Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120284-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 13. Januar 2014
in Sachen
CA._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. CX1._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. CX2._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. CX3._____,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Leu, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
1. DA._____ AG in Nachlassliquidation, 2. DB._____ Holding AG in Nachlassliquidation, 3. DC._____ Holding AG in Nachlassliquidation, 4. ... 5. Konkursmasse DD._____ AG, handelnd durch die ausseramtliche Konkursverwaltung DN._____ AG,
- 2 - 6. Konkursmasse DE._____ AG, handelnd durch die ausseramtliche Konkursverwaltung DO._____ AG ..., 7. Konkursmasse DF._____ AG, handelnd durch die ausseramtliche Konkursverwaltung DO._____ AG ..., 8. Konkursmasse DG._____ AG, handelnd durch die ausseramtliche Konkursverwaltung DO._____ AG ..., 9. Konkursmasse DH._____AG, handelnd durch die ausseramtliche Konkursverwaltung DO._____ AG ..., 10. Staat Zürich und Stadt Winterthur, vertreten durch Steueramt Winterthur, Fürsprecherin Dr. iur. EX1._____, 11.-22. … 23. Konkursmasse CA._____, Konkursamt des Kantons Thurgau, handelnd durch EM._____, Privatkläger und Viertberufungskläger
1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 23 vertreten durch lic. iur. EX2._____,
sowie
A. CC._____, geboren tt.mm.1959, von Winterthur ZH, … [Adresse], B. CD._____, … [Adresse], C. CE._____, geboren tt.mm.2002, … [Adresse], D. CF._____, geboren tt.mm.2002, … [Adresse], weitere Verfahrensbeteiligte und Drittberufungskläger
A vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ B, C, D bisher vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ B, C, D neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. März
- 3 - 2012 sowie gegen ein Ergänzendes Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Mai 2012 (DG110003)
- 4 - Inhaltsübersicht Anklage 12 Urteil der Vorinstanz 12 Berufungsanträge 23 I. Verfahrensgang 31 II. Prozessuales / Umfang der Berufungen 40 A. Anwendbares Verfahrensrecht 40 B. Umfang der Berufungen 40 C. Anwendbares materielles Recht / Verjährung 42 D. Verletzung des Beschleunigungsgebots 45 E. Gewährung der Verfahrensrechte (inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs) 51 F. Anklageprinzip 53 G. Beweisergänzungsanträge 60 a. Ergänzendes Gutachten 60 aa. Antrag und Begründung der Verteidigung 60 ab. Allgemeines zur Beweisergänzung 63 ac. Gesamtwirtschaftliche Sicht / Dominoeffekt 64 ad. Cash-Flow 69 ae. Überschuldung der CABC._____-Gruppe 74 aea. Bankschulden 74 aeb. Auslandinvestitionen 76 aeba. Wertschriften aus Konto ... 80 aebb. DU._____ 91 aebc. Obligation DV._____/H._____ 93 aebd. Erfolgte Sanierungszahlungen an EO._____-Gruppe (teilweise via EN._____ Zürich AG bzw. EN._____ London/Jersey) sowie geschuldete Sanierungszahlungen 94 aebe. Kalkulatorische Zinsen als Teil des Guthabens EN._____ Zürich gegenüber EN._____ London/Jersey 99 aebf. Sanierungszahlungen an AH._____-Gruppe 100 aec. Stille Reserven 102 af. Betrachtung zu Fort führungswerten 105 ag. Zusammenfassung 106 b. Beizug der Revisionsakten 106 c. Beizug weiterer bei Sach- und Konkursverwaltern liegende Akten 106 d. Beizug der 'übrigen Beweisakten' (Sekundärakten; Kellerakten) 110 H. Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) 114
- 5 - III. Schuldpunkt 118 A. Urkundenfälschung (Anklage lit. B) 118 AA. Anklagevorwurf 118 AB. Standpunkt des Beschuldigten 119 AC. Organisationsstrukturen und Eigentumsverhältnisse 122 AD. Allgemeine Beweiswürdigung und Beweismittel 126 AE. Jahresabschlüsse 151 a. Jahresrechnungen DA._____ AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) 154 aa. Jahresrechnung DA._____ AG 1998 154 ab. Jahresrechnung DA._____ AG 1999 160 ac. Jahresrechnung DA._____ AG 2000 165 ad. Jahresrechnung DA._____ AG 2001 171 ae. Jahresrechnung DA._____ AG 2002 176 af. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DA._____ AG sowie sein Wissen 181 afa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten 181 afb. Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen 182 afc. Vollumfängliche Wertberichtigung "TA Put" 188 afd. Vollumfängliche Wertberichtigung der sog. Treuhandguthaben gegen EN._____ London / Jersey 193 afe. Wertberichtigung der Forderungen gegen EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) im Umfang deren Überschuldung 196 aff. Rückstellung für Zahlungsgarantie gegenüber der EO._____ im Abschlussjahr 2002 197 afg. Dokument +CK._____ (DA._____ AG; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen') 198 afh. Handschriftliche Änderungen 201 afi. Zusammenfassung 207 b. Jahresrechnungen DH._____ AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) 207 ba. Jahresrechnung DH._____ AG 1998 207 bb. Jahresrechnung DH._____ AG 1999 211 bc. Jahresrechnung DH._____ AG 2000 214 bd. Jahresrechnung DH._____ AG 2001 217 be. Jahresrechnung DH._____ AG 2002 220 bf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DH._____ AG sowie sein Wissen 224 bfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 224 bfb. Wertberichtigung des Guthabens gegenüber der DA._____ AG 227 bfc. Warendrittel 228 bfd. Abschlussgestaltung 228 bfe. Zusammenfassung 233 c. Konzernrechnungen DA._____-Gruppe (Konzernabschlüsse 1998-2002) 233 ca. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 1998 233 cb. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 1999 236 cc. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 2000 238 cd. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 2001 241
- 6 ce. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 2002 243 cf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Konzernabschlüsse 1998-2002 der DA._____-Gruppe sowie sein Wissen 246 cfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 246 cfb. Wissen des Beschuldigten bezüglich Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG 246 cfc. Dokument +CK._____ (DA._____ Konsolidierung; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen') 246 cfd. Handschriftliche Vermerke und Korrekturen 248 cfe. Zusammenfassung 251 d. Jahresrechnungen DB._____ Holding AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) 251 da. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 1998 251 db. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 1999 256 dc. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 2000 260 dd. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 2001 264 de. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 2002 268 df. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DB._____ Holding AG sowie sein Wissen 272 dfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 272 dfb. Wertberichtigung (bezüglich Guthaben gegenüber DA._____ AG; Darlehensforderung) 273 dfc. Rückstellungsbedarf [aus Garantieerklärungen und Patronatsvereinbarungen (Sanierungsbeiträge an die EO._____-Gruppe)]/Wertberichtigungsbedarf (DV._____-Wandelanleihe; Forderungen gegenüber EO._____- Gruppe) 274 dfd. Dokument +CK._____ (DB._____ Holding AG; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen') 278 dfe. Interne Schuldenverzeichnisse 279 dff. Handschriftliche Änderungen 280 dfg. Weitere Hinweise 286 dfh. Zusammenfassung 286 e. Jahresrechnungen DD._____ AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) 286 ea. Jahresrechnung DD._____ AG 1998 286 eb. Jahresrechnung DD._____ AG 1999 290 ec. Jahresrechnung DD._____ AG 2000 294 ed. Jahresrechnung DD._____ AG 2001 297 ee. Jahresrechnung DD._____ AG 2002 301 ef. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DD._____ AG sowie sein Wissen 304 efa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 304 efb. Vollumfängliche Wertberichtigung des Guthabens gegenüber DA._____ AG (Darlehensforderung) 305 efc. Vollumfängliche Wertberichtigung des Darlehens 'EN._____ AH._____' 305 efd. Vollumfängliche Wertberichtigung der (bereinigten) Position 'DU._____' 309 efe. Umgliederungen und Verrechnungen sowie handschriftliche Änderungen 311 eff. Zusammenfassung 317
- 7 f. Konzernrechnungen DB._____-Gruppe (Konzernabschlüsse 1998-2002) 318 fa. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 1998 318 fb. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 1999 321 fc. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 2000 324 fd. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 2001 327 fe. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 2002 330 ff. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Konzernabschlüsse 1998-2002 der DB._____-Gruppe sowie sein Wissen 333 ffa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 333 ffb. Wissen des Beschuldigten hinsichtlich Jahresrechnungen der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG, Restguthaben gegenüber DA._____ AG sowie bezüglich nicht konsolidierte Beteiligungen (EN._____, EO._____) 334 ffc. Dokument +CK._____ (DB._____ Konsolidierung; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen') 335 ffd. Handschriftliche Korrekturen 336 ffe. Zusammenfassung 341 g. Jahresrechnungen EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) 341 ga. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 1998 341 gb. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 1999 346 gc. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 2000 349 gd. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 2001 352 ge. Jahresrechnung DP._____ Holding AG 2002 (ehemals EN._____ Zürich AG) 355 gf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) sowie sein Wissen 360 gfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 360 gfb. Wertberichtigungsbedarf der Guthaben gegen EN._____ London / Jersey 360 gfc. Wertberichtigung der Wertpapierbestände bezüglich EO._____ 367 gfd. Mitwirkung des Beschuldigten bei der Abschlussgestaltung (inkl. handschriftliche Änderungen) 368 gfe. Eventualverpflichtung gegenüber GL._____ (Rückstellungsbedarf) 372 gff. Zusammenfassung 373 h. Jahresrechnungen DC._____ Holding AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) 374 ha. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 1998 374 hb. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 1999 376 hc. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 2000 378 hd. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 2001 381 he. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 2002 384 hf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DC._____ Holding AG sowie sein Wissen 387 hfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 387 hfb. Vollumfängliche Wertberichtigung Kontokorrent DA._____ AG 388 hfc. Rückstellungen für Eventualverpflichtungen / Ausweis von Eventualverpflichtungen im Bilanzanhang 388 hfd. Dokument +CK._____ (DC._____ Holding AG; 'Bemerkungen zu den einzelnen Jahresrechnungen') 391
