgesetzt, dass sie keine Anzeige mache. Er habe den Schlag bis heute nicht bereut. Sie habe die Anzeige dann gemacht und ihm dies auch gleich gesagt. Gleichzeitig habe sie unheimliche Angst vor ihm gehabt. Er habe gesagt, dass er alles machen würde, um die Geschichte umzudrehen. Er würde ihre Fotos ins Internet stellen und mit ihrer Mutter von Erwachsenen zu Erwachsenen reden. Er habe auch noch mit weiteren Schlägen gedroht. Dann habe er gesagt, da sie so gut schreiben könne, solle sie dieses Anzeigerückerstattungsschreiben ausfertigen. Er habe ihr vorgegeben, was sie genau schreiben solle. Sie solle es auf sein Mail schicken. Er habe dieses angeblich auch seinem Anwalt gezeigt. Als der Beschuldige das Okay gegeben habe, habe sie das Schreiben an die von ihm vorgegebenen Adressen abgeschickt; an die Polizei in J._____ per Post und per Mail und an den Club "F._____". Die Adresse auf dem Couvert, adressiert an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Abis, Zweigstelle J._____, sei ihre Handschrift. Sie habe mit dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch viel Kontakt per

- 27 - SMS gehabt, auch telefoniert. Sie hätten einfach so miteinander gestritten. Sie habe nur Aushilfe im Club "F._____" gemacht. Sie sei nicht angestellt gewesen. Er habe sie eher ausgenutzt. Zu jener Zeit sei das Verhältnis zum Beschuldigten normal freundschaftlich gewesen. Tiefen habe es gegeben, wenn er sie mit Arbeiten beauftragt habe, sich zu seinen Gästen zu setzen und zu lächeln. Dies habe ihr nicht gepasst, obwohl er ihr anschliessend Geld gegeben habe. Sie seien darüber in verbalen Streit geraten, wie am 12. Dezember 2010 auf der Autofahrt von ihrem Wohnort nach E._____. 3.3.11.3. Auf Frage, ob sie unter Druck gesetzt worden sei, erklärte die Geschädigte (Urk. 3/3, S. 10), der Beschuldigte habe ihr Verhaltensregeln bekannt gegeben, wie sie sich bei der Polizei zu verhalten hätte. Auch dass ihr die Polizei mit Gefängnis drohen würde. Nachdem sie das erste Mal bei der Polizei gewesen sei, habe er gesagt, dass sie dies durchstehen würden und er eine allfällige Busse gegen sie bezahlen würde. Er habe ihr auch einen Besuch im Gefängnis in Aussicht gestellt, falls sie verurteilt würde. Er habe jeden Schritt von ihr in dieser Angelegenheit wissen wollen. Er habe verlangt, dass sie an der "Anzeigerückerstattung" festhalten solle. Auf Vorhalt der SMS zwischen ihnen vom 13.12.2010 bis zum 16.12.2010, meinte sie, sie könne sich praktisch an jede SMS erinnern. Diese entsprächen der Wahrheit. 3.3.12. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Privatklägerin und Auskunftsperson vom 30. November 2011 gab die Geschädigte unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten per Videoübertragung im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 3/4, S. 4 ff.), sie habe bei der ersten und bei der dritten polizeilichen Befragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts dazu ergänzen oder korrigieren. Die Anzeigerückerstattung habe sie machen müssen, da der Beschuldigte ihr dies gesagt habe. Sie habe ihn ungefähr im Februar oder März 2010 kennengelernt. Sie hätten keine enge, öffentliche Beziehung, aber eine intime Freundschaftsbeziehung gepflegt, damit seine Frau dies nicht rausbekomme. Sie hätten nie zusammen gewohnt. Er sei immer zu ihr gekommen. Seit er sie geschlagen habe, stehe sie in keinem Verhältnis mehr zum Beschuldigten. Es habe sich so entwickelt, dass er auch ihr Chef geworden sei. Sie habe immer Problemarbeiten gemacht. Sie sei dort aushelfen gegangen. Er habe dies ausgenutzt. Er

