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Zürich Obergericht Strafkammern 29.11.2012 SB120102

29. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,153 Wörter·~1h 1min·3

Zusammenfassung

Sachbeschädigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120102-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 29. November 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 (GG110016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2011 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2010. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung mit B._____, C._____ und D._____ schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'680.25 Auslagen Untersuchung zuzüglich Dolmetscherkosten.

7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. (Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 69) 9. Mit Ausnahme der Schuldigsprechung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird das Ganze Urteil angefochten. 10. Von allen anderen Vorwürfen wie Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Hausfriedensbruch sowie Halten auf dem Pannenstreifen sei A._____ frei zu sprechen. 11. Eventualiter sei A._____ aus der solidarischen Haftung mit B._____, C._____ und D._____ zu entlassen und festzustellen, dass er nur anteilsmässig, also nur für einen Viertel des Schadens, schadenersatzpflichtig ist. 12. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. 13. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 14. A._____ seien aus der Staatskasse Fr. 13'672.45 als Parteientschädigung sowie mindestens Fr. 6'200.– als Genugtuung zuzusprechen.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72) 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Horgen vom jeweils 16. September 2011 gegen die vier Beschuldigten seien gegenüber allen Beschuldigten in sämtlichen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen.

Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessgeschichte 1.1. B._____ (im Folgenden "B'._____") überschritt als Lenker seines … [Automarke] am 7. November 2009 um ca. 22.50 Uhr auf der Autobahn A3 Richtung Zürich in Horgen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 68 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein knapp 500 m vor der Ausfahrt Horgen installiertes Radargerät festgehalten. B'._____ ist geständig, sich dadurch einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben. Als Beifahrer sass bei jener Fahrt C._____ (im Folgenden "C'._____") im Auto. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft den Vorgenannten weiter vor, sie hätten anschliessend zusammen mit den in ihrem … [Automarke] von Zürich herkommenden A._____ (dem vorliegend Beschuldigten; im Folgenden "Beschuldigter" oder "A'._____", Lenker des …) und D._____ (im Folgenden "D'._____", Beifahrer im …) das auf einem eingezäunten Platz installierte Radargerät in Brand gesetzt und so beschädigt (der Brand konnte schon bald durch alarmierte Polizeibeamte gelöscht werden und die bis zum Brand erhobenen Messdaten blieben intakt). Alle vier Beschuldigten geben zwar zu, die Autobahn nach dem Radargerät abgesucht und dabei gar davon gesprochen zu haben, den Radar funktionsunfähig zu machen. Sie wollen aber alle lediglich von ihrem Treffpunkt bei der Autobahnausfahrt Thalwil nach Horgen und zurück gefahren sein und das Gerät nicht gefunden

- 5 haben. Danach hätten sie sich wieder getrennt, und die Richtung Chur heimfahrenden B'._____ und C'._____ hätten auf der Gegenfahrbahn das brennende Radargerät erblickt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen alle vier - zum Teil neben weiteren Delikten - Anklage wegen mittäterschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. 1.3. Die Vorinstanz befand mit Urteilen vom 16. September 2011 alle vier Beschuldigten anklagegemäss für schuldig. A'._____ wurde wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Anhalten auf Pannenstreifen, dreimaliges Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung) verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (wovon 15 Tage durch Haft erstanden waren) sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft, als Zusatzstrafe zu einem gegen den Beschuldigten ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2010. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben, und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der - sofort zu bezahlenden - Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zusammen mit den drei weiteren Verurteilten der Privatklägerin 1 gegenüber im Grundsatz in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sei. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47 S. 31 ff.). 1.4. Gegen diese Urteile erhoben alle vier Verurteilten Berufung. Der vorliegend Beschuldigte liess seine (erbetene) Verteidigerin die Berufung am 22. September 2011 fristgerecht anmelden (Urk. 42) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls fristgerecht - am 9. Februar 2012 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48). Dabei stellte die Verteidigerin den Beweisantrag, es seien die Beweismittel aus der vom Obergericht bewilligten Telefonüberwachung des Beschuldigten mitsamt den Folgebeweisen beizuziehen und zu verwerten (Urk. 48 S. 2). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um

- 6 gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Am 19. März 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stelle keine Beweisanträge (Urk. 53). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 hiess der Kammerpräsident den vorerwähnten Beweisantrag gut und forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Unterlagen mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung einzureichen. Gleichzeitig wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der in einem Parallelverfahren gestellte Antrag um Beizug des aus dem Radargerät sichergestellten Datensatzes gutgeheissen und derjenige um Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktionsfahrt abgewiesen worden sei (Urk. 56). Die beigezogenen Beweismittel befinden sich einerseits im vorliegenden Verfahren (Urk. 60/1-3) sowie im Verfahren SB120100 (i.S. C'._____, dortige Urk. 59/1-3). 1.7. Aufgrund eines entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung von D'._____ wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 die Einvernahme der zwei Zeugen E._____ und F._____ angeordnet und diese zur Berufungsverhandlung vom 29. November 2012 vorgeladen (Urk. 64). 1.8. Das vorliegende Verfahren wurde zusammen mit den im Zusammenhang stehenden Verfahren SB120100, SB120101 und SB120103 verhandelt. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner (erbetenen) Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (vorliegendes Verfahren), der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines (amtlichen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (SB120000), der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines (erbetenen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (SB120001) und der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines (amtlichen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ (SB120003) sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Rafael Michel (Prot. II S. 4). Zu Beginn der Berufungsverhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 8). Rechtsanwalt Y3._____ stellte die Beweisanträge, es seien ein Augenschein beim Radar sowie eine Rekonstruktionsfahrt durchzuführen. Zudem beantragte Rechtsanwalt Y2._____, es sei der Cousin des Beschuldigten B'._____ als Zeuge

- 7 zur Frage, ob er am 25. März 2011 den Beschuldigten beim Flughafen Basel abgeholt habe und wer dabei anwesend gewesen sei, zu befragen (Prot. II S. 11). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei von den Vorwürfen der Sachbeschädigung mit grossem Schaden, des Hausfriedensbruchs sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (Parkieren auf Pannenstreifen) freizusprechen, und es sei die Zivilforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Er akzeptiert aber den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung; Urk. 48 S. 1/2). 2.2. Angesichts dieser Berufungsanträge hat auch die Kostenregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil als angefochten zu gelten (Dispositivziffern 6 und 7). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist damit einzig der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung), was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. Prot. II S. 9). Der ganze Rest des Urteils bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist im Folgenden zu überprüfen. 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze von Beweiserhebung und -würdigung richtig dargestellt, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 5/6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 13. Januar 2010 und 17. Februar 2010 genehmigte die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B'._____, C'._____ und A'._____ angeordnete rückwirkende Randdatenerhebung der von diesen benutzten Mobiltelefonen

- 8 - (Urk. 17/7 und Urk. 17/10). Diese Genehmigungen wurden unter anderem deshalb erteilt, weil die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchung damals wegen Brandstiftung (Art. 221 StGB) geführt hatte und der entsprechende Tatbestand im Katalog von Art. 3 Abs. 2 lit. a des damals anwendbaren BÜPF enthalten war. Wie gesehen, erfolgte die Anklageerhebung in Bezug auf die Brandlegung beim Radargerät dann aber nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung war indessen nicht in Art. 3 BÜPF enthalten. Die Verteidigung eines der Beschuldigten vertrat deshalb vor Vorinstanz die Auffassung, es dürften die aus der Telefonauswertung gewonnenen Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden bzw. es sei jedenfalls von deren Unverwertbarkeit zu Lasten des Beschuldigten auszugehen (SB120101 Urk. 43 S. 6). Der Vorderrichter folgte dieser Sichtweise (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 769; Urk. 47 S. 7, vgl. aber auch S. 12 E. 2.18.6). 3.3. Im Berufungsverfahren beantragte nun - wie gesehen - unter anderem die Verteidigung des vorliegend Beschuldigten, es seien die aus der rückwirkenden Randdatenerhebung gewonnenen Beweismittel beizuziehen und zu verwerten, weil sich daraus für die Beschuldigten entlastende Momente ergäben (Urk. 48 S. 2). Wie schon erwähnt, wurden diese Daten sodann angefordert und zu den Akten genommen. Deren Berücksichtigung steht - soweit sie sich zugunsten der Beschuldigten auswirken - nichts im Wege. 3.4. Die Vorinstanz hat anhand der aus den Befragungen der Beteiligten sowie aus objektiven Beweismitteln (ohne die rückwirkende Randdatenerhebung) gewonnenen zeitlichen Eckpunkte einen möglichen Tatablauf skizziert und befunden, es sei von diesem zeitlichen Aspekt her sowohl die Darstellung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Beschuldigten möglich. Relativ summarisch ergänzte der Vorderrichter dann, auch die durch die rückwirkende Randdatenerhebung der verwendeten Mobiltelefone ermittelten Antennenstandorte vermöchten weder die Variante der Beschuldigten zu bestätigen noch jene der Staatsanwaltschaft auszuschliessen (Urk. 47 S. 12). Nachdem die erhobenen Randdaten nun vollständig zu den Akten genommen worden sind (dem Vorderrichter

