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Zürich Obergericht Strafkammern 21.09.2012 SB120034

21. September 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,837 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120034-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatzoberrichter lic.iur. Meier sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 21. September 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. November 2011 (DG110076)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 393 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV, Büro A-3, vom 5. August 2011 beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse Bülach aufbewahrte Herrenjacke, hellbeige, Marke "...", Grösse 46, wird dem Beschuldigten zurückgegeben. 5. Die anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter nachfolgenden Asservat-Nummern aufbewahrten Gegenstände − 1 Faserpelzjacke, hellgrau, "…", Grösse L (Asservat-Nummer …),

- 3 - − 1 Jeanshose, blau, "…", Grösse 30/32 mit eingeschlauftem schwarzen Ledergurt mit (grosser) Metallschnalle (Asservat-Nummer …), − 1 Veston, schwarz, "…", Grösse 46 (Asservat-Nummer …), − 1 Pullover, hellgrau, "A…", Grösse M, mit kurzem Reissverschluss sowie kurzer Knopf- und Knochenleiste (Asservat-Nummer …), − 1 T-Shirt, Grundfarbe weiss, "…", Rücken mit schwarzem Aufdruck "…", Grösse M (Asservat-Nummer …), − 1 Gilet, beidseitig tragbar, eine Seite schwarz, andere Seite weiss, Grösse M, wattiert (Asservat-Nummer …), − 1 Küchenmesser, mit schwarzem Griff, genietet, "…", Gesamtlänge ca. 320mm, Klingenlänge ca. 203mm, einschneidig, spitz (Asservat- Nummer …), − 1 Fahrtenmesser (Pfadimesser), "…", Gesamtlänge ca. 195mm, Klingenlänge ca. 95mm, einschneidig, Messerrücken mit Sägeschliff, Klingenspitze gerundet (Asservat-Nummer …), − 1 Küchenmesser, mit gelbem Kunststoffgriff, "…", Gesamtlänge ca. 355mm, Klingenlänge ca. 200mm, einschneidig, Klingenspitze gerundet (Asservat-Nummer …), − 1 SIM-Karte Orange, Nr. …, − 1 SIM-Kartenhülle für Natel-Nr. …, werden dem Beschuldigten zurückgegeben. 6. Der anlässlich der Hausdurchsuchung des Beschuldigten am 3. November 2010 sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich unter Asservat- Nummer … aufbewahrte Baseballschläger, Holz lasiert, Länge ca. 70cm, Gewicht ca. 600g, wird eingezogen und ist durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 7. Das anlässlich der Hausdurchsuchung des Beschuldigten am 3. November 2010 sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich unter Asservat-

- 4 - Nummer … aufbewahrte Küchenmesser, mutmasslich Steakmesser, mit schwarzem Griffstück (genietet), "…", einschneidig, spitz, Klingenlänge ca. 115mm, Grifflänge ca. 95mm, wird dem Beschuldigten zurückgegeben. 8. Die vom Privatkläger 1 (B._____) übergebenen und beim Forensischen Institut Zürich unter nachfolgenden Asservat-Nummern aufbewahrten Gegenstände − 1 Jeanshose, blau, "…", Size 31 (Asservat-Nummer …), − 1 Strickpullover, weiss, grobmaschig, "…" (Asservat-Nummer …) werden dem Privatkläger 1 (B._____) zurückgegeben. 9. Das vom Privatkläger 1 (B._____) übergebene und bei der Gerichtskasse Bülach aufbewahrte ärmellose T-Shirt, weiss, Beschädigung rechte Brustseite, wird dem Privatkläger 1 (B._____) zurückgegeben. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz in Höhe von Fr. 395.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen. 13. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen.

- 5 - 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 27'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 235.20 Kosten Kapo Fr. 1'030.– Kosten Gutachten Fr. 18'098.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 36'058.70 amtl. Verteidigungskosten Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'764.– zu bezahlen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers 1 werden unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 103 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. November 2011 sei grundsätzlich vollumfänglich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme: Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. b) Des Privatklägers B._____: (Urk. 104 S. 1)

- 6 - 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 17'162.90 Schadenersatz zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 plus 5% Zins seit 11. Oktober 2010 zu zahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1 f.) 1. (HD) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen. Er sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. 2. (ND-1) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Drohung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit max. 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Es sei bezüglich der gesamten Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. 5. Es sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Der Beschuldigte sei für zu Unrecht erlittene Haft mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen. 7. Der Baseballschläger sei dem Beschuldigten herauszugeben. 8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 sei abzuweisen, soweit es den Betrag von CHF 395.– übersteigt. 9. Auf den Antrag des Privatklägers 1 auf eine Genugtuung von CHF 10'000.– sei nicht einzutreten.

- 7 - 10. Eventualiter sei die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 abzuweisen, soweit sie den Betrag von CHF 1'500.– zzgl. Zins übersteigt und die Ziffer 11 des Urteilsdispositiv der Vorinstanz sei zu bestätigen. 11. Die Zivilforderungen des Privatklägers 2 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei auf die Staatskasse zu nehmen, soweit diese Kosten durch den Vorwurf der versuchten Drohung entstanden sind. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.

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Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. November 2011 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. November 2011 Berufung anmelden (Urk. 67). Mit Eingabe vom 16. November 2011 meldete die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Berufung an (Urk. 68) und mit Schreiben vom 19. November 2011 liess auch der Privatkläger 1 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 70). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 13. Januar 2012 bzw. am 20. Januar 2012 zugestellt (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft reichte der hiesigen Kammer mit Schreiben vom 13. Januar 2012 eine Berufungserklärung ein, in welcher sie erklärte, das Urteil nur bezüglich der Strafzumessung anzufechten (Urk. 76; Urk. 79). Der Privatkläger 1 liess mit Eingabe vom 1. Februar 2012 die Berufungserklärung einreichen, wobei er das Urteil nur be-

- 8 züglich der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes und der Genugtuung anfechten liess (Urk. 82/1). Die Verteidigung reichte die Berufungserklärung mit Schreiben vom 9. Februar 2012 ein (Urk. 83). Aus dieser geht hervor, dass die Schuldsprüche betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung und betreffend versuchter Drohung angefochten werden. Sämtliche Berufungserklärungen erfolgten innert Frist. Der Beschuldigte befindet sich seit 28. September 2011 im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 45). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 27. Februar 2012, es sei dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme zu gewähren. Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2012 stattgegeben (Urk. 91). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Da der Beschuldigte in zwei Punkten Freisprüche fordert, ist daraus folgend auch die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungsfolgen sowie der Entscheid betreffend Schadenersatz und Genugtuung angefochten. Ausserdem lässt der Beschuldigte beantragen, es sei das Strafmass auf 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe zu reduzieren, wobei der bedingte Vollzug zu gewähren sei (Urk. 83). Damit ist jedoch davon auszugehen, dass auch die vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angefochten ist, da eine Kombination von bedingtem Vollzug und einer ambulanten Massnahme nicht zulässig ist. Somit ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. November 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV), Dispositivziffern 4, 5 und 7 (Herausgabe diverser Kleidungsstücke und Gegenstände an den Beschuldigten), Dispositivziffer 8 und 9 (Herausgabe diverser Kleidungsstücke an den Privatkläger 1), Dispositivziffer 12 (Umtriebsentschädigung an den Privatkläger 1), Dispositivziffern 13 und 14 (Verweis der Zivilansprüche des Privatklägers 2 auf den Zivilweg) sowie Dispositivziffer 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO e contrario).

- 9 -

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Hauptdossier) 1.1. Dem Beschuldigten wird im Hauptdossier der angepassten Anklageschrift vom 28. September 2011 (Urk. HD 44) vorgeworfen, er habe sich am frühen Morgen des 11. Oktobers 2011 zum Taxistand am Bahnhof D._____ begeben und dort seinen Bekannten B._____ gebeten, ihn nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte habe dabei sein Fahrzeug bis zur …strasse in D._____ selbst gelenkt und sei dann in das Taxi von B._____ eingestiegen. An einer nicht näher bekannten Kreuzung auf der ..strasse in E._____ habe der Beschuldigte B._____ aufgefordert, das Fahrzeug zu stoppen, worauf ihm der Beschuldigte unvermittelt mit dem Ellenbogen einen Schlag gegen dessen Kiefer verpasst habe, wobei der Kopf von B._____ gegen die Fahrerscheibe geschlagen sei. Zudem habe der Beschuldigte gesagt, er bringe ihn, B._____, um. Gleichzeitig habe der Beschuldigte aus der linken Jackentasche ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm gezogen und damit gegen die rechte Brustgegend von B._____ gestochen. Bei der zweiten Stichbewegung des Beschuldigten sei es B._____ gelungen, das Handgelenk des Beschuldigten festzuhalten. Dennoch habe ihn das Messer im Brustbereich, wenn auch mit geringerem Kraftaufwand, abermals getroffen. B._____ sei es daraufhin gelungen, das Fahrzeug zu verlassen, worauf der Beschuldigte nach einem kurzen Wortwechsel den Tatort verlassen habe. Durch die Übergriffe des Beschuldigten habe B._____ zwei oberflächliche Stich-/Schnittverletzungen über der rechten Brustkorbseite sowie eine oberflächliche Schnittverletzung von ca. 2 cm Länge über dem linken Zeigefinger erlitten, wobei keine dieser Verletzungen eine unmittelbare Lebensgefahr des Beschuldigten nach sich gezogen habe. Dem Beschuldigten sei jedoch bewusst gewesen, dass solche Stiche möglicherweise zum Tod von B._____ hätten führen können, wobei er diese Folgen gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe.

- 10 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht im Wesentlichen geltend, dass er den Privatkläger 1 zwar mit der Faust, der Hand oder dem Ellenbogen mehrmals ins Gesicht geschlagen, ihn jedoch nicht gestochen habe. Nachdem der Wagen zum Stillstand gekommen sei, sei es im Wagen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen (Urk. HD 2/1 S. 10). Da er vor dem Privatkläger 1 Angst gehabt habe, habe er nach einem scharfen Gegenstand gesucht (Urk. HD 2/1 S. 17 f.). Währendem er versucht habe, aus dem Auto auszusteigen, habe er eine scharfe Sache, ein Messer oder ein "Gillette" gefunden (Urk. HD 2/1 S. 9, S. 11). Er habe sich mit diesem Gegenstand verteidigen wollen (Urk. HD 2/1 S. 18). Es sei möglich, dass er dabei den Privatkläger 1 an der Hand gekratzt habe. Er habe ihn jedoch nicht verletzen wollen. Gestochen habe er ihn nicht (Urk. HD 2/1 S. 9 f.). Es ist somit zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 1.4. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers 1, des Beschuldigten sowie auf die Aussagen der Zeugen F._____ (Urk. HD 4/2) und G._____ (Urk. HD. 4/5). Ausserdem liegt ein Aktengutachten über die Verletzungen des Privatklägers 1 bei den Akten sowie die Aussagen der Gutachterin Dr. med. H._____ als sachverständige Zeugin (Urk. HD 7/4 und Urk. 54). 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Parteien und der Zeugen entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit korrekt beurteilt. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 9 f., S. 11 f. und S. 13). Als weiteres Beweismittel erfolgte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November 2011 eine Tatrekonstruktion. Der Ablauf der Rekonstruktion wurde in einer Fotodokumentation festgehalten (Urk. 55).

