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Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2013 SB120068

6. Februar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,698 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120068-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 6. Februar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

vertreten durch lic. iur. Y._____

betreffend Drohung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. September 2011 (DG110008)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. April 2011 (Urk. 119) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Auf die Anklage betreffend der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird nicht eingetreten, soweit es um Sachverhalte geht, die sich nach der Anklage vor dem 22. September 2008 zugetragen haben sollen. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB, − des mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,

- 4 - − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die gesamte Strafe durch Haft erstanden ist. 3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'944.40 Untersuchungskosten Fr. 10'152.80 Gutachten 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: 1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben: − 1 Holzleim der Marke "Forbo", − 1 Universalkleber der Marke "Forbo", − 1 Alleskleber der Marke "UHU",

- 5 - − 1 Stift, silberfarbig, sowie − 1 Jacke, schwarz, mit verklebter Brusttasche. 2. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger ausgehändigt: − 1 Agenda "2008", schwarz, sowie − 1 …-Karte, Nr. …, Konto-Nr. …, lautend auf B._____. 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten ausgehändigt: − 1 Brotmesser, Klingenlänge ca. 19 cm, − 2 Küchenmesser, Klingenlänge je ca. 11 cm, sowie − 1 Küchenmesser, Klingenlänge ca. 11 cm, aus Bauchtasche, schwarz, − 1 Bauchtasche, schwarz, − 1 Ladekabel der Marke "Sony Ericsson", − 1 Ladekabel der Marke "Samsung", − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung" sowie − 1 Ringbuch "College-Block". 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet: − 1 Brecheisen, gelb (verpackt in schwarzem Stoffsack), − 1 KABA 20 Schlüssel, ohne Nummer, − 1 Pet-Flasche mit unbekanntem, flüssigem Inhalt (mutmasslich Brandbeschleuniger),

- 6 - − 1 Wegweiser aus Karton mit Aufschrift "…". 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten ausgehändigt: − 1 Tagebuch, College Ringbuchblock, A-4, − 1 (Kauf-) Quittung "Schuh+Schlüssel C._____ …", − 5 (Küchen-)Messer, − 1 Pack Rasierklingen der Marke "CadeaVera" à 10 Stück, − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", rot, Model 5130c-2, IMEI-NR. …, verpackt in "Füssling". 6. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Privatkläger ausgehändigt: − 1 Navigationsgerät der Marke "Medon", Modell E3115 M5, GoPal. Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten gemäss Berufungserklärung: (Urk. 166, sinngemäss) Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigten für die Überhaft eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. gemäss Berufungsbegründung: (Urk. 198)

- 7 - 1. Die Kostenregelung gemäss Dispositiv Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln; 2. Es sei festzustellen, dass alle mit Fortführung des Freiheitsentzuges ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln auferlegt werden dürfen; 3. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60'000.00 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 205, sinngemäss) Abweisung der Berufung

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- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales Mit Urteil vom 22. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Entziehens von Unmündigen, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und geringfügigen Diebstahls. Es bestrafte sie mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, welche bereits durch Haft erstanden waren, und ordnete eine ambulante Behandlung der Beschuldigten wegen psychischer Störungen an. Auf diverse Übertretungen, die länger als drei Jahre zurücklagen, trat das Gericht wegen Verjährung nicht ein. Der Privatkläger wurde mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und der Beschuldigten wurde keine Genugtuung zugesprochen (Urk. 158). Dem Urteil vom 22. September 2011 war ein längeres Hin und Her vorausgegangen, beginnend mit der Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte vom 12. August 2008, welche Anklage wieder zurückgezogen wurde. Es folgten kurz zusammengefasst die weiteren prozessualen Schritte: 28.11.08 erneute Anklagerhebung, 22.12.08 Nichtzulassung derselben, 16.06.09 erstes psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte, 21.07.09 Erstattung eines ersten Berichts und Antrags der Staatsanwaltschaft (wegen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten), 26.11.09 Hauptverhandlung, 07.01.10 Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil auf Feststellung der Schuldunfähigkeit der Beschuldigten und auf Anordnung einer stationären Massnahme, 18.01.10 Erstattung eines zweiten Berichts und Antrags der Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht (betreffend neue Delikte), 13.04.10 Gutheissung des gegen den Beschluss vom 07.01.10 erhobenen Rekurses durch das Obergericht und Rückweisung ans Bezirksgericht, 22.04.10 Hauptverhandlung, 29.04.10 Vereinigung des neuen Verfahrens und des rückgewiesenen durch das Bezirksgericht, 03.07.10 zweites psychiatrisches Gut-