- 9 lag nur die durch den polizeilichen Sachbearbeiter erstellte Auswertung vor, Urk. 10/1-4), ist dieser Schluss zu überprüfen: 3.4.1. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 47 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist hinsichtlich des Endzeitpunktes des Geschehens Folgendes festzuhalten: Um 23.40 Uhr des 7. November 2009 ging bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich der automatische Sabotage-/Brandalarm der vor der Ausfahrt Horgen installierten Radaranlage ein. Um 23.41.23 und 23.41.43 Uhr meldeten unabhängig voneinander zwei am Gerät vorbeifahrende Automobilisten den Brand telefonisch. Beide sagten überdies aus, sie hätten beim brennenden Gerät weder Fahrzeuge noch Personen gesehen. Vorgängig hatte die Radaranlage um 23.26.11 Uhr die letzte Geschwindigkeitsmessung mit Bild vorgenommen, und um 23.35.53, 23.36.17, 23.38.15 sowie 23.38.23 Uhr erfolgten noch vier Messungen ohne Bild, bevor das Gerät infolge des Brandes nicht mehr funktionstüchtig war. Im Sinne der Erhebungen des Brandermittlers ist davon auszugehen, dass als Folge der Positionen der Temperatursensoren im Gerät und der zum fraglichen Zeitpunkt herrschenden misslichen Wetterbedingungen der Brand mehrere Minuten vor der Auslösung des Alarms gelegt worden sein muss. Das deckt sich mit den letzten Messungen des Geräts. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Brand jedenfalls vor 23.35.53 Uhr und nicht oder nicht viel vor 23.26.11 Uhr gelegt worden ist (Urk. 47 S. 11). 3.4.2. B'._____ und sein Beifahrer C'._____ hatten mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen zum massgeblichen Zeitpunkt recht intensiven Telefon- und SMS- Verkehr (Urk. 60/1 und 60/2; vgl. auch Urk. 10/1 und 10/2). Anhand der Standorte der von ihren Geräten benutzten Mobilfunkantennen (vgl. Urk. 10/3) lässt sich so ein recht gutes Bild ihres Fahrtwegs gewinnen. Das Fahrzeug von B'._____/ C'._____ bewegte sich zur massgeblichen Zeit folgendermassen: Zeit: Antennenstandort: 22.59.00 Eggstrasse Rüschlikon 23.17.35 do.

- 10 - 23.25.57 Unterführung Bergstrasse Horgen 23.30.29 NOK Mast Schellerweid Langnau a.A 23.33.03 Eggstrasse Rüschlikon 23.34.05 Eggstrasse Rüschlikon 23.35.30 Sportanlage im Brand, Thalwil 23.36.10 Erlenbach (Antenne strahlt über See) 23.37.20 Hintere Bergstrasse, Oberrieden 23.38.37 Unterführung Bergstrasse Horgen 23.40.27 G._____ AG Horgen 23.41.09 G._____ AG Horgen 23.41.35 G._____ AG Horgen 23.44.14 G._____ AG Horgen danach weiter in Richtung Sargans Der Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil, wo man sich gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beschuldigten und im Sinne der Anklage getroffen hat, liegt im Einzugsbereich der Antenne Eggstrasse Rüschlikon; die Antenne G._____ AG Horgen steht unweit des Ortes, an welchem an jenem 7. November 2009 das Radargerät installiert gewesen war. Vom Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil (ca. 400 m von der Ausfahrt entfernt; so B'._____ in SB120101 Urk. 14/3 S. 2, 6 und Urk. 43 S. 9; vgl. SB120001 Urk. 81; SB120002 Urk. 68; SB120003 Urk. 77) bis zur Autobahnausfahrt Wädenswil sind es knapp 11 Kilometer und von dort weiter wieder in Richtung Zürich bis zum Radargerät knappe 13 Kilometer (was mit den "rund 12 Kilometer" gemäss Vorinstanz übereinstimmt, da diese offensichtlich genau ab der Autobahneinfahrt Thalwil gemessen hat, Urk. 47 S. 10). Bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen sind es sodann weitere gute 2 Kilometer; vom Parkplatz in Thalwil via Wädenswil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen demnach total 15 Kilometer (vgl. www.gis.zh.ch). 3.4.3. Aus den obstehenden Daten ergibt sich zunächst, dass das Fahrzeug B'._____/C'._____ um ca. 23.34.05 Uhr den Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil ein zweites Mal (ein erstes Mal hielt man sich bis ca. 23.17.35 Uhr dort auf; vgl. dazu später) verlassen und den Heimweg Richtung Chur angetreten hat.

- 11 - Um ca. 23.40.27 Uhr fuhren B'._____/C'._____ am in der Gegenrichtung installierten Radargerät vorbei, das zu diesem Zeitpunkt bereits in Brand gestanden hat. Auf dieser Fahrt konnten also B'._____/C'._____ den Radar nicht angezündet haben. Zwanglos mit diesen Daten in Einklang gebracht werden können sodann auch die Aussagen B'._____' und C'._____s, sie seien, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Wädenswil aus- und wieder eingefahren, um nochmals in Richtung Zürich am brennenden Gerät vorbeizufahren (Urk. 12/1 S. 9, 13/14; Urk. 12/2 S. 5/6; Urk. 12/3 S. 4; Urk. 14/2 S. 2, 3, 9-11). Das stimmt mit dem Umstand überein, dass um 23.44.14 Uhr ein weiterer Kontakt mit der Antenne G._____ AG Horgen erfolgte: die ca. 3 Kilometer von der Höhe des Radars auf der Autobahn Richtung Chur über die Ausfahrt Wädenswil bis wieder zum Radar in Fahrtrichtung Zürich in knapp 3 Minuten zurückzulegen ist absolut möglich. 3.4.4. Die Vorinstanz kam - gestützt auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft und die Überlegungen des ermittelnden Polizeibeamten - indessen auch gar nicht zum Schluss, B'._____ und C'._____ bzw. alle vier Beschuldigten hätten das Radargerät auf der vorstehend dargestellten Heimfahrt in Brand gesetzt. Vielmehr erwägt sie, die vier Beschuldigten hätten ihre zugestandene "Runde" von Thalwil aus nicht bloss über Horgen gedreht, sondern sie seien via Wädenswil zum Radar gefahren, hätten diesen in Brand gesetzt und seien danach wieder nach Thalwil zurückgekehrt. Wenn aufgrund der Aussagen der Beteiligten - so die Vorinstanz davon auszugehen sei, dass die beiden Autos gegen 23.15 Uhr, spätestens aber um 23.20 Uhr von Thalwil aus wieder in Richtung Chur unterwegs gewesen seien, sei es möglich, dass sie - die rund 12 Kilometer in ca. 8 bis 10 Minuten zurücklegend - zwischen 23.20 und 23.30 Uhr beim Radargerät eingetroffen seien und dieses anklagegemäss in Brand gesetzt hätten (Urk. 47 S. 9-12). Dieses Szenario entspricht auch der vom polizeilichen Ermittler erstellten "Variante Sachbearbeiter", welche davon ausgeht, dass die Beschuldigten um 23.17 Uhr in Thalwil losgefahren seien und um ca. 23.24 Uhr den Radar angezündet hätten (Urk. 10/4).