- 28 habe sie jeweils bar in die Hand bezahlt, wenn sie etwas gearbeitet habe. Sie hätten nichts Fixes vereinbart. Seit der letzten Einvernahme bei der Polizei sei sie nicht mehr kontaktiert worden. Zuvor habe der Beschuldigte wissen wollen, was sie bei der Polizei gesagt habe. 3.3.12.1. Der Beschuldigte habe sie am 12. Dezember 2010 um 18:00 Uhr abgeholt. Sie hätten nach E._____ in den Club fahren und ihre Meinungsverschiedenheiten besprechen wollen. Im Auto habe gleich ein Gespräch begonnen, und sie hätten sich gesagt, was ihnen nicht gefalle. Als sie gesprochen habe, sei unerwartet ein Schlag gekommen. Er habe umgedreht und sei zurückgefahren, da sie zu weinen begonnen habe. Sie habe es nicht glauben können, dass er sie geschlagen habe, und dann habe sie voll die Schmerzen gehabt und ihre Nase habe geblutet. Früher habe er sie nur einmal gewatscht, geohrfeigt. Er habe gesagt, je mehr er eine Frau schlage, desto mehr liebe ihn diese, und dann würde sie mehr gehorchen. Aber sie hätte nie gedacht, dass er sie so schlagen würde, dass sie die Nase brechen würde. Nach dem Schlag habe sie ihn gefragt, ob er verrückt sei. Sie habe nicht gewusst, dass die Nase gebrochen gewesen sei, aber sie habe unglaublich grosse Schmerzen gespürt. Er habe gesagt, sie solle zu weinen aufhören, sich entschuldigen und ihn küssen. Sie habe ihm gesagt, er sei verrückt, er sei ein Psychopath. Er solle sie ins Krankenhaus fahren. Er sei aber in D._____ umhergefahren und habe gewollt, dass sie sich dafür entschuldige, was sie ihm gesagt habe. Sie habe in diesem Moment Angst vor seinem Benehmen gehabt und es nicht fassen können. Er sei so böse gewesen: Sie habe es verdient, dass er sie geschlagen habe. Sie sei schuld, dass er zu spät ins "F._____" komme. Er müsse dort zuerst Sachen erledigen und bringe sie erst dann ins Spital. Sie habe Angst gehabt, dass er sie nochmals schlage. Der Schmerz alleine habe schon solche Angst ausgelöst. Sie habe sich nicht entschuldigt. Er habe dann angehalten, ein Handtuch aus seinem Gepäck genommen und irgendwo, wo es Wasser gehabt habe, nass gemacht. Sie sollte sich damit abwischen und sich beruhigen. Er sei dann wieder in Richtung E._____ losgefahren. Sie habe die ganze Zeit geweint und gesagt, er sei ein Schwein, ein A…, ein Monster, da er sie geschlagen habe. Er habe auch noch gesagt, sie solle ihre Klappe halten, sonst fahre er in den Wald und mache sonst etwas mit ihr. Dann sei sie glaublich in

- 29 - Ohnmacht gefallen vor lauter Angst, Blut und Schmerz. Kurz bevor er im "F._____" parkiert habe, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie habe ihm gesagt, wenn er sich nicht entschuldige, würde sie ihn anzeigen. Er habe gemeint, das würde er nicht tun. Er würde sie erst ins Spital fahren, wenn sie mit ihm zusammen ausgedacht hätte, was sie im Spital erzählen solle. Er habe parkiert, gesagt, sie solle hier warten, und einen Eimer und einen Schwamm geholt, aber erst nach ungefähr eineinhalb Stunden. Sie habe kein Geld und kein Guthaben auf dem Handy gehabt und deshalb nicht gewusst, wo sie hin und was sie machen sollte. Sie habe gedacht, er würde kommen, sich entschuldigen und sie ins Spital fahren. Zweitens habe sie Angst gehabt. Die ganze Zeit vom Schlag an habe sie Todesangst gehabt (Urk. 3/4, S. 10). 3.3.12.2. Zuvor habe der Beschuldigte auch gesagt, sie solle die Klappe halten. Wenn sie noch etwas Falsches sagen würde, würde er sie nochmals schlagen. Er habe gesagt, sie solle erzählen, sie sei beim Putzen die Treppe runtergefallen. Dann habe sie gesagt, es sei okay, sie sollten ins Spital fahren. Die Details seien erst später gekommen, als der Beschuldigte realisiert habe, dass sie ihn anzeige bzw. angezeigt habe. Im Spital beim Arzt sei sie total verängstigt gewesen. Der Beschuldigte sei auch ins Arztzimmer mitgekommen. Auf Frage des Arztes habe sie gesagt, sie sei die Treppe runtergefallen. Dann habe er sie überall untersucht und in einem anderen Zimmer den Kopf röntgen lassen. Der Arzt habe dann zu ihr und dem Beschuldigten gesagt, sie sei ausser des Nasenbeinbruchs nirgends verletzt. Zuvor im Zimmer habe der Arzt gesagt, sie könne ihm ruhig sagen, wenn sie geschlagen worden sei. Es sei unmöglich, sich nirgendwo am Körper zu verletzen, wenn man von einer steilen Treppe falle. Der Beschuldigte habe sie nach Hause gefahren und gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Er wünsche ihr gute Besserung, so als sei nichts passiert. Sie habe lieber nichts gesagt, ausser: "Ich hasse dich, du Arschloch, du kannst mich vergessen ab heute!". Sie habe sich dann unter Narkose die Nase zurückbiegen lassen müssen. In der Zeit habe sie dem Beschuldigten ein SMS gesandt, wonach er sich entschuldigen solle, ihre Nase sei gebrochen, es gehe so nicht, was das solle. Sie habe ihre ganze Familie anlügen müssen, sie sei die Treppe runtergefallen. Auch ihrer Tante habe sie sich nicht getraut, die Wahrheit zu sagen. Sie hätte einfach Angst gehabt, die-