- 11 - 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 1 sowie der Zeugen F._____, G._____ und der sachverständigen Zeugin Dr. med. H._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben bzw. rekapituliert. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden (Urk. 77 S. 14 bis 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 ist der Sachverhalt, wie er im ersten Absatz der Anklageschrift umschrieben wird, als erstellt zu betrachten. 2.4. Der Beschuldigte wurde am 15. Oktober 2010 verhaftet und durch die Staatsanwaltschaft befragt. Er machte gleich zu Beginn der Einvernahme geltend, er habe "diese Person" nicht umbringen wollen, sie hätten nur Streit gehabt. Er sei eingestiegen in das Taxi des Privatklägers 1, um mit diesem herumzufahren und zu diskutieren. Er hab über "die alten Ereignisse" betreffend Taxigeschäfte diskutieren wollen. Nach einiger Zeit habe der Privatkläger ihn nach seiner familiären Situation gefragt, worauf der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er geschieden sei. Dann habe der Privatkläger gesagt, er habe die Ex-Frau des Beschuldigten "in dieser Umgebung" (gemeint: an der …strasse) gesehen. Deswegen sei der Beschuldigte wütend geworden und habe den Privatkläger zweimal mit der Faust geschlagen. Auf entsprechende Nachfrage führte er aus, er könne nicht sagen, wie oft, es könnten zwei oder drei Schläge mit der Faust, mit der Hand oder mit dem Ellbogen gewesen sein. Er habe ihn während der Fahrt geschlagen, weshalb der Privatkläger den Wagen angehalten habe. Sie hätten dann angefangen zu streiten. Er sei "nicht so weit", ein Messer auf sich zu tragen. Wenn er das vorher geplant hätte, dann hätte er das nicht so gemacht. Er habe es nicht geplant. Es könne sein, dass er irgendeinen Gegenstand in der Hand gehabt habe und ihn, den Privatkläger 1, gekratzt habe. Wegen der schwierigen Situation könne es sein, dass er ihn mit der Faust geschlagen habe oder mit irgendeinem Gegenstand, den er gerade dort gefunden habe. Im Allgemeinen hätten die Taxifahrer immer irgendwelche Messer bei sich im Auto. Er habe ihn jedoch nicht verletzt. Er habe mit dem Messer nicht gestochen. Der Privatkläger 1 sei sogar nach hinten zum Kofferraum gegangen, wo er seine Hände geputzt ha-

- 12 be. Dort sei aber Blut gewesen. Der Privatkläger habe gesagt, er hätte das nicht von ihm erwartet. Darauf habe er (der Beschuldigte) sich entschuldigt und sei dann weggegangen Urk. 2/1 S. 2 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, der Privatkläger 1 habe ihn geschlagen und er habe ihn geschlagen; jeder habe sich verteidigt. Der Privatkläger 1 habe ihn gezogen und er sei dann ausgestiegen, der Privatkläger 1 sei auch ausgestiegen und sei zu ihm gekommen. In dieser Situation habe er irgendeinen Gegenstand gefunden. Er habe ihn aber nicht an der Brust verletzt (Urk. 2/1 S. 10 f.). Der Privatkläger 1 habe ihn in der Folge am Handgelenk festgehalten und ihm den Gegenstand weggenommen. Daraufhin sei dieser ausgestiegen und habe den Gegenstand in den Kofferraum des Taxis gelegt und seine Hand mit einem Lappen gereinigt (Urk. HD 2/1 S. 11 f.). Später in der Einvernahme gab er zu Protokoll, er sei vom Privatkläger 1 nicht geschlagen worden, er habe nie behauptet, dass er geschlagen worden sei. Weiter führte er aus, er habe vor dem Privatkläger 1 Angst gehabt, weshalb er im Auto nach einem scharfen Gegenstand gesucht habe (Urk. 2/1 S. 17 f.). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, es stimme nicht, dass er dem Privatkläger 1 gesagt habe, er werde ihn jetzt töten (Urk. HD 2/1 S. 15). 2.5. Nach durchgeführter Zeugeneinvernahme mit dem Privatkläger 1 führte der Beschuldigte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2011 aus, er habe in der Tatnacht kein Messer aus seiner Tasche gezogen (Urk. HD 2/2 S. 2). Der Privatkläger 1 lüge, wenn er dies behaupte, so etwas sei gar nicht möglich (Urk. HD 2/2 S. 4). Er habe den Privatkläger 1 dreimal gebeten, nicht schlecht über seine Ex-Frau zu sprechen, doch dieser habe trotzdem weitergemacht. Daher habe er diesen aus einem Reflex heraus geschlagen (Urk. HD 2/2 S. 2). Nachdem der Privatkläger 1 ausgestiegen sei, habe er im Auto eine Art Brieföffner, oder ein "kleines Irgendetwas" gefunden. Es sei etwas wie ein Messer gewesen, aber es sei kein Messer gewesen. Vielleicht sei es ein Teppichmesser gewesen (Urk. HD 2/2 S. 2). Der Privatkläger 1 sei auf ihn zugekommen und habe ihn am Handgelenk festgehalten, worauf er seinen Arm nach hinten gezogen habe. Dabei sei es zu der Verletzung an der Innenseite der Hand des Privatklägers 1 gekommen (Urk. HD 2/2 S. 2 f.). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, der Privatkläger 1 sei nicht an der Innenseite der Hand verletzt worden, entgegnete der Be-

- 13 schuldigte, er habe gesehen, wie der Privatkläger 1 in die Handfläche geschnitten worden sei. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher, ob die Verletzung in der Handfläche oder am Daumen war (Urk. HD 2/2 S. 3 f.). Die Verletzungen an der Brust des Privatklägers 1 habe nicht er verursacht. Der Privatkläger 1 spiele lediglich Theater (Urk. HD 2/2 S. 3). 2.6. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2011 führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, dass er den Privatkläger 1 geschlagen habe, nachdem dieser seine Frau beleidigt habe. Im Auto habe er dann einen Gegenstand gefunden. Als der Privatkläger 1 versucht habe, ihm den Gegenstand wegzunehmen, habe sich dieser wahrscheinlich verletzt. Er wisse nicht, wie die Verletzungen an der Brust entstanden seien. Er sei dafür nicht verantwortlich (Urk. HD 2/5 S. 5). 2.7. Anlässlich der Befragung vor Gericht erklärte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger 1 geschlagen, nachdem er diesen viermal aufgefordert habe, nicht weiter schlecht über seine Ex-Frau zu sprechen (Urk. HD 52 S. 10). Daraufhin habe er im Auto ein Teppichmesser gefunden, mit welchem er dem Privatkläger 1 habe Angst einjagen wollen. Als dieser versucht habe, ihm das Messer wegzunehmen, habe er ihn an der Hand verletzt. Auf die Frage, wie das Teppichmesser ausgesehen habe, beschrieb es der Beschuldigte als etwas Kleines, das man vorne aufschieben könne. Er habe das Messer ausgefahren, weil er besorgt und genervt gewesen sei. Der Privatkläger 1 habe ihm das Messer wegnehmen wollen, weshalb er sich verletzt habe. Der Beschuldigte fertigte eine Zeichnung des von ihm verwendeten Teppichmessers an, aufgrund welcher von einer Klingenlänge von ca. 6 cm auszugehen ist. Auf entsprechende Frage bestätigte dies der Beschuldigte. Auf die Frage nach der Breite der Klinge gab er an, sie sei ca. 2-3 cm breit gewesen (Urk. HD 52 S. 10 ff.; Urk. 52a). Noch während der Hauptverhandlung wurden dem Beschuldigten zwei Computer-Ausdrucke von Teppichmessern vorgelegt. Dabei bezeichnete der Beschuldigte eines der Messer als ein ähnliches wie damals im Taxi und bestätigte dies mit seiner Unterschrift auf dem Ausdruck (Urk. 2a S. 2). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er versucht habe, auszusteigen. Gleichzeitig habe der Privatkläger 1 das Messer an der Klinge

- 14 ergriffen und daran gezogen. Auf Frage, wie dies möglich sei, da er das Messer in der rechten Hand gehalten habe und auf dem Beifahrersitz gesessen sei, schilderte der Beschuldigte die Situation wie folgt: "Ich machte mit meiner linken Hand hinter meinem Rücken die Türe auf, drehte dann meinen Rücken in Richtung Türe und trat dann mit dem linken Fuss aus der Türe. Mein Vorderkörper war Herrn B._____ zugewandt. Das Messer hatte ich in der rechten Hand. Sie war ausgestreckt. In diesem Augenblick griff er zu." (Urk. HD 52 S. 16). Auf die Frage, wie man mit der linken Hand hinter dem Rücken eine Autotür öffnen kann, erwiderte der Beschuldigte, dass er die Tür bereits vorher aufgemacht gehabt habe, er habe sie nur noch aufgeschoben (Urk. 52 S. 16). Auf die Frage, wo das Teppichmesser nach dem Vorfall gelandet sei, sagte der Beschuldigte, sie seien beide ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen. Er selber habe das Messer in den Kofferraum gelegt und sich entschuldigt. Auf die Frage, weshalb er Angst vor dem Privatkläger 1 gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, da er den Privatkläger 1 geschlagen habe, habe dieser zurück geschlagen; er sei von dessen Ellbogen getroffen worden. Er habe das Messer ergriffen, weil er Angst gehabt habe, dass der Privatkläger ihn angreifen würde (Urk. 52 S. 18). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 1 habe ihn trotz dreimaliger Warnung provoziert. Es sei zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, dann habe er dem Privatkläger 1 Faustschläge versetzt. Dieser sei im Zuge dieser Auseinandersetzung mit einem Parkettmesser, das der Beschuldigte im Wagen gefunden und an sich genommen habe, um sich zu schützen, an der Hand verletzt worden. Der Beschuldigte bestritt, auf den Privatkläger 1 eingestochen zu haben (Urk. 101 S. 6 ff.) 2.8. Bereits aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten muss festgehalten werden, dass seine Sachdarstellung insgesamt nicht sehr glaubhaft erscheint. Es bestehen klare Widersprüche bezüglich des Tatherganges bzw. der Abfolge der Ereignisse. So widersprach er sich bereits bezüglich des Ortes, an welchem er in das Taxi des Privatklägers 1 einstieg, indem er zuerst behauptete, er sei am

