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Zürich Obergericht Strafkammern 29.10.2012 SB120182

29. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,333 Wörter·~57 min·2

Zusammenfassung

mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120182-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin C. Grieder

Urteil vom 29. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 (DG110073)

- 2 - Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9/3).

Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG − der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.– festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 15. Juni 2010 beschlagnahmte Bargeld (Total Fr. 24'900.–, Euro 1'535.–, USD 256.–) inkl. dem gelben Postcouvert wird im Sinne der Ersatzforderung ein- und zur Kostendeckung herangezogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010 auf dem Konto … Nr. … gesperrten Fr. 20'000.– werden zur Kostendeckung herangezogen. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO wieder herausgegeben bzw. die damit verbundene Kontosperre aufgehoben.

- 3 - 6. Die … Identitätskarte [des Staates B._____], Nr. …, lautend auf A._____, geb. tt.mm.1964, wird eingezogen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Samsung, schwarz) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 7. Juli 2011 beschlagnahmte schwarze Aktenkoffer samt Inhalt (Zeugnisse, Registerauszüge, Zivilstandsurkunden, Fotos u.v.m.) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'506.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'140.– Auslagen Vorverfahren Fr. 3607.20 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (schriftlich; Urk. 71) 1. Angemessene Bestrafung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Zollgesetz. 2. Freispruch vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Fällen vom 20.9.2008 und 15.4.2010. 3. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung. 4. Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft und einer Genugtuung. 5. Freigabe des Saldo auf dem gesperrten Bankkonto … Nr. …, des schwarzen Aktenkoffers, des Mobiltelefons und des gesamten, beschlagnahmten Bargeldes in verschiedenen Währungen, soweit nicht zur Kostendeckung zu verwenden. 6. Verzicht auf Ablieferung einer Ersatzforderung. 7. Übernahme der Kosten im Umfang des Schuldspruchs von maximal Fr. 900.--, Übernahme der weiteren Kosten, eingeschlossen der Verteidigung, durch den Staat. d) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011, wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG und der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren unter Anrechnung von 375 Tagen erstandener Haft. Es wurde eine Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- festgesetzt, das beschlagnahmte Bargeld wurde im Sinne der Ersatzforderung eingezogen und zur Kostendeckung herangezogen. Die auf seinem Konto gesperrten Fr. 20'000.-- wurden zur Kostendeckung herangezogen und bezüglich eines allfälligen Überschusses die Herausgabe an den Beschuldigten angeordnet. Betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon und den schwarzen Aktenkoffer samt Inhalt wurde die Herausgabe an den Beschuldigten angeordnet. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2012 (Poststempel 2. Dezember 2012) meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (Urk. 43). Fristgerecht reichte er sodann mit Eingabe vom 23. März 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Er ficht das Urteil in allen Punkten an. Im Sinne eines Beweisantrages stellte er den Antrag, es sei die Bestätigung der Echtheit der als Beilage 1 der Vorinstanz in der Hauptverhandlung vorgelegten Erklärung … [des Staates] B._____ als Beweis zuzulassen (Urk. 54) Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung erhoben und hat auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 62). Sie erklärte sich einverstanden mit der Zulassung des vom Beschuldigten eingereichten Schriftstückes als Beweismittel (Urk. 62 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2012 wurde der Beweisantrag auf Zulassung von Urk. 36 als Beweismittel gutgeheissen (Urk. 64).

- 6 - II. Sachverhalt 1. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt im Berufungsverfahren in allen Punkten. Allgemein lässt er geltend machen, er habe am 16. Juni 2011 nur deshalb ein Geständnis abgelegt, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 54). Betreffend die Betäubungsmitteldelikte bestreitet er den Vorfall vom 21.November 2008 (Anklageziffer 1 C) nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, er habe nicht um den Transport von Drogen gewusst. Mit Bezug auf die Vorfälle vom 20. September 2008 (Anklageziffer 1 B) und vom 15. April 2010 (Anklageziffer 1 D) bestreitet er, überhaupt daran beteiligt gewesen zu sein (Urk. 54). Den Vorwurf der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung (Anklageziffer 2) weist er vollständig von sich und macht geltend, die … [Staat] B._____ habe die Richtigkeit seiner Angaben zur Person bestätigt (Urk. 54). 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Vorbemerkungen Betreffend die Darlegung der Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist ferner, dass die Anklageschrift mit den Betäubungsmitteldelikten einerseits und dem Delikt der Urkundenfälschung andererseits zwei voneinander vollkommen unabhängige Sachverhaltskomplexe beinhaltet, für welche auch unterschiedliche Beweismittel vorliegen. Da sie in keinerlei Konnex zueinander stehen, können sie auch separater Prüfung unterzogen werden.

- 7 - 2.2. Vorwurf der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung 2.2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 vorgeworfen, er habe am 1. April 2009 zu Handen des Bundesamtes für Migration ein Formular betreffend Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ausgefüllt und unterzeichnet. In diesem Einbürgerungsantrag habe er betreffend sich selber und auch betreffend seine Ehefrau falsche Personalangaben gemacht. Während er richtig C._____ heisse und Staatsbürger der D._____ sei, habe er als seinen Namen A._____ angegeben und als Staatsbürgerschaft diejenige von B._____. Ausserdem habe er falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum, den Namen seiner Eltern und denjenigen seiner Ehefrau sowie deren Staatsangehörigkeit gemacht. 2.2.2. Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf In der Einvernahme vom 26. Juli 2010 erklärte der Beschuldigte als er mit dem Verdacht konfrontiert wurde, dass er C._____ heisse und Staatsangehöriger von D1._____ bzw. der D._____ sei, es sei richtig, dass sie als sie klein gewesen seien, auch in D1._____ gelebt hätten. Als seine Grosseltern aus dem D._____ gekommen seien, seien sie Flüchtlinge gewesen, er sei … [Staatsangehöriger des Staates B._____] (Urk. 2/6 S. 6). Auf Vorhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Koffers beinhaltend zahlreiche Fotos und von den … Behörden [des Staates D1._____] ausgestellte Dokumente, welche auf C._____ oder E._____ lauten, räumte der Beschuldigte ein, dass er C._____ heisse und aus D1._____ sei, er erklärte jedoch, der Name seines Vaters sei A1._____ (Urk. 2/6 S. 6 f.). Der Mann namens A1._____ habe ihn ernährt und grossgezogen nachdem sein biologischer Vater gestorben sei (Urk. 2/6 S. 8). In dieser Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, dass seine wahre Identität C._____ ist und er … Staatsangehöriger [des Staates D1._____] ist (Urk. 2/6 S. 11). Ferner räumte er auch ein, dass seine Ehefrau F._____ heisst und Staatsbürgerin von D1._____ ist (Urk. 2/6 S. 11). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Einvernahme vom 26. Juli 2010 im Beisein des Verteidigers abgelegte Geständnis nicht im Zusammenhang mit einer Haftentlassung des Beschuldigten

- 8 stand, vielmehr eindeutig aufgrund der erdrückenden Beweislast erfolgte. Aus der Haft wurde er erst rund ein Jahr später am 17. Juni 2011 entlassen. In der Konfrontationseinvernahme mit seiner Ehefrau vom 27. August 2010 sagte der Beschuldigte aus, sein Geburtsname sei C._____, diesen Namen habe er von seinem biologischen Vater. Seine Mutter habe dann in zweiter Ehe einen Herrn A1._____ geheiratet, dieser Mann habe ihn gewissermassen adoptiert und sei für ihn wie ein Vater gewesen (Urk. 2/7 S. 3). Sein biologischer Vater sei von D1._____ (Urk. 2/7 S. 3 f.). Der richtige Name seiner Frau sei G._____, der Name F._____ sei ihr Name gewesen, um in D1._____ zu leben (Urk. 2/7 S. 4). Auf die Frage, wo sie geheiratet hätten, sagte der Beschuldigte aus, sie hätten in D1._____ nach lokalem Brauch geheiratet und in B._____ hätten sie normal geheiratet (Urk. 2/7 S. 4). Die Ehefrau des Beschuldigten sagte in dieser Einvernahme aus, sie heisse G._____, mit dem Namen F._____ habe sie nichts zu tun (Urk. 2/7 S. 6/7). Den Beschuldigten kenne sie unter dem Namen A._____, sie kenne ihn nicht unter dem Namen C._____ (Urk. 2/7 S. 6). Sie hätten nur in B._____ geheiratet, nicht in H._____ [Stadt in D._____] (Urk. 2/7 S. 7). Der Beschuldigte erklärte in der Befragung vom 14. April 2011 (Urk. 2/14), sein Vater heisse A1._____, dies sei der Mann, den er im Herzen trage, der ihm seine Ausbildung ermöglicht habe (Urk. 2/14 S. 2). Er und seine Frau hätten in I._____ [Stadt in B._____] und in H._____ geheiratet (Urk. 2/14 S. 4). In dieser Einvernahme hielt er daran fest, dass er A._____ heisse und bestritt, dass er in der Einvernahme vom 26. Juli 2010 bestätigt habe, dass seine wahre Identität C._____ sei und er die … Staatsangehörigkeit [des Staates D1._____] habe (Urk. 2/14 S. 9). Auf Vorhalt seiner Zugabe in der Einvernahme vom 26. Juli 2010 machte er sinngemäss ein Missverständnis geltend, er habe nur bestätigt, dass das Bild auf der gezeigten Aufenthaltsbewilligung von ihm sei (Urk. 2/114 S. 9). Bei C._____ handle es sich um den Namen, unter welchem J._____ in Europa gelebt habe. J._____ sei in die Schweiz gekommen, um hier Kleider zu verkaufen und sie seien gute Freunde geworden. J._____ sei in den D._____ zurückgekehrt und dort umgebracht worden (Urk. 2/14 S. 10). Als dieser J._____ in den D._____ zurück-

