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Zürich Obergericht Strafkammern 24.04.2012 SB110747

24. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,949 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Irreführung der Rechtspflege etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110747-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Ruggli und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 24. April 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Irreführung der Rechtspflege etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 23. Mai 2011 (GG100051)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Oktober 2010 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten für die Dolmetscherin werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 7'840.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Berufungsanträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 81 S. 1 f.) 1. Die Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 3 - 2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30 (entsprechend Fr. 2'700) sowie mit einer Busse von Fr. 600. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1) "Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor erster Instanz sei auf CHF 9'609.30 festzusetzen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales Am 12. Oktober 2010 klagte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Beschuldigte an wegen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 27). Mit Urteil vom 23. Mai 2011 sprach das Bezirksgericht Hinwil die Beschuldigte von diesen Vorwürfen frei (Urk. 66 S. 12 f.). Gegen das Urteil vom 23. Mai 2011, das ihr am 1. Juni 2011 schriftlich eröffnet wurde (Urk. 57), meldete die Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2011 rechtzeitig Berufung an (Urk. 56). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 25. Oktober 2011 (Urk. 68) reichte sie am 14. November 2011 ihre Berufungsbegründung mit den oben erwähnten Anträgen ein (Urk. 67). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde nicht beschränkt. Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 83 S. 1). Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 74) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2012 Rechtsanwalt lic.iur. X._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren bestellt (Urk. 76). Der Mitbeschuldigte B._____ liess zu Beginn der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger den Antrag stellen, es sei ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO vorzunehmen (Prot. II S. 6). Dem hat das Berufungsgericht auch für die Beschuldigte A._____ entsprochen. Der weitere Antrag jedoch, es sei im Falle der Bejahung der Täterschaft der Beschuldigten der Fall an die erste Instanz zurückzuweisen, damit (hinsichtlich der Verurteilungsfolgen) keine Instanz verloren ginge, wurde abgewiesen. Der Grund lag darin, dass nicht bereits in der ersten Instanz eine Zweiteilung der Verhandlung stattgefunden hatte, dort von

- 5 den Parteien folglich noch zu allen sich stellenden Fragen Stellung genommen werden konnte, so dass kein Verlust einer Instanz eingetreten ist. II. Anklagesachverhalt 1. Am 1. April 2010 stiess der auf C._____ zugelassene Jeep … … [Kontrollschildnummer] in D._____ an der …-Strasse … beim Ausparken mit einem parkierten VW … zusammen, wobei letzterer leicht beschädigt wurde. Die Beschuldigte und B._____ begutachteten den Schaden und fuhren weg, ohne unverzüglich die Fahrzeughalterin des beschädigten VW … oder die Polizei informiert zu haben. Nachdem der Halter des Jeeps durch die von Zeugen verständigte Polizei ermittelt worden war, gab die Beschuldigte am gleichen Tag gegenüber dem Polizeibeamten E._____ um 18.10 Uhr telefonisch und um 20.00 Uhr persönlich auf dem Stützpunkt F._____ an, sie sei bei diesem Zusammenstoss am Steuer des Jeep gesessen (Urk. 1 S. 7 und Urk. 2 S. 1 f.). Soweit ist der Sachverhalt unbestritten (Urk. 11 S. 1 f.). Gemäss Anklagesachverhalt war B._____ der Lenker des Wagens, als es zum Unfall kam. Die Beschuldigte habe sich daher gegenüber der Polizei zu Unrecht selber belastet, was diese bestreitet. 2. Die Anklage stützt sich für ihre Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeuginnen G._____ und H._____ sowie ergänzend auf diejenigen von E._____. Die Vorinstanz hat diese Aussagen und diejenigen der Beschuldigten sowie der Auskunftsperson B._____ korrekt wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 8 f.). Die Verteidigung wandte vorerst ein, der Halter des Fahrzeuges, der Ehemann der Beschuldigten, sei nicht auf seine Rechte und ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Da die Polizei erst von ihm den Namen der Beschuldigten (als mögliche Lenkerin) erfahren habe, seien diese Angaben nicht verwertbar. Ohne diese Angaben hätte jedoch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte eingeleitet werden können. Die Unverwertbarkeit der telefonischen Auskunft des Ehemanns der Beschuldigten und die damit zu-

