Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120138-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, lic.iur. Burger und Ersatzoberrichter lic.iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard
Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2012 (DG110286)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2011 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 a- BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 aBetmG 2. Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011, bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 620.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Busse verwendet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 50.– und EUR 1'895.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der wirtschaftlichen Berechtigten herausgegeben.
- 3 - 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Betäubungsmittel (BM Lager-Nr. …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 8. Das Begehren um Herausgabe eines iPhone 4 wird abgewiesen. Auf das Eventualbegehren betreffend diesbezügliche Entschädigung wird nicht eingetreten. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 24.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten werden auf die Staatskasse genommen; hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2) 1. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Prozess- Nr.: DG110286, vom 18. Januar 2012 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte in Ergänzung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 zu einer Zusatzstrafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die erstandene Untersuchungshaft sei anzurechnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl: (schriftlich, Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________________
- 5 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2012 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Januar 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 27. März 2012 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). 2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, die Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei in Ergänzung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 zu einer Zusatzstrafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 35 S. 2.). Zur Begründung fügte die Verteidigung an, das Bundesstrafgericht habe den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate vollziehbar erklärt worden seien. Die Vorinstanz habe ein einziges Drogendelikt zu beurteilen gehabt, welches der Beschuldigte vor der Verurteilung durch das Bundesstrafgericht begangen habe. Es sei eine Zusatzstrafe auszufällen gewesen. Für ein weit geringeres, nur einmal begangenes Delikt, habe die Vorinstanz den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu einer annähernd gleich hohen Strafe verurteilt, wie das Bundesstrafgericht. Diese Strafe sei im Lichte der Beurteilung einer Zusatzstrafe unter Würdigung der Gesamtstrafe weit zu hoch, da das Bundesstrafgericht die Strafe wegen dieses Zusatzdeliktes sicher nicht beinahe verdoppelt hätte (Urk. 35 S. 3).
- 6 - Damit wurde die Berufung auf die Bemessung der Strafe im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO beschränkt. 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da mit Urteilsdispositivziffer 3 die zur Ahndung der Übertretung ausgefällte Busse ebenfalls angefochten ist, hat auch Dispositivziffer 4 (Einsatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) als mitangefochten zu gelten. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 bis 8 (Einziehungen bzw. Herausgabe) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Strafzumessung 1. Bei der Festsetzung der Sanktion hat die Vorinstanz zunächst auf das Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 14. Oktober 2011 hingewiesen und aufgeführt, dass der Beschuldigte von diesem Gericht rechtskräftig • wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, • wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, • wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, • wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, • sowie wegen Hehlerei und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 160 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 7 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft wurde, wovon 6 Monate als vollziehbar erklärt wurden (Urk. 24 S. 5). Zu ergänzen bleibt die Besonderheit, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 im abgekürzten Verfahren ergangen ist und es demgemäss mit Ausnahme der Feststellung der Angemessenheit der Sanktion keinerlei Erwägungen zur Strafzumessung enthält (vgl. Art. 358 ff. StPO, Art. 362 Abs. 1 lit. c. StPO). 2. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass die vom Bundesstrafgericht nicht beurteilten späteren Tathandlungen (Kauf und Verkauf von 39,3 Gramm Kokain; Reinheitsgrad 93 %) vom Beschuldigten ca. Ende April 2011 begangen wurden, weshalb ein Anwendungsfall retrospektiver Konkurrenz vorliegt und daher gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur vom Bundesstrafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Urk. 34 S. 8). Weiter hat die Vorinstanz die vorgegebene Vorgehensweise bei der Festsetzung einer Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarstelle im Basler Kommentar Strafrecht I sowie auf die bundesgerichtliche Praxis korrekt und umfassend aufgezeigt (BGE 132 IV 102 E. 8.3, BGE 109 IV 90 E. 2d, BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 8 ff.). Insbesondere ist entgegen der Argumentation der Verteidigung (Prot. II S. 7 f.) festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asperationsprinzip richtig angewandt hat. Dieses verlangt, dass beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen zunächst eine (Einsatz-)Strafe für die schwerste Straftat festgesetzt wird und diese hernach aufgrund der weiteren Delikte angemessen erhöht wird. Es geht demnach tatsächlich um eine Erhöhung der Strafe, wie dies von der Verteidigung angeführt wird (Prot. II S. 7 f.). Die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips berechnete Strafe hat schliesslich aber tiefer zu liegen, als wenn die Strafen für jedes Delikt einzeln berechnet und zusammengezählt würden (Kumulationsprinzip). Die Vorinstanz hat die von ihr berechnete Einsatzstrafe von 20 Monaten (für den Tatkomplex, den das Bundesstrafgericht zu beurteilen hatte) somit zu Recht nicht einfach mit den 14 Monaten, die sie für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz von Ende April
- 8 - 2011 angemessen erachtete, addiert, sondern die 20 Monate aufgrund der Delikte aus dem Jahre 2011 auf 32 Monate erhöht. 3. Der Richter, der die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (BGE 132 IV 102 E. 8.2 f. mit Hinweisen; vgl. auch ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage 2007, N 71 zu Art. 49 StGB). Der Grundsatz "ne bis in idem" wird nicht dadurch verletzt, dass die bereits beurteilten Strafen neu gewürdigt werden. Die vom Bundesstrafgericht abgeurteilten Delikte dürfen daher bei der Bemessung der zu bestimmenden Zusatzstrafe (gedanklich) anders bewertet werden, da diese an die damals festgesetzte Strafe nicht gebunden ist. Am rechtskräftigen Urteil des Erstrichters ändert sich damit nichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2010 E. 3.3.1). 3.1. Wie und aufgrund welcher Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe das Bundesstrafgericht beim im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteil zu einer sehr milde erscheinenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten gelangte, lässt sich aufgrund der Eigenheiten im abgekürzten Verfahren nachträglich nicht nachvollziehen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.). Die Vorinstanz hat daher mangels einer nachvollziehbaren Strafzumessung durch das Bundesstrafgericht zu Recht (gedanklich) eine eigene Bewertung der vom Bundesstrafgericht abgeurteilten Delikte vorgenommen. 3.2. Im Folgenden kam die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass das für die Bildung einer Zusatzstrafe notwendige Kriterium der Gleichartigkeit der auszusprechenden Strafen aufgrund der zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafen erfüllt ist und es sich bei den vom Bundesstrafgericht bereits beurteilten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 2004 und 2005 (mindestens 45 gr. reines Kokain bzw. mindestens 99.7 gr. Kokaingemisch netto [49.7 gr. + mind. 50 gr.]) aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen, um die für die Festlegung der hypothe-
- 9 tischen Einsatzstrafe zunächst zu bestimmende schwerste Tat handelt (Urk. 34 S. 9 f., Ziff. 1.3. und Ziff. 2.1.). 4. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt, und dessen Beweggründe zu beachten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese. Als Ausgangskriterium für die Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Als Gradmesser dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vorgehens bemessen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB). 4.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sodann zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 206). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei-
