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Zürich Obergericht Strafkammern 13.11.2012 SB120200

13. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,036 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

mehrfache Vergewaltigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120200-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 13. November 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. September 2011 (DG110004)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwältin die Anklage gegen den Beschuldigten insofern modifiziert hat, als sie die Vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 7. und 8. infolge Verjährung fallen gelassen hat. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 287 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 3 - 5. Der Beschuldigte A._____ wird weiter verpflichtet der Geschädigten 1 B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September 2007 zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–; die weitern Kosten betragen Fr. 35'352.80 amtliche Verteidigung, Fr. 1'339.– Untersuchungskosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Gerichtskasse wird über die Kosten Rechnung stellen. 7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 und Prot. II S. 12) Hauptanträge: 1. Es sei nicht einzutreten auf die Anklagepunkte 1, 2, 4, 7 und 8: Anklagepunkt 1 wegen Verjährung; Anklagepunkt 2, weil die italienische Prozessvoraussetzung des Antrages fehlt; Anklagepunkt 4 gestützt auf Art. 55a StGB; Anklagepunkt 7 – für beide Tatbestände – wegen Verjährung; Anklagepunkt 8 wegen Verjährung. In allen anderen Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Aufhebung von Kontaktsperren. 3. Es seien dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung und Genugtuung zuzuerkennen.

- 4 - 4. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse zu regeln. Eventualiter: Es sei die Verhandlung auszusetzen und erneut vorzuladen nach abgeschlossener Beweisergänzung im Sinne der bereits gestellten und an sich abgewiesenen Beweisanträge. Subeventualiter: (Für den Fall der Abweisung aller Beweisanträge und eines Schuldspruchs in den verbleibenden Anklagepunkten) 1. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Der unbedingte Strafteil sei nach der erstandenen Haft zu bemessen. Die erstandene Haft sei anzurechnen. Die Probezeit für den bedingten Strafteil sei auf zwei Jahre zu bemessen. 2. Es sei der Geschädigten eine Genugtuung im praxisüblichen Rahmen zuzuerkennen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren seien zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 65 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Berücksichtigung des folgenden Umstandes: Eintritt der Verjährung bezüglich Anklageziffern 1, 2, 4,7 (teilweise) und 8. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit 5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe.

- 5 c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 66 S. 1 und Prot. II S. 13 f.) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei schuldig zu sprechen bezüglich der Anklagepunkte 3, 5, 6 und 9. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei angemessen zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 2. September 2009 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ________________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. September 2011 meldete der Verteidiger des Beschuldigten unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung mündlich zu Protokoll sowie mit Eingabe vom 7. September 2011 auch schriftlich rechtzeitig die Berufung an (Prot. I S. 9; Urk. HD 40). Das begründete Urteil wurde von ihm am 26. März 2012 entgegen genommen (Urk. HD 46). Mit Eingabe vom 3. April 2012 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht (Urk. HD 50). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. Mai 2012 ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. HD 56). Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 stellte die Verteidigung diverse An-

- 6 träge auf Ergänzung des Beweismaterials (Urk. HD 58). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2012 einstweilen abgewiesen (Urk. HD 59).

II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte liess Dispositivziffer 2 (Vormerknahme vom Rückzug der Vorwürfe der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 7 und 8 durch die Staatsanwaltschaft) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht anfechten. Es ist somit vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, er habe die Privatklägerin an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum zwischen April und Mai 1999 sexuell genötigt. 3.2. Gemäss Art. 70 aStGB in der in April und Mai 1999 geltenden Fassung betrug die Verjährungsfrist bei diesem Straftatbestand damals 10 Jahre. Zwar konnte diese Frist durch Untersuchungshandlungen unterbrochen werden, mit der Folge, dass sie neu zu laufen begann, wobei die absolute Verjährung nach 15 Jahren eintrat. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die ersten Untersuchungshandlungen jedoch erst ab 4. Januar 2010 (Urk. HD 1/1) und mithin in einem Zeitpunkt, in dem die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 70 aStGB in der Fassung, die zum in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkt galt, bereits abgelaufen war. Da sich das neue Recht nicht als milder erweist, kommt gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB das alte Recht zur Anwendung.

- 7 - 3.3. Es ist nicht ersichtlich, in einem früheren Zeitpunkt Untersuchungshandlungen mit Bezug auf den unter Anklageziffer 1 eingeklagten Sachverhalt vorgenommen worden wären. Hinsichtlich Anklageziffer 1 ist daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO das Verfahren einzustellen. 4.1. Wie bereits dargelegt ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Mit Bezug auf Anklageziffer 7 ist daher der Vorwurf der Gefährdung des Lebens mit Bezug auf eine Handlung, die der Beschuldigte an einem nicht mehr eruierbaren Datum im Jahr 2000 oder 2001 begangen haben soll, Gegenstand der Berufung. Da der Tatzeitpunkt in der Anklage nicht genau umschrieben ist, muss für die an dieser Stelle zu klärende Frage, ob die Verjährung eingetreten ist, zu Gunsten des Beschuldigten vom gemäss Anklageschrift erstmöglichen Tatzeitpunkt, dem 1. Januar 2000, ausgegangen werden. 4.2. Gemäss Art. 70 aStGB in der in den Jahren 2000 und 2001 geltenden Fassung betrug die Verjährungsfrist beim Straftatbestand der Gefährdung des Lebens 10 Jahre. Zwar konnte auch diese Frist durch Untersuchungshandlungen unterbrochen werden, mit der Folge, dass sie neu zu laufen begann, wobei die absolute Verjährungsfrist 15 Jahre betrug. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die ersten Untersuchungshandlungen jedoch erst ab 4. Januar 2010 (Urk. HD 1/1) und mithin in einem Zeitpunkt, in dem die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 70 aStGB in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung, von der im vorliegenden Verfahren auszugehen ist, bereits abgelaufen war. 4.3. Es ist nicht ersichtlich, in einem früheren Zeitpunkt Untersuchungshandlungen mit Bezug auf den unter Anklageziffer 7 eingeklagten Sachverhalt vorgenommen worden wären. Da sich das neue Recht nicht als milder erweist, kommt gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB auch hier das alte Recht zur Anwendung. Hinsichtlich der Anklageziffer 7 ist daher, soweit diese nicht schon rechtskräftig erledigt ist, das Verfahren ebenfalls gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen. 5.1. Wie bereits dargelegt ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Mit Bezug auf Anklageziffer 8 ist daher der Vorwurf der versuchten Nötigung mit Bezug auf eine Handlung, die der Beschuldigte an einem

- 8 nicht mehr eruierbaren Datum im Sommer 2002 begangen haben soll, Gegenstand des Berufungsverfahrens. 5.2. Gemäss Art. 70 aStGB in der im Sommer 2002 geltenden Fassung betrug die Verjährungsfrist bei diesem Straftatbestand damals 5 Jahre. Zwar konnte auch diese Frist durch Untersuchungshandlungen unterbrochen werden, mit der Folge, dass sie neu zu laufen begann. Die absolute Verjährung trat aber nach 7 ½ Jahren, d.h. Ende 2009 oder anfangs 2010, ein. Da sich das neue Recht nicht als milder erweist, kommt gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB auch hier das alte Recht zur Anwendung. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 ist daher, soweit diese nicht schon rechtskräftig erledigt ist, das Verfahren ebenfalls gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen. 6.1. In Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin an einem nicht mehr genau eruierbaren Datum zwischen Weihnachten und Neujahr 2001/2002 in … [Italien] vergewaltigt zu haben. 6.2. Nach dem zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Recht ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Begeht der Täter im Ausland gegen einen Schweizer oder eine Schweizerin ein Verbrechen oder Vergehen, ist er, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird (Art. 5 Abs. 1 aStGB). Ferner ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (u.a.) auch derjenige unterworfen, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 6bis Ziff. 1 aStGB). Zwar haben diese Bestimmungen inzwischen geändert. Die neuen Bestimmungen erweisen sich aber nicht als milder, weshalb gemäss Art. 2 StGB das alte Recht anwendbar ist. Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die schweizerische Gerichtsbarkeit aufgrund des passiven Personalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 aStGB grundsätzlich zwar

- 9 erst dann zu bejahen, wenn bei einer möglichen Auslieferung des sich in der Schweiz befindenden Täters der ausländische Tatortstaat auf Anfrage hin auf eine Strafverfolgung ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Ausnahmsweise kann jedoch (u.a.) dann von einer Anfrage beim Tatortstaat abgesehen werden, wenn der Bezug zur Schweiz nicht nur darin besteht, dass das Opfer Schweizer ist, sondern zusätzlich sowohl die Tat als auch der Täter in einer engen Beziehung zur Schweiz stehen (BGE 121 IV 145 ff., E. 2b/bb und 2b/cc.). 6.3. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Privatklägerin ist Schweizerin. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger, wohnt indes seit seinem 16. Lebensjahr in der Schweiz (Urk. HD 12/3 S. 1 und S. 3; Urk. HD 34 S. 2). Er unterhielt mit der Privatklägerin eine langjährige Partnerschaft, aus der zwei Kinder hervorgingen, wobei der gemeinsame Lebensmittelpunkt stets in der Schweiz lag. Die eingeklagte Vergewaltigung soll im Rahmen dieser Partnerschaft stattgefunden haben; sie stellt somit, sollte sie sich wie eingeklagt ereignet haben, ein Beziehungsdelikt mit engem Bezug zur Schweiz dar. Dass sie sich in Italien abgespielt habe, wo sich die Parteien ferienhalber und nur für wenige Tage aufhielten, erscheint unter diesen Umständen eher zufällig und sekundär, auch zumal dem Beschuldigten weitere Übergriffe auf die Privatklägerin vorgeworfen werden, welche ausnahmslos in der Schweiz stattgefunden haben sollen. Im Ergebnis ist es deshalb vertretbar, die schweizerische Gerichtsbarkeit zu bejahen, obwohl nicht abgeklärt wurde, ob der Tatortstaat um Auslieferung ersuchen würde. 6.4. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 6 Ziff. 1 aStGB) ist auf diesen Sachverhalt das italienische Recht anwendbar. Zwar sieht dieses für den Tatbestand der Vergewaltigung eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug vor (Art. 609bis Codice Penale), und somit eine deutlich höhere Mindeststrafe als das schweizerische Recht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Vergewaltigung ist im italienischen Recht aber grundsätzlich als Antragsdelikt ausgestaltet, wobei die Antragsfrist sechs Monate beträgt (Art. 609septies Codice Penale; siehe BSK StGB I- Riedo/Saurer, Art. 55a N. 13). Das galt auch im Zeitraum, in dem sich gemäss der Anklage die eingeklagte Tat ereignet haben soll, nämlich zwischen Weihnachten und Neujahr 2001/2002. Zwar sah Art. 609septies Codice Penale schon im mut-

