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Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2012 SB120027

4. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,984 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120027-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumgartner

Urteil vom 4. Oktober 2012 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Drittansprecherinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10, Abteilung, vom 25. Oktober 2011 (DG110268)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 45). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73) 1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig - der Widerhandlung (Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Aufbewahren von Betäubungsmitteln, Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln) - der Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG (Verkauf von Betäubungsmitteln) - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG (Konsum von Betäubungsmitteln). 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 289 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 14. Mai 2008 - unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2009 um 1 Jahr verlängert wurde - ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (insgesamt Fr. 1'600.--, wovon 2 Tagessätze zu Fr. 40.-- als durch Untersuchungshaft abgegolten gelten) wird für vollziehbar erklärt.

- 4 - 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 40'540.-- (SK …) werden eingezogen. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten USD 400.-- und EUR 395.-- (SK …) werden eingezogen. 7. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (223 g Kokain [20 Fingerlinge, Ass.Nr. …]; 12.7 g Kokain [1 Knittersack, Ass.Nr. …]; 357 g Kokain [30 Fingerlinge, Ass.Nr. …]); Streckmittel [8 Schachteln Bicarbonate, Ass.Nr. …] werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich (BP SOKO 2) zur Vernichtung überlassen. 8. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon "…", 1 Mobiltelefon "…", 1 Halskette "…"; 1 Halskette "…"; 1 Halskette "…") werden - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - der Beschuldigten herausgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'400.-- Auslagen Untersuchung Fr. 12'775.25 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge: a) des Vertreters der Drittansprecherinnen (Urk. 85): In Abänderung der vorinstanzlichen Disp. Ziff. 6 seien von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Vermögenswerten Fr. 20'000.-- an A._____ und Fr. 5'000.-an B._____ herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 91): Auf die Berufung sei nicht einzutreten bzw. es seien die Berufungsanträge abzuweisen.

c) des Verteidigers der Beschuldigten: Keine Anträge.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2011 (Urk. 73) wurde die Beschuldigte C._____ wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a sowie aArt. 19 a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Hinsichtlich der Nebenfolgen entschied das Bezirksgericht unter anderem den Einzug der von der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte

- 6 von insgesamt CHF 40'540.- sowie von USD 400.- und EUR 395.- (SK 25462, Urk. 36/1). 1.2. Das Urteil wurden den Parteien im Anschluss an die Verhandlung vom 25. Oktober 2011 mündlich eröffnet (Prot. I S. 15). Mit Datum vom 4. November 2011 erhob Rechtsanwalt X._____ in Vertretung der Drittansprecherinnen A._____ und B._____ gegen Abs. 1 von Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils (Einziehung von Schweizer Geld) Berufung. Die Berufungsanmeldung ging samt Beilagen am 7. November 2011 beim Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 65, Urk. 66/1-7). Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 reichte der Vertreter der Drittansprecherinnen die Berufungserklärung ein und verwies darin auf die begründete Berufungsanmeldung (Urk. 75). Die Staatsanwaltschft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und vorerst auf das Stellen eines Antrags (Urk. 80). Nachdem sich die Beschuldigte nicht vernehmen liess, ordnete die hiesige Kammer mit Beschluss vom 7. März 2012 das schriftliche Verfahren an (Urk. 81). Mit selbiger Verfügung wurde den Drittansprecherinnen Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Mit Datum vom 20. April 2012 erstattete der Vertreter der Drittansprecherinnen die entsprechende Berufungsbegründung samt Beweisanträgen (Urk. 85). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2012 ging am 14. Mai 2012 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 91). Die Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein, ebenso verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung (Urk. 90). Mit Datum vom 2. Juli 2012 reichte der Vertreter der Drittansprecherinnen seine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 97). Abschliessend wurde diese Eingabe der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, wovon beide Parteien keinen Gebrauch machten (Urk. 99, Urk. 100). 2. Umfang der Berufung 2.1. Nach den obigen Ausführungen ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 6 (Einziehung von Schweizer Geld) in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - II. Legitimation 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 StPO). 2. Die Drittansprecherinnen machen geltend, trotz Übergabe der Gelder an die Beschuldigte Eigentümerinnen des von der Vorinstanz u.a. eingezogenen Geldbetrags von Fr. 25'000.-- geblieben zu sein. 3. Damit sind sie durch die vorinstanzliche Einziehungsanordnung beschwert, womit ihre Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu bejahen ist.