- 12 - 3.4.5. Unter Berücksichtigung der erhobenen Telefonranddaten erscheint ein solcher Tatablauf jedoch als höchst unwahrscheinlich: Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie (erst) um 23.17.35 Uhr den 400 Meter von der Autobahnausfahrt Thalwil entfernten Parkplatz verlassen haben. Aus der vorstehenden Aufstellung ergibt sich sodann, dass das Telefon B'._____s um 23.25.57 Uhr einen Kontakt mit der Antenne Unterführung Bergstrasse Horgen hatte (eingehendes SMS der Freundin von B'._____, Urk. 10/1). Im Sinne einer Durchschnittsannahme ist davon auszugehen, dass sich B'._____/C'._____ - und damit auch das hinter ihnen fahrende Auto von A'._____/D'._____ - in diesem Zeitpunkt genau bei der Unterführung Bergstrasse in Horgen befanden. Dementsprechend hätten sie 8 Minuten und 22 Sekunden zur Verfügung gehabt, um die 15 Kilometer vom Parkplatz in Thalwil über die Ausfahrt Wädenswil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen (in Fahrtrichtung Zürich) zurückzulegen, in dieser Zeit beim Radargerät anzuhalten und es in Brand zu setzen. Das ist kaum möglich: Um 15 Kilometer in 8 Minuten und 22 Sekunden zurückzulegen, ist schon einmal eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 107.5 km/h erforderlich. Eine solche Durchschnittsgeschwindigkeit in Fahrt auf einer Autobahn zu erreichen, mag freilich problemlos möglich sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten nach der ihnen anklageseitig vorgeworfenen Variante zusätzlich - zunächst einmal 400 Meter vom Parkplatz bis zur Autobahneinfahrt Thalwil hätten zurücklegen müssen, bevor sie "richtig" beschleunigen konnten, - in Wädenswil - je über enge Kurven - die Autobahn hätten verlassen und wieder darauf einfahren müssen - und - vor allem - beim Radargerät bis zum Stillstand hätten abbremsen, das Gerät in Brand setzen und wieder losfahren müssen. Auch ohne dies mathematisch weiter zu vertiefen, ist unschwer zu erkennen, dass dies völlig unplausibel ist. Sollte denn aus einer solchen Berechnung überhaupt eine realisierbare erforderliche Höchstgeschwindigkeit resultieren, spräche zusätzlich Folgendes dagegen, dass die Beschuldigten effektiv mit einer solchen

- 13 - Geschwindigkeit gefahren wären: Einerseits wäre B'._____ - bereits mit netto 188 km/h "geblitzt" - sicher nicht das Risiko eingegangen, nochmals bei einer ähnlich massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt zu werden, und andererseits hätten die Beschuldigten das Radargerät ja - bei Nacht, Regen und unbeleuchteten Verhältnissen (Urk. 2 S. 3) - zunächst überhaupt einmal finden müssen, was zu tun bei moderaten Geschwindigkeiten offensichtlich einfacher ist, als wenn man mit übersetzter Geschwindigkeit "vorbeirast". Hinzu kommt schliesslich, dass bei der von der Anklage vertretenen Sachverhaltsvariante nicht einleuchtet, warum denn die Beschuldigten nach der Inbrandsetzung des Radargeräts nochmals bis Thalwil hätten fahren sollen: Hier wäre offensichtlich viel naheliegender gewesen, dass zumindest B'._____/C'._____ die Autobahn bereits bei der Ausfahrt Horgen verlassen hätten und wieder in Richtung Chur eingefahren wären. 3.4.6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint demnach - unter Berücksichtigung der vollständigen rückwirkenden Randdatenerhebungen der Mobiltelefone von B'._____ und C'._____ - der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt als ein von den zeitlichen Eckdaten her kaum mögliches Szenario. 3.5. Die hinsichtlich des vom vorliegend Beschuldigten benutzten Mobiltelefons erhobenen Daten geben nichts Substanzielles her: Er erhielt um 22.53.36 (bzw. .34) Uhr den von den Beteiligten eingestandenen Anruf von B'._____, wonach es diesen "geblitzt" habe, und kurz darauf fand nochmals ein kurzes Gespräch zwischen diesen beiden statt. Beide Male befand sich der Beschuldigte noch im Sendebereich der Antenne Technoparkstrasse 1 in Zürich, wo er sich in einer … Bar aufgehalten hatte. Der Beschuldigte machte sich dann auf den Weg B'._____/C'._____ entgegen und passierte um 23.10.45 Uhr die Antenne Entlisberg in Wollishofen, wo er den nächsten Anruf von B'._____ erhielt, der inzwischen bei der Ausfahrt Thalwil angelangt war. Danach benutzte der Beschuldigte sein Telefon nicht mehr, bis er um 23.41.35 (bzw. .33) Uhr im Funkbereich der Antenne Manessestrasse 34 Zürich einen weiteren Anruf von B'._____ erhielt, der zu diesem Zeitpunkt seinerseits auf dem Heimweg beim

- 14 brennenden Radargerät im Sendebereich der Antenne G._____ AG Horgen war. Der Beschuldigte fuhr dann weiter in die Stadt und die beiden telefonierten nicht mehr (Urk. 10/1 Urk. 60/3). Diese Daten sprechen weder für noch gegen einen der Beschuldigten: Geht man - was sowohl gemäss der Anklageschrift der Fall war und auch die Beschuldigten behaupten - davon aus, dass sich um 23.25.57 Uhr beide Fahrzeuge hintereinander bei der Unterführung Bergstrasse in Horgen befunden haben, so ist absolut realistisch, dass sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr in die Stadt - allenfalls nach einem kurzen Stopp in Thalwil - um 23.41.35 Uhr im Bereich der Antenne Manessestrasse 34 (bei der Sportanlage Sihlhölzli) befunden hat (vgl. Urk. 11/1 S 5; Urk. 11/2 S. 3, wonach er am Sihlcity vorbei bis zum Autobahnende gefahren sei). 3.6. Bekanntlich geben alle Beschuldigten an, sie hätten nach ihrem Zusammentreffen in Thalwil mit beiden Autos eine Suchfahrt über die Autobahnausfahrt Horgen und wieder zurück nach Thalwil unternommen. Allerdings hätten sie dabei das gesuchte Radargerät nicht gefunden (naheliegenderweise, nachdem es zwischen Horgen und Wädenswil gestanden hat), weshalb sie unverrichteter Dinge wieder von dannen gezogen seien; A'._____/D'._____ nach Zürich und B'._____/C'._____ Richtung Chur. Diese Version passt nun viel eher auf die erhobenen Telefon-Randdaten: 3.6.1. Wie oben gesehen, ist davon auszugehen, dass B'._____/C'._____ - und mit ihnen auch A'._____/D'._____ - den 400 Meter von der Autobahnausfahrt Thalwil entfernten Parkplatz um 23.17.35 Uhr verlassen haben. Danach ist der nächste Kontakt eines ihrer Telefone mit einer Mobilfunkantenne um 23.25.57 Uhr bei der Unterführung Bergstrasse Horgen verzeichnet und der darauffolgende Kontakt um 23.30.29 beim NOK Mast Schellerweid Langnau a.A., bevor das Auto um ca. 23.33.03 Uhr wieder beim Parkplatz bei der Ausfahrt Thalwil (Antenne Eggstrasse Rüschlikon) eingetroffen ist. 3.6.2. Vom Parkplatz in Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen sind es gut 7 Kilometer (in Fahrtrichtung Chur) bzw. knapp 10 km, wenn man die Autobahn in Horgen verlässt, wieder einfährt und die Bergstrasse in Fahrtrichtung Zürich kreuzt (www.gis.zh.ch). Dass die vier Beschuldigten von 23.17.35 Uhr bis

- 15 - 23.25.57 Uhr lediglich von Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse gefahren wären, ist vernünftigerweise auszuschliessen, ergäbe dies doch lediglich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h. Geht man indessen davon aus, dass sie in dieser Zeit - entsprechend ihren Behauptungen - nach Horgen gefahren, dort die Autobahn verlassen und wieder in Richtung Zürich eingefahren sind, ergibt sich ein realistisches Bild: Vom Parkplatz in Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse (Fahrtrichtung Zürich) errechnete sich so eine Durchschnittsgeschwindigkeit von gut 70 km/h und von dort bis wieder zum Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil (23.33.03 Uhr) eine solche von 60 km/h. Das ist plausibel, wenn man berücksichtigt, dass mit den Strecken vom und zum Parkplatz in Thalwil sowie der Aus- und Einfahrtsituation in Horgen Passagen zu befahren sind, wo keine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h erzielt werden kann. Zudem wäre eine im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eher tiefere Geschwindigkeit auch zwanglos damit zu erklären, dass die beiden Fahrzeuge auf ihrer Suchfahrt bei Nacht und Regen eben das Radargerät finden wollten. 3.6.3. Im Gegensatz zur Variante gemäss Anklageschrift, welche sich in zeitlicher Hinsicht als kaum realistisch erweist, lässt sich damit die Variante der Beschuldigten ohne Weiteres mit den rückwirkend erhobenen Telefonranddaten in Einklang bringen. 3.6.4. Im Sinne eines Zwischenresultates ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung an der anklagegemässen Verwirklichung des Sachverhalts starke Zweifel anzubringen sind. 3.7. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden E._____ und F._____ als Zeugen befragt. 3.7.1. Der Zeuge E._____ gab zu Protokoll, er habe B'._____ am 26. März 2010 beim Flughafen in Basel getroffen, als er (der Zeuge) von H._____ [Staat in Südeuropa] her in die Schweiz gekommen sei. B'._____ habe ihm dann erzählt, dass er beschuldigt werde, einen Apparat in Brand gesetzt zu haben. Bei diesem Treffen seien seine Freundin, die aber im Auto gewesen sei, F'._____ (der Zeuge

