Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120101-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 (GG110014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2011 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 34 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung mit B._____, C._____ und D._____ schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'680.25 Auslagen Untersuchung.
7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittelbelehrung)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 56) 1. Ziff. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 16. September 2011 seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. 3. Der Berufungskläger sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. 4. Dafür sei der Berufungskläger zu einer schuldangemessenen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
- 4 - 5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen. 6. Die Verfahrens- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien zu 4/5 dem Staat zu auferlegen. Dem Berufungskläger sei für seine entstandenen Anwaltskosten im erstinstanzlichen und Berufungsverfahren eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85) 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Horgen vom jeweils 16. September 2011 gegen die vier Beschuldigten seien gegenüber allen Beschuldigten in sämtlichen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte A._____ (im Folgenden "Beschuldigter" oder "A'._____") anerkennt, im Sinne der Anklageschrift am 7. November 2009 um ca. 22.50 Uhr am Steuer seines … [Automarke] auf der Autobahn A3 Richtung Zürich in Horgen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 68 km/h überschritten zu haben. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein knapp 500 m vor der Ausfahrt Horgen installiertes Radargerät festgehalten. 1.2. Nicht geständig ist der Beschuldigte hinsichtlich des weitergehenden Anklagevorwurfs, er habe anschliessend zusammen mit seinem Beifahrer B._____ (im Folgenden "B'._____") sowie den in ihrem … [Automarke] von Zürich herkommenden C._____ (im Folgenden "C'._____") und D._____ (im Folgenden
- 5 - "D'._____") das auf einem eingezäunten Platz installierte Radargerät in Brand gesetzt und so beschädigt (der Brand konnte schon bald durch alarmierte Polizeibeamte gelöscht werden und die bis zum Brand erhobenen Messdaten blieben intakt). Alle vier Beschuldigten geben zwar zu, die Autobahn nach dem Radargerät abgesucht und dabei gar davon gesprochen zu haben, den Radar funktionsunfähig zu machen. Sie wollen aber alle lediglich von ihrem Treffpunkt bei der Autobahnausfahrt Thalwil nach Horgen und zurück gefahren sein und das Gerät nicht gefunden haben. Danach hätten sie sich wieder getrennt, und die Richtung Chur heimfahrenden A'._____ und B'._____ hätten nach der Einfahrt Horgen auf der Gegenfahrbahn das brennende Radargerät erblickt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen alle vier – zum Teil neben weiteren Delikten – Anklage wegen mittäterschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. 1.3. Die Vorinstanz befand mit Urteilen vom 16. September 2011 alle vier Beschuldigten anklagegemäss für schuldig. A'._____ wurde wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie grober (Geschwindigkeitsüberschreitung) und einfacher (Anhalten auf Pannenstreifen, fünfmaliges Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (wovon 34 Tage durch Haft erstanden waren) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben, und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der – sofort zu bezahlenden – Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zusammen mit den drei weiteren Verurteilten der Privatklägerin 1 gegenüber im Grundsatz in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sei. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 55 S. 31 ff.). 1.4. Gegen diese Urteile erhoben alle vier Verurteilten Berufung. Der vorliegend Beschuldigte liess seinen (erbetenen) Verteidiger die Berufung am 21. September 2011 fristgerecht anmelden (Urk. 48) und nach Zustellung des begründeten Urteils – ebenfalls fristgerecht – am 8. Februar 2012 die Berufungserklärung ein-
- 6 reichen (Urk. 56). Beweisanträge stellte der Verteidiger keine eigenen, teilte aber mit, sich "allfälligen von den Verteidigern der andern drei erstinstanzlich Verurteilten" anzuschliessen (Urk. 56 S. 3). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen (Urk. 64). Am 19. März 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stelle keine Beweisanträge (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 stellte der Kammerpräsident fest, dass im vorliegenden Verfahren kein gültiger Beweisantrag gestellt worden sei, teilte dem Verteidiger aber mit, dass die in Parallelverfahren gestellten Anträge um Zulassung der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie um Beizug des aus dem Radargerät sichergestellten Datensatzes gutgeheissen und der Antrag um Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Rekonstruktionsfahrt abgewiesen worden seien (Urk. 69). Die beigezogenen Beweismittel befinden sich in den Verfahren SB120102 (i.S. C'._____, dortige Urk. 60/1-3) bzw. SB120100 (i.S. B'._____, dortige Urk. 59/3). 1.7. Am 10. Mai 2012 liess der Verteidiger der Kammer verschiedene Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Beschuldigten zukommen (Urk. 71 und 73). 1.8. Aufgrund eines entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung von D'._____ wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 die Einvernahme der zwei Zeugen E._____ und F._____ angeordnet und diese zur Berufungsverhandlung vom 29. November 2012 vorgeladen (Urk. 76). 1.9. Das vorliegende Verfahren wurde zusammen mit den im Zusammenhang stehenden Verfahren SB120100, SB120102 und SB120103 verhandelt. Zur heu-
- 7 tigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines (erbetenen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vorliegendes Verfahren), der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines (amtlichen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (SB120000), der Beschuldigte C._____ in Begleitung seiner (erbetenen) Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ (SB120002) und der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines (amtlichen) Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ (SB120003) sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Rafael Michel (Prot. II S. 5). Zu Beginn der Berufungsverhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9). Rechtsanwalt Y3._____ stellte die Beweisanträge, es seien ein Augenschein beim Radar sowie eine Rekonstruktionsfahrt durchzuführen. Zudem beantragte Rechtsanwalt X._____, es sei der Cousin des Beschuldigten A._____ als Zeuge zur Frage, ob er am 25. März 2011 den Beschuldigten beim Flughafen Basel abgeholt habe und wer dabei anwesend gewesen sei, zu befragen (Prot. II S. 12). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei unter entsprechender Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 7 des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Er akzeptiert aber die Schuldsprüche wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 56 S. 2; vgl. Urk. 55 S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte Rechtsanwalt X._____, dass er auch den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG betreffend das Parkieren auf dem Pannenstreifen (Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung anfechte (Prot. II S. 9). 2.2. Angesichts der vorgenannten Berufungsanträge sind die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung) und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) nicht angefochten und in
- 8 - Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 9). Das ist vorab vorzumerken. Der ganze Rest des Urteils bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist im Folgenden zu überprüfen. 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze von Beweiserhebung und -würdigung richtig dargestellt, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 5/6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 13. Januar 2010 und 17. Februar 2010 genehmigte die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf A'._____, B'._____ und C'._____ angeordnete rückwirkende Randdatenerhebung der von diesen benutzten Mobiltelefonen (Urk. 20/8 und Urk. 20/12). Diese Genehmigungen wurden unter anderem deshalb erteilt, weil die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchung damals wegen Brandstiftung (Art. 221 StGB) geführt hatte und der entsprechende Tatbestand im Katalog von Art. 3 Abs. 2 lit. a des damals anwendbaren BÜPF enthalten war. Wie gesehen, erfolgte die Anklageerhebung in Bezug auf die Brandlegung beim Radargerät dann aber nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung war indessen nicht in Art. 3 BÜPF enthalten. Die Verteidigung des Beschuldigten vertrat deshalb vor Vorinstanz die Auffassung, es dürften die aus der Telefonauswertung gewonnenen Erkenntnisse (insb. Urk. 13/1-4) nicht berücksichtigt werden bzw. es sei jedenfalls von deren Unverwertbarkeit zu Lasten des Beschuldigten auszugehen (Urk. 43 S. 6). Der Vorderrichter folgte dieser Sichtweise (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 769; Urk. 55 S. 7, vgl. aber auch S. 12 E. 2.17.6). 3.3. Im Berufungsverfahren beantragten nun die Verteidigungen von B'._____ und C'._____, es seien die aus der rückwirkenden Randdatenerhebung gewonnenen Beweismittel beizuziehen und zu verwerten, weil sich daraus für die Beschuldigten entlastende Momente ergäben (SB120100 Urk. 47 S. 3; SB120102 Urk. 48 S. 2). Die Verteidigung des vorliegend Beschuldigten schliesst sich