- 9 achten über die Beschuldigte, 09.12.10 Fortsetzung der Hauptverhandlung und Nichteintreten des Bezirksgerichts auf den zweiten Bericht und Antrag der Staatsanwaltschaft und Aktenrückleitung an dieselbe zur allfälligen Erhebung einer Anklage, 27.04.11 Anklageerhebung, 22.09.11 Hauptverhandlung. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2011, welches der Beschuldigten und dem Privatkläger am 4. Oktober 2011 und der Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt worden war (Urk. 140), meldeten am 5., 6. bzw. 13. Oktober 2011 sowohl die Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger rechtzeitig Berufung an (Urk. 142, 141, 147). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten und dem Privatkläger am 18. Januar 2012 und der Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2012 zugestellt (Urk. 154). Die Berufungserklärungen folgten unterm 27. Januar 2012 bzw. 6. und 7. Februar 2012: Während sich die Berufung der Beschuldigten einzig auf die Frage von Entschädigung und Genugtuung für die Überhaft bezog (Urk. 166), beantragte die Staatsanwaltschaft berufungshalber eine Verschärfung der Sanktion auf drei Jahre Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse; zudem sei nicht bloss eine ambulante, sondern eine stationäre Massnahme anzuordnen (Urk. 165). Auch der Privatkläger verlangte mit seiner Berufung die Anordnung einer stationären Massnahme sowie eine Verurteilung "im Sinne der Anklage" (Urk. 160). Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Urk. 171) liess die Beschuldigte beantragen, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen und es sei die Appellation der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme des Antrags auf Aussprechung einer zusätzlichen Übertretungsbusse (von maximal Fr. 300.–) ebenfalls abzuweisen. Sodann liess die Beschuldigte gegenüber den Berufungen des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären. Mit Beschluss der Berufungskammer vom 11. April 2012 wurde auf die Berufung des Privatklägers, soweit den Sanktionspunkt betreffend, nicht eingetreten (Urk. 176). Am 14. August 2012 zog der Privatkläger seine Berufung zurück (Urk. 180). Davon wurde mit Beschluss vom 16. August 2012 Vormerk genom-

- 10 men, und es wurde die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten als hinfällig erklärt (Urk. 182). Am 3. Oktober 2012 hat auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 193). Davon wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 Vormerk genommen, und es wurde auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten als hinfällig erklärt (Urk. 195). Das Verfahren beschränkt sich folglich auf die Berufung der Beschuldigten, mit welcher nur Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigten keine Genugtuung zugesprochen wurde, angefochten wird. Deshalb wurde ebenfalls mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 4 (Verweis Zivilforderung auf Zivilweg), 5 und 6 (Kostendispositiv) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (Nichteintreten; Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) in Rechtkraft erwachsen sind (Urk. 195). Mit erwähntem Beschluss vom 16. Oktober 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung und zum Stellen allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 195). Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 6. November 2012 (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zum Stellen von Beweisanträgen, soweit nötig, angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 200). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 202). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2012 (Urk. 205). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur Replik eingeräumt (Urk. 207), welche mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 erfolgte (Urk. 211). Anschliessend wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2012 Frist zur Duplik eingeräumt (Urk. 213). Innert Frist erfolgte keine Stellungnahme zur Replik (vgl. Urk. 214/3), weshalb von einem Verzicht auf eine solche auszugehen ist.

