Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120280-O/Z4/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark
Beschluss vom 13. August 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
1. A._____, 2. B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 (DG110022)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2012 (Urk. 233), gemäss welcher Dispositiv Ziff. 1 al. 1 (Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung) und Ziff. 3 (Sanktion) des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden, nach Einsicht in die Berufungserklärung der Vertretung der Privatkläger vom 26. Juni 2012 (Ur. 237), gemäss welcher Dispositiv Ziff. 1 al. 1 (Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung), Ziff. 3 (Sanktion), Ziff. 17 (Verpflichtung zu einer Genugtuung) und Ziff. 20 (Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 1 und 2) des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden, nach Einsicht in die Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 (Urk. 239), gemäss welcher Dispositiv Ziff. 1 al. 1 und 2 (Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens), Ziff. 3 (Sanktion), Ziff. 4 (Anordnung einer ambulanten Massnahme), Ziff. 17 (Verpflichtung zu einer Genugtuung), Ziff. 19 (Kostenauflage) und Ziff. 20 (Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 1 und 2) des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden, sowie nach Einsicht in das Schreiben der Kantonspolizei Zürich vom 19. Juli 2012, dass der beschlagnahmte Audi infolge eines Unwetters beschädigt worden sei (Urk. 252) da das vorinstanzliche Urteil vom 10. Februar 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 al. 3 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 2 (Freispruch betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), 5 (Vollzug der Sanktion), 6-15 (Entscheide betreffend zahlreiche beschlagnahmten Gegenstände), 16 (Verpflichtung zu Bezahlung von Schadenersatz an die Privatkläger 1 und 2) und 18 (Kostenfestsetzung) sowie des Vorabbeschlusses (Nichteintreten auf einen Anklagepunkt) nicht angefochten wurde,
- 3 da zwischen der Frage der Höhe der Sanktion und des Strafvollzuges ein enger Zusammenhang besteht, diese daher nicht isoliert beurteilt werden können, so dass die Berufung nicht auf einen der beiden Punkte beschränkt werden kann, da die Aufbewahrung und Lagerung der beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die Einstellung des Audis, monatlich hohe Kosten generiert, weshalb es sich rechtfertigt, bereits vor der Berufungsverhandlung die Rechtskraft der unangefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sowie des Vorabbeschlusses festzustellen, so dass die Gegenstände an die Berechtigten herausgegeben bzw. vernichtet werden können, unter Hinweis auf Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, nach Einsicht in die Eingabe der Verteidigung vom 24. Juli 2012, in der sie zwar nicht ausdrücklich beantragt, es sei auf die Berufung der Privatkläger 1 und 2 nicht einzutreten, jedoch festhält, das Berufungsgericht habe von Amtes wegen das Vorhandensein allfälliger Prozesshindernisse zu prüfen, weshalb es "der Berufungsinstanz anheim gestellt [werde] zu prüfen, ob sich die Geschädigten im vorinstanzlichen Verfahren, bzw. bereits im Vorerfahren hinreichend, als Privat- bzw. Strafkläger konstituiert haben" (Urk. 254), da die Verteidigung bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, die Privatkläger 1 und 2 seien nicht genügend konstituiert (Prot. I S. 14 f.), da die Vorinstanz ausführte, die Privatkläger 1 und 2 hätten rechtzeitig erklärt, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen, und sie der Staatsanwaltschaft einen Antrag betreffend Zivilansprüche eingereicht und nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ein Schreiben zu den Akten gereicht haben, mit welchem rechtzeitig - noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens - bei der Kantonalen Opferhilfestelle angemeldet worden sei, dass sie Ansprüche im Sinne des Opferhilfegesetzes stellen (Urk. 231 S. 99),
- 4 da die Vorinstanz den beiden Privatklägern zudem anlässlich der Hauptverhandlung im Sinne einer Fristwiederherstellung die Gelegenheit einräumte, sich zu konstituieren (Prot. I S. 16), worauf diese sich im Verlauf derselben ausdrücklich konstituierten (Prot. I S. 27), da Art. 118 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche Erklärung fordert, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, da die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen hat, wenn letztere keine entsprechende Erklärung abgibt (Art. 118 Abs. 4 StPO), da die Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) eine Rückfrage- und Abklärungspflicht trifft, wenn zweifelhaft ist, ob die geschädigte Person am Verfahren teilnehmen möchte (BGE 119 Ia 4 E. 3b), da die Privatkläger sich in der Untersuchung aktiv beteiligten und insbesondere auch die Akten einsahen (vgl. Urk. HD 92/3 ff.), an Einvernahmen von Zeugen wie auch des Beschuldigten teilnahmen (vgl. Urk. HD 92/24), mit Eingabe vom 14. April 2009 darum ersuchten, als Verfahrensbeteiligte in die Untersuchung einbezogen zu werden (Urk. HD 92/2) und bereits im Juli 2009 Zivilansprüche geltend machten (Urk. HD 98/3), sie mithin Parteirechte wahrnahmen (vgl. Art. 107 StPO), da die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden kann, darüber hinaus keine besonderen Formvorschriften zur Konstituierung als Privatkläger aufgestellt werden, so dass jede Erklärung genügen muss, aus der hervorgeht, dass die geschädigte Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (BGE 119 Ia 4 E. 2c/aa mit Hinweisen), da die Privatkläger durch ihre aktive Beteiligung am Verfahren und ihre Erklärungen eindeutig zeigten, dass sie am Verfahren teilnehmen und Parteirechte wahrnehmen möchten,
