Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120162-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 11. September 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 19. Dezember 2011 (GG110159)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2011 (Urk. 48) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall "Ende November / Anfang Dezember 2009"). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.– (insgesamt Fr. 9'000.–), wovon 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatkägerin B._____ wird abgewiesen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatkägerin B._____ wird nicht eingetreten.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 31.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9. Dem Beschuldigten wird weder eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten werden Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2010 als Genugtuung (Verhaftung vom 9. September 2010) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 26'802.35 (inkl. 7,6 bzw. 8,0 % MwSt) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118) Vorab beantrage ich Ihnen die Abweisung der Anträge wie sie heute die Staatsanwaltschaft und die Geschädigtenvertretung gestellt hat. 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 2. Der Privatklägerin B._____ sei keine, eventualiter nur eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen.
- 4 - 3. Dem Beschuldigten sei für das Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, darin inbegriffen: 3.1. eine Entschädigung in Zusammenhang mit der rechtswidrigen Festnahme am 09.09.2010 in der Höhe von Fr. 1'937.50. 3.2. eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Kontosperre des BVK-Guthabens des Beschuldigten (Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27.05.2011) in Höhe von Fr. 1'050.20. 3.3. Es sei eine Entschädigung für einen Tag Polizeiverhaft vom 25. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. 4. Subevenutaliter: Für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs seien dem Beschuldigten und Berufungskläger - unabhängig vom Anspruch gem. Ziff. 3.1. bis Ziff. 3.3. vorstehend - die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerin nur anteilsmässig und nicht im gesamten Umfang aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 116) 1. Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Schuldigsprechung der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB 3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- 5 - 4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 117) 1. Die Anträge des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 19. März 2012 seien abzuweisen. 2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 1. und 2. des Dispositivs vom 9. Dezember 2011 sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und subeventualiter wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. Zudem sei der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. In Abänderung von Ziff. 5. und 6. des Dispositivs vom 19. Dezember 2011 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'571.10 zu bezahlen. 4. Die in den Ziff. 8., 9. und 11. des Dispositivs vom 19. Dezember 2011 festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu bestätigen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 20'356.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- 6 - Erwägungen: I. Formelles 1. Am 19. Dezember 2011 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es ihn frei. Die Strafe wurde auf 45 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 200.– bemessen. Daran wurden zwei Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet angerechnet (Urk. 98). Gegen das Urteil legte der Beschuldigte am 3. Januar 2012 Berufung ein (Urk. 93). Seine schriftliche Berufungserklärung folgte unterm 19. März 2012 (Urk. 99). Damit wurde ein vollumfänglicher Freispruch samt entsprechender Parteientschädigung verlangt. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wurde beantragt, die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerin dem Beschuldigten nur anteilmässig aufzuerlegen. Anschlussberufungen erhoben sowohl die Privatklägerin am 2. Mai 2012 als auch die Staatsanwaltschaft am Tage danach (Urk. 108 und 109). Erstere liess eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung (eventualiter wegen versuchter Nötigung, subeventualiter wegen Drohung) sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung beantragen. Zudem verlangte die Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'571.10. Des Weiteren wurde die Bestätigung des Kosten- und Entschädigungsdispositivs gemäss vorinstanzlichem Urteil anbegehrt (Urk. 108 S. 2f.). Die Anklagebehörde beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung und verlangte eine Verurteilung im Sinne der Anklage auch wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung. Als Strafe beantragte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.– und eine Busse von Fr. 1'000.–. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Teilfreispruchs verlangte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich die
- 7 - Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung und einer Umtriebsentschädigung an diesen (vgl. Urk. 109). 2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 7) und der Zusprechung der Genugtuung an den Beschuldigten für ungesetzliche Haft (Ziff. 10) unangefochten geblieben. Diese Punkte sind demnach bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 3. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten stillschweigend auf Beweisergänzung. Die Privatklägerin liess demgegenüber den Beweisantrag stellen, es sei ein Schreiben (samt Beilagen) aus der Feder des Beschuldigten, welches am 11. Januar 2012 beim Steueramt … eingegangen sei, edieren zu lassen. Mit diesem Schreiben soll der Beschuldigte versucht haben, die Privatklägerin wegen angeblicher Steuerdelikte zu denunzieren (Urk. 108 S. 3 und 15ff.). Da jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solches Schreiben von Anfang 2012 etwas zur Wahrheitsfindung bezüglich der eingeklagten Deliktsvorwürfe, die den Zeitraum 2000 bis 2010 beschlagen, beitragen könnte, ist der Beweisantrag abzuweisen. 4. Die Verteidigung rügt hinsichtlich der vorinstanzlichen Verurteilung eine Verletzung des Anklageprinzips, da das Einzelgericht beim Schuldspruch wegen versuchter Nötigung auf einen Sachverhalt abgestellt habe, der so nicht Gegenstand der Anklage sei (Urk. 99 S. 5f., Urk. 118 S. 21f.). Auf diese Rüge wird im Zusammenhang mit der allfälligen Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs zurückzukommen sein (siehe unten Ziff. III./2.). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei die Auswertung der Daten am Computer und am Fahrrad des Beschuldigten vorzunehmen, soweit und sofern das Gericht dies für notwendig erachte (Prot. II S. 8f.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, erübrigt sich diese Datenerhebung, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.