- 15 - Bahnhof D._____ eingestiegen und nicht wie von Zeugen ausgesagt und nachher auch vom Beschuldigten zugegeben, erst an der …strasse in D._____ (Urk. HD 2/1 S. 2 und S. 16; Urk. HD 4/2 S. 4). Ebenso machte er in Bezug auf den angeblich im Auto des Privatklägers 1 gefundenen scharfen Gegenstand widersprüchliche Angaben. So führte er in der Untersuchung aus, er habe ein Messer, einen Stock oder ein "Gillette" gefunden (Urk. HD 2/1 S. 9). In der gleichen Befragung führte er aus, es könne auch ein Kleinmesser oder Brieföffner gewesen sein (Urk. HD 2/1 S. 11). In der folgenden Einvernahme sagte er, der Gegenstand sei etwas wie ein Messer, jedoch kein Messer gewesen, wobei es gleichwohl ein Teppichmesser gewesen sein könne (Urk. HD 2/2 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Beschuldigte absolut sicher, dass es sich bei dem fraglichen Gegenstand um ein Teppichmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 cm und einer Klingenbreite von 2-3 cm gehandelt habe. Er wusste sogar, dass man die Klinge gegen vorne aufschieben konnte (Urk. HD 52 S. 10 f.). Darüber hinaus war er in der Lage, das Teppichmesser zu zeichnen und den Messertyp anhand einer Fotografie wiederzuerkennen (Urk. HD52a). Gleichwohl bestritt er in der weiteren Befragung erneut, dass es sich um ein Messer gehandelt habe (Urk. HD 52 S. 13). Auch bezüglich des Ortes, an welchem der Beschuldigte das Teppichmesser im Taxi gefunden haben will, sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So führte er zuerst aus, er habe das Messer in einem Ablagefach gefunden, das es bei Taxis gäbe (Urk. HD 2/1 S. 9). Später gab er an, er wisse nicht mehr, wo er das Messer gefunden habe, vielleicht jedoch in der Mittelkonsole (Urk. HD 2/2 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er wiederum, das Messer irgendwo in der Mittelkonsole gefunden zu haben (Urk. HD 52 S. 10). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Taxifahrer, welcher auch in der Nacht unterwegs ist, in der Fahrerkabine ein Teppichmesser offen und ungesichert deponieren würde. Die Gefahr eines Missbrauchs durch allfällige unliebsame Kunden wäre wohl zu gross. Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 die Gelegenheit hatte, ein Auto zu durchsuchen und zufälligerweise ein derartiges Objekt zu finden. Darüber hinaus erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Auseinander-

- 16 setzung mit dem Privatkläger 2 nicht plausibel. Die Erklärung, der Privatkläger 2 habe die Klinge des Messers mit der Hand umfasst und daran gezogen (Urk. HD 52 S. 15) widersprechen dem Verletzungsbild des Privatklägers 2. Auch die Gutachterin widersprach diesen Ausführungen des Beschuldigten (Urk. HD 54 S. 2 f.). Ausserdem erscheint die Schilderung durch den Beschuldigten, wie er mit dem Messer in der rechten Hand auf dem Beifahrersitz die rechte Fahrzeugtüre mit der linken Hand hinter seinem Rücken durch geöffnet haben will, wobei er mit seinem linken Fuss voran aus dem Auto gestiegen sei, geradezu abwegig. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen Befragungen häufig ausweichend antwortete und getätigte Aussagen, welche zwischenzeitlich widerlegt wurden, jeweils relativierte. So behauptete er beispielsweise in einer Einvernahme, der Privatkläger 1 habe den Wagen verlassen und sei auf seine Seite des Taxis gekommen, wo er ihn dann ausserhalb des Fahrzeugs mit dem besagten Gegenstand verletzt habe (Urk. HD 2/2 S. 2). In den übrigen Einvernahmen fand die Auseinandersetzung mit dem Messer gemäss seiner eigenen Darstellung jeweils im Wageninnern statt (Urk. HD 2/1 S. 9; Urk. HD 2/5 S. 5; Urk. HD 52 S. 12). Dabei handelt es sich um Lügensignale, welche insgesamt erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten hervorrufen. Was den eigentlichen Tathergang betrifft, kann somit nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 2.9. Der Privatkläger 1 wurde am 13. Oktober 2010 polizeilich befragt. Am 25. November 2010 erfolgte die Einvernahme des Privatklägers 1 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/3) und am 1. November fand die die Befragung durch die Vorinstanz statt (Urk. 53). Der Privatkläger 1 deponierte seine Aussagen bei der Polizei erst zwei Tage nach der beanzeigten Tat vom 11. Oktober 2011, was erklärungsbedürftig erscheint. Auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, dass dies "etwas kompliziert" sei. Er kenne den Beschuldigten seit über zehn Jahren. Er - der Privatkläger 1 - sei für den Beschuldigten wie ein väterlicher Freund. Er sei von ihm entsprechend auch immer "Papi" genannt worden. Deshalb sei es für den Privatkläger 1 auch völlig unerklärlich gewesen, warum der Beschuldigte ihn mit einem Messer angegriffen habe. Er sei darob sehr schockiert gewesen. Als er sich nach dem Angriff einigermassen vom Schock erholt gehabt habe, sei er mit dem Taxi zurück an den Standplatz D._____ gefahren. Dort habe er seinen Kolle-

- 17 gen F._____, der auch Taxifahrer sei, angetroffen. Dieser habe ihm geholfen, seine Wunden an der Hand zu versorgen. Anschliessend sei dann nach einer weiteren Taxifahrt nach Hause gegangen. Am Montagabend sei dann sein Schwiegersohn zu ihm nach Hause gekommen. Dieser habe ihm geraten, die Polizei zu verständigen, was der Privatkläger 1 aber nicht gewollt habe (Urk. 3/1 S. 4). Am Dienstagabend, ca. 20.00 Uhr, sei er dann in das Spital I._____ gegangen (12. Oktober 2010; vgl. Urk. 5/1), nachdem ihm alle Verwandten und Bekannten geraten hätten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Sie hätten ihm ebenfalls geraten, er solle einen Arzt bzw. ein Spital aufsuchen. Nach der Behandlung im Spital habe er zuerst in D._____ und dann in J._____ Anzeige erstatten wollen, die entsprechenden Polizeiposten seien jedoch geschlossen gewesen. Daraufhin sei er zur Stadtpolizei … gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie keine Leute hätten, um das zu behandeln, zumal der Vorfall ja zwei Tage zurückliege. Ihm sei deshalb die Adresse der Kapo E._____ gegeben worden, weshalb er dort am 13. Oktober Anzeige erstattet habe (Urk. 3/1 S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen des Privatklägers 1 sind durchaus nachvollziehbar und plausibel. Der Umstand der späten Anzeigeerstattung bzw. Arztkonsultation erscheint unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Darstellung durch den Privatkläger 1 zu beeinträchtigen. 2.10. Die Schilderung des Sachverhaltes durch den Privatkläger 1 im Rahmen der genannten drei Befragungen blieb in den wesentlichen Punkten konstant und frei von Widersprüchen. Die Schilderung ist lebendig, detailreich und enthält originelle Elemente. Seine Darstellung wirkt als selber erlebte Begebenheit. Er war offensichtlich bemüht, genaue Aussagen zu machen, was im Zusammenhang mit der Stellung des Wählhebels des Automatikgetriebes zunächst zu Unklarheiten führte. In der polizeilichen Einvernahme sagte er: "Ich hatte das Fahrzeug gerade richtig zum Stehen gebracht und wollte gerade den Automatik-Wählhebel ins P schalten, als mir A._____ unvermittelt einen Schlag mit seinem linken Ellbogen ins Gesicht versetzte" (Urk. 3/1 S. 2). In der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2010 gab er zu Protokoll: "Ich drückte auf die Bremse, dann wollte ich auf 'P' schalten. In diesem Moment verpasste er mir einen Schlag mit seinem Ellbogen" (Urk. 3/3 S. 5). Schliesslich sagte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: "In dem

- 18 - Moment als ich bremste, wollte ich in die Parkstellung schalten. In diesem Moment spürte ich seinen Ellbogen am Kiefer". Und weiter: "Ich bremste und wollte den Gang auf "Parking" stellen, dann erhielt ich den Ellbogenschlag gegen mein Kinn". Auf entsprechende Frage des Richters erklärte er schliesslich: "Ich hatte immer noch meinen Fuss auf der Bremse. Nachdem ich meinen Finger geschnitten hatte, konnte ich den Parkgang einlegen. Dann stieg ich aus" (Urk. 53 S. 3 und S. 6). Die Schilderung dieses Vorganges erscheint somit durchaus glaubhaft. 2.11. Auch die Schilderung des Messerangriffes erfolgte detailliert und frei von Widersprüchen. Der Privatkläger 1 führte in der polizeilichen Befragung vom 13. Oktober 2010 aus, der Beschuldige habe ihn, als er den Ganghebel in die Parkposition habe schalten wollen, unvermittelt mit dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte aus seiner Jackentasche ein grosses Messer herausgezogen und damit auf ihn einstechen wollen. Dazu habe er gesagt: "ich töte dich jetzt". Er habe den Arm des Beschuldigten mit beiden Händen gepackt und so gerade noch verhindern können, dass der Beschuldigte ihm das Messer in die Brust habe stechen können. Gleichwohl habe ihn das Messer leicht an der Brust verletzt. Bei dieser Handlung habe er sich zudem am Zeigefinger verletzt. Daraufhin habe der Beschuldigte erneut versucht, ihn mit dem Messer zu treffen, worauf er den Angriff abermals habe abwehren können. Sofern er den Angriff des Beschuldigten nicht hätte abwehren können, hätte ihn der Beschuldigte mit voller Wucht in die Brust gestochen (Urk. HD 3/1 S. 2). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass er nach dem Angriff ausgestiegen und zum Kofferraum des Wagens gegangen sei. Auf entsprechende Frage, weshalb er ihn angegriffen habe, habe der Beschuldigte nur gesagt, dass der Privatkläger 1 schlecht über seine Ex-Frau gesprochen habe. Daraufhin sei der Beschuldigte davon gerannt (Urk. HD 3/1 S. 3 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2010 bestätigte der Privatkläger 1 weitgehend die Aussagen vom 13. Oktober 2010 (Urk. HD 3/3 S. 2 ff.). Ergänzend führte er aus, dass der Beschuldigte nach dem Schlag mit dem Ellenbogen gegen sein Gesicht ein etwa 30 cm langes Brotmesser, welches oben spitz war, aus seiner linken Jackentasche gezogen habe (Urk. HD 3/3 S. 6). Damit habe er ihn in seine rechte Brust gestochen. Als der Beschuldigte erneut versucht habe zuzustechen, habe