- 8 hfe. Handschriftliche Änderungen / Schuldverpflichtung gegenüber GN._____ AG 392 hff. Zusammenfassung 398 i. Konzernrechnungen DC._____-Gruppe (Konzernabschlüsse 1998-2002) 398 ia. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 1998 398 ib. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 1999 401 ic. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 2000 404 id. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 2001 408 ie. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 2002 411 if. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Konzernabschlüsse 1998-2002 der DC._____-Gruppe sowie sein Wissen 415 ifa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/ Standpunkt des Beschuldigten 415 ifb. Wissen des Beschuldigten bezüglich der Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG 415 ifc. Dokument +CK._____ (DC._____ Konsolidierungen; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen') 416 ifd. Handschriftliche Korrekturen 417 ife. Zusammenfassung 420 AF. Versand der Jahresabschlüsse 421 a. Standpunkt des Beschuldigten 421 b. Jahresabschlüsse 1998 421 c. Jahresabschlüsse 1999 423 d. Jahresabschlüsse 2000 424 e. Jahresabschlüsse 2001 426 f. Jahresabschlüsse 2002 427 g. Zur weiteren Beteiligung des Beschuldigten beim Versand 428 h. Zusammenfassung 430 AG. Zusammenfassung Anklageziffer lit. B 431 AH. Rechtliche Würdigung 431 a. Tatbestand der Urkundenfälschung 431 b. Subsumtion in objektiver Hinsicht 433 c. Subsumtion in subjektiver Hinsicht 434 d. Zusammenfassung 439 B. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil diverser Kreditinstitute (Anklage lit. A) 439 BA. Anklagevorwurf 439 BB. Darstellung des Beschuldigten 441 BC. Beweismittel 442 BD. Allgemeine Darstellung des Straftatbestands 447 BE. Täuschungshandlung (Irreführendes Verhalten) 448 BF. Arglist 480 BG. Irrtum 518 BH. Vermögensdisposition 520 BI. Vermögensschaden 529 BJ. Vorsatz 532 BK. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 537 BL. Gewerbsmässigkeit 541
- 9 - BM. Konkurrenz/Zusammenfassung 542 C. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der DS._____ Corporation (Anklage lit. C) 543 CA. Anklagevorwurf 543 CB. Standpunkt des Beschuldigten 545 CC. DE._____ AG / Factoring 546 CD. Vereinbarung zwischen DS._____ Corporation (UK) und DE._____ AG vom 2. Juli 1998 (Rahmenkredit) 547 CE. Vorgang zur Ziehung einer Kredittranche / Grundlagen der konkreten Kreditziehung in den Ziehungsnachrichten 549 CF. Tatsächliche und gegenüber der DS._____ UK kommunizierte Forderungsabtretungen (A/R bought) / erwirkte Kreditsumme 553 CG. Verantwortlichkeit für den Inhalt der Ziehungsnachrichten / Wissen des Beschuldigten 559 CH. Garantie der DB._____ Holding AG / Jahresrechnungen der DB._____ Holding AG 569 CI. Zusammenfassung Anklagesachverhalt 570 CJ. Rechtliche Würdigung 570 a. Betrug / Gewerbsmässigkeit 570 b. Subsumtion 570 D. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Anklage lit. D) 576 DA. Anklagevorwurf 576 DB. Standpunkt des Beschuldigten 577 DC. Übersicht über die inkriminierten Vermögensübertragungen / Eröffnung des Konkurses über den Beschuldigten und über die DD._____ AG 577 DD. Finanzielle Lage des Beschuldigten 580 DE. Absehbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs aus Sicht des Beschuldigten 582 DF. Einzelne Vermögensübertragungen 594 a. Allgemeines 594 b. Privates Inventar (inkl. Automobile) Schloss CO._____ 595 c. Buchgeld und Wertschriften (ohne Aktien der DQ._____ AG) 598 ca. Graphische Darstellung der Transaktionen / Urheber der Transaktionen 598 cb. Vermögensübertragungen an CD._____, CE._____ und CF._____ 599 cc. Verpfändungen zu Gunsten Konto … 599 cd. DM._____ Trust 600 ce. DL._____ Stiftung (Vaduz)/DI._____ Consulting & Services S.A.L. 603 cf. Gründung DJ._____ AG 603 cg. Erklärungen zu den einzelnen Transaktionen und Würdigung 604 cga. Vermögensübertragungen an CD._____, CE._____ und CF._____ 604 cgb. Vermögensübertragungen in den DM._____ Trust 608 cgc. Vermögensübertragungen in die DL._____ Stiftung und anschliessend in die DI._____ Consulting & Services S.A.L. 609 cgd. Vermögensübertragungen in die DJ._____ AG und Rückübertragung in die DI._____ Consulting & Services S.A.L. 610 ch. Zusammenfassung 612 d. Diverse Liegenschaften sowie Aktien der DQ._____ AG 613 DG. Sachverhaltliche Gesamtwürdigung 623 DH. Rechtliche Würdigung 623 a. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 623 b. Subsumtion 625
- 10 ba. Dispositionen aus dem Vermögen des Beschuldigten (Anklagekomplex lit. D/I) 625 bb. Disposition aus dem Vermögen der DD._____ AG (Anklagekomplex lit. D/II) 626 E. Konkurrenz / mehrfache gewerbsmässige Tatbegehung 628 F. Zusammenfassung Schuldpunkt (Anklagekomplexe lit. A-D) 628
- 11 - IV. Sanktion 629 A. Vorinstanzliche Sanktion / Anträge der Parteien 629 B. Anwendbares Recht 629 C. Strafrahmen / retrospektive Konkurrenz 631 D. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 632 E. Umsetzung auf den konkreten Fall 635 V. Beschlagnahme/Einziehung 646 VI. Zivilforderungen 677 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 679 A. Allgemeines 679 B. Kostenauflage 679 a. Untersuchungskosten 679 b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 683 c. Kosten des Berufungsverfahrens 684 C. Entschädigungen 685 a. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren 685 b. Im Berufungsverfahren 686 Dispositiv 689
- 12 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010 (Urk. 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: (Urteil vom 22. März 2012) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3, teilweise i.V.m. Art. 29 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Entscheid betreffend beschlagnahmte Vermögenswerte wird später gefällt (ausgenommen Ziffer 4 nachfolgend). 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. April 2005 bei der Credit Suisse Zürich beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in einer Gesamthöhe von Fr. 3'087'754.80 (Valuta 4. Juli 2008) auf den Konti / Depots Nr. …, … und … werden zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung, und hernach zur Deckung allfälliger Prozessentschädigungen verwendet. Der nach Deckung dieser Kosten übrig bleibende Betrag wird an die Konkursmasse CA._____ überwiesen.
- 13 - Demzufolge wird die Credit Suisse Zürich - unter Hinweis auf den Vorrang der vorliegenden strafprozessualen Massnahmen gegenüber zwangsvollstreckungsrechtlichen Anordnungen - angewiesen, die auf den Beschuldigten lautenden Bankverbindungen Nr. … (sämtliche Konti und Depots) zu saldieren und den Saldo auf das Konto des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfinance, PC Nr. 80-10210-7, mit dem Vermerk "Einziehung DG110003-K" zu überweisen. 5. Die Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines allfälligen Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten sowie die für diesen Fall bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des Freizügigkeitskontos Nr. …, lautend auf CA._____, wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben. 6. Folgende Aktenstücke werden den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Gesuch herausgegeben:
Beschlagnahmeverfügung (Datum, Akturierung) Nummer Hausdurchsuchung / Aktenedition (HD Nr.; Akturierung) Ort und Datum der Sicherstellung sowie Art der Massnahme (Aktenedition / Hausdurchsuchung etc.) 01. November 2010 (10003471-10003486) HD Nr. 1 (07000000-07000087) in den Geschäftsräumlichkeiten der CL._____ AG in Zürich am 19. Dezember 2003 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003490-10003492) HD Nr. 2 (07000088-07000155) in den Geschäftsräumlichkeiten von RA Z._____ in … am 19. Dezember 2003 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003495-10003500) HD Nr. 3 (07000156-07000191) bei der DP._____ Holding AG in Winterthur am 19. Dezember 2003 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003502-10003508) HD Nr. 4 (07000192-07000236) am Wohnort des Beschuldigten CA._____ (Schloss CO._____) am 21. April 2004 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003509-10003511) HD Nr. 5 (07000237-07000256.16) am Wohnort von CC._____ (… [Adresse]) am 21. April 2004 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003512-10003513) HD Nr. 6 (07000257-07000265) am Wohnort von +CG._____ in … am 21. April 2004 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003516-10003518) HD Nr. 7 (07000266-07000283) am Wohnort von A._____ in … am 7. Dezember 2004 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003520-10003534) HD Nr. 8 (07000284-07000333) im Büro des Beschuldigten CA._____ in Winterthur (... [Adresse]) am 22. April 2004 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003535-10003537) HD Nr. 9 (07000334-07000338) im Büro von Dr. Z1._____ in Winterthur (… [Adresse]) am 29. April 2004 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003538-10003541) HD Nr. 10 (07000339-07000346) in den Büroräumlichkeiten der CABC._____-Gruppe in Winterthur (... [Adresse]) am 30. April 2004 (Hausdurch-
- 14 suchung) 01. November 2010 (10003542-10003545) HD Nr. 12 (07000347-07000351) in den Büroräumlichkeiten der CABC._____-Gruppe in Winterthur (... [Adresse]) am 30. April 2004 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003546-10003547) HD Nr. 14 (07000352-07000359) bei B._____ AG / AD._____, Zürich, am 12. Januar 2005 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003549-10003551) HD Nr. 15 (07000360-07000401) im Büro von +D._____ in … am 18. Mai 2005 und 19. Juli 2006 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003553-10003555) HD Nr. 16 (07000402-07000426) bei der F._____ AG in Zürich am 30. November 2005 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003557-10003559) HD Nr. 17 (07000427-07000449) bei Dr. G._____ AG in … am 30. November 2005 (Aktenedition) 09. Oktober 2008 (10003470A-10003470C) HD Nr. 20 (07000492-07000550) am Wohnort des Beschuldigten CA._____ (Schloss CO._____) am 11. Januar 2006 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003561-10003563) HD Nr. 21 (07000551-07000556) in der Anwaltskanzlei N._____ in Zürich am 1. März 2006 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003567-10003568) HD Nr. 25 (07000597-07000617) bei I._____ in Genf am 16. Februar 2006 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003570-10003572) HD Nr. 26 und 27 (07000618-07000690) bei Z21._____ in … GE und … GE am 16. Februar 2006 (Hausdurchsuchung) 01. November 2010 (10003574-10003576) HD Nr. 28 (07000691-07000719) bei J._____ in Genf am 16. Februar 2006 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003578-10003580) HD Nr. 29 (07000720-07000749) bei K._____ SA in Genf am 17. Februar 2006 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003582-10003584) HD Nr. 34 (07000911-07000942) bei der M._____ AG in Winterthur am 23. Januar 2007 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003586-10003588) HD Nr. 35 (07000943-07000948) bei der N._____ GmbH in Winterthur am 15. Februar 2007 (Aktenedition) 01. November 2010 (10003590-10003592) HD Nr. 36 (07000949-07000968) bei Z23._____, Luzern, am 2. März 2007 (eingereicht anlässlich der Zeugenbefragung) 01. November 2010 (10003594-10003596) HD Nr. 37 (07000969-07000972) in den Büroräumlichkeiten der CABC._____-Gruppe in Winterthur (... [Adresse]) am 14. April 2005 (Aktensicherstellung anlässlich Augenschein) 01. November 2010 (10003597-10003601) HD Nr. 39 (07001035-07001045) im Archiv der CABC._____-Gruppe an der … [Adresse] in Zürich am 16. Mai 2006 (Hausdurchsuchung) Es läuft eine Abholfrist von drei Monaten nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils unter der Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis. 7. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) GA._____ International AG,
- 15 b) GB._____ [Bank], c) Banque GC._____, d) GD._____ AG [Bank], e) GE._____ AG [Bank], f) GF._____ Kantonalbank, g) GG._____ Kantonalbank, h) GH._____ Kantonalbank AG, i) GI._____ AG [Bank]. Weitere Schadenersatzbegehren wurden im Strafverfahren nicht gestellt bzw. vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück gezogen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 60'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 771'974.95 Auslagen Untersuchung (ohne Kostenanteil EB._____- Gutachten) Fr. 67'734.20 amtlicher Verteidiger RA CX4._____ (bis 16.11.2009) Fr. 60'311.60 amtlicher Verteidiger RA CX1._____ (Stand 05.01.2011, weitere Kosten ausstehend) Fr. amtlicher Verteidiger RA CX2._____ (ausstehend) Fr. 310'341.75 Kostenanteil EB._____-Gutachten (3/4 der Gesamtkosten von Fr. 413'789.–) Fr.