- 30 se würde den Beschuldigten dann auch anrufen. Auf jeden Fall habe er mit ihr ausgemacht, dass er ihre Tante anrufen würde, um zu fragen, wie es ihr gehe. Ihre Tante sei misstrauisch gewesen und habe ein paar Mal gefragt, ob sie geschlagen worden sei. Sie habe aber Angst gehabt, es dieser zu sagen. Auf jeden Fall habe sie den Beschuldigten am 15. Dezember 2010 angezeigt, weil er sich nicht habe entschuldigen und normal mit ihr darüber sprechen wollen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, sie zeige ihn an, das gehe so nicht. Der Beschuldigte habe nur gedroht, sie solle es lieber nicht machen, andernfalls er sie nochmals bzw. erst recht zusammenschlage. Sie könne sowieso nichts ausrichten. Er habe soviel Geld und einen guten Anwalt. Sie hätten auf … [Sprache des osteuropäischen Staates K._____] miteinander kommuniziert. 3.3.12.3. Im Spital sei sie gegen 22:00 oder 22:15 Uhr gewesen. Es stimme nicht, dass sie auf das Handschuhfach geschlagen habe oder mit ihren Händen in die Nähe des Lenkrades gekommen sei. Es stimme auch nicht, dass er sie vom Lenkrad weggestossen habe. Ihre Hände habe sie im Schoss gehabt. Im Spital habe sie ein Formular ausfüllen und Angaben machen müssen. Der Beschuldigte sei dabei gewesen. Sie hätten das Formular gemeinsam ausgefüllt. Er habe nicht gewollt, dass sie "F._____" schreibe, sondern den Namen des Restaurants darüber. Sie habe es trotzdem hingeschrieben. Er habe ihr gesagt, was sie im Einzelnen ausfüllen solle. Sie habe Angst gehabt, dem Arzt die Wahrheit zu sagen, da der Beschuldigte ihr zuvor ja gedroht habe (Urk. 3/4, S. 17 f.). Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie die Wahrheit gesagt hätte. Sie habe einfach Angst gehabt. Sie wolle gar nicht darüber nachdenken. Der Beschuldigte sei beim Untersuch dabei gewesen, da er derjenige gewesen sei, der ihr "geholfen" habe, der sie ins Spital gebracht habe. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte von ihrer Schönheitsoperation an der Nase gewusst habe. Seine Angabe im Schreiben aus der U-Haft, wonach es ihre Idee gewesen sei, bereits im Spital falsche Angaben zu machen, stimme nicht. Sie habe "F._____" auf das Formular schreiben wollen, er den Namen des Restaurants. Vom tatsächlichen Tatort habe sie nichts sagen dürfen. Das Schreiben "Anzeigerückerstattung" habe sie geschrieben und unterzeichnet. Der Beschuldigte sei per Telefon dabei gewesen und habe ihr gesagt, was sie schreiben und wohin sie den Brief schicken solle. Er habe sie immer wie-

- 31 der angerufen, nachdem sie ihn angezeigt habe. Als er die Einladung der Polizei erhalten habe, habe er feststellen können, dass sie ihn nun angezeigt habe. Sie habe ihm das gesagt. Er habe dann erst recht damit angefangen, sie zu bedrohen. Kurz nach der Anzeige habe er sie angewiesen und gezwungen, den Brief zu schreiben. Bevor sie ihn abgeschickt habe, habe der Beschuldigte diesen per Mail sehen und auch noch die Uhrzeit geändert haben wollen. Alles, was im Brief stehe, sei sozusagen vom Beschuldigten. Sie habe ihm jeden geschriebenen Satz übersetzen müssen. Sie habe ihm diesen Brief auf Deutsch gemailt, während sie beide am Telefon gewesen seien. Sie wisse auch nicht, weshalb sie den Brief der Polizei nach J._____ habe senden müssen, nachdem sie die Anzeige in G._____ gemacht habe. Der Beschuldigte habe es ihr so gesagt. Sie habe nur das gemacht, was er gesagt habe, damit er sie in Ruhe lasse. Er habe gesagt, er würde dafür sorgen, dass sie aus der Schweiz verschwinden müsse, er würde ihre Familie kaputt machen, intime Bilder von ihr ins Internet stellen, sie blossstellen und ihr Leben in der Schweiz kaputt machen, falls sie die Briefe nicht verschicke. Sie sei hilflos gewesen, da sie es niemandem habe sagen können. Er sei ziemlich glaubwürdig gewesen. Er habe sie sehr oft nackt fotografiert mit dem Telefon und einer Kamera, mit welcher er im Club immer auch Leute fotografiert habe. Sie habe ihm einfach blind vertraut. Es wäre ein Albtraum gewesen, falls er diese Bilder ins Internet gestellt hätte. 3.3.12.4. In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 habe sie die Wahrheit gesagt. Ja, es sei zutreffend, dass sie der Ehefrau des Beschuldigten SMS geschickt habe. Sie glaube, dies sei gewesen, nachdem er sie geschlagen habe. Sie habe mit dieser darüber sprechen wollen, sich aber nicht getraut. Sie habe dann die Frau angerufen, aber sofort wieder aufgelegt, nachdem diese sich gemeldet habe. 3.3.13. L._____, damaliger Notfallarzt, erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2011, rund ein Jahr nach der Untersuchung (Urk. 4/1, S. 2 ff.), die Geschädigte habe eine offensichtliche Rissquetschwunde am Nasenrücken und ansonsten keine sofort erkennbaren Verletzungen gehabt. Beim Röntgenbild habe er einen Bruch des Nasenbeins festgestellt. Im Wundversorgungsraum habe er die Geschädigte in Begleitung eines erwachsenen, kräfti-