- 10 ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 4.2.1. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 4.2.2. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 75 zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht,
- 11 durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zu kommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 4.3. Bei der Tatkomponente hinsichtlich der schwersten Tat hat die Vorinstanz zunächst zutreffend auf die massgebliche Menge der vom Beschuldigten transportierten und übergebenen Menge der harten Droge Kokain von 49.7 Gramm und 50-100 Gramm Kokain und den sehr hohen Reinheitsgehalt von 90 %, der 49.7 Gramm Kokain hingewiesen und daraus auf eine erhebliche objektive Tatschwere geschlossen (Urk. 34 S. 11, Ziff. 2.4.). 4.3.1. Aufgrund der gesamten Menge reinen Kokains erweist sich die für einen schweren Fall des Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) vorausgesetzte Menge von mindestens 18 Gramm reinen Kokains (vgl. BGE 109 IV 145) zwar bereits mehrfach überschritten. Im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die objektive Tatschwere angesichts der vergleichsweise noch nicht allzu grossen Menge aber dennoch in Abweichung zur Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. Zurecht verschuldensmindernd schätzte die Vorinstanz die vorwiegend untergeordneten, meistens auf Anweisung des Mitbeschuldigten B._____ erledigten Tätigkeiten des Beschuldigten als Chauffeur und Überbringer der Drogen (vgl. Urk. 23 S. 3 f.) ein (Urk. 34 S. 11 f.). Daneben bewahrte der Beschuldigte auch einen Teil des Kokains in seiner Garage auf und wickelte eigenhändig, aber wiederum im Auftrage des Mitbeschuldigten B._____, zwei Weiterverkäufe von Teilen dieser Kokainmenge ab. Kleine Mengen von 2 bis 4 Gramm Kokain verkaufte er dagegen selbständig an Bekannte (Urk. 23 S. 4 Ziff. 1.2. ff.). Seine Tathandlungen beschränken sich mithin nicht bloss auf einen einmaligen Vorgang, wie beispielsweise einen einzelnen Transport von Drogen. Die diversen, wenn auch eher untergeordneten Aktivitäten im Handel mit Kokain spielten sich vielmehr in einem Zeitraum von einigen Wochen ab. Über eine mögliche vom Beschuldigten für seine Tätigkeiten erhältlich gemachte Gegenleistung lässt sich aus der im abgekürzten Verfahren erlassenen
- 12 - Anklageschrift und dem Urteil des Bundesstrafgerichtes nichts entnehmen. Insgesamt verbleibt die objektive Tatschwere bei diesen Tatvorwürfen im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch leicht. 4.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu gewichten, dass der Beschuldigte den ersten Teil seiner Tathandlungen im Kokainhandel am 19. Mai 2005 bezüglich der Drogenqualität noch nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich beging (Urk. 23 S. 3, Ziff. 1.1.), weshalb ihm auch der hohe Reinheitsgrad jener Kokainmenge von 90 % nicht verschuldenserhöhend anzurechnen ist. Die weiteren Tathandlungen ab ca. Ende Mai 2005 bis ca. Mitte Juni 2005 beging er dagegen direktvorsätzlich, somit willentlich und im Wissen um die Gefährlichkeit des Kokains für eine Vielzahl von Menschen. Über die Beweggründe des Beschuldigten ergeben sich aus der im abgekürzten Verfahren erlassenen Anklageschrift und dem Urteil des Bundesstrafgerichtes weder verschuldensmindernde noch -erschwerende Umstände. Er konsumierte aber auch persönlich von dem durch ihn aufbewahrten Kokain (Urk. 23 S. 4, Ziff. 1.2.). Auch nach der Bewertung der subjektiven Tatschwere bleibt es im Rahmen der mehrfachen schweren Falls der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einem noch leichten Verschulden. 4.3.3. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint für diesen Teilsachverhalt des schwersten Deliktes eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. Insofern kann den weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden, welche bei der Würdigung der Tatkomponente beim schwersten Delikt eine unzulässige Vermischung mit den weiteren vom Bundesstrafgericht beurteilten qualifizierten Vermögensdelikten vornahm und bereits anschliessend eine Gesamtbewertung des Verschuldens bezüglich aller vom Bundesstrafgericht beurteilten Delikte durchführte und so schliesslich auf eine Einsatzstrafe für alle bereits abgeurteilten Delikte von 24 Monaten kam (vgl. Urk. 34 S. 12 ff., Ziff. 2.4. ff.). 4.4. Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe ist nunmehr unter Einbezug der anderen früheren Straftaten (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch [teilweise Versuch] und Hehlerei [teilweise Versuch]) unter Anwendung des