- 9 diesem Antrag an (Prot. II S. 9). Wie schon erwähnt, wurden diese Daten sodann angefordert und zu den Akten genommen. Deren Berücksichtigung steht – soweit sie sich zugunsten der Beschuldigten auswirken – nichts im Wege. 3.4. Die Vorinstanz hat anhand der aus den Befragungen der Beteiligten sowie aus objektiven Beweismitteln (ohne die rückwirkende Randdatenerhebung) gewonnenen zeitlichen Eckpunkte einen möglichen Tatablauf skizziert und befunden, es sei von diesem zeitlichen Aspekt her sowohl die Darstellung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Beschuldigten möglich. Relativ summarisch ergänzte der Vorderrichter dann, auch die durch die rückwirkende Randdatenerhebung der verwendeten Mobiltelefone ermittelten Antennenstandorte vermöchten weder die Variante der Beschuldigten zu bestätigen noch jene der Staatsanwaltschaft auszuschliessen (Urk. 55 S. 12). Nachdem die erhobenen Randdaten nun vollständig zu den Akten genommen worden sind (dem Vorderrichter lag nur die durch den polizeilichen Sachbearbeiter erstellte Auswertung vor, Urk. 13/1-4), ist dieser Schluss zu überprüfen: 3.4.1. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 55 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist hinsichtlich des Endzeitpunktes des Geschehens Folgendes festzuhalten: Um 23.40 Uhr des 7. November 2009 ging bei der Einsatzzentrale des Kantonspolizei Zürich der automatische Sabotage-/ Brandalarm der vor der Ausfahrt Horgen installierten Radaranlage ein. Um 23.41.23 und 23.41.43 Uhr meldeten unabhängig voneinander zwei am Gerät vorbeifahrende Automobilisten den Brand telefonisch. Beide sagten überdies aus, sie hätten beim brennenden Gerät weder Fahrzeuge noch Personen gesehen. Vorgängig hatte die Radaranlage um 23.26.11 Uhr die letzte Geschwindigkeitsmessung mit Bild vorgenommen, und um 23.35.53, 23.36.17, 23.38.15 sowie 23.38.23 Uhr erfolgten noch vier Messungen ohne Bild, bevor das Gerät infolge des Brandes nicht mehr funktionstüchtig war. Im Sinne der Erhebungen des Brandermittlers ist davon auszugehen, dass als Folge der Positionen der Temperatursensoren im Gerät und der zum fraglichen Zeitpunkt herrschenden misslichen Wetterbedingungen der Brand mehrere Minuten vor der Auslösung des Alarms gelegt worden sein muss. Das deckt sich mit den letzten Messungen
- 10 des Geräts. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Brand jedenfalls vor 23.35.53 Uhr und nicht oder nicht viel vor 23.26.11 Uhr gelegt worden ist (Urk. 55 S. 12). 3.4.2. Der Beschuldigte und B'._____ hatten mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen zum massgeblichen Zeitpunkt recht intensiven Telefon- und SMS-Verkehr (SB120102 Urk. 60/1 und 60/2; vgl. auch vorliegende Urk. 13/1 und 13/2). Anhand der Standorte der von ihren Geräten benutzten Mobilfunkantennen (vgl. Urk. 13/3) lässt sich so ein recht gutes Bild ihres Fahrtwegs gewinnen. Der … [Automarke] von A'._____/B'._____ bewegte sich zur massgeblichen Zeit folgendermassen: Zeit: Antennenstandort: 22.59.00 Eggstrasse Rüschlikon 23.17.35 do. 23.25.57 Unterführung Bergstrasse Horgen 23.30.29 NOK Mast Schellerweid Langnau a.A 23.33.03 Eggstrasse Rüschlikon 23.34.05 Eggstrasse Rüschlikon 23.35.30 Sportanlage im Brand, Thalwil 23.36.10 Erlenbach (Antenne strahlt über See) 23.37.20 Hintere Bergstrasse, Oberrieden 23.38.37 Unterführung Bergstrasse Horgen 23.40.27 G._____ AG Horgen 23.41.09 G._____ AG Horgen 23.41.35 G._____ AG Horgen 23.44.14 G._____ AG Horgen danach weiter in Richtung Sargans Der Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil, wo man sich gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beschuldigten und im Sinne der Anklage getroffen hat, liegt im Einzugsbereich der Antenne Eggstrasse Rüschlikon; die Antenne G._____ AG Horgen steht unweit des Ortes, an welchem an jenem 7. November 2009 das Radargerät installiert gewesen war. Vom Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil (ca. 400 m von der Ausfahrt entfernt; Urk. 14/3 S. 2, 6, Urk. 43
- 11 - S. 9; vgl. Urk. 81; SB120002 Urk. 68; SB120003 Urk. 77) bis zur Autobahnausfahrt Wädenswil sind es knapp 11 Kilometer und von dort weiter wieder in Richtung Zürich bis zum Radargerät knappe 13 Kilometer (was mit den "rund 12 Kilometer" gemäss Vorinstanz übereinstimmt, da diese offensichtlich genau ab der Autobahneinfahrt Thalwil gemessen hat, Urk. 55 S. 11). Bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen sind es sodann weitere gute 2 Kilometer; vom Parkplatz in Thalwil via Wädenswil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen demnach total 15 Kilometer (vgl. www.gis.zh.ch). 3.4.3. Aus den obstehenden Daten ergibt sich zunächst, dass das Fahrzeug A'._____/B'._____ um ca. 23.34.05 Uhr den Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil ein zweites Mal (ein erstes Mal hielt man sich bis ca. 23.17.35 Uhr dort auf; vgl. dazu später) verlassen und den Heimweg Richtung Chur angetreten hat. Um ca. 23.40.27 fuhren A'._____/B'._____ am in der Gegenrichtung installierten Radargerät vorbei, das zu diesem Zeitpunkt bereits in Brand gestanden hat. Auf dieser Fahrt konnten also A'._____/B'._____ den Radar nicht angezündet haben. Zwanglos mit diesen Daten in Einklang gebracht werden können sodann auch die Aussagen des Beschuldigten und B'._____s, sie seien, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Wädenswil aus- und wieder eingefahren, um nochmals in Richtung Zürich am brennenden Gerät vorbeizufahren (Urk. 14/3 S. 2, 3, 9-11; Urk. 42 S. 5; Urk. 16/1 S. 9, 13/14; Urk. 16/2 S. 5/6; Urk. 16/3 S. 4). Das stimmt mit dem Umstand überein, dass um 23.44.14 Uhr ein weiterer Kontakt mit der Antenne G._____ AG Horgen erfolgte: die ca. 3 Kilometer von der Höhe des Radars auf der Autobahn Richtung Chur über die Ausfahrt Wädenswil bis wieder zum Radar in Fahrtrichtung Zürich in knapp 3 Minuten zurückzulegen ist absolut möglich. 3.4.4. Die Vorinstanz kam – gestützt auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft und die Überlegungen des ermittelnden Polizeibeamten – indessen auch gar nicht zum Schluss, die Beschuldigten hätten das Radargerät auf der vorstehend dargestellten Heimfahrt in Brand gesetzt. Vielmehr erwägt sie, die vier Beschuldigten hätten ihre zugestandene "Runde" von Thalwil aus nicht bloss über Horgen gedreht, sondern sie seien via Wädenswil zum Radar gefahren, hätten diesen in
- 12 - Brand gesetzt und seien danach wieder nach Thalwil zurückgekehrt. Wenn aufgrund der Aussagen der Beteiligten – so die Vorinstanz – davon auszugehen sei, dass die beiden Autos gegen 23.15 Uhr, spätestens aber um 23.20 Uhr von Thalwil aus wieder in Richtung Chur unterwegs gewesen seien, sei es möglich, dass sie – die rund 12 Kilometer in ca. 8 bis 10 Minuten zurücklegend – zwischen 23.20 und 23.30 Uhr beim Radargerät eingetroffen seien und dieses anklagegemäss in Brand gesetzt hätten (Urk. 55 S. 10-12). Dieses Szenario entspricht auch der vom polizeilichen Ermittler erstellten "Variante Sachbearbeiter", welche davon ausgeht, dass die Beschuldigten um 23.17 Uhr in Thalwil losgefahren seien und um ca. 23.24 Uhr den Radar angezündet hätten (Urk. 13/4). 3.4.5. Unter Berücksichtigung der erhobenen Telefonranddaten erscheint ein solcher Tatablauf jedoch als höchst unwahrscheinlich: Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie (erst) um 23.17.35 Uhr den 400 Meter von der Autobahnausfahrt Thalwil entfernten Parkplatz verlassen haben. Aus der vorstehenden Aufstellung ergibt sich sodann, dass das Telefon des Beschuldigten um 23.25.57 Uhr einen Kontakt mit der Antenne Unterführung Bergstrasse Horgen hatte (eingehendes SMS seiner Freundin, Urk. 13/1). Im Sinne einer Durchschnittsannahme ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt genau bei der Unterführung Bergstrasse in Horgen befand. Dementsprechend hätte er 8 Minuten und 22 Sekunden zur Verfügung gehabt, um die 15 Kilometer vom Parkplatz in Thalwil über die Ausfahrt Wädenswil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen (in Fahrtrichtung Zürich) zurückzulegen, in dieser Zeit beim Radargerät anzuhalten und es in Brand zu setzen. Das ist kaum möglich: Um 15 Kilometer in 8 Minuten und 22 Sekunden zurückzulegen, ist schon einmal eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 107.5 km/h erforderlich. Eine solche Durchschnittsgeschwindigkeit in Fahrt auf einer Autobahn zu erreichen, mag freilich problemlos möglich sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der ihm anklageseitig vorgeworfenen Variante zusätzlich - zunächst einmal 400 Meter vom Parkplatz bis zur Autobahneinfahrt Thalwil hätte zurücklegen müssen, bevor er "richtig" beschleunigen konnte,
- 13 - - in Wädenswil – je über enge Kurven – die Autobahn hätte verlassen und wieder darauf einfahren müssen - und – vor allem – beim Radargerät bis zum Stillstand hätte abbremsen, das Gerät in Brand setzen und wieder losfahren müssen. Auch ohne dies mathematisch weiter zu vertiefen, ist unschwer zu erkennen, dass dies völlig unplausibel ist. Sollte denn aus einer solchen Berechnung überhaupt eine realisierbare erforderliche Höchstgeschwindigkeit resultieren, spräche zusätzlich Folgendes dagegen, dass die Beschuldigten effektiv mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren wären: Einerseits wäre A'._____ – bereits mit netto 188 km/h "geblitzt" – sicher nicht das Risiko eingegangen, nochmals bei einer ähnlich massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt zu werden, und andererseits hätten die Beschuldigten das Radargerät ja – bei Nacht, Regen und unbeleuchteten Verhältnissen (Urk. 2 S. 3) – zunächst überhaupt einmal finden müssen, was zu tun bei moderaten Geschwindigkeiten offensichtlich einfacher ist, als wenn man mit übersetzter Geschwindigkeit "vorbeirast". Hinzu kommt schliesslich, dass bei der anklageseitig vertretenen Sachverhaltsvariante nicht einleuchtet, warum denn die Beschuldigten nach der Inbrandsetzung des Radargeräts nochmals bis Thalwil hätten fahren sollen: Hier wäre offensichtlich viel naheliegender gewesen, dass zumindest A'._____/B'._____ die Autobahn bei der Ausfahrt Horgen verlassen hätten und wieder in Richtung Chur eingefahren wären. 3.4.6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint demnach – unter Berücksichtigung der vollständigen rückwirkenden Randdatenerhebungen der Mobiltelefone von A'._____ und B'._____ – der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt als ein von den zeitlichen Eckdaten her kaum mögliches Szenario. 3.5. Die hinsichtlich des von C'._____ benutzten Mobiltelefons erhobenen Daten geben nichts Substanzielles her: Er erhielt um 22.53.36 (bzw. .34) Uhr den von den Beteiligten eingestandenen Anruf von A'._____, wonach es diesen
