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Zürich Obergericht Strafkammern 15.05.2012 SB110761

15. Mai 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,959 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Hinderung einer Amtshandlung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110761-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 15. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwalt lic. iur. Ch. Philipp Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Oktober 2011 (GG110056)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Vom Vorwurf der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 6 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 6 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'730.85 amtliche Verteidigung Fr. 5'930.85

5. Die Kosten der Anklagebehörde, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden abgeschrieben, mit Ausnahme derjenigen für die

- 3 amtliche Verteidigung, bei welchen eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58) 1. Der Appellant sei freizusprechen. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten inkl. jene der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Eventuell / für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs sei die Strafe zu reduzieren auf eine Geldstrafe von 8 Tagen à CHF 30.00 und für die ganze Strafe der bedingte Vollzug zu gewähren. 4. Weiter seien in diesem Eventualfall die ganzen Verfahrenskosten zwar dem Appellanten aufzuerlegen, aber sofort und definitiv abzuschreiben. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Das Gericht erwägt: I.

(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. September 2011 wird dem Beschuldigten Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe (näher dazu Urk. 25, S. 2 f.): Am tt. Juni 2010, ca. um 07:40 Uhr, habe der Beschuldigte trotz allgemeinen Fahrverbots mit seinem Fahrrad das Areal des Bahnhofs B._____ befahren. Dabei sei er zunächst von zwei uniformierten Bahnpolizisten zum Anhalten aufgefordert und auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden, was er jedoch ignoriert habe. Als er sich daraufhin aufgemacht habe, via Fussgängerrampe in die Bahnhofunterführung hinunter zu fahren, seien die beiden Beamten via Treppe ebenfalls in die Bahnhofunterführung hinunter geeilt, wo sie den gerade dort einfahrenden Beschuldigten abgefangen bzw. sich ihm in den Weg gestellt sowie ihn abermals zum Anhalten aufgefordert und auf sein Fehlverhalten angesprochen hätten. In der Folge habe er die beiden Beamten auf übelste Art und Weise zu beschimpfen begonnen, weshalb diese sich entschieden hätten, ihn zwecks Personenkontrolle auf den Bahnpolizeiposten mitzunehmen. Nachdem sie ihn mehrfach aufgefordert hätten, ihnen zu folgen, und er sich beharrlich geweigert habe, hätten die beiden Beamten den Beschuldigten je am rechten und linken Arm ergriffen, worauf er sich losgerissen habe und es zu einem kurzen Handgemenge gekommen sei, anlässlich welchem der Beschuldigte grösste Gegenwehr geleistet habe, schlussendlich aber von den beiden Beamten habe zu Boden geführt und arretiert werden können.

- 5 - II.

(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 20. Oktober 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich eröffnet (Urk. 34). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 21. Oktober 2011, eingegangen am 24. Oktober 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 36). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 40). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 3. Januar 2012, eingegangen am 5. Januar 2012, schliesslich fristgemäss seine mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Übertretung des Eisenbahngesetzes unbeschränkte Berufungserklärung ein (Urk. 46). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (Urk. 41). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. Januar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 16. Januar 2012, eingegangen am 17. Januar 2012, auf Anschlussberufung und verlangte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2012 wurde schliesslich über die Beweisanträge des Beschuldigten entschieden (Urk. 55). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 4). III.

(Prozessuales) Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten

- 6 - Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Oktober 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 Absatz 2 (Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 EBG) rechtskräftig ist. IV.

(Sachverhalt und rechtliche Würdigung) 1. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, ihm sei der Grund, weshalb die beiden Bahnpolizisten unter Anwendung von Gewalt gegen ihn vorgegangen seien, zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, so dass er damals habe davon ausgehen müssen, er werde grundlos angegriffen, weshalb er sich denn auch nach Kräften zur Wehr gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund hätte somit kein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ergehen dürfen, sondern hätte eine Untersuchung gegen die beiden Bahnpolizisten angehoben werden müssen (Urk. 46, S. 3 f.). 2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. Beweiswürdigung kurz, aber zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43, S. 4 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz umfassend und eingehend mit den vorhandenen Beweismitteln – den Aussagen des Beschuldigten und des Bahnpolizisten C._____ – auseinandergesetzt und diese sowohl einzeln als auch in Gegenüberstellung nachvollziehbar gewürdigt. Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43, S. 5 f.). Es ist somit unstrittig, dass sich die beiden uniformierten Bahnpolizisten in der Bahnhofunterführung dem mit seinem Velo gerade einfahrenden Beschuldigten zwecks Anhaltung in den Weg stellten und dass letzterer sogleich anfing, die beiden Beamten aufs Übelste zu beschimpfen (Urk. 12, S. 2; Urk. 20, S. 3). Sodann erscheint es als durchaus glaubhaft, wenn Bahnpolizist C._____ schilderte,

- 7 aufgrund des unflätigen und renitenten Verhaltens des Beschuldigten hätten sie ihn einer Personenkontrolle unterziehen, diese angesichts des hohen Personenaufkommens frühmorgens im Bahnhof B._____ indessen auf dem Bahnpolizeiposten durchführen wollen, weshalb sie den Beschuldigten mehrmals aufgefordert hätten, ihnen zu folgen, und ihn nach dessen Weigerung schliesslich je am rechten und linken Arm ergriffen hätten, um ihrer Aufforderung Nachdruck zu verleihen, worauf es zum bekannten Handgemenge bzw. zur gewaltsamen Arretierung des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 20, S. 3 f.). Demgegenüber erscheint dessen Darstellung in mehrerer Hinsicht als unglaubhaft bzw. lebensfremd: Dass die beiden Bahnpolizisten den Beschuldigten ohne Vorwarnung sogleich gewaltsam arretiert und ihm den Grund dafür erst nachträglich genannt haben sollen (Urk. 12, S. 2; Urk. 33/2, S. 5), wäre nicht nur ein vorschriftswidriges, weil unverhältnismässiges Vorgehen gewesen, sondern hätte angesichts der konkreten Umstände auch keinen Sinn gemacht, konnte es doch keinesfalls im Interesse der beiden Beamten gelegen haben, inmitten von Pendlerströmen ohne Not eine gewalttätige Auseinandersetzung zu provozieren, damit die Aufmerksamkeit der Menschenmassen auf sich zu ziehen, von diesen möglicherweise noch behindert zu werden oder gar die Einmischung von sich mit dem Beschuldigten solidarisierenden Schaulustigen in Kauf zu nehmen. Bereits insofern besteht also kein Grund, an der Schilderung des Sachverhalts durch Bahnpolizist C._____ zu zweifeln. Darüber hinaus vermag die Darstellung des Beschuldigten aber auch nur schon deshalb nicht zu verfangen, weil wer auf einem Bahnhofareal zwei uniformierte Bahnpolizisten aufs Übelste beschimpft, schlicht nicht behaupten kann, er habe deren Beamteneigenschaft bzw. deren Auftreten in dienstlicher Funktion nicht erkannt und nicht damit rechnen müssen, aufgrund seines unflätigen und renitenten Verhaltens einer Personenkontrolle unterzogen zu werden. Entsprechend kann die Schilderung des Beschuldigten, wonach er ob dem Vorgehen der beiden Bahnpolizisten erschrocken sei und dieses als unrechtmässig bzw. sich als zur Verteidigung legitimiert betrachtet habe (Urk. 33/2, S. 5), nur als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 58 S. 6 f.) handelte der Beschuldigte durchaus vorsätzlich. Wie be-

- 8 reits erwähnt, waren die uniformierten Beamten für ihn als Polizisten erkennbar und unabhängig davon, ob er wusste, wieso sie ihn anhielten, oder ob er dies in seiner subjektiven Vorstellung für ungerechtfertigt hielt, wusste er, dass er sich einer Amtshandlung widersetzt und wollte dies auch. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Anklagesachverhalt beschrieben werden, womit dieser hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung als erstellt zu betrachten ist. 3. Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43, S. 10 f.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu bestätigen. V.

(Strafzumessung und Vollzug) 1. Der Verteidiger beantragt für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs eine Reduktion der Strafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 58, S. 1 und 8). 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren grösstenteils zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf alle diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43, S. 11 ff.), soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird. 3. a) Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

- 9 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. b) Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber den Anordnungen der Beamten erheblichen Widerstand leistete und sie so daran hinderte, ihre Aufgabe auszuführen. So riss er sich los, als sie ihn an den Armen ergriffen, was ein Handgemenge verursachte, und setzte sich körperlich zur Wehr, als sie ihn zu Boden führten. Sein Verhalten war renitent und aggressiv und zeugte von Respektlosigkeit gegenüber den Beamten, obwohl es dazu keinen Anlass gab. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so kann dem Beschuldigten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43, S. 12) - nicht zugute gehalten werden, dass er sich gegen einen in seiner Wahrnehmung ungerechtfertigten Angriff zur Wehr setzen wollte. Er wusste, dass er sich den Beamten entgegensetzte und sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe hinderte. Sodann hatte er keinen Grund, sich gegen die Beamten zu wehren. Hätte er sich der Kontrolle ohne Gegenwehr unterziehen lassen, wären die Konsequenzen für ihn weitaus weniger schlimm ausgefallen. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. c) Relevante Neuerungen hinsichtlich der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (Urk. 57, S. 1 ff.).

- 10 - Die Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2002 und 2003, von denen eine einschlägig ist, wirken sich - da sie schon lange zurückliegen - nur leicht straferhöhend aus (Urk. 47). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. d) In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. 4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn einen unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte hat zwar zwei Vorstrafen, die eine aus dem Jahr 2002, die andere aus dem Jahr 2003 (Urk. 47), diese liegen aber schon 9 bzw. 10 Jahre zurück. Während dieser Zeit hat sich der Beschuldigte trotz seiner psychischen Schwierigkeiten wohl verhalten und sich auch gegenüber Behörden und Beamten zurückgehalten. Aufgrund des vorliegenden Vorfalls, welcher unglücklich verlaufen ist, aber kein schweres Delikt darstellt, rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass er sich unter der Wirkung des bedingten Strafvollzugs bewähren wird, weshalb ihm dieser zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Der Ansetzung einer längeren Probezeit stünde schon das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.

- 11 - VI.

(Kostenfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) ohne weiteres zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. In casu unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitgehend, weshalb die Verfahrenskosten vollumfänglich ihm aufzuerlegen sind. Angesichts seiner knappen wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt es sich indes, die ihm auferlegten Kosten sogleich abzuschreiben, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, für welche eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Oktober 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 Absatz 2 (Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Eisenbahngesetzes) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

- 12 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden jedoch sogleich abgeschrieben, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, für welche eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 13 - 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Mai 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Urteil vom 15. Mai 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 6 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Kosten der Anklagebehörde, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden abge... Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) IV. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung) V. (Strafzumessung und Vollzug) VI. (Kostenfolgen) Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Oktober 2011 bezüglich Dispositivziffer 1 Absatz 2 (Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Eisenbahngesetzes) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden jedoch sogleich abgeschrieben, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vert... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Bundesanwaltschaft  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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