- 11 - II. Materielles 1. Die Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 6. August 2010 mit Unterbrüchen insgesamt während 574 Tagen in staatlichem Gewahrsam (Polizeiverhaft [HDa 17.4, HDa 17.9, HDa 23.35, HDa 23.43, HD 21.3, HD 21.9], Untersuchungshaft [HDa 17.9, HDa 23.33, HD 21.9, HD 21.18], Sicherheitshaft und Massnahmevollzug [HD 21.18, HD 11.10, HD 11.12, HD 38, HD 59 bzw. Urk. 186/7], Ersatzmassnahme in Klinik [HD 59 bzw. Urk. 186/7, HD 65]; vgl. auch Urk. 198 S. 3 sowie Anklageschrift in Urk. 119, wobei die letzte Sicherheitshaft, anders als dort aufgeführt, am 1. Juli 2010 endete und sich ab 2. Juli 2010 die Ersatzmassnahme in der Klinik E._____ anschloss, vgl. Urk. 186/7 und 186/9, und die Polizeiverhaft vom 30. Juni bis 3. Juli 2009 nicht erwähnt ist, vgl. HDa 23.35 und HDa 23.43). 2. Die Verteidigung der Beschuldigten verlangte bereits vor Vorinstanz eine Genugtuung für die Überhaft (Urk. 138 S. 29). Das Bezirksgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft handle es sich um eine adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten und die Haftrichter hätten stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Bei der erneuten Inhaftierung im September 2009 habe mit der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gerechnet werden müssen. Das Verhalten der Behörden sei stets zumindest vertretbar und die Haft sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass wegen der verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten die Freiheitsstrafe kürzer ausgefallen sei als der insgesamt erlittene Freiheitsentzug, führe weder nach altem, noch nach neuem Prozessrecht zu einem Entschädigungs- oder gar Genugtuungsanspruch (Urk. 158 S. 28 f.). Im vorliegenden Verfahren macht die Verteidigung in der Berufungserklärung geltend, eine Überhaft sei stets rechtswidrig und sie könne auch nie von der beschuldigten Person selbst verursacht werden, hätten sich doch die über die Haft entscheidenden Strafbehörden stets zu vergewissern, dass der bisher erstandene Freiheitsentzug nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerate. Sei dies der Fall, dürfe die Haft nicht mehr angeordnet werden. Daran ändere auch

- 12 nichts, dass die Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden im vorliegenden Fall, dazumal basierend auf untauglicher Grundlage, noch die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB in Aussicht genommen hätten. Es möge sein, dass aus seinerzeitiger Sicht der Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden noch mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB habe gerechnet werden müssen, weshalb die angeordnete bzw. bestätigte Haft aus damaliger Sicht jedenfalls teilweise noch vertretbar gewesen sein könnte. Das ändere aber nichts daran, dass der letztlich erfolgte Freiheitsentzug in dieser Länge aus heutiger Sicht rückblickend betrachtet nicht vertretbar gewesen sei, welchen Ausgang die Strafverfolgungs- und Erkenntnisbehörden bei ihren Entscheiden bereits als möglich hätten mitberücksichtigen müssen, immerhin seien sie auch seitens der Verteidigung mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden. Der Beschuldigten stehe somit sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht ein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch zu (Urk. 166 S. 2). In der Berufungsbegründung liess die Beschuldigte beantragen, es sei ihr in Aufhebung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzusprechen (Urk. 198). Die Beschuldigte habe sich insgesamt 574 Tage in Polizeiverhaft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, im Massnahmevollzug und in freiheitsentziehenden Massnahmen befunden. Diese seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Ausgehend von der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. 365 Tagen verbleibe nach Abzug der anrechenbaren Haft eine Überhaft von 209 Tagen. Art. 431 Abs. 2 StPO regle den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch bei Überhaft. Es sei zwar richtig, dass die gegenüber der Beschuldigten angeordnete und immer wieder in allen möglichen Formen verlängerte Haft nicht gesetzwidrig gewesen sei, die Vorinstanz verkenne jedoch, dass auch eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme - rückblickend betrachtet - im Sinne des Gesetzes rechtswidrig sei. Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt, wenn sie zwar gesetzeskonform angeordnet worden seien, sich aber im Nachgang als strafprozessual unbegründet erwiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) oder es könne bloss deren Dauer ungerechtfertigt werden, in welchem letzten Fall eben Überhaft gegeben sei (Art. 431 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung bei Überhaft setze