- 32 gen Mannes (des Beschuldigten) vorgefunden. Auf Frage habe sie ihm erklärt, die Treppe hinuntergefallen zu sein. Er habe die Patientin untersucht und aufgrund der Schmerzen am Nasenrücken und der Nasenwurzel ein Röntgenbild veranlasst. Der Röntgenassistentin habe er gesagt, er wolle die Geschädigte dann noch alleine sprechen. Dort habe er ihr erklärt, dass ihre Schilderung unglaubwürdig sei und ganz andere Verletzungen verursacht haben würde, da er die fragliche Treppe im Club "F._____" sogar kenne. Sie habe auf dem geschilderten Sachverhalt bestanden. Zurück im Wundversorgungsraum habe er das Röntgenbild mit der Geschädigten besprochen und erklärt, dass ein Bruch vorliege. Er könne sich vorstellen, dass die Behandlung ca. 45 Minuten gedauert habe. Die Geschädigte habe nicht eingeschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelligent. Dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen ohne ihren Begleiter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig gewesen und der Geschädigten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte. Soweit er sich erinnere, hätten die beiden in seiner Anwesenheit in keiner Sprache gesprochen, die er nicht verstanden habe. Er sei aber nicht durchgehend anwesend gewesen. Schriftliche Angaben zum Unfallhergang habe die Geschädigte nicht machen müssen. Seines Erachtens sei die Verletzung in den letzten Stunden vor der Behandlung, aber nicht einige Tage vorher, entstanden. 3.4. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAU- SER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine eher untergeordnete Rolle zu. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichen-

- 33 den Anzahl Realitätskriterien zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80, mit Verweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: Innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten, Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl die Formulierung als auch die Angaben über die Nebenumstände verändern können (HAUSER, a.a.O., S. 316). 3.4.1. Es sind daher die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen der Geschädigten und jene des Notarztes auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es, diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. 3.4.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die allgemeinen Überlegungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten bereits dargelegt und zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten mit Vorsicht und jene der Geschädigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 70, S. 5 f.). 3.4.2.1. Zu ergänzen ist, dass sowohl der verheiratete Beschuldigte als auch die Geschädigte zur Tatzeit und auch danach ein grosses Interesse daran zu haben schienen, dass ihre unbestritten intime, ehewidrige Beziehung in ihren Familien und ihrem privaten Umfeld nicht weiter bekannt würde. So sagte der Beschuldigte beispielsweise einmal aus, ausser der Geschädigten und ihm wisse niemand Bescheid über ihre "unschönen Angelegenheiten". Er habe mit niemandem darüber gesprochen (Urk. 2/6, S. 11), während die Geschädigte beispielsweise zu Protokoll gab, sie sei noch nie mit einem verheirateten Mann zusammen gewe-

- 34 sen, weshalb ihre Mutter nichts davon wisse (Urk. 3/3, S. 5). Da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten wissen dürfe, habe sie am Sturz auf der Treppe festhalten müssen. Er habe ihr gedroht, dass er die Fotos von ihnen ins Internet stellen und sie vor der Familie blamieren würde. Deshalb habe sie Angst gehabt, denn dadurch hätten alle von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst, was schlimm für sie gewesen wäre (Urk. 3/3, S. 7; vgl. auch Urk. 3/4, S. 4 und S. 13). Offenbar sandte die Geschädigte der Ehefrau des Beschuldigten sogar SMS und wollte diese anrufen, um über das Erlebte zu sprechen, legte aber sofort wieder auf, da sie sich nicht getraute (Urk. 3/4, S. 26 f.). 3.4.2.2. Auch unter dem Aspekt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte ihre Beziehung geheim halten wollten, hatten beide ein Interesse daran, nicht die wahren Gründe für die Verletzung der Geschädigten zu erzählen. Ihre generelle Glaubwürdigkeit erweist sich daher unter diesem Blickwinkel als gleichermassen beeinträchtigt. 3.4.2.3. Nachdem beide ihre Darstellung im Verlaufe der Ermittlungen in Kernpunkten eingestandenermassen diametral geändert haben, kommt das auffällige Aussageverhalten von beiden als weitere Beeinträchtigung ihrer generellen Glaubwürdigkeit hinzu. 3.5. Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er seine diesbezügliche Darstellung mehrmals geändert hat. Nach anfänglich kategorischem Bestreiten (Urk. 2/1, S. 2 ff.; Urk. 2/2, S. 2 ff.) räumte er in seiner ersten Anhörung vor der Zwangsmassnahmenrichterin erstmals halbherzig ein (Urk. 12/9, S. 1 ff.), die Geschädigte am Tatabend in D._____ abgeholt und während der Fahrt in seinen Club nach E._____ im Rahmen eines verbalen Disputes vom Lenkrad weggedrückt zu haben, worauf sie auf der Nase eine kleine Verletzung gehabt und geweint habe. Die Aussage der Geschädigten, wonach sie die Treppe runtergestürzt sei, wie auch seine Aussage, seien falsch. Den Faustschlag bestritt er nach wie vor und beschönigte seine tätliche Intervention. Bei seiner relativierenden, beschönigenden und verharmlosenden Darstellung blieb der Beschuldigte auch in den folgenden zwei staatsanwaltschaftlichen Befragungen, und er versuchte, sich mit der fadenscheinigen Beteuerung herauszureden, er habe die Geschädigte aus Si-