- 13 - Asperationsprinzips angemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; Ackermann, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 49 StGB; BGE 136 IV 55). 4.4.1. Bei der Tatkomponente bezüglich der vom Bundesstrafgericht beurteilten qualifizierten Einbruchdiebstähle und weiteren Vermögensdelikte sowie teilweise der Versuche dazu ist bei der objektiven Tatschwere auf den ansehnlichen Deliktsbetrag von Fr. 42'351.–, die ebenfalls bemerkenswerte Anzahl von 7 Einbruchdiebstählen und einem Versuch dazu in einem Zeitraum von nur 11 Tagen (11. November bis 21. November 2004) hinzuweisen, welche der Beschuldigte als Mittäter im Zusammenwirken mit zwei Komplizen verübte (Urk. 23, S. 5 ff.). Die Einbruchdiebstähle gingen einher mit den entsprechenden Sachbeschädigung beim Eindringen in die Tatörtlichkeiten, wobei ein Sachschaden von rund Fr. 9'000.– entstand. Die Höhe des Deliktsbetrages und die hohe Anzahl der Delikte in einem kürzeren Zeitraum wirken sich vorliegend indessen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus, da diese bereits im Rahmen Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahlstatbestandes und der dort entsprechend erhöhten Mindeststrafe (vgl. Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB) berücksichtigt sind. Immerhin zeugt die rege deliktische Tätigkeit in diesem kurzen Zeitraum, welche nur aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten beendet wurde, von seiner grossen kriminellen Energie und einem grossen illegalen Engagement. Mit seinem Tatbeitrag als Chauffeur und Transporteur des Deliktsgutes (Urk. 23 S. 2) hielt er sich im sicheren Hintergrund, während seine Komplizen den gefährlicheren Teil der Tätigkeiten in den heimgesuchten Wohnobjekten erledigten. Verschuldenserhöhend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte und seine Komplizen darauf spezialisiert zu haben schienen, in private Wohnräumlichkeiten einzudringen. Durch die damit verbundene Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Geschädigten beeinträchtigten der Beschuldigte und seine Komplizen das Sicherheitsgefühl der vielen Bewohner in ihren privaten Räumlichkeiten erheblich. Die Hehlerei bzw. der Versuch dazu bezog sich zudem auf eine sehr grosse Menge unterschiedlicher Wertgegenstände, welche dadurch weiterhin ihren rechtmässigen Eigentümern vorenthalten wurden, bzw. werden sollten (Urk. 23, S. 10 f.).
- 14 - 4.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat und offenbar Einkünfte von rund Fr. 15'000.-angestrebt hatte, um seinen aufgelaufenen Geldschwierigkeiten auf illegale Weise zu begegnen (vgl. Urk. 23 S. 5, Ziff. 2). Beim Beschuldigten lagen somit egoistische, rein geldwerte Motive vor. 4.4.3. Das Verschulden für die (teilweise qualifizierten) Vermögensdelikte ist somit gesamthaft als mittel zu bewerten. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgesehenen Rahmens an (Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Isoliert betrachtet würde sich daher für die Deliktsgruppe der vom Beschuldigten als Mittäter begangenen (teilweise qualifizierten) Vermögensdelikte eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 24 Monaten rechtfertigen. 4.4.4. Die für das schwerste Delikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. II.4.4.3.) ist nunmehr unter Einbezug der Deliktsgruppe der Vermögensdelikte unter Anwendung des Asperationsprinzips (gedanklich) angemessen zur hypothetischen Gesamtstrafe (um 16 Monate) auf 36 Monate, bzw. 3 Jahre, Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt aufgeführt (Urk. 34 S. 13, Ziffern 2.7. und 3.5.). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens im Januar 2012 gemäss eigenen Angaben in einer Therapie gegen eine Allergie gegen Kälte stand und auf Stellensuche war, da er sich mit einem potentiellen Arbeitgeber über das Finanzielle nicht habe einigen können. Er wurde daher offenbar von seinen Eltern unterhalten. Der Beschuldigte kam mit 16 Jahren in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, ist geschieden und kinderlos. Seine Schulden in der Höhe von ca. Fr. 35'000.-- waren unverändert hoch. Er beabsichtigt sein Leben vollständig zu ändern, möchte Arbeit finden und eine Familie gründen (Urk. 25 S. 1 ff.; Urk. 17/4).
