Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120053-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Beschluss vom 22. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 (DG110063)
- 2 - Erwägungen: Am 14. Oktober 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 Berufung an (Urk. 50). Innert der mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2012 angesetzten Frist (Urk. 64) meldete die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2012 Anschlussberufung an (Urk. 66). Mit Eingabe vom 19. Juni 2012, eingegangen am 21. Juni 2012, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 83). Dadurch fällt nach Art. 401 Abs. 3 StPO auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____, Frau C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Juni 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert
Beschluss vom 22. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss A... 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin B._____, Frau C._____, … [Adresse] die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.