III. Parteivorbringen 1. Vorbringen der Drittansprecherinnen 1.1. Der Vertreter der Drittansprecherinnen brachte vor, CHF 25'000.-- vom eingezogenen Betrag von Fr. 40'540.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils) stehe den Drittansprecherinnen zu, was im Übrigen auch von der Beschuldigten bestätigt werde. Frau A._____ habe Frau B._____ CHF 20'000.-- übergeben. Diese habe noch CHF 5'000.-- vom eigenen Konto abgehoben und der Beschuldigten dann insgesamt CHF 25'000.- geliehen. Mit diesem Betrag hätte die Beschuldigte genügend finanzielle Mittel erlangen sollen, um die Flucht ihres Sohnes finanzieren zu können. Es stehe aber fest, dass der Betrag von CHF 25'000.-- nicht der Beschuldigten, sondern den Drittansprecherinnen (CHF 20'000.-- Frau A._____ und CHF 5'000.-- Frau B._____) gehöre (Urk. 65).

- 8 - 1.2. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft brachte der Vertreter der Drittansprecherinnen ergänzend vor, eine unbekannte Frau habe die Beschuldigte aufgesucht, ein Paket abgegeben und gesagt, sie werde es bald wieder abholen. Da die Beschuldigte das Geld in der Folge nicht verwendet habe, sei davon auszugehen, dass das Bargeld von CHF 25'000.- bei der Sicherstellung durch die Behörden nach wie vor separat (im Paket) gelagert gewesen sei. Demzufolge sei es nicht zur Vermischung und daher nicht zum Eigentumsübergang des Geldes an die Beschuldigte gekommen. Somit könnten die Drittansprecherinnen das Geld als Eigentümerinnen zurückfordern (Urk. 97 S. 3). 2. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 2.1. In der Berufungsantwort vom 7. Mai 2012 führte die Staatsanwaltschaft aus, den Drittansprecherinnen stünde lediglich ein obligatorischer Anspruch gegenüber der Beschuldigten zu, über welchen im Strafverfahren nicht zu entscheiden sei. Im Übrigen seien die CHF 25'000.- selbst nach der Darstellung der Drittansprecherinnen in das Eigentum der Beschuldigten übergangen. Sie seien damit lediglich ganz normale Gläubigerinnen der Beschuldigten. Ihr Anspruch auf die CHF 25'000.- sei sowohl vor als auch nach der Einziehung derselbe geblieben (Urk. 91 S. 2). IV. Würdigung 1. Unbestritten ist, dass die hier zur Diskussion stehende Geldsumme bei der Beschuldigten C._____ sichergestellt wurde. Damit hatte sie die tatsächliche Gewalt über das Geld und war deren Besitzerin (Art. 919 Abs. 1 ZGB), wobei vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB). 2. Die Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten, anlässlich welcher das umstrittene Bargeld von der Polizei sichergestellt wurde, fand am 9. Januar 2011 statt. Im Durchsuchungsprotokoll sind die sichergestellten Gegenstände detailliert unter Angabe des Fundortes aufgeführt (Urk. 2). Was die Bargeldbeträge betrifft,

- 9 so geht aus dem Durchsuchungsprotokoll hervor, dass im Schlafzimmer im rechten Bereich des Rollladenkastens CHF 330.--, CHF 30'680.--, Euro 395.--, und USD 400.-- gefunden wurden. Ebenfalls im Schlafzimmer allerdings im linken Bereich des Rollladenkastens wurden CHF 9'000.-- gefunden. Im Schlafzimmer auf dem Tisch unter dem Wäscheberg wurden weitere CHF 130.-- und im rechten Bereich des Rollladenkastens im Wohnzimmer CHF 400.-- gefunden. Zählt man die in Schweizerfranken sichergestellten Bargeldbeträge zusammen ergibt sich die Summe von CHF 40'540.--. Dies entspricht dem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 (Urk. 36/1) beschlagnahmten und mit dem vorinstanzlichen Urteil eingezogenen Geldbetrag (Urk. 73 S. 35). 3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird derjenige, der fremdes Geld mit eigenem mischt, Eigentümer auch des bisher fremden Geldes (vgl. BSK ZGB II - Ivo Schwander, 4. Auflage, Basel 2011, N 6 zu Art. 727 ZGB unter Hinweis auf die Bundesgerichtsentscheide). Nun hat die Polizei alle Bargeldbeträge samt Fundort aufgelistet. Ein Paket mit dem Inhalt von CHF 25'000.-- war nicht dabei. Gemäss Durchsuchungsprotokoll hat sie - wie oben aufgeführt - lediglich kleinere und grössere Bargeldbeträge als CHF 25'000.- - sichergestellt. Dass die von der Drittansprecherin B._____ der Beschuldigten übergebene Summe von CHF 25'000.-- separat gelagert gewesen wäre (nämlich in einem Paket) bzw., dass ein solches Paket sichergestellt worden wäre wie diese geltend machen lässt (vgl. Urk. 97 S. 3), trifft somit nicht zu. Damit steht fest, dass das Geld, soweit es überhaupt wie von den Drittansprecherinnen vorgebracht, übergeben wurde, nach dessen Übergabe durch die Beschuldigte mit dem eigenen Geld vermischt wurde, weshalb das Eigentum der Drittansprecherin B._____ bereits vor der Hausdurchsuchung untergegangen war. Das Eigentum der Drittansprecherin A._____ ging, immer nach der Darstellung der Drittansprecherinnen (vgl. Urk. 85 S. 8), bereits in jenem Zeitpunkt unter, als B._____ die CHF 20'000.-- mit den von ihr beigesteuerten CHF 5'000.-- zusammenlegte, weshalb A._____ schon in jenem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin der von ihr geltend gemachten CHF 20'000.-- war. Somit ist festzustellen, dass weder die Drittansprecherin A._____ noch die Drittansprecherin B._____ über ein Eigen-