- 14 - "geblitzt" habe, und kurz darauf fand nochmals ein kurzes Gespräch zwischen diesen beiden statt. Beide Male befand sich C'._____ noch im Sendebereich der Antenne Technoparkstrasse 1 in Zürich, wo er sich in einer … Bar aufgehalten hatte. C'._____ machte sich dann – begleitet von D'._____ – auf den Weg dem Beschuldigten entgegen und passierte um 23.10.45 Uhr die Antenne Entlisberg in Wollishofen, wo er den nächsten Anruf von A'._____ erhielt, der inzwischen bei der Ausfahrt Thalwil angelangt war. Danach benutzte C'._____ sein Telefon nicht mehr, bis er um 23.41.35 (bzw. .33) Uhr im Funkbereich der Antenne Manessestrasse 34 Zürich einen weiteren Anruf von A'._____ erhielt, der zu diesem Zeitpunkt seinerseits auf dem Heimweg beim brennenden Radargerät im Sendebereich der Antenne G._____ AG Horgen war. C'._____ fuhr dann weiter in die Stadt und die beiden telefonierten nicht mehr (vgl. Urk. 60/3 und 13/1). Diese Daten sprechen weder für noch gegen einen der Beschuldigten: Geht man – was sowohl gemäss der Anklageschrift der Fall war und auch die Beschuldigten behaupten – davon aus, dass sich um 23.25.57 Uhr beide Fahrzeuge hintereinander bei der Unterführung Bergstrasse in Horgen befunden haben, so ist absolut realistisch, dass sich C'._____/D'._____ bei seiner Rückkehr in die Stadt – allenfalls nach einem kurzen Stopp in Thalwil – um 23:41:35 Uhr im Bereich der Antenne Manessestrasse 34 (bei der Sportanlage Sihlhölzli) befunden haben. 3.6. Bekanntlich geben alle Beschuldigten an, sie hätten nach ihrem Zusammentreffen in Thalwil mit beiden Autos eine Suchfahrt über die Autobahnausfahrt Horgen und wieder zurück nach Thalwil unternommen. Allerdings hätten sie dabei das gesuchte Radargerät nicht gefunden (naheliegenderweise, nachdem es zwischen Horgen und Wädenswil gestanden hat), weshalb sie unverrichteter Dinge wieder von dannen gezogen seien; C'._____/D'._____ nach Zürich und A'._____/B'._____ Richtung Chur. Diese Version passt nun viel eher auf die erhobenen Telefon-Randdaten: 3.6.1. Wie oben gesehen, ist davon auszugehen, dass A'._____/B'._____ – und mit ihnen C'._____/D'._____ – den 400 Meter von der Autobahnausfahrt Thalwil entfernten Parkplatz um 23.17.35 Uhr verlassen haben. Danach ist der nächste
- 15 - Kontakt eines ihrer Telefone mit einer Mobilfunkantenne um 23.25.57 Uhr bei der Unterführung Bergstrasse Horgen verzeichnet und der darauffolgende Kontakt um 23.30.29 Uhr beim NOK Mast Schellerweid Langnau a.A., bevor das Auto um ca. 23.33.03 Uhr wieder beim Parkplatz bei der Ausfahrt Thalwil (Antenne Eggstrasse Rüschlikon) eingetroffen ist. 3.6.2. Vom Parkplatz in Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen sind es gut 7 Kilometer (in Fahrtrichtung Chur) bzw. knapp 10 km, wenn man die Autobahn in Horgen verlässt, wieder einfährt und die Bergstrasse in Fahrtrichtung Zürich kreuzt (www.gis.zh.ch). Dass die Beschuldigten von 23.17.35 Uhr bis 23.25.57 Uhr lediglich von Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse gefahren wären, ist vernünftigerweise auszuschliessen, ergäbe dies doch lediglich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h. Geht man indessen davon aus, dass sie in dieser Zeit – entsprechend ihren Behauptungen – nach Horgen gefahren, dort die Autobahn verlassen und wieder in Richtung Zürich eingefahren sind, ergibt sich ein realistisches Bild: Vom Parkplatz in Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse (Fahrtrichtung Zürich) errechnete sich so eine Durchschnittsgeschwindigkeit von gut 70 km/h und von dort bis wieder zum Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil (23.33.03 Uhr) eine solche von 60 km/h. Das ist plausibel, wenn man berücksichtigt, dass mit den Strecken vom und zum Parkplatz in Thalwil sowie der Aus- und Einfahrtsituation in Horgen Passagen zu befahren sind, wo keine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h erzielt werden kann. Zudem wäre eine im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eher tiefere Geschwindigkeit auch zwanglos damit zu erklären, dass die beiden Fahrzeuge auf ihrer Suchfahrt bei Nacht und Regen eben das Radargerät finden wollten. 3.6.3. Im Gegensatz zur Variante gemäss Anklageschrift, welche sich in zeitlicher Hinsicht als kaum realistisch erweist, lässt sich damit die Variante der Beschuldigten ohne Weiteres mit den rückwirkend erhobenen Telefonranddaten in Einklang bringen.
- 16 - 3.7. Im Sinne eines Zwischenresultates ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung an der anklagegemässen Verwirklichung des Sachverhalts starke Zweifel anzubringen sind. 3.8. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden E._____ und F._____ als Zeugen befragt. 3.8.1. Der Zeuge E._____ gab zu Protokoll, er habe den Beschuldigten am 26. März 2010 beim Flughafen in Basel getroffen, als er (der Zeuge) von H._____ [Staat in Südeuropa] her in die Schweiz gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann erzählt, dass er beschuldigt werde, einen Apparat in Brand gesetzt zu haben. Bei diesem Treffen seien seine Freundin, die aber im Auto gewesen sei, F'._____ (der Zeuge F._____), der Beschuldigte und B'._____ dabei gewesen. Wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte ihm von diesem Vorfall erzählt habe, wisse er auch nicht. Er kenne den Beschuldigten nur vom Sehen her. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dann habe der Beschuldigte alles über dieses Ereignis erzählt. Er habe gesagt, er sei in dieses Problem hineingeraten. Weiter habe der Beschuldigte ausgeführt, es gäbe auch eine Videoaufnahme von einer Tankstelle, wo man sehen könne, wie er Benzin holen gegangen sei, um eine Maschine anzuzünden (Urk. 78 S. 2 ff.). 3.8.2. Der Zeuge F._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihm am 26. März 2010 am Flughafen in Basel von einem Radarkasten erzählt. Er habe den Beschuldigten zufällig getroffen, als er seinen Freund abholen gegangen sei. Bei diesem Treffen seien er, E'._____ (der Zeuge E._____), dessen Freundin, wobei diese während des Gesprächs im Auto gesessen habe, ein Freund, der das Auto gelenkt habe und der Beschuldigte, der von mindestens zwei Freunden begleitet worden sei, dabei gewesen. Sie hätten darüber gesprochen, wie es sei, wenn man die Schweiz wieder verlasse und nach H._____ zurückwandere. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei in eine Radarfalle getappt. Von Anzünden eines Radarkasten sei nicht gesprochen worden. Der Beschuldigte habe gesagt, er könne nicht auswandern, weil er in eine Radarfalle geraten sei (Urk. 79 S. 2 ff.). Darauf angesprochen, dass er auf der Tonbandaufnahme ausgesagt habe, sie hätten gesagt, dass sie die Maschine in Brand gesteckt hätten, meinte der Zeuge,
- 17 dies stimme. Der Beschuldigte sei zum Radarapparat gelangt und habe Feuer gesetzt. Sonst habe der Beschuldigte niemanden erwähnt. Der Apparat sei aber nur von einem, nicht von beiden in Brand gesetzt worden. Bei diesem Gespräch sei aber, soweit er sich erinnern könne, nicht die Rede gewesen von einer Videoaufnahme. Ob auch B'._____ bei diesem Treffen dabei gewesen sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht mehr an sein Gesicht erinnern (Urk. 79 S. 8 ff.). 3.8.3. Die Aussagen des Zeugen E._____ sind unklar und stehen zur Tonbandaufnahme in Widerspruch. So führte er damals aus, dass ihm der Beschuldigte und dessen Kollege über die Maschine erzählt hätten und was geschehen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie es gewesen seien (SB120003 Urk. 64 und 67). Demgegenüber erklärte er anlässlich der heutigen Befragung, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er werde beschuldigt, einen Apparat in Brand gesetzt zu haben, er sei auch dort gewesen (Urk. 78 S. 3), bzw. er werde beschuldigt wegen dem Apparat, der dort in Horgen in Brand gesetzt worden sei (Urk. 78 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen, meinte der Zeuge lediglich, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe es getan (Urk. 78 S. 8). Damit bleibt der konkrete Inhalt des behaupteten Gesprächs weitgehend unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen E'._____ tatsächlich zugegeben haben soll, das Radargerät in Brand gesetzt zu haben, oder ob er nur erzählt habe, dass er diesbezüglich beschuldigt werde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen E'._____ wenig glaubhaft erscheint. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anlässlich dieses zufälligen Treffens dem Zeugen E'._____ ein vollumfängliches Geständnis über das in Brand setzen des Radargeräts gemacht haben soll, da sie sich lediglich vom Sehen her und damit nicht persönlich bzw. näher kannten. Auch die Aussagen des Zeugen F._____ sind in sich widersprüchlich und erscheinen unklar. So erklärte er zunächst, es sei anlässlich des zufälligen Treffens mit dem Beschuldigten nicht darüber gesprochen worden, dass ein Radarkasten angezündet worden sei. Der Beschuldigte habe nur gesagt, er könne nicht auswandern, weil er in eine Radarfalle geraten sei (Urk. 79 S. 8). Erst darauf angesprochen, dass er bei der Tonbandaufnahme anders ausgesagt habe (vgl.