- 6 sammenhängende Fernwirkung des Beweisverbots müsse zu einem Freispruch der Beschuldigten führen (Urk. 83 S. 2-4). Dem ist entgegen zu halten, dass dieses Verwertungsverbot allenfalls zu beachten wäre, wenn es um die Verfolgung der Beschuldigten als Lenkerin des Unfall verursachenden Fahrzeugs ginge. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr läuft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte, weil sie sich aus eigenem Antrieb gegenüber den Behörden wahrheitswidrig als Lenkerin ausgegeben haben und dadurch die Rechtspflege irregeführt und den Mitbeschuldigten B._____ zu begünstigen versucht haben soll. Diesbezüglich kann nicht gesagt werden, dass die Auskunft ihres Ehemannes kausal für die Verfahrenseröffnung gegen die Beschuldigte gewesen wäre. Vielmehr ist die Polizei schon vor dem Anruf der Beschuldigten von einem männlichen Fahrzeuglenker ausgegangen und es entstand der Verdacht auf Irreführung der Rechtspflege erst durch die freiwillige, aber wenig glaubhafte Selbstbezichtigung der Beschuldigten als Unfallverursacherin. Diese Selbstbezichtigung ist als autonomer Akt der Beschuldigten zu betrachten, der nicht abhängig war von der vorherigen Kontaktnahme der Polizei mit deren Ehemann. Die Beschuldigte hatte denn auch ein starkes Motiv, den Unfall auf die eigene Kappe zu nehmen, hätte sie ihr Gatte doch – so die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung (Urk. 80 S. 2) – "umgebracht", wenn er erfahren hätte, dass sie einen fremden Mann ans Steuer seines Lieblingsfahrzeugs gelassen hat. Fehlt es aber an einem Zusammenhang, so kann ein allfälliges Verwertungsverbot hinsichtlich der Auskunft des Fahrzeughalters keine beweishindernde Fernwirkung auf die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung der Beschuldigten entfalten. Der weitere Einwand der Verteidigung im Berufungsverfahren war ebenfalls formeller Art und betraf die behauptete Unverwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen G._____ und H._____. Ob die telefonische Kontaktnahme der Polizei mit den Zeuginnen des Unfalls und die protokollierte Einvernahme der Zeugin G._____ durch die Polizei formelle Mängel aufweisen und deshalb nicht verwertbar wären, wie die Verteidigung behauptet (Urk. 83 S. 6 f.), kann mit Fug offen bleiben. Denn jedenfalls sind die zwei Mädchen von der Staatsanwaltschaft for-

- 7 mell korrekt als Zeuginnen einvernommen worden (Urk. 9 und 10). Diesbezüglich reklamiert die Verteidigung aber, dass der an der Einvernahme teilnehmenden Beschuldigten A._____ kein Dolmetscher zur Seite gestanden sei, obwohl diese nur unzureichend Deutsch spreche (Plädoyer S. 4-6). Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass sich aus den Akten schlüssig ergibt, dass die Beschuldigte A._____ hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, welcher keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, durchaus genügend Deutschkenntnisse besass: So bejahte sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 1. April 2010 ausdrücklich, der Befragung in hochdeutscher Sprache folgen und den einvernehmenden Polizisten gut verstehen zu können (Urk. 2 S. 1). Die Beschuldigte A._____ machte zudem in allen Befragungen differenzierte Aussagen, was ohne die Beherrschung der Sprache nicht möglich gewesen wäre. Weiter fällt auf, dass sie sowohl in der Befragung der Zeugin G._____ wie auch in derjenigen der Zeugin H._____ in der Lage war, den Zeuginnen selber Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 9 S. 4 und Urk. 10 S. 4). Aus all dem ist zu schliessen, dass sie den Einvernahmen zu folgen in der Lage war. Der Einwand der Verteidigung hält angesichts dessen nicht stand und es sind die Einvernahmen der Zeuginnen vom 22. Juni 2010 im Einklang mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 66 S. 6ff.) als formell korrekt zustande gekommen und deshalb als verwertbar zu betrachten. 3. Die Zeuginnen G._____ und H._____ sagten übereinstimmend aus, ein Mann sei am Steuer des Jeep …s gewesen, als es zur Kollision gekommen sei, und er sei anschliessend zusammen mit der weiblichen Begleitung weggefahren (Urk. 9 S. 2 f. und Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, auf diese Aussagen könne nicht abgestellt werden, da die Zeugin G._____ an einer Sehschwäche leide, aufgrund welcher sie weder das Gesicht des Fahrers noch das Nummernschild des Wagens habe erkennen können. Eine Verwechslung der Beschuldigten mit B._____ könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin H._____ wiederum habe sich möglicherweise mit der Zeugin G._____ abgesprochen oder sich nicht mehr richtig erinnern können (Urk. 66 S. 10 f.).