- 19 er ihn am Handgelenk gepackt und gleichzeitig die Fahrertüre geöffnet. Daraufhin sei er ausgestiegen (Urk. HD 3/3 S. 7). Anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger 1 erneut seine bisherigen Schilderungen des Sachverhaltes (Urk. HD 53 S. 3 f.). Ergänzend führte er aus, dass sich der Beschuldigte und er bei der Auseinandersetzung im Taxi frontal gegeneinander zugewandt waren und der Beschuldigte wegen der geringen Höhe des Autodaches nicht sehr weit habe ausholen können (Urk. HD 53 S. 5). Er habe beide Stiche des Beschuldigten mit beiden Händen abgewehrt. Bei der Abwehr des zweiten Stiches sei er am Finger verletzt worden (Urk. HD 53 S. 7). 2.12. Während der Privatkläger 1 den Ablauf des Tatherganges glaubhaft schilderte, erscheinen seine Angaben über die Tatwaffe bzw. das angeblich verwendete Messer als fragwürdig. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte ein Messer in der beschriebenen Grössenordnung in der Innentasche seiner Jacke versteckt halten konnte. Zwar wurde von der Staatsanwaltschaft mittels Fotografien des Beschuldigten in der Originalkleidung der Tatnacht nachgewiesen, dass ein Massstab mit einer Länge von 30 cm in der Innentasche der Jacke des Beschuldigten versteckt mitgetragen werden kann (Urk. HD 2/7 Bilder 5 ff.), damit ist jedoch nicht bewiesen, dass es sich mit einem Brotmesser in entsprechender Länge gleich verhalten würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, hätte der Beschuldigte das Messer zweifelsohne mit der Klinge gegen unten in die Jackentasche gesteckt, da andernfalls bei Entnahme des Messers eine Verletzungsgefahr bestanden hätte. Bei dieser Anordnung wäre das Messer jedoch infolge des in der Regel schweren Messergriffs – wie von der Verteidigung richtig ausgeführt (Urk. HD 59 S. 3) – höchst instabil gewesen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass es bereits bei geringen Bewegungen herausgefallen oder seitlich der Jacke sichtbar geworden wäre. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass ein 30 cm langes Messer, welches mit der Spitze nach unten in eine Jackentasche verstaut wird, durch das Eigengewicht und durch Bewegungen ausgelöste Erschütterungen am Innenfutter wohl deutliche Stich-/ bzw. Schnittspuren hinterlassen würde. Solche Verletzungen fehlen jedoch an der Jacke. Auf den Bildern zu erkennen ist lediglich eine kleine Verletzung, welche eher von einem spitzen Gegenstand als von einem grossen Messer herrührt (Urk. HD 2/7 Bild 7). Des Weite-

- 20 ren hätte ein Messer in der vom Privatkläger 1 beschriebenen Dimension höchstwahrscheinlich grössere Verletzungen verursacht als lediglich oberflächliche Hautverletzungen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein 30 cm langes Brotmesser als Tatwaffe benutzte. Die diesbezügliche Aussage des Privatklägers 1 kann damit erklärt werden, dass der Privatkläger 1 von der Attacke des Beschuldigten überrascht wurde und sich zu wehren versuchte. Es ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 sich in solch einer Extremsituation die genauen Abmessungen des Messers bzw. den Messertyp nicht merken konnte. Dass er sich schliesslich auf ein Brotmesser festlegte, kann daher keine wirklich erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers 1 erwecken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass das T-Shirt des Privatklägers 1 nur einen Einstich aufweise, nicht zwei, und dem Verletzungsbild widerspreche (Urk. 106 S. 6 ff.), nicht dafür, dass der Privatkläger 1 sich diese Verletzungen selbst zugefügt hätte. Er hätte unter diesen Umständen wohl auch das T-Shirt zweimal durchstochen. Während einer tätlichen Auseinandersetzung kann ein Kleidungsstück zudem so verrutschen oder verzerrt werden, dass die Einstichspuren nicht mit den Wunden überlappen. 2.13. Der Zeuge G._____ führte anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2011 aus, er sei in der Tatnacht als Taxifahrer am Bahnhof D._____ vorbeigekommen und habe den Privatkläger 1 gesehen. Er sei zu ihm hingegangen und habe gesehen, dass er einen Schnitt im Finger gehabt habe. Auf die Frage, was passiert sei, habe der Privatkläger 1 geantwortet, dass ihm das jemand mit einem Messer angetan habe (Urk. HD 4/5 S. 3). Der Privatkläger 1 habe einen nervösen Eindruck gemacht und habe sich ständig um den Wagen herum gedreht. Er habe keine weiteren Verletzungen gesehen, könne sich jedoch nicht mehr gut an die Sache erinnern (Urk. HD 4/5 S. 5). 2.14. Der Zeuge F._____ sagte anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2011 aus, dass der Privatkläger 1 und der Beschuldigte in der Tatnacht zusammen, jedoch in getrennten Fahrzeugen davongefahren seien (Urk. HD 4/2 S. 4). Ungefähr 20 Minuten später sei der Privatkläger 1 alleine zurückgekommen. Der Privatkläger 1 habe zu ihm gesagt, dass

- 21 etwas mit einem Messer passiert sei. Von Stichen gegen die Brust habe er an jenem Abend nichts erzählt (Urk. HD 4/2 S. 6). Der Zeuge F._____ führte weiter aus, dass der Privatkläger 1 am Zeigefinger verletzt gewesen sei und geblutet habe (Urk. HD 4/2 S. 4). Einige Tage später habe ihm der Privatkläger 1 gesagt, dass er auch an der Brust vom Messer getroffen worden sei (Urk. HD 4/2 S. 6). 2.15. Die Aussagen der beiden genannten Zeugen widersprechen der Darstellung des Privatklägers 1 nicht. Angesichts der mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Gegenwehr nur geringfügig ausgefallenen Verletzungen an der Brust vermag auch der Umstand, wonach er den Zeugen zunächst nichts über die Verletzungen an der Brust berichtete, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu vermindern. 2.16. Aus dem Aktengutachten der Gutachterin Dr. med. H._____ vom 20. Juni 2011 geht hervor, dass es sich bei der Verletzung des Privatklägers 1 an dessen Endglied des linken Zeigefingers um eine oberflächliche Schnittverletzung gehandelt habe (Urk. HD 7/4 S. 5). Bei den beiden Verletzungen im Brustbereich könne nicht abschliessend geklärt werden, ob es sich um Stich- oder Schnittverletzungen oder um Verletzungen nach stumpfer mechanischer Gewalteinwirkung gehandelt habe. Das Opfer habe sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, eine solche wäre auch ohne ärztliche Versorgung nicht eingetreten (Urk. HD 7/4 S. 6 f.). Anlässlich der Befragung vor Gericht führte die sachverständige Zeugin H._____ aus, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht mit dem Verletzungsbild des Privatklägers 1 übereinstimmen würden. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 das Messer an dessen Klinge umfasst habe, müsste mit Verletzungen an der Innenseite der Hand (Handfläche) gerechnet werden. Dies sei jedoch nicht der Fall (Urk. HD 54 S. 3). 2.17. Der während der gerichtlichen Hauptverhandlung am 1. November 2010 in Anwesenheit sämtlicher Parteien durchgeführte und fotodokumentierte Augenschein zeigt den Tathergang aus Sicht des Beschuldigten. Der Augenschein fand im Taxi des Privatklägers 1 statt, welcher wiederum die Rolle des Opfers einnahm. Es ist zu erkennen, wie der Beschuldigte mit einem roten Stift (stellt das Messer dar) in der rechten Hand die Türe öffnet und mit dem rechten Bein zuerst

- 22 aussteigt, wobei er seinen Oberkörper ständig in Richtung des Privatklägers 1 gedreht hält (Urk. HD 55 Fotos 1-18). Dieser vom Beschuldigten nachgestellte Bewegungsablauf stimmt jedenfalls mit seiner im Rahmen der Befragung am gleichen Tag gemachten Angaben in mehreren Punkte nicht überein (Urk. 52 S. 16; vgl. oben Ziff. 2.7.). Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten annehmen wollte, dass er sowohl bezüglich seines Armes, mit dem er die Türe geöffnet habe, als auch bezüglich des Beines, mit welchem er zuerst aus dem Fahrzeug getreten sei, Links und Rechts verwechselte, so erscheint völlig unplausibel, dass der Privatkläger 1 ihm das Messer ausgerechnet in dem Zeitpunkt zu entreissen versucht haben soll, als sich der Beschuldigte offensichtlich schon auf dem Rückzug befand, bzw. das Fahrzeug verlassen wollte. 2.18. Aufgrund der obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatklägers 1 glaubhaft sind. Angesichts des durchaus als freundschaftlich zu nennenden Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1, wobei der Privatkläger 1 aufgrund des Altersunterschiedes eine Art väterlicher Freund darstellte, was vom Beschuldigten anerkannt wird, ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 1 den Beschuldigten über den von diesem anerkannten tätlichen Angriff hinaus zu Unrecht beschuldigen sollte. Dies um so weniger, als der Privatkläger 1 glaubhaft darlegte, dass er selber zunächst gar keine Strafanzeige machen wollte und diese erst auf Anraten seiner Verwandten und Bekannten erstattet habe. Lediglich in Bezug auf die Tatwaffe, welche in der Untersuchung nicht aufgefunden werden konnte, ist zu Gunsten des Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Angaben von einem Teppichmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm und einer Klingenbreite von 2-3 cm anstelle eines Brotmessers auszugehen, wobei der Beschuldigte die Klinge ausgefahren hatte, ehe er damit zustach. Ansonsten ist der Anklagesachverhalt im Hauptdossier somit rechtsgenügend erstellt, weshalb für die rechtliche Würdigung davon auszugehen ist. 3. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt im Hauptdossier als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen

- 23 kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 S. 32 bis 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Hervorhebungen bzw. Präzisierungen zu verstehen. 3.1. Zum objektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass, obwohl der Privatkläger 1 durch die Tathandlung des Beschuldigen nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde und auch ohne ärztliche Versorgung keine Lebensgefahr bestand, gemäss dem Gutachten von Dr. med. H._____ (IRM) vom 20. Juni 2011 ein Stoss mit einem Messer in die Brustgegend zum Tod des Opfers führen kann. Dabei kommt es darauf an, wie scharf der Gegenstandes bzw. das Messer ist, ob sich das Opfer wehrt und wie viele Schichten Stoff sich über der Haut des Opfers befinden (Urk. HD 54 S. 4). Der Privatkläger 1 trug in der Tatnacht einen Pullover, ein Unterhemd sowie eine dünne Fleecejacke (Urk. HD 53 S. 10). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Kleidungsschichten zusammen eine Dicke von nicht mehr als 2 cm aufwiesen. Die vom Beschuldigten beschriebene Klinge mit einer Länge von 6 cm war demgemäss grundsätzlich geeignet, die Kleidung des Privatklägers 1 zu durchstossen und dem Privatkläger 1 erhebliche, allenfalls sogar tödliche Verletzungen beizubringen. Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seinen Angriff ein Teppichmesser verwendete. Ob die Klinge des vom Beschuldigten verwendeten Teppichmessers tatsächlich Sollbruchstellen aufwies, wie die die Vorinstanz aufgrund des bei den Akten liegenden Computer-Ausdruckes eines bestimmten Typs von Teppichmesser annimmt, kann und muss vorliegend offenbleiben. Tatsache bleibt, dass wenn man mit einer ausgefahrenen Teppichmesserklinge frontal auf einen menschlichen Körper im Brustbereich einsticht, die Kleidung sowie der Brustkorb durchbohrt werden und dadurch lebensgefährliche Verletzungen, welche unter Umständen zum Tod des Opfers führen, verursacht werden können. Als eine mögliche Erklärung für die nur oberflächlichen Verletzungen beim Privatkläger 1 erwähnt die Vorinstanz die Möglichkeit, dass die Klinge an allenfalls vorhandenen Sollbruchstellen nachgibt und bricht. Darüber hinaus sei bei einem frontalen Stich damit zu rechnen, dass der Einrastmechanismus des Teppichmessers nachgebe und die Klinge durch den auftretenden Druck wieder eingefahren werde. Für diese Annahme spreche auch das Verletzungsbild der beiden Ein-

- 24 stiche im Brustbereich. Diese Ausführungen der Vorinstanz gehen in den Bereich des Spekulativen, da letztlich nicht bekannt ist, was für einen Typ von Teppichmesser der Beschuldigte verwendete. Gleichwohl handelt es sich bei einem Teppichmesser nicht um ein für eine Tötung untaugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB. Schlussendlich blieb es lediglich beim Tötungsversuch, welcher mit einer zwar relativ geringen, aber dennoch vorhandenen Wahrscheinlichkeit zum Erfolg hätte führen können. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2. Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der aufgebrachte Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung in den beengten Platzverhältnissen im Personenwagen des Privatklägers 1 mit einem Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge mehrmals gegen sein Opfer einstach. Der Beschuldigte konnte nicht kontrollieren, wo er den Privatkläger 1 mit den Stichen traf. Dass durch die beiden Stiche schlussendlich lediglich oberflächliche Verletzungen resultierten, ist auf die geschilderten Umstände bzw. die Abwehr durch den Privatkläger 1 und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Wären die Messerstiche leicht anders oder tiefer ausgeführt worden, hätte dies durchaus zu schweren, gar lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Dies aber konnte der Beschuldigte nicht kontrollieren, zumal die Stiche im Rahmen eines dynamischen Geschehens erfolgten, insbesondere nach den mehreren Schlägen gegen den Privatkläger 1, wodurch sich im Auto ein Gerangel entwickelte. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung war die Wahrscheinlichkeit von gravierenden Verletzungen, die eine lebensgefährliche Situation schaffen konnten, demgemäss genügend gross, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers zumindest in Kauf nahm. 3.2.1 Der Umstand, dass beim Privatkläger nur oberflächliche Verletzungen festgestellt wurden (Urk. 7/4), erachtete die Verteidigung als Beweis dafür, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit nach dem Leben des Privatklägers getrachtet habe. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger 1 tatsächlich tödlich verletzen wollen, so wäre es nach Auffassung der Verteidigung ein gewaltiger Zufall, dass beide Tref-

- 25 fer zu einer in etwa gleich oberflächlichen Verletzung geführt haben. Dies gelte umso mehr, als gemäss Anklageschrift lediglich der zweite Hieb durch den Geschädigten abgefangen worden sei und der erste Messerstich ungehindert erfolgt sei (Urk. HD 59 S. 4). Dabei verwies der Verteidigung auf das Anklageprinzip, wohl in der Meinung, dass es nicht zulässig sei, für den ersten Stich eine Abschwächung anzunehmen. Diese Auffassung der Verteidigung ist unzutreffend. Aus den detaillierten Schilderungen des Privatklägers 1 in der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2010 wird deutlich, dass bereits der erste Stich durch die Bewegung des Privatklägers 1 abgeschwächt wurde, obwohl er das Handgelenk des Beschuldigten noch nicht zu fassen vermochte (Urk. 3/3 S. 9). Die Schilderung durch den Privatkläger 1 ist durchaus plausibel, zumal er sich nach den Schlägen des Beschuldigten zu diesem hinwendete, somit in Bewegung war, wonach sich ein eigentliches Gerangel entwickelte. Dass dies in der Anklage nicht erwähnt wird, stellt keinen Verstoss gegen das Anklageprinzip dar, zumal es sich dabei nicht um eine Tathandlung des Beschuldigten im Sinne eines Tatbestandsmerkmales handelt, sondern einen situativen Umstand darstellt, wie z.B. die Anzahl der Kleiderschichten, die der Privatkläger 1 trug, welche zu Recht auch keinen Eingang in die Anklage fand. Die vom Privatkläger 1 glaubhaft geschilderte Situation vermag sehr wohl zu erklären, weshalb bereits der erste Stich mit dem Teppichmesser nur eine oberflächliche Verletzung nach sich zog, obwohl es dem Privatkläger 1 beim ersten Stich noch nicht gelang, das Handgelenk der Beschuldigten zu fassen. 3.2.2. Um die Art des Vorsatzes des Beschuldigten endgültig zu bestimmen, müssen zudem auch die Begleitumstände während des Angriffs auf den Privatkläger 1 berücksichtigt werden. Die Aussage "ich töte dich" lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte den Tod des Privatklägers 1 nicht bloss in Kauf genommen hat. Diese Aussage deutet vielmehr daraufhin, dass er den Tod des Privatklägers 1 direkt angestrebt und als Ziel seiner Handlungen betrachtete. Dass diese Äusserung nicht etwa nur ein übertriebener emotional gefärbter Ausruf war zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem ersten Stich noch ein zweites Mal zustiess. Dies stellt eine klare Manifestation des direkten Vorsatzes dar, den Privatkläger 1 tödlich zu verletzen. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterlie-

- 26 gen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im betreffenden Augenblick tödlich verletzen wollte. Auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3.3.3. Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

B. Vorwurf der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, eventualiter der versuchten Drohung (Nebendossier 1) 1.1. Im Nebendossier 1 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, es sei am 8. September 2010 um ca. 18:00 Uhr in der Pizzeria K._____ des Beschuldigten in D._____ zwischen dem Beschuldigten und C._____, von welchem er die Pizzeria übernommen hatte, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte einen Baseballschläger ergriffen und sei mit diesem in Richtung von C._____ gegangen, um diesen zu attackieren. Ein Angestellter der Pizzeria habe dies bemerkt und den Beschuldigten von hinten umklammert, worauf dieser mehrmals versucht habe, sich loszureissen. Bei seinem Handeln habe der Beschuldigte gewusst, dass sein Vorgehen zumindest zu einer einfachen Körperverletzung führen könne, wobei er dies auch gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Durch das Eingreifen der Anwesenden sei das Vorgehen des Beschuldigten jedoch im Stadium des Versuchs stecken geblieben. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2. Eventualiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe bei seinen Handlungen gewusst, dass sein Vorgehen geeignet sei, C._____ einzuschüchtern, wobei er dies auch gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Da C._____ die Attacke des Beschuldigten nicht ernst genommen habe, sei das Vorgehen des Beschuldigten jedoch im Stadium des Versuchs stecken geblieben. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als

- 27 versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.3. Die Vorinstanz erachtete den unter ND 1 eingeklagten Sachverhalt als erstellt und würdigte ihn als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Privatkläger 2 mit dem Baseballschläger habe attackieren bzw. schlagen wollen. Er machte geltend, dass er den Privatkläger 2 mit einem Baseballschläger in der Hand habe vertreiben wollen. (Urk. HD 52 S. 20). Ansonsten liess er durch die Verteidigung vorbringen, dass die geschilderten Geschehnisse in der Anklageschrift im Grossen und Ganzen korrekt dargestellt seien. Dementsprechend bezeichnete die Verteidigung den Eventualsachverhalt als korrekt (Urk. HD 59 S. 7). 1.4. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers 2. Als weiteres Beweismittel dienen die Aussagen des Zeugen L._____. 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung bzw. zur Sachverhaltserstellung gemacht. Im vorliegenden Fall kommt den Aussagen der Parteien und des Zeugen H._____ entscheidendes Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zunächst deren Glaubwürdigkeit zutreffend beurteilt. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 11 - 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie der Zeugen H._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben bzw. rekapituliert. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 26 - 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Vorinstanz bezeichnete das Aussageverhalten des Beschuldigten zum eingeklagten Vorfall vom 8. September 2010 als unstetig und von Ungenauigkeiten geprägt. So habe er anlässlich der ersten Befragung bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt, seine beiden Angestellten hätten den Privatkläger 2 festgehal-