- 16 - F._____), B'._____ und C'._____ dabei gewesen. Wie es dazu gekommen sei, dass B'._____ ihm von diesem Vorfall erzählt habe, wisse er auch nicht. Er kenne B'._____ nur vom Sehen her. Er habe B'._____ gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dann habe B'._____ alles über dieses Ereignis erzählt. Er habe gesagt, er sei in dieses Problem hineingeraten. Weiter habe B'._____ ausgeführt, es gäbe auch eine Videoaufnahme von einer Tankstelle, wo man sehen könne, wie er Benzin holen gegangen sei, um eine Maschine anzuzünden (Urk. 65 S. 2 ff.). 3.7.2. Der Zeuge F._____ führte aus, B'._____ habe ihm am 26. März 2010 am Flughafen in Basel von einem Radarkasten erzählt. Er habe B'._____ zufällig getroffen, als er seinen Freund abholen gegangen sei. Bei diesem Treffen seien er, E'._____ (der Zeuge E._____), dessen Freundin, wobei diese während des Gesprächs im Auto gesessen habe, ein Freund, der das Auto gelenkt habe und B'._____, der von mindestens zwei Freunden begleitet worden sei, dabei gewesen. Sie hätten darüber gesprochen, wie es sei, wenn man die Schweiz wieder verlasse und nach H._____ zurückwandere. B'._____ habe dann gesagt, er sei in eine Radarfalle getappt. Von Anzünden eines Radarkasten sei nicht gesprochen worden. B'._____ habe gesagt, er könne nicht auswandern, weil er in eine Radarfalle geraten sei (Urk. 66 S. 2 ff.). Darauf angesprochen, dass er auf der Tonbandaufnahme ausgesagt habe, sie hätten gesagt, dass sie die Maschine in Brand gesteckt hätten, meinte der Zeuge, dies stimme. B'._____ sei zum Radarapparat gelangt und habe Feuer gesetzt. Sonst habe B'._____ niemanden erwähnt. Der Apparat sei aber nur von einem, nicht von beiden in Brand gesetzt worden. Bei diesem Gespräch sei aber, soweit er sich erinnern könne, nicht die Rede gewesen von einer Videoaufnahme. Ob auch C'._____ bei diesem Treffen dabei gewesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht mehr an sein Gesicht erinnern (Urk. 66 S. 8 ff.). 3.7.3. Die Aussagen des Zeugen E._____ sind unklar und stehen zur Tonbandaufnahme in Widerspruch. So führte er damals aus, dass ihm B'._____ und dessen Kollege über die Maschine erzählt hätten und was geschehen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie es gewesen seien (SB120003 Urk. 64 und 67). Demgegenüber erklärte er anlässlich der heutigen Befragung, B'._____ habe ihm erzählt, er

- 17 werde beschuldigt, einen Apparat in Brand gesetzt zu haben, er sei auch dort gewesen (Urk. 65 S. 3), bzw. er werde beschuldigt wegen dem Apparat, der dort in Horgen in Brand gesetzt worden sei (Urk. 65 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen, meinte der Zeuge lediglich, B'._____ habe ihm gesagt, er habe es getan (Urk. 65 S. 8). Damit bleibt der konkrete Inhalt des behaupteten Gesprächs weitgehend unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob B'._____ gegenüber dem Zeugen E._____ tatsächlich zugegeben haben soll, das Radargerät in Brand gesetzt zu haben, oder ob er nur erzählt habe, dass er diesbezüglich beschuldigt werde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E._____ wenig glaubhaft erscheint. So ist nicht nachvollziehbar, dass B'._____ anlässlich dieses zufälligen Treffens dem Zeugen E._____ ein vollumfängliches Geständnis über das in Brand setzen des Radargeräts gemacht haben soll, da sie sich lediglich vom Sehen her und damit nicht persönlich bzw. näher kannten. Auch die Aussagen des Zeugen F._____ sind in sich widersprüchlich und erscheinen unklar. So erklärte er zunächst, es sei anlässlich des zufälligen Treffens mit B'._____ nicht darüber gesprochen worden, dass ein Radarkasten angezündet worden sei. B'._____ habe nur gesagt, er könne nicht auswandern, weil er in eine Radarfalle geraten sei (Urk. 66 S. 8). Erst darauf angesprochen, dass er bei der Tonbandaufnahme anders ausgesagt habe (vgl. SB120003 Urk. 64 und 67), erklärte er, er habe doch gesagt, der Apparat sei in Brand geraten (Urk. 66 S. 8). Sodann machte der Zeuge F._____ geltend, B'._____ habe ihm nur gesagt, dass er zu einem Radarapparat gelangt sei. Mehr nicht (Urk. 66 S. 8). Auf die Frage, ob er gehört habe, dass B'._____ gesagt habe, er hätte den Apparat in Brand gesetzt, erklärte der Zeuge F._____, er (B'._____) habe Feuer gesetzt am Kasten (Urk. 66 S. 8). Damit bleibt auch hier der konkrete Inhalt des behaupteten Gesprächs weitgehend unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob B'._____ tatsächlich zugegeben haben soll, das Radargerät in Brand gesetzt zu haben. Sodann fällt auf, dass die Aussagen der beiden Zeugen in Wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Während der Zeuge E._____ davon spricht, dass B'._____ anlässlich des zufälligen Treffens am Flughafen in Basel von C'._____ begleitet

- 18 worden sei (Urk. 65 S. 7), führte der Zeuge F._____ aus, dass B'._____ von mindestens zwei Kollegen begleitet worden sei (Urk. 66 S. 7). Weiter führte der Zeuge E._____ aus, er habe B'._____ gefragt, ob alles in Ordnung sei. Daraufhin habe B'._____ alles über dieses Ereignis erzählt (Urk. 65 S. 7). Demgegenüber gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, sie hätten darüber gesprochen, wie es sei, die Schweiz wieder zu verlassen und nach H._____ zurückzuwandern. B'._____ habe dann gesagt, er sei in eine Radarfalle getappt, mehr nicht (Urk. 66 S. 7). Schliesslich führte der Zeuge E._____ aus, B'._____ habe ihnen gesagt, es gäbe Videoaufnahmen einer Tankstelle, wo man sehen könne, dass er Benzin geholt habe (Urk. 65 S. 8). Demgegenüber machte der Zeuge F._____ geltend, soweit er sich erinnere, sei bei diesem Gespräch nicht die Rede gewesen von irgend welchen Videoaufnahmen (Urk. 66 S. 9). 3.7.4. Zusammenfassend erscheinen die Zeugenaussagen widersprüchlich, unklar und nicht schlüssig. Für die Sachverhaltserstellung kann damit - entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) - nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.8. Die Vorinstanz hat sodann in erheblichem Masse auf die Aussagen des Zeugen I._____ abgestellt (vgl. dazu Urk. 47 S. 12-14; Urk. 16/1 und 16/2). Es ist einzuräumen, dass recht viel in dessen Aussagen darauf hindeutet, dass er zur fraglichen Zeit die beiden Fahrzeuge von B'._____ und A'._____ beim Radargerät auf dem Pannenstreifen hat stehen sehen. So war namentlich der Beschuldigte mit einem … der …-Reihe unterwegs, welcher der Beschreibung durch den Zeugen weitgehend entspricht, und konnte dieser zwar das Auto von B'._____ nicht definitiv bestimmen, so aber doch durchaus treffend beschreiben. Umgekehrt gibt es aber doch auch Punkte, die dagegen sprechen, dass der Zeuge die Autos der Beschuldigten gesehen hat: So sagte er etwa aus, es sei beim vorderen Fahrzeug (welches denn dasjenige von B'._____ hätte sein müssen) das linke hintere Rücklicht defekt gewesen bzw. habe nicht gebrannt (Urk. 16/1 S. 2; Urk. 16/2 S. 3), was sich durch die polizeilichen Abklärungen beim von B'._____ benutzten Fahrzeug nicht erhärten liess (Urk. 5 S. 36). Sodann war der Zeuge der Meinung, dass beide Fahrzeuge ein …-Nummernschild gehabt hätten (Urk. 16/1 S. 3), was bezüglich des von B'._____ gefahrenen … nicht zutrifft (…-