- 10 masslichen Tatzeitpunkt für gewisse Fälle die Verfolgung von Amtes wegen vor. Eine derartige Ausnahme ist aber vorliegend nicht gegeben. Dass die Privatklägerin fristgerecht einen Strafantrag gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Somit fehlt es nach italienischem Recht an einer Prozessvoraussetzung. Dies hat zur Folge, dass das italienische Recht das mildere ist, denn in Anwendung dieses Rechts ist wegen des Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags das Verfahren hinsichtlich Anklageziffer 2 gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen. 6.5. Wäre das Verfahren nicht einzustellen, wäre der Beschuldigte aber ohnehin vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen. Auch wenn voll auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt würde, könnte nämlich, was die subjektiv wesentlichen Punkte des Sachverhalts angeht, nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem er den Geschlechtsverkehr vollzog, wusste, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden war. Zwar wäre davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihm das am Anfang der Ereignisse gesagt hatte. Da sie aber nachher gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Jeans teilweise selber auszog und auch wieder ihre Position einnahm (Urk. HD 3/3 S. 13; Urk. HD 3/4 S. 9 f.), könnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte dies als Zeichen wertete, dass die Privatklägerin nun doch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war, und dies auch so werten durfte. Zwar würden gewisse Zweifel verbleiben, weil der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin mit seinen Beinen die ihrigen auseinandergedrückt habe. Da dies jedoch auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr vorkommen kann, wäre damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom fehlenden Einverständnis der Privatklägerin Kenntnis hatte oder haben musste. Dem im Zusammenhang mit diesem Vorwurf von der Verteidigung vorgebrachten Einwand, die Privatklägerin habe hinsichtlich der Position, die sie beim Geschlechtsverkehr eingenommen habe, widersprüchlich ausgesagt (Urk. HD 64 S. 15), ist dennoch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr als solchen gar nicht bestreitet (Urk. HD 63 S. 9 f.). Darüber hinaus spräche die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. HD 64 S. 15) als Beispiel für widersprüchliche Aussagen angeführte Bemerkung der Privatklägerin, im Elternhaus des Beschuldigten habe es aufgrund der räumlichen Verhältnisse mit dem

- 11 - Sex nicht geklappt (Urk. HD 3/8 S. 16), nicht gegen eine Vergewaltigung an einer anderen Örtlichkeit. 7.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 erstellt sei (Urk. HD 48 S. 84) und qualifizierte das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. HD 48 S. 94 f.). 7.2. Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung ist gemäss dem im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB grundsätzlich als Antragsdelikt ausgestaltet. Um ein Offizialdelikt handelt es sich gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 aStGB, wenn der Täter der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Dauer oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. 7.3. Die Privatklägerin stellte gemäss Polizeirapport vom 21. April 2006 bezüglich des in Anklageziffer 4 aufgeführten Sachverhaltes einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. HD 2/1 S. 2; Urk. HD 2/2), obwohl es sich gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 aStGB um ein Offizialdelikt handelte. Sie zog diesen Strafantrag aber am 2. Juni 2006 zurück (Urk. HD 2/1 S. 3; Urk. HD 2/2) und brachte damit zum Ausdruck, keine strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten zu wünschen. Diese Willensäusserung stellt eine Erklärung im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB dar. 7.4. Nach Art. 55a Abs. 1 StGB kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer die Lebenspartnerin des Täters ist und darum ersucht. Wird dieses Ersuchen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der provisorischen Einstellung des Verfahrens widerrufen, stellt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege gemäss Art. 55a Abs. 2 und 3 StGB das Verfahren definitiv ein. 7.5. Obwohl es sich bei Art. 55a StGB dem Wortlaut nach um eine "Kann"- Vorschrift handelt, liegt die Fortführung des Verfahrens keineswegs im freien Ermessen der Behörde. Zwar verlangt das Bundesgericht tatsächlich „im Einzelfall

- 12 eine Interessenabwägung (...) insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers“. Das Bundesgericht bekräftigt auch, dass die Strafverfolgung selbst dann fortgesetzt werden könne, „wenn das Opfer ein Gesuch um Verfahrenseinstellung vorgelegt hat“, womit vermieden werden könne, dass der Entscheid über die Einstellung allein auf dem Opfer laste (vgl. dazu BBl 2003 1925). Das Bundesgericht fährt indessen explizit fort: „Ein solches Übergehen des Einstellungsbegehrens im wohlverstandenen Interesse des Opfers kann nur insoweit zulässig sein, als die Behörde den begründeten Eindruck hat, das Begehren sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung.“ Diese habe deshalb zu untersuchen, ob das Opfer seine Entscheidung autonom getroffen habe. „Grundsätzlich kann die Behörde somit nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers“ (Entscheide des Bundesgerichtes vom 21. März 2006, 6S.454/2004, und vom 21. Dezember 2009, 6B_835/2009). In der Folge stellte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 21. März 2006 dann allerdings – trotz Annahme eines gültigen, nicht unfreiwilligen Ersuchens eines der damaligen Opfer, der Ehefrau des Täters – fest, die Vorinstanz habe sich im Rahmen ihres Ermessens gehalten, wenn sie die Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung gleichwohl nicht eingestellt habe. Begründet wurde dies allerdings damit, dass eine entsprechende Einstellung des Verfahrens weder das gleichzeitige Verfahren wegen Gefährdung des Lebens, noch gar das Strafverfahren wegen Nötigung und Gefährdung des Lebens der Tochter beendet hätte, weshalb sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte „Erleichterung der familienrechtlichen Situation“ auch bei einer teilweisen Einstellung nicht hätte erreichen lassen, zumal der Schuldspruch in diesen anderen Anklagepunkten zu bestätigen sei (Erw. 3 am Ende). Das Bundesgericht stellte damit auch da auf die Interesselage aus der Sicht des Opfers ab und postulierte somit nicht, es könne namentlich im Interesse der Allgemeinheit und zugleich entgegen der unverfälschten Willenserklärung des Opfers im Sinne von Art. 55a StGB eine Untersuchung weitergeführt werden. Dies leuchtet ein, wäre doch nicht einzusehen, warum die Interessen der Allgemeinheit

- 13 namentlich bei Delikten, deren Verfolgung grundsätzlich einen Strafantrag voraussetzt, da und nur da in den Vordergrund geschoben werden sollten, wo es sich beim Tatopfer um eine in Lebenspartnerschaft mit dem Täter befindliche Person handelt. Interessen der Allgemeinheit geben jedenfalls keine Handhabe, bei Vorliegen eines Antragsdelikts vom Erfordernis eines solchen Antrags im Einzelfall abzusehen. 7.6. Ob Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit der Privatklägerin fehlten, ist bezogen auf den Zeitpunkt des Rückzugs zu prüfen. Damals lagen keine solchen Anhaltspunkte vor, zumal die Privatklägerin erklärte, dies aus freien Stücken, vor allem wegen der Kinder zu tun, und ferner angab, sie werde sich vom Beschuldigten trennen und sehe in einer Bestrafung keinen Sinn mehr (Urk. HD 2/1 S. 3). Die Trennungsabsicht der Privatklägerin wäre der vom Gesetzgeber beabsichtigten „Erleichterung der familienrechtlichen Situation“ nicht entgegen gestanden, hatten die Parteien doch bereits in jenem Zeitpunkt zwei gemeinsame Kinder, weshalb absehbar war, dass auch nach einer Trennung weiterhin Kontakte notwendig sein würden. Hinzu kommt, dass es sich im damaligen Zeitpunkt um den einzigen von der Privatklägerin den Behörden gegenüber geäusserten Vorwurf gegen den Beschuldigten handelte. 7.7. Bei dieser Sachlage ist die einwandfreie Willensäusserung der Privatklägerin zu respektieren und hätte die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung schon im Jahre 2006 definitiv eingestellt werden müssen. Auch hinsichtlich Anklageziffer 4 ist das Verfahren daher gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einzustellen. 7.8. Auch bei der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt. Da sich dieses von der Anklagebehörde behauptete Delikt gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift am 3. Januar 2010 ereignet haben soll und die Privatklägerin am 5. Januar 2010 (Urk. HD 1/2) und C._____ am 15. Januar 2010 (Urk. HD 1/5) innerhalb der Frist gemäss Art. 31 StGB einen Strafantrag stellten, ist diese Voraussetzung erfüllt. 8.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung beantragen, es sei betreffend die Privatklägerin ein Glaubwürdigkeits- und

- 14 - Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine in Psychotraumatologie erfahrene Gutachterpersönlichkeit erstellen zu lassen, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung der Sohn sowie der Bruder des Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen, es seien diverse Beilagen zu den Akten zu nehmen, es seien die Akten der Vormundschaftsbehörde D._____ aus den Jahren 2006/2007 betreffend die Privatklägerin und die beiden Kinder beizuziehen, es seien die IV-Akten der Privatklägerin beizuziehen und es sei vom Gericht abzuklären, ob auch für den früheren Freund der Privatklägerin aus dem Scheitern der Beziehung ein Strafverfahren resultiert habe, wobei von der Privatklägerin dessen Personalien zu verlangen und allfällige Strafakten beizuziehen seien (Urk. HD 58 S. 1 f.). Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2012 einstweilen abgewiesen (Urk. HD 59), anlässlich der Berufungsverhandlung indessen erneuert (Prot. II S. 7). Im Verlaufe der Berufungsverhandlung zog der Verteidiger den Antrag betreffend Beizug der IV-Akten der Privatklägerin sowie den Antrag, es seien allfällige Akten über Strafverfahren gegen E._____, den Ex-Freund der Privatklägerin, beizuziehen, zurück (Urk. HD 64 S. 33). 8.2. Was die beantragte Zeugeneinvernahme des Sohnes sowie des Bruders des Beschuldigten angeht, ist nicht ersichtlich, was diese zur Sachverhaltsklärung beitragen könnten. Die Verteidigung geht davon aus, dass der Sohn des Beschuldigten Angaben dazu machen könne, ob das Bett und die Matratze der Privatklägerin im Zeitpunkt deren Wegzugs aus D._____ mit Blut getränkt gewesen seien oder nicht (Urk. HD 58 S. 4). Selbst wenn der beantragte Zeuge aussagen würde, er habe beim Umzug auf der Matratze keine Blutspuren gesehen, würde dies indes nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Die Privatklägerin gab nämlich – insofern ist ihre entsprechende Aussage von der Vorinstanz nicht vollumfänglich wiedergegeben worden (Urk. HD 48 S. 11) – zu Protokoll, das Blut sei auf dem Fixleintuch und dem Matratzenschoner und auch leicht auf der Matratze darunter gewesen (Urk. HD 3/2 S. 9; Hervorhebung beigefügt). In diesem Fall ist ohne Weiteres denkbar, dass der beantragte Zeuge, wenn er die Matratze beim Umzug gesehen hätte, Blutspuren darauf übersehen haben könnte, zumal das Hauptaugenmerk bei ei-