- 10 tumsrecht an den von der Vorinstanz eingezogenen Vermögenswerten verfügt. 4. Nicht anders fällt das Ergebnis aus, soweit der sachenrechtliche Aspekt der Vermischung ausser Acht gelassen und die Vorbringen der Drittansprecherinnen auf der Grundlage des Schuldrechts beurteilt werden. Sowohl die Drittansprecherinnen als auch die Beschuldigte gaben (u.a.) an, das Geld sei für die Flucht des Sohnes der Beschuldigten bestimmt gewesen. Selbst wenn man also davon ausgeht, das Geld sei als Darlehen und damit mit einer Rückzahlungsverpflichtung übergeben worden, was hier indessen offen gelassen werden kann, wäre dessen Eigentum mit der Aushändigung an die Beschuldigte übertragen worden. Denn durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sache, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Bei Annahme eines Darlehens hätte die Übergabe des Geldbetrags von CHF 25'000.--, selbst wenn diese Summe in einem Paket gewesen wäre, was hier nicht der Fall ist, die Übertragung des Eigentums am Geld an die Beschuldigte bedeutet. 5. Damit bleibt es dabei, dass die Drittansprecherinnen über keine Eigentumsrechte an dem von der Vorinstanz eingezogenen Bargeldbetrag verfügen, sondern (wenn überhaupt) lediglich über einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Beschuldigten, welcher durch die gerichtliche Einziehung nicht verändert wurde. 6. Der Vertreter der Drittansprecherinnen brachte im Weiteren vor, beim eingezogenen Bargeldbetrag handle es sich mitnichten um den Erlös aus Drogengeschäften, eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch aus diesem Grund sei das Geld den Drittansprecherinnen herauszugeben (Urk. 85 und Urk. 97 S. 4). Diesem Argument ist zu erwidern, dass eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einziehung von Geldern der Beschuldigten mangels Ergreifung eines Rechtsmittels ihrerseits zu unterbleiben hat.

- 11 - 7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Berufung der Drittansprecherinnen gegen Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen und demgemäss die Einziehungsanordnung der Vorinstanz zu bestätigen.

V. Beweisanträge Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die vom Vertreter der Drittansprecherinnen gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen (Urk. 85).

VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss den Drittansprecherinnen je hälftig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. 2. Im Übrigen ist keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig - der Widerhandlung (Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Aufbewahren von Betäubungsmitteln, Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln) - der Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG (Verkauf von Betäubungsmitteln) - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG (Konsum von Betäubungsmitteln).

- 12 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 289 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 14. Mai 2008 - unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2009 um 1 Jahr verlängert wurde - ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (insgesamt Fr. 1'600.--, wovon 2 Tagessätze zu Fr. 40.-- als durch Untersuchungshaft abgegolten gelten) wird für vollziehbar erklärt. 6. … Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten USD 400.-- und EUR 395.-- (SK …) werden eingezogen. 7. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (223 g Kokain [20 Fingerlinge, Ass.Nr. …]; 12.7 g Kokain [1 Knittersack, Ass.Nr. …]; 357 g Kokain [30 Fingerlinge, Ass.Nr. …]); Streckmittel [8 Schachteln Bicarbonate, Ass.Nr. …] werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich (BP SOKO 2) zur Vernichtung überlassen. 8. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon "…", 1 Mobiltelefon "…", 1 Halskette "…"; 1 Halskette "…"; 1 Halskette "… ") werden - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - der Beschuldigten herausgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'400.-- Auslagen Untersuchung Fr. 12'775.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 13 - 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten." 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Drittansprecherinnen A._____ und B._____ gegen Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2011 wird abgewiesen und demgemäss folgende Anordnung der Vorinstanz bestätigt: "Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 40'540.-- (SK …) werden eingezogen." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Drittansprecherinnen je zur Hälfte auferlegt. 4. Im Übrigen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter der Drittansprecherinnen A._____ und B._____ RA X._____ dreifach (für sich und zuhanden der Drittansprecherinnen) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten RA Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Beschuldigten) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die KOST Zürich) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2012