- 19 - Nummernschild). Und schliesslich "passt" eher schlecht zur Sachverhaltsvariante gemäss Anklageschrift, dass der Zeuge im vorderen Fahrzeug zwei Personen habe sitzen sehen und ihm ausserhalb der Fahrzeuge keine Personen aufgefallen seien (Urk. 16/1 S. 3; Urk. 16/2 S. 3): Wenn denn die Beschuldigten in der ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Art und Weise vorgegangen wären, hätten sie ja nur Sekunden für die Verübung der eigentlichen Tat zur Verfügung gehabt und wäre deshalb während ihres Aufenthaltes mit einiger Sicherheit mindestens jemand ausserhalb der Fahrzeuge sichtbar gewesen, sei es am Überklettern der Einzäunung oder gar am Anzünden des Apparates. Von der Interessenlage her erschiene weiter auch wenig wahrscheinlich, dass im vorderen Fahrzeug zwei Personen hätten sitzen sollen (was B'._____/C'._____ entsprochen hätte), denn letztlich war B'._____ derjenige, der das offensichtliche Interesse daran hatte, das Radargerät zu zerstören, währenddem den anderen drei ein Eigeninteresse fehlte. Dass I._____ falsch aussagt oder die Beschuldigten gar falsch anschuldigen würde - wie er dies gegenüber einem Bruder anscheinend bereits einmal getan hat (Urk. 16/2 S. 2) - ist angesichts des Detailreichtums seiner Schilderungen nun allerdings auszuschliessen. Für eine bewusste Falschanschuldigung - für welche auch jegliches Motiv fehlte - hätte er sodann ja wissen müssen, dass und mit welchen Fahrzeugen die Beschuldigten zur fraglichen Zeit auf der Autobahn A3 unterwegs gewesen sind. Dieses Wissen hatte I._____ jedoch nicht. Angesichts der vorstehend unter Erw. 3.4 dargestellten Umstände, wonach der zeitliche Ablauf gemäss Anklageschrift als sehr unwahrscheinlich erscheint, ist aber denkbar, dass I._____ zwar die von ihm beschriebenen Autos an der fraglichen Stelle hat stehen sehen, dies indessen nicht diejenigen der Beschuldigten waren. Zu widerlegen vermögen seine Aussagen die bis dahin gezogenen Schlüsse nicht. 3.9. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen der Beschuldigten. Auch hier ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass diese tatsächlich teilweise widersprüchlich ausgesagt haben (Urk. 47 S. 14 ff.). Ausgehend von der - bis anhin wahrscheinlicheren - Hypothese, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten

- 20 zutrifft, erscheint deren Aussageverhalten nun aber als durchaus nachvollziehbar: So musste auch ihnen offensichtlich klar sein, dass angesichts der ganzen Umstände ein erheblicher Tatverdacht auf sie fällt: Erwiesenermassen wurde B'._____ mit grob übersetzter Geschwindigkeit "geblitzt", traf man sich in der Folge in Thalwil, sprach anerkanntermassen - wenn auch angeblich nur scherzhaft davon, das Radargerät "zu klauen", zu beschädigen, anzuzünden bzw. jedenfalls zu suchen, fuhr danach eine "Suchrunde" über Horgen wieder nach Thalwil - und sah dann auf dem Heimweg in Richtung Chur nach der Ausfahrt Horgen das Radargerät brennen. Da ist es verständlich, dass der Beschuldigte in der ersten sowie zu Beginn der zweiten Befragung die von ihm später eingestandene "Suchrunde" von Thalwil über Horgen noch verschwieg (Urk. 11/1; Urk. 11/2 S. 2, 3) und erst später einräumte, man sei mit dem - wenn auch bloss "dahergeplapperten" bzw. "zum Spass" geäusserten - Ziel, das Radargerät zu suchen und zu beschädigen, von Thalwil über Horgen wieder nach Thalwil gefahren (Urk. 11/4 S. 11; Urk. 38 S. 5; Urk. 67 S. 5). Diese und die Aussagen der anderen Beschuldigten würdigend, kam dann die Vorinstanz zum Schluss, die Beschuldigten hätten immer nur dasjenige eingestanden, was ihrer Einschätzung nach erstellt und nicht abstreitbar gewesen sei (vgl. ebenso die Staatsanwaltschaft, Urk. 79 S. 4). Eine solche Tendenz ist insbesondere in den jeweils ersten Einvernahmen des Beschuldigten sowie von B'._____ und C'._____ effektiv zu erblicken. Wenn dann aber die Vorinstanz daraus folgert, es sei der von allen aufrechterhaltenen Behauptung, man sei auf der Runde über die Autobahn nur bis nach Horgen gefahren und nie bis zum Radarstandort gelangt, im Rahmen der Beweiswürdigung nur ein kleines Gewicht zuzumessen (Urk. 47 S. 16), so urteilt sie zu hart: Dass die Beschuldigten grösstenteils zunächst abgestritten haben, auf der Suche nach dem Radar eine Runde gefahren zu sein, ist angesichts des Umstands, dass sie sich offensichtlich einem grossen - in ihren Augen unberechtigten - Anfangsverdacht ausgesetzt gesehen hatten, verständlich. Offenkundig wollten die Beschuldigten so vermeiden, zu den bereits bestehenden Verdachtsmomenten noch weitere hinzuzufügen. Dies bestätigte der vorliegend Beschuldigte ausdrücklich: "Ich habe das nicht gesagt, weil ich Angst hatte, dass man mich verdächtigt, es getan zu haben" (Urk. 11/4 S. 11).

- 21 - Gegenteils spricht die Tatsache, das die Beschuldigten die "Suchfahrt" teilweise sofort zugaben und teilweise nicht, eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und jedenfalls dagegen, dass diese abgesprochen gewesen wären: Wenn denn eine Absprache erfolgt wäre, hätten sich die Beschuldigten über einen derart zentralen Punkt wie die "Suchfahrt" ganz sicher geeinigt und diesbezüglich gleich ausgesagt. 3.10. Bei A'._____/D'._____ kommt sodann hinzu, dass kaum ein Motiv ersichtlich ist, weshalb sie sich zu der ihnen (mit-) vorgeworfenen, doch reichlich dreisten Straftat hätten bereit erklären sollen, nur um B'._____ einer Bestrafung wegen seines Geschwindigkeitsexzesses zu entziehen (vgl. dazu die Verteidigung in Urk. 39 S. 6 und Urk. 48 S. 5). Zwar bezeichnete der Beschuldigte B'._____ als einen Kollegen, den er noch nicht lange kenne, zu welchem er aber ein gutes Verhältnis habe (Urk. 11/1 S. 2; Urk. 11/2 S. 2; Urk. 11/5 S. 3), D'._____ habe B'._____ dagegen bis zur Konfrontationseinvernahme vom 22. Dezember 2009 erst ca. viermal gesehen und ein-, zweimal mit ihm gesprochen (Urk. 11/5 S. 2; Urk. 13/1 S. 3; Urk. 13/2 S. 2). A'._____ und D'._____ betonten diese fehlende Interessenlage auch selbst wiederholt (Urk. 11/4 S. 4/5; Urk. 11/5 S. 3; Urk. 38 S. 5; Urk. 13/3 S. 3, 6; SB120103 Urk. 37 S. 5), was angesichts des Umstands, dass sie beide vorbestraft sind (Urk. 50 und SB120103 Urk. 51) und sich von daher kaum leichtfertig einer neuen Strafuntersuchung aussetzen dürften, durchaus nachvollziehbar erscheint. Insbesondere D'._____, der bereits über anderthalb Jahre Freiheitsentzug zu erdulden hatte (SB120103 Urk. 51), wirkt glaubhaft, wenn er sagte: "Ich war bereits selber im Gefängnis. Die anderen wissen nicht, was das heisst. Wenn sie so etwas Blödes gemacht haben, müssen sie dafür büssen. (…). Er [B'._____] sprach davon, das Gerät anzuzünden oder davon etwas zu machen, um das Foto herauszubekommen, weil er keine Busse bekommen wollte. Ich sagte, er solle das bleiben lassen und gescheiter die Busse bezahlen. Es würde nur noch schlimmer" (Urk. 11/5 S. 3; vgl. ähnlich auch Urk. 13/1 S. 9 und Urk. 13/3 S. 7). Die Aussagen von D'._____ wirken sodann auch sonst glaubhaft; er war denn auch der einzige, der von Beginn weg die Suchfahrt von Thalwil über Horgen und