- 8 -
II. Sachverhaltserstellung 1. Nötigungshandlungen (eventualiter Drohung) Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezogen auf den Sachverhalt in Anklageziffer 1 mehrfache Nötigung vor und bezogen auf den Sachverhalt auf Seite 3 der Anklage, Zeilen 23-33 (von der Vorinstanz als 6. Abschnitt bezeichnet) eventualiter zusätzlich Drohung. Die Anklageschrift führt hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs eine Vielzahl von Einzelhandlungen des Beschuldigten aus den Jahren 2008 bis 2010 an, welche im Einzelnen bzw. in ihrer Gesamtheit tatbestandsmässig sein sollen. Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft sind die Aussagen der Geschädigten selber; lediglich punktuell liegen weitere, objektive Beweismittel vor oder kommen Hilfstatsachen zum Zug. Der Beschuldigte anerkannte einen Teil der in der Anklage aufgeführten Vorkommnisse, bestritt jedoch alles andere. Ob der zahlreichen Einzelakte, die der Anklagesachverhalt auflistet, sah sich die Vorinstanz gezwungen, ihn in Abschnitte zu unterteilen und sie je einzeln nach ihrer Erstelltheit zu überprüfen. Dabei stellte sie fest, dass der Anklagetext im Vergleich zum objektiv Nachweisbaren an diversen Stellen Aggravierungen und weitere Ungenauigkeiten enthält. Diese sind in erster Linie auf die unsorgfältige Redaktion des Anlagetextes zurück zu führen und sind nicht erst vom Beweisergebnis bestimmt. Ganz allgemein hat sich die Vorinstanz detailliert und nachvollziehbar mit der Erstellung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte befasst. Ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen überzeugen (Urk. 98 S. 18ff.) und können, da sie auch von den Ausführungen der Anschlussberufungskläger nicht erschüttert werden, vom Berufungsgericht übernommen werden. Sodann sind die sich infolge unsorgfältiger Redaktion bzw. fehlenden Nachweises aufdrängenden Einschränkungen im Anklagesachverhalt überzeugend abgehandelt: Beim sogenannten 1. Abschnitt sind somit die Handlungsphase zeitlich und zum Teil die Häufigkeit der Vorkommnisse zu reduzieren. Beim sogenannten 3. Abschnitt ergab sich eine Reduktion bezüglich der Auslage
- 9 für das neue Fitnessabonnement und eine Einschränkung betreffend der Ausschliesslichkeit des Trainings der Geschädigten am neuen Ort. Es trifft in Übereinstimmung mit der Geschädigtenvertretung zwar zu, dass die Geschädigte im Zeitraum Oktober 2008 bis Oktober 2009 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz an 21 statt an 15 Montagabenden in einem C._____ [Fitnesscenter-Kette] trainiert hatte (Urk. 14/3, Urk. 118 S. 6), was aber nichts daran ändert, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der dazu befragten Personen (mit Ausnahme der Geschädigten selbst) davon auszugehen ist, dass die Geschädigte im Zeitraum 2008/2009 regelmässig die Cyclinglektionen im D._____ [Sportanlage] aufsuchte. Auch war die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten für den Wohnungswechsel der Geschädigten nicht nachzuweisen. Zeitliche Einschränkungen waren auch im Text des sogenannten 4. Abschnitts der Anklage vorzunehmen. Hinsichtlich des sogenannten 5. Sachverhaltsabschnitts der Anklage scheiterte sodann der Nachweis, dass die Geschädigte vom Beschuldigten dazu gedrängt worden sein soll, das Foto ihres Freundes zu zeigen. Des Weiteren erwies sich bezüglich des sogenannten 10. Abschnitts des Anklagetextes als offensichtlich, dass das Motiv des Beschuldigten bei der Versendung des SMS vom 5. Januar 2010 und des E-Mails vom 25. Januar 2010 - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 6) und der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 13f. und S. 17) - nicht mehr das Erreichen einer Liebesbeziehung mit der Geschädigten gewesen sein kann. Um Wiederholungen zu vermeiden kann für