- 9 gekehrt sei habe er ihm den sichergestellten Koffer überlassen und einige Kleidungsstücke, ferner habe er ihm Geld überwiesen (Urk. 2/14 S. 11). Am 1. Juni 2011 sagte der Beschuldigte aus, die … Identitätskarte [des Staates B._____], mit der er sich bei der Einreise in die Schweiz ausgewiesen habe, habe er von seinem Vater erhalten (Urk. 2/15 S. 8). Dieser habe die nötigen Schritte unternommen, dass die Karte habe ausgestellt werden können (Urk. 2/15 S. 10). Er erklärte, die Identitätskarte sie nicht gekauft, um im gleichen Satz zu erklären, er hätte allerdings die Möglichkeit gehabt eine Heiratsurkunde aus B._____ zu kaufen als sie sich beim Stadthaus in K._____ gemeldet hätten, aber er habe das nicht getan (Urk. 2/15 S. 11). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 13. Juli 2011 erneut aus, der Koffer sei von J._____. Dieser sei verstorben und habe ihm den Koffer zur Aufbewahrung überlassen, auch seine Kleider und Schuhe (Urk. 2/18 S. 2). J._____ sei eine Art Pastor, eine spirituelle Person, gewesen. Er (Beschuldigter) sei … [Staatsangehöriger des Staates B._____]. In der Befragung vor Vorinstanz sagte des Beschuldigte aus, er bestreite den Tatvorwurf, er habe das Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt, er heisse wirklich A._____ (Urk. 31 S. 12 f.). Angesprochen auf den Koffer mit persönlichen Papieren einer Person namens C._____, welcher Koffer bei der Haudurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellt wurde, erklärte er, diese Person sei verstorben und habe ihm diese Sachen anvertraut bevor er nach … [Kontinent] gegangen sei und dort ermordet worden sei. C._____ sei Priester und Widerstands-Politiker gewesen (Urk. 31 S. 14 f.) 2.2.3. Dokumente a) … Identitätskarte [des Staates B._____] / Personalausweis Im Rahmen der Prüfung des Einbürgerungsgesuches des Beschuldigten forderte das Zivilsandsamt K._____ beim Bundesamt für Migration die …Identitätskarte [des Staates B._____]des Beschuldigten an und beauftragte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung dieses Dokuments.

- 10 - Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich untersuchte die …Identitätskarte / Personalausweis [des Staates B._____] des Beschuldigten und kam zum Schluss, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handelt, bei welchem eine Bildauswechslung vorgenommen wurde. Dies ergebe sich daraus, dass der Prägestempel im Lichtbildbereich bezüglich Lage und Grösse der Buchstaben nicht auf der Vorderseite und Rückseite übereinstimmt (Urk. ND1/4). Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 erteilte die Staatsanwaltschaft Dr. … von der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich einen Gutachtensauftrag betreffend Abklärung der Echtheit der fraglichen … Identitätskarte [des Staates B._____] (Urk. ND12/13). Das Gutachten datiert vom 2. Oktober 2011 und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass es sich um eine Totalfälschung handelt (Urk. 29). b) Namen der Kinder des Beschuldigten Unbestritten ist, dass die in der Schweiz lebenden Kinder des Beschuldigten und seiner Ehefrau mit den Namen L1._____, L2._____ und L3._____ beim Personenmeldeamt … registriert sind (Urk. ND 11/3 S. 10). c) Inhalt des bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Koffers Am 7. Juli 2010 wurde bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten im Schlafzimmerschrank ein schwarzer Aktenkoffer sichergestellt. In diesem Aktenkoffer befand sich unter anderem eine Heiratsurkunde vom tt.mm.1993 ausgestellt von der Republik D1._____, Stadt H._____. Diese betrifft die Eheschliessung zwischen einem Mann namens C._____ und einer Frau namens F1._____, beide Staatsangehörige von D1._____. Als Name des Vaters des Mannes wurde M1._____ und der Mutter des Mannes M2._____ angeführt, als Name des Vaters der Frau M3._____ und deren Mutter M4._____. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vornamen der Eltern dieses Mannes den Vornamen der beiden älteren Kinder des Beschuldigten und der Vorname der Mutter der Frau demjenigen des dritten Kindes des Beschuldig-

- 11 ten entsprechen. Alle drei Kinder des Beschuldigten und seiner Ehefrau führen in ihrem Namen zudem C1._____. Im erwähnten Aktenkoffer fanden sich sodann Negative, welche durch die Kantonspolizei entwickelt wurden. Es handelt sich zweifellos und unbestritten um Hochzeitsfotos des Beschuldigten und seiner Ehefrau. Ferner wurden Schulzeugnisse und Ausweise bzw. Bescheinigungen lautend auf F._____ und C._____ im Koffer gefunden Die Ehefrau des Beschuldigten hatte in der Einvernahme vom 27. August 2010 zugegeben, dass sie in H._____ das … [Gymnasium] besucht hat (Urk. 2/7 S. 11). Im sichergestellten Koffer befanden sich Zeugnisse des … [Gymnasium] in H._____ betreffend eine Person namens E._____, geboren tt.mm.1968 (Urk. ND13/1-11). Die unterschiedliche Schreibweise des Namens der Schule im Einvernahmeprotokoll dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein. Alle diese Hinweise deuten darauf hin, dass die im erwähnten Koffer befindlichen persönlichen Dokumente und Fotos dem Beschuldigten und seiner Ehefrau zuzuordnen sind und ihnen gehörten. Die abenteuerlich anmutende Geschichte betreffend den verstorbenen Pastor J._____, dem dieser Koffer samt Inhalt gehört haben soll, erweist sich als absolut unglaubhaft, zumal es sich um persönliche Dokumente und Fotos handelt, die nicht in einen Bezug zu einem J._____ zu bringen sind, jedoch sehr wohl zum Beschuldigten und seiner Ehefrau. d) Bescheinigung des Justizministeriums der … [des Staates] B._____ (Urk. 36) Die Verteidigung machte geltend, nach dem Tod des biologischen Vaters des Beschuldigten habe seine Mutter Herrn A1._____ geheiratet. Dieser habe den Beschuldigten adoptiert und die Familie habe in B._____ gelebt. Von seinem Adoptivvater habe der Beschuldigte später … Ausweispapiere [des Staates B._____] erhalten und habe sich in der Folge immer mit diesen Papieren als A._____ ausgewiesen. Als er seine Ehefrau kennengelernt habe, habe er auch für sie … Papiere [des Staates B._____] besorgt, danach hätten sie gemeinsam in

- 12 - B._____ leben können. Geheiratet hätten sie in D1._____ / D._____, da die Grosseltern nicht nach B._____ einreisen durften. Der Beschuldigte liess mit Nichtwissen bestreiten, dass sein … Ausweis [des Staates B._____] gefälscht sei, sollte dieser gefälscht sein, müsse er davon ausgehen, dass sein Adoptivvater A1._____ gefälschte Papiere organisiert habe, ohne dass er davon Kenntnis erhalten hätte. Das zuständige … Ministerium [des Staates B._____] habe jetzt seine Staatsangehörigkeit ausdrücklich bestätigt (Urk. 35 S. 9 f.). Die Verteidigung beruft sich auf die von ihr eingereichte Erklärung des … Justizministeriums [des Staates B._____] vom 10. November 2011, wonach die beiliegende Geburtsurkunde betreffend A._____, geboren tt.mm.1964, authentisch sei (Urk. 36). In der erwähnten Geburtsurkunde wir bestätigt, dass am tt.mm.1964 in … [Provinz im Staat B._____] ein männliches Kind geboren wurde, welches den Namen A._____ trägt und der Sohn des A1._____ und der ... ist. Der Zivilstand beider Eltern wird als ledig aufgeführt (Urk. 36). Dass diese Geburtsurkunde nicht mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt, wonach A1._____ nicht sein leiblicher Vater war und er ihn erst nach der Heirat mit seiner Mutter adoptiert habe, bedarf keiner weiteren Erklärung. Selbst wenn die eingereichte Bestätigung des Justizministeriums echt sein sollte, was offen gelassen werden kann, stimmt die Geburtsurkunde, deren Authentizität damit bestätigt werden soll, nicht mit den Angaben des Beschuldigten überein. Dass der Beschuldigte dieser A._____ sein soll, ist damit höchst zweifelhaft. 2.2.4. Würdigung Den vorstehenden Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er in der Einvernahme vom 26. Juli 2010 ein Geständnis ablegte, welches er später widerrief und sogar bestritt, ein solches abgelegt zu haben, und sinngemäss ein Missverständnis geltend machte. In der Einvernahme vom 26. Juli 2010 erklärte er, er habe den Asylbehörden nicht gesagt, dass er die Staatsangehörigkeit von D1._____ habe, da sie Angst gehabt