- 13 auch voraus, dass der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die Beschuldigte Ersttäterin sei. Der Beschuldigten stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zufolge der im Ausmass von 209 Tagen verbüssten Überhaft zu (Urk. 198 S. 2 ff.). Bei der Bemessung der Genugtuung seien die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten, insbesondere die damit bewirkten psychischen Probleme sowie die Auswirkungen der Inhaftierung im Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen. Zusammenfassend führte die Verteidigung dazu aus, mit der am 7. Januar 2010 erfolgten Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme sei eine der schwersten Massnahmen gegenüber Geistigabnormen überhaupt verhängt worden, sei doch der damit verbundene Freiheitsentzug in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Dieses Verdikt habe die ohnehin bereits psychisch am Ende ihrer Belastbarkeit angekommene Beschuldigte in undenkliche Verzweiflung und Not gestürzt. Obwohl bereits dazumal erkannt worden sei, dass eine Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig gewesen sei, habe der Haftrichter Sicherheitshaft angeordnet, welche in der Folge immer wieder bestätigt bzw. verlängert worden sei. In Kenntnis davon, dass die Fortsetzung der Haft zu einer offensichtlichen, schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der Beschuldigten geführt habe und dass bis im Herbst 2010 gar keine geeignete Massnahme zur Verfügung gestanden sei, sei dann die Massnahme angeordnet worden. In der Überwachungsstation des …spitals F._____ sei die Beschuldigte sodann nicht behandelt worden, und nachdem die Grundlage für den Massnahmevollzug aufgehoben worden sei, sei die Beschuldigte nicht mehr "therapiert", sondern nur noch im Hochsicherheitstrakt unter Haft gehalten worden. Sie sei gegen ihren Willen auf der völlig falschen Grundlage des Gutachtens G._____ mit Medikamenten gegen Schizophrenie behandelt worden und deshalb kraftlos und in einem andauernden Dämmerzustand gewesen. Das Ziel der Beschuldigten, das Wohlergehen ihrer Kinder und der Erhalt und die Stärkung ihrer Beziehung zu diesen umzusetzen, sei ihr während mehr als 200 Tagen mit staatlicherseits rechtswidrigem bzw. ungerechtfertigtem Freiheitsentzug nicht nur verunmöglicht

- 14 worden. Vielmehr habe diese Haft den bereits vom anderen Elternteil in die Mutter-/Kindbeziehung getriebenen Keil nur noch tiefer in die Seele der Kinder und damit auch der Beschuldigten getrieben. Gerade die mit Blick auf die von der Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit - wobei die Beschuldigte nicht gefährlich sei, sondern nur mit untauglichen Mitteln um ihre Kinder kämpfe - und die Art der von ihr begangenen strafbaren Taten, welche ausnahmslos in den Bereich der geringfügigen Kriminalität zu verweisen seien, seien genugtuungserhöhende Umstände, ebenso die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin schon gegebenen Verkürzung ihrer Lebenserwartung wie auch die sich nach der Entlassung ergebenden zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche immer wieder notfallmässige Spitalaufenthalte nach teilweise epilepsieähnlichen Zwischenfällen erforderlich machen würden. Dieses ungerechtfertigte Wegsperren habe auch wesentlich zu einer Ausgrenzung bei sämtlichen Behördenstellen und Nachbarn am Wohnort der Beschuldigten geführt. Es sei davon auszugehen, dass während der Haft erhebliche Probleme gesundheitlicher Natur aufgetreten seien, sich das Grundübel, nämlich die Persönlichkeitsstörung, wegen der so umgesetzten und insbesondere dann ab 10. Januar 2010 rechtswidrig bzw. ungerechtfertigt fortgeführten qualifizierten Haft noch erheblich akzentuiert habe, und die Beschuldigte heute auch nicht über ein soziales Umfeld verfüge. Rückblickend betrachtet sei unverständlich und unmenschlich, dafür aber dauernd, die psychische und physische Integrität eines Menschen geschädigt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Ausrichtung einer Genugtuung für die Überhaft und die damit bewirkten Folgen in Höhe von Fr. 60'000.– als am unteren Limit der geschuldeten Wiedergutmachung liegend, umso mehr in dieser Genugtuungsforderung auch eine Aufrechnung des Verzugszinses von 5 % seit mittlerem Verfall eingeschlossen sei (Urk. 198 S. 10 ff.). Sodann stellte die Verteidigung den Antrag, dass die Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln sei. Es sei zudem festzustellen, dass alle mit der Fortführung des Freiheitsentzugs ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln aufer-

