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Zürich Obergericht Strafkammern 17.07.2012 SB120311

17. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·492 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120311-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Beschluss vom 17. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Berufungsbeklagte

betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Januar 2012 (DG110259)

- 2 - Erwägungen: Am 3. Februar 2012 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Januar 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. HD 28). Das vollständig begründete Urteil wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten am 14. Juni 2012 entgegengenommen (Urk. HD 31/1). Mit Eingabe vom 2. Juli 2012, hierorts eingegangen am 4. Juli 2012, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. HD 34/1). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Januar 2012 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Migration − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − den Privatkläger C._____, … [Adresse]

- 3 - − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] − den Privatkläger E._____, … [Adresse] − den Privatkläger F._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 17. Juli 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Beschluss vom 17. Juli 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Migration  die Privatklägerin B._____, … [Adresse]  den Privatkläger C._____, … [Adresse]  die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse]  den Privatkläger E._____, … [Adresse]  den Privatkläger F._____, … [Adresse]  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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