- 22 zurück eingestand (Urk. 13/1 S. 2). In seinen Schilderungen kommt überdies eine gewisse Distanz zum "Hauptprotagonisten" B'._____ zum Ausdruck, den er, wie gesehen, nur flüchtig kannte. Jedenfalls vermittelte D'._____ mehrere Male, dass er das Verhalten B'._____', nachdem dieser "geblitzt" worden war, sowie das vorliegende Verfahren als "Theater" empfand (so ausdrücklich in Urk.13/1 S. 9; B'._____ habe sich "wie ein Kind" verhalten und versucht, "seinen Arsch zu retten", Urk. 13/3 S. 4, 7). So erscheinen die Aussagen von D'._____ als authentisch und erlebt, und sie sind auch durchsetzt mit Einzelheiten, die auf ein realistisches Wiedergeben des tatsächlichen Geschehens hindeuten: Beim ersten Treffen in Thalwil habe B'._____ gesagt, der Radar stehe "etwa bei der Geraden in Horgen", und man sei deshalb dann in Horgen ausgefahren, um den Kreisel herum, unter der Brücke durch und wieder nach Thalwil zurück (Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/3 S. 6 was der tatsächlichen Situation in Horgen entspricht). Nach der Suchfahrt habe B'._____ gesagt, er habe "diese Scheissmaschine" nicht gesehen (Urk. 13/1 S. 2); diese sei vermutlich weiter zurück (Urk. 13/1 S. 5). Und auf der Suchfahrt sei man mit ca. 80 bis 100 km/h gefahren (Urk. 13/3 S. 12) - was der unter Erw. 3.6.2 vorstehend ermittelten gesamten Durchschnittsgeschwindigkeit ziemlich genau entspricht. 3.11. Was die Vorinstanz schliesslich hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldigten nach der Tat ausführt (Urk. 47 S. 14 ff.), ist sodann als solches zwar schon nachvollziehbar, indessen auch nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten zu beweisen. Insbesondere die Erwägung, dass C'._____ und J._____ länger hätten telefonieren müssen, wenn C'._____ seinem - ebenfalls "geblitzten", nach … weitergefahrenen - Kollegen mit dem Radarbrand etwas Unvorhergesehenes mitgeteilt hätte (Urk. 47 S. 16), bleibt reine Spekulation. Dass es sich beim Anruf von C'._____ an J._____ gleichsam zwingend um eine "Vollzugsmeldung" gehandelt haben müsse, ergibt sich aus der beidseitigen Beschreibung des Gesprächs jedenfalls nicht (Urk. 12/1 S. 11/12; Urk. 12/2 S. 3; Urk. 12/4 S. 5; Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5). Ähnliches gilt bezüglich der Aussage der Mutter von B'._____, wonach dieser am Folgetag gesagt habe, die Sache sei noch schlimmer, weil der Radarkasten in Brand geraten sei (Urk. 47 S. 17; Urk. 16/5 S. 2). Wenn denn B'._____ so ausgesagt haben sollte, könnte dies durchaus auch im Zusammen-

- 23 hang mit seiner - berechtigten - Vorahnung gestanden haben, dass nun er und seine Kollegen verdächtigt werden, das Gerät angezündet zu haben. Eine eigentliche Zugabe der Täterschaft ist dies jedoch nicht. Sodann kommt hinzu, dass die Aussagen der Mutter von B'._____ ohnehin nicht gegen die Beschuldigten verwendet werden dürfen, da lediglich eine polizeiliche Befragung und keine Einvernahme als Zeugin stattgefunden hat (Urk. 16/5). 3.12. Als letzter Punkt bleibt darauf hinzuweisen, dass sowohl B'._____ als auch C'._____ aussagten, sie hätten im Vorbeifahren beim auf der gegenüberliegenden Seite brennenden Radar zumindest eine Person gesehen. Insbesondere C'._____ sagte diesbezüglich konstant und detailreich aus (Urk. 12/1 S. 9/10; Urk. 12/2 S. 4, 5; Urk. 12/4 S. 4). Zwar ist diese Behauptung nicht überprüfbar und könnte eine - überdies nicht sehr schwierig zu erfindende - Schutzbehauptung sein. Immerhin hat aber die Polizei einige Meter vom Tatort entfernt auf dem Wiesland oberhalb des Radargeräts eine Schuhspur festgestellt (Urk. 9/6), welche nicht von den Beschuldigten stammen kann und so grundsätzlich die diesbezüglichen Aussagen von B'._____ und C'._____ stützen könnte. Sodann sind die - übereinstimmenden - Aussagen von B'._____ und C'._____ zu berücksichtigen, wonach sie, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Wädenswil aus- und wieder eingefahren seien, um nochmals in Richtung Zürich am brennenden Gerät vorbeizufahren (Urk. 11/1 S. 9, 13/14; Urk. 11/2 S. 5/6; Urk. S. 11/3 S. 4; Urk. 14/2 S. 2, 9-11). Diese Sachdarstellung spricht für die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten. Hätten die vier Beschuldigten - gemäss Anklagesachverhalt - das Radargerät in Brand gesetzt, erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb B'._____ und C'._____ - nachdem das Feuer gelegt worden wäre und sie anschliessend in Richtung Chur fahrend auf der Gegenseite das brennende Radargerät gesehen hätten - erneut in Wädenswil die Autobahn hätten verlassen sollen, um sodann in Richtung Zürich wieder am brennenden Radargerät vorbeizufahren. 3.13. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Indizien, welche sich für den Beschuldigten belastend auswirken, vermögen

- 24 die insbesondere aufgrund der zeitlichen Umstände bestehenden erheblichen Zweifel nicht zu beseitigen. Es kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, die Radaranlage in Brand gesetzt zu haben. Damit zusammenhängend ist nicht erstellt, dass er bei der Anlage auf dem Pannenstreifen parkiert hätte und über die Umzäunung geklettert wäre. Ausgangsgemäss erübrigt es sich, die zusätzlich beantragten Beweise abzunehmen. 4. Rechtliche Würdigung Entsprechend hat ein Freispruch von den Vorwürfen der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV zu erfolgen. 5. Strafzumessung 5.1. Es bleibt für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) die Strafe zuzumessen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.2. Im Sinne des von ihm anerkannten Anklagevorwurfs hat der Beschuldigte drei Mal während des Fahrens ohne Freisprecheinrichtung mit seinem Mobiltelefon telefoniert. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 47 S. 25), zeugt dies von einer gewissen Sorg- und Achtlosigkeit, welche gerade bei auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten gravierende Folgen haben kann. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu

- 25 - Urk. 47 S. 25/26 und Urk. 67 S. 2 ff.) erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. 5.3. Der Beschuldigte ist bereits am 2. Juni 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 720.– verurteilt worden (Urk. 50). Die vorliegend zur Diskussion stehende mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln hat er am 7. November 2009 und mithin vor dem genannten Urteil begangen. Es liegt deshalb eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57). Die vorliegend auszusprechende Busse hat deshalb als Zusatzstrafe zur am 2. Juni 2010 ausgefällten Busse von Fr. 720.– zu ergehen. In Beurteilung aller dafür massgeblichen Delikte und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich damit im vorliegenden Verfahren eine Busse von Fr. 280.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.4. Der Beschuldigte hatte 15 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen (Urk. 20/2 und Urk. 20/8). Untersuchungshaft ist auf die ausgesprochene Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Das gilt für den Fall der alleinigen Ausfällung einer Busse auch für eine solche, wobei der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, jenem Faktor entspricht, nach welchem die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bestimmt worden ist (BGE 135 IV 126). Wie gesehen, wurde für die vorliegend ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Busse gilt deshalb im vollen Umfang als durch Untersuchungshaft geleistet. 6. Zivilansprüche 6.1. Die Privatklägerin 1 fordert von den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz für die Beschädigung des Radargeräts. Die Vorinstanz hat die vier Beschuldigten in solidarischer Haftung gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt und die Privatklägerin 1 zur genau-

- 26 en Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Wie gesehen, wird der Beschuldigte nun indessen vom Vorwurf freigesprochen, das Radargerät beschädigt zu haben. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO-Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N. 8). 7.2. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung anklagegemäss verurteilt und wird nun vom Vorwurf, das Radargerät angezündet zu haben (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Parkieren auf Pannenstreifen) freigesprochen. Der Grossteil des Untersuchungsaufwands entfiel auf letzteren Komplex, insbesondere die entstandenen Auslagen und Kosten der Kantonspolizei (Urk. 25). Diesbezüglich kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder erschwert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 250.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 27 - 7.3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu beachten, dass wenn von Anfang an einzig das mehrfache Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zur Diskussion gestanden hätte, die Sache im Übertretungsstrafverfahren gemäss Art. 357 StPO per Strafbefehl erledigt worden wäre, da der Beschuldigte geständig war (Art. 352 Abs. 1 StPO). Ein gerichtliches Verfahren hätte nicht stattgefunden, weshalb die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin 1 fällt ausser Betracht, da keine Kosten ersichtlich sind, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden wären (Art. 427 Abs. 1 StPO). 7.4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Verurteilung wegen des Telefonierens nicht zum Berufungsgegenstand gemacht und einzig die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Vorwurf angefochten hat, den Radar in Brand gesetzt zu haben, obsiegt er beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich die Privatklägerin 1 am zweitinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und sich namentlich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, können ihr auch für diese Verfahrensstufe keine Kosten auferlegt werden. 7.5. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Werden einer beschuldigten Person - etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs - die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die

