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Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2012 SB120186

16. August 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,887 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120186-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 16. August 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hans Maurer, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2011 (GG110043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2tt. September 2011 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde. 5. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6'168.20 zuzüglich Fr. 493.45 (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) Es sei 1. der Beschuldigte vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 3 - 2. dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 13'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anklägerin 1.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wurde (Urk. 44 S. 18). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 41). Nach Zustellung des begründeten Urteils ging sodann mit Eingabe vom 2. April 2012 rechtzeitig die entsprechende Berufungserklärung beim Obergericht ein (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 wurden der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachstehend: Staatsanwaltschaft) in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48 = Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. April 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Be-

- 4 stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 50). Die Privatklägerschaft liess sich nicht verlauten. 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin RAin lic. iur. X._____ erschienen ist, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte hat im vorliegenden Berufungsverfahren einen Freispruch beantragt (Urk. 46). Entsprechend gelten sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils als angefochten. 3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, er habe am tt. September 2009 den beim "B._____" tätigen Journalisten C._____ über den Inhalt eines vom tt. September 2009 datierten und am tt. September 2009 genehmigten Beschlusses des Stadtrats von D._____ in Sachen E._____ AG informiert. Am tt. September 2009 sei im "B._____" auf Seite 1 und 2 ein entsprechender Bericht mit den Titeln (1) "…" und (2) "…" erschienen, in welchem der Beschuldigte mehrfach zitiert worden sei (Urk. 27). 3.2. In Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte anerkannt, C._____ über den fraglichen Stadtratsbeschluss informiert zu haben. Er habe diesem zwar nicht – wie im Zeitungsartikel zitiert – gesagt, "Ein Klublokal soll aber in erster Linie nur Klubmitgliedern zur Verfügung stehen"; er habe das Wort "nur" nicht erwähnt. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte aber nicht, die von ihm zitierten Aussagen gemacht zu haben (Urk. 16/2 S. 8; Prot. I S. 4). Damit gilt der äussere Sachverhalt – unter Vorbehalt der vorstehenden Ergänzung – anklagegemäss als erstellt.

- 5 - 3.3. Demgegenüber ist der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht geständig (Urk. 37 S. 8). Entsprechend ist der innere Anklagesachverhalt zu erstellen. 3.3.1. Wie dabei in theoretischer Hinsicht vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 44 S. 6 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes ist Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich aber Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich vorliegend auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. nachstehend Ziff. 4.5). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die Tathandlung des Beschuldigten als Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 44 S. 8 ff.). 4.2. Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 4.3. Der Tatbestand von Art. 320 StGB kann – als sogenanntes echtes Sonderdelikt – nur von einem Behördemitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten generell Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, N 5 zu Art. 320 StGB). Wie die Vorinstanz ausführte, handelt es sich beim Beschuldigten als Leiter des Geschäftsfeldes Hochbau und Vermessung der Stadt D._____ (vgl. Urk. 8

- 6 - S. 4 und Urk. 16/1) um einen Beamten im vorstehend genannten Sinne. Entsprechend erfüllt er die täterschaftlichen Merkmale von Art. 320 StGB. 4.4. Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses, d.h. der Täter muss das Geheimnis einer aussenstehenden Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 320 StGB). 4.4.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschuldigte habe am tt. September 2009 gegenüber dem Journalisten C._____ den Inhalt eines vom tt. September 2009 datierten und am tt. September 2009 genehmigten Beschlusses des Stadtrats von D._____ in Sachen E._____ AG erwähnt. Der Inhalt des Beschlusses sei nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich gewesen. Zudem sei aus der Veröffentlichung des Geschäftes vom tt. September 2009 des Stadtrats im Internet unter dem Arbeitstitel "E._____ AG: Abbruch … und Neubau …" nicht abzuleiten gewesen, was der genaue Inhalt der Sitzung gewesen sei. Ohne entsprechendes Vorwissen liesse der Arbeitstitel vielmehr darauf schliessen, dass es sich um einen Abbruch bzw. um einen Neubau handle. Schliesslich sei unerheblich, dass es sich sowohl beim ursprünglichen Baugesuch als auch beim Stammbeschluss vom 5. November 2002 nicht um Geheimnisse im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Von der Bekanntheit des Inhalts des Stammbeschlusses vom 5. November 2002 könne nicht per se auf den Inhalt des Beschlusses vom tt. September 2009 geschlossen werden. Die Beurteilung, dass der effektiv geführte Restaurationsbetrieb gegen ursprüngliche Auflagen verstosse, sei demnach im Zeitpunkt der Offenbarung durch den Beschuldigten geheim gewesen (Urk. 44 S. 9 ff.).