9. Die Kosten der Untersuchung (ohne Kostenanteil des EB._____- Gutachtens) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Kostenanteil des EB._____-Gutachtens wird auf die Gerichtskasse genommen.
- 16 - 10. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Über die Prozessentschädigung der Privatklägerinnen 1-3 und 5-10, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____, wird später entschieden. 11. [Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] Sodann wird erkannt: (Urteil vom 9. Mai 2012) 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit Grundbuchsperren belegten Parzellen im Grundbuch CP._____- Winterthur, Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. …, und Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. …, Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. … (Liegenschaften CQ._____) werden der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt bzw. zurück übertragen. Demzufolge wird das Grundbuchamt CP._____-Winterthur angewiesen, die Konkursmasse CA._____ - unter gleichzeitiger Löschung der strafprozessualen Grundbuchsperren - als Eigentümerin der Parzellen einzutragen. Zudem wird das Grundbuchamt CP._____-Winterthur angewiesen, die unter dem Datum des 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen (Rückfallsrechte zu Gunsten CA._____) zu löschen. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Nutzniessungsrecht CC._____ etc.) bleibt dem Zivilrichter vorbehalten. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit Grundbuchsperre belegte Parzelle im Grundbuch Kanton Schaffhausen, Gemeinde CR._____, Grundstück-Nummer … (mit den Gebäuden Nr. … und … …), … [Adresse], wird der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt bzw. zurück übertragen.
- 17 - Demzufolge wird das Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen angewiesen, die Konkursmasse CA._____ - unter gleichzeitiger Löschung der strafprozessualen Grundbuchsperre - als Eigentümerin der Parzelle einzutragen. Zudem wird das Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen angewiesen, die unter dem Datum des 1. April 2003 eingetragene Vormerkung und Dienstbarkeit (Schenkungs-Rückfallsrecht sowie lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht, je zu Gunsten CA._____) zu löschen. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Nutzniessungsrecht CC._____ etc.) bleibt dem Zivilrichter vorbehalten. 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit Grundbuchsperren belegten Parzellen im Grundbuch CS._____, Liegenschaften Nummern …, …, …, …, …, …, …, … und …, sowie die Parzellen im Grundbuch CT._____, Liegenschaften Nummern … und … (Schloss CO._____), werden der Verletzten (d.h. der Konkursmasse DD._____ AG) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt bzw. zurück übertragen. Demzufolge wird das Grundbuchamt CU._____ angewiesen, die Konkursmasse DD._____ AG - unter gleichzeitiger Löschung der strafprozessualen Grundbuchsperren - als Eigentümerin der Parzelle einzutragen. Zudem wird das Grundbuchamt CU._____ angewiesen, die unter dem Datum des 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht sowie Nutzniessungsrecht, je zu Gunsten CA._____) zu löschen. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Nutzniessungsrecht oder Wohnrecht CC._____ etc.) bleibt dem Zivilrichter vorbehalten. 16. Die Aktien der DQ._____ AG werden der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt.
- 18 - Demzufolge werden CE._____ und CF._____ bzw. deren gesetzlichen Vertreterin CD._____ - unter Androhung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - angewiesen, sämtliche Aktien der DQ._____ AG (500 Namenaktien à Fr. 1'000.–) der Konkursmasse CA._____ sofort auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Nutzniessungsrechte CA._____ und CC._____ an den Aktien etc.) bleibt dem Zivilrichter vorbehalten. Mit Vollzug dieser Anordnung wird das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2005 an CF._____ und CE._____ sowie deren Vertreterin CD._____ erlassene Verbot, die Aktien der DQ._____ AG zu belehnen, zu verpfänden oder zu verkaufen, hinfällig. Sodann wird festgestellt, dass dasselbe Verbot hinsichtlich der Aktien der DR._____ AG und der Immobiliengesellschaft P._____ AG infolge Löschung dieser Gesellschaften in den Handelsregistern der Kantone Thurgau und Luzern hinfällig geworden ist. 17. Das Grundbuchamt Winterthur-... wird angewiesen, nach erfolgter Übertragung der Aktien der DQ._____ AG auf die Konkursmasse CA._____, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren auf folgenden Liegenschaften, lautend auf die DQ._____ AG, auf erstes Verlangen der Konkursmasse CA._____ aufzuheben:
- 19 a) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … b) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … c) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … und Grundbuch Blatt, …, Kat. Nr. … d) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … und … [Adresse] , Grundbuch Blatt …, Kat. … 18. Das Grundbuchamt CV._____-Winterthur wird angewiesen, nach erfolgter Übertragung der Aktien der DQ._____ AG auf die Konkursmasse CA._____, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre auf der Liegenschaft … [Adresse], Grundbuch Einzelblatt …, Kat. Nr. …, lautend auf die DQ._____ AG, auf erstes Verlangen der Konkursmasse CA._____ aufzuheben. 19. Das Grundbuchamt CP._____-Winterthur wird angewiesen, nach erfolgter Übertragung der Aktien der DQ._____ AG auf die Konkursmasse CA._____, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren auf folgenden Liegenschaften, lautend auf die DQ._____ AG, auf erstes Verlangen der Konkursmasse CA._____ aufzuheben: a) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … (…) b) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … (Überbauung …) 20. Die folgenden, mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 gegen CC._____ beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur verwahrten Inhaberschuldbriefe (lastend auf Schloss CO._____) werden der Verletzten (d.h. der Konkursmasse DD._____ AG) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt: - Inhaberschuldbrief über ursprünglich Fr. 600'000.-, herabgesetzt auf Fr. 400'000.-, ausgestellt am 09.02.1939 von der Q._____-Stiftung ...,
- 20 lastend auf EBI./Parzelle … in CS._____, … in …, … und … in CT._____ - Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.-, ausgestellt am 03.11.1947 bzw. 03.11.1955 vom R._____ [Verband], lastend auf EBI./Parzelle … in CS._____, … in …, … und … in CT._____ Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Eigentumsansprüche CC._____ etc.) bleibt dem Zivilrichter vorbehalten. 21. Der mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 gegen CC._____ beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur verwahrte Inhaberschuldbrief über Fr. 10 Mio., ausgestellt am 15.02.1989 von der DQ._____ AG, lastend auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur (…), wird der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Herausgabeansprüche des Verwaltungsrates der DQ._____ AG etc.) bleibt dem Zivilrichter vorbehalten. 22. Es wird davon Vormerk genommen, dass die folgenden mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 gegen CC._____ beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur verwahrten Inhaberschuldbriefe im Rahmen der Verwertung der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur gelöscht und damit wertlos geworden sind: - lnhaberschuldbrief über Fr. 60'000.-, ausgestellt von T._____ am 07.11.1963, lastend auf Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur - Inhaberschuldbrief über Fr. 7'000.-, ausgestellt am 08.01.1949 von V._____, lastend auf Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur Diese Inhaberschuldbriefe verbleiben bei den Akten. 23. Die folgenden Gegenstände des Schlossinventars sowie die folgenden Fahrzeuge werden der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt:
- 21 - - Nr. 20: 1 Tisch Holz, 4 Stühle, 1 Beistelltisch mit Lampe; - Nr. 24: 1 Sofa mit 4 Stühlen, 1 Tabouret und 1 Beistelltisch; - Nr. 25: 1 Uhr goldfarbig und 1 Tischlampe; - Nr. 31: 1 Bild Gobelin; - Nr. 39: 2 Beistelltische mit Lampe; - Nr. 42: 1 Harfe; - Nr. 55: 1 Schreibpult mit Stuhl und Lampe; - Nr. 60: 1 Uhr und 2 Vasen; - Nr. 103: 1 Tischuhr bronce vergoldet, Löwe mit Hund; - Nr. 135: 1 Pult mit Stuhl und Lampe; - Nr. 213: 1 Toilettentisch mit Glasplatte, Spiegel und Lampe - 1 PW Rolls Royce, Jahrgang ca. 1927, grau, - 1 PW Rolls Royce, Jahrgang ca. 1932, grau, - 1 PW Aston Martin Volante V8, dunkelblau, - 1 PW Jaguar E V12, dunkelblau, Cabriolet, - 1 PW Mercedes Benz 450 SLC, dunkelblau, - 1 PW Ford Mustang, rot, Cabriolet, - 1 PW Maserati Quattroporte, dunkelblau, - 1 PW Lamborghini Espada, dunkelblau, Coupé, - 1 PW Maserati Ghibli, dunkelblau, - 1 PW Maserati Indy, dunkelblau, - 1 PW Mercedes Benz 300 SL, silber, - 1 PW Jaguar E 4.2 I, dunkelgrün. Demzufolge werden CE._____ und CF._____ und deren gesetzliche Vertreterin CD._____ - unter Androhung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - angewiesen, sämtliche oben genannten Inventargegenstände bzw. Fahrzeuge der Konkursmasse CA._____ sofort auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben. Mit Vollzug dieser Anordnung wird das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. März 2006 an CF._____ und CE._____ und deren Vertreterin CD._____ erlassene Verbot, die erwähnten Gegenstände zu belehnen, zu verschenken, zu verpfänden, zu verkaufen oder in anderer Weise darüber zu verfügen, hinfällig. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Eigentumsansprüche der Konkursmasse DD._____ AG etc.) auch hinsichtlich weiterer Inventargegenstände bleibt dem Zivilrichter vorbehalten.