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 4. Oktober 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig - der Widerhandlung (Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Aufbewahren von Betäubungsmitteln, Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln) - der Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG (Verkauf von Betäubungsmitteln) - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG (Konsum von Betäubungsmitteln). 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 289 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe... 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 14. Mai 2008 - unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. November 2009 um 1 Jahr verlängert wurde - ausgesprochene ... 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 40'540.-- (SK …) werden eingezogen. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten USD 400.-- und EUR 395.-- (SK …) werden eingezogen. 7. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (223 g Kokain [20 Fingerlinge, Ass.Nr. …]; 12.7 g Kokain [1 Knittersack, Ass.Nr. …]; 357 g Kokain [30 Fingerlinge, Ass.Nr. …]); Streckmittel... 8. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon "…", 1 Mobiltelefon "…", 1 Halskette "…"; 1 Halskette "…"; 1 Halskette "…") werden - nach Eintritt der Rechtskraft des vorl... 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2011 (Urk. 73) wurde die Beschuldigte C._____ wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 i... 1.2. Das Urteil wurden den Parteien im Anschluss an die Verhandlung vom 25. Oktober 2011 mündlich eröffnet (Prot. I S. 15). Mit Datum vom 4. November 2011 erhob Rechtsanwalt X._____ in Vertretung der Drittansprecherinnen A._____ und B._____ gegen Abs.... 2. Umfang der Berufung 2.1. Nach den obigen Ausführungen ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 6 (Einziehung von Schweizer Geld) in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Legitimation 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem den durch Verfahrenshandl... 2. Die Drittansprecherinnen machen geltend, trotz Übergabe der Gelder an die Beschuldigte Eigentümerinnen des von der Vorinstanz u.a. eingezogenen Geldbetrags von Fr. 25'000.-- geblieben zu sein. 3. Damit sind sie durch die vorinstanzliche Einziehungsanordnung beschwert, womit ihre Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu bejahen ist. III. Parteivorbringen 1. Vorbringen der Drittansprecherinnen 1.1. Der Vertreter der Drittansprecherinnen brachte vor, CHF 25'000.-- vom eingezogenen Betrag von Fr. 40'540.-- (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils) stehe den Drittansprecherinnen zu, was im Übrigen auch von der Beschuldig... 1.2. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft brachte der Vertreter der Drittansprecherinnen ergänzend vor, eine unbekannte Frau habe die Beschuldigte aufgesucht, ein Paket abgegeben und gesagt, sie werde es bald wieder abho... 2. Vorbringen der Staatsanwaltschaft 2.1. In der Berufungsantwort vom 7. Mai 2012 führte die Staatsanwaltschaft aus, den Drittansprecherinnen stünde lediglich ein obligatorischer Anspruch gegenüber der Beschuldigten zu, über welchen im Strafverfahren nicht zu entscheiden sei. Im Übrigen ... IV. Würdigung 5. Damit bleibt es dabei, dass die Drittansprecherinnen über keine Eigentumsrechte an dem von der Vorinstanz eingezogenen Bargeldbetrag verfügen, sondern (wenn überhaupt) lediglich über einen obligatorischen Anspruch gegenüber der Beschuldigten, welc... 6. Der Vertreter der Drittansprecherinnen brachte im Weiteren vor, beim eingezogenen Bargeldbetrag handle es sich mitnichten um den Erlös aus Drogengeschäften, eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da die Vorausset... 7. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Berufung der Drittansprecherinnen gegen Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen und demgemäss die Einziehungsanordnung der Vorinstanz zu bestätigen. V. Beweisanträge Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die vom Vertreter der Drittansprecherinnen gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen (Urk. 85). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss den Drittansprecherinnen je hälftig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. 2. Im Übrigen ist keiner Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. Oktober 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Drittansprecherinnen A._____ und B._____ gegen Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2011 wird abgewiesen und demgemäss folgende Anordnung der Vorinstanz bestätigt: "Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Januar 2011 beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 40'540.-- (SK …) werden eingezogen." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Drittansprecherinnen je zur Hälfte auferlegt. 4. Im Übrigen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Vertreter der Drittansprecherinnen A._____ und B._____ RA X._____ dreifach (für sich und zuhanden der Drittansprecherinnen)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten RA Y._____ im Doppel (für sich und zuhanden der Beschuldigten)  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die KOST Zürich) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120027 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2012 SB120027 — Swissrulings