- 15 nem Umzug in aller Regel nicht auf den Zustand einer Matratze gerichtet sein wird. Hinzu kommt, dass die damalige Nachbarin der Privatklägerin, F._____, anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2010 aussagte, die Privatklägerin habe nach der Tat das Bett gereinigt (Urk. HD 5/5 S. 2). Sollte sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 tatsächlich ereignet haben, muss daher auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Matratze im Zeitpunkt des Umzugs gereinigt war und aus diesem Grunde keine Blutspuren mehr darauf sichtbar waren. G1._____, ein Bruder des Beschuldigten, soll gemäss der Verteidigung zur Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin Aussagen machen können (Urk. HD 58 S. 4). Inwiefern dies im vorliegenden Verfahren von Nutzen sein könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin von ihm – im Gegensatz zum weiteren Bruder G2._____ (Urk. HD 5/7 S. 5 ff.) und zu H._____, einem Freund des Beschuldigten (Urk. HD 5/10 S. 2 f.) – stets als harmonisches und glückliches Paar wahrgenommen worden wären, bedeutet dies nicht, dass der Sachverhalt sich nicht wie eingeklagt ereignet haben kann. Bei sexueller oder sonstiger Gewalt innerhalb einer Ehe oder anderen Beziehung handelt es sich für viele Betroffene nach wie vor um ein Tabu-Thema; Übergriffe dieser Art werden häufig selbst vor dem engsten persönlichen Umfeld verheimlicht. Somit ist auf den Antrag auf Einvernahme dieser beiden Zeugen nicht weiter einzugehen. 8.3.1. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Ferner kann die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 164 Abs. 2 StPO eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn Zweifel an der Urteilsfähigkeit bestehen oder Anhaltspunkte für psychische Störungen vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, Zeugenaussagen zu würdigen und dabei die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorzunehmen. Die Einholung eines Gutachtens drängt sich aber etwa dann auf, wenn die Beurtei-

- 16 lung der Qualität einer Aussage von der Bewertung spezifischer Umstände in der Person des Zeugen abhängig ist, welche ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Psychiatrie und/oder Psychologie verlangen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn zu klären ist, ob der Zeuge angesichts seines individuellkonkreten Entwicklungs- bzw. Geisteszustandes überhaupt die Fähigkeit besitzt, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, oder Anzeichen ernsthafter medizinischer oder psychischer Störungen vorliegen, welche die Aussagefähigkeit des Zeugen generell beeinträchtigen können (BSK StPO-Bähler, Art. 164 N 7). 8.3.2. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gericht nicht möglich sein sollte, die Prüfung der Glaubwürdigkeit der als Zeugin einvernommenen Privatklägerin sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen selber vorzunehmen. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation oder aus einer Traumatisierung heraus nicht in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Näheres dazu nachfolgend unter Ziff. 4.1.). Somit ist kein Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen und sind die vormundschaftlichen Akten entgegen dem Antrag der Verteidigung - nicht beizuziehen. 8.4. Zu den Akten genommen wurden dagegen die Beilagen zur Eingabe vom 20. Juli 2012 (Urk. HD 58a/1-7).

III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde vollumfänglich (Urk. HD 4/14 S. 9; Urk. HD 63 S. 5 ff.). 2.1.Im Strafprozess gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Auch gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu

- 17 vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 2.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P.587/2003 vom 29. Januar

- 18 - 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 2.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer

- 19 kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri-

- 20 terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 2.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 2.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 2.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3.1. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie weiterer Zeugen vor. Ferner liegen zwei von Ärzten der Privatklägerin ausgestellte Arztzeugnisse und Textnachrichten des Beschuldigten bei den Akten. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der übrigen Zeugen wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben (Urk. HD 48 S. 8 ff.),

- 21 weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 3.3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er gemäss dem in der ersten Phase der Untersuchung noch geltenden kantonalen Strafprozessrecht zunächst als Angeschuldigter und hernach als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem dürfte er als direkt vom Verfahren Betroffener, dem eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu würdigen. 3.3.2. Was die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin angeht, ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB deponierte. Sie macht bedeutende Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend, weshalb sie ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dafür, dass die Privatklägerin aus medizinischen Gründen daran gehindert gewesen sein könnte, wahrheitsgemäss auszusagen, liegen keinerlei Hinweise vor (vgl. vorstehend Ziff. II.8.3.2. f. und nachstehend Ziff. 4.1.). Insbesondere ergibt die Auswertung der bei den Akten liegenden Video- Aufnahmen der Einvernahmen vom 15. und 16. März sowie vom 22. April 2010 (Urk. HD 3/5, 3/7 und 3/9), dass die Privatklägerin in ihren kognitiven Fähigkeiten in keiner Weise eingeschränkt war und präzise auf die ihr gestellten Fragen antwortete. Relevant ist aber, dass es sich beim Beschuldigten um den langjährigen Lebenspartner der Privatklägerin handelt, von dem sie sich im April 2008 trennte (Urk. HD 3/1 S. 5 f.), dass diese Beziehung unabhängig davon, ob sich die in der Anklage aufgeführten Sachverhalte verwirklicht haben oder nicht, ausserordentlich schwierig war und dass der Beschuldigte nur kurze Zeit nach der Trennung seine heutige Ehefrau heiratete. Nicht ausser Acht gelassen darf ferner, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zwei gemeinsame Kinder haben und es in der Vergangenheit zu Konflikten im Zusammenhang mit der Ausübung des

- 22 - Besuchsrechts durch den Beschuldigten kam (Urk. HD 3/1 S. 4 und S. 6). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2010 erklärte die Privatklägerin, "Das hätte alles nie heraus kommen dürfen. Für mich war wichtig, dass ich die Kinder nicht mehr dorthin geben muss" (Urk. HD 3/1 S. 8). Dies Aussage kann mit dem Umstand begründet sein, dass die in der Anklageschrift geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben und die Privatklägerin Angst um ihre Kinder hat. Es muss aber auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht dieser Taten beschuldigt haben könnte, weil sie die Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschuldigten aus anderen Motiven verhindern will. Jedenfalls erscheint es unter den gegebenen Umständen angezeigt, auch die Aussagen der Privatklägerin vorsichtig zu würdigen. 3.3.3. Bezug nehmend auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass sie alle entweder mit dem Beschuldigten oder mit der Privatklägerin in einer Beziehung stehen oder standen. Von Bedeutung ist aber auch, dass sie alle unter der strengen Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagten. 3.3.4. In erster Linie massgebend ist jedoch, wie bereits dargelegt wurde, nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. 4.1. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 4.1.1. Der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Privatklägerin (Urk. HD 48 S. 70 ff.) kann grundsätzlich gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Privatklägerin die eingeklagten Sachverhalte anschaulich, detailliert und unter Einbezug von Einzelheiten, welche für das Kerngeschehen unerheblich sind, schilderte, dass ihre Ausführungen, insbesondere auch, was die Handlungsabläufe angeht, eine hohe Konstanz aufweisen und dass sie die Sachverhalte präzise in den zeitlichen Verlauf der Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten einordnete, wobei bis auf eine Ausnahme (dazu nachfolgend unter 4.1.2.) keine inneren Widersprüche zu Tage traten. Was die Ausführungen der Vorinstanz

- 23 zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin angeht, kann ergänzt werden, dass die Video-Aufnahmen der Einvernahmen vom 15. und 16. März sowie vom 22. April 2010 (Urk. HD 3/5, 3/7 und 3/9) dieses Bild bestätigen. Insbesondere fällt auf, dass die Privatklägerin die von ihr geschilderten Erlebnisse zum Teil auch durch ihre Körpersprache ausdrückte, indem sie sie mit den Händen nachzeichnete. Die Schilderungen der Privatklägerin einerseits und ihre Körpersprache andererseits ergeben ein in sich stimmiges Ganzes. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin Erinnerungslücken und Unsicherheiten deklarierte und dass sie versuchte, Vorfälle, die sie zeitlich nicht genau einordnen konnte, anhand anderer Begebenheiten in den genauen zeitlichen Kontext zu bringen. Beispielsweise erklärte sie auf die Frage, wann der in Anklageziffer 6 eingeklagte Sachverhalt passiert sei, "Das kann ich Ihnen nicht sagen… ich glaube eher vor dem Vorfall im September 2007, den ich Frau I._____ erzählt habe… nach diesem Vorfall bin ich ja von D._____ zurück nach J._____ gezogen. Ich glaube, dass es vor dem September 2007 passiert ist". Auf die nachfolgende Frage, wie viel vorher, antwortete die Privatklägerin dann: "Im Jahre 2007… von der Jahreszeit, es war warm, also vielleicht Sommer, ich bin vom Balkon in die Wohnung gekommen…" (Urk. HD 3/3 S. 23). Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass die Privatklägerin in ihren Einvernahmen eine hohe Anzahl eigener psychischer Vorgänge schilderte und auch versuchte nachzuvollziehen, was für psychische Vorgänge beim Beschuldigten abgelaufen sein könnten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig belastet hätte. So erklärte sie beispielsweise, als sie schilderte, dass sie nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 8 vom Beschuldigten geschlagen worden sei, auf die Frage, ob sie dabei verletzt wurde: "Ich flog auf das Bett und ich hatte Angst ums Kind im Bauch. Ich wurde nicht verletzt, es glühte einfach im Gesicht. …" (Urk. HD 3/1 S. 4). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie vermutlich in diesem Zusammenhang gewisse Verletzungen erwähnt. Sodann ergänzte sie, als sie erzählte, dass sie in … zum ersten Mal vom Beschuldigten geschlagen worden sei, "aber dort hat er sich noch entschuldigt…" (Urk. HD 3/1 S. 5). Wenn die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig hätte anschwärzen wollen, hätte sie