- 15 legt werden dürfen (Urk. 198 S. 2). Die Verteidigung führte dazu aus, dass die Beschuldigte zwar auf das Stellen von Entschädigungsforderungen verzichte. Sie verlange aber nach einer gerichtlichen Feststellung, wonach ihr - nach Eintritt der Überhaft - keinerlei Kosten auferlegt werden dürfen, welche sich wegen der Haftsituation ergeben hätten. Der Beschuldigten seien von der Vorinstanz Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 15'644.– sowie Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 10'152.– auferlegt worden. Die Verteidigung habe die Art und Höhe dieser der Beschuldigten auferlegten Kosten nie überprüfen können. Bei den Verfahrensakten befänden sich ein Kostenblatt, wonach gemäss Kontoauszug … für Auslagen in der Untersuchung Fr. 479.05 bekannt gegeben würden, eine Rechnung für ein Gutachten G._____ in der Höhe von Fr. 13'386.–, eine medizinische Behandlung der Beschuldigten von Fr. 362.35, ein Bericht B._____, vermutlich von Dr. H._____, von Fr. 50.–, sowie ein Betrag für eine weitere Begutachtung im Betrag von Fr. 1'390.–. Belege zur diesen Auflistungen würden in den Akten fehlen. Die Unklarheiten betreffend die der Beschuldigten im Strafverfahren auferlegten Kosten seien zur Zeit nicht wirklich bedeutsam, da diese Kosten sogleich definitiv abgeschrieben worden seien. Die Frage könnte auch unter diesem Aspekt zur Zeit offen bleiben, wäre davon auszugehen, dass alle im Zusammenhang mit der Überhaft zusätzlich angefallenen Kosten in diesem Strafverfahren erfasst und definitiv abgeschrieben worden wären. In den der Beschuldigten auferlegten Kosten seien die Aufenthaltskosten im Psychiatriezentrum I._____ ebenso wenig enthalten, wie diejenigen in der Klinik E._____. Die Aufenthaltskosten der Beschuldigten im Psychiatriezentrum I._____ wie auch die Kosten der im Zusammenhang mit den Besuchen der Kinder im Hochsicherheitstrakt installierten Familienbegleitung seien vom Sozialdienst übernommen und der Beschuldigten auf dem Sozialhilfekonto belastet worden. Ebenso seien der Beschuldigten auf dem gleichen Konto Selbstbehalt und Franchisen für deren Aufenthalte im …spital F._____ wie auch in der Klinik E._____ und im …spital auferlegt worden, Aufenthalte, welche allesamt in die Zeit der Überhaft fallen würden und Kosten bewirkt hätten, welche nicht so hoch ausgefallen wären, wenn die entsprechenden Spitalaufenthalte nicht unter Haftbedingungen hätten erfolgen müssen. Die Aufenthaltskosten in der Klinik E._____ würden auch auf dem Sozialhilfekonto nirgends erscheinen. Es sei

- 16 für die Verteidigung nicht erkennbar, welche Kosten zu Recht oder Unrecht der Beschuldigten im Strafverfahren auferlegt worden seien und welche Kosten ihr in anderem Zusammenhang zu Recht oder Unrecht - immer im Zusammenhang mit dieser rechtswidrig gewordenen Haft - auferlegt worden seien oder ihr noch auferlegt werden würden. Sicher sei zurzeit einzig, dass ihr die Kosten des Aufenthaltes samt Familienbegleitung im Hochsicherheitstrakt I._____ nicht hätten auferlegt werden dürfen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung würden bei Instruktionen in der Kanzlei keine Barauslagen und bedeutend geringere Aufwendungen anfallen, als Instruktionen im Hochsicherheitstrakt I._____ oder in der Klinik E._____ mit sich bringen würden. Das Gleiche gelte für die zahlreichen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung, welche mit dem Ziel auf Entlassung bereits im Vorfeld des 10. Januar 2010 unternommen worden seien. Bei dieser Sachlage verlange die hier im Zusammenhang mit der Überhaft anbegehrte Wiedergutmachung auch nach einer richterlichen Feststellung, wonach alle mit Fortführung der Haft ab 10. Januar 2010 kausal bewirkten zusätzlichen Kosten der Beschuldigten unter keinem Titel auferlegt werden dürften (Urk. 198 S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Weiter führte sie aus, dass mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an das Bezirksgericht Hinwil vom 14. November 2012 eine weitere Anklage gegen die Beschuldigte erhoben worden sei, womit unter anderem die Ausfällung einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt worden sei. Das diesbezügliche bezirksgerichtliche Verfahren sei noch ausstehend. Entgegen der langjährigen, zuletzt aufgegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 69 aStGB verlange das Gesetz für die Anrechnung keine Tatidentität. Zu entziehende solle wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 155). Deshalb könne die Untersuchungshaft (oder jede andere Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens verfügt worden sei) auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. So könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende oder einen anderen noch nicht verbüssten Strafrest angerechnet werden. Sollte vorliegend von einer (zu ent-