die nähere Begründung und die Einzelheiten dieser Relativierungen des Anklagesachverhalts auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 24- 48). Gleiches gilt für die Beweisführung der Vorinstanz bezogen auf die Sachverhalte der Abschnitte 2, 7, 8 und 9, welche sie ohne Einschränkung als erstellt erachtete (a.a.O.). Da sich somit die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend und überzeugend erweist, kann darauf auch für den Berufungsentscheid abgestellt werden. Einzige Ausnahme bildet der sogenannte 6. Abschnitt von Anklageziffer 1. In diesem wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, die Geschädigte
- 10 festgehalten und ihr gesagt zu haben, sie solle nun den Vor- und Nachnamen ihres Freundes nennen, ansonsten sie schon sehen werde, was passiere. Die Vorinstanz hatte, was das Abverlangen des Namens des Freundes angeht, unüberwindliche Zweifel, ob dieser Name Thema gewesen war (vgl. Urk. 98 S. 44). Sie kam zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen der Geschädigten und ihres nächsten persönlichen Umfeldes davon auszugehen sei, dass es der Nachname der Geschädigten selber gewesen sei, den der Beschuldigte habe erfahren wollen (vgl. a.a.O.). Entgegen den Ausführungen der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 16) erachtete die Vorinstanz es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte den Nachnamen des Freundes der Geschädigten erfahren wollte (Urk. 98 S. 44). Die Vorinstanz begründete ihre Zweifel damit, dass die Geschädigte in ihrer ersten Aussage (bei der Polizei) nur das Abverlangen ihres eigenen Nachnamens erwähnt hatte und erst in ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich vom Namen ihres Freundes gesprochen hat. Die Vorinstanz erblickte darin einen Widerspruch, welcher auch von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 118 S. 19f.). Diesen sah die Vorinstanz bestätigt auch darin, dass der Freund der Geschädigten, anders als etwa die Mutter der Geschädigten, nur von der Erfragung des Nachnamens der Geschädigten wusste und seinen eigenen Namen nicht thematisiert hat. Der Widerspruch ist jedoch nur ein vermeintlicher. Bei näherer Betrachtung der ersten Aussage der Geschädigten fällt nämlich auf, dass sie bemüht war, ihren Freund aus der ganzen Sache herauszuhalten, zumal dieser - wenn auch nicht erkennbar in der Rolle des Freundes der Geschädigten - bei der polizeilichen Befragung anwesend war (vgl. Urk. 4 S. 1). Offenbar von dieser Absicht getragen erwähnte die Geschädigte im Zusammenhang mit dem T-Shirt-Vorfall nicht von sich aus, dass nicht nur ihr eigener Name auf dem T-Shirt aufgedruckt war, sondern auch der Spitzname ihres Freundes (vgl. Urk. 4 S. 4). Letzteres räumte sie erst auf konkrete Nachfrage ein (a.a.O. S. 5). Auf die weitere Frage sodann, wie ihr Freund denn heisse, antwortete die Geschädigte: "Das will ich nicht sagen" (a.a.O. S. 7). Anders war die Situation anlässlich der Zeugenaussage der Geschädigten am 29. April 2010 bei der Staatsanwaltschaft. Da lag einerseits bereits der Wortlaut des SMS, welches der Beschuldigte dem Freund der Geschä-
- 11 digten geschickt hatte, vor. Zum anderen hatte der Freund der Geschädigten in der Zwischenzeit (gemäss Urk. 7/10 S. 3 am 29. oder 30. Januar 2010) erfahren müssen, dass der Beschuldigte sogar seinen (E._____s) Doktorvater kontaktiert hatte, wovon zweifellos auch die Geschädigte wusste. Anders als noch bei der ersten Kontaktnahme mit der Polizei war nun klar, dass der Freund der Geschädigten nicht mehr gänzlich aus der Angelegenheit herauszuhalten war. Eine Rücksichtnahme auf den Freund war für die Geschädigte bei der Zeugenbefragung nicht mehr vordringlich. Wenn die Geschädigte in ihrer Zeugenbefragung am 29. April 2010, anders als noch am 25. Januar 2010, nunmehr