- 8 - Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zeugin G._____ konnte trotz ihrer leichten Sehschwäche detaillierte Angaben zum Unfallhergang machen. Ihre Aussagen sind stimmig und nachvollziehbar. Sie schilderte das Ereignis zurückhaltend und sagte differenziert aus. So verschwieg sie nicht, dass sie das Gesicht des Fahrers nicht gesehen hatte, und gab zu, dass sie das Kontrollschuld nicht erkennen konnte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, sie hätte einen Mann nicht von einer Frau unterscheiden können, die, wie die am Unfalltag erstellte Fotodokumentation und die in der Berufungsverhandlung vorgenommene optische Gegenüberstellung der beiden Beschuldigten zeigten, einander nicht sehr ähnlich sehen (Urk. 5 Bild 8 und Bild 11; Prot. II. S. 6 f.). Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte einen Rossschwanz hatte und die beiden Beschuldigten ähnlich gekleidet gewesen sein sollen. Die Zeugin G._____ hatte ihre Brille auf, als sie den Vorfall beobachtete, und hatte zudem die Beschuldigte vor dem Vorfall im nahen Kiosk gesehen (Urk. 3 S. 4 f.). Die Zeugin hörte die Beschuldigte auch nach dem Zusammenstoss schimpfen, was ebenfalls gegen eine Verwechslung spricht. Ihre Beschreibung von B._____ war schliesslich so präzise, dass ein Polizeibeamter diesen erkennen konnte (Urk. 12 S. 4). Es ist daher auszuschliessen, dass die Zeugin die Beschuldigte mit ihrem männlichen Begleiter verwechselt haben könnte. Die Erwägung der Vorinstanz, die Zeugin G._____ habe die Beschuldigte und B._____ bei der Gegenüberstellung am 22. Juni 2010 nicht erkannt und erst auf Nachfrage ausgeführt, sie kenne sie möglicherweise vom Unfall her (Urk. 66 S. 10), hält einer näheren Betrachtung ebenfalls nicht stand. Die Zeugin hatte nur verneint, die beiden näher zu kennen, und sagte klar und bestimmt aus, dass diese ihr vom Vorfall her bekannt vorkommen würden (Urk. 9 S. 1 f.). Die Zeugin H._____, die normal sieht, sagte in allen entscheidenden Punkten gleich aus wie die Zeugin G._____. Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch in den Aussagen der beiden bezüglich der Distanz zum Unfallort spielte keine Rolle, da es hier um Schätzungen geht und die Zeugin G._____ selbst sagte, sie sei schlecht im Distanzschätzen, und da es aufgrund der Lage der Sitzbank am …, auf der die Zeuginnen sassen, und des beschädigten Fahrzeugs zweifelsfrei feststeht, in welchem Abstand zum Vorfall sich die Zeuginnen befanden. Anzeichen dafür, dass sie sich abgesprochen hätten oder