- 15 - Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe sich mit Hilfe seiner Eltern selbständig gemacht und arbeite nun im Autoexport, wobei er pro Monat zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 5'000.-- verdiene (Urk. 41 S. 3). 4.5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände finden, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen (Urk. 34 S.17). Immerhin ist sein betreibungsrechtlicher Leumund mit laufenden Betreibungen getrübt (Urk. 17/4 S. 2). 4.5.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 12. September 2003, bei welcher er wegen Hehlerei, wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung und wegen Begünstigung mit 5 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden war (Urk. 17/3). Das Bundesstrafgericht hatte daher in seine Beurteilung straferhöhend miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte nur rund ein Jahr nach dieser Verurteilung und somit während damals laufender Probezeit die Einbruchdiebstahlsserie von November 2004 und die (einschlägige) Hehlerei begangnen hatte (vgl. Urk. 23 S. 6 ff.). Weiter war merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich einen Monat nach seiner Entlassung Mitte April 2005 aus der Untersuchungshaft die vom Bundesstrafgericht ebenfalls beurteilten mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verüben begann, was bereits damals auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten schliessen liess (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). An diesem Straferhöhungsgrund ändert die sehr lange Verfahrensdauer der durch die Bundesanwaltschaft erst anschliessend geführten Strafuntersuchung nichts, da der Straferhöhungsgrund zu Beginn jenes Verfahrens gesetzt worden war. 4.5.3. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Da das abgekürzte Verfahren ein Geständnis voraussetzt (Art. 358 Abs. 1
- 16 - StPO), dürfte dieses zu einer sehr deutlichen Strafminderung im vom Bundesstrafgericht zum Urteil vom 14. Oktober 2011 erhobenen Urteilsvorschlag der Bundesanwaltschaft geführt haben. 4.5.4. Im angefochtenen Urteil wurde unter den zu berücksichtigenden Strafminderungsgründen zurecht auch die lange Dauer des Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft angeführt (vgl. Urk. 34 S. 13, Ziff. 2.6. a.E.). 4.5.4.1. Das in Art. 5 StPO, in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3., Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 137 zu Art. 47 StGB sowie Wohler, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 8 ff. zu Art. 5 StPO). 4.5.4.2. Der Beschuldigte war am 22. November 2004 erstmals festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Nachdem er im Anschluss an die (erste) Entlassung aus der Untersuchungshaft die mehrfachen qualifizierten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz verübt hatte, wurde er am 30. Oktober 2005 ein zweites Mal festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 23 S. 2). Eine erste Verzögerung hatte der Beschuldigte mithin durch seine erneute Delinquenz selber zu verantworten. In der Folge dauerte das in eine Anklage im abgekürzten Verfahren vom 28. Juli 2011 (Urk. 23 S. 1) mündende Vorverfahren bei der Bundesanwaltschaft weitere knapp 6 Jahre. Dabei handelte es sich weder um einen besonders komplexen Fall noch sind andere Gründe für eine solch lange Verfahrensdauer ersichtlich. Der Strafminderungs-
- 17 grund der Verletzung des Beschleunigungsgebot war daher in der Strafzumessung durch das Bundesstrafgericht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BGE 117 IV 125; BGE 119 IV 107; BGE v. 01.09.2008, 6B_294/2008, E. 7.8. m.w.H.). 4.5.4.3. Wie die dargelegten Strafzumessungsgründe im abgekürzten Verfahren durch die Bundesanwaltschaft und beim Erheben des Urteilsvorschlages zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 letztlich im einzelnen gewichtet wurden, kann vorliegend aufgrund des im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils offenbleiben (vgl. Urk. 23 und Urk. 24). Unumstösslich ist indessen, dass die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe, und dabei wohl insbesondere die Strafminderungsgründe des Geständnisses und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, zur sehr milde erscheinenden rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 18 Monaten geführt haben (vgl. vorstehend, Erw. II.3.1.). 4.5.4.4. Die aufgeführten, im abgekürzten Verfahren durch die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht zur Diskussion gestandenen Strafzumessungsgründe sowie die (gedanklich) festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. II.4.3.3.) sowie die ebenfalls (gedanklich) festgesetzte hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. II.4.4.4.) erweisen sich jedoch für die Beurteilung des von der Verteidigung angestrengten Vergleiches zwischen der vom Bundesstrafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe mit der von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Januar 2012 ausgefällten Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 35 S. 3) als unentbehrlich. 