- 13 hätten, sie würden nicht angenommen. Diese Erklärung ist ohne weiteres nachvollziehbar (Urk. 2/6 S. 11). Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, wonach er bei der Einbürgerung nicht seine wahre Identität angegeben habe, da sie nicht hätten zeigen wollen, was sie vorher geheim gehalten hätten (Urk. 2/6 S. 11). Aufgrund dieser plausiblen Erklärungen kann ein Missverständnis seitens des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Er legte vielmehr in Anwesenheit seines Verteidigers am 26. Juli 2010 klar und unmissverständlich ein Geständnis ab. Das Geständnis des Beschuldigten wird gestützt durch den Umstand, dass seine … Identitätskarte [des Staates B._____] gemäss Gutachten des Forensischen Institutes eine Totalfälschung darstellt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 S. 5) spielt es dabei keine Rolle, dass der Fingerabdruck auf dieser Urkunde vom Beschuldigten stammt. Der Inhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Aktenkoffers liefert weitere eindeutige Indizien, welche das Geständnis des Beschuldigten stützen. Demgegenüber erscheint die Erklärung des Beschuldigten betreffend den verstorbenen J._____ und dessen Besitz am Koffer samt Inhalt als völlig unglaubhaft. Die Heiratsurkunde betreffend die Eheschliessung in D1._____/D._____ zusammen mit den Hochzeitsfotos des Beschuldigten und seiner Ehefrau, die in der Heiratsurkunde erwähnten Vornamen der Eltern des Brautpaares in Kombination mit den Vornamen der Kinder des Beschuldigten und seiner Ehefrau stützen das Geständnis des Beschuldigten ebenfalls. Dagegen dokumentieren die Erklärung des Justizministeriums von B._____ und beiliegende Geburtsurkunde offensichtlich nicht die Angaben des Beschuldigten. Sie vermögen nicht darzutun, dass es sich beim Beschuldigten um diesen A._____ handelt. Diese Dokumente lassen keinen Zweifel am Geständnis des Beschuldigten aufkommen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist demzufolge erstellt.

- 14 - 2.3. Betäubungsmitteldelikte 2.3.1 Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten In der Befragung vom 9. Juni 2010 sagte der Beschuldigte aus, N._____ sei einmal nach O._____ gereist und habe zwei Tage später P1._____ (P._____) angerufen und ihm gesagt, er solle ihn (Beschuldigten) fragen, ob er Zeit hätte im Transit ein Paket entgegenzunehmen. Er habe keine Zeit gehabt, N._____ habe aber deswegen mehrmals angerufen. P1._____ sei zu ihm gekommen und habe ihn nochmals gefragt, ob er Zeit hätte, das Paket zu übernehmen, er habe gesagt, er habe keine Zeit, er könne sich nicht einfach so aus dem Laden entfernen (Urk. 2/3 S. 5). Betreffend den Vorfall vom 21. November 2008 (Anklageziffer 1 C) Kurier Q1._____) erklärte der Beschuldigte, P1._____ (P._____) sei nach R._____ gereist und habe zuviel Gepäck dabeigehabt. N._____ habe ihn (Beschuldigten) angerufen und gebeten, ihr zu helfen das Übergepäck aus der Zollzone hinauszubringen. Er habe das gemacht, sie hätten den Flughafen zusammen verlassen und er habe N._____ nach Hause gebracht (Urk. 2/3 S. 6). Nach dem Verlassen des Zollbereiches habe er gewisse Zweifel gehabt und habe sie gefragt, was sich eigentlich hier abspiele, weil er den Eindruck gehabt habe, dass irgendetwas im Gange sei, was nicht richtig sei. Sie habe ihm nur ausweichend Antwort gegeben und ihm am gleichen Tag Fr. 3'000.-- gegeben (Urk. 2/3 S. 8). Den Vorfall vom 20. September 2008 (Anklageziffer 1 B) Kurier Q2._____) bestritt er und machte geltend, mit diesem Herrn nur über … und … [Staaten] gesprochen zu haben, der betreffende Herr sei nur als Kunde zu ihm gekommen (Urk. 2/3 S. 9). Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 16. Juli 2010 seine Darstellung betreffend den Vorfall während des O._____-Aufenthaltes von N._____. Sie habe zuerst P1._____ angerufen und dann auch noch ihn. Sie hätten ein Paket übernehmen sollen. N._____ habe ihn und P1._____ mehrmals angerufen. Sie habe gesagt, ein … [Staatsangehöriger von R._____] werde kommen und ihnen ein Paket bringen. Er hätte das Paket P1._____ übergeben sollen, der es für N._____ aufbewahrt hätte (Urk. 2/5 S. 8 ff.). Über eine Belohnung sei nicht gesprochen worden (Urk. 2/5 S. 10. Auch betreffend den Vorfall vom 21. November 2008 hielt er daran fest, dass es um ein Gepäckstück gegangen sei,

- 15 welches P._____ habe zurücklassen müssen. Er sei N._____ behilflich gewesen, diesen Koffer nach Hause zu bringen (Urk. 2/5 S. 12). Er habe einige Zeit nachher Fr. 3'000.-- bekommen (Urk. 2/5 S. 15). Betreffend den Vorfall vom 20. September 2008 sagte er aus, der Mann sei zu ihm in den Laden gekommen, er habe sich mit ihm über verschiedene Dinge des Lebens unterhalten (Urk. 2/5 S. 16). Auch in der Einvernahme vom 9. September 2010 hielt er an seiner bisherigen Darstellung betreffend den Vorfall während des O._____-Aufenthaltes von N._____ und betreffenden die Darstellung mit dem Übergepäck von P._____ fest (Urk. 2/8 S. 13 ff.) In der Konfrontationseinvernahme zwischen N._____ und dem Beschuldigten vom 21. September 2010 sagte N._____ aus, der Beschuldigte habe am 20. September 2008 am Abend den Ausgang ausspioniert, sei hinausgegangen und habe sie danach angerufen und mitgeteilt, dass sie auch dort durchlaufen könne, da es keine Kontrolle am Zoll habe (Urk. 2/9 S. 4). Vorgängig habe sie von einem … ein Gepäckstück übernommen, welches ihr P._____ übergeben habe. A._____ habe gewusst, dass sie eine Tasche aus dem Flughafen herausbringen müsse (Urk. 2/9 S. 5). Der Beschuldigte bestritt die Darstellung von N._____. N._____ sagte weiter aus, sie habe die Tasche S._____ gegeben und habe eine Belohnung von Fr. 10'000.-- bekommen. Dem Beschuldigten habe sie davon Fr. 5'000.-- gegeben (Urk. 2/9 S. 7). Sie habe dem Beschuldigen schon erzählt, dass sie angefragt worden sei, für Geld eine Tasche aus dem Flughafen herauszubringen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie könnten das machen (Urk. 2/9 S 8). Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf. Betreffend den Vorfall vom 21. November 2008 sagte N._____ aus, sie habe den Beschuldigten telefonisch zum Flughafen bestellt um ihr behilflich zu sein, die Tasche aus dem Flughafen zu bringen. Es treffe nicht zu, dass es sich um Übergepäck von P1._____ gehandelt habe. Sie habe in diesem Fall eine Belohnung von Fr. 9'000.-- erhalten und habe dem Beschuldigten auch wieder Fr. 5'000.-- gegeben (Urk. 2/9 S. 10). Der Beschuldigte hielt erneut an seiner bisherigen Darstellung fest und bestätigte auch, dass er viel später Fr. 3'000.-- erhalten habe. Er erklärte, N._____ habe beim Verlassen des Flughafens gesagt, sie glaube, sie würden von der Polizei beobachtet, er habe