- 7 - 4.4.2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren geltend, das Baugesuch der Privatklägerin für den Umbau eines Garderobenhauses zu einem Clubhaus mit einem Cafébetrieb mit kalter Küche für höchstens 56 Plätze sei – auf Grund der öffentlichen Auflage sowie der Publikationen im "B._____" und im "F._____" – allgemein bekannt geworden. Der vom tt. September 2009 datierte und am tt. September 2009 genehmigte Beschluss des Stadtrats D._____ enthalte im Vergleich zum öffentlich bekannten Baugesuch nichts Neues. Auf Grund des im Internet publizierten Arbeitstitels im "G._____" vom tt. September 2009 sei der Bevölkerung klar gewesen, um welches frühere Geschäft es sich dabei handle. Demzufolge habe der Beschuldigte gegenüber dem Journalisten C._____ nur über bereits allgemein Bekanntes Auskunft erteilt (Urk. 37 S. 2 ff.; Urk. 62 S. 2 ff.). 4.4.3. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte am tt. September 2009 gegenüber dem Journalisten C._____ den Inhalt des vom tt. September 2009 datierten und am tt. September 2009 genehmigten Beschlusses des Stadtrats D._____ (Beschluss Nr. 328 / B2.02.20) erwähnt. So hat er insbesondere gegenüber dem Journalisten erklärt: "Ein Klublokal soll in erster Linie Klubmitgliedern zur Verfügung stehen". Zudem führte er aus: "Das Lokal ist öffentlich und ein vollwertiges Restaurant. Das entspricht nicht der ursprünglichen Bewilligung" (Urk. 2/7). Damit ist nachstehend zu prüfen, ob es sich bei dem vom Beschuldigten wiedergegebenen Inhalt des fraglichen Beschlusses des Stadtrats D._____ um öffentliche bzw. allgemein bekannte Tatsachen handelte oder um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. 4.4.4. Wie die Vorinstanz ausführte, wurde der erwähnte Beschluss des Stadtrats von D.____- nur einem beschränkten Adressatenkreis zugestellt (Urk. 44 S. 9; vgl. Urk. 2/8 S. 6). Folglich ist der genaue Inhalt des fraglichen Beschlusses nicht allgemein bekannt geworden. 4.4.5. Die Stadt D._____ hat das Geschäft vom tt. September 2009 auf ihrer Homepage im "G._____" unter dem Titel "E._____ AG: Abbruch … und Neubau …" veröffentlicht (Urk. 2/6). Es stellt sich damit die Frage, ob aus dieser Veröffentlichung Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt der Sitzung gemacht werden kön-

- 8 nen. Aus dem genannten Arbeitstitel ist ohne Weiteres ersichtlich, dass das Geschäft das gleiche Bauvorhaben betrifft, über welches der Stadtrat D._____ bereits im Jahr 2002 zu befinden hatte. So wurde mit Beschluss vom 5. November 2002 betreffend "E._____ AG: …" das Baugesuch der Privatklägerin vom 30. Juli 2002 bewilligt (Urk. 9/1). Das Baugesuch der Privatklägerin war – wie die Vorinstanz ausführte – allgemein bekannt, da Baugesuche durch die zuständige Baubehörde öffentlich bekannt gemacht und während 20 Tagen zur Einsicht aufgelegt werden (§ 314 Bau- und Planungsgesetz, PBG). Demgegenüber erscheint es fraglich, ob auch der damalige Beschluss des Stadtrats D._____ vom 5. November 2002 allgemein bekannt war. So werden entsprechende Entscheide betreffend die Bewilligung von Baugesuchen nur denjenigen zugestellt, die einen solchen innert 20 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung des Baugesuchs verlangen. Folglich wurde auch der Beschluss vom 5. November 2002 nur einem beschränkten Adressatenkreis zugestellt (vgl. Urk. 9/1 S. 9) und damit gerade nicht öffentlich bekannt gemacht. Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn der Inhalt des Beschlusses vom 5. November 2002 allgemein bekannt gewesen sein sollte, lässt sich aus dem Arbeitstitel der Sitzung vom tt. September 2009 in keiner Weise ableiten, inwiefern bzw. in welchen Punkten der mit Beschluss vom 5. November 2002 festgelegte und damit rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden soll. Insbesondere ist daraus nicht zu schliessen, dass sich der Stadtrat D._____ mit der Zonenkonformität der Cafeteria der Privatklägerin befasste und entschieden wurde, dass weder der aktuelle Restaurantbetrieb, noch derjenige eines sonstigen über eine Cafeteria für den Klubbetrieb der …-Anlage hinausgehende Betrieb eines öffentlichen Gastgewerbelokals baurechtlich zonenkonform und ein Solcher auch nicht rechtskräftig bewilligt worden sei (vgl. Urk. 2/8). 4.4.6. Es kann nach dem vorstehend Gesagten festgehalten werden, dass der vom tt. September 2009 datierte und am tt. September 2009 genehmigte Beschluss des Stadtrats D._____ nur einem beschränkten Adressatenkreis zugestellt und dementsprechend nicht öffentlich bekannt wurde. Zudem konnten auf Grund der Publikation des Arbeitstitels der Sitzung vom tt. September 2009 auf der Homepage der Stadt D._____ keine Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt

- 9 des fraglichen Beschlusses gemacht werden. Der Inhalt des fraglichen Beschlusses stellt damit ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB dar. 4.4.7. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Privatklägerin als Geheimnisherrin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des fraglichen Beschlusses des Stadtrats D._____ hat (Urk. 44 S. 11). Die entsprechenden Erwägungen sind ausführlich und zutreffend, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Inhalt des vom tt. September 2009 datierten und am tt. September 2009 genehmigten Beschlusses des Stadtrats D._____ ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB darstellt, welches der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Leiter des Geschäftsfeldes Hochbau und Vermessung der Stadt D._____ wahrgenommen hat. Indem er diese Informationen dem Journalisten C._____ mitteilte, die Privatklägerin jedoch ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung hatte, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 320 StGB erfüllt. 4.5. In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 320 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 320 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter

- 10 bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe erkennen müssen, dass der fragliche Beschluss noch nicht rechtskräftig gewesen und den Parteien noch nicht eröffnet worden sei. Aus diesem Grund habe dem Beschuldigten bekannt sein müssen, dass die Medien grundsätzlich noch nicht hätten orientiert werden dürfen, weshalb er in Kauf genommen habe, sich durch die Preisgabe des Inhalts des fraglichen Beschlusses einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu machen. 4.5.2. Die Verteidigung bestritt vor Vorinstanz wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und damit eine Amtsgeheimnisverletzung in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Privatklägerin habe bereits Kenntnis von diesem Beschluss gehabt. Er sei sich auch sicher gewesen, dass es sich um kein Amtsgeheimnis gehandelt habe (Urk. 37 S. 8; Urk. 62 S. 5 f.). 4.5.3.1. Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 1. Februar 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, der Journalist C._____ habe ihn angerufen und ihm gesagt, er habe im "G._____" eine Nachricht gesehen, wonach bei einem bestimmten Baugesuch entschieden worden sei, dass der rechtmässige Zustand wieder herzustellen sei. Entsprechend habe C._____ ihn gefragt, ob das Clublokal abgerissen werde. Um einen völlig falschen Eindruck zu verhindern, habe er C._____ sofort eröffnet, dass das Clublokal nicht abgerissen werden müsse. Im Weiteren habe er C._____ gesagt, dass der Stadtrat die Nutzung des Gebäudes anders als die E._____ AG sehe und dass sie den rechtmässigen Zustand bezüglich des Clublokals wiederherstellen wollten. Weiter führte der Beschuldigte aus, das erste Telefonat, welches er mit C._____ geführt habe, habe nicht sehr lange gedauert. Er habe C._____ einfach kurz darüber informiert, dass der Stadtrat einen Beschluss gefasst habe, nämlich dass der rechtmässige Zustand wieder herzustellen sei. Am gleichen Tag habe ihn C._____ erneut angerufen. Er (der Be-