- 24 dies kaum erwähnt. Insbesondere ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin am 4. Januar 2010 den Kontakt zur Polizei offensichtlich einzig wegen des Vorfalls vom 3. Januar 2010 suchte, was, nebenbei bemerkt, auch erklärt, weshalb die Privatklägerin dazu besonders ausführliche Angaben machte (vgl. die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung in Urk. HD 64 S. 22), ihr dabei aber herausrutschte, dass sie im Jahr 2007 das Opfer eines sexuellen Übergriffs des Beschuldigten geworden sei. Dies ergibt sich aus ihrer Aussage am Schluss der Einvernahme vom 5. Januar 2010, "Das hätte alles nie heraus kommen dürfen" (Urk. HD 3/1 S. 8) sowie aus ihrer Antwort auf die einleitende Frage anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2010, wie es ihr gehe, "Seit mir das herausgerutscht ist bei Herrn … (…) geht es mir schlecht" (Urk. HD 3/2 S. 1), aber auch aus der Einvernahme vom 22. April 2010 (Urk. HD 3/8 S. 11 f.). Weiter erklärt dies, weshalb sie am Tag nach der Anzeigeerstattung, dem 5. Januar 2010, anlässlich ihrer Einvernahme zum Vorfall vom 3. Januar 2010 das Schreiben von Dr. med. K._____ vom 15. September 2008 (Urk. HD 6/7), in welchem Informationen zum Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 enthalten sind, mitbrachte und der sie befragende Polizeibeamte bereits die erwähnte Einvernahme durch eine Spezialistin der Kantonspolizei Zürich organisiert hatte (Urk. HD 3/1 S. 8). Bestätigt wird dieser Ablauf der Geschehnisse überdies durch die Aussagen von C._____, der anlässlich seiner Zeugenaussage vom 21. Oktober 2010 ebenfalls angab, dass die Privatklägerin die Situation, wie sie nun bestehe, gar nicht beabsichtigt gehabt habe und sie sich deswegen immer noch Vorwürfe mache (Urk. HD 5/20 S. 2, vgl. auch S. 4). Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin sich mit dem genannten Schreiben von Dr. med. K._____ zwar im September 2008 ein Beweismittel beschafft hatte, in der Folge aber nicht Anzeige erstattete. Dass sie dieses, wie die Geschädigtenvertreterin ausführte, einzig verlangt hatte, um der Vormundschaftsbehörde aufzuzeigen, dass ein Besuchskontakt des Beschuldigten mit den beiden Töchtern L._____ und M._____ nicht im Interesse der Kinder liege, erscheint unter den gegebenen Umständen glaubhaft (Urk. HD 36 S. 3 f.). Auch dies spricht gegen eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin. Darüber hinaus erscheint die sich in den Protokollen widerspiegelnde Angst der Privatklägerin, der Beschuldigte könne aufgrund ihrer Aussagen aus-

- 25 rasten und ihr und den Kindern etwas antun (Urk. HD 3/1 S. 9; Urk. HD 3/2 S. 1 f., S. 4 und S. 11; Urk. HD 3/3 S. 29; Urk. HD 3/8 S. 12), überaus real. 4.1.2. Die im vorherigen Absatz angesprochene Ausnahme betrifft die Frage, ob anlässlich des in Anklageziffer 3 geschilderten Vorfalls im Januar oder Februar 2004 auch der anale Geschlechtsverkehr vollzogen wurde. Die Privatklägerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2010 in einem Zeitpunkt, in dem die Befragende nur Kenntnis von den Geschehnissen gemäss den Anklageziffern 5 und 9 hatte, auf die allgemeine Frage, ob sie zuvor (gemeint: vor den Geschehnissen vom 2. September 2007) schon mit dem Beschuldigten anal verkehrt habe, Folgendes aus: "Einmal ganz zu Beginn unserer Beziehung. Ich sagte ihm aber, dass das nichts für mich sei und ich dies nicht mehr wolle" (Urk. HD 3/2 S. 8). Damit sprach die Privatklägerin wohl den unter Anklageziffer 1 eingeklagten Sachverhalt an, ohne dass sie in jenem Zeitpunkt genauer auf eine allfällige Gewaltkomponente einging. Vom in Anklageziffer 3 eingeklagten Sachverhalt war erstmals in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2010 die Rede (Urk. HD 3/3 S. 15 ff.). Damals erklärt die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie von hinten vaginal vergewaltigt, die Penetration aber abgebrochen, weil sie starke Schmerzen gehabt habe. Er habe dann ihre Gesässbacken auseinandergedrückt und dazwischen ejakuliert. Sie habe vaginal geblutet (Urk. HD 3/3 S. 16). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2010 gab die Privatklägerin mit Bezug auf diesen Sachverhalt an, der Beschuldigte sei auch anal in sie eingedrungen und sie habe danach auch anal geblutet (Urk. HD 3/4 S. 11 f.). Dabei handelt es sich um einen Widerspruch, auf den die Privatklägerin nicht angesprochen wurde, weshalb er nicht geklärt wurde. Es ist aber durchaus möglich, dass es dafür eine Erklärung gibt, sei es, dass die Privatklägerin diesen Umstand zunächst vergessen hatte und er ihr erst später wieder in den Sinn kam, sei es, dass sie den Beschuldigten zunächst noch in Schutz nahm. Denkbar ist auch, dass die Privatklägerin bei ihrer Antwort zwei verschiedene Sachverhalte versehentlich vermischte. Jedenfalls reicht dieser Widerspruch nicht, um die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich in Frage zu stellen. Der von der Verteidigung angeführte Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zeugung der gemeinsamen Tochter M._____ (Urk.

- 26 - HD 37 S. 19; Urk. HD 64 S. 15) ist in Wirklichkeit keiner: Die Privatklägerin sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Februar 2010 nicht aus, sie habe dem Beschuldigten schliesslich den Wunsch nach einem weiteren Kind erfüllt. Vielmehr erklärte sie, sie habe auf Drängen des Beschuldigten eingewilligt, "es" nochmals zu versuchen, womit sie offensichtlich meinte, dass sie eingewilligt habe, die Beziehung versuchsweise nochmals aufzunehmen. Hingegen deutete die Privatklägerin dabei bereits an, dass beim Geschlechtsverkehr, der zur Zeugung von M._____ geführt habe, Gewalt im Spiel gewesen sei, indem sie darauf hinwies, dass sie geblutet habe (Urk. HD 3/3 S. 15). Auch die Angabe der Privatklägerin, dass der Beschuldigte ausserhalb ihrer Vagina ejakuliert habe, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. HD 64 S. 15 und S. 27) nicht als Widerspruch zu ihren Aussagen betreffend die Zeugung der Tochter M._____ angesehen werden. Es ist allgemein bekannt, dass auch ein coitus interruptus zu einer Schwangerschaft führen kann. 4.1.3. Sodann sind auch die Aussagen der Privatklägerin zum Messer gemäss Anklageziffer 7 entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. HD 37 S. 39; Urk. HD 64 S. 15) nicht zwangsläufig widersprüchlich. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2010 erklärte sie, das Messer sei vorne nicht in einem Spitz zusammengegangen, sondern die Spitze sei wie bei einem Brotmesser gewesen (Urk. HD 3/3 S. 28). Die Privatklägerin zeichnete dabei ein Messer, dessen Klinge einen Spitz aufweist, allerdings ohne dass die Klinge an der Schnittkante zum Spitz hin zulaufen würde. Von einer abgerundeten Klinge sprach die Privatklägerin nicht (Urk. HD 3/3 S. 27 f.). Es ist, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. HD 48 S. 86), keineswegs ausgeschlossen, dass die Privatklägerin sagen wollte, das Messer habe keinen zulaufenden Spitz aufgewiesen, was zu ihren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2010 nicht im Widerspruch stehen würde. Da es sich ferner bei einem Fleischermesser mit einem nicht zulaufenden Spitz zugleich um ein Küchenmesser handelt, ist in diesen Aussagen der Privatklägerin kein Widerspruch, sondern, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. HD 48 S. 85), eine Präzisierung zu sehen. Ferner hat die Privatklägerin nie behauptet, das Messer sei nicht scharf gewesen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin, wie von der Verteidigung geltend ge-

- 27 macht (Urk. HD 37 S. 39), diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht haben sollte. Gleiches gilt für die weitere Argumentation der Verteidigung zum Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7 (Urk. HD 37 S. 39 f.; Urk. HD 64 S. 15): Die Aussagen der Privatklägerin weichen höchstens in Nuancen voneinander ab, die ihren Grund ohne Weiteres darin haben können, dass sie zwischen den Einvernahmen über tatsächlich Geschehenes nachdachte und ihr dabei weitere Details einfielen, wie sie denn auch selber anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2010 andeutete (Urk. HD 3/6 S. 10). Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang ferner die Argumentation der Verteidigung zur roten Spur am Hals (Urk. HD 64 S. 15: Die Privatklägerin gab mehrfach an, der Beschuldigte habe sie nicht verletzt (Urk. HD 3/6 S. 10). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie demgegenüber wohl angegeben, dass es zu einer Verletzung gekommen sei. Zudem sind in ihren Aussagen dazu, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. HD 64 S. 15) keine nennenswerten Widersprüche zu erkennen. Nicht zu überzeugen vermag der Verteidiger sodann damit, dass der Beschuldigte gemäss den ersten Aussagen der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Messer auf Italienisch und in Widerspruch dazu gemäss ihren späteren Aussagen auf Deutsch mit ihr gesprochen haben soll (Urk. HD S. 21 mit Verweis auf Urk. HD 3/3 und 3/6). Vielmehr lässt sich der Umstand, dass die Sätze des Beschuldigten im Polizeiprotokoll vom 5. Februar 2010 auf italienisch (sowie in deutscher Übersetzung; Urk. HD 3/3 S. 26) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 nur auf deutsch protokolliert wurden (Urk. HD 3/6 S. 8), plausibel damit erklären, dass die Protokollführerin, wie sie selbst in einer Protokollnotiz festhielt, "kein Italienisch spricht" (Urk. HD 3/6 S. 7). 4.1.4. Die Verteidigung monierte ferner, die Privatklägerin habe den Vorfall von 1999 (Anklageziffer 1) als den schlimmsten bezeichnet, obwohl aufgrund ihrer Schilderungen derjenige in D._____ klar als die schlimmste Erfahrung eingestuft werden müsste (Urk. HD 64 S. 16). Dieser Einwand der Verteidigung mag, betrachtet man nur die Verletzungsfolgen, von einem objektiven Standpunkt aus gesehen richtig sein. Die Verteidigung blendet aber aus, dass andere Umstände subjektiv als gravierender empfunden werden können. Vergegenwärtigt man sich,