- 18 - SB120003 Urk. 64 und 67), erklärte er, er habe doch gesagt, der Apparat sei in Brand geraten (Urk. 79 S. 8). Sodann machte der Zeuge F._____ geltend, der Beschuldigte habe ihm nur gesagt, dass er zu einem Radarapparat gelangt sei. Mehr nicht (Urk. 79 S. 8). Auf die Frage, ob er gehört habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, er hätte den Apparat in Brand gesetzt, erklärte der Zeuge F._____, er (der Beschuldigte) habe Feuer gesetzt am Kasten (Urk. 79 S. 8). Damit bleibt auch hier der konkrete Inhalt des behaupteten Gesprächs weitgehend unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte tatsächlich zugegeben haben soll, das Radargerät in Brand gesetzt zu haben. Sodann fällt auf, dass die Aussagen der beiden Zeugen in Wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Während der Zeuge E'._____ davon spricht, dass der Beschuldigte anlässlich des zufälligen Treffens am Flughafen in Basel von B'._____ begleitet worden sei (Urk. 78 S. 7), führte der Zeuge F._____ aus, dass der Beschuldigte von mindestens zwei Kollegen begleitet worden sei (Urk. 79 S. 7). Weiter führte der Zeuge E'._____ aus, er habe den Beschuldigten gefragt, ob alles in Ordnung sei. Daraufhin habe der Beschuldigte alles über dieses Ereignis erzählt (Urk. 78 S. 7). Demgegenüber gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, sie hätten darüber gesprochen, wie es sei, die Schweiz wieder zu verlassen und nach H._____ zurückzuwandern. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei in eine Radarfalle getappt, mehr nicht (Urk. 79 S. 7). Schliesslich führte der Zeuge E'._____ aus, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, es gäbe Videoaufnahmen einer Tankstelle, wo man sehen könne, dass er Benzin geholt habe (Urk. 78 S. 8). Demgegenüber machte der Zeuge F._____ geltend, soweit er sich erinnere, sei bei diesem Gespräch nicht die Rede gewesen von irgend welchen Videoaufnahmen (Urk. 79 S. 9). 3.8.4. Zusammenfassend erscheinen die Zeugenaussagen widersprüchlich, unklar und nicht schlüssig. Für die Sachverhaltserstellung kann damit – entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) – nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.9. Die Vorinstanz hat sodann in erheblichem Masse auf die Aussagen des Zeugen I._____ abgestellt (vgl. dazu Urk. 55 S. 13/14; Urk. 19/1 und 19/2). Es ist
- 19 einzuräumen, dass recht viel in dessen Aussagen darauf hindeutet, dass er zur fraglichen Zeit die beiden Fahrzeuge von A'._____ und C'._____ beim Radargerät auf dem Pannenstreifen hat stehen sehen. So war namentlich C'._____ mit einem … der …-Reihe unterwegs, welcher der Beschreibung durch den Zeugen weitgehend entspricht, und konnte dieser zwar das Auto des Beschuldigten nicht definitiv bestimmen, so aber doch durchaus treffend beschreiben. Umgekehrt gibt es aber doch auch Punkte, die dagegen sprechen, dass der Zeuge die Autos der Beschuldigten gesehen hat: So sagte er etwa aus, es sei beim vorderen Fahrzeug (welches denn dasjenige des Beschuldigten hätte sein müssen) das linke hintere Rücklicht defekt gewesen bzw. habe nicht gebrannt (Urk. 19/1 S. 2; Urk. 19/2 S. 3), was sich durch die polizeilichen Abklärungen beim vom Beschuldigten benutzten Fahrzeug nicht erhärten liess (Urk. 5 S. 36). Sodann war der Zeuge der Meinung, dass beide Fahrzeuge ein …-Nummernschild gehabt hätten (Urk. 19/1 S. 3), was bezüglich des vom Beschuldigten gefahrenen … nicht zutrifft (…- Nummernschild). Und schliesslich "passt" eher schlecht zur Sachverhaltsvariante gemäss Anklageschrift, dass der Zeuge im vorderen Fahrzeug zwei Personen habe sitzen sehen und ihm ausserhalb der Fahrzeuge keine Personen aufgefallen seien (Urk. 19/1 S. 3; Urk. 19/2 S. 3): Wenn denn die Beschuldigten in der ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Art und Weise vorgegangen wären, hätten sie ja nur Sekunden für die Verübung der eigentlichen Tat zur Verfügung gehabt und wäre deshalb während ihres Aufenthaltes mit einiger Sicherheit mindestens jemand ausserhalb der Fahrzeuge sichtbar gewesen, sei es am Überklettern der Einzäunung oder gar am Anzünden des Apparates. Von der Interessenlage her erschiene weiter auch wenig wahrscheinlich, dass im vorderen Fahrzeug zwei Personen hätten sitzen sollen (was A'._____/B'._____ entsprochen hätte), denn letztlich war A'._____ derjenige, der das offensichtliche Interesse daran hatte, das Radargerät zu zerstören, währenddem den anderen drei ein Eigeninteresse fehlte. Dass I._____ falsch aussagt oder die Beschuldigten gar falsch anschuldigen würde – wie er dies gegenüber einem Bruder anscheinend bereits einmal getan hat (Urk. 19/2 S. 2) – ist angesichts des Detailreichtums seiner Schilderungen nun allerdings auszuschliessen. Für eine bewusste Falschanschuldigung – für welche
- 20 auch jegliches Motiv fehlte – hätte er sodann ja wissen müssen, dass und mit welchen Fahrzeugen die Beschuldigten zur fraglichen Zeit auf der Autobahn A3 unterwegs gewesen sind. Dieses Wissen hatte I._____ jedoch nicht. Angesichts der vorstehend unter Erw. 3.4 dargestellten Umstände, wonach der zeitliche Ablauf gemäss Anklageschrift als sehr unwahrscheinlich erscheint, ist aber denkbar, dass I._____ zwar die von ihm beschriebenen Autos an der fraglichen Stelle hat stehen sehen, dies indessen nicht diejenigen der Beschuldigten waren. Zu widerlegen vermögen seine Aussagen die bis dahin gezogenen Schlüsse nicht. 3.10. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen der Beschuldigten. Auch hier ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass diese tatsächlich teilweise widersprüchlich ausgesagt haben (Urk. 55 S. 15 ff.). Ausgehend von der – bis anhin wahrscheinlicheren – Hypothese, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten zutrifft, erscheint deren Aussageverhalten nun aber als durchaus nachvollziehbar: So musste auch ihnen offensichtlich klar sein, dass angesichts der ganzen Umstände ein erheblicher Tatverdacht auf sie fällt: Erwiesenermassen wurde der Beschuldigte mit grob übersetzter Geschwindigkeit "geblitzt", traf man sich in der Folge in Thalwil, sprach anerkanntermassen – wenn auch angeblich nur scherzhaft – davon, das Radargerät "zu klauen", zu beschädigen, anzuzünden bzw. jedenfalls zu suchen, fuhr danach eine "Suchrunde" über Horgen wieder nach Thalwil – und sah dann auf dem Heimweg in Richtung Chur nach der Ausfahrt Horgen das Radargerät brennen. Da ist es verständlich, dass sich der Beschuldigte – am 19. November 2009 verhaftet (Urk. 23/4-5) und tags darauf dem Staatsanwalt zugeführt (Urk. 14/1) – auf den erstmals in jener Befragung ihm vorgehaltenen (die Verhaftung erfolgte mit Verweis auf die Geschwindigkeitsüberschreitung) Vorwurf, die Radaranlage angezündet zu haben, zunächst unwissend gab (Urk. 14/1 S. 3, 4). Er sah denn auch, dass er angesichts der Umstände verständlicherweise verdächtigt wird, stellte aber durchwegs in Abrede, den Radarkasten angezündet zu haben (Urk. 14/1 S. 5). Zum Schluss der Hafteinvernahme korrigierte er dann von sich aus seine ursprünglichen Depositionen und beschrieb, wie ihn B'._____ auf der Heimfahrt auf die auf der Gegenfahrbahn brennende Radaranlage hingewiesen habe. Er – der Beschuldigte – habe dann auch tatsächlich eine Stichflamme und eine Person über den Zaun springen ge-