4.6. Für die Bemessung der Zusatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Betäubungsmittelgesetz ab Ende April 2011 gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. September 2011 (Urk. 19 S. 2 f.) ist vorab auf den bereits dargelegten gesetzlichen Strafrahmen für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die ebenfalls bereits aufgeführten gesetzlichen Strafzumessungsregeln und die einzelnen Zumessungskriterien für die Verschuldensbewertung bei Betäu-
- 18 bungsmitteldelikten zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2., Erw. II.4. bis Erw. II.4.2.2.). 4.6.1. Bei der Tatkomponente bezüglich der qualifizierten Widerhandlung des Beschuldigen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ende April 2011 (Urk. 19 S. 2 f.) ist im Vergleich zu den im Jahre 2005 begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verschuldenserhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mehr auf Weisung eines Dritten handelte. Diesmal kaufte er aufgrund seines eigenen Entschlusses direktvorsätzlich und wissentlich 39.3 Gramm Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgrad von 93 % (36.6 Gramm reines Kokainhydrochlorid; Urk. 8/4 S: 2) für Fr. 2'100.--. Mit über 36 Gramm reinem Kokain erweist sich die für einen schweren Fall des Betäubungsmittelhandels mit einer Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) vorausgesetzte Menge von mindestens 18 Gramm (vgl. BGE 109 IV 145) bereits doppelt erfüllt. Dieses Kokain bewahrte der Beschuldigte bei sich auf, in der Absicht es anschliessend in Kommission an C._____ weiterzugeben, damit diese es weiterverkaufe. Er war nicht mehr jene Person, welche Anweisungen entgegennahm wie 2005, sondern er instruierte C._____ beim Portionieren und Abpacken dieser Kokainmenge in 49 Minigripsäcklein (vgl. z.B. Urk. 25 S. 6 f.). In der Folge chauffierte er sie mit seinem Fahrzeug sogar auf deren Weg zum Verkauf dieser Kokainportionen (Urk. 19 S. 2). Seine zielgerichtete Vorgehensweise zeigt sein erhebliches kriminelles Engagement. Die objektive Tatschwere erweist sich aufgrund der noch nicht allzu grossen Menge allerdings dennoch im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als leicht. 4.6.2. Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann der Verteidigung und der Vorinstanz sowie den unglaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 34 S. 15; Prot. I S. 6; Urk. 25 S. 6 f.). Es kann dem Beschuldigten insbesondere nicht zugutegehalten werden, dass er der Mitbeschuldigten C._____ gemäss eigener Aussage bloss eine Gefälligkeit erweisen wollte, da diese finanzielle Probleme gehabt habe (Urk. 34 S. 15). Die Beweggründe des Beschuldigten erweisen sich auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von C._____ nicht als selbstlose Hilfeleistung und Wohltat. Wer eine Person
- 19 mit Geldsorgen dazu anleitet, Kokain in einer Menge und Konzentration wie vorliegend zu verkaufen, kann wohl kaum für sich in Anspruch nehmen, dieser Person helfen zu wollen. Der Beschuldigte hat die Geldsorgen von C._____ vielmehr dadurch noch verschlimmert, dass er sie durch diese Tätigkeit in die Illegalität abgleiten liess. Dies ist merklich verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte räumte ein, dass er immerhin für das Herumfahren mit C._____ "etwas Geld" habe erhältlich machen wollen (Urk. 7/1, S. 5 f.). Seine gesamte Vorgehensweise lässt auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von C._____, mit welchen er nicht konfrontiert wurde, keine anderen, als geldwerte Motive zu. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er konsumierte sporadisch Kokain, ohne dass in diesem Zeitraum eine verschuldensrelevante Betäubungsmittelabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. Urk. 7/15, S. 2; Urk. 25, S. 8 und Prot. I S. 6). 4.6.3. Der von der Vorinstanz festgelegte Grad des Gesamtverschuldens in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt von ca. Ende April bzw. Anfangs Mai 2011 als keineswegs mehr leicht, erweist sich dagegen im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. Die von der Vorinstanz für dieses Delikt bei diesem Verschulden bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen (Urk. 34 S. 16). 4.6.4. Was die Täterkomponente anbelangte ist bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorab auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5. und II.4.5.1.). 