- 28 ten, wohingegen er nicht zurückgehalten worden sei (Urk. ND 1 3/1 S. 5). Von dieser Version sei er in der nächsten Einvernahme abgewichen und habe nun plötzlich bestätigt, dass er vom Zeugen L._____ zurückgehalten worden sei (Urk. ND 1 3/2 S. 3). Anlässlich der gerichtlichen Befragung habe er wiederum verneint, vom Zeugen L._____ zurückgehalten worden zu sein (Urk. HD 52 S. 20 f.). Immerhin habe der Beschuldigte schliesslich zugegeben, dass er dem Privatkläger 2 mit seinen Handlungen habe Angst machen wollen (Urk. HD 52 S. 22). Jedoch bezeichnete die Vorinstanz auch die Aussagen des Privatklägers 2 als widersprüchlich und wenig glaubhaft. So habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe versucht, ihn mit einem Baseballschläger bzw. einem Messer zu verletzen, was lediglich deshalb nicht gelungen sei, weil er den Schlägen, bzw. den Stichen habe ausweichen können (Urk. ND 1 2/1 S. 3 f.; Urk. ND 1 2/2 S. 3 ff.). Ziehe man die grosse Reichweite eines als Waffe verwendeten Baseballschlägers in Betracht, sei schwer vorstellbar, wie der Privatkläger 2 den Schlägen des Beschuldigten hätte ausweichen können, ohne diese ernst zu nehmen bzw. Angst zu verspüren. Auch die Stiche mit dem Messer vermochten den Privatkläger 2 angeblich nicht in Angst zu versetzen, auch wenn er nach eigenen Angaben mehrmals habe zurückweichen müssen, um den Stichen zu entgehen (Urk. ND 1 2/2 S. 5). Darüber hinaus habe er widersprüchliche Aussagen gemacht über den Zeitpunkt, wann die anwesenden Kuriere eingegriffen hätten (Urk. ND 1 2/1 S. 3; Urk. ND 1 2/2 S. 3, S. 6). Des Weiteren habe er den angeblichen Schlag des Beschuldigten mit dem Baseballschläger gegen sein Auto erst in der letzten Einvernahmen erwähnt, nicht jedoch anlässlich der Anzeigeerstattung, was die bereits bestehenden Zweifel an den Ausführungen des Privatklägers 2 noch verstärken würden. (Urk. 77 S. 30. f.). Diese Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschuldigten und des Privatklägers 2 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte den unter ND 1 eventualiter eingeklagten Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als zutreffend anerkennen liess (Urk. HD 59 S. 7). 2.4. Der Zeuge L._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2010 aus, dass am 8. September 2010 ein Mann in die Pizzeria gekommen sei und mit dem Beschuldigten in … Sprache [des Staates M._____] gesprochen ha-

- 29 be. Der Beschuldigte habe daraufhin den Baseballschläger ergriffen und sei auf den anderen Mann zu gerannt. Da es so ausgesehen habe, als ob der Beschuldigte den anderen Mann mit dem Baseballschläger gegen dessen Kopf schlagen wolle, habe er den Beschuldigten von hinten umklammert. Dieser habe sich gegen die Umklammerung zur Wehr gesetzt und anschliessend in der Küche ein Messer geholt (Urk. ND 1 4/1 S. 3). In der Zwischenzeit habe der andere Mann die Pizzeria verlassen und sei nach einem kurzen Wortwechsel mit dem Beschuldigten in seinem Auto davon gefahren (Urk. ND 1 4/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2011 bestätigte der Zeuge L._____ seine bisherigen Aussagen. Er ergänzte, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 nicht geschlagen habe, da er ihn festgehalten habe (Urk. HD 4/3 S. 5). Nachdem sich der Beschuldigte habe losreissen können, habe er in der Küche ein Messer geholt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger 2 die Pizzeria jedoch bereits verlassen gehabt (Urk. HD 4/3 S. 6). In der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am Tatort vom 13. April 2011 führte der Zeuge L._____ zusätzlich aus, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 nie weniger als ca. vier Meter betragen habe (Urk. HD 4/4 S. 5). 2.5. Die Schilderung des Zeugen L._____ sind in den wesentlichen Punkten konstant, ohne Widersprüche und nachvollziehbar. Seine Sachdarstellung entspricht einer von seiner Seite situationsadäquaten Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten. Obwohl der Zeuge L._____ im Zeitpunkt des Vorfalles in der Pizzeria des Beschuldigten arbeitete, kann nicht von einer besonders engen Beziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten gesprochen werden, zumal der Zeuge aufgrund einer finanziellen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten von diesem entlassen worden war (Urk. ND 1 4/2 S. 3). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen erscheint weder aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit im Geschäft des Beschuldigten, noch aufgrund der zwischenzeitliche eingetretenen finanziellen Unstimmigkeiten zwischen ihnen beeinträchtigt. Es ist daher gemäss den Ausführungen des Zeugen L._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einem Baseballschläger in der Hand auf den Privatkläger 2 zustürmte und vom Zeugen L._____ ca. vier Meter vor dem Privatkläger 2 zurückgehalten wurde. Eine ernsthafte Verletzungsgefahr für den Privatkläger 2 bestand demgemäss zu keinem Zeitpunkt.

- 30 - Da nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 tatsächlich verletzen wollte, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er diesem lediglich Angst einjagen und dadurch zum Verlassen seines Lokals bringen wollte. 2.6. Der Beschuldigte machte geltend, dass der Privatkläger 2 ihn einige Tage (Urk. ND 1 3/1 S. 2) bzw. einen Tag vor dem fraglichen Ereignis (Urk. HD 52 S. 21) zusammen mit drei weiteren Männern aufgesucht und mit einer Pistole bedroht habe. Dabei handelt es sich um eine Behauptung des Beschuldigten, für welche keinerlei Anhaltspunkte oder sonstigen Beweise vorliegen. Der Privatkläger 2 bestritt, dem Beschuldigten einen solchen Besuch abgestattet zu haben (Urk. ND 1 2/2 S. 10). Jedenfalls hat der Privatkläger 2, als er am 8. September 2010 die Pizzeria des Beschuldigten betrat, den Beschuldigten in keiner Art und Weise aktiv bedroht oder Anlass gegeben, sich bedroht zu fühlen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwehr- bzw. Putativnotwehrsituation sind somit nicht gegeben. Ebensowenig liegt erlaubte Selbsthilfe vor, da ein Hausverbot nicht mit der Drohung einer Körperverletzung durchgesetzt werden darf. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB in Verbindung mit Art. 926 ZGB kommt daher ebenfalls nicht zum Tragen. 2.7. Zusammenfassend ist als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte am 8. September 2010 um ca. 18:00 Uhr mit einem Baseballschläger in der Hand auf den Privatkläger 2 zustürmte und vom Zeugen L._____ in ca. vier Metern Entfernung zum Privatkläger 2 festgehalten wurde. Weiter ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass er dem Privatkläger 2 Angst einjagen und ihn aus seiner Pizzeria vertreiben wollte. Es lässt sich hingegen nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit dem Baseballschläger verletzen wollte. 3.1. Aufgrund der obigen Sachverhaltserstellung entfällt eine Subsumtion des Sachverhaltes als versuchte qualifizierte Körperverletzung. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 38 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO).

- 31 - 3.2. Die Vorinstanz würdigte den unter ND 1 erstellten Sachverhalt zutreffend als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 39 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass die Würdigung als Versuch einzig aufgrund der vom Privatkläger 2 geschilderten Wirkung des Verhaltens des Beschuldigten auf ihn basiert. Dieser gab im Rahmen seiner Aussagen als Zeuge vom 14. Dezember 2010 zu Protokoll, dass er den Beschuldigten nicht ernst genommen und keine Angst verspürt habe (Urk. ND 1 2/2 S. 8). Dementsprechend wurde auch die Anklage formuliert (Urk. 44 S. 4). 3.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen und zur Methode der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gemacht. Vorab kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 41 f.). 1.1. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist vom Strafrahmen von Art. 111 StGB auszugehen, der sich von einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe erstreckt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu erhöhen. Zunächst ist also gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, unter Einbezug aller straferhöhender und strafmindernder Umstände. Danach ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei die jeweiligen Umständen der betreffenden Taten zu berücksichtigen sind.

- 32 - 1.2. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen sind. Das Bundesgericht führte dazu in BGE 136 IV 55 E. 5.8 sinngemäss aus, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert würde, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Das Gesetz sehe zwar eine Strafrahmenerweiterung vor, weshalb das Gericht nicht in jedem Fall an die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens gebunden sei. Dieser sei jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Nach dieser Rechtsprechung genügt beispielsweise auch die Tatsache, dass der zur Tatbestandsverwirklichung angestrebte Erfolg nicht eintrat oder das Vorliegen einer allfälligen verminderten Schuldfähigkeit für sich allein nicht für das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer besonders ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Somit hat das Gericht in einem ersten Schritt das Gesamtverschulden zu qualifizieren und den Schweregrad ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 f. m.w.H.). Im vorliegenden Falls stellt sich jedoch einzig die Frage einer allfälligen Unterschreitung der unteren Strafrahmengrenze von 5 Jahren, da die obere Strafrahmengrenze (lebenslängliche Freiheitsstrafe) ohnehin nicht überschritten werden kann. 2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um-

- 33 ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.) 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. Die versuchte vorsätzliche Tötung stellt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB dar. 3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).

- 34 - 3.2.1. Im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte Dr. med. N._____ unter dem Datum vom 12. April 2011 ein Gutachten zur Abklärung einer allfälligen psychischen Störung beim Beschuldigten bzw. zur Frage einer allfälligen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme (Urk. HD 8/8). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten vorsätzlichen Tötung von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit und mithin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 8/8 S. 48). Im Zusammenhang mit den beiden anderen Taten kam der Gutachter zum Schluss, dass keine Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit vorliege (Urk. 8/8 S. 47 f.). Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. N._____ sind plausibel und nachvollziehbar. Es ist daher von einer in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen. In Bezug auf die übrigen Taten ist der Beschuldigte voll schuldfähig. 4. Nachfolgend ist die Tatkomponente, d.h. das objektive und das subjektive Tatverschulden, näher darzulegen: 4.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Tathandlungen die Tötung des Privatklägers beabsichtigte, mithin einen Angriff auf das höchste Rechtsgut, nämlich auf das Leben eines Menschen, unternahm. Jedoch befand sich der Privatkläger 2 im Ergebnis nie in unmittelbarer Lebensgefahr und erlitt nur sehr geringfügige Verletzungen. Dieser Ausgang ist jedoch zu einem grossen Teil auf die Tatumstände, d.h. die dynamische Situation nach den Tätlichkeiten gegenüber dem Privatkläger 1 und auf dessen Gegenwehr zurückzuführen. Der Beschuldigte setzte dabei ein Teppichmesser ein, das zwar grundsätzlich als taugliche Tatwaffe zu betrachten ist, jedoch für das Beibringen von Stichverletzungen nicht sehr geeignet erscheint, was wohl mit ein Grund für den glimpflichen Verlauf des Angriffes darstellte. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt das objektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der von ihm begangenen Tötungsversuches im unteren Bereich des möglichen Spektrums und ist deshalb als noch leicht zu bezeichnen.