- 21 sehen. Er habe dies aus Angst zunächst nicht so erzählt (Urk. 14/1 S. 7/8). In der nächsten Einvernahme schilderte der Beschuldigte dann auch noch ausführlich, wie er aus Neugier in Wädenswil die Autobahn verlassen und wieder in Richtung Zürich eingefahren sei, um nochmals am brennenden Radargerät vorbeizufahren. Dabei habe ihn dann die Polizei überholt, welche hernach beim Gerät bereits dabei gewesen sei, Fotos anzufertigen (Urk. 14/3 S. 2, 3, 9-11). Dass er dies nicht schon in der ersten Befragung gesagt habe, erklärte der Beschuldigte – angesichts der Ausgangslage ebenfalls nachvollziehbar – damit, dass er Angst gehabt habe, dass er "wegen meiner Neugierigkeit noch mehr verdächtig werde" (Urk. 14/3 S. 10). Er habe Angst, wegen etwas verurteilt zu werden, was er nicht gemacht habe (Urk. 14/3 S. 12). In diesem Sinne sagte er dann auch weiter aus (Urk. 42 S. 4; Urk. 80 S. 4 ff.). Diese und die Aussagen der anderen Beschuldigten würdigend, kam dann die Vorinstanz zum Schluss, die Beschuldigten hätten immer nur dasjenige eingestanden, was ihrer Einschätzung nach erstellt und nicht abstreitbar gewesen sei (vgl. ebenso die Staatsanwaltschaft, Urk. 79 S. 4). Eine solche Tendenz ist insbesondere in den jeweils ersten Einvernahmen des Beschuldigten, von B'._____ und C'._____ effektiv zu erblicken. Wenn dann aber die Vorinstanz daraus folgert, es sei der von allen aufrechterhaltenen Behauptung, man sei auf der Runde über die Autobahn nur bis nach Horgen gefahren und nie bis zum Radarstandort gelangt, im Rahmen der Beweiswürdigung nur ein kleines Gewicht zuzumessen (Urk. 55 S. 16), so urteilt sie zu hart: Dass die Beschuldigten grösstenteils zunächst abgestritten haben, auf der Suche nach dem Radar eine Runde gefahren zu sein, ist angesichts des Umstands, dass sie sich offensichtlich einem grossen – in ihren Augen unberechtigten – Anfangsverdacht ausgesetzt gesehen hatten, verständlich. Offenkundig wollten die Beschuldigten so vermeiden, zu den bereits bestehenden Verdachtsmomenten noch weitere hinzuzufügen. Gegenteils spricht die Tatsache, dass die Beschuldigten die "Suchfahrt" teilweise sofort zugaben und teilweise nicht, eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und jedenfalls dagegen, dass diese abgesprochen gewesen wären: Wenn denn eine Absprache erfolgt wäre, hätten sich die Beschuldigten über einen derart
- 22 zentralen Punkt wie die "Suchfahrt" ganz sicher geeinigt und diesbezüglich gleich ausgesagt. 3.11. Was die Vorinstanz schliesslich hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldigten nach der Tat ausführt (Urk. 55 S. 16/17), ist sodann als solches zwar schon nachvollziehbar, indessen nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten zu beweisen. Insbesondere die Erwägung, dass B'._____ und J._____ länger hätten telefonieren müssen, wenn B'._____ seinem – ebenfalls "geblitzten", nach … weitergefahrenen – Kollegen mit dem Radarbrand etwas Unvorhergesehenes mitgeteilt hätte (Urk. 55 S. 17), bleibt reine Spekulation. Dass es sich beim Anruf von B'._____ an J._____ gleichsam zwingend um eine "Vollzugsmeldung" gehandelt haben müsse, ergibt sich aus der beidseitigen Beschreibung des Gesprächs jedenfalls nicht (Urk. 16/1 S. 11/12; Urk. 16/2 S. 3; Urk. 16/3 S. 5; Urk. 18/1 S. 5; Urk. 18/2 S. 5). Ähnliches gilt bezüglich der Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach dieser am Folgetag gesagt habe, die Sache sei noch schlimmer, weil der Radarkasten in Brand geraten sei (Urk. 55 S. 17; Urk. 19/5 S. 2). Wenn denn der Beschuldigte so ausgesagt haben sollte, könnte dies durchaus auch im Zusammenhang mit seiner – berechtigten – Vorahnung gestanden haben, dass nun er und seine Kollegen verdächtigt werden, das Gerät angezündet zu haben. Eine eigentliche Zugabe der Täterschaft ist dies jedoch nicht. Sodann kommt hinzu, dass die Aussagen der Mutter des Beschuldigten ohnehin nicht gegen diesen verwendet werden dürfen, da lediglich eine polizeiliche Befragung und keine Einvernahme als Zeugin stattgefunden hat (Urk. 19/5). 3.12. Als letzter Punkt bleibt darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschuldigte als auch B'._____ aussagten, sie hätten im Vorbeifahren beim auf der gegenüberliegenden Seite brennenden Radar zumindest eine Person gesehen. Insbesondere B'._____ sagte diesbezüglich konstant aus (Urk. 16/1 S. 9/10; Urk. 16/2 S. 4, 5; Urk. 16/3 S. 4). Zwar ist diese Behauptung nicht überprüfbar und könnte eine – überdies nicht sehr schwierig zu erfindende – Schutzbehauptung sein. Immerhin hat aber die Polizei einige Meter vom Tatort entfernt auf dem Wiesland oberhalb des Radargeräts eine Schuhspur festgestellt (Urk. 12/6), welche nicht von den
- 23 - Beschuldigten stammen kann und so grundsätzlich die diesbezüglichen Aussagen von A'._____ und B'._____ stützen könnte. Sodann sind die – übereinstimmenden – Aussagen des Beschuldigten und B'._____ zu berücksichtigen, wonach sie, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Wädenswil aus- und wieder eingefahren seien, um nochmals in Richtung Zürich am brennenden Gerät vorbeizufahren (Urk. 14/3 S. 2, 3, 9-11; Urk. 42 S. 5; Urk. 16/1 S. 9, 13/14; Urk. 16/2 S. 5/6; Urk. 16/3 S. 4). Diese Sachdarstellung spricht für die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten. Hätten die vier Beschuldigten – gemäss Anklagesachverhalt – das Radargerät in Brand gesetzt, erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte und B'._____ – nachdem das Feuer gelegt worden wäre und sie anschliessend in Richtung Chur fahrend auf der Gegenseite das brennende Radargerät gesehen hätten – erneut in Wädenswil die Autobahn hätten verlassen sollen, um sodann in Richtung Zürich wieder am brennenden Radargerät vorbeizufahren. 3.13. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Indizien, welche sich für den Beschuldigten belastend auswirken, vermögen die insbesondere aufgrund der zeitlichen Umstände bestehenden erheblichen Zweifel nicht zu beseitigen. Es kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, die Radaranlage in Brand gesetzt zu haben. Damit zusammenhängend ist nicht erstellt, dass er bei der Anlage verbotenerweise auf dem Pannenstreifen parkiert habe und über die Umzäunung geklettert sei. Ausgangsgemäss erübrigt es sich, die zusätzlich beantragten Beweise abzunehmen. 4. Rechtliche Würdigung Entsprechend hat ein Freispruch von den Vorwürfen der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV zu erfolgen.
