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Zürich Obergericht Strafkammern 09.11.2012 SB120234

9. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,412 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120234-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 9. November 2012

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

bisher verteidigt durch Fürsprecher Y1._____

ab 12.07.2012 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Horgen vom 13. Dezember 2011 (GG110025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2) Es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 67, schriftlich)

- 3 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 74 S. 1) − Das angefochtene Urteil (act. 57) sei aufzuheben. − Der Beschuldigte sei der Körperverletzung schuldig zu erklären. − Es sei Frau Dr. C._____ (Permanence …) als Zeugin zu befragen. − Es sei der Beschuldigte adhäsionsweise zur Deckung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'597.05 und zu einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

_______________________________________

Das Gericht erwägt: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Dezember 2011 liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 53). Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte ihre Rechtsvertreterin die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und stellte gleichzeitig Beweisanträge (Urk. 64). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann auf die von der Privatklägerin beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Prozess erweist sich heute als spruchreif.

- 4 - 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

II. 1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe am 18. Februar 2009, ca. 14.00 bis 15.00 Uhr, an seinem Wohnort an der …strasse … in D._____ die Privatklägerin im Treppenhaus vor der Wohnung wissentlich und willentlich am Hals gepackt und gewürgt. Die Privatklägerin habe durch das Vorgehen des Beschuldigten am Hals links eine punktuelle Hauteinblutung und oberflächliche Schürfung und am Hals rechts rote Punkte erlitten. Dadurch habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten zutreffend dargelegt. Schliesslich gelangte die Vorinstanz nach einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse (Urk. 63 S. 8-13). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Nach der diesbezüglich übereinstimmenden Darstellung der Parteien waren der Beschuldigte und die Privatklägerin während 14 Jahren Lebenspartner gewesen. Im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls waren sie seit etwa zwei Jahren getrennt, hatten aber noch sporadischen Kontakt zueinander. Nach der Darstellung des Beschuldigten hatten sie noch ca. 14 Tage vor dem Vorfall Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (Urk. 6 S. 2), was die Privatklägerin freilich bestreiten liess (Urk. 48 S. 2; Prot. II S. 8). Fest steht sodann, dass sich die beiden am fraglichen Tag zufällig im Einkaufszentrum … in E._____ begegneten, als der Beschuldigte in Begleitung einer anderen Frau war. Die Privatklägerin führte aus, der

- 5 - Beschuldigte habe ihr diese Frau vorgestellt, und sie hätten kurz miteinander gesprochen. Sie hätten sich dann verabschiedet. Sie habe sich dann gedacht, dass sie zu ihm gehe, was sie kurze Zeit später auch gemacht habe. Sie habe sich in seine Wohnung begeben und gesehen, "dass diese Dame in der Küchentüre stand. Sie hat dann die Türe geschlossen". Dem Beschuldigten habe es nicht gepasst, dass sie ihn "mit dieser Frau erwischt habe" (Urk. 8 S. 2 und 6). Gegenüber der Polizei sagte die Privatklägerin aus, beim Vorfall sei wohl auch die Frau anwesend gewesen, die damals die Trennung ausgelöst habe (Urk. 7 S. 3). Die Privatklägerin hat zwar ausgeführt, dass sie den Beschuldigten wegen einer offenen Geldforderung aus einem juristischen Mandat über Fr. 60'000.– aufgesucht habe. Die Tatsache aber, dass sie dem Beschuldigten einen überraschenden Besuch abstattete, kurz nachdem sie ihn mit einer anderen Frau gesehen hatte und ihn dann in seiner Wohnung gemäss ihren eigenen Worten "mit dieser Frau erwischte", sind deutliche Hinweise dafür, dass sie ihn (zumindest auch) aus Eifersucht aufsuchte. Ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Vor dem Hintergrund dieser emotionalen Situation wirkt die Darstellung des Beschuldigten im Übrigen stimmig und in sich geschlossen: Er führte aus, als es geklingelt habe und er die Wohnungstüre geöffnet habe, sei die Privatklägerin sofort an ihm vorbei in die Wohnung getreten, und er sei verdattert daneben gestanden. Sie habe sofort angefangen, ihn hysterisch anzuschreien, sei total durchgedreht, habe eine Eifersuchtsszene gemacht und ihm vorgeworfen, sie seien 14 Jahre zusammen. Sie habe ihn mehrmals als "Arschloch" tituliert und ihn aufgefordert, ihr Fr. 60'000.– zurückzuzahlen. Er habe sie aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Sie sei erzürnt gewesen, dass er sie aus der Wohnung werfe. Plötzlich habe sie sich bei der Wohnungstüre umgedreht und sei wieder auf ihn zugekommen. Sie habe ihn zurückgeschubst, und er habe sie dann natürlich festgehalten. Auf entsprechende Frage bestritt der Beschuldigte, ihren Hals umklammert und sie gewürgt zu haben. Er habe zudem Probleme mit seinem Arm. Er hätte damals gar keine Kraft gehabt, um ihren Hals zu umklammern. Er habe sie aber sicherlich an den Armen festgehalten, aber auch nur, weil sie auf ihn losge-