- 35 cherheitsgründen mehr vom Lenkrad weggestossen, als mit der Hand geschlagen, auch um sie anzuhalten, anständig mit ihm zu reden. Er habe ein Problem mit dem rechten Arm und meine, die Geschädigte müsse eine schwache Nase haben (Urk. 2/4; Urk. 2/5). In der Schlusseinvernahme anerkannte er den diesbezüglichen Anklagesachverhalt vollumfänglich (Urk. 2/6, S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich seiner zweiten Anhörung bei der Zwangsmassnahmenrichterin. Er gebe zu, die Geschädigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, und so, wie die Röntgenbilder zeigten, akzeptiere er, dass dieser Schlag ihr die Nase gebrochen habe (Urk. 12/33, S. 2 ff.). Vor der Vorinstanz machte er erneut beschönigend – aber erstmals – geltend, er habe sich nur gewehrt, da sie ihn zuerst an der Schulter berührt habe. Er habe sie weggeschubst. Es habe sich herausgestellt, dass er sie in diesem Moment unbewusst und ungewollt geschlagen habe (Urk. 46, S. 2 ff.). 3.5.1. Aufgrund der weiteren Beweismittel erweisen sich die Bestreitungen und Beteuerungen des Beschuldigten als unglaubhaft, unzutreffend und unbehelflich, so dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Seine vorbehaltlose Zugabe in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme wie auch die ersten Aussagen der Geschädigten bei der Polizei sowie ihre weiteren Aussagen als Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege und jene anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4, S. 4 ff.) sind dagegen zutreffend. Dass die Geschädigte in ihrer zweiten polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2011 absichtlich die Unwahrheit gesagt hatte, ergibt sich unter anderem auch aus den entsprechenden Zugaben des Beschuldigten, wonach nicht ein Treppensturz, sondern seine tätliche Intervention im Auto die Ursache der Verletzung der Geschädigten gewesen sei. 3.5.2. Beide ärztlichen Berichte bestätigen, dass der Beschuldigte – auch mit einem operierten Arm – jedenfalls so stark geschlagen haben muss, dass die Geschädigte eine Nasenbeinfraktur erlitt, nachdem eine Drittursache für die Verletzung ausgeschlossen werden kann. Zudem hat die Geschädigte mehrmals glaubhaft betont, dass der Schlag völlig unerwartet gekommen und sehr stark gewesen sei und dass sie grosse Schmerzen verspürt habe (z.B. Urk. 3/1, S. 3 und 5; Urk. 3/3, S. 7; Urk. 3/4, S. 6 ff.).

- 36 - 3.5.2.1. Laut dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Bericht des damals behandelnden Notfallarztes, med. pract. L._____, … Spital E._____, vom 17. August 2011 fand die Untersuchung der Geschädigten am 12. Dezember 2010 um 22:08 Uhr statt. Es wurde ein nicht verschobener Bruch des Nasenbeins diagnostiziert. Aus Sicht des behandelnden Arztes war eine lokale Gewalteinwirkung auf das Nasenbein für diese Verletzung verantwortlich. Die Patientin habe einen Treppensturz geschildert, wobei sie sich die 2007 operierte Nase angeschlagen habe. Aus ärztlicher Sicht sei genauso gut ein tätlicher Angriff möglich, dies insbesondere, da keine bei einem Treppensturz häufige Verletzungen festgestellt worden seien. Die Verletzung habe einen kleinen Bluterguss im Bereich des Nasenrückens von ca. 1 cm Durchmesser sowie eine kleine Rissquetschwunde von ca. 0,5 cm zur Folge gehabt. Laut ärztlichem Bericht ist nichts bekannt über krankhafte, vorbestehende Veränderungen, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten (Urk. 5/3 f.). 3.5.2.2. Gemäss dem ärztlichen, unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstatteten Bericht von Dr. med M._____ Facharzt FMH, Ästhetische-Rekonstruktive Chirurgie, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Operationen, vom 3. November 2011 ist die Verletzung aufgrund eines Schlages ins Gesicht entstanden. Als Folge der Verletzung habe die Deformation der Nase am 14. Dezember 2010 erstmalig gerichtet werden können. Es hätten Atembeschwerden als bleibende Funktionsstörung bestanden. Eine bleibende Atembehinderung sei möglich. Die Arbeitsunfähigkeit habe vier Wochen ab dem 14. Dezember 2010 betragen. Es hätten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen die Folgen der Verletzung beeinflusst (Urk. 5/5 f.). 3.5.2.3. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich zudem, dass die Schönheitsoperation, welcher sich die Geschädigte im Jahre 2007 unterzogen hatte (Urk. 3/4, S. 18 und 26), keine krankhaften, vorbestehenden Veränderungen gezeitigt hat, welche die Folgen der Verletzung beeinflusst haben könnten. 3.5.3. Die Aussagen, welche Notfallarzt med. pract. L._____ rund ein Jahr nach der Untersuchung der Geschädigten bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte, stützen diese Prognose und deren Ursache ebenfalls (Urk. 4/1).