- 5 da die Verteidigung wie erwähnt nicht geltend macht, es sei auf die Berufung der Privatkläger nicht einzutreten und für das Berufungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen zurzeit kein Anlass besteht, über die Frage des Eintretens formell zu entscheiden, weshalb auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien (Art. 403 Abs. 2 StPO) verzichtet werden kann, Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - […]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG. 2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm unter den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. […] 4. […] 5. […] 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (HD 85/1) beschlagnahmte Audi D, A4 Avant, blau, Fahrgestell-Nr. …, Kontrollschild "…" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids D._____ (Halter) von der Staatsanwaltschaft IV auf erstes Verlangen heraus gegeben.
- 6 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Staatsanwaltschaft IV zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2009 (HD 85/4) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Big Sticks; - 1 Baseballschläger "KU", Mod. Foxbat; - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Sammy Sosa; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Gartenschnappmesser mit sichelförmiger Klinge, einhändig bedienbar; Klinkenlänge 8 cm, geöffnete Gesamtlänge 20 cm; - 1 Machete, Marke "Gavii", Modell L-05 mittelamerikanisch, mit Klingenspitze über Rückenlinie gebogen, Kunststoffgriff, schwarz, Klingenlänge 36 cm, in verzierter Lederscheide; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten 2 Gewehrpatronen werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/2) beschlagnahmte Adressbüchlein des Beschuldigten, blau, wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben.
- 7 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben das Adressbüchlein der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011 (HD 85/10) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Ledergürtel, weiss, mit Schnalle; - 1 Herrenhose, Bluejeans, Marke Levi Strauss 501; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 8800 Sirocco, IMEI …, inkl. SIM Karte; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 6210 Navigator; - 1 Sweat-Shirt, Marke Christian Audigier, Grösse M, dunkelgrün, mit aufgedrucktem Revolver und Handgranate; - 1 Festplatte (Maxtor 80 GB, Datensicherung KAPO ZH: …); - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI …; - 1 Notebook, Marke Fujitsu-Siemens, Typ Amilo Pa 2548, inkl. Ladekabel; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Patrone (HD 87/8) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beziehungsweise vom 29. Mai 2009 (HD 85/7) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Pistole, Marke Smith & Wesson, Longrifle CTG 22, Modell 422, Serien Nr. …, inkl. Magazin und 60 Schuss Randfeuerpatronen Longrifle 22; - diverse Hülsen und Patronen gemäss Verfügung; werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beschlagnahmte Herrenkopfbedeckung - Sturmmaske - wird nach Eintritt
- 8 der Rechtskraft dieses Entscheids E._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 85/8) beschlagnahmte Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-X820, inkl. Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids F._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 (HD 85/9) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Tagebuch "Kitty", - 1 Tagebuch "Pferde", - 1 Tagebuch "weiss/pink", - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. Ladekabel, - 1 Agenda "Playboy", - 1 Festplatte (Maxtor 20 GB, Datensicherung KAPO ZH: …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Privatklägern 1 und 2 auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (HD 85/3) beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV zur Vernichtung überlassen. 16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren der Privatkläger vollumfänglich anerkannt hat. Er wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 18'558.85 nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 und der Privatklägerin 2 (B._____) Fr. 2'720.15 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 zu bezahlen. 17. […]
- 9 - 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 54'211.55 Untersuchungskosten Vorverfahren
Fr. 5'906.40 Kosten Kantonspolizei