- 16 gefragt, worum es gehe, weshalb sie Angst habe vor der Polizei, sie habe zuerst geschwiegen und dann gesagt, sie habe ihn in die "Scheisse" geritten (Urk. 2/9 S. 11). In der Einvernahme vom 21. September 2010 hielt der Beschuldigte daran fest, dass N._____ ihm immer gesagt habe, es handle sich um ein Gepäckstück, welches P1._____ nicht habe auf seine Reise mitnehmen können (Urk. 2/10 S. 1 f.). Beim Vorfall als N._____ in O._____ gewesen sei habe sie angerufen und ihm gesagt, es werde jemand ein Paket abgeben, sie habe aber nie gesagt, wer das sei und was sich in dem Paket befinde, P1._____ könne das bestätigen er sei mehrmals gekommen und er habe auch mit ihr telefoniert (Urk. 2/10 S. 2): Betreffend den Vorfall vom 15. April 210 sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. November 2011 aus, er habe sich am besagten Tag mit P._____ beim "Z._____" [Restaurant] zufällig getroffen und sei anschliessend zur ... Kirche gegangen (Urk. 2/12 S. 5). N._____ habe ihn angerufen und gefragt, ob er P._____ getroffen habe, sie habe P._____ für irgendetwas gesucht. Es treffe nicht zu, dass er wegen N._____ zum "Z._____" gegangen sei, er habe keinen Auftrag gehabt (Urk. 2/12 S. 6). Am 13. Dezember 2010 erfolgte die Konfrontationseinvernahme zwischen N._____, P._____ und dem Beschuldigten (Urk. 2/13). In dieser Einvernahme bestätigte P._____, dass er am 20. September 2008 auf Anweisung von N._____ im Transitbereich des Flughafens beim Z._____ den Kurier Q2._____ kontaktiert und zu N._____ geführt habe, wo dieser N._____ ein Paket übergeben habe (Urk. 2/13 S. 2). Ein oder zwei Tage später habe er der N._____ geholfen, eine Tasche mit einem Paket aus dem Flughafen herauszugehen indem er den Ausgang kontrolliert habe. N._____ sagte in dieser Einvernahme aus, sie habe die Tasche nicht mit P._____, sondern mit A._____ hinausgebracht (Urk. 2/13 S. 5 und S. 6). Betreffend den Vorfall im April 2010 sagte P._____ aus, er sei bei der Arbeit gewesen als N._____ ihn angerufen habe und gesagt habe, sie möchte, dass er jemanden am Flughafen treffe, sie habe … (A._____) kontaktiert und dieser werde auch da sein (Urk 2/13 S. 14). Er habe beim "Z._____" den Beschuldigten angetroffen. N._____ habe diesen auch angerufen. Als sie zusammen gewesen seien

- 17 habe er nochmals einen Anruf von N._____ bekommen. Sie hätten sich hingesetzt und gewartet, es sei aber niemand gekommen. Sie hätten sich wieder getrennt (Urk. 2/13 S. 15). Es sei nicht klar gesagt worden, wer von ihnen beiden das Gepäck oder Paket hätte übernehmen sollen, sie (P._____ und A._____) hätten zuerst die Person antreffen müssen und hätten dann weitere Instruktionen erhalten (Urk. 2/13 S. 15). Diese Darstellung von P._____ bestätigte der Beschuldigte insoweit als er einräumte, es treffe zu, dass er mit P._____ im "Z._____" gewesen sei und dass N._____ ihn angerufen habe. Sie habe jedoch angerufen, um ihn zu fragen, ob er P._____ getroffen habe, sie habe ihm keine Instruktionen gegeben (Urk. 2/13 S. 15). Betreffend den Vorfall vom 15. April 2010 sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Juni 2011 aus, er sei aus der Kirche am Flughafen gekommen und N._____ habe ihn angerufen und gefragt, ob er wisse, wo P._____ sei (Urk. 2/15 S. 3). Er habe verneint, worauf sie ihn gebeten habe, im "Z._____" nachzusehen. Er sei zum "Z._____" gegangen, er habe keinen Auftrag erhalten. Es sei möglich, dass er für den Transport hätte benutzt werden sollen, aber er sei nie direkt angefragt worden, ob er mitmache (Urk. 2/15 S. 4). Auf Vorhalt der Häufung der telefonischen Kontakte zwischen ihm und N._____ am 15. April 2010 erklärte er, er könne nicht abstreiten, das sie ihn immer wieder angerufen habe, sie habe ihn aber nie direkt beauftragt, ein Gepäckstück oder Drogen oder sonst etwas aus dem Zollbereich zu schmuggeln (Urk. 2/15 S. 5). Es treffe zu, dass er P._____ an diesem Tag gesehen habe und es sei möglich, dass P._____ die Absicht gehabt habe, ihn für diesen Schmuggel zu benutzen, aber er habe weder von ihm noch von N._____ eine entsprechende Anfrage oder einen Auftrag erhalten. Betreffend die Vorkommnisse vom 21. November 2008 bestätigte er, dass er zusammen mit N._____ den "Z._____" verlassen habe und dass sie einen Koffer dabei hatte. N._____ habe ihn vorgängig angerufen und ihn gefragt, ob er ihr behilflich sein könne. P._____ sei nach R._____ gereist und habe zu viel Gepäck bei sich gehabt und habe nicht alles Gepäck mitnehmen können. Sie habe ihn gebeten, zu helfen, das überzählige Gepäck abzuholen und zu ihr nach Hause zu bringen (Urk. 2/15 S. 8).

- 18 - In der Einvernahme vom 16. Juni 2011 (Urk. 2/16) legte der Beschuldigte von sich aus ein weitreichendes Geständnis ab. Betreffend den Vorfall vom 15. April 2010 räumte er ein, er habe den Auftrag von N._____ bekommen, P._____ zu helfen. P._____ hätte von jemandem etwas entgegennehmen sollen und er hätte P._____ dabei geholfen, dieses Etwas aus dem Zollbereich zu bringen. Er hätte nach der Zoll- und Passkontrolle auf P._____ gewartet und ihm gemeldet, dass die Luft rein sei. Er habe nicht gewusst, worum es sich gehandelt habe (Urk. 2/16 S. 2). Er habe alles Mögliche gedacht aber nicht, dass es sich um Kokain handeln könnte (Urk. 2/15 S. 5). N._____ habe ihm am Telefon gesagt, sie werde ihm etwas dafür geben, wenn er P._____ helfe (Urk. 2/16 S. 5). Am 21. November 2008 sei N._____ schwanger gewesen und er habe sie auf ihren Wunsch im "Z._____" getroffen, ihr geholfen, den Koffer, welchen sie bei sich gehabt habe, aus dem Zollbereich zu bringen, sie nach Hause begleitet und den Koffer bei ihr deponiert. Beim Verlassen des Flughafens habe er festgestellt, dass sie Angst gehabt habe, sie habe gesagt, sie habe das Gefühl, sie würden überwacht. Ungefähr zwei Monate später habe er von ihr Fr. 3'000.-- erhalten, es sei jedoch nicht so gewesen, dass sie ihm bereits am Anfang eine Belohnung in Aussicht gestellt habe (Urk. 2/16 S. 5 f.). Betreffend den Vorfall vom 20. September 2008 hielt er daran fest, dass er bei der Übergabe des Gepäcks durch den Kurier nicht dabei gewesen sei. N._____ habe ihm am Abend angerufen und ihn gebeten, am Ausgang Polizei/Zoll nachzusehen, ob die Luft rein sei. Er habe das gemacht und habe sie angerufen, sie sei dann mit der Tasche aus dem Transitbereich hinausgekommen. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass er eine Entschädigung oder Belohnung erhalte, aber er habe später von ihr eine Belohnung von Fr. 5'000.-- erhalten (Urk. 2/16 S. 6). Am 13. Juli 2011 fand ein Konfrontationseinvernahme zwischen N._____ und dem Beschuldigten statt. Gegenstand dieser Einvernahme war der Vorfall vom 15. April 2010, welcher von N._____ bestritten wird. Der Beschuldigte bestätigte seine Aussage, wonach N._____ ihn angerufen habe, um zu fragen, ob er P._____ treffen könnte. Sie habe ihm gesagt, er werde P._____ im "Z._____" treffen. Eine dritte Person hätte auch kommen sollen, P._____ sei von ihr informiert

- 19 worden (Urk. 2/17 S. 4). Er habe P._____ im "Z._____" getroffen, sie hätten gewartet, aber es sei niemand gekommen. In der Befragung vor Vorinstanz widerrief er die Zugaben, welche er in der Einvernahme vom 16. Juni 2011 gemacht hatte und erklärte, er habe diese nur gemacht, weil er seit einem Jahr im Gefängnis gewesen sei und seine Familie nicht gesehen habe (Urk. 31 S. 4, S. 7). Betreffend den Vorfall vom 15. April 2010 kehrte er zurück zu seiner Aussage, wonach ihm N._____ angerufen habe als er in der ... Kirche gewesen sei und ihn gefragt habe, ob er P._____ gesehen habe. Er habe keinen Auftrag von N._____ erhalten (Urk. 31 S. 6). Am 21. November 2008 habe er den Koffer übernommen, weil N._____ schwanger gewesen sei und den Koffer nicht habe tragen können. N._____ habe ihm gesagt, P._____ sei nach R._____ gegangen und habe den Koffer zu viel gehabt (Urk. 31 S. 9). N._____ sei nervös gewesen und habe gesagt, jemand habe sie gesehen und sie habe gesagt, sie wolle ihn nicht in den "Scheiss" ziehen. Er habe eineinhalb bis zwei Monate später Fr. 3'000.-- bekommen (Urk. 31 S. 10). P._____ hielt in der Befragung vor Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten daran fest, er habe am 15. April 2010 A._____ getroffen. Sie (er und A._____) hätten von N._____ den Auftrag bekommen, am Flughafen zu sein. Sie habe gesagt, er solle zum "Z._____" gehen und ein Paket entgegennehmen, A._____ sei auch dort (Urk. 32 S. 17). Sie hätte ihnen nach der Übernahme des Gepäckes weitere Infos gegeben. Es wäre sicher so gewesen, dass sie das Gepäck, bzw. Paket aus dem Flughafen transportiert hätten. Wer das gemacht hätte, wisse er nicht (Urk. 32 S. 18). A._____ habe ihm gesagt, N._____ habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle ihn beim Z._____ treffen. Er wisse nicht, welches die Rolle von A._____ gewesen sei (Urk. 32 S. 18). N._____ sagte in der Einvernahme vor Vorinstanz aus, am 20. September 2008 habe sie A._____ informiert betreffend die Übernahme des Gepäckstückes, aber er habe am Morgen nicht kommen können. A._____ habe beim Nachhausegehen geschaut während sie nach draussen gegangen sei (Urk. 33 S. 8). A._____ sei zum "Z._____" gekommen, habe ihr gesagt, wo er durchgehen werde und habe ihr angerufen als er draussen war (Urk. 33 S. 9). Betreffend den 21. November