- 11 schuldigte) sei ziemlich im Druck gewesen, weil er eigentlich habe weg gehen müssen. C._____ habe ihm gesagt, dass er Genaueres über den Stadtratbeschluss wissen möchte. Er habe C._____ gesagt, dass der Stadtrat den Zustand gemäss Stammbeschluss von 2002 beschlossen habe, nämlich kalte Küche, 56 Plätze und Cafeteria. Im Laufe des Gespräches mit C._____ habe er dann erfahren, dass die Privatklägerin vom Beschluss des Stadtrats noch keine Kenntnis gehabt habe. Er habe deshalb C._____ ersucht, mit der Publikation im Anzeiger von D._____ zuzuwarten, damit die Privatklägerin Gelegenheit habe, eine Stellungnahme abzugeben. Er sei zudem nicht der Meinung, dass es sich um ein Amtsgeheimnis handle, zumal die vorangehenden Unterlagen über dieses Baugesuch öffentlich aufgelegen hätten. Er habe sich aber damals, als er die Auskunft erteilt habe, keine Gedanken darüber gemacht. Schliesslich sei auch aus der Homepage der Stadt D._____ ersichtlich gewesen, dass über das bereits öffentlich aufgelegene Baugesuch beschlossen werden sollte (Urk. 8 S. 2 f.). 4.5.3.2. Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2011 führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei grundsätzlich schon zurückhaltend mit Informationen, die nicht öffentlich seien. Es sei noch nicht klar gewesen, wie der Vollzug dieses Beschlusses von statten gehen sollte. Deshalb habe er der Presse auch nichts Näheres sagen können. Angesprochen darauf, dass es nicht möglich gewesen sei, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Journalisten Kenntnis vom fraglichen Beschluss gehabt haben könne, da die Sitzung des Stadtrats D._____ am tt. September 2009 stattgefunden habe, der Beschluss am tt. September 2009 an die Parteien verschickt worden sei und er (der Beschuldigte) noch gleichentags, d.h. am tt. September 2009, mit dem Journalisten C._____ gesprochen habe, meinte der Beschuldigte, dass ihm das nicht bewusst gewesen sei. Der Versand könne mal früher, mal später erfolgen. Er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin davon Kenntnis gehabt habe. Der Beschuldigte führte weiter aus, der Journalist habe nicht nur wissen wollen, ob das Clubhaus abgerissen werden sollte, sondern auch, wie die Wiederherstellung aussehe bzw. wie weit diese gehen solle. Da habe er sich auf den Beschluss aus dem Jahr 2002 berufen, welcher bekannt sei (Urk. 16/2 S. 3 ff.).

- 12 - 4.5.4. Der Beschuldigte konnte und durfte im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass der Inhalt des Beschlusses des Stadtrats D._____ vom tt. September 2008 öffentlich bekannt war. Aufgrund des auf der Homepage der Stadt D._____ veröffentlichten Arbeitstitels "E._____ AG: Abbruch … und Neubau …" konnte zwar – wie vorstehend dargelegt – davon ausgegangen werden, dass dieses Geschäft mit dem Baugesuch der Privatklägerin sowie mit dem Beschluss des Stadtrats D._____ vom 5. November 2002, mit welchem das Baugesuch bewilligt wurde, in Zusammenhang steht. Der Beschuldigte hätte aber erkennen müssen, dass weder aus dem Baugesuch noch aus dem Beschluss des Stadtrats D._____ vom 5. November 2002 auf den Inhalt des fraglichen Beschlusses vom tt. September 2009 geschlossen werden konnte. Insbesondere war daraus in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der rechtmässige Zustand wiederherzustellen war. So hat – gemäss den eigenen Ausführungen des Beschuldigten – C._____ wissen wollen, wie die Wiederherstellung aussieht bzw. wie weit diese gehen soll. Wären diese Informationen öffentlich bekannt gewesen oder hätten diese aus dem Baugesuch bzw. aus dem Beschluss vom 5. November 2002 abgeleitet werden können, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ dem Beschuldigten ein zweites Mal hätte anrufen müssen, um genau diese Informationen zu erhalten. Entsprechend hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die verlangten Angaben nicht allgemein bekannt waren und er demnach diese Informationen nicht ohne Weiteres dem Journalisten hätte mitteilen dürfen. 4.5.5. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Stadtrats D._____ vom tt. September 2009 dem Privatkläger am tt. September 2009 zugestellt worden ist. Auf Grund des zeitlichen Ablaufs hätte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Journalisten, d.h. am tt. September 2009, vom fragliche Beschluss bereits Kenntnis hatte. Entsprechend wäre eine Mitteilung an die Medien – bevor die Parteien selber über den Beschluss informiert wurden – nur ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen. Doch selbst wenn der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt der fragliche Beschluss bereits zugestellt worden wäre, so wäre dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen, was dem Beschuldigten zweifelsohne hätte bekannt sein müssen. Entsprechend handelte es sich um ein noch pendentes Verfahren,