- 17 schädigenden) Überhaft ausgegangen werden, so bestünde die konkrete Möglichkeit, diese mit einer gegen die Beschuldigte im nunmehr anstehenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen (Urk. 205). In der Replik entgegnete die Verteidigung, es sei eine Binsenwahrheit, dass eine zufolge Überhaft zuzusprechende Entschädigung mit der im neuen Gerichtsverfahren auszufällenden Sanktion verrechnet werden könne. Die Verrechnung setze allerdings voraus, dass bereits ein rechtskräftiges Urteil hinsichtlich eines weiteren Strafverfahrens vorliege. Ein derartiges Urteil werde in absehbarer Zukunft nicht ergehen, da gemäss telefonischer Auskunft des im neuen Verfahren zuständigen Staatsanwalts das Bezirksgericht Hinwil die Anklage zurückgewiesen habe (Urk. 211 S. 1 f.). 3. Im Folgenden ist vorab auf das Begehren um Zusprechung einer Genugtuung wegen Überhaft und anschliessend auf die Berufungsanträge bezüglich der Kostenfolgen einzugehen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es bestehe die Möglichkeit, die Überhaft mit einer gegen die Beschuldigte im anstehenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6S.747/2000 vom 11. März 2002 ergibt sich, dass der Anrechnung der Untersuchungshaft im ersten Verfahren auf die Freiheitsstrafe im zweiten Verfahren der Grundsatz der Identität der Tat grundsätzlich nicht entgegen steht (wobei der vormals geltende Grundsatz der Tatidentität heute nicht mehr gilt). Im Urteil 6S.421/2005 vom 23. März 2006 zog das Bundesgericht in Erwägung, dass die im zweiten Verfahren entstandene Untersuchungshaft an die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe, deren bedingter Strafvollzug im zweiten Verfahren widerrufen wird, angerechnet werden kann. In BGE 133 V 150 E. 5.1 führt das Bundesgericht sodann aus, dass auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar ist, soweit eine solche Anrechnung überhaupt möglich ist. Vorliegend besteht diese Möglichkeit nicht. Es liegt heute keine (rechtskräftige) neue Strafe gegen die Beschuldigte vor, und gestützt auf die Unschuldsvermutung darf auch nicht mit einer solchen gerechnet werden, weshalb

- 18 die Überhaft vorliegend nicht an eine andere Sanktion angerechnet werden kann. Ausserdem wäre gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wohl eher die Meinung, dass der zuständige Richter des zweiten Verfahrens die im ersten Verfahren entstandene Untersuchungshaft auf die im zweiten Verfahren auszusprechende Sanktion anrechnen würde, was selbstverständlich nicht mehr zulässig ist, wenn die Beschuldigte für die Überhaft entschädigt wird. Von einer Verrechnung ist deshalb abzusehen und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschuldigte Anspruch auf eine Genugtuung für Überhaft hat. Vorliegend gilt das neue Prozessrecht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, sondern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt sodann die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (Schmid, Handbuch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSK- Wehrenberg/Bernhard, Art. 431 StPO N 21). Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik

- 19 einweisen (Art. 234 Abs. 2 StPO). Tritt dieser Fall ein, handelt es sich dabei weiterhin um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (StPO BSK-Härri, Art. 234 StPO N 18). Demnach ist Art. 431 Abs. 2 StPO auch für die Haft anwendbar, welche die Beschuldigte in Spitälern/Kliniken verbrachte (vgl. Urk. 38). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme, wonach die Beschuldigte in die Klinik E._____ überzutreten hatte (vgl. HD 59 bzw. Urk. 186/7). Denn Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO stellen Zwangsmassnahmen dar. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt und haben sich die Zwangsmassnahmen damit im Nachhinein als unnötig erwiesen oder waren diese von Anfang an unrechtmässig, ist ihm dafür gegebenenfalls nach Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung bzw. Genugtuung auszurichten (StPO BSK-Härri, Art. 237 N 54; vgl. auch BSK Strafrecht I-Mettler, Art. 51 N 20 ff.). Der Massnahmevollzug, der gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2010 erfolgte (HD 51/61) und welcher mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. April 2010 aufgehoben wurde (HD 51/70), erweist sich im Nachhinein ebenfalls als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Haft im Hinblick auf eine anzuordnende stationäre Massnahme bleibt sodann nur dann entschädigungsfrei, wenn auch tatsächlich eine solche Massnahme angeordnet wird. Folglich vermag die Begründung der Vorinstanz einen Kompensationsanspruch nicht auszuschliessen. Vielmehr ist die Überhaft der Beschuldigten, d.h. der über die Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe hinausgehende Freiheitsentzug, abzugelten. Da ein materieller Schaden nicht ersichtlich ist und auf das Stellen von Entschädigungsforderungen verzichtet wurde, bleibt es beim Genugtuungsanspruch für die 209 Tage bzw. rund sieben Monate Überhaft. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Ausge-