- 20 - 2008 sagte sie aus, sie habe den Auftrag den Kurier zu treffen von S._____ erhalten und habe A._____ angerufen. Sie habe den Koffer vom Kurier übernommen und diesen kurz darauf A._____ weitergegeben. A._____ hab den Koffer aus dem Transitbereich gebracht (Urk. 33 S. 17). 2.3.2. Würdigung 2.3.2.1. Geständnis und dessen Widerruf Der vorstehenden Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er in der Einvernahme vom 16. Juni 2011 ein recht weitgehendes Geständnis ablegte. Dabei ist festzuhalten, dass er in dieser Einvernahme nicht einfach Vorhalte pauschal bestätigte, vielmehr in Anwesenheit seines Verteidigers von sich aus detaillierte Angaben betreffend die Abläufe machte und einzelne Punkte auch bestritt. Seine Aussagen in dieser Einvernahme weichen denn auch nicht grundsätzlich von seinen Schilderungen in früheren Einvernahmen ab. Er gab keine völlig neue Darstellung der Abläufe ab, vielmehr bezog sich sein Zugeständnis auf kleine aber entscheidende Abweichungen betreffend seine Kenntnisse im Zeitpunkt der Tathandlungen und erhaltene Aufträge. Das Geständnis des Beschuldigten in der Einvernahme vom 16. Juni 2010 wird sodann gestützt durch die verwertbaren Aussagen von P._____ und N._____ sowie betreffend den Vorfall vom 15. April 2010 durch die Auswertung der Telefonkontrolle. Sein Geständnis erfolgte zudem in einem sehr fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung, nachdem er mit den Mitbeschuldigten konfrontiert worden war und nach Vorhalt der gegen ihn vorliegenden Beweismittel. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das abgelegte Geständnis des Beschuldigte glaubhaft erscheint. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er ein falsches Geständnis abgelegt hätte. Nachfolgend ist jedoch im Rahmen der Prüfung jedes einzelnen Anklagepunktes das Geständnis nochmals zu prüfen.

- 21 - 2.3.2.2. Anklageziffer 1 B) Kokaineinfuhr des Kuriers Q2._____ vom 20. September 2008 Bezüglich dieses Anklagepunktes stützt sich die Anklage auf die Aussagen der Mitbeschuldigten N._____. Sie hat in der Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2010 ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten davon erzählt, dass sie angefragt worden sei, gegen Geld eine Tasche aus dem Flughafen zu bringen und der Beschuldigte habe gesagt, dass sie das machen könnten. In der Befragung vor Vorinstanz hat sie an ihrer Belastung festgehalten. Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Juni 2011 aus, er sei bei der Übergabe des Gepäckstückes durch den Kurier nicht dabei gewesen. N._____ habe ihn am Abend angerufen und ihn gebeten, den Ausgang zu kontrollieren, ob die Luft rein sei, das habe er gemacht und ihr nach Passieren des Ausganges angerufen, worauf sie mit der Tasche aus dem Transitbereich gekommen sei. Später habe er von ihr eine Belohnung von Fr. 5'000.-- erhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte dagegen jegliche Beteiligung an diesem Delikt (Urk. 69 S. 4). Sein Verteidiger führte hierzu unter anderem aus, N._____ habe ausgesagt, sie habe "den Rucksack in ihrer Garderobe deponiert und nach Arbeitsschluss mit Hilfe von P._____ hinausgebracht" (Urk. 71 S. 7). Diese Aussage hat N._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2010 gemacht (SB120183: Urk. 42/2/7 S. 8). Es ist dabei jedoch von einem Versprecher oder einer falschen Protokollierung auszugehen, sagte sie doch in derselben Einvernahme auf S. 5 aus, dass …, also der Beschuldigte, ihr geholfen habe, die Tasche hinauszubringen und auf S. 7, sie habe den Rucksack in ihrer Garderobe deponiert und nach Arbeitsschluss aus dem Flughafen hinausgebracht. … [A._____] habe ihr dabei geholfen, indem er voraus gegangen sei und geschaut habe, dass es beim Ausgang keine Kontrolle habe. Ebenso hat N._____ anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll gegeben, sie habe nach der Arbeit den Beschuldigten angerufen. Dieser sei dann zum Z._____ gekommen und habe gesagt, wo er durchgehen würde. Als er draussen gewesen sei, habe er sie angerufen und sie sei ihm gefolgt (Urk. 33 S. 8). Folglich bestehen keine Zweifel, dass es nach den Aussagen von N._____ A._____ (und nicht P._____) war, der ihr beim Hinaustransportieren des Gepäckstücks half.

- 22 - Es ist kein Motiv dafür erkennbar, dass N._____ den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte. Sie waren nie zerstritten und unterhielten auch vorübergehend während des Zeitraumes der zur Anklage gebrachten Delikte eine intime Beziehung. Das einstige Geständnis des Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt durch die glaubhaften Aussagen von N._____ gestützt. Demzufolge ist erstellt, dass der Beschuldigte am 20. September 2008 den Ausgang auskundschaftete, nach dem Passieren des Ausganges N._____ anrief und ihr mitteilte, dass die Luft rein sei, worauf sie mit der Tasche ebenfalls durch diesen Ausgang hinauskam. Aufgrund der Aussage von N._____ und der Zugabe des Beschuldigten (Urk. 2/16 S. 7) ist ferner erstellt, dass N._____ dem Beschuldigten vor diesem Hinausschleusen der Tasche erzählt hatte, dass sie eine Anfrage bekommen habe, ein Gepäckstück aus dem Flughafen hinauszuschmuggeln. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldige später Fr. 5'000.-- erhalten hat. Dass sich in dieser Tasche Kokain im Mehrkilobereich befand, steht aufgrund des Umstandes, dass N._____ diesen Auftrag wie die folgenden (welche teilweise zu Verhaftungen und Sicherstellungen von Kokain führten) von S._____ erhalten hatte, sowie der für diese Tätigkeit bezahlten Entschädigung ausser Frage. Zu prüfen bleibt aber, was der Beschuldigte diesbezüglich wusste bzw. wissen musste. In der Anklage wird ihm vorgeworfen, N._____ habe den Beschuldigten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, ca. im Juni 2008, darüber informiert, dass sie von einem ihr bekannten … [Person aus Kontinent …] angefragt worden sei, ob sie bereit sei, gegen Bezahlung einer Belohnung von Fr. 10'000.-- im Transitbereich von einem Unbekannten ein Gepäckstück entgegenzunehmen und dieses unter Umgehung der Zoll- und Personenkontrolle aus dem Transitbereich hinauszuschleusen. Der Beschuldigte habe sich bereit erklärt, an einem solchen Gepäckschmuggel teilzunehmen. Dem Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 16. Juni 2011 lediglich vorgehalten, dass N._____ ausgesagt habe, dass sie ihm schon einige Zeit vor dem Vorfall vom 20. September gesagt habe, dass sie von einer Drittperson angefragt worden sei, ob sie ein Gepäckstück übernehmen