- 35 - 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein direkter Tötungsvorsatz vorzuwerfen ist, was beim Verschulden erschwerend zu berücksichtigen ist. Anderseits ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht geplant hatte, den Privatkläger 1 zu töten. Schliesslich herrschte zwischen den beiden eines gutes, ja freundschaftliches Verhältnis und es ist keinerlei Motiv für eine geplante Tat ersichtlich. Es scheint vielmehr eine aus der Situation heraus entstandene Handlung gewesen zu sein. Der Beschuldigte fühlte sich im Rahmen des Gespräches durch eine Bemerkung des Privatklägers 1 offenbar provoziert und versetzte diesem zunächst mehrere Schläge und griff ihn dann auf die geschilderte Art und Weise mit dem Teppichmesser an. Es handelte sich insgesamt um eine völlig unverhältnismässige und nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion aus einer Gesprächssituation heraus. Die Tat erscheint denn auch absolut unverständlich und als Erklärung vermögen am ehesten die im psychiatrischen Gutachten genannten Faktoren zu überzeugen, dass nämlich die als Provokation empfundene Bemerkung des Privatklägers 1 unter Berücksichtigung der leichtbis mittelgradigen depressiven Episode sowie des moderaten Alkoholeinflusses und der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur eine intensive Wirkung hinterlassen habe, die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und zur überschiessenden aggressiven Handlung geführt habe (Urk. 8/8 S. 48). Beim subjektiven Verschulden ist dementsprechend zu berücksichtigen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N._____ beim Beschuldigten von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. In Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens, insbesondere der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit, erscheint das Tatverschulden im Rahmen des möglichen Spektrums des Deliktes der versuchten vorsätzlichen Tötung insgesamt als leicht. 4.3. Für die im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB schwerste Tat der versuchten vorsätzlichen Tötung erscheint angesichts des dargelegten Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Die versuchte Drohung ist in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu werten, zumal die Drohung mit einem Baseball-Schläger das Androhen einer zumindest einfachen Körperverletzung impliziert. Eine solche Drohung ist normaler-

- 36 weise geeignet, den Bedrohten in Angst zu versetzen. Dass dieser Deliktserfolg im vorliegenden Fall nicht eingetreten ist, vermag das objektive Tatverschulden nur geringfügig zu mindern. 4.5. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Drohungsversuch gleich beim Erscheinen des Privatklägers 2 in der Pizzeria quasi präventiv vornahm, ohne dass in der konkreten Situation ein nachvollziehbarer Anlass dazu bestand. Das Tatverschulden ist auch unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens als nicht mehr leicht einzustufen. Für sich allein wäre für diese Tat eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 90 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 4.6. Im Zusammenhang mit der groben Verkehrsregelverletzung nahm die Vorinstanz zu Recht insgesamt ein noch leichtes Tatverschulden an. Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 f.). Ebenso ist die von der Vorinstanz für diese Tat alleine als angemessen erachtete Sanktion von 45 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 45 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. 4.7. Aufgrund der obigen Erwägungen zum jeweiligen Tatverschulden ist die Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. 5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten gemacht. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 77 S. 47). Seit dem 15. Oktober 2010 befindet er sich in Untersuchungshaft respektive im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 102 S. 4). 5.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen. Vorab ist zu bemerken, dass die in den vorinstanzlichen Erwägungen genannte Vorstrafe aus dem Jahre 2001 vor-

- 37 liegend nicht mehr berücksichtigt werden darf, da sie zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt worden ist (vgl. Urk. 80; Art. 369 Abs. 7 StGB). Im Jahre 2003 wurde er wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Haftstrafe von 7 Tagen verurteilt, welche in der Folge widerrufen wurde. Im Jahre 2004 wurde der Beschuldigte wiederum wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Haftstrafe von 10 Tagen bedingt verurteilt. Die letzte Verurteilung erfolgte im Jahre 2006 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte wurde in der Folge mit 3 Monaten Gefängnis bestraft (Urk. 80). Dies Vorstrafen sind bezüglich der vorliegend zu ahndenden Verkehrsregelverletzung einschlägig, liegen jedoch relativ lange Zeit zurück. Sie wirken sich insgesamt nur leicht straferhöhend aus. 5.3. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich gewisser Teilaspekte des Hauptvorwurfes als geständig, indem er sein eigenes Verhalten vor der eigentlichen Tat, wie es in der Anklageschrift umschrieben wurde, zugab und schlussendlich wenigstens in Bezug auf das von ihm verwendete Tatwerkzeug relativ genaue Angaben machte. Den äusseren Sachverhalt bezüglich der versuchten Drohung anerkannte der Beschuldigte weitgehend als zutreffend. Bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln zeigte er sich als geständig, wobei die Beweislage ein Bestreitung sinnlos erscheinen liess (Foto des automatischen Verkehrsüberwachungsgerätes; Urk. ND 2/1). Insgesamt ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Im Rahmen der Täterkomponente wird der genannte Straferhöhungsgrund der Vorstrafen vom Straminderungsgrund des Teilgeständnisses kompensiert, weshalb aufgrund der genannten Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist. Die bereits erstandene Haft und der erstandene vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 708 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen. 6. Da eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren auszufällen ist, entfällt die Möglichkeit eines bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 38 - IV. Massnahme 1. Die Vorinstanz ordnete eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 77 S. 60). Die Anordnung der ambulanten Massnahme, welche von der Verteidigung zwar nicht angefochten wurde (vgl. Urk. 83 S. 2), jedoch als implizit mitanfochten zu gelten hat, da eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt wurde (Urk. 83 S. 3; vgl. vorn Ziff. I.2), ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung in den vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 77 S. 49 f.). 2. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Je länger die Freiheitsstrafe, deren Aufschub zur Diskussion steht, desto ausgeprägter die Abnormität, die geheilt werden soll (BGE 120 IV 1 ff. E. 2b). 3. Der Gutachter Dr. med. N._____ kommt in seinem Gutachten vom 12. April 2011 zum Schluss, dass der gleichzeitige Strafvollzug keine Nachteile hinsichtlich der Effektivität der Behandlung birgt (Urk.8/8 S. 51). Der Strafvollzug ist somit nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

- 39 - V. Einziehung 1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur die Einziehung des anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 3. November 2010 sichergestellten Baseballschlägers angefochten (Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils). 2. Vor dem Hintergrund des zu erfolgenden Schuldspruches hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist der als Tatwaffe zum Einsatz gebrachte Baseballschläger (Asservat-Nummer …) im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung zu überlassen.

VI. Zivilforderungen 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 2. Das Strafgericht kann die Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruches unverhältnismässig aufwändig wäre. Das Gericht entscheidet in diesem Falle nur dem Grundsatz nach und verweist die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 52 f.). 4. Der Privatkläger 1 beantragt Schadenersatz in Höhe von Fr. 17'162.90 (HD 57 S. 1). Er macht geltend, dass er sich infolge des gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten eine Verletzung der Zahnprothese am rechten Unterkiefer zugezogen habe (Urk. HD 57 S. 8). Darüber hinaus seien im Bereich der Schnittverletzung

- 40 am Zeigefinger Folgeerscheinungen nicht auszuschliessen. Infolge der erlittenen Todesangst habe der Privatkläger 1 erstmals unter psychischen Problemen gelitten, weshalb er für längere Zeit lediglich zu 50% habe arbeiten können (Urk. HD 57 S. 8 f.). Aus diesem Grund schulde der Beschuldigte Schadenersatz für Erwerbsausfall (Urk. HD 57 S. 10 ff.), medizinische Kosten (Urk. HD 57 S. 15 f.), sowie Anwaltskosten (Urk. HD 57 S. 16 f.). Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 vollen Schadenersatz schulde. Darüber hinaus soll der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 11. Oktober 2010 verpflichtet werden (Urk. 82/1 S. 2). Die Vertreterin des Privatklägers 1 reichte im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung diverse Beilagen ein (Urk. HD 58/1-18). 5. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte, es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen (Urk. HD 59 S. 1). So sei der Privatkläger 1 bereits vor dem Vorfall mit Beschuldigten in psychiatrischer Behandlung gewesen (Prot. I S. 15). Des Weiteren seien die geltend gemachten Schadenersatzforderungen nicht ausgewiesen. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität (Prot. I S. 15 f.). Eine Genugtuung sei nicht geschuldet (Urk. HD 59 S. 19). 6. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung ausgeführt wurde, erlitt der Privatkläger 1 durch den Angriff des Beschuldigten mit einem Messer oberflächliche Stich- bzw. Schnittverletzungen. Diese Verletzungen sind eine direkte Folge der widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind jedoch lediglich die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Kosten der medizinischen Erstversorgung im Spital I._____ im Betrag von Fr. 386.30 sowie die Kosten für Schmerzmittel in Höhe von Fr. 8.70 ausgewiesen und nachvollziehbar (Urk. HD 58/12; Urk. HD 58/13). Hinsichtlich der Verletzungen im Brustbereich und am Zeigefinger, ist dem Privatkläger 1 ein entsprechender spitalärztlicher Untersuch zuzugestehen, auch wenn es sich nur um oberflächliche Verletzungen handelte. Überdies wurden diese Kosten nicht von der Krankenkasse des Privatklägers 1 übernommen (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 1 diese Kosten in Höhe von Fr. 395.-zu ersetzen.