aussagte, dass der Beschuldigte, als er sie Ende November/Anfang Dezember 2009 mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten habe, nicht nur ihren Nachnamen, sondern gleichzeitig auch den Namen ihres Freundes wissen wollte, so liegt darin kein Widerspruch mehr zur früheren Aussage. Ebenfalls kein Widerspruch zu sehen ist darin, dass der Freund der Geschädigten, E._____, in seiner eigenen Zeugenaussage (Urk. 7/7) das Erfragen seines eigenen Namens durch den Beschuldigten nicht erwähnte. Dies kann verschiedene Gründe gehabt haben, etwa, dass die Geschädigte dies ihrem Freund unmittelbar nach dem Vorfall wegen ihrer damals noch geübten Rücksichtnahme gar nicht erzählt hat. Zusammengefasst sind Zweifel daran, dass vom Beschuldigten sowohl der Nachname der Geschädigten als auch der Name ihres Freundes erfragt worden sind, nicht berechtigt bzw. sind solche jedenfalls nicht unüberwindbar. Die Version der Geschädigten im Zeugenstand wird im Übrigen auch von ihrer Mutter geteilt (Urk. 7/8 S. 3), welche von ihrer Tochter ab 2009 offenbar stets über die peinlichen Vorkommnisse auf dem Laufenden gehalten worden war (vgl. a.a.O. S. 3). Selbst wenn der Beschuldigte wusste, wo der Freund der Geschädigten arbeitete, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 118 S. 21), so reichte dies kaum aus, um den Namen des Beschuldigten im Internet herauszufinden, zumal es für den Beschuldigten viel einfacher war, die Geschädigte nach diesem zu fragen. Dem Argument der Verteidigung, wonach sich der strafrechtlich relevante Vorfall zu dem von der Geschädigten genannten Zeitpunkt gar nicht abgespielt
- 12 haben könne bzw. wonach der Beschuldigte Ende November/Anfang Dezember gar nicht im D._____ anwesend gewesen sei (Urk. 118 S. 16ff.), was auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 113 S. 10), kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die in der von der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Liste (Urk. 81/1) aufgeführten Abwesenheiten des Beschuldigten zutreffen, ist damit nicht erwiesen, dass er sich jeweils vor oder nach den aufgeführten Zeiten nicht im D._____ befand. Er arbeitete an der F._____ und wohnte in deren Nähe, so dass es im ein Leichtes war, kurzfristig im D._____ aufzutauchen, selbst ohne Absicht, dort ein Training zu absolvieren. Folglich erübrigt es sich auch, die Auswertung der Daten am Computer und am Fahrrad des Beschuldigten vorzunehmen. Sodann muss die Aussage von E._____, wonach der strafrechtlich relevante Vorfall "im Korridor des D._____" stattgefunden habe, nicht zwingend bedeuten, dass die Geschädigte ihm diesen Ort - und damit einen anderen Ort als gegenüber der Staatsanwaltschaft - genannt hat, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 118 S. 18). Vielmehr ist es naheliegend, dass E._____ nicht mehr in Erinnerung hatte, dass die Geschädigte von der Galerie und nicht vom Korridor gesprochen hatte, war der genaue Ort innerhalb des D._____ für ihn doch auch nicht relevant. 2. Sexuelle Belästigung Unter Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab Ende November 2009 während zwei Monaten der Geschädigten etwa zweimal pro Woche absichtlich mit der Hand über ihre Brust gestreift zu haben, wodurch die Geschädigte sexuell belästigt worden sei. Der entsprechende Strafantrag der Geschädigten liegt vor. Der Beschuldigte bestreitet jedoch diesen Vorwurf. Vorweg ist der Hinweis der Vorinstanz zu wiederholen, dass die Anklageschrift den Zeitraum, in welchem diese Belästigungen stattgefunden haben sollen, unsorgfältig festgelegt hat (vgl. Urk. 98 S. 51). Werden die zweiwöchige Ferienabwesenheit der Geschädigten und der Umstand berücksichtigt, dass sie ab Januar 2010 wiederum über ein Abonnement eines anderen Fitnesscenters verfüg-