- 23 und aus dem Flughafen schmuggeln könne und dass er einige Zeit später zugesagt habe (Urk. 2/16 S. 7). Der Beschuldigte sagte dazu aus, das sei möglich, dass er zugesagt habe, das sei zu dem Zeitpunkt gewesen als sie ihn gefragt habe, ob er ihr helfen könne (Urk. 2/16 S. 7). Nicht vorgehalten wurde dem Beschuldigten, dass von einer Entschädigung von Fr. 10'000.-- gesprochen worden sei. N._____ hatte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 21. September 2010 diesbezüglich lediglich ausgesagt, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie erhalte vom Auftraggeber Geld (Urk. 2/9 S. 7). Ferner sagte sie aus, es sei abgemacht gewesen, dass der Beschuldigte für seine Mitwirkung Geld erhalten werde (Urk. 2/9 S. 8). Dieser Konfrontationseinvernahme ist nicht zu entnehmen, dass N._____ dem Beschuldigen sagte, die Entschädigung werde Fr. 10'000.-- betragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass N._____ als sie die Angelegenheit mit dem Beschuldigten besprochen hat, auch die zu erwartende Entschädigung thematisiert hat, denn dies ist ein wichtiger Punkt für den Entscheid, ob man sich an einer risikoreichen Tätigkeit beteiligen soll. Wenn N._____ schon die Meinung des Beschuldigten als ihrem zeitweiligen Partner einholte, erscheint es naheliegend, dass sie ihn auch über die Höhe der zu erwartenden Entschädigung orientiert hat. Aufgrund der ihm bei seiner Tatbeteiligung am 20. September 2008 bekannten Tatsache, dass ein Gepäckstück aus dem Transitbereich hinausgeschleust werden musste, dieses also per Flugzeug über einen Flugpassagier in die Schweiz gebracht wurde, N._____ bereits vorgängig betreffend Hinausschleusen des Gepäckstückes aus dem Transitbereich vom Auftraggeber angefragt wurde und ihr dafür eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- in Aussicht gestellt wurde, konnte und musste der Beschuldigte wissen, dass es um die Einfuhr illegaler Ware mit einem erheblichen Wert ging. Nur wertvolle Ware rechtfertigte den grossen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand für die illegale Einfuhr. Der Beschuldigte war als langjähriger Flughafenmitarbeitender mit den Vorfällen am Flughafen vertraut und es kann davon ausgegangen werden, dass er wusste, dass Drogen über den Flughafen in die Schweiz eingeschleust werden. Damit ist erstellt, dass er mindestens in Kauf genommen hat, dass das hinausgeschleuste Gepäckstück Drogen enthielt. Dass es angesichts des gewählten konspirativen kostspie-

- 24 ligen Vorgehens und der erkennbar aufwändigen Organisation nicht um einige wenige Gramm Betäubungsmittel gehen würde, war für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar. Da er das Gepäckstück sah, konnte er auch das Fassungsvermögen abschätzen, dass es möglich war, mehrere Kilogramm Betäubungsmittel in das Gepäckstück einzupacken. Betreffend die erste angeklagte Beteiligung des Beschuldigen an der Schleusertätigkeit vom 20. September 2008 ist daher erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, eine grosse Menge Betäubungsmittel im Bereich von mindestens einem Kilogramm aus dem Transitbereich hinauszuschleusen. Betreffend die Art der Drogen ist ebenfalls von Eventualvorsatz mit Bezug auf Kokain auszugehen. Bei diesem Vorfall konnten keine Drogen sichergestellt werden. In der Anklageschrift wird von einem Reinheitsgrad des Kokains von mindestens 61% ausgegangen. Auf den Reinheitsgrad der Drogen ist betreffend alle Anklagesachverhalte im Anschluss an die Ausführungen zum letzten Anklagevorwurf (Anklageziffer 1 D) einzugehen. 2.3.2.3. Anklageziffer 1 C) Kokaineinfuhr des Kuriers Q1._____ vom 21. November 2008 Bezüglich dieses Sachverhaltes sagte der Beschuldigte bis zur Befragung vom 16. Juni 2001 aus, N._____ habe ihm gesagt, bei dem aus dem Transitbereich hinaustransportierten Koffer handle es sich um Übergepäck, welches P._____ nicht habe nach R._____ mitnehmen können. Da sie schwanger gewesen sei, habe sie ihn (Beschuldigten) gebeten, diesen Koffer aus dem Zollbereich hinauszubringen. In der Einvernahme vom 16. Juni 2011 sagte der Beschuldigte nichts mehr betreffend Übergepäck und erklärte nur noch, er habe N._____ geholfen, den Koffer aus dem Zollbereich zu bringen, habe sie nach Hause begleitet und den Koffer bei ihr deponiert (Urk. 2/16 S. 5). Als sie ihn angerufen habe, habe sie

- 25 nicht von einer Belohnung gesprochen, ungefähr zwei Monate später habe er Fr. 3'000.-- erhalten. Bezüglich dieses Anklagepunktes ist festzuhalten, dass die Darstellung mit dem Übergepäck von P._____ wenig realitätsnah erscheint, zumal das Gepäckstück ja nicht hätte eingecheckt werden können und von N._____ hätte unter Umgehung des Zolles und der Sicherheitskontrollen in den Transitbereich gebracht werden müssen und dann wieder hinaus. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es normal gewesen wäre, wenn N._____ das überzählige Gepäckstück direkt nach Hause gebracht hätte – zumal dieses ja bereits beim Check-in ausgesondert worden wäre – oder einem Zollbeamten die Situation erklärt und das Gepäckstück bis Arbeitsschluss am Zoll deponiert hätte (Urk. 52 S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Behauptung, es habe sich um ein Übergepäck von P._____ gehandelt, muss als reine Schutzbehauptung beurteilt werden. Dass der Beschuldigte am 21. November 2008 den fraglichen Koffer von N._____ im Transitbereich übernommen hat und diesen Bereich durch den Personalausgang verlassen hat, ist unbestritten und wird auch durch die Aussagen von N._____ bestätigt (Urk. 33). Sie sagte in der Einvernahme durch die Vorinstanz ferner aus, sie habe A._____ Fr. 5'000.-- gegeben (Urk. 33 S. 22). Ihre Darstellung erscheint angesichts des Umstandes, dass schon für die erste Schleusung vom 20. September 2008 Fr. 5'000.-- bezahlt wurden, glaubhafter als der vom Beschuldigten genannte Betrag von Fr. 3'000.--. Betreffend den subjektiven Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum vorstehenden Sachverhaltsabschnitt betreffend den Vorfall vom 20. September 2008 verwiesen werden. Angesichts des Umstandes, dass es am 21. November 2008 bereits das zweite Mal war, dass der Beschuldigte sich am Hinausschleusen eines Gepäckstückes beteiligte, er um die hohe Entlöhnung vom ersten Mal wusste und sein Anteil beim ersten Mal von Fr. 5'000.-- betrug, ist auch betreffend diesen Anklagepunkt davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eventualvorsätzlich am Hinausschleusen von Kokain im Bereich von mindestens einem Kilogramm beteiligte.

- 26 - 2.3.2.4. Anklageziffer 1 D) Kokaineinfuhr der Kurierin Q3._____ vom 15. April 2010 Dieser Anklagevorwurf basiert auf den verwertbaren Aussagen von P._____ in der Konfrontation mit dem Beschuldigten, den Ergebnissen der Kontrolle der Telefonverbindungen und dem Geständnis des Beschuldigten. Vorweg ist festzuhalten, dass am 15. April 2010 ca. 12.45 Uhr Q3._____ von … herkommend in Zürich Flughafen landete. Sie wurde in der Folge auf dem Flughafen einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und verhaftet. In ihre Reisetasche konnten 10 Blöcke Kokain mit dem Bruttogewicht von 9677 Gramm, sichergestellt werden (Urk. 1/23/1 und Urk. 1/23/2). Q3._____ sagte in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Mai 2011 (Urk. 1/23/9) in Gegenwart des Beschuldigten, von N._____ und P._____ aus, sie hätte nach der Landung am Flughafen Zürich Kloten angerufen werden sollen und hätte mit dem mitgeführten Koffer im "Z._____" warten sollen. Vermutlich wäre eine andere Person gekommen und hätte den Koffer mitgenommen. Sie habe sich jedoch verlaufen und habe den "Z._____" nicht gefunden (Urk. 1/23/9). P._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2010 aus, N._____ habe ihn am fraglichen Tag angerufen und gesagt, sie möchte, dass er sich mit jemandem am Flughafen treffe, sie habe A._____ kontaktiert, dieser werde auch da sein (Urk. 2/3 S. 14). Er habe beim "Z._____" den Beschuldigten getroffen. Sie hätten sich hingesetzt und gewartet, es sei aber niemand gekommen. Es sei nicht klar gesagt worden, wer von ihnen beiden das Gepäck oder Paket hätte übernehmen sollen. Sie hätten zuerst die Person treffen sollen und hätten dann weitere Instruktionen erhalten (Urk. 2/3 S. 15). An dieser Darstellung hielt P._____ in der Befragung vor Vorinstanz fest. Er sagte aus, N._____ habe ihm gesagt, er solle zum "Z._____" gehen und ein Paket entgegennehmen, A._____ sei auch dort (Urk. 32 S. 17). Nach der Übernahme des Gepäcks hätte sie weitere Infos gegeben. Es wäre sicher so gewesen, dass sie das Gepäck bzw. Paket aus dem Flughafen transportiert hätten. Wer das gemacht hätte, wisse er nicht (Urk. 32 S. 18). A._____ habe ihm gesagt, N._____ habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle ihn beim "Z._____" treffen (Urk. 32 S. 18).