- 37 - 3.5.3.1. Im angefochtenen Urteil wurde unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erwogen, die polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ könnten nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (Urk. 70, S. 5 oben). 3.5.3.2. Eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Arztes als Zeuge, in welcher die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO hätten gewährt werden können, wurde nicht durchgeführt, offenbar da dieser seinen Arbeitsort und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen wieder nach … verlegt hatte (Urk. 1/7, S. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.2). Dieses Verwertungsverbot und der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK werden von der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts relativiert, indem das Verwertungsverbot auch von der Entscheidungsrelevanz abhängig gemacht wird, bezüglich derer das Konfrontationsrecht eingeschränkt war. Der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist dann absolut, "wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt". Begründen die anderen Beweismittel einen schweren Tatverdacht, so kann die Berücksichtigung der Aussage "als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären" (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 133 I 33 E. 4.4.1; Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 147 N 28 ff.). 3.5.3.3. Nachdem den polizeilichen Aussagen von med. pract. L._____ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 4/1) keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt und diese nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellten, können sie "als zusätzlicher Mosaikstein" auch zulasten des Beschuldigten verwertet werden, zumal die ärztlichen Berichte, die Aussagen der Geschädigten und die teilweisen Zugaben des Beschuldigten selber bereits einen schweren Tatverdacht begründen. 3.5.4. Schliesslich ist auch der Inhalt des von der Geschädigten am 13. Dezember 2010, mithin am Tag nach dem Vorfall, an den Beschuldigten geschrie-

- 38 benen SMS ein weiteres Indiz für die Wahrheit ihrer Aussagen hinsichtlich der erlittenen Nasenbeinfraktur (Urk. 6/4, S. 8). 3.5.5. Der Beschuldigte bestreitet, die Verletzung der Geschädigten in Kauf genommen, diese bewusst und gewollt geschlagen zu haben. 3.5.5.1. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen, wobei in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können (Pra 1993, S. 881 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). 3.5.5.2. Angesichts der vom Beschuldigten verursachten Verletzung (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.2. ff.) muss er mit seinem Arm – trotz früherer Operation – kräftig ausgeholt und geschlagen haben. Bereits mit SMS vom 13. Dezember 2010 unterstellte die Geschädigte dem Beschuldigten, sie aus Wut geschädigt zu haben (Urk. 6/4, S. 8). Laut der Darstellung des Beschuldigten sei die Geschädigte damals bereits beim Einsteigen ins Auto depressiv, nervös bzw. "hässig" gewesen (Urk. 2/4, S. 1 f.). In der Folge entwickelte sich aus Meinungsverschiedenheiten eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf die Geschädigte den Beschuldigten beleidigt und gedemütigt haben musste, so dass dieser ihr zeigen wollte, wie sie sich zu benehmen habe, und eine Entschuldigung von ihr verlangte (Urk. 3/1, S. 3; Urk. 3/3, S. 7 unten). Dass diese glaubhafte und wiederholt ohne Widersprüche geäusserte Darstellung der Geschädigten zutrifft, ergibt sich auch aus dem Inhalt der vorhandenen SMS des Beschuldigten an die Geschädigte vom 14. Dezember 2010, 02:00:58 Uhr, in der er durchblicken liess, von der Geschädigten (in seinem Stolz) verletzt worden zu sein, und eine Entschuldigung verlangte (Urk. 6/4, S. 3 f.). Die Beteuerung des Beschuldigten, die Geschädigte lediglich aus Fahrtsicherheitsgründen gestossen oder geschlagen zu haben, erweist sich daher als Schutzbehauptung, zumal er zudem eingeräumt hatte, er habe die Geschädigte mit dem Stoss auch zum anständig Reden anhalten wollen (Urk. 2/4, S. 4). Es war somit vielmehr so, dass

- 39 die Geschädigte ihn beleidigt und gedemütigt hatte, worauf er die Beherrschung verlor und ihm unvermittelt die rechte Hand "ausrutschte". Angesichts dieser Umstände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten, ungewollten Vorganges. 3.5.6. Demzufolge erweist sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt zum Vorwurf der Körperverletzung (Anklageziffer 1.) als erstellt. 3.6. Bei den Vorwürfen der Drohung und Nötigung (Anklageziffer 2.) ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten, dass sie sich gegenseitig damit belasten, die Idee für die dem Notarzt aufgetischte Geschichte mit dem Treppensturz gehabt zu haben. 3.6.1. Die Geschädigte machte geltend, aus Angst davor, der Beschuldigte könnte die Drohung wahr machen, sie erneut zu schlagen oder ihr Leben kaputt zu machen, beim Arzt die falschen Angaben gemacht zu haben. Die ganze Zeit nach dem Schlag habe sie Todesangst gehabt. Sie sei völlig verängstigt gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, was sie schreiben solle (Urk. 3/1, S. 9; Urk. 3/4, S. 11 und 17 f.). 3.6.2. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten weisen indessen Widersprüche auf und werden durch die Aussagen des Notarztes entkräftet. So hatte med. pract. L._____ bei der Polizei erklärt, die Geschädigte habe nicht eingeschüchtert gewirkt, sondern differenziert und intelligent, dies insbesondere nach dem Gespräch unter vier Augen, ohne ihren Begleiter im Röntgenraum. Der Beschuldigte sei in seiner Anwesenheit sehr ruhig gewesen und der Geschädigten nicht ins Wort gefallen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass er sie unter Druck gesetzt hätte (Urk. 4/1, S. 2 ff.). Diese (zugunsten des Beschuldigten lautenden) Angaben vermögen die Aussage der Geschädigten, wonach sie "Todesangst" gehabt habe, nicht zu bestätigen, sondern enttarnen sie in diesem Zusammenhang vielmehr als Übertreibung und Lügensignal, zumal die Glaubwürdigkeit des Notarztes als unabhängiger Dritter in keiner Weise eingeschränkt ist und keine Veranlassung besteht, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. 3.6.3. Ebenfalls gegen die von der Geschädigten geltend gemachte grosse Angst und weiteren Drohungen seitens des Beschuldigten in jenem Zeitraum spricht, dass sie gemäss ihren ersten Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/1, S. 4),