- 22 - 24. Von den gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2004 an das Fürstliche Landgericht Vaduz bei der Banque EJ._____ SA auf den Konten Nr. …, Nr. … sowie Nr. … (lautend auf CD._____, CE._____ und CF._____) gesperrten Vermögenswerte sind die nachfolgenden als Deliktsgut bzw. Surrogate der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen: Nr. …: 54'100 Aktien der EP._____ Nr. …: 9'000 Aktien der EP._____ und 10'000 Aktien der EQ._____ Nr. …: 9'000 Aktien der EP._____ und 10'000 Aktien der EQ._____ Die übrigen, auf den Konti befindlichen Vermögenswerte sind freizugeben. Demzufolge wird das Fürstliche Landgericht Vaduz ersucht, die obengenannten Vermögenswerte an die Konkursmasse CA._____ zu überweisen und danach die Kontosperren aufzuheben. 25. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. November 2010 beschlagnahmte, derzeit bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchte Betrag von Fr. 2'054'446.34 (aus dem Libanon überwiesenes Geld; zuzüglich zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen) wird der Verletzten (d.h. der Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt. 26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 215'732.20 (inkl. MWST) zu bezahlen. Der Betrag wird aus den bei der Credit Suisse Zürich beschlagnahmten Vermögenswerten bezogen. Weitere Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen. 27. [Mitteilung] 28. [Rechtsmittel]
- 23 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 220 S. 1 f.) 1. CA._____ sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es seien sämtliche in diesem Verfahren angeordneten Grundbuchsperren aufzuheben; es seien sämtliche mittels Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 gegen CC._____ beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe den jeweils Berechtigten herauszugeben; es sei die Verfügungssperre vom 6. März 2006 über das Schlossinventar und die Fahrzeugsammlung aufzuheben; es sei das mit Verfügung vom 2. August 2005 erlassene Verbot, die Aktien der DQ._____ AG, der P._____ AG und der DR._____ AG zu belehnen, zu verpfänden oder zu verkaufen, aufzuheben; es sei die Sperre über Vermögenswerte von CD._____, CE._____ und CF._____ bei der Banque EJ._____ SA aufzuheben; es sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. November 2010 verfügte Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der … Kantonalbank aufzuheben; es sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. April 2005 verfügte Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Credit Suisse, Zürich, aufzuheben. 3. Auf allfällige Zivilforderungen sei nicht einzutreten. 4. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen;
- 24 - 5. CA._____ sei für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung und für die Erstellung der Privatgutachten angemessen zu entschädigen; 6. CA._____ sei wegen schwerer Beeinträchtigung im persönlichen Ansehen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 214 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen und damit das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte mit zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft. 3. Es sei mit Bezug auf die Einziehung der Vermögenswerte das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren und seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. c) Der Privatkläger 1 - 3, 5 - 10 und 23: (Urk. 224 S. 58 ff.) Hauptantrag: 1. Es seien die Ziffern 1 sowie 3 bis 28 des Urteils der Vorinstanz vom 22. März / 9. Mai 2012 zu bestätigen.
Zum Schuldspruch:
- 25 - 1.1. Es sei Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 22. März 2012 zu bestätigen und der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3, teilweise i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, schuldig zu sprechen. Zur Vormerknahme von den rechtshängigen Zivilprozesses: 1.2.1. Es sei entsprechend der Vorinstanz (Urteilsbegründung vom 22.03/09.05.2012, Erw. IX., B., 3., S. 874) davon Vermerk zu nehmen, dass die geschädigte Privatklägerschaft Konkursmasse der DD._____ AG ihren Eigentumsanspruch an Schloss CO._____ inkl. historischem Inventar und Inhaberschuldbriefen vor Anklageerhebung beim Bezirksgericht Kreuzlingen mittels Vindikations- bzw. Grundbuchberichtigungsklage (und eventualiter paulianische Ansprüche) gegen CE._____ und CF._____ (als im Grundbuch zu Unrecht eingetragene Eigentümer von Schloss CO._____) sowie CD._____ geltend gemacht hat und der Beschuldigte infolge seines Nutzniessungs- und Rückfallsrechts an Schloss CO._____ ebenfalls Beklagter ist. 1.2.2. Es sei entsprechend der Vorinstanz (Urteilsbegründung vom 22.03/09.05.2012, Erw. IX., B., 3., S. 874) davon Vormerk zu nehmen, dass die geschädigten Privatklägerschaften DA._____ AG in Nachlassliquidation, DB._____ Holding AG in Nachlassliquidation, DC._____ Holding AG in Liquidation, Konkursmasse der DD._____ AG, Konkursmasse der DE._____ AG, Konkursmasse der DF._____ AG, Konkursmasse der DG._____ AG, Konkursmasse der DH._____AG, Staat Zürich und Stadt Winterthur als Abtretungsgläubiger im Konkurs des Beschuldigten ihre Admassierungs- und paulianischen Anfechtungsansprüche gegen CE._____, CF._____ und CD._____ bereits vor Anklageerhebung in zwei Prozessen beim Bezirksgericht Kreuzlingen geltend gemacht haben.
- 26 - 1.2.3. Es sei entsprechend der Vorinstanz (Urteilsbegründung vom 22.03./09.05.2012, Erw. IX., B., 3., S. 874) davon Vormerk zu nehmen, dass diese Zivilprozesse, welche allesamt von der Staatsanwaltschaft in diesem Strafverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte betreffen, sistiert und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Zu den von der Konkursmasse DD._____ AG beanspruchten beschlagnahmten Vermögenswerten: 1.3.1. Es seien die Ziffern 15 und 20 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 (ergänzendes Urteilsdispositiv) zu bestätigen. 1.3.2 . Eventualiter sei die strafprozessuale Beschlagnahme der zivilprozessual provisorisch gesicherten Vermögenswerte gemäss Anhang 1 zu diesem Rechtsbegehren aufzuheben, und diese Vermögenswerte seien weder einzuziehen, noch Dritten herauszugeben, noch zur Deckung von Kosten, Entschädigungen und Bussen zu verwenden. 1.3.3. Subeventualiter seien die von der Staatanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Anhang 1 zu diesem Rechtsbegehren einzuziehen und der Konkursmasse der DD._____ AG als zivilrechtliche Eigentümerin bzw. Vindikationsklägerin zuzusprechen. 1.3.4. Subsubeventualiter seien die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Anhang 1 zu diesem Rechtsbegehren einzuziehen und nach rechtskräftigem Abschluss der in Ziffer 1.2. genannten Zivilprozesse der Konkursmasse der DD._____ AG auszuhändigen oder zuzusprechen. Zu den von der Konkursmasse CA._____ bzw. den Abtretungsgläubigern im Konkurs CA._____ beanspruchten beschlagnahmten Vermögenswerten:
- 27 - 1.4.1 . Es seien die Ziffern 13, 14, 15, 16, 20, 21, 23, 24 und 25 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 (ergänzendes Urteilsdispositiv) zu bestätigen. 1.4.2 . Eventualiter seien die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Anhang 2 zu diesem Rechtsbegehren einzuziehen und den geschädigten Privatklägerschaften Konkursmasse CA._____ bzw. DA._____ AG in Nachlassliquidation, DB._____ Holding AG in Nachlassliquidation, DC._____ Holding AG in Liquidation, Konkursmasse der DD._____ AG, Konkursmasse der DE._____ AG, Konkursmasse der DF._____ AG, Konkursmasse der DG._____ AG, Konkursmasse der DH._____AG, Staat Zürich und Stadt Winterthur als Abtretungsgläubiger im Konkurs des Beschuldigten zuzusprechen. 1.4.3. Subeventualiter seien die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Anhang 2 zu diesem Rechtsbegehren einzuziehen und nach rechtskräftigem Abschluss der in Ziffer 1.2. genannten Zivilprozesse den geschädigten Privatklägerschaften Konkursmasse CA._____ bzw. DA._____ AG in Nachlassliquidation, DB._____ Holding AG in Nachlassliquidation, DC._____ Holding AG in Liquidation, Konkursmasse der DD._____ AG, Konkursmasse der DE._____ AG, Konkursmasse der DF._____ AG, Konkursmasse der DG._____ AG, Konkursmasse der DH._____AG, Staat Zürich und Stadt Winterthur als Abtretungsgläubiger im Konkurs des Beschuldigten auszuhändigen oder zuzusprechen.
Zu den beschlagnahmten Liegenschaften der DQ._____ AG: 1.5.1. Es seien die Ziffern 17, 18 und 19 des Urteils der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 (ergänzendes Urteilsdispositiv) zu bestätigen.
- 28 - 1.5.2 . Eventualiter seien die Liegenschaften der DQ._____ AG gemäss Anhang 3 zu diesem Rechtsbegehren bis zum Abschluss des beim Bezirksgericht Kreuzlingen rechtshängigen Zivilprozesses Nr. K.2010.36 einzuziehen. Zu allfälligen Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen: 1.6. Im Sinne eines Eventualantrags seien allfällige Ersatzforderungen und eine allfällige vom Beschuldigten CA._____ zu bezahlende Geldstrafe oder Busse den geschädigten Privatklägerschaften Konkursmasse der DD._____ AG sowie Konkursmasse CA._____ bzw. DA._____ AG in Nachlassliquidation, DB._____ Holding AG in Nachlassliquidation, DC._____ Holding AG in Liquidation, Konkursmasse der DE._____ AG, Konkursmasse der DF._____ AG, Konkursmasse der DG._____ AG, Konkursmasse der DH._____AG, Staat Zürich und Stadt Winterthur zuzusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolge: 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). d) Des weiteren Verfahrensbeteiligten A: (Urk. 221 S. 1) 1. Das ergänzende Urteil des BG Winterthur vom 09.05.2012 sei wie folgt aufzuheben, bzw. abzuändern: − Ziff. 16, mit der bestimmt wird, dass die Aktien der DQ._____ AG von CE._____ und CF._____, bzw. ihrer Mutter CD._____, der Konkursmasse CA._____ herauszugeben seien, sei ersatzlos zu streichen; − Ziff. 17, 18 und 19, mit denen das Grundbuchamt Winterthur-..., bzw. CV._____-Winterthur und CP._____-Winterthur angewiesen wird, nach erfolgter Übertragung der Aktien auf die Konkursmas-
- 29 se CA._____ seien die auf verschiedenen Liegenschaften angeordneten Grundbuchsperren auf 1. Verlangen der Konkursmasse aufzuheben, seien ebenfalls aufzuheben, wobei dem Gericht überlassen wird, ob diesfalls gleichwohl über die Aufhebung der Grundbuchsperren zu entscheiden ist oder ob die Aufhebung in einem neu anzustrengenden Verfahren von der DQ._____ AG verlangt werden muss; − Ziff. 20 sei aufzuheben und es sei die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur anzuweisen, die beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000.00 und Fr. 300'000.00, lastend auf Schloss CO._____, CC._____ herauszugeben; − Ziff. 21 sei aufzuheben, und es sei die Bezirksgerichtkasse Winterthur anzuweisen, den bei ihr verwahrten, auf dem … [Adresse] lastenden Inhaberschuldbrief über Fr. 10 Mio. CC._____ als Verwaltungsratspräsident der DQ._____ AG herauszugeben. 2. Die Verfahrenskosten betreffend die Anträge des Verfahrensbeteiligten CC._____ seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. CC._____ sei für diesen Verfahrensteil eine Entschädigung zuzusprechen, bzw. es seien die diesbezüglichen Kosten seines amtlichen Verteidigers auf die Staatskasse zu nehmen. e) Der weiteren Verfahrensbeteiligten B - D: (Urk. 222 S. 56) 1. In Aufhebung von Ziff. 13 des angefochtenen Urteils sowie der entsprechenden Grundbuchsperren seien die in Ziff. 13 bezeichneten Parzellen (Liegenschaften CQ._____) den Eigentümern CF._____ und CE._____ freizugeben.