- 27 - Nachdem N._____ ihre Tatbeteiligung an diesem Delikt stets bestritten hat, erklärte sie sich nun anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich dieses Anklagevorwurfs geständig. Sie habe im Gefängnis Zeit zum Überlegen gehabt und wolle reinen Tisch machen, um neu zu starten (Urk. 70 S. 4). Dieses Geständnis wird gestützt durch die erwähnten Aussagen von P._____. Die Aussagen von P._____ und Q3._____ – sowie das Geständnis von N._____ – werden wiederum gestützt durch das Ergebnis der Auswertung der Telefonverbindungen zwischen N._____ und P._____ sowie N._____ und dem Beschuldigten am 15. April 2010, insbesondere die Häufung der telefonischen Kontakte um die Zeit der Ankunft der Kurierin am Flughafen (Urk. 2/12 Anhang). In der Einvernahme vom 16.Juni 2011 legte der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 15. April 2010 ein Geständnis ab. Er räumte ein, dass er von N._____ den Auftrag bekommnen habe, P._____ zu helfen, etwas aus dem Zollbereich zu bringen. P._____ hätte von jemandem etwas entgegennehmen sollen. Er hätte nach der Zoll- und Passkontrolle auf P._____ gewartet und ihm gemeldet, dass die Luft rein sei. N._____ habe ihm am Telefon gesagt, sie werde ihm etwas dafür geben, wenn er P._____ helfe (Urk. 2/16 S. 5). Er habe nicht gewusst, worum es sich gehandelt habe (Urk. 2/16 S. 2). Er habe alles Mögliche gedacht aber nicht, dass es sich um Kokain handeln könnte (Urk. 2/16 S. 5). Insgesamt ergeben alle Beweismittel ein stimmiges Bild. Es bestehen nicht die geringsten Hinweise, welche am Wahrheitsgehalt des Geständnisses des Beschuldigten zweifeln liessen. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch ohne das Geständnis aufgrund der glaubhaften Aussagen von P._____ erstellt. Seine Aussagen werden durch die Kontrolle der Telefonverbindungen und die Aussage von Q3._____ gestützt, zudem belastet sich P._____ mit seinen Aussagen selbst erheblich. Betreffend die subjektive Komponente des Sachverhaltes kann wiederum auf die Ausführungen zu den beiden vorstehenden Anklagesachverhalten verwiesen werden. Auch betreffend diesen Anklagesachverhalt ist von Eventualvorsatz des

- 28 - Beschuldigten betreffend Kokain im Bereich von mindestens einem Kilogramm auszugehen. 2.3.2.5. Reinheitsgehalt des Kokains Einzig beim Transport vom 15. April 2010 (Anklageziffer 1 D) konnte Kokain sichergestellt werden. Der Reinheitsgrad des von der Kurierin Q3._____ transportierten Kokains betrug 64% bis 77% (Urk. 1/23/4). Die Anklage geht bezüglich der beiden vorgängigen Transporte vom 20. September 2008 und vom 21. November 2008 von einem Reinheitsgrad des Kokains von 61% aus. Bezüglich der Schätzung des Reinheitsgrades der Betäubungsmittel kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist von einem Reinheitsgehalt von 61% auszugehen, der sich im Bereich der massgebenden Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Medizin SGRM bewegt. Der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es hätte vom statistischen Mittelwert der Zahlen der SGRM zugunsten des Beschuldigten die Standardabweichung von 13% berücksichtigt werden und demnach von einem Reinheitsgrad von 53% ausgegangen werden müssen (Urk. 71 S. 16). Die Grenze zum schweren Fall wurde jedoch ohnehin schon deutlich überschritten, selbst wenn man von einem Reinheitsgrad von 53% ausginge und für die Strafzumessung innerhalb des festgesetzten Strafrahmens spielt der Reinheitsgrad keine Rolle (vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, Art. 47 N 16 f.). Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass diese Feststellungen lediglich den objektiven Sachverhalt betreffen, dass jedoch nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte um den Reinheitsgrad des transportierten Kokains wusste. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstandes, dass ein grosser organisatorischer und finanzieller Aufwand betreffend die Einfuhr betrieben wurde und es sich um gerade erst importierte Ware handelte, nicht um Gassenqualität, schliessen musste, dass es um Drogen ging mit durchschnittlicher Qualität für diese Drogenhandelsstufe.

- 29 - III. Rechtliche Würdigung 1. Betäubungsmitteldelikte 1.1. Anwendbares Recht Betreffend das intertemporale Recht kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 25 f.: Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit zutreffender Begründung kommt sie zum Schluss, dass das alte Recht anwendbar bleibt. Der Vorinstanz ist darin zu folgen. 1.2. Mittäterschaft Auch betreffend die allgemeinen Erwägungen zur Mittäterschaft kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass Gehilfenschaft zu einem Betäubungsmitteldelikt nur vorliegen kann, wenn sich der Beitrag des Täters nicht auf einen als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt und ein untergeordneter Tatbeitrag vorliegt (Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, Art. 19 N 135 f.). Die Frage, ob Gehilfenschaft oder Mittäterschaft des Beschuldigten vorliegt, stellt sich demzufolge nur bezüglich Anklageziffern 1 B) und 1 C), denn Anklageziffer 1 D) beinhaltet den Vorwurf des Anstaltentreffens, bei welchem der Beschuldigte alle subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale als Täter erfüllte. Beim Anklagesachverhalt 1 B) hat der Beschuldigte den Ausgang ausgekundschaftet, nach dem Passieren des Ausganges N._____ angerufen und ihr mitgeteilt, dass keine Funktionäre von Zoll oder Polizei am fraglichen Ausgang anwesend waren, worauf N._____ den Ausgang mit dem Gepäckstück passierte. Vorgängig zu diesem Tatgeschehen hatte er gegenüber N._____ dem Grundsatze nach sein Einverständnis zur Mitwirkung beim Einschleusen von Gepäckstücken erklärt. Er erhielt für seine Beteiligung die Hälfte der vom Auftraggeber bezahlten Entschädigung. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war nicht untergeordneter Na-

- 30 tur, was auch in seinem Anteil an der Entschädigung zum Ausdruck kommt. In diesem Anklagepunkt liegt Mittäterschaft des Beschuldigen vor. Der Beschuldigte hat beim Anklagesachverhalt 1 C) den Koffer gemeinsam mit N._____ aus dem Transitbereich und mit seinem Auto an den Wohnort von N._____ verbracht. Wiederum hat er eine Belohnung von Fr. 5'000.-- erhalten. Betreffend diesen Anklagepunkt gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend den Anklagesachverhalt 1 B). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass betreffend alle Anklagepunkte Mittäterschaft des Beschuldigen zu bejahen ist. 2. Urkundendelikt Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Fazit Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG und der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt ermittelt. Dieser reicht vorliegend von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Urk. 52 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 31 - 2. Allgemeine Regeln und besondere Regeln bei Betäubungsmitteldelikten Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung und die besonderen Regeln für die Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten umfassend dargelegt, es kann auf ihre Ausführungen abgestellt werden (Urk. 52 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Würdigung in concreto 3.1. Betäubungsmitteldelikte 3.1.1. objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich an der Einfuhr von über 10 Kilogramm Kokain beteiligt (mindestens je 1 kg betreffend Anklagevorwürfe 1 B) und 1 C) und 9,677 kg betreffend Anklagevorwurf 1 D). Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 61% ergibt dies über 7 kg reines Kokain. Es handelt sich dabei um eine Menge, welche die Grenze zum schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt. Der Beschuldigte handelte nicht aus eigener Initiative, vielmehr wurde er von N._____, zu welcher er im Jahre 2008 eine intime Beziehung unterhielt, bezüglich Mitwirkung bei der Einschleusung von Gepäckstücken angefragt. Auf die Drogenmenge hatte er keinen Einfluss und auch bezüglich des Zeitpunktes der Drogeneinfuhr kam ihm keine Entscheidungsbefugnis zu. Die Tätigkeit des Beschuldigen ist angesichts der fehlenden Autonomie mit derjenigen eines Transporteurs vergleichbar. Dies ändert nichts daran, dass sein Tatbeitrag im Rahmen des internationalen Drogenhandels wichtig war. Ausserdem handelte er zusammen mit N._____ und P._____ arbeitsteilig und organisiert. Seine Tätigkeit ist auf einer unteren bis mittleren Hierarchiestufe anzusiedeln. Der Umstand, dass es beim letzten Vorfall (Kokaineinfuhr vom 15. April 2010) beim Anstaltentreffen blieb, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Kurierin sich verlaufen hat und im Flughafen festgenommen wurde. Der Beschuldigte und P._____ standen am Flughafen für die Entgegennahme des Gepäckstückes bereit. Da der Erfolgseintritt sehr nahe war, fällt das Anstaltentreffen nur leicht straf-

- 32 mindernd ins Gewicht. Die mehrfache Tatbegehung auf der anderen Seite wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte hat ausserdem durch seine Delinquenz das ihm als langjährigem Flughafenmitarbeiter entgegengebrachte Vertrauen seine Arbeitgebers missbraucht, was sich merklich auf die Sanktion auswirken muss. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheblich. 3.1.2. subjektive Tatkomponente Der Beschuldige handelte eventualvorsätzlich, was das Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Auf der anderen Seite war sein Tatmotiv einzig finanzieller Natur. Er befand sich in keiner Notsituation, denn er lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und verfügte über ein geregeltes Einkommen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es dem Beschuldigten, welcher zusammen mit seiner Frau über bedeutende Ersparnisse von über Fr. 80'000.-- verfügte, um "leicht verdientes" Geld als Zusatzeinnahme ging (Urk. 52 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden erheblich bis schwer zu gewichten. 3.1.3. Einsatzstrafe Tatkomponente Dem Tatverschulden, welches insgesamt als erheblich zu gewichten ist, erscheint eine Einsatzstrafe zwischen 6 ½ Jahren als angemessen. 3.1.4. Täterkomponenten Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus.