- 28 dass der Vorfall, der sich im Jahre 1999 ereignet haben soll, nach der Darstellung der Privatklägerin der erste, noch dazu massive sexuelle Übergriff war und der Beschuldigte demnach bei diesem Vorfall erstmals einen ungeheuren Vertrauensbruch begangen hätte, kann durchaus nachvollzogen werden, dass dieser Vorfall von der Privatklägerin als der Schlimmste empfunden wurde. 4.1.5. Was die von der Verteidigung behauptete Widersprüchlichkeit in den Angaben zum Sachverhalt gemäss Anklageziffer 8 angeht (Urk. HD 37 S. 37 f.; Urk. HD 64 S. 16, S. 29 und S. 33), ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum einen tiefer gelegten VW Golf und nicht einen BMW fuhr, dies nicht zwangsläufig gegen die Ausführungen der Privatklägerin sprechen würde. Zum einen ist nur schon angesichts des Zeitablaufs – zwischen dem Zeitpunkt, in dem sich dieser Anklagesachverhalt ereignet haben soll und den entsprechenden Einvernahmen liegen über sieben Jahre – denkbar, dass es bezüglich des Fahrzeugmodells bei der Privatklägerin zu einer Verwechslung kam, zum andern ist auch dann nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag einen BMW fuhr, wenn in jenem Zeitraum ein VW Golf auf ihn zugelassen war. Zudem spricht auch die Frage, ob der Beschuldigte die Handbremse betätigte oder nicht, nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin: Er könnte dies auch einzig getan haben, um die Privatklägerin zu erschrecken. 4.1.6. Entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. HD 64 S. 16) sind sodann auch in den Aussagen der Privatklägerin zu den Begegnungen im Etablissement des Bruders des Beschuldigten keine Widersprüche auszumachen, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorfälle in Frage zu stellen vermöchten. Dass die Privatklägerin diese Begegnungen erst ab der Befragung vom 15. März 2010 näher thematisierte (vgl. Urk. HD 3/4 S. 20 ff.), ist auf das beharrliche Nachfragen der einvernehmenden Behörden im Verlaufe der Untersuchung zurückzuführen und kann nicht als inkohärentes Aussageverhalten interpretiert werden. Diese wollte – wie dargelegt – an sich lediglich den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 zur Anzeige bringen. Zudem hat die Privatklägerin, anders als die Verteidigung auszuführen scheint (Urk. HD 64 S. 16),

- 29 nie behauptet, sich den Daumen an einer Innentreppe verletzt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 7; Urk. HD 3/4 S. 21; Urk. HD 3/8 S. 19). 4.1.7. Sodann sind die sukzessiven Aussagen der Privatklägerin zur eingeklagten sexuellen Nötigung in D._____ (Anklageziffer 5) entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. HD 64 S. 18) nicht von Aggravation geprägt. Vielmehr zog der Verteidiger die Aussagen der Privatklägerin lediglich selektiv und stark verkürzt heran, derweil eine genaue Lektüre des Polizeiprotokolls vom 6. Januar 2010 klar zeigt, dass die Privatklägerin den Vorfall in D._____ bereits in dieser ersten Befragung zum Thema äusserst konkret und detailliert schilderte (vgl. Urk. HD 3/2 S. 5 ff.). Ihre dortigen Depositionen korrelieren mit ihren nachfolgenden Aussagen vom 15. März 2010 (Urk. HD 3/4 S. 15 ff.) in allen wesentlichen, das Kerngeschehen betreffenden Punkten. Zu beachten ist sodann, dass eine sexuelle Nötigung ein äusserst dynamisches Geschehen darstellt, weshalb von einem Opfer retrospektiv nicht eine in allen Details übereinstimmende Schilderung erwartet werden kann. Vielmehr ist es so, dass einzelne kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen als Realkennzeichen zu werten sind, währenddem eine völlige Widerspruchlosigkeit ein Hinweis auf ein einstudiertes Lügenkonstrukt darstellen könnte. Dass also beispielsweise das "Wiederbekleiden" des Beschuldigten in den späteren Aussagen kein Thema mehr war, spricht somit gerade nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Privatklägerin. 4.1.8. Auch die weiteren vom Verteidiger vorgebrachten Beispiele angeblich aggravierender Aussagen der Privatklägerin (Urk. HD 64 S. 19) vermögen nicht zu überzeugen. Was etwa ihre Beschreibungen betrifft, wie der Beschuldigte N._____ geschlagen habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese von N._____ selber im Kern bestätigt wurden (Urk. HD 5/16 S. 9). Weiter sind beispielsweise die Aussagen betreffend den "böse[n] Blick des Beschuldigten" für die vorliegend konkret zu beurteilenden Vorfälle überhaupt nicht relevant, was ohne Weiteres erklärt, dass die Privatklägerin darauf später nicht mehr zu sprechen kam. Unzutreffend sind sodann die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 21. April 2006 (Urk. HD 2/3 S. 4) noch von einem "Faustschlag gesprochen habe", dieser aber später, im Zusammenhang mit

- 30 den im vorliegenden Verfahren durchgeführten Einvernahmen, "spurlos" verschwunden sei (Urk. HD 64 S. 19). Vielmehr wiederholte die Privatklägerin den entsprechenden Vorwurf – der schliesslich in Anklageziffer 4 eingeklagt wurde (Urk. HD 18 S. 5), hinsichtlich welcher das Verfahren heute einzustellen ist (vorstehend Ziff II.7.1. ff.) – auch noch in der Einvernahme vom 16. März 2010 mit im Kern übereinstimmenden Aussagen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 13). 4.1.9. Nicht zu überzeugen vermag der Verteidiger sodann auch, wenn er einen Widerspruch darin sehen möchte, dass die Privatklägerin einerseits (in der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010; Urk. HD 3/1) von massiver Gewalt des Beschuldigten gegen die Kinder berichtet habe, andererseits (in der polizeilichen Befragung vom 5. Februar 2010, Urk. HD 3/3) die wiederholte Neuaufnahme des Zusammenlebens aber damit begründet habe, dass "er nicht böse war mit den Kindern" (Urk. HD 64 S. 20 mit Verweis auf Urk. 3/3). Das vom Verteidiger angeführte Zitat lässt sich in dieser Form im polizeilichen Befragungsprotokoll vom 5. Februar 2010 nicht finden; vielmehr gab die Privatklägerin auf die Frage, warum sie immer wieder zum Beschuldigten zurückgegangen sei, die Antwort: "Aus Angst … dass er mir und meinen Kindern nichts macht" (Urk. 3/3 S. 5). Sie gab aber auch an, dass es "schon Phasen, die gut liefen" gegeben habe (Urk. 3/3 S. 4). Die Privatklägerin begründete somit insgesamt ihr wiederholtes Zusammenziehen mit dem Beschuldigten nicht stereotyp und einseitig belastend, sondern differenziert und lebensnah, was nachgerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. 4.1.10. Der Verteidiger warf sodann die Frage auf, wie die Privatklägerin wörtlich aus Telefongesprächen zwischen L._____ und dem Beschuldigten zitieren könne, wenn sie auf die Frage, ob der Lautsprecher eingeschaltet gewesen sei, die Gegenfrage gestellt habe, wer denn schon an diesem Gespräch interessiert gewesen wäre (Urk. HD 64 S. 21). Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2010: Sie erklärte, sie habe von L._____ wissen wollen, was der Beschuldigte dieser am Telefon gesagt habe (Urk. HD 3/3 S. 3). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. Auch aus

- 31 der Argumentation der Verteidigung, was die Privatklägerin als Äusserungen der Kinder zitiere, entspreche mehrheitlich nicht deren Alter (Urk. HD 64 S. 21), lässt sich nicht ableiten, dass ihre Angaben nicht der Realität entsprechen würden. Gemäss der Darstellung der Privatklägerin wiederholten die Kinder nämlich einfach das, was der Beschuldigte ihnen gesagt hatte (Urk. HD 3/1 S. 1 f.; Urk. HD 3/3 S. 2 ff.). 4.1.11. Weshalb die Darstellung der Privatklägerin betreffend den Vorfall mit der Nachbarin in J._____, die ihr, Arm in Arm mit dem Beschuldigten, gesagt habe, "Gsehsch, jetz han ich en", nicht glaubhaft sein soll (so die Verteidigung in Urk. HD 64 S. 21), ist nicht nachvollziehbar. Diese Darstellung betrifft eine Situation, die mit dem Kerngeschehen nichts zu tun hat, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin diese hätte erwähnen sollen, wenn sie sich nicht tatsächlich ereignet hätte. Die Verteidigung selber wies an anderer Stelle – zu Recht – darauf hin, dass auch die Bereitschaft, Nebensächliches zu schildern, zu den Realkennzeichen gehört (Urk. HD 64 S. 26). Das Gleiche gilt für die Schilderung von Übergriffen des Sohnes dieser Nachbarin auf die Tochter der Privatklägerin (Urk. HD 64 S. 8/9). Hinzu kommt, dass diese Angaben entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 64 S. 28) auch inhaltlich nicht ohne Weiteres als unglaubhaft betrachtet werden können, wenn man an die unter Kindern vorkommenden "Doktorspiele" denkt und mit einbezieht, dass Kinder auch unreflektiert Verhaltensmuster, mit denen sie konfrontiert werden, imitieren. Eine "eigentliche Fixierung der Geschädigten betreffend das Thema Analverkehr" (so die Verteidigung in Urk. HD 64 S. 28) ist jedenfalls nicht erkennbar. 4.1.12. Wie gezeigt, ist in Bezug auf den Vorfall in D._____ nicht zutreffend, dass sich die Privatklägerin "zuerst an nichts" erinnert und später dann nach "Erklärungen für Blut und Schmerzen" gesucht habe, weshalb auch die Argumentation der Verteidigers, diese könnte keine echten, sondern bloss sogenannte "Pseudoerinnerungen" wiedergegeben haben (Urk. HD 64 S.23), nicht überzeugt – und zwar weder hier, noch bei den weiteren Anklagepunkten. Sein Vorbringen, dass "manche Befragungen" der Privatklägerin zeigen würden, dass dieser "nur zu oft" signalisiert worden sei, "dass man mehr von ihr erwarte bzw. was man von ihr erwar-