- 24 - 5. Strafzumessung 5.1. Für die Strafzumessung ist von den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung) und sowie (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) auszugehen (vgl. vorstehende Erw. 2.2). 5.2. Zur Methodik der Strafzumessung hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 55 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann auf die bundesgerichtliche Praxis zum Thema verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 5.3. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse. Da mithin keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegen, kommt das mit jener Bestimmung umschriebene Asperationsprinzip nicht zur Anwendung und ist im Folgenden sowohl eine Geld- oder Freiheitsstrafe als auch eine Busse auszufällen. 5.4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen. Mit netto 68 km/h hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritten und so eine grosse Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und seinen Mitfahrer heraufbeschworen. Es muss niemand damit rechnen, dass sich ein Auto mit einer derartigen Geschwindigkeit im Verkehr bewegt. Das ist offensichtlich geeignet, schwere Unfälle zu provozieren. Das gilt vorliegend noch in besonderem Masse, weil es zur Tatzeit Nacht und regnerisch war und demgemäss eingeschränkte Sichtverhältnisse vorlagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände objektiv bereits eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer die zulässige Höchstge-
- 25 schwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschreitet (BGE 123 II 106 E. 2c). Diese Grenze hat der Beschuldigte um beinahe das Doppelte überschritten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte schlicht verantwortungslos. Zunächst sagte er aus, er habe "einmal das Auto testen" wollen (Urk. 14/1 S. 2), und sodann erklärte er, dass sich er und J._____ immer wieder gegenseitig überholt hätten und beide mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren seien (Urk. 14/3 S. 4, 7/8; Urk. 80 S. 7). In täterbezogener Hinsicht ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er sich derzeit zum Vorarbeiter ausbilde. Er verdiene nach wie vor Fr. 5'500.– im Monat und erhalte einen 13. Monatslohn. Er wohne bei seinem Vater und beteilige sich an den Kosten der Wohnung und des Essens mit monatlich Fr. 1'500.–. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder (Urk. 80 S. 2 f.). Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf (Urk. 59). Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung war der Beschuldigte zwar von Beginn weg geständig, allerdings war der Sachverhalt angesichts der vom Radargerät aufgenommenen Fotografie (Urk. 9) vernünftigerweise auch nicht bestreitbar. Einsicht und Reue kann der Beschuldigte in keinem wesentlichen Mass für sich reklamieren. Die Täterkomponenten wirken sich damit insgesamt strafzumessungsneutral aus. Es erscheint damit als angemessen, den Beschuldigten für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. 5.5. Die Höhe der Tagessätze wird vom Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie dabei genau vorzugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 6 festgelegt.
- 26 - Gemäss den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'483.45 (Urk. 73/4-6), dreizehn Mal ausbezahlt (Urk. 73/1). An die Kosten der Wohnung und des Essens bezahlt er – wie vorstehend dargelegt – seinem Vater monatlich Fr. 1'500.–. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Tagessatz von Fr. 130.– den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Er ist deshalb mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. 5.6. Da vorliegend die Geldstrafe – wie nachstehend noch zu zeigen ist – bedingt aufzuschieben ist, bleibt zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden kann. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 8; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.5). Vorliegend erscheint es angemessen, dem Beschuldigten neben der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. 5.7. Wie gesehen, ist für die (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse auszusprechen. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
- 27 - Im Sinne des von ihm anerkannten Anklagevorwurfs hat der Beschuldigte fünf Mal während des Fahrens ohne Freisprecheinrichtung mit seinem Mobiltelefon telefoniert. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 55 S. 26), zeugt dies von einer gewissen Sorg- und Achtlosigkeit, welche gerade bei auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten gravierende Folgen haben kann. Unter Berücksichtigung der bereits vorstehend abgehandelten Täterkomponenten, seiner finanziellen Verhältnisse sowie unter Einbezug einer Verbindungsbusse für die bedingt auszusprechende Geldstrafe erscheint damit eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Hierfür ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.8. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. Von der Geldstrafe gelten 34 Tagessätze als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). Eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleichzeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8). 6. Strafvollzug 6.1. Schon aufgrund der prozessualen Ausgangslage (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlechterungsgebot) steht im Berufungsverfahren die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr zur Disposition. Im Sinne des Entscheides der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe damit aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.2. Die Busse ist dagegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin 1 fordert von den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz für die Beschädigung des Radargeräts. Die Vorinstanz hat die vier Beschuldigten in solidarischer Haftung gegenüber der Privatklägerin 1 dem
- 28 - Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt und die Privatklägerin 1 zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. Wie gesehen, wird der Beschuldigte nun indessen vom Vorwurf freigesprochen, das Radargerät beschädigt zu haben. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO-Lieber, Art. 126 N. 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N. 8). 8.1.1. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung anklagegemäss verurteilt und wird nun vom Vorwurf, das Radargerät angezündet zu haben (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Parkieren auf Pannenstreifen) freigesprochen. Der Grossteil des Untersuchungsaufwands entfiel auf letzteren Komplex, insbesondere die entstandenen Auslagen und Kosten der Kantonspolizei (Urk. 27). Diesbezüglich kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder erschwert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 1'200.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 29 - 8.1.2. Die Verteidigung hat zwar die Festsetzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angefochten. Diesen Antrag hat er aber nicht begründet (Urk. 56; Prot. II S. 9 f. und 13 ff.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von der vorinstanzlichen Regelung abzuweichen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) zu bestätigen. 8.1.3. Hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens macht der Verteidiger geltend, diese könnten nicht – auch nicht teilweise – dem Beschuldigten auferlegt werden, weil die grobe und die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung und Telefonieren ohne Freisprechanlage) ohne gerichtliches Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt worden wäre (Urk. 43 S. 24). Dies ist zutreffend: Wenn von Anfang an einzig die Geschwindigkeitsüberschreitung und das mehrfache Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zur Diskussion gestanden wäre, hätte der Staatsanwalt einen Strafbefehl zu erlassen gehabt: Der Beschuldigte war geständig, der Sachverhalt auch sonst geklärt (Radarfotografie) und es wäre keine Strafe zur Diskussion gestanden, welche nicht mehr in der Kompetenz des Staatsanwaltes gelegen hätte (Art. 352 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend denn auch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, was noch weit von der Höchststrafe entfernt liegt, welche die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl aussprechen darf (180 Tagessätze). In diesem Sinne sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin 1 fällt ausser Betracht, da keine Kosten ersichtlich sind, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden wären (Art. 427 Abs. 1 StPO). 8.1.4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Verurteilung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Telefonierens nicht zum Berufungsgegenstand gemacht und einzig die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem Vorwurf angefochten hat, den Radar in Brand gesetzt zu haben, obsiegt er beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit
- 30 ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich die Privatklägerin 1 am zweitinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und sich namentlich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, können ihr auch für diese Verfahrensstufe keine Kosten auferlegt werden. 8.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1803 f.). Werden einer beschuldigten Person – etwa als Folge einer teilweisen Verurteilung und eines teilweisen Freispruchs – die Verfahrenskosten teilweise auferlegt, ist die Zusprechung einer ebenfalls nur teilweisen, reduzierten Entschädigung zu prüfen (Schmid, Praxiskommentar, Art. 429 N. 4 und 5 sowie Art. 436 Abs. 2 StPO). 8.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch, N. 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung zweifellos gerechtfertigt. Der Verteidiger beantragt unter diesem Titel die Zusprechung einer – um einen Fünftel reduzierte – Entschädigung von total Fr. 25'980.–, was sich aus einer Forderung von Fr. 21'400.– für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie einer solchen von Fr. 4'580.– für das Berufungsverfahren zusammensetzt (Urk. 43 S. 26; Urk. 44; Urk. 45; Prot. II S. 16). 8.2.1.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des
- 31 - Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N. 15). 8.2.1.2. Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 8.2.1.3. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Verteidiger geltend gemachte Entschädigung unter mehreren Titeln als viel zu hoch: - Zunächst ist schon der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.– der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles nicht angemessen. Zwar stand von Beginn weg mit Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung mit grossem Schaden der Vorwurf eines Verbrechens im Raum. Der konkrete Vorwurf – das In-Brand-setzen einer Radaranlage – war aber ebenfalls von Beginn weg klar umrissen, nicht kompliziert zu erfassen und auch nicht zu vergleichen mit Vorwürfen, wie sie unter dem Titel eines Verbrechens viel schwerer möglich wären. Mehr als der praxisgemässe Durchschnittsansatz von Fr. 250.– rechtfertigt sich jedenfalls für den in der Untersuchung erforderlichen Aufwand nicht. - Der Beschuldigte befand sich sodann vom 19. November 2009 bis zum 22. Dezember 2009 in … in Untersuchungshaft, und die Einvernahmen des Beschuldigten fanden entweder ebenfalls in … oder in … statt (Urk. 14/3-6). Dem Verteidiger ist deshalb ein erhöhter Zeitaufwand zuzubilligen, da er jeweils aus … anfahren musste. Gleichwohl fällt auf, dass er für die knapp dreistündige polizeiliche Einvernahme vom 4. Dezember 2009 (Urk. 14/3) – wenn auch offenbar inklusive einer Besprechung mit den