- 28 - Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmid, Praxiskommentar, Art. 429 N. 4 und 5 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO). 7.6. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfertigt. Die Verteidigerin beantragt unter diesem Titel die Zusprechung einer Entschädigung von total Fr. 13'672.45, was sich aus einer Forderung von Fr. 9'010.45 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie einer solchen von 4'662.– für das Berufungsverfahren zusammensetzt (Urk. 69 S. 1 und 7; Urk. 70 und Urk. 71). 7.6.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). 7.6.2. Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 7.6.3. Die von der Verteidigerin für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Forderung von insgesamt Fr. 9'010.45 und eine solche für das Berufungsverfahren von insgesamt

- 29 - Fr. 4'662.– erscheinen der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles angemessen. Es war offensichtlich der Umstand, dass er in Untersuchungshaft versetzt worden ist, welcher den Beschuldigten veranlasst hatte, eine Verteidigerin zu mandatieren. Sodann ist fraglos davon auszugehen, dass er nicht in Haft genommen worden wäre, wenn alleine der (Übertretungs-) Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zur Diskussion gestanden hätte. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, den Beschuldigten einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen zu lassen. Dem Beschuldigten ist deshalb für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 13'672.45 (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen. 7.7. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Unter diesem Titel beantragt die Verteidigerin die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'200.–. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte während 16 Tagen unschuldig in Untersuchungshaft gewesen sei. Die erlittene Unbill sei ihm mit Fr. 200.– pro Tag, insgesamt mit Fr. 3'200.– zu entschädigten. Diese Genugtuungssumme sei zusätzlich zu erhöhen, da der Beschuldigte seit nun drei Jahren erhebliche Ängste bezüglich dem Ausgang dieses Verfahrens ausstehe und seine Lebensqualität dadurch massiv beeinträchtigt gewesen sei. Diese Verletzung sei mit mindestens Fr. 3'000.– abzugelten, was eine Gesamtgenugtuungsforderung von mindestens Fr. 6'200.– ausmache (Urk. 69 S. 1 und 7). Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, Handbuch, N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). Allerdings entfällt ein solcher Anspruch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer

- 30 wäre als die ausgestandene Untersuchungshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz gemäss Art. 51 StGB, wonach entzogene Freiheit primär an eine im gleichen oder einem anderen Verfahren wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion anzurechnen ist. Diese Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Sanktion bedingt oder unbedingt verhängt worden ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 431 N. 4 ff.; BSK StPO-Wehrenberg/ Bernhard, Art. 431 N. 28 ff., je mit Verweisen). Wie vorstehend ausgeführt (Erw. 5.4), werden dem Beschuldigten die von ihm erlittenen 15 Tage Untersuchungshaft an die gegen ihn verhängte Busse von Fr. 280.– angerechnet. Nachdem für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt worden ist, gilt die Busse als durch die erstandene Untersuchungshaft geleistet. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe ist nun allerdings "wesentlich kürzer" als die ausgestandene Untersuchungshaft von 15 Tagen (vgl. vorstehend und Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat damit Anspruch auf eine Genugtuung. Nachdem sich der Beschuldigte vom 8. Dezember 2009 bis 22. Dezember 2009 in Untersuchungshaft befunden hat, erscheint Fr. 2'400.– als Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit 15. Dezember 2009 (mittlerer Zinsverfall), angemessen. Demgegenüber ist - entgegen der Verteidigung - vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte besonders erhebliche Ängste bzw. Beeinträchtigungen in seiner Lebensqualität erlitt, die eine Erhöhung der vorstehend genannten Genugtuung rechtfertigen würden.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - (…)

- 31 - - (…) - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und (…). 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittelbelehrung)" 15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden weiteren Anklagepunkten freigesprochen: - Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB - Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird - hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs - bestraft mit einer Busse von Fr. 280.–, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2010 ausgesprochenen Busse

- 32 von Fr. 720.–. Als Ersatzfreiheitsstrafe werden 3 Tage festgesetzt. Diese Busse gilt im vollen Umfang als durch Haft geleistet. 16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) wird auf den Zivilweg verwiesen. 17. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt. 18. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 250.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 19. Die Kosten beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 20. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'672.– für anwaltliche Verteidigung sowie eine Genugtuung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2009) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) − die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) − die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 24/3 − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. November 2012