- 32 te" und sie "damit immer wieder zum Ausbau ihrer Belastungen eingeladen worden sei", bleibt letztlich eine pauschale und unsubstantiierte Behauptung. Der Verteidiger brachte gerade mal ein Beispiel einer Frage mit angeblicher Erwartungshaltung vor: Man habe die Privatklägerin nach dem Einsatz von Waffen gefragt, obschon zuvor nie die Rede von Waffen gewesen sei. Dieses Beispiel überzeugt schon deshalb nicht, weil diese Frage von der Privatklägerin verneint wurde (Urk. HD 3/3 S. 25) und demnach selbstredend keine Pseudoerinnerungen in ihr ausgelöst wurden. Darüber hinaus gab die Verteidigung nicht eine einzige weitere Stelle in den Einvernahmen der Privatklägerin an, wo in Bezug auf die hier zu beurteilenden Straftaten eine Suggestivfrage erfolgt wäre. 4.1.13. Dem Verteidiger kann weiter nicht darin gefolgt werden, dass die "klaren Weigerungen" der Privatklägerin, Aussagen zu ihrer Biographie vor 1999 zu machen, als ein Indiz fehlender Realität ihrer Belastungen zu werten seien (Urk. HD 64 S. 26). Immerhin bestätigte die Privatklägerin auf den entsprechenden Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, dass sie eine schwere Jugend gehabt habe, mit 11 Jahren von zu Hause weggeschickt worden sei, danach auf der Langstrasse gelebt und begonnen habe, Drogen zu nehmen (Urk. HD 3/8 S. 8: "Ja, das stimmt"). Dass sie in der Folge nicht bereit war, detaillierter auf ihre frühere Biographie einzugehen – "meine Kindheit und Jugend gehören wohl nicht hierher und haben wohl nichts damit zu tun, wie er während unserer Beziehung gewütet hat" – erscheint durchaus nachvollziehbar. Die (offensichtlich schwierige) Kindheit und Jugend der Privatklägerin steht tatsächlich in keinem direkten Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten. Bezüglich dieser Vorfälle aber musste sie sich bereits zahlreichen persönlichen und zum Teil auch sehr intimen Fragen aussetzen, was für ein Opfer bekanntermassen ein nicht einfacher bzw. vielfach sehr schmerzhafter Vorgang darstellt. Es ist deshalb nachvollziehbar und legitim, wenn die Privatklägerin dort eine Grenze hinsichtlich ihrer Privatsphäre zog, wo es nichts mehr zur Sache tat. 4.1.14. Nicht zu überzeugen vermag der Verteidiger sodann auch, wenn er geltend macht, dass unwahre Beschuldigungen Dritter – insbesondere solche, die

- 33 sich "um Gewalt allgemeiner und vor allem sexueller Natur" drehten – "zum festen Repertoire der Geschädigten" gehören würden und hiezu auf eine Reihe von isolierten, mit den hier zu beurteilenden Vorwürfen nicht in direkter Verbindung stehenden und deshalb von den Untersuchungsbehörden zu Recht nicht weiter abgeklärten Aussagen der Privatklägerin verwies (Urk. HD 64 S. 27 f.). Es liegen keine Anzeichen oder gar objektive Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin bei diesen Angaben – u.a.: ihr Stiefvater habe sie mehrfach vergewaltigt und ihr früherer Freund E._____ habe sie schwer misshandelt – nicht der Realität entsprechend aussagte, weshalb diese durchaus zutreffend sein können. Allein aufgrund der thematischen Parallele dieser Aussagen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen kann entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Verteidigung (a.a.O. S. 28) nicht auf eine psychische Auffälligkeit oder einen gestörten Umgang der Privatklägerin mit der Wahrheit geschlossen werden. Daran vermögen auch die unbelegten Ausführungen der Verteidigung, wonach eine von ihr angefragte Psychologin am … Kompetenzzentrum die Privatklägerin anhand von Aktenkopien als "Borderlinerin" eingestuft habe (a.a.O. S. 29), nichts zu ändern. Sollte eine solche "Ferndiagnose" ohne direkten Kontakt mit der Privatklägerin tatsächlich gestellt worden sein, so müsste diese, selbst wenn sie nur als diagnostische Vermutung geäussert worden wäre, als nicht nachvollziehbare Spekulation bezeichnet werden. 4.1.15. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Argumentation der Verteidigung, die Anzeige der Privatklägerin sei eine Revanche für die Heirat des Beschuldigten und Probleme mit dem Besuchsrecht (Urk. HD 37 S. 5), nicht überzeugt. Zum einen ist, wie bereits von der Vorinstanz angeführt (Urk. HD 48 S. 79 f.), darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin schon vor 2008, dem Jahr, in dem der Beschuldigte seine Ehefrau kennenlernte, und auch lange, bevor die Regelung eines Besuchsrechts überhaupt zur Diskussion stand, Anzeigen wegen körperlichen Angriffen gegen den Beschuldigten erstattet, diese dann aber später zurückgezogen hatte. Zum andern heiratete der Beschuldigte im Juli 2009 (Urk. HD 4/7 S. 6) und somit rund 1 ½ Jahre vor der fraglichen Anzeige und musste der Privatklägerin, wie auch die Verteidigung an anderer Stelle argumentierte (Urk. HD 37 S. 27), spätestens in jenem Zeitpunkt, nicht erst rund 1 ½ Jahre

- 34 danach, bewusst sein, dass der Beschuldigte nicht zu ihr zurückkehren würde. Nicht ausser Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass auch die Privatklägerin selber ab August 2009 einen neuen Partner hatte, weshalb nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, dass über diesen Zeitpunkt hinaus ein Interesse am Beschuldigten bestand. Und schliesslich ist diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die Privatklägerin an sich nur Anzeige wegen des Vorfalls vom 3. Januar 2010 hatte erstatten wollen, sich dann aber versprach. All dies spricht klar gegen einen Racheakt. 4.1.16. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien aufweisen und ihre Schilderungen in so charakteristischer Weise erfolgten wie es nur von demjenigen zu erwarten ist, der die Vorfälle selber miterlebt hat. Sie hat die Aussagen der Privatklägerin daher zu Recht als äusserst glaubhaft qualifiziert.

4.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Auch die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb an dieser Stelle nur noch die wichtigsten Punkte hervorzuheben sind und im Übrigen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. HD 48 S. 74 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in auffälliger Weise versuchte, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er diese permanent als Alkoholikerin und mehrfach auch als Drogenkonsumentin darstellte, wobei er angab, dass die Privatklägerin sich prostituiert habe, um ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, hat die Privatklägerin nie bestritten, in der fraglichen Zeitspanne Alkohol konsumiert zu haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen F._____, O1._____, O2._____ und O3._____, welche im Kern übereinstimmend ausführten, dass sie die Privatklägerin manchmal zwar angetrunken, jedoch nie stark betrunken erlebt hätten (Urk. HD 5/5 S. 2; Urk. HD 5/6 S. 8; Urk. HD 5/11 S. 7 und 11; Urk. HD 5/12 S. 6; Urk. HD 5/13 S. 10), erweist sich die Darstellung des Beschuldigten aber als übertrieben. Zu Recht hat die Vorinstanz aus dem diesbezüglichen Aus-

- 35 sageverhalten des Beschuldigten geschlossen, dass dieser beabsichtigte, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anzugreifen. Was den vom Beschuldigten behaupteten Drogenkonsum der Privatklägerin angeht, ist festzuhalten, dass sich dafür weder aus den diversen Aussagen der Zeugen aus dem Umfeld der Privatklägerin und des Beschuldigten noch aus den Akten irgendwelche konkreten Hinweise ergeben. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Privatklägerin bis zu ihrer ersten Schwangerschaft drogenabhängig war, weshalb davon auszugehen ist, dass die schon früh involvierte Vormundschaftsbehörde hinsichtlich dieses Themas ausserordentlich hellhörig war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin an Auffahrt 2007 der Polizei zu Unrecht angegeben habe, sie sei mit den Kindern auf der Gasse und konsumiere Drogen, weshalb in der Folge ein Attest (gemeint: mit dem negativen Resultat einer Urinprobe, die sie der Polizei habe bringen müssen) an die Vormundschaftsbehörde gegangen sei (Urk. HD 3/1 S. 8). Sie gab ferner an, sie habe der Vormundschaftsbehörde mehrfach Blut- und Urinproben resp. Alkoholtests und Drogentest-Screens abgeben müssen, die alle negativ verlaufen seien (Urk. HD 3/6 S. 6 und S. 20; Urk. HD 3/8 S. 8 und S. 18). Diese Aussagen der Privatklägerin erscheinen ohne Weiteres als glaubhaft, zumal auch die Zeugin F._____ aussagte, dass die Privatklägerin Urinproben habe abgeben müssen (Urk. HD 5/6 S. 4). Darüber hinaus wäre die Vormundschaftsbehörde, wären Unregelmässigkeiten festgestellt worden, mit Sicherheit aktiv geworden, betreute und betreut die Privatklägerin doch drei Kinder. Hinzu kommt, dass auch die Staatsanwältin erklärte, es habe darauf während der Untersuchung nie einen Hinweis gegeben (Urk. HD 35 S. 2). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine Behauptungen betreffend Drogenkonsum und Prostitution weiter diskreditieren und so ihre Glaubwürdigkeit erschüttern wollte. Nicht anders verhält es sich mit seinen Aussagen zu den Zeuginnen P._____ und F._____, die beide aus dem Umfeld der Privatklägerin stammen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, war der Beschuldigte bestrebt, auch sie in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken, indem er ihnen Alkoholismus unterstellte. 4.2.2. Ebenfalls zu folgen ist der Vorinstanz, soweit sie die Darstellung des Beschuldigten, er selber habe nur in äusserst moderatem Umfang Alkohol konsu-

- 36 miert, verwarf. Im vorinstanzlichen Urteil wird plausibel dargelegt, weshalb nicht auf die Aussagen der Zeugen G2._____, G3._____ und H._____ abgestellt werden kann, sondern aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeuginnen P._____, F._____, O1._____, O2._____ und N._____ davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte jedenfalls phasenweise beträchtliche Mengen Alkohol konsumierte (vgl. Urk. HD 48 S. 75). 4.2.3. Nicht weniger überzeugend ist die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu dessen Beziehung zur Privatklägerin. Auch hier zeichnete der Beschuldigte ein deutlich zu positives Bild von sich selber. Insbesondere hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten zur Frage, ob er die Privatklägerin als "Hure" und dergleichen bezeichnet habe, hingewiesen (Urk. HD 48 S. 76; vgl. Urk. HD 4/13 S. 5). Abgesehen davon ist beispielsweise durch die Aussage des Zeugen Q._____ erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als "Schlampe" bezeichnete (Urk. HD 5/4 S. 4). Nur schon dass der Beschuldigte derartige Ausdrücke verwendete, lässt auf mangelnden Respekt gegenüber der Privatklägerin schliessen. Dies zeigt sich aber auch darin, dass er entgegen seinen Beteuerungen, die von der Vorinstanz anhand diverser Zeugenaussagen überzeugend widerlegt wurden, nicht nur der Tochter der Privatklägerin ab und zu einmal einen "Füdlitätsch" gab (so der Beschuldigte: Urk. HD 4/10 S. 2 und S. 5), sondern sehr wohl eigentliche körperliche Gewalt gegenüber ihr und der Privatklägerin anwendete (vgl. Urk. HD 48 S. 76 f.). 4.2.4. Was die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Vorfällen angeht, kann ihm die Tatsache, dass er diese jeweils pauschal bestritt, nicht zum Nachteil gereichen. Hätten sich einer oder mehrere Vorfälle nicht wie eingeklagt ereignet, bliebe dem Beschuldigten nichts anderes übrig, als sie pauschal zu bestreiten. Dass der Beschuldigte die Bestreitungen teilweise mit drastischen Worten vornahm, kann auch mit seinem Temperament zusammenhängen und sollte nicht ohne Weiteres als Lügensignal gewertet werden. 4.2.5. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Wiederaufnahme der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten

- 37 entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Ehefrau keineswegs jeweils nur aufgrund von Hilfsappellen der Privatklägerin erfolgte, sondern dass der Beschuldigte diesbezüglich durchaus auch eine aktive Rolle innehatte (vgl. Urk. HD 48 S. 78), wie er dies anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Januar 2010 auch selber angegeben hatte (Urk. HD 4/3 S. 3). 4.2.6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien, ist unter den dargelegten Umständen, jedenfalls was die Kernpunkte angeht, korrekt.