- 20 hend vom Ansatz von Fr. 200.– pro Tag und in Berücksichtigung der hohen Anzahl an zu kompensierenden Hafttagen, die eine Reduktion des Gesamtbetrags rechtfertigt, erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 20'900.– aus der Staatskasse als angemessen. 3.2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Von diesem Moment an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 2). Eine bereits abgeurteilte Sache verunmöglicht ein Urteil (BSK StPO-Eugster, Art. 403 N 6). Die Beschuldigte liess mit ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2012 ausdrücklich nur Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 166). Damit wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2011 unter anderem bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostendispositiv) rechtskräftig, was mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 von der erkennenden Kammer bereits festgestellt wurde (Urk. 195). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der Verteidigung ist es folglich nicht möglich, den Umfang der Berufung auf die Dispositivziffern 5 und 6 auszudehnen (vgl. Urk. 198). Auch Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Eine ausnahmsweise Prüfung nicht angefochtener Punkte lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn der Mangel im nicht angefochtenen Punkt offenkundig und stossend ist. Es geht darum, eindeutig unrichtige Urteile zu verhindern, bei welchen der Mangel klar zu Tage tritt (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 404 N 5). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überprüfung der Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO, denn diese Entscheide erweisen sich weder als offensichtlich gesetzeswidrig noch als unbillig. Selbst die Verteidigung befand es in ihrer Berufungserklärung vom 7. Februar 2012 nicht für

- 21 tunlich, auch nur ein Wort über den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu verlieren; sie hat die diesbezüglichen Ausführungen erst später nachgeschoben. Auf die Berufungsanträge vom 6. November 2012, wonach die Kostenregelung gemäss den Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln sei (1. Berufungsantrag) und wonach gerichtlich festzustellen sei, dass alle mit Fortführung des Freiheitsentzugs ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln auferlegt werden dürfen (2. Berufungsantrag, welcher ebenfalls die Kostenregelung betrifft), ist folglich nicht einzutreten. Auch wenn auf den ersten und zweiten Berufungsantrag der Beschuldigten vom 6. November 2012 nicht eingetreten werden kann und die Kostenfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, ist Folgendes zu bemerken: Bereits vor Vorinstanz kam der Verteidiger auf die Kostenblätter, welche sich in den Akten befinden, und die Beträge von Fr. 13'386.–, Fr. 362.35, Fr. 50.– und Fr. 1'390.– zu sprechen und machte geltend, dass er diese nicht nachvollziehen könne (HD 138 S. 26 f.). Ebenso brachte er bereits vor Vorinstanz vor, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Klinik I._____ und der Klinik E._____ auf die Staatskasse zu nehmen seien (HD 138 S. 28). Wenn er der Meinung war, die Vorinstanz habe darüber nicht korrekt entschieden, so wäre es ihm freigestanden, das Kostendispositiv mit der Berufung anzufechten, was, wie dargelegt, nicht geschehen ist. Wenn im vorliegenden Verfahren sodann geltend gemacht wird, dass weitere Kostenpositionen wie die Aufenthaltskosten im Psychiatriezentrum I._____, die Kosten der im Zusammenhang mit den Besuchen der Kinder im Hochsicherheitstrakt installierten Familienbegleitung, Selbstbehalt und Franchisen für den Aufenthalt im …spital F._____ wie auch in der Klinik E._____ und im …spital vom Sozialdienst übernommen und der Beschuldigten auf dem Sozialhilfekonto belastet worden seien und zumindest die Kosten des Aufenthaltes samt Familienbeglei-