- 32 - Eltern des Beschuldigten – 6 Stunden und 10 Minuten veranschlagt, für die halbstündige staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. Dezember 2009 (Urk. 14/4) 4 Stunden und 10 Minuten und für die stündige Konfrontationseinvernahme vom 22. Dezember 2009 (Urk. 14/5) – wenn auch mit Aktenstudium – 6 Stunden und 10 Minuten (Urk. 45 S. 2). Vergleichend fällt auf, dass Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, der eine Zeit lang in der gleichen Kanzlei wie der heutige Verteidiger in … arbeitete und das Mandat vorübergehend geführt hatte, für die stündige Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2011 (Urk. 14/6) lediglich knapp 3 Stunden verrechnete (Urk. 45 S. 3). Wenn Rechtsanwalt Z._____ von … nach … zwei Stunden Fahrzeit berechnen konnte, ist nicht einsichtig, weshalb Rechtsanwalt X._____ jeweils das vielfache davon veranschlagt. Hier ist eine erhebliche Kürzung am Platz. - Der Beschuldigte war zwar zur Tatzeit erst 20-jährig. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Verteidiger im jedenfalls mehrstündigen Bereich mit dessen Eltern besprechen musste (vgl. Urk. 45 S. 2 und 3, nicht deutlich ausgeschieden). Der Beschuldigte ist der Mandant des Verteidigers und selbst eine handlungsfähige Person (Art. 12-14 ZGB). Als entschädigungsberechtigten Aufwand fallen die Besprechungen mit den Eltern des Beschuldigten – zumindest zum ganz grossen Teil – weg. - Nicht zum Anwaltstarif entschädigt werden kann sodann der für das Kopieren der Akten notwendige Zeitaufwand von gesamthaft gegen einer Stunde (Urk. 45 S. 3). Die Kopien an sich werden sodann praxisgemäss – in analoger Anwendung des Leitfadens für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – nicht mit Fr. 0.70, sondern Fr. 0.50 pro Stück entschädigt. - Eine Gebühr für "Dossiereröffnung", wie der Verteidiger für Fr. 100.– verlangt (Urk. 45 S. 3), gibt es schliesslich nicht und ist entsprechend auch nicht zu entschädigen. Von den 2'815 vom Verteidiger für die Untersuchung bis zur Anklageerhebung verrechneten Minuten (knapp 47 Stunden) erscheinen damit – immer noch wohl-
- 33 wollend – nicht mehr als 35 Stunden der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles angemessen. Zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ergibt dies Fr. 8'750.–. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren erscheint eine Grundgebühr von Fr. 4'000.– dem durchschnittlichen Gewicht der Sache angemessen; für die separate Urteilseröffnung am 16. September 2011 (Prot. I S. 6) wird ein Zuschlag von Fr. 500.– im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AnwGebV fällig. Für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 18 Abs. 1 AnwGebV eine Gebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Einschliesslich der – entschädigungsberechtigten und ausgewiesenen – Barauslagen und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich somit eine Entschädigung von Fr. 19'130.– (Fr. 16'250.– für die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren, Fr. 1'463.– Barauslagen, zuzüglich MWST). 8.2.1.4. Der Verteidiger verlangte noch vor Vorinstanz, dass dem Beschuldigten diese volle Entschädigung zugesprochen werde. Der Beschuldigte habe nämlich nur darum eine anwaltliche Verteidigung beigezogen, weil ihm vorgeworfen worden sei, das Radargerät in Brand gesetzt zu haben. Wäre es – so der Verteidiger – einzig beim Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Telefonierens ohne Freisprechanlage geblieben, hätte der Beschuldigte keinen Anwalt mandatiert, den entsprechenden Strafbefehl akzeptiert und "den Führerausweis ohne Gegenwehr abgegeben". In dieser kausalen Betrachtungsweise wären ihm deshalb keine Anwaltskosten entstanden (Urk. 43 S. 26). Dem ist zuzustimmen: Es war offensichtlich der Umstand, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt worden war, welcher dessen Eltern veranlasst hatte, Rechtsanwalt X._____ aufzusuchen und ihn um Übernahme der Verteidigung ihres Sohnes zu ersuchen (vgl. Urk. 22/2). Und es darf fraglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft versetzt worden wäre, wenn denn alleine der Vorwurf der – ja durch die Radarfotografie dokumentierte – Geschwindigkeitsüberschreitung zur Diskussion gestanden hätte. Dementsprechend ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Prot. II
- 34 - S. 16) – die Entschädigung nicht um einen Fünftel zu reduzieren. Vielmehr ist eine volle Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist deshalb für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 19'130.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen. 8.2.2. Unter dem Titel einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) lässt der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 5'780.– für den ihm während der 34-tätgigen Untersuchungshaft entgangenen Verdienst fordern (Urk. 43 S. 28). Er belegt indessen nicht, dass ihm während der betreffenden Zeit effektiv kein Lohn ausbezahlt worden wäre. Es sei in diesem Zusammenhang auf Art. 324a Abs. 1 OR hingewiesen, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer von diesem unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung den Lohn grundsätzlich für eine bestimmte Zeit zu entrichten hat. Dass er Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hätte, hat der Beschuldigte damit nicht dargetan. 8.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als Anwendungsfall ausdrücklich den Freiheitsentzug nennt. Mit Bezug auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist denn auch regelmässig eine Genugtuung geschuldet (Schmid, Handbuch, N. 1816 ff., mit vielen Verweisen). Allerdings entfällt ein solcher Anspruch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz gemäss Art. 51 StGB, wonach entzogene Freiheit primär an eine im gleichen oder einem anderen Verfahren wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion anzurechnen ist. Diese Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Sanktion bedingt oder unbedingt verhängt worden ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 431 N. 4 ff.; BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 N. 28 ff., je mit Verweisen).
- 35 - Wie vorstehend ausgeführt (Erw. 5.7), werden vorliegend dem Beschuldigten die von ihm erlittenen 34 Tage Untersuchungshaft an die gegen ihn verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen angerechnet. Eine zusätzliche Genugtuung entfällt deshalb. 8.2.4. Insgesamt ist damit dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 19'130.– für anwaltliche Verteidigung zu entrichten. Im Mehrbetrag ist seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - (…) - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und (…). 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. (Mitteilungen)
- 36 - 9. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden weiteren Anklagepunkten freigesprochen: - Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB - Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird – hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs – bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 34 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das Schadenersatz- und begehren der Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt. 7. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'200.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 37 - 8. Die Kosten beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 19'130.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) − die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) − die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) − die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, 9001 St. Gallen, PIN … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 38 - 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. November 2012
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 29. November 2012 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 34 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach in solidarischer Haftung mit B._____, C._____ und D._____ schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ... 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 1. Ziff. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 16. September 2011 seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei der Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. 3. Der Berufungskläger sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG... 4. Dafür sei der Berufungskläger zu einer schuldangemessenen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen. 6. Die Verfahrens- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens seien zu 4/5 dem Staat zu auferlegen. Dem Berufungskläger sei für seine entstandenen Anwaltskosten im erstinstanzlichen und Berufungsverfahren eine Entschädigun... 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Horgen vom jeweils 16. September 2011 gegen die vier Beschuldigten seien gegenüber allen Beschuldigten in sämtlichen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: 1. Ausgangslage/Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte A._____ (im Folgenden "Beschuldigter" oder "A'._____") anerkennt, im Sinne der Anklageschrift am 7. November 2009 um ca. 22.50 Uhr am Steuer seines … [Automarke] auf der Autobahn A3 Richtung Zürich in Horgen die zulässige Höchstg... 1.2. Nicht geständig ist der Beschuldigte hinsichtlich des weitergehenden Anklagevorwurfs, er habe anschliessend zusammen mit seinem Beifahrer B._____ (im Folgenden "B'._____") sowie den in ihrem … [Automarke] von Zürich herkommenden C._____ (im Folg... 1.3. Die Vorinstanz befand mit Urteilen vom 16. September 2011 alle vier Beschuldigten anklagegemäss für schuldig. A'._____ wurde wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, Hausfriedensbruc... 1.4. Gegen diese Urteile erhoben alle vier Verurteilten Berufung. Der vorliegend Beschuldigte liess seinen (erbetenen) Verteidiger die Berufung am 21. September 2011 fristgerecht anmelden (Urk. 48) und nach Zustellung des begründeten Urteils – ebenfa... 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gl... 1.6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 stellte der Kammerpräsident fest, dass im vorliegenden Verfahren kein gültiger Beweisantrag gestellt worden sei, teilte dem Verteidiger aber mit, dass die in Parallelverfahren gestellten Anträge um Zulassung der Erke... 1.7. Am 10. Mai 2012 liess der Verteidiger der Kammer verschiedene Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Beschuldigten zukommen (Urk. 71 und 73). 1.8. Aufgrund eines entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung von D'._____ wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 die Einvernahme der zwei Zeugen E._____ und F._____ angeordnet und diese zur Berufungsverhandlung vom 29. November 2012 vorgeladen... 1.9. Das vorliegende Verfahren wurde zusammen mit den im Zusammenhang stehenden Verfahren SB120100, SB120102 und SB120103 verhandelt. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines (erbetenen) Verteidigers R... 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei unter entsprechender Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 7 des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Er akzeptiert aber die Schuldsprüch... 2.2. Angesichts der vorgenannten Berufungsanträge sind die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung) un... 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze von Beweiserhebung und -würdigung richtig dargestellt, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 5/6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 13. Januar 2010 und 17. Februar 2010 genehmigte die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf A'._____, B'._____ und C'._____ angeordnete rückwirkende Randdat... 