5. Sachverhaltserstellung 5.1. Allgemeines Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass trotz des aus der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gezogenen Schlusses, dass auf die Aussagen der Privatklägerin, nicht aber auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden kann, der Sachverhalt für jeden einzelnen Anklagepunkt zu erstellen ist (Urk. HD 48 S. 80). Dass die Vorinstanz dabei den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 als Ausgangspunkt wählte (Urk. HD 48 S. 80), ist angesichts des Umstandes, dass zu diesem Anklagevorwurf die meisten Beweismittel vorliegen, nicht zu beanstanden.

5.2. Sachverhaltserstellung Anklageziffer 5 (Nötigung, sexuelle Nötigung) 5.2.1. In Anklageziffer 5 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, dass er am 2. September 2007, als sich die Privatklägerin bei Nachbarn aufgehalten und sich seiner Forderung, sofort nach Hause zu kommen, widersetzt habe, allen Anwesenden erklärt habe, er bringe sie um. Nachdem ihn der Nachbar zum Verschwinden aufgefordert habe, habe er die Drohung, "alle umzulegen", wiederholt. Die Privatklägerin habe daraufhin nachgegeben und sei nach Hause gegangen. Am Abend desselben Tages habe der Beschuldigte der Privatklägerin gegen ihren Willen die Hose ausgezogen, ihr die Beine auseinandergedrückt, sie

- 38 an den Haaren gepackt und ihr Gesicht ins Kissen gedrückt und sei gegen ihren Willen anal in sie eingedrungen. Als sie daraufhin aufgeschrien habe, habe er ihr erneut das Kissen ins Gesicht gedrückt und ihr gesagt, er werde sie umbringen (Urk. HD 18 S. 6 f.). 5.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ereignissen bei den Nachbarn, es habe sich um einen Freitag, nicht um einen Sonntag gehandelt. Die Privatklägerin habe mit der Zeugin P._____ immer Alkohol getrunken, und zwar im Übermass. Er sei an jenem Tag nach Hause gekommen, und die Privatklägerin sei nicht da gewesen. Er habe befürchtet, dass die Privatklägerin wieder am Trinken sei. Deshalb sei er zur Zeugin P._____ gegangen und habe der Privatklägerin gesagt, sie solle aufhören zu trinken und nach Hause kommen. Er habe sie jedoch nicht als Hure bezeichnet. Ebenso wenig habe er zur Zeugin P._____ gesagt, dass er diese umbringen werde. Als seine Frau nicht gekommen sei, sei er nach Hause gegangen (Urk. HD 34 S. 13). Auf Vorhalt des weiteren Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 5 erklärte der Beschuldigte, dies treffe nicht zu (Urk. HD 34 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er an seinem Standpunkt fest (Urk. HD 63 S. 6 und S. 11 f.). 5.2.3. Die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin, welche die Anklagebehörde in ihrer Anklage übernommen hat, ist schon aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin allein glaubhaft. Sie schilderte den eingeklagten Vorgang in allen Einvernahmen so detailliert und lebensnahe, wie dies nur von jemandem zu erwarten ist, der den Sachverhalt tatsächlich erlebt hat (Urk. HD 3/2 S. 5 ff.; Urk. HD 3/4 S. 15 f.). Auch bei der Schilderung der Gedanken, die ihr durch den Kopf gegangen seien, als der Beschuldigte, nachdem sie geschrien habe, ihren Kopf noch extremer ins Kissen gedrückt habe (Urk. HD 3/4 S. 17), ist nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit gesagt hätte. Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Privatklägerin mit den Aussagen der übrigen Zeugen, die zu diesem Sachverhalt konkrete Angaben machten, decken. Von den Zeugen P._____ und Q._____ wurde bestätigt, dass sich die Privatklägerin an einem Abend bei ihnen im Garten aufgehalten habe, als der Beschuldigte sie dort aufgesucht und sie aufgefordert habe, sofort nach Hause zu kommen. Beide Zeugen führten fer-

- 39 ner aus, dass der Beschuldigte dabei Drohungen ausgestossen habe (Urk. HD 5/2 S. 2 und 4; Urk. HD 5/4 S. 2). Die Zeugin P._____ erklärte sodann, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Tag erzählt, dass der Beschuldigte ihr am Abend zuvor nach ihrer Heimkehr, als sie habe schlafen gehen wollen, den Kopf in das Kissen gedrückt und sie anal "vergewaltigt" habe. Die Privatklägerin habe gemäss deren Aussagen nachher lange geblutet und auch Schmerzen gehabt. Zudem führte sie aus, dass die Privatklägerin fast nicht mehr habe sitzen und kaum mehr habe laufen können; sie sei so gelaufen, "als ob sie eine Banane hinten drin hätte". Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie zum Arzt gehen solle. Diese sei dann gleichentags zu Frau Dr. K._____ gegangen (Urk. HD 5/2 S. 4). Ähnliche Angaben wurden auch vom Zeugen Q._____ gemacht, der erklärte, die Privatklägerin sei am nächsten Morgen zu ihnen gekommen, um mit den Hunden zu spazieren, und sei ganz komisch gelaufen, als ob sie eine Banane in der Hose gehabt hätte. Sie hätten sie gefragt, was passiert sei, worauf sie, nachdem sie zuerst Angst gehabt habe, es zu sagen, erklärt habe, dass der Beschuldigte sie anal "vergewaltigt" habe (Urk. HD 5/4 S. 2). Auch der Zeuge Q._____ sagte aus, dass die Zeugin P._____ und er ihr gesagt hätten, sie solle zum Arzt gehen (Urk. HD 5/4 S. 2). Dass der Zeuge Q._____ widersprüchliche Angaben dazu machte, wann er den Sachverhalt von der Privatklägerin selber gehört habe (vgl. Urk. HD 5/4 S. 2 f.), tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, sondern ist angesichts des Zeitablaufs – die Zeugenbefragung fand über 2 ½ Jahre nach dem fraglichen Vorfall statt – nachvollziehbar und zeigt überdies, dass die Aussagen dieser beiden Zeugen nicht abgesprochen wurden. Auch wenn der Zeuge Q._____ den Sachverhalt zunächst lediglich von der Zeugin P._____ geschildert bekommen hätte, wofür spricht, dass diese bei der Schilderung der ersten Begegnung mit der Privatklägerin nach der fraglichen Nacht nur von ihr und sich erzählte, wäre dies ein Indiz für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Dass der Zeuge Q._____ den Beschuldigten keineswegs nur in ein schlechtes Licht rücken wollte, zeigt sich daran, dass er auf die Frage, ob er dessen Charakter beschreiben könne, nebst Negativem auch erklärte, "Sonst war er ein lieber Mensch" (Urk. HD 5/4 S. 4).

- 40 - 5.2.4. Die Schilderung der Privatklägerin deckt sich ferner mit den Aussagen der Zeugin F._____, die im fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung unter derjenigen der Privatklägerin wohnte (Urk. HD 5/5 S. 3; Urk. HD 5/6 S. 1 und S. 5). Diese erklärte, die Privatklägerin sei am nächsten Morgen mit roten Wangen zu ihr gekommen, habe "fertig" ausgesehen und sie gebeten, den Hund zu hüten, da sie zu Frau Dr. K._____ müsse. Die Privatklägerin habe ihr dann erzählt, dass der Beschuldigte sie auf das Bett geworfen und von hinten genommen habe. Genau habe sie es dann etwas später erzählt, dass er ihr den Kopf ins Kissen gedrückt habe, dass sie hinten und vorne blute und dass sie lange nicht auf die Toilette habe gehen können (Urk. HD 5/5 S. 3). Sie habe der Privatklägerin einen Sitzring gegeben, da diese ihr gesagt habe, dass sie wegen der Vergewaltigung kaum sitzen könne (Urk. HD 5/5 S. 3). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 31. Mai 2010 präzisierte diese Zeugin, dass die Privatklägerin, als diese am nächsten Tag zu ihr gekommen sei, damit sie während des Arztbesuches den Hund hüte, ruhig, verdrückt und verweint gewesen sei. Sie habe schockierte, offene Augen gehabt. Immer, wenn etwas Schlimmes passiert sei oder ihr Angst gemacht habe, habe sie den gleichen Blick gehabt. Sie habe ihr das Geschehene nur stückchenweise erzählt, gefragt, ob sie (die Zeugin) nichts gehört habe, der Beschuldigte habe sie im Bett mit dem Kopf gegen das Kissen gedrückt, mit dem Gesicht gegen das Kissen und sei "von hinten hinein", sie könne nicht mehr sitzen und habe geblutet (Urk. HD 5/6 S. 6 f.). Nach dem Arztbesuch sei die Privatklägerin wiedergekommen. Sie habe sich (gemeint: von der Ärztin) nicht anfassen lassen können, sei blockiert gewesen und habe gesagt, man solle sie in Ruhe lassen (Urk. HD 5/6 S. 7). Die Schilderungen der Zeugin F._____, die auch Beschreibungen eigener innerer Vorgänge enthalten ("In diesem Moment hatte ich gar nicht so richtig realisiert, was sie mir sagte, oder das Ausmass. Ich hatte selber viel um die Ohren. Ich hatte es erst nachher realisiert. […] Es nervte mich mehr, dass ich schon wieder den Hund hüten musste und schon wieder etwas passiert war", Urk. HD 5/6 S. 7) sind so lebensnahe, dass nicht vorstellbar ist, dass sie von jemandem stammen, der das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hat. Dass sie den Beschuldigten nicht nur belastete, sondern auch entlastende und positive Angaben machte, indem sie beispielsweise zu Protokoll gab, sie habe ihn und die Privatklägerin