- 33 - Wie vorstehend im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt hat der Beschuldigte gegen Ende der Untersuchung nach erfolgten Konfrontationseinvernahmen ein recht weitgehendes Geständnis abgelegt, dieses dann aber kurz darauf vollumfänglich widerrufen. Sein widerrufenes Teilgeständnis hat die Untersuchung nicht erleichtert. Von Einsicht und Reue kann bei ihm nicht die Rede sein. Mit der Vorinstanz ist in diesem Punkt keine Strafminderung zu gewähren. Weiter bezeichnete der Beschuldigte seine familiäre Situation vor der Berufungsinstanz als katastrophal: Sein Sohn habe am ganzen Körper Hautveränderungen, was durch Stress verursacht worden sei und seine Frau leide unter schweren Depressionen. Seine Familie habe sehr unter der Haft gelitten (Urk. 69 S. 2, Urk. 71 S. 2, Prot. II S. 9). Diese Aspekte begründen jedoch keine erhöhte Strafempfindlichkeit, da der Beschuldigte bereits vor seinen Tathandlungen hätte voraussehen müssen, dass seine Familie durch seine Delinquenz bzw. durch eine allenfalls daraus resultierende Strafuntersuchung stark belastet würde. 3.1.5. Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte Da sich aus der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren ergeben, bleibt es betreffend die Betäubungsmitteldelikte bei einer Einsatzstrafe von 6 ½ bis 7 Jahren. 3.2. versuchte Erschleichung einer Falschbeurkundung 3.2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für dieses Delikt reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 253 StGB). 3.2.2. Tatschwere Vorweg ist bei der Bewertung der Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau bereits mit der falschen Identität 1994 ein Asylgesuch gestellt hatten. Demzufolge waren der Beschuldigte seine Ehefrau sowie ihre Kinder in der Schweiz bereits mit den falschen Personalien registriert. Dass der Beschuldigte nun mit diesen falschen Personalien auch das Formular betreffend das Einbür-

- 34 gerungsgesuch ausfüllte, ist eine Folge des Umstandes, dass er schon im Jahre 1994 unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt hatte. Die kriminelle Energie im Zusammenhang mit den falschen Angaben im Einbürgerungsgesuch ist daher als gering einzustufen. Zu beachten ist aber auch, dass keine Notwendigkeit bestand ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Der Beschuldigte war insbesondere aus beruflichen Gründen nicht darauf angewiesen, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine Einbürgerung zu verbessern. Er verfügt bereits über eine gute Arbeitsstelle. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist und es bei Versuch blieb, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Einbürgerungsbehörde beim Bundesamt für Migration die … Identitätskarte [des Staates B._____] des Beschuldigten anforderte und diese auf ihre Echtheit überprüfen liess. Der Beschuldigte hatte bereits alles unternommen, damit der Erfolg hätte eintreten können. Dass ein Versuch vorliegt, wirkt sich daher nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. 3.2.3. Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente sind dieselben Faktoren wie bei den Betäubungsmitteldelikten zu berücksichtigen. Auch in diesem Punkt hat der Beschuldigte ein zunächst abgelegtes Geständnis widerrufen und kann nicht von Reue und Einsicht gesprochen werden. Es liegen weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren vor. 3.3. Fazit Sanktion Die für die Betäubungsmitteldelikte auszufällende Sanktion von 6 ½ bis 7 Jahren ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB durch Asperation für das Delikt der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung angemessen zu erhöhen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Jahren erscheint insgesamt als angemessene Sanktion.

- 35 - An diese Strafe anzurechnen sind 375 Tage, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat (Art. 51 StGB). V. Ersatzforderung und Einziehungen 1. Ersatzforderung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte für seine Beteiligung bei den Betäubungsmitteldelikten eine Belohnung von Fr. 10'000.-erhalten hat. Gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB hat sie der Höhe der Belohnung entsprechend auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- erkannt. Diese Anordnung ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. 2. Einziehungen 2.1. … Identitätskarte [des Staates B._____] Die … Identitätskarte [des Staates B._____] lautend auf A._____, geboren tt.mm.1964, mit dem Foto des Beschuldigten (Urk. ND1/3 und Urk. 27) hat sich als Totalfälschung erwiesen. Sie ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. 2.2. Beschlagnahmte Vermögenswerte Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Juni 2010 beschlagnahmten Bargeldbeträge (Fr. 24'900.--., EURO 1'535.--, USD 256.--) sind gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung und zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010 auf dem Konto … Nr. ... gesperrte Betrag von Fr. 20'000.-- ist gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO einzuziehen und zur

- 36 - Kostendeckung heranzuziehen. Dabei ist festzuhalten, dass in Anbetracht der bereits bis heute aufgelaufenen Kosten für Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren von über Fr. 23'000.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils) unter Einbezug der Kosten für das Berufungsverfahren und der Kosten der amtlichen Verteidigung (für beide Instanzen) kein Überschuss resultieren wird. VI. Kostenfolgen Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Demzufolge ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 10) zu bestätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind in dem Umfange, in welchem sie nicht durch die eingezogenen Vermögenswerte gedeckt sind, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt bezüglich des ungedeckten Betrages die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.- 6. …. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Samsung, schwarz) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 7. Juli 2011 beschlagnahmte schwarze Aktenkoffer samt Inhalt (Zeugnisse, Registerauszüge, Zivilstandsurkunden, Fotos u.v.m.) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 37 - Fr. 8'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 9'000.-- ; Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'506.-- ; Auslagen Vorverfahren Fr. 1'140.-- ; Auslagen Vorverfahren Fr. 3'607.20 ; Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit a aBetmG - der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Juni 2010 beschlagnahmte Bargeld (Fr. 24'900.--, EURO 1'535.--, USD 256.--) wird eingezogen und zur Deckung der Ersatzforderung und zu Kostendeckung herangezogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010 auf dem Konto … Nr. ... gesperrten Fr. 20'000.-- werden zur

- 38 - Kostendeckung (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren) herangezogen. 6. Die … Identitätskarte [des Staates B._____], Nr. …, lautend auf A._____, geb. tt.mm.1964, wird eingezogen. 7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 10) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtkasse genommen, soweit sie nicht durch die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 gedeckt sind. Im Umfang des nicht gedeckten Teils der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 39 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die … AG [Bank], … [Adresse], betr. Ziff. 5 − Zentrale Inkassostelle betr. Ziff. 4 u. 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 29. Oktober 2012 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG  der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.– festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 15. Juni 2010 beschlagnahmte Bargeld (Total Fr. 24'900.–, Euro 1'535.–, USD 256.–) inkl. dem gelben Postcouvert wird im Sinne der Ersatzforderung ein- und zur Kostendeckung herangezogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010 auf dem Konto … Nr. … gesperrten Fr. 20'000.– werden zur Kostendeckung herangezogen. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 135 Abs... 6. Die … Identitätskarte [des Staates B._____], Nr. …, lautend auf A._____, geb. tt.mm.1964, wird eingezogen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 21. Juni 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon (Samsung, schwarz) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 7. Juli 2011 beschlagnahmte schwarze Aktenkoffer samt Inhalt (Zeugnisse, Registerauszüge, Zivilstandsurkunden, Fotos u.v.m.) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskass... 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Angemessene Bestrafung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Zollgesetz. 2. Freispruch vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Fällen vom 20.9.2008 und 15.4.2010. 3. Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung. 4. Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft und einer Genugtuung. 5. Freigabe des Saldo auf dem gesperrten Bankkonto … Nr. …, des schwarzen Aktenkoffers, des Mobiltelefons und des gesamten, beschlagnahmten Bargeldes in verschiedenen Währungen, soweit nicht zur Kostendeckung zu verwenden. 6. Verzicht auf Ablieferung einer Ersatzforderung. 7. Übernahme der Kosten im Umfang des Schuldspruchs von maximal Fr. 900.--, Übernahme der weiteren Kosten, eingeschlossen der Verteidigung, durch den Staat. Das Gericht erwägt: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Ersatzforderung und Einziehungen VI. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 29. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit a aBetmG - der versuchten Erschleichung einer... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 375 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Juni 2010 beschlagnahmte Bargeld (Fr. 24'900.--, EURO 1'535.--, USD 256.--) wird eingezogen und zur Deckung der Ersatzforderung und zu Kostendeckung herangezogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010 auf dem Konto … Nr. ... gesperrten Fr. 20'000.-- werden zur Kostendeckung (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen ... 6. Die … Identitätskarte [des Staates B._____], Nr. …, lautend auf A._____, geb. tt.mm.1964, wird eingezogen. 7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 10) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtkasse genommen, soweit sie nicht durch die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 gedeckt sind. Im Umfang des nicht gedeckten Tei... 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die … AG [Bank], … [Adresse], betr. Ziff. 5  Zentrale Inkassostelle betr. Ziff. 4 u. 5  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 12. Rechtsmittel:

SB120182 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.10.2012 SB120182 — Swissrulings