- 40 dem Beschuldigten, als dieser sie um 22:00 Uhr schliesslich ins Spital gefahren und während der Fahrt gefragt habe, was sie sich ausgedacht habe, gesagt habe, dass sie erzählen würde, von der Treppe gefallen zu sein. Weiter räumte die Geschädigte auch ein, beim Ausfüllen des Formulars im Spital zusammen mit dem Beschuldigten darauf bestanden zu haben, als Unfallort "F._____" hinzuschreiben und nicht das Restaurant darüber (Urk. 3/4, S. 19). 3.6.4. Angesichts dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung der Geschädigten und des weiteren Umstandes, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sie ein erhebliches Interesse daran hatte, ihre Beziehung weiterhin vor ihrem privaten Umfeld geheim zu halten (vgl. vorstehend Erw. II.3.4.2.1. f.), und sie überdies unter anderem auch erklärte, sie habe am Sturz auf der Treppe festhalten wollen, da ihre Familie nichts von der Beziehung zum verheirateten Beschuldigten habe wissen dürfen (Urk. 3/3, S. 7), erweist sich ihre in diesem Zusammenhang gemachte Darstellung, wonach der Beschuldigte sie bis zur Ankunft im Spital weiter bedroht und zur Angabe der nur von ihm ausgedachten Geschichte genötigt habe, als nicht überzeugend und wenig glaubhaft. 3.6.5. Die Anklagebehörde hat aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte "erst" drei Tage nach der Tat Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete, geschlossen, dass sie dies aufgrund weiterer Drohungen nicht früher getan habe, und dem Beschuldigten daraus den Vorwurf einer weiteren, versuchten Nötigung gemacht (Anklageziffer 2.1). Nachdem die Geschädigte mehrmals zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sich einfach nicht bei ihr habe entschuldigen wollen, und sich auch aus ihren Gesprächsmitteilungen an ihn ergibt, dass sie sich deshalb sowie angesichts der Stärke des Schlages und der Schwere ihrer Verletzung zu einer Anzeige entschloss (Urk. 3/1, S. 4; Urk. 3/3, S. 8; Urk. 3/4, S. 10 unten; Urk. 6/4, S. 8 ff.: z.B. SMS der Geschädigten vom 13.12.2010, 10:12:59, 15:24:48 und 17:16:20 Uhr, sowie vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr), lässt sich dieser Anklagevorwurf bereits anhand der Aussagen der Geschädigten sowie mangels anderer belastender Beweismittel, wie beispielsweise entsprechender Gesprächsmitteilungen des Beschuldigten, nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Anklagevorwurf in Anklageziffer 2.1 freizusprechen ist.

- 41 - 3.6.6. Da bezüglich dieses Anklagesachverhalts (Anklageziffer 2. und 2.2) keine weiteren, die Darstellung der Geschädigten bestätigenden und den Beschuldigten belastenden Beweismittel, wie beispielsweise SMS oder allfällige Korrespondenz, vorhanden sind, verbeiben nicht zu unterdrückende Zweifel, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch vom Anklagevorwurf der Drohung und Nötigung gemäss Anklageziffer 2. und 2.2 freizusprechen ist. 3.7. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung und der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer 3.) ist der Beschuldigte wiederum mehrfach überführt, unwahre Aussagen gemacht zu haben, wie dies bereits im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wurde. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 70, S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.1. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. November 2011 bestätigte er indessen die diesbezügliche Darstellung der Geschädigten ("so wie sie gesagt hat"), wonach diese ihm das Rückzugsschreiben geschickt habe und sie sich darauf geeinigt hätten. Er bestritt jedoch, Druck auf die Geschädigte ausgeübt zu haben (Urk. 2/5, S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2011 erklärte er dann halbwahr, dass sie sich erst im Nachhinein über den Brief unterhalten hätten und er sich ansonsten nicht mit dem Brief befasst habe, fügte dem aber später noch bei, dass sie zwar darüber gesprochen hätten, die Geschädigte es aber freiwillig getan habe (Urk. 2/6, S. 11 und 17). An der Hauptverhandlung vom 6. März 2012 bestätigte er schliesslich auch, dass ihm das Schreiben vorgängig per E-Mail zugesandt worden sei, sie es zusammen korrigiert hätten und sie es abgeschickt habe, wobei er nach wie vor betonte, dass es der Wunsch der Geschädigten gewesen sei (Urk. 46, S. 6 f.). 3.7.2. Dass der Beschuldigte nicht bloss aufgrund der ihm von der Geschädigten – gemäss übereinstimmender Darstellung (vgl. Urk. 2/6, S. 17; Urk. 3/3, S. 8) – mehrfach angekündigten Anzeige (vgl. auch Urk. 6/4, S. 8 ff: SMS vom 14.12.2010, 18:05:47 Uhr) stets informiert gewesen sein musste, beweist unter anderem auch der Umstand, dass das von der Geschädigten erstellte "Anzeigerückerstattungsschreiben" vom 24. Dezember 2010 ihm an diesem Tag von ihr per Mail übermittelt worden war (Urk. 8/1). Wie sie glaubhaft mit der Ergänzung