- 6 gangen sei und nochmals in seine Wohnung habe eindringen wollen (Urk. 5 S. 2,4). An dieser Darstellung hielt er auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in der heutigen Berufungsverhandlung im Wesentlichen fest (Urk. 6 S. 1f.; Urk. 73 S. 5). Demgegenüber sind die Schilderungen der Privatklägerin, was das Kerngeschehen anbelangt, widersprüchlich und, wie die Verteidigung zu Recht feststellt (Urk. 50 S. 11), mangels konkreter und anschaulicher Schilderung kaum nachvollziehbar: In der polizeilichen Einvernahme führte sie dazu Folgendes aus: "Ich verliess das Zimmer, ging auf den Gang hinaus, wo ich an einem Treppengeländer anlehnte, als er mich plötzlich anfing zu würgen. Ich kann aber beim besten Willen nicht sagen wie und auch warum er mich gewürgt hat, habe keine Ahnung, ob er das mit einer oder zwei Händen und mit was für einem Griff er mich würgte" (Urk. 7 S. 1 f.). Abweichend dazu beschrieb sie das Kerngeschehen in der formellen Zeugeneinvernahme wie folgt: "Ich musste dann gehen .....Im Gang draussen hat er geschrien. Ich habe ihm gesagt, dass er nicht so schreien solle, das ganze Haus höre das, ich würde wieder reinkommen. Er versuchte dann dies zu verhindern, indem er die Türe zuhielt. Er sagte dann, dass es seine Wohnung sei. Ich sagte dann, dass er dies mir verdanken würde. Dann hat er mich gewürgt". Auf die weitere Frage, wie er sie gewürgt habe, antwortete sie, sie habe keine Ahnung. Sie wisse es nicht. Sie könne nicht sagen, ob er sie mit einer Hand oder mit zwei Händen gewürgt habe (Urk. 8 S. 3). Diese zweite Darstellung der Privatklägerin stimmt insofern mit derjenigen des Beschuldigten überein, wonach es bei der Wohnungstüre zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, als die Privatklägerin gegen den Willen des Beschuldigten die Wohnung wieder betreten wollte. Es ist deshalb auf diese Darstellung abzustellen.

- 7 - Fest steht aufgrund des Arztzeugnisses von Frau Dr. med. C._____ von der Permanence vom 18. Februar 2009, dass bei der Privatklägerin am Tag des Vorfalls am Oberarm links eine Rötung von ca. 1x1cm Grösse, am Hals links eine punktuelle Hauteinblutung und oberflächliche Schürfung und am Hals rechts rote Punkte festgestellt wurden (Urk. 9/8). Es kann füglich darauf verzichtet werden, Frau Dr. med. C._____ noch als Zeugin zu befragen, wie dies von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragt worden war, nachdem das Verletzungsbild hinreichend klar beschrieben wurde. Dass es sich um sehr leichte Verletzungen gehandelt hat, ergibt sich im Übrigen aufgrund des Berichtes von Frau Dr. med. F._____, einer Fachärztin für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, welche die Privatklägerin am 27. September 2009 untersucht hatte. 9 Tage nach dem Ereignis konnte sie "keine direkten unfallkausalen Verletzungen" feststellen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Schwellung der Schleimhaut im hinteren Bereich des Kehlkopfes und die Rötung als Folge des Stresses erklärbar durch die vermehrte Magensäurenbildung sei (Urk. 9/7). Es kann offen bleiben, ob diese in der Anklage erwähnten, kaum sichtbaren Verletzungen (vgl. Fotografien in Urk. 4) rechtlich als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wäre oder als Tätlichkeiten, welche - als Übertretung - in der Zwischenzeit verjährt wären (Art. 109 StGB; die Verfolgungsverjährung lief nach dem erstinstanzlichen Freispruch weiter, vgl. BGE 134 IV 330 ff.). Die III. Strafkammer des Obergerichts konnte im Rahmen ihres gutheissenden Rekursentscheides gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 16) die Frage der rechtlichen Qualifikation nicht abschliessend beurteilen (Urk. 20); dies bleibt vielmehr dem Sachrichter vorbehalten. Es erübrigt sich deshalb, entgegen dem Antrag der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, die gesamten Rekursakten beizuziehen. Die Frage kann hier aber, wie erwähnt, ohnehin offen bleiben. Aufgrund der eigenen Angaben der Privatklägerin lässt sich nämlich nicht erstellen, wie sie sich diese einseitigen Einblutungen in die Haut am Hals zugezogen hat, nachdem sie nicht ansatzweise erklären konnte, wie der Beschuldigte (angeblich) gegen sie vorgegangen ist. Ein heftiges Würgen hätte jedenfalls ein anderes Spurenbild hinterlassen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte sie im Gerangel am Hals berührt oder am Kragen gepackt hat, ohne dass er ihr wissentlich und

- 8 willentlich diese leichten Verletzungen zufügte. Vorsätzliches Handeln lässt sich deshalb rechtsgenügend nicht nachweisen und fahrlässiges Verhalten wurde gar nicht eingeklagt. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin nicht widerlegbar auf den Beschuldigten losging und - gemäss ihren eigenen Aussagen - gegen dessen Willen die Wohnung wieder betreten wollte. Der Beschuldigte durfte den Angriff auf seine körperliche Integrität und auf sein Hausrecht in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren (Art. 15 StGB; bezüglich Hausrecht vgl. BGE 102 IV 1 ff.). Vorliegend erscheint diese Abwehr ohne weiteres als angemessen. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lässt, insbesondere vorsätzliches Handeln des Beschuldigten sich nicht nachweisen lässt. Hinzu kommt, dass eine allfällige vorsätzliche Zufügung der Verletzungen aufgrund des Notwehrrechtes des Beschuldigten nicht rechtswidrig erfolgt wäre. Der Beschuldigte ist aus all diesen Gründen, in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

III. Ausgangsgemäss ist auf das Schadenersatz- und auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin nicht einzutreten.

IV. 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen. Schliesslich hat sie dem Beschuldigten, gestützt auf

- 9 - Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– (vgl. Prot. II S. 7) zu leisten.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Privatklägerin auferlegt. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 10 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG). 7. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. November 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 9. November 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Gericht erwägt: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Privatklägerin auferlegt. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG). 7. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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