Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120082-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 21. März 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. Steiner, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend mehrfache Förderung der Prostitution etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. September 2011 (DG110149)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 29. September 2011 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. September 2011 Berufung an (Urk. 68). 2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am 27. Januar 2012, erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sie verzichte auf Berufung (Urk. 81). Aus Art. 386 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nach Erhebung eines Rechtsmittels kein Verzicht mehr darauf, sondern nur noch ein Rückzug desselben möglich ist. Der erklärte Verzicht der Staatsanwaltschaft ist somit als Rückzug der Berufung entgegenzunehmen. Wird eine Berufung zurückgezogen, so fallen auch allfällig erhobene Anschlussberufungen dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 6. Oktober 2011 mitgeteilt (Urk. 69/3). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 7. Oktober 2011 – zwar verfrüht, jedoch ausdrücklich als solche bezeichnet – Anschlussberufung erheben und bezog sich darin auf den entsprechenden Artikel (Art. 401 StPO). Auch in seiner Berufungserklärung vom 17. Januar 2012 (Urk. 83/1) wies er darauf hin, dass es sich um eine Anschlussberufung handle. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bei der Erstellung des Rubrums durch die obergerichtliche Kanzlei versehentlich als "Zweitberufungskläger" aufgenommen wurde. Somit fällt die erhobene Anschlussberufung des Beschuldigten dahin und folglich auch die mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erhobene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Infolgedessen wird die der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2012 angesetzte Frist hinfällig. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt-
- 3 schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. September 2011 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. die Verteidigung − den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft) − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 4 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. März 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 21. März 2012 Erwägungen: 1. Am 29. September 2011 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. September 2011 Berufung an (Urk. 68). 2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am 27. Januar 2012, erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sie verzichte auf Berufung (Urk. 81). Aus Art. 386 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nach Erhebung eines Rechts... Wird eine Berufung zurückgezogen, so fallen auch allfällig erhobene Anschlussberufungen dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 6. Oktober 2011 mitgeteilt (Urk. 69/3). In der Folge liess d... Somit fällt die erhobene Anschlussberufung des Beschuldigten dahin und folglich auch die mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erhobene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Infolgedessen wird d... 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der ... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich den Beschuldigten bzw. die Verteidigung den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft) das Bundesamt für Polizei das Bundesamt für Migration die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.