- 42 ausgesagt hatte, hätten beide zeitgleich mit der Übermittlung des Mails am Telefon gesprochen (Urk. 3/4, S. 20 ff.). 3.7.3. Mit seinen nach und nach gemachten Zugaben bestätigte der Beschuldigte mithin praktisch die ganze, überzeugende Darstellung der Geschehnisse durch die Geschädigte, mit Ausnahme des Umstandes, dass er ihr gedroht und sie unter anderem mit der Veröffentlichung intimer Bilder im Internet unter Druck gesetzt habe. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, dass die Geschädigte alles freiwillig gemacht hätte, wie der Beschuldigte glauben machen will, ist nicht einzusehen, weshalb er zu Beginn der Ermittlungen diesen Vorwurf bestritt und in der Folge bloss häppchenweise Zugabe um Zugabe machte. Die Beteuerungen des Beschuldigten, mit der Geschädigten einvernehmlich über alles gesprochen zu haben, erweisen sich unter den gegebenen Umständen, angesichts seines Aussageverhaltens sowie aufgrund der Tatsache, dass er ein grosses Interesse daran hatte, dass es nicht zu einem Strafverfahren gegen ihn kommen würde, als unglaubhaft. 3.7.4. Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten haben sich demgegenüber als glaubhaft erwiesen, wurden über weite Teile schliesslich sogar vom Beschuldigten bestätigt und sind zudem bezüglich des von ihr verfassten "Anzeigerückerstattungsschreibens" überdies auch durch den entsprechenden Mail- Abdruck (Urk. 8/1) untermauert. Das Drohmittel, die intimen Bilder der Geschädigten, waren auf seinem Mobiltelefon vorhanden, weshalb er die Drohung hätte wahrmachen können; allenfalls auch ohne persönliche Computerkenntnisse, indem er sich diese gegebenenfalls angeeignet hätte. Ein Motiv, weshalb die Geschädigte bezüglich dieses Anklagevorwurfs den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich, zumal das Weiterführen des Verfahrens gegen den Beschuldigten auch die Gefahr in sich barg und wieder verstärkte, ihre Beziehung könnte dadurch auch in ihrem privaten Umfeld bekannt werden. Der einzige vom Beschuldigten genannte mögliche Grund, wonach die Geschädigte damit finanzielle Probleme hätte lösen wollen, überzeugt ebenfalls nicht, da keine Hinweise dafür bestehen, dass sie Geld von ihm verlangt haben könnte, und er solches im Übrigen auch nie geltend machte.

- 43 - 3.7.5. Es bestehen daher keine rechtserheblichen, unüberbrückbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Geschädigten unter anderem androhte, ihre intimen Bilder zu veröffentlichen, und dass er sie auf diese Weise unter Druck setzte, damit sie die gegen ihn erstattete Anzeige zurückziehe, ihre Aussagen als unwahr bezeichne und dadurch gleichzeitig selber ein Strafverfahren gegen sich in Gang bringe. In der Folge wurde auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die Geschädigte eröffnet, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2011 sistiert wurde (Urk. 9/1). Der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3. zur Last gelegte Anklagevorwurf ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. III.

Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat das fehlbare Verhalten des Beschuldigten als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 70, S. 13). 2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss der Anklageziffer 2. freizusprechen ist (vgl. vorstehend Erw. II.3.6.4. ff.), entfällt beim Tatbestand der Nötigung eine mehrfache wie auch eine versuchte Tatbegehung von vornherein. 3. Der Beschuldigte fügte der Geschädigten durch seinen unvermittelten Schlag ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur zu, was den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte eine eventualvorsätzliche Begehung und macht ein fahrlässiges Tatgeschehen geltend. 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich han-

- 44 delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 1 E. 4.1). Die zu aArt. 18 StGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf das neue Recht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). 3.2. Angesichts der Umstände und der Stärke des Schlages entfällt die Möglichkeit eines unbewussten und ungewollten Tatvorgehens (vgl. vorstehend Erw. II.3.5.5.2.). Wer, wie der Beschuldigte, in der ihm vorgeworfenen und erstellten Weise mit einem – operierten oder gesunden – Arm unvermittelt gegen das Gesicht einer anderen Person schlägt, muss mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass der Arm oder die – allenfalls zu einer Faust geballte – Hand so auf die Nase auftrifft, dass eine Fraktur derselben eintreten kann, auch wenn dies, wie beim Beschuldigten, nicht sein direktes Handlungsziel war. Indem der Beschuldigte seinen Arm auf diese Weise einsetzte, nahm er daher die erfolgte Tatbestandsverwirklichung in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. 4. Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.1. Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe-

- 45 standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b m.w.H.). 4.2. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, das heisst das Bewusstsein und den Willen des Täters, das Opfer durch

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