- 9 dass sie von der Polizei hinsichtlich ihrer Aussagen beeinflusst worden wären, finden sich in den Akten keine. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sprechen die Widersprüche bezüglich kleinerer Details wie Fahrzeugtyp und farbe sowie bezüglich der Sprache, in der die Beschuldigte geschimpft haben soll, vielmehr gegen eine Absprache (Urk. 67 S. 3 ff.). Die Beschuldigte erklärte von Anfang an, sie selber habe den Unfall als Lenkerin verursacht. Später fügte sie hinzu, sie sei zu diesem Zeitpunkt alleine im Wagen gewesen (Urk. 8 S. 3; Urk. 49 S. 5). In ihren Aussagen finden sich aber nur wenige Details zum Unfall und die Beschuldigte zeigte auch ein ausweichendes Aussageverhalten. B._____ bestritt sowohl am 16. April 2010 gegenüber der Polizei als auch am 22. Juni 2010 gegenüber dem Staatsanwalt, beim Unfall im Jeep … gesessen zu sein (Urk. 4 S. 1 und Urk. 6 S. 3). Auch seine Aussagen weisen aber Auslassungen und ausweichende Antworten auf (Urk. 6 S. 2), was deren Glaubhaftigkeit beeinträchtigt. 4. Werden die Aussagen der Beschuldigten und von B._____ den in den Kernpunkten übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der Zeuginnen G._____ und H._____ gegenüber gestellt, so verbleiben im Ergebnis keine Zweifel daran, dass es B._____ war, der den Wagen im Zeitpunkt des Unfalls gelenkt hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sich der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. 2. Der objektive Tatbestand des ersten Deliktsvorwurfs erfordert, dass sich jemand gegenüber der Behörde fälschlicherweise einer strafbaren Handlung bezichtigt. Die Beschuldigte behauptete zuerst telefonisch und später persönlich gegenüber der Polizei, als Lenkerin des Jeep … aus Unachtsamkeit beim Ausparken einen anderen Wagen beschädigt und den Unfallort verlassen zu haben, oh-

- 10 ne ihre Personalien dem Geschädigten gemeldet oder die Polizei informiert zu haben. Dies entsprach nicht der Wahrheit. Als sie sich selber beschuldigte, waren die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Zeugenaussagen jedoch bereits von einem männlichen Lenker ausgegangen. Insofern liegt kein falsches Geständnis vor, das auf einen entsprechenden Vorwurf hin abgelegt worden wäre und deshalb den Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht zu erfüllen vermöchte (BGE 86 IV 184 und 111 IV 159). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) spielt es auch keine Rolle, ob die Polizei tatsächlich in die Irre geführt wurde. Das Delikt ist mit der falschen Selbstanzeige bei der Polizei vollendet worden und es ist nicht erforderlich, dass die Behörden gestützt darauf tatsächlich tätig geworden wären (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Art. 304 N. 14). Schliesslich hat die Beschuldigte nie behauptet, sie habe sich korrekt verhalten, wie dies die Verteidigung insinuiert (Urk. 50 S. 4). Der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt. Subjektiv ist qualifizierter Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich aber nicht darauf erstrecken, auch tatsächlich eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Eine Selbstanzeige wider besseres Wissen reicht aus. Als blosse Beifahrerin war es der Beschuldigten klar, dass sie die in Untersuchung stehende Verkehrsregelverletzung nicht begangen hatte. Sie gab sich aber dennoch als Täterin aus. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die Beschuldigte ist daher der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der objektive Tatbestand der Begünstigung verlangt, dass jemand einen Dritten der Strafverfolgung entzieht. Blosses Behindern oder Stören einer Strafuntersuchung reicht nicht aus. Vorliegend bezichtigte sich die Beschuldigte, die in Wahrheit von B._____ verursachte Kollision selber begangen zu haben, was aber nicht verhinderte, dass dennoch gegen B._____ eine entsprechende Anklage erhoben wurde. Der Erfolg trat somit nicht ein und es blieb beim Versuch.