Fr. 20'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.75 Kosten der amtlichen Verteidigung (weitere Kosten noch ausstehend) 19. […] 20. […]" 2. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf den Anklagepunkt gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklage vom 23. Dezember 2011 (Waffendelikt verbotenes Schiessen mit Feuerwaffen, Position 19) wird nicht eingetreten und das Verfahren diesbezüglich eingestellt." 3. Schriftliche Mitteilung - je gegen Empfangsschein - an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichtes Uster 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 10 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. August 2012
Der Präsident:
lic. iur. P.Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - […]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waff... 2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm unter den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht schuldig und wird freige... 3. […] 4. […] 5. […] 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (HD 85/1) beschlagnahmte Audi D, A4 Avant, blau, Fahrgestell-Nr. …, Kontrollschild "…" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids D._____ (Halter) von der S... Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Staatsanwaltschaft IV zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2009 (HD 85/4) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Big Sticks; - 1 Baseballschläger "KU", Mod. Foxbat; - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Sammy Sosa; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Gartenschnappmesser mit sichelförmiger Klinge, einhändig bedienbar; Klinkenlänge 8 cm, geöffnete Gesamtlänge 20 cm; - 1 Machete, Marke "Gavii", Modell L-05 mittelamerikanisch, mit Klingenspitze über Rückenlinie gebogen, Kunststoffgriff, schwarz, Klingenlänge 36 cm, in verzierter Lederscheide; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten 2 Gewehrpatronen werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zür... Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/2) beschlagnahmte Adressbüchlein des Beschuldigten, blau, wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf ... Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben das Adressbüchlein der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011 (HD 85/10) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Ledergürtel, weiss, mit Schnalle; - 1 Herrenhose, Bluejeans, Marke Levi Strauss 501; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 8800 Sirocco, IMEI …, inkl. SIM Karte; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 6210 Navigator; - 1 Sweat-Shirt, Marke Christian Audigier, Grösse M, dunkelgrün, mit aufgedrucktem Revolver und Handgranate; - 1 Festplatte (Maxtor 80 GB, Datensicherung KAPO ZH: …); - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI …; - 1 Notebook, Marke Fujitsu-Siemens, Typ Amilo Pa 2548, inkl. Ladekabel; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Patrone (HD 87/8) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beziehungsweise vom 29. Mai 2009 (HD 85/7) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Pistole, Marke Smith & Wesson, Longrifle CTG 22, Modell 422, Serien Nr. …, inkl. Magazin und 60 Schuss Randfeuerpatronen Longrifle 22; - diverse Hülsen und Patronen gemäss Verfügung; werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beschlagnahmte Herrenkopfbedeckung - Sturmmaske - wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids E._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 85/8) beschlagnahmte Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-X820, inkl. Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids F._____ auf erstes Verlangen... Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 (HD 85/9) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Tagebuch "Kitty", - 1 Tagebuch "Pferde", - 1 Tagebuch "weiss/pink", - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. Ladekabel, - 1 Agenda "Playboy", - 1 Festplatte (Maxtor 20 GB, Datensicherung KAPO ZH: …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Privatklägern 1 und 2 auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (HD 85/3) beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV zur Vernichtung überlassen. 16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren der Privatkläger vollumfänglich anerkannt hat. Er wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 18'558.85 nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 und der Privatklägerin 2 (B.____... 17. […] 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 19. […] 20. […]" 2. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf den Anklagepunkt gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklage vom 23. Dezember 2011 (Waffendelikt verbotenes Schiessen mit Feuerwaffen, Position 19) wird nicht eingetreten und das Verfahren diesbezüglich eingestellt." 3. Schriftliche Mitteilung - je gegen Empfangsschein - an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Kasse des Bezirksgerichtes Uster 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.