- 22 tung im Hochsicherheitstrakt I._____ nicht hätten auferlegt werden dürfen, so ist das Berufungsgericht für diese Rüge nicht der richtige Adressat. Die Belastung von Kosten durch den Sozialdienst ist klarerweise kein Vorgang, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sein kann. Des Weiteren scheinen die Aufenthaltskosten in der Klinik E._____ weder im Kostendispositiv noch auf dem entsprechenden Sozialhilfekonto auf, weshalb eine diesbezügliche Beschwer nicht gegeben ist und auf diesen Punkt ohnehin nicht einzutreten wäre. Die Verteidigung hat sodann nicht näher dargelegt, inwiefern und in welchem Umfang ihr als Folge der Überhaft höhere Aufwendungen angefallen sind. Es wäre an ihr gelegen, diese zu beziffern. Bereits mangels Substantiierung wäre deshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten. III. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Abgeltung der Überhaft. Bezüglich der Berufungsanträge betreffend die Kostenfolgen unterliegt sie zwar, da diese Anträge jedoch zu keinem erheblichen Verfahrenszusatzaufwand führten, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtmittel zurückzieht (Abs. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N 3). Sodann hat die zurückgezogene Berufung des Privatklägers angesichts der zum Teil deckungsgleichen Berufung der Staatsanwaltschaft keinen erheblichen Verfahrenszusatzaufwand verursacht, weshalb dem Privatkläger ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, was bereits im Beschluss vom 16. August 2012 so festgehalten wurde (Urk. 182 S. 3).

- 23 - Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (ohne Nachforderungsvorbehalt), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungsanträge der Beschuldigten in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung und der Schadloshaltung der Beschuldigten für weitere Kosten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigten wird für Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'900.– aus der Staatskasse zugesprochen.

- 24 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Februar 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 6. Februar 2013 Anklage: Beschluss der Vorinstanz: Auf die Anklage betreffend der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und des mehrfachen Ungehorsams ... Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB,  des mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die gesamte Strafe durch Haft erstanden ist. 3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 ... 7. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: 1. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben:  1 Holzleim der Marke "Forbo",  1 Universalkleber der Marke "Forbo",  1 Alleskleber der Marke "UHU",  1 Stift, silberfarbig, sowie  1 Jacke, schwarz, mit verklebter Brusttasche. 2. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger ausgehändigt:  1 Agenda "2008", schwarz, sowie  1 …-Karte, Nr. …, Konto-Nr. …, lautend auf B._____. 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten ausgehändigt:  1 Brotmesser, Klingenlänge ca. 19 cm,  2 Küchenmesser, Klingenlänge je ca. 11 cm, sowie  1 Küchenmesser, Klingenlänge ca. 11 cm, aus Bauchtasche, schwarz,  1 Bauchtasche, schwarz,  1 Ladekabel der Marke "Sony Ericsson",  1 Ladekabel der Marke "Samsung",  1 Mobiltelefon der Marke "Samsung" sowie  1 Ringbuch "College-Block". 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet:  1 Brecheisen, gelb (verpackt in schwarzem Stoffsack),  1 KABA 20 Schlüssel, ohne Nummer,  1 Pet-Flasche mit unbekanntem, flüssigem Inhalt (mutmasslich Brandbeschleuniger),  1 Wegweiser aus Karton mit Aufschrift "…". 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten ausgehändigt:  1 Tagebuch, College Ringbuchblock, A-4,  1 (Kauf-) Quittung "Schuh+Schlüssel C._____ …",  5 (Küchen-)Messer,  1 Pack Rasierklingen der Marke "CadeaVera" à 10 Stück,  1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", rot, Model 5130c-2, IMEI-NR. …, verpackt in "Füssling". 6. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Privatkläger ausgehändigt:  1 Navigationsgerät der Marke "Medon", Modell E3115 M5, GoPal. Berufungsanträge: Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigten für die Überhaft eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. gemäss Berufungsbegründung: (Urk. 198) 1. Die Kostenregelung gemäss Dispositiv Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien zu Gunsten der Beschuldigten im Sinne der Erwägungen auf Gesetzmässigkeit und Billigkeit zu überprüfen und neu zu regeln; 2. Es sei festzustellen, dass alle mit Fortführung des Freiheitsentzuges ab 10. Januar 2010 bewirkten und mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten der Beschuldigten unter keinen Titeln auferlegt werden dürfen; 3. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 60'000.00 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales II. Materielles III. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungsanträge der Beschuldigten in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung und der Schadloshaltung der Beschuldigten für weitere Kosten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigten wird für Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'900.– aus der Staatskasse zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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