- 11 - Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Die Beschuldigte wollte mit ihrer Selbstanzeige nebst der Vermeidung eines Konflikts mit ihrem Ehemann (vgl. Urk. 80 S. 2) offensichtlich auch B._____ schonen, da ihm im Gegensatz zu ihr eine härtere Strafe drohte, weil er sich trotz Führerausweisentzugs ans Steuer gesetzt hatte. Damit hat sie den subjektiven Tatbestand erfüllt. Im Ergebnis liegt versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen ist. 2. Hat ein Beschuldigter mehrere mit einer gleichartigen Strafe bedrohte Delikte begangen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste dieser Delikte festzusetzen. Dies ist vorliegend die Irreführung der Rechtspflege, da es bei der Begünstigung beim Versuch blieb. Die Beschuldigte bezichtigte sich zweier simpler SVG-Übertretungen, wie sie täglich vorkommen, und beschränkte sich darauf, gegenüber der Polizei zu behaupten, sie habe den Unfall verursacht. Dabei ging sie weder besonders gerissen, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin ihre Behauptung in mehrerer Einvernahmen. Das objektive Tatverschulden wiegt allerdings noch leicht. Subjektiv handelte die Beschuldigte, um keine Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann zu bekommen und um ihren Bekannten B._____ davor zu bewahren,

- 12 wegen eines Vergehens strafrechtlich belangt zu werden. Aus diesen Gründen nahm sie selber eine Busse in Kauf. Folglich ist das subjektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen. In Anbetracht der erwähnten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagen angemessen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte die Ahndung eines Vergehens verhindern wollte, kann subjektiv nicht mehr von einem besonders leichten Fall gesprochen werden. Eine Strafmilderung gemäss Art. 304 Ziff. 2 StGB fällt demnach ausser Betracht. Bezüglich der Begünstigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Strafverfolgung eines SVG-Vergehens verhindern wollte und es nur dem Umstand, dass der Unfall von Zeugen beobachtet worden war, zu verdanken ist, dass es beim Versuch blieb. Das objektive Tatverschulden wiegt aber auch hier noch leicht. Gleiches gilt für das subjektive Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist aus diesem Grund um 15 Tage zu erhöhen. 3. Die Beschuldigte ist in I._____, J._____, zusammen mit einem Bruder bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie absolvierte die Grund- und Mittelschule und arbeitete nach der Geburt ihrer Tochter in einem Laboratorium einer Brauerei, ehe sie in die Schweiz zog. Sie ist seit dem tt. Februar 2001 in zweiter Ehe mit C._____ verheiratet. Ihre 18 Jahre alte Tochter ist noch in Ausbildung. Die Beschuldigte lebt seit fast 14 Jahren in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Sie ist nicht erwerbstätig und verfügt eigenen Angaben zufolge über kein Vermögen, sondern hat Fr. 19'299.-- Schulden (Urk. 49 S. 1 ff. und Urk. 75/1). Ihr Ehegatte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.-- (Urk. 75/1 S. 2). Die Mietkosten betragen 1'625.-- pro Monat. Für die Strafzumessung ergeben sich aus diesen persönlichen Faktoren keine Folgerungen. Die Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln aus dem Jahre 2006 auf (Urk. 21/3), welche leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.

- 13 - In Anbetracht der erwähnten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Strafe von 60 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4. Die für die Irreführung der Rechtspflege und die Begünstigung zu verhängende Strafe ist angesichts ihrer Höhe als Geldstrafe auszufällen (Art. 40 StGB e contrario). Der Tagessatz ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.-- festzusetzen. Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 5. Der Vollzug einer Geldstrafe kann unter den in Art. 42 StGB genannten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Diese sind vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf, welche allerdings bereits sechs Jahre zurückliegt, und sie bestand die damals angesetzte Probezeit für die vorzeitige Löschung der ausgefällten Busse. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich auch von einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren der Beschuldigten aufzuerlegen, angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse jedoch abzuschreiben. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen, die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) 6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

- 15 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. April 2012

Der Präsident:

lic.iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 24. April 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten für die Dolmetscherin werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 7'840.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: "Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor erster Instanz sei auf CHF 9'609.30 festzusetzen." Erwägungen: I. Prozessuales II. Anklagesachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung und Vollzug V. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie  der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlun... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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