- 41 schon streiten hören, in jener Nacht aber nicht, sie habe nie selber gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe (Urk. HD 5/5 S. 4; Urk. HD 5/6 S. 5), oder, der Beschuldigte habe ihr Erzeugnisse aus seinem Garten gegeben, was sie sehr geschätzt habe (Urk. HD 5/6 S. 2, 7 und 10), macht die Aussagen dieser Zeugin umso glaubhafter. 5.2.5. Darüber hinaus berichtete auch die Zeugin O3._____ darüber, dass die Privatklägerin sie Ende August oder anfangs September 2007, an einem Montag, angerufen und ihr erzählt habe, dass der Beschuldigte ihren Kopf ins Kissen gedrückt und sie dann von hinten gepackt habe. Sie habe ferner gesagt, dass es ihr weh tue, dass sie nicht wisse, wie sitzen oder stehen, dass sie beim Wasserlassen Schmerzen habe, und sie habe Blut erwähnt (Urk. HD 5/13 S. 5). Sie (die Zeugin) wäre am liebsten sofort zu ihr gefahren, doch habe sie das wegen der Organisation mit den Kindern nicht tun können. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie jetzt gerade niemanden um sich ertrage. Am Abend habe sie nochmals angerufen und erklärt, dass sie bei der Ärztin in D._____ gewesen sei, diese sie jedoch nicht habe untersuchen können, weil ihr alles weh getan und sie sich geschämt habe (Urk. HD 5/13 S. 5 f.). Die Zeugin erklärte, der Privatklägerin geglaubt zu haben (Urk. HD 5/13 S. 6); ihre Stimme am Telefon sei verzweifelt, weinerlich, schluchzend, ängstlich, die Privatklägerin sei "am Zusammenbrechen" gewesen. Sie habe bis heute nie mehr einen Menschen auf diese Art am Telefon gehört (Urk. HD 5/13 S. 9). Auch die Aussagen dieser Zeugin fügen sich nahtlos in diejenigen der Privatklägerin ein, und auch diese Zeugin machte nicht nur negative Aussagen über den Beschuldigten, sondern erklärte beispielsweise auch, dass der Beschuldigte zu ihr korrekt gewesen sei und sich auch engagiert habe mit dem Essen für die Kinder (Urk. HD 5/13 S. 3). 5.2.6. Bestätigt werden die Aussagen der Privatklägerin schliesslich aber auch durch die Aussagen der Ärztin K._____, die im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme erklärte, die Privatklägerin habe sie am 3. September 2007 aufgelöst und psychisch in sehr schlechter Verfassung aufgesucht und sich beklagt, dass sie in der Nacht zuvor vergewaltigt worden sei (Urk. HD 5/14 S. 2 f.). Auch diese Zeugin führte aus, dass die Privatklägerin ihr berichtet habe, mit dem Kopf gegen das

- 42 - Kissen gedrückt worden zu sein und nachher im Bereich des Afters geblutet zu haben. Es sei für die Privatklägerin schwierig gewesen, über den Vorfall zu berichten, es habe sehr viel gebraucht, bis sie sich über die Sache geäussert habe. Sodann habe sie angetönt, dass dies nicht zum ersten Mal passiert sei (Urk. HD 5/14 S. 2 f.). Ferner bestätigte die Zeugin K._____ wie schon die Zeuginnen F._____ und O3._____, dass die Privatklägerin sich aus Scham geweigert habe, sich von ihr untersuchen zu lassen (Urk. HD 5/14 S. 3); die Privatklägerin habe sich beschmutzt gefühlt, sich in einem sehr schlechten Zustand befunden und sei wirklich aufgelöst gewesen (Urk. HD 5/14 S. 3 f.). Dass sie damals in einem so aufgelösten Zustand in ihre Praxis gekommen sei, sei ein Ausnahmezustand gewesen; es sei das erste Mal gewesen, dass sie die Privatklägerin so angetroffen habe (Urk. HD 5/14 S. 5 f.). 5.2.7. Hinzu kommt ferner, dass der Beschuldigte selber angab, dass er auch Analverkehr praktiziert, erklärte er doch, mit der Privatklägerin einige Male einvernehmlich Analverkehr gehabt zu haben (Urk. HD 4/5 S. 2). Darüber hinaus wurde auf dem Computer des Beschuldigten Pornografie aufgefunden, in der teilweise Analverkehr dargestellt ist (Urk. HD 8/3), was ebenfalls belegt, dass ihm Sexualpraktiken dieser Art nicht fremd waren. 5.2.8. Es ist schlechterdings unvorstellbar, dass die Privatklägerin den ganzen unter dieser Anklageziffer eingeklagten Vorgang erfunden, ihre Ärztin derart massiv getäuscht und dazu noch mehrere Bekannte zu – übereinstimmenden – Falschaussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB bewegt und/oder sie ebenfalls hintergangen hat. Darüber hinaus hätte die Privatklägerin, hätte sie den Vorgang erfunden, um dem Beschuldigten zu schaden, aller Wahrscheinlichkeit nach sofort, nachdem sie bei ihrer Ärztin gewesen war, Anzeige erstattet und damit nicht mehrere Jahre zugewartet. Der Argumentation der Vorinstanz (Urk. HD 48 S. 80 f.), insbesondere auch derjenigen zu den Einwendungen der Verteidigung, kann ohne Weiteres gefolgt werden. Es bleibt kein anderer Schluss, als dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 wie eingeklagt ereignet hat, weshalb er erstellt ist.

- 43 - 5.3. Sachverhaltserstellung Anklageziffer 3 (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) 5.3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 zusammengefasst vor, an einem nicht mehr eruierbaren Datum im Januar oder Februar 2004 im Schlafzimmer an der Privatklägerin gegen deren Willen den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (Urk. HD 18 S. 5). 5.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dies treffe nicht zu (Urk. HD 34 S. 12), und war auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geständig (Urk. HD 63 S. 6 und S. 10). 5.3.3. Was den dem Beschuldigten zur Last gelegten erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehr angeht, liegen als Beweismittel die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vor. Auch ihre diesbezüglichen Schilderungen erreichten einen so hohen Detaillierungsgrad, wie er nur von jemandem erwartet wird, der den Sachverhalt tatsächlich erlebt hat. So machte die Privatklägerin beispielsweise genaue Angaben zur von ihr und vom Beschuldigten getragenen Kleidung und zu den gesundheitlichen Folgen des Übergriffs (Urk. HD 3/3 S. 16 f.) und gab sogar an, was der Beschuldigte ihr während des Übergriffs gesagt habe (Urk. HD 3/3 S. 18). Da auf die Aussage der Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie das nicht wolle, und probiert, ihre Beine zusammenzudrücken, worauf er ihre Beine mit den Knien auseinandergedrückt habe (Urk. HD 3/4 S. 12), abzustellen ist, bleibt für die Version der Verteidigung, es sei nach anfänglicher Ablehnung durch die Privatklägerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, kein Raum. Nicht erstellt werden kann dagegen der Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen den Willen der Privatklägerin auch den analen Geschlechtsverkehr vollzogen. Diesbezüglich liegen, wie bereits unter Ziff. 4.1. ausgeführt wurde, widersprüchliche Angaben der Privatklägerin vor. Da die Privatklägerin auf den Widerspruch nicht angesprochen und dieser somit nicht geklärt wurde, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auch den analen Geschlechtsverkehr erzwang.

5.4. Sachverhaltserstellung Anklageziffer 6 (Nötigung)

- 44 - 5.4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 6 vorgeworfen, die Privatklägerin irgendwann im Sommer 2007 in ihrer Wohnung in D._____ gegen ihren Willen unter Kraftaufwand in den Toilettenraum gezerrt, ihren Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und über ihren Kopf uriniert zu haben (Urk. HD 18 S. 7). 5.4.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies habe er nicht getan (Urk. HD 34 S. 15 f.). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. HD 63 S. 6 und S. 11). 5.4.3. Der obige Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin, die von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft eingestuft wurden (Urk. HD 48 S. 84), zumal sie durch die Aussagen der Zeugin F._____ bestätigt werden. Deren Aussage, einmal sei die Privatklägerin zu ihr gekommen und habe ihr aufgelöst erzählt, dass der Beschuldigte ihr Gewalt angetan habe abends im Bett, weshalb sie nun zur Ärztin müsse, und in diesem Zusammenhang auch erklärt, er habe sie auch schon am Kopf gepackt und über sie gepinkelt auf dem WC (Urk. HD 5/5 S. 2; Urk. HD 5/6 S. 6), stimmt mit denjenigen der Privatklägerin zum Sachverhalt in Anklageziffer 6 sowie in Anklageziffer 5 überein. Auch die zeitliche Einordnung korreliert, erklärte die Zeugin F._____ doch, Ende 2007 nach … gezogen und den Beschuldigten ca. zwei Jahre vorher kennengelernt zu haben (Urk. HD 5/6 S. 2), so dass sich sowohl der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 als auch derjenige gemäss Anklageziffer 6 ereignet hätten, während die Privatklägerin und die Zeugin F._____ in der gleichen Liegenschaft wohnten. Überdies stimmt der zeitliche Ablauf gemäss den Schilderungen der Zeugin F._____ mit den Angaben der Privatklägerin überein, denn die Aussagen der Zeugin F._____ sind dahingehend zu verstehen, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 6 zuerst ereignete und nachher derjenige gemäss Anklageziffer 5. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass höchst unwahrscheinlich ist, dass die Privatklägerin diesbezüglich gegenüber der Zeugin F._____ unwahre Angaben machte, weil der von ihr geschilderte Vorgang zugleich eine grosse Demütigung darstellte (vgl. Urk. HD 48 S. 84). Die Zeugin P._____ berichtete ebenfalls darüber, dass die Privatklägerin ihr über diesen Vorfall erzählt habe, allerdings erst nach der Verhaftung des Beschuldigten (Urk. HD 5/2 S. 5 f.). Darüber hinaus schilderte auch C._____ an-

- 45 lässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Oktober 2010, dass die Privatklägerin ihm einmal unter Tränen gestanden habe, dass der Beschuldigte während der Zeit, in der

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