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Zürich Obergericht Strafkammern 29.11.2012 SB120307

29. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,141 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Sachbeschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120307-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Beschluss vom 29. November 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 3. April 2012 (GB120003)

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. April 2012 wurde die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 200.-bestraft (Urk. 37 S. 11). Gegen den genannten Entscheid erhob die Beschuldigte Berufung (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 42). 1.2. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte persönlich erschien (Prot. II S. 4 ff.). Die Befragung der Beschuldigten wurde zwecks einer Zwischenberatung unterbrochen und schliesslich abgebrochen (Urk. 66), da sich dem Gericht die Frage stellte, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. 2. Notwendige Verteidigung 2.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, so ist eine solche vom Vorverfahren hin bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren, allenfalls auch gegen den Willen der beschuldigten Person. Die Liste der in Art. 130 lit. a - e zu findenden Fälle der notwendigen Verteidigung ist abschliessend, wobei diese Fälle durch jene der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ergänzt werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N1 ff.). Vorliegend drängt sich die Prüfung des Falles von Art. 130 lit. c StPO auf. Die anderen Fälle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO kommen vorliegend nicht in Betracht.

- 3 - 2.2. Nach Art. 130 lit. c StPO muss eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Da sich aufgrund des Eindrucks, den die Beschuldigte bei der heutigen Befragung vor Berufungsinstanz hinterliess, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten ergaben, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen selber ausreichend zu vertreten. Aufgrund der bestehenden Akten (insbesondere den Einvernahmen und den von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen) ist davon auszugehen, dass dies bereits im Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren der Fall war. Die Beschuldigte hätte daher bereits im Vorverfahren notwendig verteidigt sein müssen. 3. Rückweisung 3.1. Der Umstand, dass die Beschuldigte trotz Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig verteidigt war, führt dazu, dass zur Wahrung des Instanzenzuges das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.2. Da wie erwähnt bereits im Vorverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag (vgl. Ziff. 2.2. hiervor), verlieren auch bereits erhobene Beweise im Vorverfahren (insbesondere Einvernahmen der Beschuldigten und von Auskunftspersonen) ihre Gültigkeit (Art. 131 Abs. 3 StPO), weshalb die Vorinstanz ihrerseits das Verfahren an die Untersuchungsbehörde zurück zuweisen hat. Die Staatsanwaltschaft wird die Weiterführung des Verfahrens wohl auch unter dem Gesichtspunkt des Opportunitätsprinzips (Art. 52/53 StGB, Art. 8 StPO) zu prüfen haben.

- 4 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der nicht erwerbstätigen Beschuldigten ist für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. April 2012 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GB120003 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120307) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. November 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Burri

Beschluss vom 29. November 2012 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. April 2012 wurde die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (Urk. 37 S... 1.2. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte persönlich erschien (Prot. II S. 4 ff.). Die Befragung der Beschuldigten wurde zwecks einer Zwischenberatung unterbrochen und schliesslich abgebrochen (Urk. 66), da sich dem ... 2. Notwendige Verteidigung 2.1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Ist ein Fall notwendiger Verteidigu... 2.2. Nach Art. 130 lit. c StPO muss eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche V... Da sich aufgrund des Eindrucks, den die Beschuldigte bei der heutigen Befragung vor Berufungsinstanz hinterliess, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten ergaben, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht in der Lage ist, i... 3. Rückweisung 3.1. Der Umstand, dass die Beschuldigte trotz Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig verteidigt war, führt dazu, dass zur Wahrung des Instanzenzuges das vorinstanzliche Urte... 3.2. Da wie erwähnt bereits im Vorverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag (vgl. Ziff. 2.2. hiervor), verlieren auch bereits erhobene Beweise im Vorverfahren (insbesondere Einvernahmen der Beschuldigten und ... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der nicht erwerbstätigen Beschuldigten ist für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. April 2012 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GB120003 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB120307) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger B._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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