4.6.4.1. Nur noch sehr marginal straferhöhend ist vorliegend die lange zurückliegende Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2003 zu berücksichtigen, bei der er vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen am 12. September 2003 wegen Hehlerei, wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung und wegen Begünstigung mit 5 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden war (Urk. 17/3). Deutlich straferhöhend schlägt dagegen der Umstand zu Buche, dass der Beschuldigte das vorliegend beurteilte einschlägige Betäubungsmitteldelikt erneut während eines laufenden Strafverfahrens sowie insbesondere nach einer weiteren Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft begangen hat, bei welcher er wegen seiner früheren Drogendelikte inhaftiert ge-
- 20 wesen war (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). Ein solches Verhalten zeugt angesichts eines analogen Vorgehens im Jahre 2005 (vgl. vorstehend, Erw. 4.5.2.) von hartnäckiger Unbelehrbarkeit. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, spielt die lange Verfahrensdauer in Bezug auf die straferhöhend zu berücksichtigende Delinquenz während des laufenden Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft keine Rolle, da bei früherem Abschluss jenes Verfahrens eine in gleicher Weise straferhöhend zu wertende Vorstrafe vorgelegen hätte (vgl. Urk. 34 S. 16, Ziff. 3.4.). 4.6.4.2. Strafmindernd ist das beim vorliegend zu beurteilenden Drogendelikt abgelegte frühzeitige und vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten zu gewichten (vgl. Urk. 34 S. 16, Ziff.3.4. a.E.). Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Anlässlich seiner Verhaftung wurde im Fahrzeug des Beschuldigten das Kokain sichergestellt (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der von Beginn des Verfahrens an vorhandenen guten Beweislage rechtfertigt es sich das Geständnis mit einer Strafreduktion von 25 % zu berücksichtigen. 4.6.4.3. Im angefochtenen Urteil wurde unter den zu berücksichtigenden Strafminderungsgründen die lange Dauer des Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft angeführt (vgl. Urk. 34 S. 13, Ziff. 2.6. a.E.). Bei der Beurteilung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von April/Mai 2011 liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Unterschied zu den vom Bundesstrafgericht beurteilten Taten offenkundig nicht vor. Dementsprechend kann eine damit begründete Strafminderung vorliegend im Gegensatz zur Strafzumessung bei den vom Bundesstrafgericht beurteilten Taten nicht vorgenommen werden. 4.6.5. Da die aufgeführten Straferhöhungsgründe den Strafminderungsgrund des Geständnisses merklich übersteigen, ist die für das (isoliert betrachtete) Dro-
- 21 gendelikt von April/Mai 2011 festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (gedanklich) auf 18 Monate zu erhöhen. 4.6.6. Die von der Anklagebehörde beantragte (Urk. 26 S. 2) und durch die Vorinstanz für das qualifizierte Drogendelikt von April/Mai 2011 ausgefällte Zusatzstrafe von 14 Monaten erweist sich bei gedanklicher Anwendung des Asperationsprinzips somit als angemessen. Eine Addition der vom Bundesstrafgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit der 14-monatigen Zusatzstrafe führt ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Gesamtstrafe von 32 Monaten im Falle einer gemeinsamen Beurteilung aller Delikte durch ein Gericht. 4.6.6.1. Die Verteidigung hat einen direkten Vergleich zwischen der vom Bundesstrafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit der von der Vorinstanz mit Urteil vom 18. Januar 2012 ausgefällten Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angestellt (vgl. Urk. 35 S. 3). Aussagekräftiger und angebrachter ist indessen ein Vergleich der für die Betäubungsmittelgruppen gedanklich festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafen von 20 Monaten bzw. 16 Monaten Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Vergleich erweist sich die schliesslich festgesetzte Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der dargelegten, bei den zwei Betäubungsmittelgruppen zur Anwendung gelangten unterschiedlichen Strafzumessungsgründe nicht als unangemessen. 4.6.6.2. Die mit Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2012 ausgesprochene Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu bestätigen. Der Anrechnung von 68 Tagen erstandener Haft an diese Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 4.7. Hinsichtlich der Bemessung der von der Vorinstanz zur Ahndung des Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten ausgefällten Busse von Fr. 300.-kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 17 f., Ziff. 5.1. ff.). Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse von Fr. 300.– und
