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Zürich Obergericht Strafkammern 18.07.2012 SB120289

18. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·566 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

mehrfache, versuchte vorsätzliche Tötung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120289-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 18. Juli 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

- 2 betreffend mehrfache, versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 23. April 2012 (GG110025)

- 3 -

Da die Privatkläger 1 - 3 am 2. Mai 2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht (nachstehend: Vorinstanz), vom 23. April 2012 mündlich Berufung anmeldeten (Prot. I S. 23), da das begründete Urteil der Vorinstanz dem Privatkläger 2 am 13. Juni 2012 zugestellt wurde (Urk. 58), da die Privatkläger 1 und 3 das ihnen zugestellte begründete Urteil der Vorinstanz nicht abholten, weshalb es in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 19. Juni 2012 als dem Privatkläger 1 und am 20. Juni 2012 als dem Privatkläger 3 zugestellt gilt (Urk. 63/1 und 63/2), da die Privatkläger 1 - 3 innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 3., 9. bzw. 10. Juli 2012 - keine schriftlichen Berufungserklärungen einreichten, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69), da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO

- 4 wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatkläger 1 - 3 vom 2. Mai 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1 - 3 je zu einem Drittel auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 - 3 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. Juli 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 18. Juli 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger 1 - 3 vom 2. Mai 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1 - 3 je zu einem Drittel auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatkläger 1 - 3  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (zur Kenntnisnahme)  die Vorinstanz 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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