- 13 weshalb der Beschuldigte darüber nicht ohne gesetzliche Grundlage hätte die Medien informieren dürfen. 4.5.6. Nach dem Gesagten hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass die Informationen, welche er dem Journalisten C._____ weiter gab, nicht öffentlich bekannt waren und ein pendentes Verfahren betrafen. Dadurch nahm er in Kauf, durch die Bekanntgabe des Inhalts des Beschlusses des Stadtrats D._____ vom tt. September 2009 sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig zu machen. 4.6. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 4.6.1. Gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich darf über hängige Verfahren nur informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist. 4.6.2. Wie vorstehend dargelegt, handelte es sich vorliegend um ein hängiges Verfahren. Entsprechend konnte darüber nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 IDG informiert werden. 4.6.3. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte dem Journalisten C._____ zu Recht mitteilen durfte, dass das Clublokal nicht abgerissen werde. Diese Mitteilung diente ohne Weites der Vermeidung einer falscher Meldung in den Medien. Der publizierte Arbeitstitel war für nicht Eingeweihte offensichtlich geeignet, unzutreffende Schlüsse zu ziehen, da es in Tat und Wahrheit eben gerade nicht um einen allfälligen Abbruch eines Gebäudes ging. Demgegenüber kann sich der Beschuldigte in Bezug auf die weitergehenden Informationen, die er dem Journalisten bekannt gab, wie insbesondere dass der Stadtrat die Nutzung des Gebäudes anders als die E._____ AG sehe und dass sie den rechtmässigen Zustand bezüglich des Clublokals wiederherstellen wollten (vgl. Urk. 8 S. 2) sowie dass der Stadtrat den Zustand gemäss Stammbeschluss

- 14 von 2002 beschlossen habe, nämlich kalte Küche, 56 Plätze und Cafeteria (vgl. Urk. 8 S. 2), nicht auf den Rechtfertigungsgrund von § 14 Abs. 3 IDG berufen. Diese Angaben waren weder zur Vermeidung falscher Meldungen notwendig noch handelte es sich um einen besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall, sodass eine unverzügliche Information angezeigt gewesen wäre. 4.7. Der Beschuldigte ist demnach im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft und des vorinstanzlichen Urteils der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Strafrahmen sowie die allgemeinen Strafzumessungsregeln richtig wiedergegeben. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 f.). 5.2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschuldigten erteilten Auskünfte Tatsachen betroffen hätten, die grösstenteils bereits aus dem Jahre 2002 stammen würden und daher grundsätzlich nicht von erheblicher Brisanz wären. Zur subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten falle weiter ins Gewicht, dass er die Informationen auf Anfrage eines Journalisten preisgegeben habe und davon auszugehen sei, dass er zu einem gewissen Mass von der Anfrage überrumpelt worden sei (Urk. 44 S. 15).

5.2.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Entsprechend erscheint die Qualifikation des Tatverschuldens als "noch leicht" als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu übernehmen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer gewissen – zumindest subjektiv so empfundenen – Drucksituation gehandelt hat; einerseits durch die weitere Informationen fordernde Anfrage von C._____ an sich und andererseits

- 15 offenbar zusätzlich durch einen zeitlichen Druck, habe der Beschuldigte doch – nicht widerlegbar – an sich weggehen müssen (Urk. 8 S. 2). 5.2.3. Die Bemessung einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_865/2009 E. 1.6; vgl. auch BGE 135 IV 55 E. 5.7). Auf Grund der vorstehenden Erwägungen erscheint eine solche von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 44 S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte weist aber gemäss aktuellem Strafregisterauszug – dies im Gegensatz vor Vorinstanz – keine Vorstrafen auf (Urk. 45). Dies wirkt sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich des objektiven Sachverhalts im Wesentlichen geständig zeigte, was leicht strafmindernd ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten erweist sich das vorinstanzlich festgesetzte Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen und ist damit zu bestätigen. 5.4. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten einen Tagessatz von Fr. 200.– festgelegt. Auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 44 S. 15, Urk. 53/1-6; Urk. 58) erscheint der dieser Tagessatz ohne Weiteres als angemessen. 6. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 32 S. 16 f.). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhob, ist darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu seinen Ungunsten zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verbot der reformatio in peius).

- 16 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der schon vorinstanzlich erkannten Verurteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 4 und 5). 7.2. Der Privatklägerin wurde für das vorinstanzliche Verfahren – in den Erwägungen allerdings unzutreffenderweise unter dem Titel "Zivilansprüche" abgehandelt (Urk. 44 S 17/18) – antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 6'661.65 (Fr. 6'661.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese erscheint angemessen und ist damit zu bestätigen. 7.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm deshalb die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 429 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 17 - 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. August 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 16. August 2012 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6'168.20 zuzüglich Fr. 493.45 (8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: Es sei 1. der Beschuldigte vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 13'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anklägerin 1. Das Gericht erwägt: 1. Prozessgeschichte 2. Umfang der Berufung 3. Sachverhalt 4. Rechtliche Würdigung 5. Strafzumessung 6. Strafvollzug 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter der Privatklägerin E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter der Privatklägerin E._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120186 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2012 SB120186 — Swissrulings