- 22 einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– ist demnach für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. III. Vollzug 1. Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung des bedingten sowie des teilbedingten Vollzugs zutreffend dargelegt. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, ein teilbedingter Strafvollzug sei aufgrund der Ausgangslage mit einer (gedanklichen) hypothetischen Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe möglich. Dem Beschuldigten sei aufgrund der durchaus günstigen Legalprognose ein teilbedingter Vollzug zu gewähren. Es erweise sich als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf (das Minimum von) 6 Monate festzusetzen. Diese 6 Monate unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe habe der Beschuldigte bereits durch die anrechenbare Haft verbüsst, weshalb für die ausgefällten 14 Monate Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren sei (Urk. 34 S. 18 ff.). Die Verteidigung beantragte die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren für die verlangte Zusatzstrafe von maximal 6 Monaten (Urk. 35 S. 2). 2. Der vorinstanzlichen Begründung der dem Beschuldigten attestierten durchaus günstigen Legalprognose kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.2. und insbes. Erw. II.4.6.4.1.), wurde der Beschuldigte zweimal nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut straffällig. Auch eine laufende Probezeit hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Die vorliegend beurteilte qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz erweist sich insofern als einschlägig, als der Beschuldigte dieses Delikt beging, nachdem er sich bereits im Jahre 2005 wegen schweren Drogendelikten während mehreren Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte in den letzten Jahren auch nicht immer mehr von Drogen distanziert (vgl. Urk. 34 S. 20), wie der Umgang mit Kokain im April/Mai 2011 eindrücklich zeigt. Diese Tatbegehung ist viel eher Beleg für seine
- 23 - Unbelehrbarkeit (vgl. Erw. II.4.6.4.1.). Dass der Beschuldigte der Mitbeschuldigten C._____ alles andere als eine selbstlose Gefälligkeit erwies, wurde bei der Erörterung der subjektiven Tatschwere ebenfalls bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.4.6.2.). Die Vermutung einer guten Prognose wird demnach eindeutig widerlegt (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 117). Der bedingte Strafvollzug wäre daher zu verweigern. 3. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 38). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es daher beim von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug zu bleiben. 4. Der sehr belasteten Legalprognose ist mit einer längeren Probezeit Rechnung zu tragen. Die im angefochtenen Urteil festgesetzte Dauer der Probezeit von 4 Jahren (Urk. 34 S. 20, Ziff. 3.3.) ist daher zu bestätigen. IV. Kostenfolge Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 bis 8 (Einziehungen bzw. Herausgabe) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 24 - Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 ausgefällten Strafe sowie mit Fr. 300.– Busse. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 25 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. August 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic.iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Leuthard
Urteil vom 24. August 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 aBetmG 2. Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011, bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 620.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Busse verwendet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 50.– und EUR 1'895.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der wirtschaftlichen Berechtigten herausgegeben. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juli 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Betäubungsmittel (BM Lager-Nr. …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 8. Das Begehren um Herausgabe eines iPhone 4 wird abgewiesen. Auf das Eventualbegehren betreffend diesbezügliche Entschädigung wird nicht eingetreten. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten werden auf die Staatskasse genommen; hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der... Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Prozessuales II. Strafzumessung III. Vollzug IV. Kostenfolge Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 bis 8 (Einziehungen bzw. Herausgabe) sowie 9 bis 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 68 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 14. Oktober 2011 ausgefällten Strafe sowie mit Fr. 300.– Busse. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: