Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120023-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 20. Juni 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. November 2011 (DG110126)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 75). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate), abzüglich eines Tages, welcher durch Polizeiverhaft erstanden ist, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Dem Beschuldigten wird die Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Dauer von 3 Jahren verboten. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2010 beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 20'704.-- wird der Privatklägerin B._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt: • Fotografie "..." von ...; • Ölbild ..., gross ...; • drei Fotografien schwarz/weiss, evtl. ....
- 3 - 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Hälfte der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt und zur Hälfte zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen: • "...", ...; • zwei Tuschezeichnungen, Japanpapier, Künstlerin .... 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen: • Ölbild ..., klein ...; • Fotografie / übermalt, ..., ...; • vier Farbtafeln, .... Ein allfälliger Überschuss wird der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerte Siebdruck des Künstlers ... wird C._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen hin ausgehändigt. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2011 beschlagnahmten Aktien der D._____ AG und der E._____ AG sowie die beschlagnahmten Stammanteile der F._____ GmbH werden der Privatklägerin G._____ AG unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 14 ausgehändigt. 11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2010 beschlagnahmte USB-Stick sowie die mit Verfügung vom 13. Mai 2011 beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2009 verfügte Kontosperre bei der H._____ betreffend das Konto Nr. ..., lautend auf die "E._____ AG", wird aufgehoben.
- 4 - 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'167'050.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 30. November 2011 zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der G._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'415'000.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 12. April 2011 zu bezahlen. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 750.-- Auslagen Untersuchung Fr. 5'000.-- Gebühr nach Art. 374 StPO, § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden, soweit sie nicht durch den Verwertungserlös gemäss Dispositivziffer 7 und 8 gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten. 18. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten. 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 127): 1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2011 sei aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen; 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 4. Eventuell (im Fall einer Bestätigung der Freiheitsstrafe von drei Jahren): Der Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren sei im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 128): 1. Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe; 2. Dem Beschuldigten sei die Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten; 3. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in den übrigen Dispositivziffern bzw. Feststellung der Rechtskraft derselben.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit eingangs erwähntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Für diese Taten wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate), abzüglich einem Tag bereits erstandener Haft, wurde die Freiheitsstrafe zum Vollzug bestimmt. Überdies wurde der Beschuldigte für die Dauer von 3 Jahren mit einem Berufsverbot als Vermögensverwalter belegt. 2. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 30. November 2011 eröffnet (Prot. I S. 19). Am 7. Dezember erhob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Berufung (Urk. 97). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung erheben (Urk. 96). Das begründete Urteil ging bei der Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2012 ein (Urk. 102/4), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Januar 2012 den Rückzug der Berufung mitteilte (Urk. 105). Der Verteidiger des Beschuldigten nahm das begründete Urteil am 9. Januar 2012 entgegen und reichte mit Datum vom 30. Januar 2012 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 107). Zusätzlich reichte der Verteidiger ein vom 23. Mai 2012 datierendes ärztliches Zeugnis betreffend die Behandlung des Beschuldigten bei Herrn Dr. med. I._____ ein. Am 15. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 113). Seitens der Privatkläger gingen keine Anträge hinsichtlich des Berufungsverfahrens ein. Die G1._____ ersuchte in ihrem Schreiben vom 9. März 2012 einzig um eine Teilrechtskraftbescheinigung
- 7 hinsichtlich Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 117). Daraufhin stellte die hiesige Kammer mit Beschluss vom 13. März 2012 die Rechtskraft von Ziff. 10 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils fest (Urk. 119). II. Prozessuales 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Dezember 2011 ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 105). 4. Der Beschuldigte ficht in seiner Berufungserklärung das Strafmass und damit verbunden die Vollzugsregelung des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 107). Er beantragt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Auch die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Anschlussberufung das mit dem vorinstanzlichen Urteil ausgesprochene Strafmass und verlangt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Weiter verlangt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anordnung der Massnahme des Berufsverbots, dieses sei auf fünf Jahre festzusetzen (Urk. 113). 5. Am 20. Juni 2012 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien übereinstimmend mit ihren in der Berufungserklärung bzw. Anschlussberufung die eingangs erwähnten Anträge stellten (Urk. 127, Urk. 128). Somit sind im vorliegenden Verfahren die Ziffern 2 (Strafmass), 3 (Vollzug) und 4 (Massnahme Berufsverbot) des vorinstanzlichen Urteils angefochten und zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 lit. b. und c., Art. 404 Abs. 1). Hingegen sind der Schuldspruch (Ziff. 1), die Regelungen betreffend diverse beschlagnahmte Barschaften und Gegenstände (Ziff. 5 bis 9 u. 11), die Aufhebung der Kontosperre bei der H._____ (Ziff. 12), die Verpflichtungen des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen (Ziff. 13 und Ziff. 14) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 15 bis 18) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO).
- 8 - III. Sanktion 6. An der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten werde insbesondere dem Einstieg des Beschuldigten in die Kriminalität nicht gerecht. Der Beschuldigte habe damals für einen Herrn J._____ über einen externen Vermögensverwalter Anlagen in einen Fonds getätigt, welcher Verluste abgeworfen habe. Der Kunde J._____ habe dem Beschuldigten deshalb mit rechtlichen Schritten gedroht. Da der Beschuldigte gegenüber J._____ als smarter und makelloser Anlageberater habe dastehen wollen, habe er seine Nachbarin, Frau B._____, um ein Darlehen gebeten. Damit habe er die Verluste des Kunden J._____ gedeckt. Diese Transaktion sei natürlich buchhalterisch nicht vorgesehen gewesen, weshalb der Beschuldigte begonnen habe, Belege zu fälschen. Er sei verblüfft gewesen, wie einfach dies gewesen sei und habe in der Folge auch Geld zu seinem eigenen Nutzen abgezweigt. Der Beschuldigte habe psychisch unter seinen Verfehlungen gelitten, sei von Gewissensbissen geplagt worden und habe verzweifelt nach einem Ausstieg gesucht. Er habe schliesslich den Mut gehabt, sich persönlich zu seiner Nachbarin zu begeben, ihr ins Gesicht zu schauen und ihr seine Taten zu gestehen. Es sei nicht darum gegangen, irgendwelchen erwarteten Schritten der Behörden zuvorzukommen. Der Beschuldigte habe seine deliktischen Aktivitäten beenden wollen. In rechtlicher Hinsicht bemängelte der Verteidiger, die Vorinstanz habe im Rahmen der Strafzumessung eine unzulässige Doppelverwertung vorgenommen. Es hätten keine Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden vorgenommen werden dürfen, weil diese Delikte zum gewerbemässigen Betrug in unechter Konkurrenz stünden. Da diese Taten nun aber im Dispositiv aufgenommen worden seien, dürften die entsprechenden Sachverhaltselemente nicht noch einmal zur Konstruktion einer besonderen Verwerflichkeit bzw. als straferhöhende Konkurrenz berücksichtigt werden.
- 9 - Hinsichtlich des Strafvollzugs, so der Verteidiger, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Beschuldigten einen Strafvollzug von 12 Monaten in Halbgefangenschaft verwehren wolle. Man könne wohl ohne Zynismus sagen, dass ein 15-monatiger Strafvollzug den Gläubigern des Beschuldigten mehr schaden würde als dem Beschuldigten selber. Im Hinblick auf den auch vom Bundesgericht anerkannten Grundsatz "primum non nocere" sei deshalb der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe so anzusetzen, dass weder die berechtigten Gläubigerinteressen noch die Resozialisierung des Beschuldigten noch mehr gefährdet würden (Urk. 127). 7. Der Leitende Staatsanwalt führte dagegen aus, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe stehe in keinem Verhältnis dazu, dass der Beschuldigte über Jahre auf Kosten der Geschädigten in Saus und Braus gelebt habe. Setze man die 15 Monate Gefängnis in ein Verhältnis zu den ergaunerten Millionen, resultiere für den Beschuldigten ein allzu gutes "Geschäft". Das Verschulden des Beschuldigten erweise sich als sehr hoch. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Millionen, wobei der Beschuldigte diesen durch skrupelloses Ausnützen einer Vertrauensstellung und des ihm persönlich von der Geschädigten entgegengebrachten Vertrauens erlangt habe, indem er über lange Zeit mit raffiniert abgestimmten, aufwändigen Machenschaften vorgegangen sei. Erschwerend fielen insbesondere die lange Tatdauer von über 4 Jahren, die professionelle Vorgehensweise und die zahlreichen Einzelhandlungen ins Gewicht. Der Beschuldigte habe sich darauf eingerichtet, sein Gebaren auch über längere Zeit weiterzutreiben, habe er doch noch im Juli 2009 einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus abgeschlossen, das er sich aufgrund seines legalen Einkommens bei weitem nicht habe leisten können. Davon, dass der Beschuldigte sein deliktisches Handeln aus eigenem Antrieb eingestellt habe, könne nicht die Rede sein. Vielmehr habe ihn die Absicht der Geschädigten, ihre Gelder bei der N1._____-Gruppe abzuziehen, dazu gezwungen. Der Beschuldigte habe aus reiner Geldgier und aus Eigennutz gehandelt. Weiter rügte der Leitende Staatsanwalt, die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Strafe aufgrund der zusätzlich begangenen Urkundenfälschungen und Unterdrückungen von Urkunden um 6 Monate sei zu gering. Überdies habe
- 10 die Vorinstanz das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu stark zu dessen Gunsten gewichtet. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Geständnisses zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass sein Verhalten auffliegen werde, da die Geschädigte ihre Gelder zur K._____ habe transferieren wollen. Der Beschuldigte habe sich demnach in einer auswegslosen Situation befunden. Soweit das Gericht zum Schluss gelange, dass eine Strafe im Bereich der teilbedingten Strafe angemessen sei, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten keineswegs als gut zu bezeichnen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Taten jahrelang mit sehr hoher krimineller Energie begangen habe, ohne einen geringsten Anlass. Somit sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten eine sehr geringe Hemmschwelle für deliktisches Verhalten vorliege. Aufgrund seiner misslichen finanziellen Situation sei deshalb zu befürchten, dass er erneut deliktisch tätig werde. 8. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte teils vor und teils nach Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Die Vorinstanz ist richtigerweise zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung gelangt. Auf die entsprechenden vollständigen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 104 S. 11f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 9. Allgemeines zur Strafzumessung 9.1. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen umfassend zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 104 S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. Ebenfalls ist den Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Strafrahmen nichts beizufügen, weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist (Urk. 104 S. 12 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausgehend vom schwersten Delikt, dem gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, ist somit vorliegend von einem abstrakten Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
- 11 - 10. Strafzumessung im konkreten Fall Gewerbsmässiger Betrug 10.1. Bei der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs fällt vorab der sehr lange Deliktszeitraum ins Gewicht. Der Beschuldigte delinquierte während rund vier Jahren. Während dieser Zeit nahm der Beschuldigte ca. 25 Transaktionen zu seinen Gunsten vor. Wann immer er Geld benötigte, bediente er sich am Vermögen der Geschädigten B._____. Und dies nicht zu knapp. Der in diesen vier Jahren ertrogene Betrag beläuft sich - wie die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 104 S. 15) - auf rund 2.1 Millionen Franken. Der daraus entstandene Vermögensschaden, inkl. entgangenen Zinsen und Gewinne aus der der Privatklägerin vorgemachten Performance, beträgt rund 3.3 Millionen Franken (vgl. Urk. 7/9 S. 17 f.). Es liegt damit ein hoher Delikts- bzw. Schadensbetrag vor. Dieses Vorgehen erscheint als äusserst skrupellos und zeugt von jeglicher Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum. Die unerlaubten Transaktionen erforderten vom Beschuldigten einiges an Aufwand bei der Planung und Durchführung. Er musste sich ein ganzes System an Abläufen zurechtlegen, damit sein deliktisches Verhalten nicht ans Licht kam. Es war somit nicht so, dass die Geldflüsse irgendwann quasi von alleine funktionierten. Der Beschuldigte musste insbesondere eine Schattenbuchhaltung führen, in welcher er eine fiktive Vermögensverwaltung dokumentierte. Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, wendete der Beschuldigte dafür bis zu einem Arbeitstag pro Monat auf (Urk. 7/9 S. 18). Dass der Beschuldigte über Jahre seine gut zu organisierende Doppeltätigkeit aufrecht erhielt und schlussendlich immer wieder einen erneuten Tatentschluss fasste, zeugt wahrhaftig von einer erheblichen kriminellen Energie. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten schwer anzulasten ist, dass er nicht etwa ein beliebiges Unternehmen oder eine ihm unbekannte Person schädigte, sondern seine Nachbarin, eine ihm in persönlicher Hinsicht freundschaftlich gesinnte Person. Dieses Vertrauensverhältnis erhöhte beim Beschuldigten offenbar nicht die Schwelle, um sich der Geschädigten gegenüber kriminell zu verhalten. Vielmehr gab ihm das Wissen um das Vertrauen, das ihm seitens der Geschädigten entgegen gebracht wurde, die Sicherheit, dass sein Vorgehen
- 12 unentdeckt blieb, was ihn in seinem Vorgehen bestärkte. Die Tatausführung erscheint unter diesem Aspekt als besonders dreist und rücksichtslos. Entgegen der Vorinstanz, fällt beim Beschuldigten nicht negativ ins Gewicht, dass er sein deliktisches Verhalten in jenem Zeitpunkt beendete, als die Privatklägerin B._____ ihre gesamten von der N1._____-Gruppe verwalteten Vermögenswerte zur K._____ transferieren wollte. Hingegen hat die Vorinstanz korrekt erwähnt, dass der Beschuldigte noch im Juli 2009 einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in L._____ für einen monatlichen Mietzins- inkl. Nebenkosten von Fr. 13'700.-abschloss (Urk. 59/6). Die Mietkaution betrug Fr. 41'000.-- (Urk. 59/7-10). Neben der Miete dieses Hauses behielt er aber seine Wohnung in M._____, für welche er monatlich einen Mietzins von Fr. 4'500.-- zu bezahlen hatte (Urk. 7/3 S. 18). Sein Einkommen in den letzten Monaten bei der N1._____ (das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juni 2009 beendet) betrug netto rund Fr. 12'000.-- (Urk. 50/30- 32). Trotz der Beteiligung am Mietzins durch seine damalige Freundin in der Höhe von ca. Fr. 2'300.-- wären allein diese Liegenschaften für den Beschuldigten nicht finanzierbar gewesen. Offenbar kalkulierte er seine unrechtmässigen Bezüge definitiv in seinen Alltag ein. Mit anderen Worten sah sich der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken, sondern rechnete damit, sich weiterhin an fremdem Eigentum bedienen zu können. Dadurch offenbarte der Beschuldigte einmal mehr seine ausgeprägte kriminelle Energie. Gestützt auf diese Ausführungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs als erheblich einzustufen. 10.2. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zwar trifft es - wie anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten und der Verteidigung vorgebracht - zu, dass das deliktische Verhalten des Beschuldigten durch den Kunden J._____ ausgelöst wurde, welchen der Beschuldigte für entstandene Verluste im Zusammenhang mit
- 13 seiner Anlageberatung entschädigen wollte. Zu diesem Zweck nahm er bei der Geschädigten B._____ ein Darlehen auf, welches er dann nie zurückzahlen konnte (Urk. 126 S. 6, Urk. 127 S. 5) . Jedoch ist im weiteren Geschehensvorgang der Vorinstanz in ihrer Beurteilung zuzustimmen, dass der Beschuldigte aus reiner Geldgier und purem Eigennutz delinquierte. Aus den Lohnausweisen der Jahre 2005, 2007 und 2008 geht hervor, dass der Beschuldigte bei der N._____ AG ein Bruttojahreseinkommen zwischen 129'510.-- und Fr. 160'680.-- (Urk. 54/4- 6) erzielte. Der Beschuldigte hatte dieses Einkommen zu seiner alleinigen Verfügung. Er hatte insbesondere keinen familiären Verpflichtungen nachzukommen. Seine finanzielle Situation erlaubte dem Beschuldigten somit eine unbeschwerte Lebensführung. Dass er sich mit dieser Situation nicht zufrieden gab, den Entschluss fasste, sich einen völlig unangemessenen Lebensstil zu leisten, ist auf nichts anderes als Egoismus zurückzuführen. Jedenfalls ist kein Druck auszumachen, welcher den Beschuldigten zum kriminellen Verhalten hätte veranlassen können. Dass er in der Finanzwelt tätig war und in diesem Umfeld nicht zu den Grossverdienern gehörte, mindert sein Verschulden keineswegs. Indem er während Jahren über seine Verhältnisse lebte, sich darum foutierte, dass er nicht sein eigenes Geld ausgab und ihm auch klar sein musste, dass er das Geld wohl kaum wird zurückzahlen können, offenbarte der Beschuldigte einen massiven deliktischen Willen. Im Übrigen handelte er ganz bewusst und im Wissen darum, dass er sich unberechtigterweise am Vermögen der Privatklägerin B._____ bediente. Neben dem Tatmotiv wirkt sich somit auch dieses direktvorsätzliche Handeln verschuldenserhöhend aus. 10.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das objektive Verschulden durch die genannten subjektiven Faktoren insgesamt eine Erhöhung erfährt. Daraus resultiert allein für den gewerbsmässigen Betrug eine (immer noch) hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 4Jahren Freiheitsstrafe. Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Unterdrückung von Urkunden 10.4. Bezüglich der Urkundendelikte ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten eine beträchtliche kriminelle Energie offenbarte. So fälschte oder unterdrückte er über Jahre hinweg,
- 14 teilweise in kurzen Abständen aber mindestens monatlich mehrere Dokumente. Er liess Belastungsanzeigen sowie die monatlichen Auszüge betreffend Konto und Depot der Privatklägerin B._____ sowie die monatlichen Vermögensverzeichnisse im Schredder verschwinden oder deponierte sie bei sich zu Hause. Zudem fälschte er regelmässig die Unterschrift der autorisierten Aufträge der Privatklägerin B._____. Monatlich erstellte der Beschuldigte für seine Schattenbuchhaltung ein gefälschtes Vermögensverzeichnis, anfangs fälschte er zudem noch Detailauszüge betreffend Depot und Konto (Urk. 7/4). Auch hier agierte der Beschuldigte mit Beharrlichkeit und Disziplin um seine umfangreichen Machenschaften verdeckt zu halten. In subjektiver Hinsicht ist auch bei diesen Delikten ohne weiteres klar, dass der Beschuldigte geplant und bewusst gehandelt hat, was seinen direkten Vorsatz bezüglich der Delikte belegt. Hinsichtlich des Motivs sind auch bei diesen Delikten einzig egoistische Momente zu erkennen. Der Beschuldigte setzte alles daran seine unberechtigten Interessen durchzusetzen. Somit ist auch bezüglich der Urkundendelikte von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Jedoch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall diese Urkundendelikte sehr eng mit den betrügerischen Handlungen in Zusammenhang stehen, weshalb sie im Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug in den Hintergrund rücken. Jedoch bleibt zu beachten, dass die Urkundendelikte zum Betrug in Realkonkurrenz stehen (vgl. BGE 129 IV 53). Durch das Einbeziehen der Urkundendelikte in die Strafe des Beschuldigten liegt deshalb, entgegen dem Vorbringen des Verteidigers, keine unzulässige Doppelverwertung hinsichtlich gleicher Sachverhaltselemente vor. 10.5. Das Tatverschulden hinsichtlich der Urkundendelikte müsste – für sich allein bewertet - mit einer Strafe im Bereich von knapp 2 Jahren bewertet werden. 10.6. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente ist zusammenfassend von der ermittelten Strafe für den gewerbsmässigen Betrug von rund 4 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden erwiese sich asperiert eine Strafe im Bereich von 4 ½ Jahren als angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die von der Vor-
- 15 instanz nach Bewertung der Tatkomponenten erwogene Strafe von 4 ½ Jahren erweist sich damit als angemessen. 10.7. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er besonders strafempfindlich ist. 10.8. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren hat sich ergeben, dass sich der Beschuldigte seit Januar 2012 wegen einer depressiven Reaktion in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Der behandelnde Arzt Dr. med. I._____ stellt dem Beschuldigten hinsichtlich der Heilung der Depressivität eine gute Prognose aus (Urk. 125). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er wohne nach wie vor bei seiner Mutter. Kost und Logis erhalte er gratis. Er lebe von rund Fr. 1'000.-- pro Monat, welche er selbständig zu erwirtschaften versuche. Soweit er diesen Betrag nicht erreiche, bezahle seine Mutter für ihn die Krankenkasse und die Telefonkosten. Ein Betrag von mehr als Fr. 1'100.-- verbleibe ihm nie, da er vom Betreibungsamt infolge der Betreibungen auf das Existenzminimum gesetzt worden sei. Jedoch sei er im Moment nicht in der Lage, Schulden an die Geschädigten zurückzuzahlen. Er habe nach wie vor die Hoffnung, dass sein Korkprojekt in … erfolgreich sein werde und er die Schulden irgendwann zurückbezahlen könne. Zusätzlich bilde er sich im EDV-Bereich weiter, um dort eine Einkommensmöglichkeit zu haben, falls sich das Korkprojekt nicht wunschgemäss entwickle (Urk. 126 S. 1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren bestimmen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 106). Zutreffend hat die Vorinstanz dazu festgehalten, dass dieser Umstand gemäss bundesgerichtlicher Recht-
- 16 sprechung grundsätzlich keinen Strafminderungsgrund darstellt, sondern als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen ist (BGE 136 IV 1). 10.9. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg des Verfahrens vollumfänglich geständig. Mit seinem Schreiben an die Privatklägerin legte er zudem selber den Grundstein für die Strafuntersuchung. Jedoch ist dazu auch zu erwähnen, dass das Geständnis quasi aufgrund einer Zwangslage entstand. Für den Beschuldigten war in jenem Moment, als die Privatklägerin B._____ ihr Vermögen zur K._____ übertragen wollte, offensichtlich, dass sein Vorgehen nicht länger unentdeckt bleiben wird. Nichts desto trotz ist dem Beschuldigten das Geständnis klar zugute zu halten. Zusammen mit dem sehr kooperativen Verhalten des Beschuldigten während des gesamten Verfahrens wirkt sich somit das Geständnis stark strafmindernd aus. 10.10. Die Verteidigung macht geltend, es liege der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB vor. Die Betätigung aufrichtiger Reue setzt voraus, dass der Täter aus eigenem Entschluss etwas unternimmt, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gut zu machen. Verlangt wird eine besondere Anstrengung des Beschuldigten, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringt. Tätige Reue kann neben der Schadensdeckung auch dann vorliegen, wenn sich der Täter lange Zeit nach dem Delikt selber anzeigt. Jedoch reicht eine solche Selbstanzeige dann nicht aus, wenn der Täter lediglich den erwarteten Schritten der Behörden zuvorkommen will (Hug M., in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, StGB Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 48). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht einer Selbstanzeige im obgenannten Sinne gleichkommt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 104 S. 19/20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Verteidiger brachte vor, der Ausdruck des Bedauerns und die persönliche Entschuldigung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin B._____ sei als tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB anzuerkennen (Urk. 94 S. 11). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte von Beginn weg sein Bedauern über sein Fehlverhalten ausdrückte und sich bei
- 17 der Privatklägerin B._____ auch persönlich entschuldigte. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine verbale Äusserung. Eine besonderes Tätigwerden ist im Verhalten des Beschuldigten nicht auszumachen. Damit besteht kein Raum für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB. Jedoch wirken sich die glaubhaften Beteuerung des Beschuldigten, dass ihm die Vorfälle leid tun sowie die aufrichtigen Entschuldigungen gegenüber der Privatklägerin B._____ insofern merklich strafmindernd aus, als der Beschuldigte dadurch Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens zeigte und glaubhaft darlegte, sich um einen Schadensausgleich bemühen zu wollen. 10.11. Der Verteidiger macht eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten und gestützt darauf eine Strafminderung geltend. Der Beschuldigte lebe tagtäglich unter dem Damoklesschwert einer unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe. Nur schon das Strafverfahren und nicht einmal die Strafe selber habe dem Beschuldigten jede vernünftige Lebensplanung verunmöglicht. Eine Stellensuche sei bisher unmöglich gewesen. Überdies werde der Beschuldigte allein am Schuldenberg jahrelang zu tragen haben, was schon allein für sich eine Strafe sei (Urk. 94 S. 11). Die Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Leben des Beschuldigten sowie die durch die Straftaten entstandenen Schulden begründen keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Es handelt sich dabei um direkte, kausale Auswirkungen seines deliktischen Verhaltens, wofür er sich selber entschieden hat. 10.12. Gestützt auf diese Ausführungen zur Täterkomponente (Geständnis, kooperatives Verhalten im Verfahren, Einsicht und Reue, leicht erhöhte Strafempfindlichkeit) ist die im Rahmen der Tatkomponente festgelegte Strafe gewichtig zu reduzieren. 10.13. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Gestützt auf die obigen Ausführungen erweist sich diese Strafe als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. An die Freiheitsstrafe ist ein Tag bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
- 18 - 10.14. Diese Ausführungen zeigen auf, dass die vom Verteidiger beantragte Freiheitsstrafe von 24 Monaten deutlich zu tief, die von der Staatanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 5 Jahren jedoch deutlich zu hoch wäre. IV. Strafvollzug 11. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3). 11.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Bewährungsaussichten des Beschuldigten gut sind. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sein Fehlverhalten eingesehen. Weiter ist der Beschuldigte seit Januar 2012 infolge einer depressiven Reaktion in psychiatrischer Behandlung, wobei ihm der behandelnde Arzt hinsichtlich einer positiven Verarbeitung der Vergangenheit eine gute Prognose stellt (Urk. 125). Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 11.2. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in
- 19 genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 11.3. Vorweg ist festzuhalten, dass bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (Art. 43 Abs. 2 StGB) beträgt. Die Vorinstanz legte den unbedingt vollziehbaren Teil auf 15 Monate fest, mithin 9 Monate über dem Minimum und 3 Monate unter dem Maximum fest (Urk. 104, S. 21). 11.4. Was die Einzeltatschuld betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen zum Verschulden (vgl. Ziff. III oben) verwiesen werden, wo dargetan wurde, dass das Verschulden in objektiver Hinsicht als erheblich zu taxieren ist und in subjektiver Hinsicht einzig Momente zu Lasten des Beschuldigten auszumachen sind. Das führt dazu, dass der vollziehbare Strafanteil weder ganz nah an der Untergrenze von 6 Monaten noch an der im vorliegenden Fall gegebenen Höchstgrenze von 18 Monaten anzusetzen ist. Was die Legalbewährung betrifft so ist von einer positiven Entwicklung des Beschuldigten auszugehen. Er bemüht sich offenbar mit ärztlicher Hilfe um eine adäquate Verarbeitung seiner Vergangenheit. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Strafverfahren und der angewachsene beträchtliche Schuldenberg eine Lehre sein wird, um sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten. Diese Prognose spricht für einen eher geringen Anteil der zu verbüssenden Strafe. 11.5. Bei dieser Ausgangslage ist es angezeigt, im vorliegenden Fall den zu vollziehenden Strafteil – in Abweichung von der Vorinstanz – auf 12 Monate (abzüglich einem Tag erstandene Untersuchungshaft) festzusetzen. Im Übrigen (24 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. 11.6. Die Probezeit ist, nachdem der Beschuldigte Ersttäter ist und hinsichtlich der Prognose keine Bedenken vorliegen, auf zwei Jahren festzusetzen.
- 20 - V. Andere Massnamen 12. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 StGB ein Berufsverbot als Vermögensverwalter für die Dauer von 3 Jahren (Urk. 104 S. 31). Der Beschuldigte hat diese Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (Urk. 127 S. 3). Hingegen beantragt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung ein Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 128 S. 1). 13. Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Das Berufsverbot stellt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar, weshalb die Wahrung der Verhältnismässigkeit von Eingriffsmittel und Eingriffszweck zu überprüfen ist. Das Berufsverbot muss als notwendige und geeignete Massnahme zur Verhinderung weiterer Taten erscheinen. Im Auge zu behalten ist demnach einerseits die Gefahr weiteren Missbrauchs der beruflichen Stellung, andererseits soll aber auch das Interesse der verurteilten Person an ihrer wirtschaftlichen Existenz (nicht zuletzt im Interesse der Privatklägerschaft) berücksichtigt werden. 13.1. Der Beschuldigte wird für die von ihm erfüllten Straftatbestände (gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Unterdrückung von Urkunden), bei denen es sich allesamt um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Die Strafe liegt somit über der erforderlichen Minimaldauer von sechs Monaten, womit das formelle Erfordernis für die Anordnung des Berufsverbots erfüllt ist. 13.2. Im Rahmen der Prüfung der materiellen Voraussetzungen stellt sich gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben vorab die Frage, ob die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die tatausübende Person
- 21 auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung ihres Berufes als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird (Haffenmayer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 67 N 10). Dem Beschuldigten ist im vorliegenden Fall bereits gestützt auf seine Vorstrafenlosigkeit, seine Einsicht in sein Fehlverhalten und durch den Eindruck des Strafverfahrens eine positive Prognose zu stellen. Bezieht man die Wirkung der Strafe noch mit ein, so sind keine Anzeichen auszumachen, welche darauf hindeuten, dass der Beschuldigte erneut versucht sein könnte, im Rahmen einer Tätigkeit als Vermögensverwalter - soweit es überhaupt je wieder dazu kommen wird - erneut zu delinquieren. Damit besteht für die Anordnung eines Berufsverbots kein Raum, weshalb davon abzusehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO bleibt hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten. 15. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.
- 22 - Es wird beschlossen: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Dezember 2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2011 darüber hinaus wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. … 3. … 4. … 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2010 beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 20'704.-- wird der Privatklägerin B._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt: • Fotografie "..." von ...; • Ölbild ..., gross ...; • drei Fotografien schwarz/weiss, evtl. .... 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Hälfte der Privatklägerin B._____ unter An-
- 23 rechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt und zur Hälfte zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen: • "...", ...; • zwei Tuschezeichnungen, Japanpapier, Künstlerin .... 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen: • Ölbild ..., klein ...; • Fotografie / übermalt, ..., ...; • vier Farbtafeln, .... Ein allfälliger Überschuss wird der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerte Siebdruck des Künstlers ... wird C._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen hin ausgehändigt. 10. … (Rechtskraft bereits festgestellt, vgl. Beschluss vom 13. März 2012, Urk. 119) 11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2010 beschlagnahmte USB-Stick sowie die mit Verfügung vom 13. Mai 2011 beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2009 verfügte Kontosperre bei der H._____ betreffend das Konto Nr. ..., lautend auf die "E._____ AG", wird aufgehoben. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'167'050.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 30. November 2011 zu bezahlen.
- 24 - 14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der G._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'415'000.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 12. April 2011 zu bezahlen. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 750.-- Auslagen Untersuchung Fr. 5'000.-- Gebühr nach Art. 374 StPO, § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden, soweit sie nicht durch den Verwertungserlös gemäss Dispositivziffer 7 und 8 gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten. 18. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten. 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel)
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - 4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate), abzüglich eines Tages, welcher durch Polizeiverhaft erstanden ist, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Von der Anordnung eines Berufsverbots als Vermögensverwalter wird abgesehen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichts-
- 26 kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin B._____, RA Dr. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 27 -
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Juni 2012
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 20. Juni 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate), abzüglich eines Tages, welcher durch Polizeiverhaft erstanden ist, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Dem Beschuldigten wird die Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Dauer von 3 Jahren verboten. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2010 beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 20'704.-- wird der Privatklägerin B._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss D... • Fotografie "..." von ...; • Ölbild ..., gross ...; • drei Fotografien schwarz/weiss, evtl. .... 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Hälfte der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadeners... • "...", ...; • zwei Tuschezeichnungen, Japanpapier, Künstlerin .... 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen: • Ölbild ..., klein ...; • Fotografie / übermalt, ..., ...; • vier Farbtafeln, .... Ein allfälliger Überschuss wird der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerte Siebdruck des Künstlers ... wird C._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen hin ausgehändigt. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2011 beschlagnahmten Aktien der D._____ AG und der E._____ AG sowie die beschlagnahmten Stammanteile der F._____ GmbH werden der Privatklägerin G._____ AG unter Anrechnung an ihr... 11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2010 beschlagnahmte USB-Stick sowie die mit Verfügung vom 13. Mai 2011 beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2009 verfügte Kontosperre bei der H._____ betreffend das Konto Nr. ..., lautend auf die "E._____ AG", wird aufgehoben. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'167'050.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 30. November 2011 zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der G._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'415'000.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 12. April 2011 zu bezahlen. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden, soweit sie nicht durch den Verwertungserlös gemäss Dispositivziffer 7 und 8 gedeckt sind, auf die Geric... 17. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten. 18. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten. 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2011 sei aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen; 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 4. Eventuell (im Fall einer Bestätigung der Freiheitsstrafe von drei Jahren): Der Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren sei im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. 1. Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Jahren Freiheitsstrafe; 2. Dem Beschuldigten sei die Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten; 3. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in den übrigen Dispositivziffern bzw. Feststellung der Rechtskraft derselben. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sanktion IV. Strafvollzug V. Andere Massnamen VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Dezember 2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 2011 darüber hinaus wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. … 3. … 4. … 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2010 beschlagnahmte Barbetrag von Fr. 20'704.-- wird der Privatklägerin B._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Di... • Fotografie "..." von ...; • Ölbild ..., gross ...; • drei Fotografien schwarz/weiss, evtl. .... 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Hälfte der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadeners... • "...", ...; • zwei Tuschezeichnungen, Japanpapier, Künstlerin .... 8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerten Kunstgegenstände werden verwertet und der Erlös zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten herangezogen: • Ölbild ..., klein ...; • Fotografie / übermalt, ..., ...; • vier Farbtafeln, .... Ein allfälliger Überschuss wird der Privatklägerin B._____ unter Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 13 ausgehändigt. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2010 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... gelagerte Siebdruck des Künstlers ... wird C._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen hin ausgehändigt. 10. … (Rechtskraft bereits festgestellt, vgl. Beschluss vom 13. März 2012, Urk. 119) 11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Mai 2010 beschlagnahmte USB-Stick sowie die mit Verfügung vom 13. Mai 2011 beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Dezember 2009 verfügte Kontosperre bei der H._____ betreffend das Konto Nr. ..., lautend auf die "E._____ AG", wird aufgehoben. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 1'167'050.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 30. November 2011 zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der G._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'415'000.-- zu bezahlen. Ferner wird er verpflichtet, ihr auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 12. April 2011 zu bezahlen. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden, soweit sie nicht durch den Verwertungserlös gemäss Dispositivziffer 7 und 8 gedeckt sind, auf die Geric... 17. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten. 18. Auf das Prozessentschädigungsbegehren der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten. 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel) 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise ... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate), abzüglich eines Tages, welcher durch Polizeiverhaft erstanden ist, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Von der Anordnung eines Berufsverbots als Vermögensverwalter wird abgesehen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv u... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Vertreter der Privatklägerin B._____, RA Dr. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Kasse des Bezirksgerichts Zürich 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.