3.3. Im Berufungsverfahren beantragten nun die Verteidigungen von B'._____ und C'._____, es seien die aus der rückwirkenden Randdatenerhebung gewonnenen Beweismittel beizuziehen und zu verwerten, weil sich daraus für die Beschuldigten entlastende Mom... 3.4. Die Vorinstanz hat anhand der aus den Befragungen der Beteiligten sowie aus objektiven Beweismitteln (ohne die rückwirkende Randdatenerhebung) gewonnenen zeitlichen Eckpunkte einen möglichen Tatablauf skizziert und befunden, es sei von diesem z... 3.4.1. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 55 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist hinsichtlich des Endzeitpunktes des Geschehens Folgendes festzuhalten: Um 23.40 Uhr des 7. November 2009 ging bei der Einsatzzentrale de... 3.4.2. Der Beschuldigte und B'._____ hatten mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen zum massgeblichen Zeitpunkt recht intensiven Telefon- und SMS-Verkehr (SB120102 Urk. 60/1 und 60/2; vgl. auch vorliegende Urk. 13/1 und 13/2). Anhand der Standorte der von... 3.4.3. Aus den obstehenden Daten ergibt sich zunächst, dass das Fahrzeug A'._____/B'._____ um ca. 23.34.05 Uhr den Parkplatz bei der Autobahnausfahrt Thalwil ein zweites Mal (ein erstes Mal hielt man sich bis ca. 23.17.35 Uhr dort auf; vgl. dazu spät... 3.4.4. Die Vorinstanz kam – gestützt auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft und die Überlegungen des ermittelnden Polizeibeamten – indessen auch gar nicht zum Schluss, die Beschuldigten hätten das Radargerät auf der vorstehend dargestellten Heimfa... 3.4.5. Unter Berücksichtigung der erhobenen Telefonranddaten erscheint ein solcher Tatablauf jedoch als höchst unwahrscheinlich: Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie (erst) um 23.17.35 Uhr den 400 Meter von der Autobahnausfahrt ... 3.4.6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint demnach – unter Berücksichtigung der vollständigen rückwirkenden Randdatenerhebungen der Mobiltelefone von A'._____ und B'._____ – der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachve... 3.5. Die hinsichtlich des von C'._____ benutzten Mobiltelefons erhobenen Daten geben nichts Substanzielles her: Er erhielt um 22.53.36 (bzw. .34) Uhr den von den Beteiligten eingestandenen Anruf von A'._____, wonach es diesen "geblitzt" habe, und ku... 3.6. Bekanntlich geben alle Beschuldigten an, sie hätten nach ihrem Zusammentreffen in Thalwil mit beiden Autos eine Suchfahrt über die Autobahnausfahrt Horgen und wieder zurück nach Thalwil unternommen. Allerdings hätten sie dabei das gesuchte Radarg... 3.6.1. Wie oben gesehen, ist davon auszugehen, dass A'._____/B'._____ – und mit ihnen C'._____/D'._____ – den 400 Meter von der Autobahnausfahrt Thalwil entfernten Parkplatz um 23.17.35 Uhr verlassen haben. Danach ist der nächste Kontakt eines ihrer ... 3.6.2. Vom Parkplatz in Thalwil bis zur Unterführung Bergstrasse Horgen sind es gut 7 Kilometer (in Fahrtrichtung Chur) bzw. knapp 10 km, wenn man die Autobahn in Horgen verlässt, wieder einfährt und die Bergstrasse in Fahrtrichtung Zürich kreuzt (ww... 3.6.3. Im Gegensatz zur Variante gemäss Anklageschrift, welche sich in zeitlicher Hinsicht als kaum realistisch erweist, lässt sich damit die Variante der Beschuldigten ohne Weiteres mit den rückwirkend erhobenen Telefonranddaten in Einklang bringen. 3.7. Im Sinne eines Zwischenresultates ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Randdatenerhebung an der anklagegemässen Verwirklichung des Sachverhalts starke Zweifel anzubringen sind. 3.8. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden E._____ und F._____ als Zeugen befragt. 3.8.1. Der Zeuge E._____ gab zu Protokoll, er habe den Beschuldigten am 26. März 2010 beim Flughafen in Basel getroffen, als er (der Zeuge) von H._____ [Staat in Südeuropa] her in die Schweiz gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann erzählt, dass ... 3.8.2. Der Zeuge F._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihm am 26. März 2010 am Flughafen in Basel von einem Radarkasten erzählt. Er habe den Beschuldigten zufällig getroffen, als er seinen Freund abholen gegangen sei. Bei diesem Treffen seien er, ... 3.8.3. Die Aussagen des Zeugen E._____ sind unklar und stehen zur Tonbandaufnahme in Widerspruch. So führte er damals aus, dass ihm der Beschuldigte und dessen Kollege über die Maschine erzählt hätten und was geschehen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass... Auch die Aussagen des Zeugen F._____ sind in sich widersprüchlich und erscheinen unklar. So erklärte er zunächst, es sei anlässlich des zufälligen Treffens mit dem Beschuldigten nicht darüber gesprochen worden, dass ein Radarkasten angezündet worden s... Sodann fällt auf, dass die Aussagen der beiden Zeugen in Wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Während der Zeuge E'._____ davon spricht, dass der Beschuldigte anlässlich des zufälligen Treffens am Flughafen in Basel von B'._____ begleitet worden ... 3.8.4. Zusammenfassend erscheinen die Zeugenaussagen widersprüchlich, unklar und nicht schlüssig. Für die Sachverhaltserstellung kann damit – entgegen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20) – nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. 3.9. Die Vorinstanz hat sodann in erheblichem Masse auf die Aussagen des Zeugen I._____ abgestellt (vgl. dazu Urk. 55 S. 13/14; Urk. 19/1 und 19/2). Es ist einzuräumen, dass recht viel in dessen Aussagen darauf hindeutet, dass er zur fraglichen Zeit d... 3.10. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen der Beschuldigten. Auch hier ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass diese tatsächlich teilweise widersprüchlich ausgesagt haben (Urk. 55 S. 15 ff.). Ausgehend von der – bis anhin wahrscheinlicheren – H... 3.11. Was die Vorinstanz schliesslich hinsichtlich des Verhaltens der Beschuldigten nach der Tat ausführt (Urk. 55 S. 16/17), ist sodann als solches zwar schon nachvollziehbar, indessen nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten zu beweisen. In... 3.12. Als letzter Punkt bleibt darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschuldigte als auch B'._____ aussagten, sie hätten im Vorbeifahren beim auf der gegenüberliegenden Seite brennenden Radar zumindest eine Person gesehen. Insbesondere B'._____ sagte d... Sodann sind die – übereinstimmenden – Aussagen des Beschuldigten und B'._____ zu berücksichtigen, wonach sie, nachdem sie den brennenden Radar gesehen hätten, aus Neugierde in Wädenswil aus- und wieder eingefahren seien, um nochmals in Richtung Zürich... 3.13. Damit bleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Indizien, welche sich für den Beschuldigten belastend auswirken, vermögen die insbesond... 4. Rechtliche Würdigung 5. Strafzumessung 5.1. Für die Strafzumessung ist von den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsü... 5.2. Zur Methodik der Strafzumessung hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 55 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann auf die bundesgerichtliche Praxis zum Thema verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 ... 5.3. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse. Da mithin ke... 5.4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen. Mit netto 68 km/h hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritten... 5.5. Die Höhe der Tagessätze wird vom Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflic... 5.6. Da vorliegend die Geldstrafe – wie nachstehend noch zu zeigen ist – bedingt aufzuschieben ist, bleibt zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 St... Vorliegend erscheint es angemessen, dem Beschuldigten neben der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. 5.7. Wie gesehen, ist für die (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse auszusprechen. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbez... 5.8. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzuse... 6. Strafvollzug 6.1. Schon aufgrund der prozessualen Ausgangslage (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlechterungsgebot) steht im Berufungsverfahren die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr zur Disposition. Im Sinne des Entscheides der Vorinstanz ist der Vollzug... 6.2. Die Busse ist dagegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin 1 fordert von den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz für die Beschädigung des Radargeräts. Die Vorinstanz hat die vier Beschuldigten in solidarischer Haftung gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadeners... 7.2. Wie gesehen, wird der Beschuldigte nun indessen vom Vorwurf freigesprochen, das Radargerät beschädigt zu haben. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt ni... 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung ... 8.1.1. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung anklagegemäss verurteilt und wird nun vom Vorwurf, das Radargerät angezündet zu haben (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, ... 8.1.2. Die Verteidigung hat zwar die Festsetzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens angefochten. Diesen Antrag hat er aber nicht begründet (Urk. 56; Prot. II S. 9 f. und 13 ff.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von der vorinstanzli... 8.1.3. Hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens macht der Verteidiger geltend, diese könnten nicht – auch nicht teilweise – dem Beschuldigten auferlegt werden, weil die grobe und die mehrfache einfache Verkehrsregelver... 8.1.4. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am S... 8.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität ... 8.2.1.1. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Die Verteidigungskosten müssen mithin in ein... 8.2.1.2. Im Vorverfahren bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses ein... 8.2.1.3. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Verteidiger geltend gemachte Entschädigung unter mehreren Titeln als viel zu hoch: 8.2.1.4. Der Verteidiger verlangte noch vor Vorinstanz, dass dem Beschuldigten diese volle Entschädigung zugesprochen werde. Der Beschuldigte habe nämlich nur darum eine anwaltliche Verteidigung beigezogen, weil ihm vorgeworfen worden sei, das Radarge... 8.2.2. Unter dem Titel einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) lässt der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 5'780.– für den ihm während der 34-tätgigen Untersuchungshaft entgangenen Verdienst fordern (Urk. 43 S. ... 8.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, wobei das Gesetz als ... 8.2.4. Insgesamt ist damit dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 19'130.– für anwaltliche Verteidigung zu entrichten. Im Mehrbetrag ist seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 16. September 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden weiteren Anklagepunkten freigesprochen: - Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB - Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB - Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird – hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs – bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.–, wovon 34 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das Schadenersatz- und begehren der Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt. 7. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'200.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten beider gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 19'130.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Privatklägerschaft 1 (Kantonspolizei Zürich) die Privatklägerschaft 2 (Bundesamt für Strassen ASTRA) die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, 9001 St. Gallen, PIN … die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, …, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.