- 13 te, wird zudem in Rechnung gestellt, dass selbst die Geschädigte einräumt, dass es am Verhaftstag vom 25. Januar 2010 nicht mehr zu einer solchermassen gezielten Belästigung gekommen ist, so dürften die Übergriffe nicht zweimal wöchentlich während 9 Wochen, sondern im Verlauf von etwa 3-4 Wochen, mithin lediglich etwa ein halbes Dutzend Mal stattgefunden haben. Trotz dieser schon von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion der Anzahl Vorfälle kam sie am Ende zur Auffassung, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Geschädigten "nicht wirklich zu überzeugen" vermöchten, da es nicht lebensnah sei, dass sie ein derart oft vorkommendes bewusstes Streifen ihrer Brust hingenommen habe, ohne laut zu werden und ohne die Aufmerksamkeit der übrigen Sporttreibenden auf den ungebührlichen Vorgang zu lenken (Urk. 98 S. 51). Da es aber an unmittelbaren Zeugen fehlt, entschied sich die Vorinstanz, zugunsten des Beschuldigten von dessen Version auszugehen, wonach er die Geschädigte beim jeweiligen Hallo-Sagen lediglich an deren Oberarm getippt habe. Dies überzeugt nicht. Erstellt ist, dass die Geschädigte während der über eineinhalb Jahre dauernden Nachstellungen durch den Beschuldigten eine grosse Geduld an den Tag gelegt und mit dem Gang zur Polizei zugewartet hat in der Hoffnung, dass dies von selber aufhören würde (vgl. dazu unter anderem Urk. 7/8 S. 3, 7/7 S. 2 und 7/5 S. 4 oben). Der beste Kollege der Geschädigten wies in seiner Aussage zudem darauf hin, dass die Geschädigte die Schuld an den Vorkommnissen zuerst bei sich selber gesucht habe (Urk. 7/5 S. 4). Mit der Einräumung, dass es immer wieder zu Berührungen ihrer Brust durch eine fremden Mann gekommen sei, kompromittierte sie sich somit vermeintlich selber. Wenn die Geschädigte diese peinlichen Vorkommnisse dennoch nicht nur gegenüber ihrem Freund und ihrem besten Kollegen, sondern auch gegenüber ihrer Mutter und ihrem Bruder erwähnt hat und zwar bereits im Vorfeld der Eröffnung des Strafverfahrens (vgl. Urk. 7/5 S. 3, 7/7 S. 3 und 5, 7/8 S. 2 und 7/9 S. 2), so lässt sich dies nicht anders erklären, als dass sich solche Übergriffe entgegen der Bestreitung des Beschuldigten auch tatsächlich und mehrfach ereignet haben. Der Umstand, dass die Zeugen bei den Vorfällen nicht anwesend waren und nur über "Konservenwissen" verfügten, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 188 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 11 Ergänzung 6), ändert daran nichts. Dass die Geschädigte nicht
- 14 - "ausgerufen" und die übrigen Anwesenden zur Hilfe gerufen hat, lässt sich - anders als es die Vorinstanz sah - damit erklären, dass die Geschädigte beim Trainieren auf den Geräten oft mit Kopfhörern Musik hörte und die Berührungen, wenn auch gezielt, so doch nur flüchtiger und kurzer Natur gewesen sein dürften, mithin für Drittpersonen nicht feststellbar, was die Geschädigte zur Vermeidung weiterer Peinlichkeiten von einem lautstarken Protest hat absehen lassen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 8f.) ist es sodann durchaus nachvollziehbar, dass es die Geschädigte als peinlich empfunden hätte, laut auszurufen, wusste sie doch nicht, ob die anwesenden Personen auf ihrer Seite gestanden wären oder ihr Auftreten als übertrieben erachtet oder ihr gar nicht geglaubt hätten. Auch wenn die anhaltende Geduld der Geschädigten ungewöhnlich erscheint, so verbleiben an ihrer Aussage, dass es von Seiten des Beschuldigten zu absichtlichen solchen Berührungen gekommen ist, insbesondere aufgrund der erwähnten Mitteilung an ihr nächstes persönliches Umfeld, keine Zweifel. Allein die Anzahl solcher Belästigungen muss aufgrund der ungenauen Zeitangaben im Anklagetext zugunsten des Beschuldigten auf mehrere, wenn auch einige wenige Male reduziert werden.
III. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten, mit welchem er der Geschädigten während längerer Zeit nachgestellt hat, als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass eine solche Verhaltensweise unter dem Begriff des sogenannten Stalking fällt. Darunter wird ein vielschichtiges Täterverhalten verstanden, dass darauf abzielt, eine Person zu beherrschen, in irgendeiner Weise zu dominieren, meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Bezie-
- 15 hung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person auf welche Art auch immer. Es ist ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welche das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Für Stalking gibt es in der Schweiz im Unterschied etwa zu Deutschland, Österreich und den USA keinen eigenen Straftatbestand. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass ein entsprechender legislatorischer Versuch in Bern erst kürzlich gescheitert ist (vgl. Urk. 98 S. 52 unten). Das heisst nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant wäre. Es bedeutet jedoch, dass nur diejenigen qualifizierten Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers strafrechtlich erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit insbesondere die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich alleine die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet, bei welchen allerdings gesamthaft gesehen die Strafwürdigkeit des Täterverhaltens gegeben wäre. In diesen Fällen des Stalking mag eine Anklagebehörde versucht sein, "auf Biegen und Brechen" einzelne Handlungen dennoch unter einem klassischen Straftatbestand zu subsumieren. Diesem Ansinnen ist im vorliegenden Fall bereits die Vorinstanz mit Entschiedenheit entgegengetreten: sie hielt zutreffend fest, dass es – insbesondere nachdem einiges am Anklagesachverhalt zu relativieren war bzw. als Vorwurf mangels Erstellung auszuscheiden hatte, so unter anderem die Notwendigkeit zum Wohnungswechsel und der Zwang für die Geschädigte, dem Beschuldigten ein Foto ihres Freundes zu zeigen – beim Verhalten des Beschuldigten im Einzelnen wie auch gesamthaft an der Intensität fehle, die das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung durch Dritte klar überschreiten würde (a.a.O. S. 56f.). Wenn die Vorinstanz den Beschuldigten folglich vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freisprach, so ist dies bei der gegebenen Gesetzeslage - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 7) und der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 16) - überzeugend und
- 16 richtig. Der entsprechende Freispruch ist demnach zu bestätigen, wobei auf den 6. Abschnitt der Anklage, der davon auszunehmen ist, im Folgenden einzugehen ist. 2. Versuchte Nötigung (Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2009) Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte Ende November/Anfang Dezember 2009 in den Räumlichkeiten des D._____ an der …strasse … in … mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten hat und von ihr ihren Nachnamen sowie den Vor- und den Nachnamen ihres Freundes herausverlangte, ansonsten sie schon sehen werde, was passiere. Die Geschädigte bekam Angst, konnte sich dem Griff entziehen und rannte in die Frauengarderobe. Die Anklageschrift nennt nur das Herausverlangen des Namens des Freundes. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten jedoch wegen des nötigenden Herausverlangens des Nachnamens der Geschädigten, was den Anklagevorwurf in unzulässiger Weise ausweitet und unter dem Aspekt des Anklageprinzips nicht angeht. Eine Verurteilung ist nur nach dem in-maiore-minus-Grundsatz möglich. Da, wie sich aus der Sachverhaltserstellung ergeben hat, aber auch das Herausverlangen des Namens des Freundes nachgewiesen ist, steht einer Verurteilung gestützt auf den effektiv, wenn auch unvollständigen Anklagetext nichts im Wege. Die Frage nach einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 118 S. 21f.) ist damit obsolet. Dass diese Vorgehensweise des Beschuldigten wegen der Vorgeschichte mit den andauernden Nachstellungen die Gefahr in sich barg, dass er nun einen Schritt weitergehen würde – was sich später mit der Versendung von elektronischen Mitteilungen an Drittpersonen denn auch bewahrheitete – und dies grundsätzlich geeignet war, die Geschädigte in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken, hat die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 98 S. 57). Dass der subjektive Tatbestand auf Seiten des Beschuldigten zu bejahen ist, erscheint ebenfalls klar, da er mit seinem handgreiflichen und verbal drohenden Verhalten gerade bezweckte, dass die Geschädigte die verlangten Namen preisgeben würde, was sie allerdings nicht tat. Die Vorinstanz hat auch die Rechtswidrigkeit positiv richtig
- 17 begründet (vgl. a.a.O. S. 58). Des weiteren ist davon auszugehen, dass der Nötigungstatbestand (auch bei versuchter Ausführung) die damit verbundene Drohung konsumiert. Im Ergebnis ist der Beschuldigte gestützt auf den entsprechenden Anklagesachverhalt des vollendeten Versuchs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB Gezielte Berührungen von primären und sekundären Geschlechtsteilen einer Person, die dies nicht wünscht, erfüllen der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB. Indem der Beschuldigte mit seiner Hand einige Male die Brust der Geschädigten streifte, ohne dass diese dies gewollt hätte, hat er wiederholt den erwähnten Tatbestand erfüllt. Der Strafantrag liegt vor. Die Verjährung ist noch nicht eingetreten. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen sexuellen Belästigung im erwähnten Sinne schuldig zu sprechen. Soweit die Privatklägerin die Frage aufwerfen lässt, ob aus dem Sachverhalt von Anklageziffer 1 zusätzliche sexuelle Belästigungen abzuleiten wären (Urk. 108 S. 14f., Urk. 117 S. 9 und 14), erübrigen sich Weiterungen, da sich der Strafantrag der Privatklägerin vom 25. Januar 2010 wegen sexueller Belästigung gemäss deren Aussagen vom gleichen Tag klarerweise nicht auf die Beschimpfung als "schweinische Lesbe" oder auf das SMS vom 5. Januar 2010 bezogen hat und letzteres ohnehin nicht an sie selber gerichtet war. Denn bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen. Einschlägige Aussagen gegenüber Drittpersonen sind nur tatbestandsmässig, sofern das Opfer zugegen ist, das Gesagte wahrnimmt und sich selbst als Objekt der Äusserungen erkennt (BSK Strafrecht II - Meng/Schwaibold, Art. 198 N 19). Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 14) - nicht der Fall, da das SMS an den Freund der Geschädigten geschickt wurde, weshalb diese nicht zugegen war, als dies geschah, und da der Beschuldigte sich mit dem SMS klarerweise an den Freund der Geschädigten richtete und nicht an die Geschädigte selbst.