- 30 - 2. In Aufhebung von Ziff. 15 sowie der entsprechenden Grundbuchsperren seien die in Ziff. 15 bezeichneten Parzellen (Liegenschaften CO._____) den Eigentümern CF._____ und CE._____ freizugeben. 3. In Aufhebung von Ziff. 16 und Abänderung von Ziff. 17, 18 und 19 des angefochtenen Urteils seien die Aktien der DQ._____ AG den Eigentümern CF._____ und CE._____ freizugeben, unter Aufhebung der entsprechenden Verfügungsbeschränkungen für die Aktien sowie der entsprechenden Grundbuchsperren für die Liegenschaften der DQ._____ AG. 4. In Aufhebung von Ziff. 23 des angefochtenen Urteils seien das bezeichnete Schlossinventar sowie die bezeichneten Fahrzeuge der Eigentümerin CD._____ freizugeben, unter Aufhebung der erlassenen Verfügungsbeschränkungen. 5. In Aufhebung von Ziff. 24 des angefochtenen Urteils seien sämtliche Vermögenswerte auf den auf die Einziehungsbetroffenen lautenden Konten bei der Banque EJ._____ SA freizugeben. 6. In Aufhebung von Ziff. 25 des angefochtenen Urteils seien die aus dem Libanon überwiesenen Geldbeträge von der Bezirksgerichtskasse Winterthur den Einziehungsbetroffenen freizugeben. 7. Unter Übernahme der die Einziehungsfrage betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse. ____________________________
- 31 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Bezirksgericht Winterthur hat sich in seinem Urteil vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012 einlässlich und erschöpfend zum Gang des Verfahrens in der Untersuchung (bzw. im Vorverfahren) und auch vor Vorinstanz verbreitet; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 13-33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist Folgendes: Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat mit Beschluss vom 4. Januar 2012 die Beschwerde des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen, mit welcher er die Abweisung seines Antrages um Erteilung einer Kostengutsprache im Rahmen der amtlichen Verteidigung zwecks Beizugs eines Privatgutachters zur Prüfung des amtlichen Gutachtens EA._____ bemängelte (Urk. 12/27; vgl. Urk. 98). 2. Mit (Teil-)Urteil vom 22. März 2012 befand die Vorinstanz über den Schuldpunkt, die Sanktion, einen Teil der Beschlagnahmungen, die Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten und damit zusammenhängend die bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des entsprechenden Freizügigkeitskontos, über die Herausgabe diverser Aktenstücke an den jeweils Berechtigten, die Schadenersatzbegehren sowie die Kostenfolgen (vgl. Urk. 60/1). Mit (Teil-)Urteil vom 9. Mai 2012 entschied die Vorinstanz über weitere Beschlagnahmungen sowie die Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 67/1). 3. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten CA._____ mit den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen (Teil-)Urteilen schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (recte: Vermögensminderung) im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit
- 32 - Art. 29 lit. a StGB und bestrafte ihn mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Des Weiteren wurde die Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines allfälligen Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten und die für diesen Fall bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Freizügigkeitskontos per Rechtskraft des Urteils aufgehoben, und es wurde entschieden, verschiedene Aktenstücke dem jeweils Berechtigten herauszugeben. Die Privatkläger, welche nach der Hauptverhandlung noch Schadenersatzbegehren anhängig hatten, wurden mit diesen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann wurden verschiedene Liegenschaften den Verletzten (Konkursmasse CA._____ bzw. Konkursmasse DD._____ AG) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt bzw. zurück übertragen unter Anweisung des entsprechenden Grundbuchamtes, die Verletzten als Eigentümerin der Liegenschaften ins Grundbuch einzutragen unter gleichzeitiger Löschung der Rückfallsund Nutzniessungsrechte zu Gunsten des Beschuldigten. CE._____ und CF._____ bzw. deren gesetzliche Vertreterin CD._____ wurden - unter Androhung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - angewiesen, die Aktien der DQ._____ AG der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu Eigentum auszuhändigen. In diesem Zusammenhang wurden die entsprechenden Grundbuchämter angewiesen, nach erfolgter Übertragung der Aktien der DQ._____ AG auf die Konkursmasse CA._____ die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bezüglich diverser, auf die DQ._____ AG lautenden Liegenschaften angeordneten Grundbuchsperren aufzuheben. Des Weiteren wurde entschieden, zwei Inhaberschuldbriefe, lastend auf Schloss CO._____, der Konkursmasse DD._____ AG und ein Schuldbrief, lastend auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur, der Konkursmasse CA._____ je zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen, und es wurde davon Vormerk genommen, dass zwei weitere Inhaberschuldbriefe, lastend auf der Liegenschaft ... [Adresse] in Winterthur, im Rahmen der Verwertung dieser Liegenschaft gelöscht und damit wertlos geworden sind. CE._____ und CF._____ und deren gesetzliche Vertreterin CD._____ wurden - unter Androhung strafprozessualer Zwangsmassnahmen im Unterlas-
- 33 sungsfall - angewiesen, verschiedene Gegenstände des Schlossinventars und verschiedene Fahrzeuge der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herauszugeben. Sodann wurde das Fürstliche Landgericht ersucht, diverse, auf drei Konti, lautend auf CD._____, CE._____ und CF._____, bei der Banque EJ._____ AG liegende Aktien als Deliktsgut bzw. Surrogate der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Freigabe der übrigen auf den Konti befindlichen Vermögenswerte zu überweisen und danach die Kontosperren aufzuheben. Des Weiteren wurde entschieden, einen Betrag von rund Fr. 2 Mio. (aus dem Libanon überwiesenes Geld) der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. Letztlich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchungen (ohne Kostenanteil des EB._____-Gutachtens) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt, und er wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 215'732.20 (inkl. MWST) zu bezahlen, wobei entschieden wurde, bei der Credit Suisse Zürich beschlagnahmte Vermögenswerte des Beschuldigten in einer Gesamthöhe von ca. Fr. 3 Mio. zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, und hernach zur Deckung der Prozessentschädigung an den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 zu verwenden und ein allfälliger Restbetrag an die Konkursmasse CA._____ zu überweisen (Urk. 74, insb. S. 924-939). 4. Gegen die beiden (Teil-)Urteile vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012, mündlich eröffnet am 22. März 2012 und 24. Mai 2012 (Prot. I S. 80-95, Prot. I S. 98- 109), liess der Beschuldigte innert Frist am 22. März 2012 mündlich bzw. mit Eingabe vom 25. Mai 2012 schriftlich Berufung anmelden (Urk. 68/1; Prot. I S. 94 und S. 109). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ihrerseits meldete gegen das (Teil-)Urteil vom 22. März 2012 fristgerecht mit Schreiben vom 30. März 2012 Berufung an (Urk. 61/1; Prot. I S. 95). Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 durch ihren Vertreter ebenfalls innert Frist gegen das (Teil-)Urteil vom 9. Mai 2012 'vorsichtshalber' Berufung anmelden (Urk. 68/5;
- 34 - Prot. I S. 109). Die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D liessen durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ebenfalls innert Frist gegen das (Teil-)Urteil vom 9. Mai 2012 Berufung anmelden (Urk. 68/3; Prot. I S. 109). Der Vertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A letztlich meldete namens seines Mandanten mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ebenfalls fristgerecht Berufung an gegen das (Teil- )Urteil vom 9. Mai 2012 (Urk. 68/8; Prot. I S. 109). 5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei er erklärte, aktuell keine Beweisanträge zu stellen (Urk. 76; Urk. 70/1B). Die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D liessen durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 27. Juni 2012 innert Frist die Berufungserklärung mit der Bemerkung einreichen, es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 78; Urk. 70/1A). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich reichte ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 29. Juni 2012 ihre Berufungserklärung ein (Urk. 82; Urk. 70/1E). Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 den Verzicht auf eine Berufungserklärung mitteilen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 liess schliesslich der Beschuldigte durch die amtliche Verteidigung fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen, verbunden mit verschiedenen Beweisanträgen (Urk. 84; Urk. 70/1F). 6. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 wurden die verschiedenen Berufungserklärungen je den Gegenparteien zugestellt und den Parteien wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85). Mit Schreiben vom 3. August 2012 liess der weitere Verfahrensbeteiligte A innert Frist mitteilen, keine Anträge im Sinne von Ziffer 5 der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 zu stellen (Urk. 89; Urk. 86/7). Mit Eingabe vom 9. August 2012 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 fristgerecht mitteilen, keine Anschlussberufung zu erklären, jedoch weiterhin am Berufungsverfahren unter Wahrung ihrer Parteirechte teilzunehmen. Des Weiteren nahmen sie (unaufgefordert) Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (Urk. 90; Urk. 86/8). 7. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ersuchte die Verfahrensleitung das Fürstliche Landgericht in Vaduz, das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte
- 35 auf den Konten von CE._____, CF._____ und CD._____ bei der Banque EJ._____ SA bis auf Weiteres bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu verlängern (Urk. 87; bezüglich des entsprechenden Vorgehens durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz vgl. Urk. 74 S. 32 f.). Mit Brief vom 17. August 2012 teilte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit, das Verfügungsverbot entsprechend dem obergerichtlichen Gesuch bis 30. September 2013 verlängert zu haben, begleitet vom Hinweis, dass - sollte über das genannte Datum hinaus eine weitere Verlängerung der Kontensperre erforderlich sein - hierfür zu gegebener Zeit wiederum ein entsprechendes Gesuch unter Bekanntgabe des Verfahrensstandes einzureichen wäre (Urk. 91). 8. Im August 2012 wurden durch die Kanzlei der II. Strafkammer der Termin (8. bis 12. April 2013) sowie die beiden Reservetermine (27. bis 31. Mai 2013 und 3. bis 7. Juni 2013) für die Berufungsverhandlung mit den Parteivertretern abgesprochen (vgl. Urk. 93) und Ende August 2012 entsprechend vorgeladen (Urk. 95). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wies die Verfahrensleitung die Anträge des Beschuldigten auf Beweisergänzung gemäss Berufungserklärung vom 2. Juli 2012 (vgl. Urk. 84 S. 6 ff.) einstweilen ab (Urk. 100). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 wurde eine Beweisergänzung (Einholung eines Schriftgutachtens beim Forensischen Institut Zürich) angeordnet (Urk. 103). Nach Beibringung der erforderlichen Unterlagen für die Gutachtenserstellung (vgl. Urk. 106 ff.) erging der entsprechende Gutachtensauftrag unter dem 18. Dezember 2012 (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person sowie zu den Fragen zu äussern und dazu allfällige Anträge zu stellen, unter der Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen werde (Urk. 113). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 mitteilen, zur sachverständigen Person sowie zu den unterbreiteten Fragen keine Bemerkungen zu haben und auf Anträge dazu zu verzichten (Urk. 127). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 126) liess der Beschuldigte erklären, in Bezug auf die Gutachterin seien zur Zeit keine Ablehnungsgründe ersichtlich und es ergäben sich zu den ihr unterbreiteten Fragen weder Beanstandungen noch Ergänzungen (Urk. 131).