- 41 - 6.1. Die Vorinstanz erachtete hingegen die angeblichen Verletzungen an der Zahnprothese des Privatklägers 1 (vgl. Urk. HD 57 S. 8) als nicht genügend substantiiert. So seien keinerlei Belege ersichtlich, aus welchen hervorgehen würde, dass der Privatkläger 1 eine Zahnprothese besitze bzw. dass eine solche durch den Schlag des Beschuldigten beschädigt worden wäre (Urk.77 S. 54). Diese Feststellung der Vorinstanz ist zutreffend. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden keine entsprechenden Belege bzw. Rechnungen eingereicht. 6.2. Bezüglich des geltend gemachten Erwerbsausfalles in Höhe von Fr. 12'996.10 führte die Vorinstanz aus, dass geklärt werden müsse, ob die vom Privatkläger 1 geltend gemachte Einbusse ihre Ursache in den Handlungen des Beschuldigten gehabt habe. Der Bericht des Medizinischen Zentrums O._____ vom 21. Oktober 2011 (Urk. HD 58/1) habe nicht die Qualität eines fundierten medizinischen Berichtes bzw. Gutachtens. Es handle sich vielmehr um eine Bestätigung darüber, dass der Privatkläger 1 von Anfang November 2010 bis Ende Januar 2011 im Zentrum betreut worden sei, wobei diese noch ergänzt wurde mit der nicht weiter begründeten oder dokumentierten Feststellung, dass der Privatkläger 1 "gemäss Dokumentation" noch bis zur letzten Sitzung am 28. Januar 2011 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, welche Folge des Ereignisses vom 11. Oktober 2010 gewesen sein soll. Weiter soll der Privatkläger vorher nie unter psychischen Problemen gelitten oder Antidepressiva eingenommen haben. Die Vorinstanz führte weiter aus, in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es dennoch gewichtige Indizien dafür gebe, dass der Privatkläger 1 bereits vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten an psychischen Problemen gelitten habe und die geltend gemachte teilweise Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache daher vielleicht doch nicht ausschliesslich in den Handlungen des Beschuldigten gehabt habe, sondern bereits zu einem gewissen Teil prädisponiert gewesen sei. Entsprechende Hinweise, dass der Privatkläger 1 bereits vor dem Angriff des Beschuldigten vier verschiedene antidepressive Medikamente einnahm, würden konkret aus dem in diesem Punkte abweichenden Aktengutachten von Dr. med. H._____ vom 20. Juni 2011 hervorgehen (Urk. 77 S. 55 mit Hinweis auf Urk. HD 7/4 S. 4). Deshalb hielt die Vorinstanz den rechtsgenügenden Nachweis, dass der Privatkläger 1 durch den Angriff des Beschuldigten überhaupt psy-

- 42 chische Verletzungen davontrug bzw. dass allfällige Verletzungen für die geltend gemachte Vermögenseinbusse infolge einer Einkommensverminderung tatsächlich adäquat kausal waren, für nicht erbracht. 6.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und stützen sich auf die zitierten Akten. Zu ergänzen ist, dass im genannten Aktengutachten von Dr. med. H._____ nicht nur die Rede vom vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 11. Oktober 2010 ist, sondern von einem Überfall auf den Privatkläger 2 am 7. Oktober 2010 mit nachfolgender Schlägerei. Von diesem Überfall habe der Privatkläger 2 gegenüber den behandelnden Ärzten des medizinischen Zentrums O._____ gesprochen (Urk. 7/4 S. 4 oben). Demensprechend blieb unklar, inwiefern die geltend gemachten psychischen Probleme des Privatklägers 1 gerade auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 11. Oktober 2010 und nicht auf den offenbar wenige Tage früher stattgefundenen Überfall zurückzuführen sind oder allenfalls eine Auswirkung beider Ereignisse sein könnte. Die Geschädigtenvertreterin stellte in diesem Zusammenhang im Rahmen des Berufungsverfahrens mehrere Beweisanträge (Urk. 82/1 S. 2), auf welche nachfolgend einzugehen ist: 6.3.1. Dem Beweisantrag 6.1. kann ohne Weiteres entsprochen werden, indem die eingereichte Steuererklärung 2010 des Privatklägers 1 zu den Akten genommen wird (Urk. 82/2). 6.3.2. Mit Beweisantrag 6.2. verlangt die Geschädigtenvertreterin die Einholung eines ergänzenden Berichts des den Privatkläger 1 behandelnden Arztes, med. pract. P._____, am Medizinischen Zentrum O._____, bezüglich des gesundheitlichen Zustandes (posttraumatische Belastungsstörung) während der Behandlungsdauer sowie zur allfälligen Einnahme von vier verschiedenen antidepressiven Medikamenten (Urk. 82/1 S.2). Hierzu ist zu sagen, dass ein ergänzender Bericht im genannten Sinne nicht ausreicht, um bezüglich einer allfälligen vorbestehenden Belastungsstörung, gegebenenfalls aufgrund eines früher stattgefundenen Überfalls, Klarheit zu schaffen. Kommt dazu, dass der besagte Überfall, der sich am 7. Oktober 2010 ereignet haben soll, einzig aufgrund der Äusserung des Privatklägers 1 gegenüber den behandelnden Ärzten des medizinischen Zentrums O._____ bekannt ist und im vorliegenden Verfahren ansonsten nicht akten-

- 43 kundig ist. Es ist deshalb abzusehen, dass diesbezügliche Abklärungen im Rahmen eines eigentlichen psychiatrischen Gutachtens zu erfolgen hätten, zumal beide Ereignisse als mögliche Ursachen für eine posttraumische Belastungsstörung unter psychiatrischen Aspekte zu untersuchen wären, was jedoch in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht den Rahmen eines adhäsionsweise zu beurteilenden Zivilanspruches übersteigen würde. In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht überlassen (BSK StPO - Annette Dolge, Art. 126 StPO N 44 f.). Ein solcher Grundsatzentscheid ist im vorliegenden Fall angezeigt, zumal die Vorinstanz aus unbekannten Gründen darauf verzichtete und stattdessen die Zivilklage betreffend Schadenersatz im Mehrbetrag auf den Zivilprozess verwies (Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils). Unter diesen Umständen ist dem Beweisantrag 6.2. nicht zu entsprechen. 6.3.3. Die Geschädigtenvertreterin beantragt, es sei ein Bericht des den Privatkläger 1 behandelnden Hausarztes, Dr. med. Q._____, FMH für Allg. Medizin, bezüglich einer allfälligen psychischen Vorbelastung und allfälliger Einnahme von antidepressiven Medikamenten vor dem Vorfall vom 11. Oktober 2010 einzuholen. Hierzu kann weitgehend auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. 6.3.2.). Zu ergänzen ist, dass der als Allgemeinmediziner praktizierende Dr. med. Q._____ kein Facharzt für Psychiatrie ist, jedoch die oben genannten Abklärungen klar in der Bereich der Psychiatrie fallen. Auch dieser Beweisantrag ist demnach abzuweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Vertreterin des Privatklägers 1 einen Bericht des genannten Arztes ein, der zu den Akten genommen wurde (Urk. 105). Daraus geht jedoch nur hervor, dass der Privatkläger 1 neben Medikamenten für seine Prostata und trockene Haut sowie Vitaminen auch "Schmerzmittel bei Bedarf" verschrieben erhielt, jedoch keine Antidepressiva. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Kausalität des Vorfalls vom 11. Oktober 2010 (der im Bericht zudem als "Unfall" bezeichnet wird) für die geltend gemachten psychischen Probleme nachweisen könnte.

- 44 - 7. Die Vorinstanz machte ausserdem Ausführungen über die Berechnung eines Erwerbsaufalles, welche aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, selbst wenn angenommen würde, dass der Privatkläger 1 durch Handlungen des Beschuldigten kausal psychische Verletzungen erlitten hätte (Urk. 77 S. 55 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Die Zusprechung eines konkreten Betrages als Schadenersatz für erlittenen Erwerbsausfall ist jedoch bereits aufgrund der oben bei Ziff. 6.3. - Ziff. 6.3.2. dargelegten Gründe im vorliegenden Adhäsionsverfahren nicht möglich, weshalb sich weitere Ausführungen zur Schadensberechnung erübrigen. 8. Die Geschädigtenvertreterin machte als Schadenersatz ausserdem Anwaltskosten geltend, die bisher im Rahmen eines hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Privatkläger 1 angefallen seien. Hintergrund dieser Forderung ist die Abweisung eines Gesuches des Privatklägers 1 um Bevorschussung seines Erwerbsaufalles durch die kantonale Opferhilfestelle, deren Entscheid der Privatkläger 1 angefochten hat (Urk. HD 57 S. 16; Urk. HD 58/17). Die Rückforderung von Anwaltskosten in einem noch nicht abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend Vorschuss für geltend gemachten Erwerbsausfall ist nicht im Rahmen des vorliegenden Adhäsionsprozesses geltend zu machen. Sollte der Privatkläger 1 aufgrund des Ausganges der verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zugesprochen erhalten, wäre ein Schaden jedenfalls bis zur Höhe der zugesprochenen zu verneinen. Sollte er keine oder keine vollständige Entschädigung erhalten, wäre dannzumal durch den Zivilrichter zu prüfen, inwiefern eine Zusprechung im Rahmen des Schadenersatzes zu erfolgen hat. 9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 395.-- zu bezahlen. Ausserdem ist dem Grundsatz nach festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 aus dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 11. Oktober 2010 vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen.

- 45 - 10. Der Privatkläger 1 liess im voristanzlichen Verfahren eine Genugtuungforderung von Fr. 15'000.-- stellen (Urk. HD 57 S. 1). Die Vorinstanz sprach ihm Fr. 1'500.--, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2010, als Genugtuung zu (Urk. 77 S. 672). Im Berufungsverfahren liess der Privatkläger 1 eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 10'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2010, stellen (Urk. 82/1 S. 2). 10.1. Die körperliche Integrität des Privatklägers 1 ist ein geschütztes Rechtsgut, genauso wie die psychische Integrität, welche vorliegend durch das Verhalten des Beschuldigten verletzt worden sind. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Handlungsweise des Beschuldigten Ursache der Verletzungen war, so dass auch ein adäquater Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen ist. Ebenfalls ist die Widerrechtlichkeit der fraglichen Handlung des Beschuldigten durch vorliegenden Schuldspruch erstellt. In Bezug auf das Verschulden kann sodann auch auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus diesen Gründen ist eine Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten grundsätzlich zu bejahen. 10.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist bei der Bemessung der Genugtuungssumme insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger 1 durch die Attacke des Beschuldigten lediglich oberflächliche Hautverletzungen zugezogen hat. Die physischen Beeinträchtigungen waren somit äusserst gering. Ob die von der Vertretung des Privatklägers 1 geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörungen tatsächlich vorlagen, bzw. ihre Ursache in den Handlungen des Beschuldigten hatten, ist, wie oben dargelegt, nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb diese Aspekte für die Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Augenblick der Tat nach dem Leben des Privatklägers 1 trachtete, verursachte jedoch zweifellos eine seelische Unbill, die bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen ist. 10.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung der Genugtuung aufgrund von Vergleichbaren Fällen in der Kasuistik (Fr. 2'500.– für Zertrümmerung des Zeigefingers mit Teilamputation, Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunden und Prel-

- 46 lungen; Fr. 2'000.– für Angsttrauma einer Verkäuferin nach Raubüberfall; Fr. 1'500.– bei Angsttrauma nach Bedrohung mit Schusswaffe und Freiheitsberaubung ([GOMM in: GOMM/ZEHNTER, Opferhilfegesetz, Bern 2005, S. 239]) sind an sich nicht zu beanstanden. Jedoch erscheint aufgrund der genannten Umstände (Opfer eines Tötungsversuches) eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 3'000.-angezeigt, zuzüglich Zins von 5% ab dem 11. Oktober 2011. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbe

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