- 18 -
4. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu verurteilen; im Übrigen ist er freizusprechen.
IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die versuchte Nötigung zutreffend angegeben (a.a.O. S. 58f.). Auch die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung sind richtig aufgeführt. Das Verschulden des Beschuldigten taxierte das Einzelgericht angesichts des nur einmaligen und kurzen Festhaltens der Geschädigten an den Oberarmen, wenn auch verbunden mit einer verbalen Drohung und Aufforderung, noch als "eher leicht" (a.a.O. S. 60). Das verfolgte Ziel erachtete sie ebenfalls nicht schlimmer Natur. Aufgrund der vorangegangenen Nachstellungen durch den Beschuldigten habe die Geschädigte jedoch klar eine Steigerung des Geschehens befürchten müssen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Da die Nötigung nicht zum Erfolg führte, reduzierte die Vorinstanz die Sanktion leicht und gelangte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Dies erscheint der Tat, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Stelle an der G._____ verloren hat und das Einkommen bei der neuen Arbeitsstelle in einem …institut in H._____ nur noch ca. Euro 2'683.– (inkl. 13. und 14. Monatslohn) beträgt (Urk. 113 S. 3). Deshalb rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 100.– zu reduzieren. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren kann dem angefochtenen Urteil (a.a.O. S. 61f.) ohne Weiteres gefolgt werden.
- 19 - Zusätzlich zum vorerwähnten Vergehen ist der Beschuldigte heute auch wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu bestrafen. Dies ist eine Übertretung, auf welche Busse steht. Die Staatsanwaltschaft hatte dafür eine solche von Fr. 1'000.– beantragt. Dies erscheint unter allen Titeln als angemessen. Die mehrfache sexuelle Belästigung durch den Beschuldigten ist folglich in dieser Weise zu sanktionieren.
V. Zivilpunkt Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (Urk. 86 S. 21) nicht eingetreten, weil sich die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten (für zwei Fitnessabonnements und für die Konsultation einer Psychiaterin) zufolge des Freispruchs wegen des als mehrfache Nötigung eingeklagten "Stalking" nicht von einer solchen Verhaltensweise des Beschuldigten ableiten lassen würden (Urk. 98 S. 63). Da der Freispruch weiterhin Bestand hat, bleibt es beim Nichteintreten auf das (im Berufungsverfahren von Fr. 2'041.10 auf Fr. 1'571.10 reduzierte) Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (Urk. 108 S. 12f., Urk. 117 S. 19f.). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da der damals einzig zur Verurteilung gelangte Versuch der Nötigung (Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2009 betreffend Namen) bei der Privatklägerin keine so intensive Beeinträchtigung der Persönlichkeit hervorgerufen haben könne, als dass sich davon ein Genugtuungsanspruch ableiten liesse (Urk. 98 S. 63). Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin an ihrem Genugtuungsbegehren festgehalten (Urk. 108 S. 2 und 13, Urk. 117 S. 20ff.). Am zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz ändert nichts, dass nunmehr eine Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Belästigung, einem blossen Übertretungstatbestand, hinzukommt. Der Geschädigten bleibt somit auch in zweiter Instanz eine Genugtuung versagt.
- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte wird in zwei Punkten der Anklage verurteilt, was eine entsprechende Kostentragungspflicht auslöst (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten jedoch auch den Kostenanteil für den Anklagehauptpunkt der mehrfachen Nötigung auferlegt, wo ein Freispruch erfolgt. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens in diesem Punkt schuldhaft bewirkt habe mit seinem fehlerhaften Verhalten im Zusammenhang mit dem Versand einer ehrverletzenden SMS sowie einer zweckgleichen E-Mail. Dadurch erst sei es zu einer Strafanzeige gekommen, wobei die Rechtswidrigkeit durch die Ehrverletzung gegeben und der adäquate Kausalzusammenhang zur Anhebung der Strafuntersuchung offensichtlich sei. Das Vorgehen des Beschuldigten sei im zivilrechtlichen Sinne als schuldhaft zu bezeichnen; beim vorsätzlichen Versenden der erwähnten elektronischen Botschaften, bei welchen er sich nicht als Absender zu erkennen gegeben hat, sei es klar gewesen, dass dadurch eine Strafuntersuchung ausgelöst werden könne. Deshalb auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO trotz des Teilfreispruchs auch diesen Kostenanteil (Urk. 98 S. 64-67). Die Argumentation der Vorinstanz ist schlüssig. Ihre Kostenauflage an den Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) ist deshalb zu bestätigen. Damit steht dem Beschuldigten grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung zu hinsichtlich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Ausnahme bilden lediglich die Aufwendungen seiner Verteidigung im Zusammenhang mit der als rechtswidrig anzusehenden Festnahme vom 9. September 2010 und im Zusammenhang mit der grundlosen Sperre seines BVK- Guthabens. Der Beschuldigte ist dafür folglich mit Fr. 1'937.50 und Fr. 1'050.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, während sein darüber hinaus gehender Entschädigungsantrag abzuweisen ist. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigen sodann zur Leistung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Privatklägerin für die Untersuchung
- 21 und das erstinstanzliche Verfahren. Dies ergibt sich schon aus Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO. Die Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin wurde von der Vorinstanz hinsichtlich des Stundenansatzes auf das gerechtfertigte Mass gekürzt (Urk. 98 S. 68f.). Eine weitere Reduktion ist nicht angebracht. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Der gewichtigste Punkt, der im Berufungsverfahren zu beurteilen war, war der Anklagevorwurf wegen mehrfacher Nötigung ("Stalking"). Diesbezüglich unterliegen mit ihren Anschlussberufungen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin, was für den Beschuldigten ein Obsiegen bedeutet. Die Privatklägerin unterliegt überdies im Zivilpunkt. Auf der andern Seite scheitert der Beschuldigte mit seiner Berufung, die auf einen vollumfänglichen Freispruch abzielte, da er nunmehr nicht nur wegen versuchter Nötigung, sondern auch wegen sexueller Belästigung verurteilt wird. Dieses Ergebnis rechtfertigt es, dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zwei Fünftel der Berufungskosten aufzuerlegen und den Kostenrest auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wegen Freispruchs im Hauptanklagepunkt hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugute (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist auf Fr. 10'000.– festzulegen. Die Privatklägerin scheitert mit ihrer Anschlussberufung weitestgehend und hat deswegen selber einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weshalb sie für das zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung beanspruchen kann (e contrario aus Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Dezember 2011, hinsichtlich der Dispositiv-
- 22 - Ziffern 7 (Kostenaufstellung) und 10 (Genugtuung an den Beschuldigten für die Verhaftung vom 9. September 2010) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon zwei Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 9. September 2010 und der Sperre seines BVK-Guthabens eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'987.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird das
- 23 vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8, 9 und 11) bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu je zwei Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. 12. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 24 - 14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. September 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald
Urteil vom 11. September 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall "Ende November / Anfang Dezember 2009"). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.– (insgesamt Fr. 9'000.–), wovon 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatkägerin B._____ wird abgewiesen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatkägerin B._____ wird nicht eingetreten. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9. Dem Beschuldigten wird weder eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten werden Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2010 als Genugtuung (Verhaftung vom 9. September 2010) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 2. Der Privatklägerin B._____ sei keine, eventualiter nur eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. 3. Dem Beschuldigten sei für das Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, darin inbegriffen: 3.1. eine Entschädigung in Zusammenhang mit der rechtswidrigen Festnahme am 09.09.2010 in der Höhe von Fr. 1'937.50. 3.2. eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Kontosperre des BVK-Guthabens des Beschuldigten (Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27.05.2011) in Höhe von Fr. 1'050.20. 3.3. Es sei eine Entschädigung für einen Tag Polizeiverhaft vom 25. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. 4. Subevenutaliter: Für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs seien dem Beschuldigten und Berufungskläger - unabhängig vom Anspruch gem. Ziff. 3.1. bis Ziff. 3.3. vorstehend - die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerin nur... 1. Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Schuldigsprechung der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB 3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren 1. Die Anträge des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 19. März 2012 seien abzuweisen. 2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 1. und 2. des Dispositivs vom 9. Dezember 2011 sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StG... 3. In Abänderung von Ziff. 5. und 6. des Dispositivs vom 19. Dezember 2011 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Zudem sei der Beschuldi... 4. Die in den Ziff. 8., 9. und 11. des Dispositivs vom 19. Dezember 2011 festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu bestätigen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 20'356.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Dezember 2011, hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 (Kostenaufstellung) und 10 (Genugtuung an den Beschuldigten für die Verhaftung vom 9. Sep... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon zwei Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 9. September 2010 und der Sperre seines BVK-Guthabens eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'987.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im... 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu je zwei Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. 12. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.