- 36 - 9. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte Rechtsanwalt Dr. CX3._____ der erkennenden Kammer unter Beilage einer Vollmacht angezeigt, dass ihn der Beschuldigte mit seiner Verteidigung beauftragt habe und dass Zustellungen weiterhin an die amtlichen Verteidiger erfolgen können (Urk. 118 f.). Mit Begleitschreiben vom 19. Dezember 2012 liess der Beschuldigte durch seine Verteidiger ein Privatgutachten von Prof. E._____ und AB._____ 'Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der CABC._____-Gruppe 1998 - 2002' zu den Akten reichen (Urk. 120 und Urk. 121). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 wurde die Eingabe der Verteidiger vom 19. Dezember 2012 den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 122; Urk. 123/1-5). 10. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Y1._____ mit Hinweis auf eine Interessenkollision, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen bzw. weiteren Verfahrensbeteiligten B-D zu entlassen und durch Rechtsanwalt Y2._____ zu ersetzen (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2013 wurde Rechtsanwalt Dr. Y1._____ mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten CD._____ sowie CE._____ und CF._____ entlassen, und es wurde ihnen für das Verfahren betreffend Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten und Grundstücken Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 132). 11. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 hatte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersucht, die beiden Reservetermine abzunehmen und einen neuen Reservetermin festzusetzen mit der Begründung, der verfahrensleitenden Staatsanwältin sei es wegen Schwangerschaft nicht möglich, die beiden Reservetermine wahrzunehmen (Urk. 133). In der Folge wurde - ohne Abnahme der Reservetermine im Mai/Juni 2013 - für die Berufungsverhandlung ein weiterer Reservetermin auf den 23. bis 27. September 2013 festgesetzt. 12. Am 26. Februar 2013 ging das Handschriftengutachten des Forensischen Institutes Zürich vom 22. Februar 2013 hierorts ein (vgl. Urk. 142 f.). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 wurde das Gutachten den Parteien in Kopie zugestellt (Urk. 146). Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte Rechtsanwalt lic. iur.
- 37 - EX2._____ namens diverser Privatkläger zwei Klage- und Replikschriften bezüglich der beiden Zivilprozesse vor dem Bezirksgericht Steckborn ins Recht (Urk. 150 und Urk. 151/1+2). 13. Mit Eingabe vom 20. März 2013, hierorts gleichentags zunächst per Fax eingegangen, ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 8. April bis 12. April 2013 auf den Ersatztermin vom 23. September bis 27. September 2013 unter Abnahme der übrigen Reservetermine. Als Begründung wurde die mittels ärztlichem Zeugnis vom 13. März 2013 für die Zeit bis 2. Juni 2013 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der langjährigen Verfahrensleiterin und fallführenden Staatsanwältin als Folge von Schwangerschaftskomplikationen ins Feld geführt (Urk. 153 und Urk. 154). Das Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 21. März 2013 bewilligt (vgl. Urk. 153 S. 1, unten). Anfangs April 2013 wurden durch die Kanzlei der II. Strafkammer zwei neue Reservetermine (11. bis 15. November 2013 und 13. bis 17. Januar 2014) für die Berufungsverhandlung mit den Parteivertretern abgesprochen, und es wurde für die Berufungsverhandlung auf den 23. bis 27. September 2013 vorgeladen. 14. Am 13. Mai 2013 beschloss die Kammer unter Hinweis auf das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten von Prof. E._____ und AB._____ vom 12. Dezember 2012 (Urk. 121), bei den amtlichen Sachverständigen, den dipl. Wirtschaftsprüfern lic. oec. AC._____ und lic. oec. HSG AD._____, ein ergänzendes Büchersachverständigengutachten zur amtlichen Expertise vom 18. Juni 2010 bzw. zum ergänzenden amtlichen Gutachten vom 13. Dezember 2010 einzuholen (Urk. 159). Der entsprechende Auftrag erging am 14. Mai 2013 (Urk. 161). Mit Eingabe je vom 28. Juni 2013 liessen der Beschuldigte und die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D je innert erstreckter Frist keine weiteren Fragen an die amtlichen Gutachter stellen, wobei sie auch auf die Stellung von Anträgen verzichteten (Urk. 176 und Urk. 178). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 beantragen, den amtlichen Experten verschiedene, von ihnen formulierte Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 169).
- 38 - 15. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 ersuchte die Verfahrensleitung das Fürstliche Landgericht in Vaduz, das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf den Konten von CE._____, CF._____ und CD._____ bei der Banque EJ._____ SA bis auf Weiteres bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu verlängern (Urk. 179, bezüglich des entsprechenden Vorgehens durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz vgl. Urk. 74 S. 32 f.). Mit Brief vom 24. September 2013 teilte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit, das Verfügungsverbot entsprechend dem obergerichtlichen Gesuch bis 30. September 2014 verlängert zu haben, begleitet vom Hinweis, dass - sollte über das genannte Datum hinaus eine weitere Verlängerung der Kontensperre erforderlich sein - hierfür zu gegebener Zeit wiederum ein entsprechendes Gesuch unter Bekanntgabe des Verfahrensstandes einzureichen wäre (Urk. 231). 16. Am 4. Juli 2013 beschloss die erkennende Kammer, die amtlichen Gutachter zu ersuchen, die Ergänzungsfragen der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 zu beantworten (Urk. 181). Unter dem 4. September 2013 ging die ergänzende amtliche Büchersachverständigenexpertise vom 2. September 2013 beim Gericht ein (Urk. 196; elektronische Fassung: Urk. 198). Die elektronische Fassung wurde den Parteien am 5. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 199A). 17. Mit Begleitschreiben der erbetenen Verteidigung vom 31. Juli 2013 war am selben Tag ein vom Beschuldigten als 'Ergänzende Ausführungen' bezeichnetes Privatgutachten vom 29. Juli 2013 beim Gericht eingegangen, verfasst wiederum von Prof. Dr. E._____ und AB._____ (Urk. 188 ff.; elektronische Fassung auf CD in Urk. 191). Das ergänzende Privatgutachten wurde am 8. August 2013 den übrigen Verfahrensbeteiligten in elektronischer Form zugestellt (vgl. Urk. 192). 18. Am 23. September 2013 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 208). Zur Berufungsverhandlung vom 23. bis 27. September 2013 erschienen die beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der Beschuldigte in Begleitung seiner beiden amtlichen Verteidiger sowie seines erbetenen Verteidigers, der Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A, der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B- D sowie der Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 (Prot. II S. 15 ff.).
- 39 - 19. Am 6., 7., 10. und 13. Januar 2014 fand die Urteilsberatung statt (Prot. II S. 122). Am 24. Oktober 2013 waren die Parteien zur Urteilseröffnung am 15. Januar 2014 vorgeladen worden. Dazu erschienen die beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidiger, der Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A, der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D sowie der Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 (Prot. II S. 136).
- 40 - II. Prozessuales / Umfang der Berufungen A. Anwendbares Verfahrensrecht 1. Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrenshandlungen richten sich nach dem zürcherischen Verfahrensrecht (StPO ZH und GVG ZH).
B. Umfang der Berufungen 1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, die Sanktion, sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Beschlag belegter Vermögenswerte (Immobilien; Aktiengesellschaft; Kontobzw. Depotguthaben; Inhaberschuldbriefe; Schlossinventar; Fahrzeugsammlung), den Verweis der Privatkläger GA._____ International AG, GB._____ [Bank], Banque GC._____, GD._____ AG [Bank], GE._____ AG [Bank], GF._____ Kantonalbank, GG._____ Kantonalbank, GH._____ Kantonalbank AG und GI._____ AG [Bank] mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses sowie gegen die den Beschuldigten treffenden Kosten- und (sinngemäss) Entschädigungsfolgen (Urk. 84 S. 5; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen das Strafmass (Urk. 82; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).
- 41 - 3. Die Berufung des weiteren Verfahrensbeteiligten A richtet sich gegen die Anordnungen im Zusammenhang mit den Aktien der DQ._____ AG und deren Liegenschaften, gegen die Herausgabe der beiden auf Schloss CO._____ lastenden Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000 und Fr. 300'000 an die Konkursmasse DD._____ AG sowie die Herausgabe des auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur lastenden Inhaberschuldbriefes über Fr. 10 Mio. an die Konkursmasse CA._____ (Urk. 76 S. 3 f.; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). 4. Die Berufung der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D wendet sich gegen die Anordnungen hinsichtlich der Liegenschaften CQ._____ und CO._____, der Aktien der DQ._____ AG und deren Liegenschaften, des Schlossinventars, der Fahrzeugsammlung, der Vermögenswerte auf den Konti der Banque EJ._____ SA sowie der aus dem Libanon überwiesenen Gelder (Urk. 78; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). 5. Nachdem die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 die Berufung anmelden liessen, liessen sie fristgerecht mitteilen, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 83; vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO). Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen. 6. Mit den Berufungen nicht angefochten sind somit die Aufhebung der Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines allfälligen Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten sowie die für diesen Fall bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des Freizügigkeitskontos Nr. …, lautend auf CA._____ (Dispositiv Ziff. 5). Ebenfalls nicht angefochten ist die Herausgabe diverser Aktenstücke an den jeweils Berechtigten und die damit verbundene Abholfrist unter Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis (Dispositiv Ziff. 6). Nicht angefochten ist letztlich auch die Übernahme des Kostenanteils des EB._____-Gutachtens auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziff. 9, 2. Absatz) sowie der Entscheid, neben den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 den weiteren Privatklägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 26, 2. Absatz). 7. Somit ist festzustellen, dass die beiden (Teil-)Urteile vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012 bezüglich Dispositivziffern 5 [Mitteilungspflicht der EH._____ Freizü-
- 42 gigkeitsstiftung und Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Freizügigkeitskontos], 6 [Herausgabe diverser Aktenstücke und damit verbundene Abholfrist unter Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis], 9, 2. Absatz [Übernahme des Kostenanteils des EB._____- Gutachtens auf die Gerichtskasse] und 26, 2. Absatz [soweit neben den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 den weiteren Privatklägern keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde] in Rechtskraft erwachsen sind.
C. Anwendbares materielles Recht / Verjährung 1. Seit 1. Oktober 2002 gelten neue Verjährungsbestimmungen, welche mit Inkrafttreten der revidierten Normen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (mit anderer Nummerierung) übernommen wurden (dazu auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 34). Das Bezirksgericht Winterthur hat zutreffend ausgeführt, dass - soweit Taten zur Diskussion stehen, welche vor dem 1. Oktober 2002 begangen wurden - das frühere Recht als das für den Beschuldigten mildere Recht Anwendung finde und dass für sämtliche eingeklagten Delikte sowohl nach altem wie revidiertem Recht eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, wobei nach dem 1. Oktober 2002 begangene Delikte nicht mehr verjähren, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergehe. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Taten davon auszugehen sei, dass die relative Verjährungsfrist infolge des laufenden Strafverfahrens maximal verlängert worden und kein Grund für ein Ruhen der Frist gegeben gewesen sei (Urk. 74 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten in Anklagekomplex lit. C zur Last, mit Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 (Valuta 7. Oktober 1998) gegenüber der DS._____ Corporation UK das erste Mal in betrügerischer Weise einen um Fr. 4 Mio. überhöhten Kreditbedarf geltend gemacht zu haben (Anklage, S. 120, Randziffer 578). In Frage steht, ob dieser unter dem altrechtlichen Verjährungsregime zu beurteilende Anklagevorwurf bzw. -sachverhalt heute (absolut) verjährt ist.