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 29. November 2012 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 15 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2010. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung mit B._____, C._____ und D._____ schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches w... 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. (Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 9. Mit Ausnahme der Schuldigsprechung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird das Ganze Urteil angefochten. 10. Von allen anderen Vorwürfen wie Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Hausfriedensbruch sowie Halten auf dem Pannenstreifen sei A._____ frei zu sprechen. 11. Eventualiter sei A._____ aus der solidarischen Haftung mit B._____, C._____ und D._____ zu entlassen und festzustellen, dass er nur anteilsmässig, also nur für einen Viertel des Schadens, schadenersatzpflichtig ist. 12. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. 13. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 14. A._____ seien aus der Staatskasse Fr. 13'672.45 als Partei- entschädigung sowie mindestens Fr. 6'200.– als Genugtuung zuzusprechen. 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Horgen vom jeweils 16. September 2011 gegen die vier Beschuldigten seien gegenüber allen Beschuldigten in sämtlichen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessgeschichte 1.1. B._____ (im Folgenden "B'._____") überschritt als Lenker seines … [Automarke] am 7. November 2009 um ca. 22.50 Uhr auf der Autobahn A3 Richtung Zürich in Horgen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 68 km/h. Diese Geschwindigk... 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft den Vorgenannten weiter vor, sie hätten anschliessend zusammen mit den in ihrem … [Automarke] von Zürich herkommenden A._____ (dem vorliegend Beschuldigten; im Folgenden "Beschuldigter" oder "A'._____", Lenker des …)... 1.3. Die Vorinstanz befand mit Urteilen vom 16. September 2011 alle vier Beschuldigten anklagegemäss für schuldig. A'._____ wurde wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, Hausfriedensbruc... 1.4. Gegen diese Urteile erhoben alle vier Verurteilten Berufung. Der vorliegend Beschuldigte liess seine (erbetene) Verteidigerin die Berufung am 22. September 2011 fristgerecht anmelden (Urk. 42) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfa... 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Ur... 1.6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 hiess der Kammerpräsident den vorerwähnten Beweisantrag gut und forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Unterlagen mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung einzureichen. Gleichzeitig wurde den Beteiligten mi... 1.7. Aufgrund eines entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung von D'._____ wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 die Einvernahme der zwei Zeugen E._____ und F._____ angeordnet und diese zur Berufungsverhandlung vom 29. November 2012 vorgeladen ... 1.8. Das vorliegende Verfahren wurde zusammen mit den im Zusammenhang stehenden Verfahren SB120100, SB120101 und SB120103 verhandelt. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner (erbetenen) Verteidigerin... 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei von den Vorwürfen der Sachbeschädigung mit grossem Schaden, des Hausfriedensbruchs sowie der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 2 ... 2.2. Angesichts dieser Berufungsanträge hat auch die Kostenregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil als angefochten zu gelten (Dispositivziffern 6 und 7). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist damit einzig der Schuldspruch wegen einfacher... 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze von Beweiserhebung und -würdigung richtig dargestellt, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 5/6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 13. Januar 2010 und 17. Februar 2010 genehmigte die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B'._____, C'._____ und A'._____ angeordnete rückwirkende Randdat... 3.3. Im Berufungsverfahren beantragte nun - wie gesehen - unter anderem die Verteidigung des vorliegend Beschuldigten, es seien die aus der rückwirkenden Randdatenerhebung gewonnenen Beweismittel beizuziehen und zu verwerten, weil sich daraus für die ... 3.4. Die Vorinstanz hat anhand der aus den Befragungen der Beteiligten sowie aus objektiven Beweismitteln (ohne die rückwirkende Randdatenerhebung) gewonnenen zeitlichen Eckpunkte einen möglichen Tatablauf skizziert und befunden, es sei von diesem ze... 3.4.1. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 47 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist hinsichtlich des Endzeitpunktes des Geschehens Folgendes festzuhalten: Um 23.40 Uhr des 7. November 2009 ging bei der Einsatzzentrale der ... 3.4.2. B'._____ und sein Beifahrer C'._____ hatten mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen zum massgeblichen Zeitpunkt recht intensiven Telefon- und SMS-Verkehr (Urk. 60/1 und 60/2; vgl. auch Urk. 10/1 und 10/2). Anhand der Standorte der von ihren Geräte... 3.4.3. Aus den obstehenden Daten ergibt sich zunächst, dass das Fahrzeug B'._____/C'._____ um ca. 23.34.05 Uhr den Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil ein zweites Mal (ein erstes Mal hielt man sich bis ca. 23.17.35 Uhr dort auf; vgl. dazu spät... 3.4.4. Die Vorinstanz kam - gestützt auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft und die Überlegungen des ermittelnden Polizeibeamten - indessen auch gar nicht zum Schluss, B'._____ und C'._____ bzw. alle vier Beschuldigten hätten das Radargerät auf d... 3.4.5. Unter Berücksichtigung der erhobenen Telefonranddaten erscheint ein solcher Tatablauf jedoch als höchst unwahrscheinlich: Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie (erst) um 23.17.35 Uhr den 400 Meter von der Autobahnausfahrt ... 3.4.6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint demnach - unter Berücksichtigung der vollständigen rückwirkenden Randdatenerhebungen der Mobiltelefone von B'._____ und C'._____ - der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachve... 3.5. Die hinsichtlich des vom vorliegend Beschuldigten benutzten Mobiltelefons erhobenen Daten geben nichts Substanzielles her: Er erhielt um 22.53.36 (bzw. .34) Uhr den von den Beteiligten eingestandenen Anruf von B'._____, wonach es diesen "geblitzt... 3.6. Bekanntlich geben alle Beschuldigten an, sie hätten nach ihrem Zusammentreffen in Thalwil mit beiden Autos eine Suchfahrt über die Autobahnausfahrt Horgen und wieder zurück nach Thalwil unternommen. Allerdings hätten sie dabei das gesuchte Radar... 3.6.1. Wie oben gesehen, ist davon auszugehen, dass B'._____/C'._____ - und mit ihnen auch A'._____/D'._____ - den 400 Meter von der Autobahnausfahrt Thalwil entfernten Parkplatz um 23.17.35 Uhr verlassen haben. Danach ist der nächste Kontakt eines ih... 3.6.2. Vom Parkplatz in Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen sind es gut 7 Kilometer (in Fahrtrichtung Chur) bzw. knapp 10 km, wenn man die Autobahn in Horgen verlässt, wieder einfährt und die Bergstrasse in Fahrtrichtung Zürich kreuzt (ww... 3.6.3. Im Gegensatz zur Variante gemäss Anklageschrift, welche sich in zeitlicher Hinsicht als kaum realistisch erweist, lässt sich damit die Variante der Beschuldigten ohne Weiteres mit den rückwirkend erhobenen Telefonranddaten in Einklang bringen. 3.6.4. Im Sinne eines Zwischenresultates ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung an der anklagegemässen Verwirklichung des Sachverhalts starke Zweifel anzubringen sind. 3.7. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden E._____ und F._____ als Zeugen befragt. 3.7.1. Der Zeuge E._____ gab zu Protokoll, er habe B'._____ am 26. März 2010 beim Flughafen in Basel getroffen, als er (der Zeuge) von H._____ [Staat in Südeuropa] her in die Schweiz gekommen sei. B'._____ habe ihm dann erzählt, dass er beschuldigt we... 3.7.2. Der Zeuge F._____ führte aus, B'._____ habe ihm am 26. März 2010 am Flughafen in Basel von einem Radarkasten erzählt. Er habe B'._____ zufällig getroffen, als er seinen Freund abholen gegangen sei. Bei diesem Treffen seien er, E'._____ (der Zeu... 3.7.3. Die Aussagen des Zeugen E._____ sind unklar und stehen zur Tonbandaufnahme in Widerspruch. So führte er damals aus, dass ihm B'._____ und dessen Kollege über die Maschine erzählt hätten und was geschehen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie es ... Auch die Aussagen des Zeugen F._____ sind in sich widersprüchlich und erscheinen unklar. So erklärte er zunächst, es sei anlässlich des zufälligen Treffens mit B'._____ nicht darüber gesprochen worden, dass ein Radarkasten angezündet worden sei. B'.__... Sodann fällt auf, dass die Aussagen der beiden Zeugen in Wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Während der Zeuge E._____ davon spricht, dass B'._____ anlässlich des zufälligen Treffens am Flughafen in Basel von C'._____ begleitet worden sei (Urk.... 3.7.4. Zusammenfassend erscheinen die Zeugenaussagen widersprüchlich, unklar und nicht schlüssig. Für die Sachverhaltserstellung kann damit - entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) - nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.8. Die Vorinstanz hat sodann in erheblichem Masse auf die Aussagen des Zeugen I._____ abgestellt (vgl. dazu Urk. 47 S. 12-14; Urk. 16/1 und 16/2). Es ist einzuräumen, dass recht viel in dessen Aussagen darauf hindeutet, dass er zur fraglichen Zeit d... 3.9. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen der Beschuldigten. Auch hier ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass diese tatsächlich teilweise widersprüchlich ausgesagt haben (Urk. 47 S. 14 ff.). Ausgehend von der - bis anhin wahrscheinlicheren - Hy... 3.10. Bei A'._____/D'._____ kommt sodann hinzu, dass kaum ein Motiv ersichtlich ist, weshalb sie sich zu der ihnen (mit-) vorgeworfenen, doch reichlich dreisten Straftat hätten bereit erklären sollen, nur um B'._____ einer Bestrafung wegen seines Ges... 3.11. Was die Vorinstanz schliesslich hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldigten nach der Tat ausführt (Urk. 47 S. 14 ff.), ist sodann als solches zwar schon nachvollziehbar, indessen auch nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten zu beweis... 3.12. Als letzter Punkt bleibt darauf hinzuweisen, dass sowohl B'._____ als auch C'._____ aussagten, sie hätten im Vorbeifahren beim auf der gegenüberliegenden Seite brennenden Radar zumindest eine Person gesehen. Insbesondere C'._____ sagte diesbezüg... Sodann sind die - übereinstimmenden - Aussagen von B'._____ und C'._____ zu berücksichtigen, wonach sie, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Wädenswil aus- und wieder eingefahren seien, um nochmals in Richtung Zürich am ... 3.13. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Indizien, welche sich für den Beschuldigten belastend auswirken, vermögen die insbesond... 4. Rechtliche Würdigung 5. Strafzumessung 5.1. Es bleibt für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) die Strafe zuzum... 5.2. Im Sinne des von ihm anerkannten Anklagevorwurfs hat der Beschuldigte drei Mal während des Fahrens ohne Freisprecheinrichtung mit seinem Mobiltelefon telefoniert. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 47 S. 25), zeugt dies von einer ... 5.3. Der Beschuldigte ist bereits am 2. Juni 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 720.– verurteilt worden (Urk. 5... 5.4. Der Beschuldigte hatte 15 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen (Urk. 20/2 und Urk. 20/8). Untersuchungshaft ist auf die ausgesprochene Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Das gilt für den Fall der alleinigen Ausfällung einer Busse auch für e... 6. Zivilansprüche 6.1. Die Privatklägerin 1 fordert von den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz für die Beschädigung des Radargeräts. Die Vorinstanz hat die vier Beschuldigten in solidarischer Haftung gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadener... 6.2. Wie gesehen, wird der Beschuldigte nun indessen vom Vorwurf freigesprochen, das Radargerät beschädigt zu haben. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt ni... 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung ... 7.2. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung anklagegemäss verurteilt und wird nun vom Vorwurf, das Radargerät angezündet zu haben (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Parkieren auf Pannenstreifen) freigespro... 7.3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu beachten, dass wenn von Anfang an einzig das mehrfache Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zur Diskussion gestanden hätte, die Sache im Übertretungsstrafverfahren gemäss Art. 3... 7.4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Verurteilung wegen des Telefonierens nicht zum Berufungsgegenstand gemacht und e... 7.5. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Str... 7.6. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität de... 7.6.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in eine... 7.6.2. Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einsc... 7.6.3. Die von der Verteidigerin für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren geltend gemachte Forderung von insgesamt Fr. 9'010.45 und eine solche für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 4'662.– erscheinen der Bedeu... 7.7. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als A... Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, Handbuch, N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). Allerdings entfällt ein solcher Anspruch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldst... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden weiteren Anklagepunkten freigesprochen: - Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB - Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird - hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs - bestraft mit einer Busse von Fr. 280.–, als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2010 ausgesprochenen Busse von Fr. 720.–. Als Ersatzfre... 16. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) wird auf den Zivilweg verwiesen. 17. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt. 18. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 250.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 19. Die Kosten beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 20. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'672.– für anwaltliche Verteidigung sowie eine Genugtuung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2009) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben)  die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich)  die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich)  die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 24/3  die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) 22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120102 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.11.2012 SB120102 — Swissrulings