- 43 - 2.1. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (Urk. 74 S. 35 f.) - die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben (vgl. dazu BGE 131 IV 83, Erw. 2.4.1 ff.). Dies führt indessen nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. So ist zunächst an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken, d.h. wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Handlungseinheiten voraussetzt (z.B. sogenannte mehraktige Delikte, beispielsweise ein Raub). Die Verjährung beginnt mit der Ausführungen der letzten Tätigkeit zu laufen (Art. 71 al. 2 aStGB in der Fassung vor dem 1. Oktober 2002). Schliesslich bildet bei Dauerdelikten die Handlung, die den rechtswidrigen Zustand herbeiführt, eine Einheit mit den weiteren Akten, die zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes notwendig sind. Nach Art. 71 al. 3 aStGB (in der Fassung vor dem 1. Oktober 2002) beginnt die Verjährung in diesem Fall mit dem Tag, an dem der rechtswidrige Zustand aufhört. Ausser den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen Handlungseinheit sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Mit Blick auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 71 al. 1 und al. 2 aStGB in der Fassung vor dem 1. Oktober 2002; zum Ganzen das Bundesgericht in BGE 131 IV 83, Erw. 2.4.5). 2.2. Die Anklagebehörde listet im Anklagekomplex lit. C über eine Zeitspanne von fünf Jahren 48 Vorgänge bzw. Einzelsachverhalte auf, in deren Zusammenhang der Beschuldigte in den Kreditanfragen (sog. "Ziehungsnachrichten" bzw.
- 44 - "Requests") gegenüber der DS._____ Corporation UK die Ausweisung zu hoher abgetreten erhaltener Händlerforderungen veranlasst haben soll, um derart unberechtigt bzw. betrügerisch Kredit, insgesamt rund Fr. 38 Mio., für die DE._____ AG bezogen zu haben (insb. Anklage S. 120 f., Randziffer 578). Wie im materiellen Teil noch zu erwägen sein wird (dazu unten Erw. III/C/CF/4), wurden lediglich bei rund zwei Dritteln der in der Anklage erwähnten Ziehungsnachrichten auch tatsächlich Kredittranchen bezogen. 2.3. Keiner Weiterung bedarf, dass vorliegend keine Form der tatbestandlichen Handlungseinheit zur Diskussion steht. Indes besteht auch für die Annahme einer sogenannten natürlichen Handlungseinheit kein Raum. Auch wenn die Kreditgewährungen grundsätzlich auf einer (einheitlichen) Rahmenkreditvereinbarung beruhten (dazu unten Erw. III/C/CD), wurden die eigentlichen Kredittranchen über die Jahre hinweg u.a. abhängig von den abgetreten erhaltenen Händlerforderungen gewährt. Die dazu jeweils mittels Ziehungsnachrichten an die DS._____ Corporation UK gerichteten Anfragen konnten wöchentlich erfolgen. Damit wurde bei jeder einzelnen Ziehungsnachricht entschieden, in welcher Höhe abgetreten erhaltene Händlerforderungen ausgewiesen wurden. Dabei lagen zwischen zwei Ziehungsnachrichten, in welchen im Zusammenhang mit Kreditbezügen zu hohe Händlerforderungen deklariert wurden, teilweise mehrere Wochen oder gar mehrere Monate, in welchen die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen korrekt oder zu tief ausgewiesen wurden, wobei die einzelnen Kreditbezüge jeweils in sich abgeschlossene Vorgänge darstellten. Damit kann mit Bezug auf die Summe der eingeklagten Kreditziehungen als Ganzes nicht von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden. Der Anklagevorwurf mit Bezug auf die Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 (Kreditbezug Valuta 7. Oktober 1998) ist daher heute (absolut) verjährt, und es ist diesbezüglich das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.
- 45 - D. Verletzung des Beschleunigungsgebots 1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz moniert, das Strafverfahren habe zu lange gedauert (implizit in Urk. 35/2 S. 18 und S. 20; demgegenüber: Prot. I S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dann explizit der Vorwurf der klaren Verletzung des Beschleunigungsgebots erhoben (Urk. 215 S. 3). Zur Begründung wurde dazu im Wesentlichen angeführt, zwischen der ersten, am 29. Juli 2004 stattgefundenen, und der zweiten Befragung des Beschuldigten seien mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen; im Jahre 2008 hätten nur gerade vier Befragungen des Beschuldigten stattgefunden; erst ab April 2009 sei der Beschuldigte in regelmässiger Folge befragt worden und es hätten sich auch die Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen intensiviert. Die Staatsanwaltschaft habe mit der Beauftragung eines befangenen Experten wertvolle Zeit verplempert. Der Beschuldigte habe nichts verzögert; als er im Herbst 2010 mit dem medizinischen Befund einer massiven Herzinsuffizienz konfrontiert worden sei und man ihm gesagt habe, er habe nur noch wenige Monate zu leben, sei verständlich, dass er die Prioritäten anders gesetzt habe und nicht mehr willfährig jedem Wunsch der Staatsanwaltschaft nach Terminvereinbarungen nachgekommen sei. Es sei ein offenes Geheimnis, dass die Fall führenden Staatsanwälte von Seiten der Oberstaatsanwaltschaft unter Druck gesetzt und aufgefordert worden seien, den Fall Ende 2010 endlich abzuschliessen. Dass die Staatsanwaltschaft diesen Druck ungefiltert auf den Beschuldigten gelenkt und ihm, der sich bis dahin jederzeit Einvernahmen gestellt habe, angesichts der erhaltenen Schockdiagnose und seines prekären Gesundheitszustandes keine Schnaufpause von wenigen Monaten habe gönnen wollen, sei unverständlich. Es sei ungehörig, wie die Vorinstanz in krasser Missachtung der Fakten, den Wunsch des Beschuldigten, Einvernahmen erst einige Zeit später durchzuführen, wenn er sich wieder dazu in der Lage fühlen würde, völlig verdrehe und ihn als Drückeberger und Verfahrensverzögerer hinstelle (Urk. 215 S. 3-5). 2. Das Bezirksgericht Winterthur hat sich zutreffend zum Beschleunigungsgebot geäussert und ist unter Hinweis auf den aussergewöhnlichen Aktenumfang, die Komplexität des Verfahrens, das vom Beschuldigten angestrengte Siege-
- 46 lungsverfahren, die Krankheit des Beschuldigten, welche Verschiebungen von Einvernahmen notwendig machte, die Unpässlichkeit weiterer ins Verfahren involvierter Personen, die Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Verteidigerwechsel, und nicht zuletzt mit Hinweis auf das Verhalten des Beschuldigten bzw. der Verteidigung im Untersuchungsverfahren, mit welchem die Untersuchung verzögert bzw. zu verzögern versucht wurde (oft schwierig gestaltete Terminkoordination mit der Verteidigung), zum Schluss gelangt, die Verfahrensdauer (von ca. sechs Jahren und acht Monaten) bis zur Anklageerhebung und auch die erstinstanzliche Verfahrensdauer (von rund 16 Monaten) sei nicht als übermässig lange Verfahrensdauer zu betrachten, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu verneinen sei (Urk. 74 S. 37-40). 3. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist ("within a reasonable time" beziehungsweise "dans un délai raisonnable") gehört wird (ZR 98 Nr. 56). Diese Bestimmungen verankern das strafprozessuale Beschleunigungsgebot, welches den Behörden die Pflicht auferlegt, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. Sie garantieren dem Einzelnen einen Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener (beziehungsweise vernünftiger) Zeit (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N 447). Ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innert einer Minimaldauer besteht jedoch nicht. Vielmehr ist eine Konventionsverletzung nur dann gegeben, wenn die (im Einzelfall nicht sachgerechte) Verzögerung wesentlich ist (Gollwitzer, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., Berlin/New York 2001, N 78 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 149 f. m.w.H.). Primär bezweckt Art. 6 Ziff. 1 EMRK somit, dass das Strafverfahren insgesamt ohne unnötige beziehungsweise unangemessene Verzögerungen durchgeführt wird. Das Beschleunigungsgebot soll verhindern, dass ein Beschuldigter länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens, insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts Nr. 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001; BGE 124 I 139 m.w.H.). Insofern ist im Sinne einer Gesamtbetrach-
- 47 tung des ganzen Verfahrens zu beurteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. zur Spruchpraxis der Strassburger Organe die Fallbeispiele bei Peukert, in: Frowein/ Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, N 144, N 153 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, a.a.O., § 20 N 462 ff.; Beispiele aus der schweizerischen Rechtsprechung: BGE 119 IV 107; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3. d). Die Frist, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zeitpunkt der "Anklage". Hinsichtlich der Berechnung der Frist wird der Anklagebegriff in der Praxis weit ausgelegt: Abgestellt wird regelmässig auf den Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde dem Betroffenen erstmals offiziell mitteilt, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden (BGE 119 Ib 323 f.; BGE 117 IV 124; Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Köln 1994, N 204 zu Art. 6 EMRK). Für den Endzeitpunkt kommt es auf die letzte Entscheidung in der Sache an (Pra 1999 Nr. 4). Das Verfahren vor dem kantonalen Kassationsgericht zählt trotz seines ausserordentlichen Charakters zum Strafverfahren und ist deshalb bei der Berechnung seiner Gesamtdauer mit zu berücksichtigen (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 58 N 5). Verletzt ist der Grundsatz, wenn die Behörde bei einer objektivierten Betrachtungsweise der Umstände des Einzelfalles in der Lage sein sollte, den Fall innert wesentlich kürzerer Fristen abzuschliessen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 226). Das Beschleunigungsgebot ist in allen Stadien eines Strafverfahrens zu beachten. Weil das Strafverfahren bei rückwirkender Betrachtung eine Einheit bildet, ist es allerdings schwierig, einzelne Verfahrensabschnitte zu beurteilen (Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur EMRK, in: ZStrR 96 [1979] S. 391). Sind indessen in einem Verfahrensabschnitt grössere Verzögerungen vorgekommen - insbesondere Perioden, in denen die entsprechenden Behörden untätig blieben -, kann darin ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegen (Villiger, a.a.O., § 20 N 460; Gollwitzer, a.a.O., N 77 f. [insbesondere FN 221] zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR). Die EMRK-Organe und die schweizerischen Gerichte haben denn auch in verschiedenen Entscheiden geprüft, ob bezüglich eines
- 48 - Verfahrensstadiums eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorlag (Villiger, a.a.O., § 20 N 460 m.w.H.; Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. m.w.H.; BGE 122 IV 111; Kass. G.- Nr. 97/412 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Hinsichtlich dieser Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung des entsprechenden Verfahrensabschnitts vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Pra 1998 Nr. 117). Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt (Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. unter Verweis auf Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3. d). Für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Aspekte: Die Schwierigkeit beziehungsweise Komplexität des Falles sowie das Verhalten der Behörden und des Beschuldigten. Es ist in Betracht zu ziehen, inwiefern die Behörden oder der Beschuldigte mit ihrem Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 124 I 142; BGE 119 Ib 325; Peukert, a.a.O., N 144 zu Art. 6 EMRK) und die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (Villiger, a.a.O., § 20 N 454 ff.; Peukert, a.a.O., N 144 ff. zu Art. 6 EMRK; Gollwitzer, a.a.O., N 77 zu Art. 6 EMRK/Art.14 IPBPR; Pra 1998 Nr. 117; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3.d; Kass. G.-Nr. 97/421 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Bezüglich des letztgenannten Aspekts ist unter anderem die Schwere des Schuldvorwurfs (Donatsch, Das Beschleunigungsgebot im Strafprozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung der Konventionsorgane, in: Aktuelle Fragen zur EMRK, Zürich 1994, S. 77 m.w.H.) sowie der Umstand, dass sich der Beschuldigte während des Verfahrens (beziehungsweise des beanstandeten Verfahrensabschnitts) in Haft befand (Villiger, a.a.O., § 20 N 455 m.w.H.; Pra 1998 Nr. 65), von Bedeutung. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen als Sanktionen folgende Möglichkeiten in Betracht (vgl. zum Ganzen das Urteil des
- 49 - Bundesgerichts Nr. 6S.335/2004 vom 23. März 2005; BGE 130 IV 54; BGE 124 I 139; BGE 117 IV 124; Pra 1999 Nr. 4): - die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, - die Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, - die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie - in extremen Fällen (mithin als ultima ratio) die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat. Bei einem komplexen Strafverfahren beispielsweise reicht bei einer fünfjährigen Verfahrensdauer eine leichte Strafminderung (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_258/2009 vom 20. April 2009, E. 3.). 4. Mit der Vorinstanz liegt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. 4.1. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden haben das Verfahren - soweit möglich - beförderlich geführt. Es handelt sich um einen äusserst umfangreichen und komplexen Strafprozess. Zu untersuchen waren anspruchsvolle strafrechtliche Tatbestände. Der Aktenumfang beträgt mehrere Hundert Bundesordner. Zu beachten ist, dass eine Vielzahl von umfangreichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten (Urk. 13000089 ff.; Urk. 13000194 ff.; Urk. 13000377 ff.; Urk. 13000521 ff. etc.) sowie mit weiteren in die zu untersuchenden Sachverhalte involvierten Personen (vgl. Urk. 14000000-Urk. 14004464; Urk. 15000000-
- 50 - Urk. 15000199; Urk. 16000000-Urk. 16000676) durchzuführen waren. Dabei kam es - wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt (Urk. 74 S. 39) - immer wieder zu Friktionen bei der Terminabsprache mit der Verteidigung des Beschuldigten. Auch standen wegen des vom Beschuldigten (letztlich erfolglos) initiierten Siegelungsverfahrens während rund vier Jahren, d.h. bis im Juni 2008, wesentliche Akten den Behörden nicht zur Verfügung. Eigentliche Bearbeitungslücken sind nicht ersichtlich. Bezüglich der von der Verteidigung monierten Lücke in der Befragung des Beschuldigten während der Anfangsphase der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Strafuntersuchung nicht nur aus Einvernahmen besteht (vgl. Urk. 225 S. 4). Dies gilt umso mehr bei komplexen Wirtschaftsstraffällen, bei welchen Einvernahmen regelmässig eine lange Vorbereitungsphase vorangeht. Im Übrigen wurden in der Anfangsphase der Untersuchung verschiedene Personen (ein erstes Mal) untersuchungsrichterlich oder polizeilich befragt (vgl. Ordner 226 ff.). Die wegen der erneuten Beauftragung zur Erstellung einer Bücherexpertise verlorene Zeit wurde durch die anschliessend recht speditive Weiterführung und Abschliessung der Untersuchung bzw. (nach neuer Terminologie) des Vorverfahrens wie auch durch die äusserst speditive Erstattung des Gutachtens seitens die amtlichen Experten von EA._____ AG (vgl. dazu Urk. 17900004; Ordner 242 f.) wieder ausgeglichen. Das Untersuchungsverfahren wurde aber auch in der Zeitspanne, während welcher das (letztlich nicht verwertbare; vgl. unten Erw. III/A/AD/6.1.1. ff.) EB._____-Gutachten in Bearbeitung war, gefördert. So fanden beispielsweise zahlreiche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei statt (2005: 14 Befragungen; 2006: 14 Befragungen; 2007: fünf Befragungen; 2008: 15 Befragungen). Auch tätigte die Staatsanwaltschaft in jener Periode zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen (vgl. beispielsweise die Unterlagen im Ordner 131-133 im Zusammenhang mit der Strafanzeige der DB._____ Holding AG; Vielzahl von Akteneditionsersuchen mit Sichtung der entsprechenden Unterlagen, vgl. Ordner 148 ff.; Durchführung diverser Amtshilfeverfahren, vgl. Ordner 159 ff.). 4.2. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte bzw. die Verteidigung gegen den Abschluss der Untersuchung bzw. des Vorverfahrens und damit gegen eine Anklageerhebung mittels diverser Gesuche um Verschiebung von Beschuldigtenein-
- 51 vernahmen infolge gesundheitlicher Probleme seitens des Beschuldigten - ohne indessen für die Zeit ab 12. November 2010 ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu den Akten zu reichen - und durch unentschuldigtes Nichterscheinen zu Einvernahmen sträubte (dazu einlässlich die Vorinstanz in Urk. 74 S. 47-65). Bezogen auf die gesamte Dauer des Untersuchungsverfahrens fällt diese geringe Verzögerung im Herbst 2010 - mag sie aus Sicht der Untersuchungsbehörde auch lästig gewesen sein - nicht mehr gross ins Gewicht. Sie manifestiert aber immerhin einen Aspekt der (damaligen) Verteidigungsstrategie. 4.3. Auch die Vorinstanz hat das Verfahren mit der notwendigen Effizienz gefördert, insbesondere in Anbetracht der laufend von der Verteidigung eingereichten Eingaben, mit welchen versucht wurde, Zwischenentscheide zu provozieren. So dauerte der Prozess vor Vorinstanz, der mittels zwei Teilurteilen im Umfang von insgesamt rund 950 Seiten abgeschlossen wurde, rund 17 Monate. 4.4. Das Verfahren vor der Berufungsinstanz wurde - gemessen am Akten- und dem zu prüfenden Urteilsumfang - ebenfalls ohne grössere Verzögerungen abgeschlossen. Zu beachten ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts - da sämtliche relevanten Punkte angefochten waren - praktisch in seiner Gänze zu überprüfen war. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Berufungsverfahren diverse Beweisergänzungen (Einholung eines Schriftgutachtens und einer ergänzenden amtlichen Expertise durch die Büchersachverständigen) zu tätigen waren.
E. Gewährung der Verfahrensrechte (inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs) 1. Das Bezirksgericht hat einlässlich dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Untersuchungsverfahren die Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechte des Beschuldigten (einschliesslich Teilnahmerecht an Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen) respektierte und ihm auch das rechtliche Gehör (im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen) - insbesondere auch in der Schlussphase der Untersuchung - gewährte (Urk. 74 S. 42-66); um Wiederholun-
- 52 gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Präzisierung Folgendes: 2. Im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten gegen Ende der Untersuchung im Herbst 2010 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Herz- /Kreislaufprobleme) ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt wurde, wenn er ab 12. November 2010 gleichwohl zu persönlichen Einvernahmen (inkl. Schlusseinvernahme) vorgeladen wurde. Aus einer präzisierenden Stellungnahme des den Beschuldigten (in der Klinik AZ._____) behandelnden Arztes PD Dr. med. C._____ vom 5. November 2010 zu seinem vorgängig verfassten undatierten Arztzeugnis (dazu Urk. 18020294A) geht hervor, dass der Beschuldigte bis am 11. November 2010 (wegen weiterer Zusatzuntersuchungen bei Herzspezialisten) für Einvernahmen nicht verfügbar sei. Anschliessend - so der behandelnde Arzt könne der Beschuldigte wieder zu Einvernahmen aufgeboten werden. Wegen der eingeschränkten Herzleistung und der damit verbundenen raschen geistigen und körperlichen Ermüdbarkeit seien ihm lediglich Einvernahmen von maximal drei Stunden zuzumuten (Urk. 18020304). Es ist daher mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich fortan für die weiteren Einvernahmen von einer beschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne dieses Arztzeugnisses (Einvernahmedauer jeweils drei Stunden) ausging und zu entsprechenden Befragungen vorlud bzw. dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung die Fragen(-Kataloge) und Vorhalte in schriftlicher Form aushändigte zwecks Stellungnahme. Wenn der Beschuldigte unter Einreichung diverser medizinischer Diagnosen bzw. Unterlagen gleichwohl behauptete, nicht verhandlungsfähig zu sein, ohne dies indessen durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, und er mit der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit eine Stellungnahme insbesondere zu den Anklagevorwürfen verweigerte bzw. sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 13007967 ff., insb. Urk. 13007995; Urk. 18020346), wurde ihm durch die Vorhalte das rechtliche Gehör gleichwohl ausreichend gewährt. Dass dem Beschuldigten - der Verteidigung ohnehin - die Notwendigkeit der Einreichung eines Arztzeugnisses als Beleg für die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit bekannt war, ergibt sich - wie die Vorinstanz
- 53 zutreffend dargelegt hat (Urk. 74 S. 48) - aus einer entsprechenden Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Grippeerkrankung des Beschuldigten im Frühherbst 2009 - und im Übrigen auch aus den jeweiligen Vorladungen selber. 3. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Erteilung einer Kostengutsprache zwecks Beizugs eines Privatgutachters zur Prüfung des amtlichen Gutachtens EA._____ (Urk. 12/8). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 ab (Urk. 12/23). Eine Beschwerde des Beschuldigten dagegen wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Januar 2012 rechtskräftig ab - ein Weiterzug dieses abschlägigen Entscheides ans Bundesgericht erfolgte nicht (Urk. 12/27; vgl. Urk. 98). Auf die zu dem erwähnten Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 215 S. 6-9) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist es dem Beschuldigten während des zweitinstanzlichen Verfahrens gelungen, ein Privatgutachten (einschliesslich einer privatgutachterlichen Ergänzung sowie einer Entgegnung) zu einzelnen ihn interessierenden Fragen einzuholen (vgl. Urk. 121, Urk. 189 f. und Urk. 216).
F. Anklageprinzip 1. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips. 1.1. Im Wesentlichen machte sie zunächst bezüglich der eingeklagten Urkundenfälschungen (Anklage lit. B) geltend, der Anklageschrift sei weder zu entnehmen, dass CA._____ handschriftliche Änder