Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110708-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri
Urteil vom 1. März 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. April 2011 (DG110005)
- 2 - Anklage: (Urk. 43) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. Januar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 76) Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Anklage wird in Bezug auf Anklageziffer II. 1. (Betrug) nicht eingetreten. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. und das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 242 Tage (gerechnet vom 24. Juni 2010 bis Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs 21. Februar 2011) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 21. Februar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 3 - 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet: - dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 100.– zu bezahlen. - dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'500.– zu bezahlen. - dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten KAPO Fr. 450.00 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Sinne von Art. 40 StGB zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 242 Tagen (gerechnet vom 24. Juni 2010 bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am 21. Februar 2011) seien ihm auf die Strafe anzurechnen.
- 4 - 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 108) 1. Es sei der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2011 als in Rechtskraft erwachsen zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. 3. Es sei die Anordnung des Vollzugs gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 13. April 2011 als in Rechtskraft erwachsen zu bestätigen. 4. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Datum vom 18. Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raub etc. (Urk. 43). Am 13. April 2011 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur statt (Prot. I S. 6 ff.). Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege sprach sie den Beschuldigten frei. Auf die Anklage be-
- 5 treffend Raub trat das Gericht nicht ein (Urk. 76). Gegen das genannte Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 14. April 2011 Berufung (Urk. 66). 1.2. Am 7. November 2011 ging das begründete Urteil bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 73). Mit Schreiben vom 10. November 2011 reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (Urk. 78): 1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. 2. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde dem Beschuldigten, und den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 82). 1.4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 reichte die Verteidigerin namens des Beschuldigten die schriftliche Anschlussberufungserklärung samt Beilagen ein mit den Anträgen (Urk. 84): 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Sinne von Art. 40 StGB zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft von 242 Tagen (gerechnet vom 24. Juni 2010 bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am 21. Februar 2011) seien ihm auf die Strafe anzurechnen. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht verlauten. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2012 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung samt Beilagen zugestellt (Urk. 87).
- 6 - 1.5. Am 24. Januar 2012 stellte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Urk. 92), welche das Gesuch an die hiesige Kammer weiterleitete (Eingang 31. Januar 2012). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2012 wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eine Frist von drei Arbeitstagen angesetzt, um sich obligatorisch zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft bzw. der Entlassung aus der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 94). Mit Datum vom 2. und 6. Februar 2012 gingen die entsprechenden Stellungnahmen ein (Urk. 96 und 100). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2012 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen (Urk. 102).
2. Umfang der Berufung 2.1. Sowohl die Hauptberufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich nur gegen die Strafzumessung. Zu überprüfen ist demnach einzig Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. Somit sind einerseits der vorinstanzliche Beschluss betreffend Nichteintreten auf den Anklagevorwurf des Betrugs (Anklageziffer II.1.) und andererseits Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), 3 (Strafvollzug), 4 (Zivilansprüche), 5 und 6 (Kostendispositiv) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen.
3. Strafzumessung 3.1. Da mit der vorliegenden Berufung bzw. Anschlussberufung die vorinstanzliche Strafzumessung gerügt wird, sind vorweg noch einmal die Grundsätze der Strafzumessung darzulegen. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg-
- 7 gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 3.1.1. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 3.1.1.1. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringeren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschul-
- 8 den auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 3.1.1.2. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB).
- 9 - 3.1.1.3. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 3.1.1.4. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.).
Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 3.1.1.5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren
- 10 - Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist somit nicht vorgesehen (Entscheide des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2.; 6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 2.2. und 3.2.; 6B_865/2009 vom 25.3.2010, E. 1.2.2.). 3.2. Zunächst kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 16. ff.; Art. 84 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Bemerkungen sind ergänzender und verdeutlichender Natur; auf Abweichungen wird im Folgenden hingewiesen.
4. Vorliegend ist für die Bestimmung des Strafrahmens vom Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren
- 11 - Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Die Deliktsmehrheit ist vorliegend strafschärfend zu berücksichtigen, jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. Gründe, welche die Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden, sind keine ersichtlich. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Es bleibt daher – entgegen der Vorinstanz – beim Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. 4.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Raub im weit gespannten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 15). Es kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden verwiesen werden (Urk. 76 S. 17 Ziff. 3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Vorgehen des Beschuldigten ist zu betonen, dass er den Geschädigten C._____ und D._____ nicht nur verbal mit Schlägen drohte und ihnen eine Schreckschusspistole vorhielt, sondern er machte mit der Schreckschusspistole zusätzlich eine Ladebewegung, um seinem Ansinnen, bei den Geschädigten den Eindruck zu vermitteln, es drohe ihnen eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, Nachdruck zu verleihen. Zum Treffen mit den beiden Geschädigten ging der Beschuldigte bereits in der Absicht, den Geschädigten den Bargeldbetrag von Fr. 3'000.-- ohne Gegenleistung abzunehmen (vgl. Urk. 3/1 S. 2, 3/2 S. 4). Um dies umsetzen zu können, führte er – nebst dem Tragen von "gefährlich wirkenden Kleidern" (Urk. 61/1 S. 8) – eine Schreckschusspistole mit sich. Den Entschluss die Geschädigten zu berauben, fasste der Beschuldigte bereits im Voraus, bevor er mit dem Zug nach E._____ zum Treffen mit den Geschädigten fuhr. Er bestellte die Geschädigten unter dem Vorwand ihnen Marihuana zu verkaufen, in einen Hinterhof, wo keine Passanten vorbeikommen und sie mutmasslich nicht gestört werden. In E._____ ging er zuvor in das Verkaufsgeschäft …, holte dort
- 12 einen Sack und füllte diesen mit "Gras vom Boden" (Urk. 3/2 S. 4). Er ging demnach geplant und gezielt vor. Der Beschuldigte setzte seinen Plan ohne zu zögern in die Tat um und liess sich nicht davon abhalten, obwohl er die Geschädigten mehr als einmal auffordern musste, ihm das Geld auszuhändigen und obwohl F._____, welcher beim Vorfall ebenfalls anwesend war, ihn aufforderte "die Sache" zu lassen (Urk. 33/8 S. 4). Er erbeutete den – insbesondere für einen Arbeitslosen – nicht unwesentlichen Betrag von Fr. 3'000.--. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, sich egoistisch auf Kosten der Geschädigten zu bereichern. Er wollte mit dem erbeuteten Bargeldbetrag Schulden im Betrag von Fr. 600.-- begleichen. Den Rest des Betrages – und somit den grösseren Teil – verwendete er für seine weiteren Bedürfnisse, einen Teil auch um sich im Ausgang zu vergnügen (Urk. 3/4 S. 3; 61/1 S. 6 f.). Der Beschuldigte legte durchaus eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, indem er einen Marihuanaverkauf vortäuschte und die Geschädigten dazu in einen Hinterhof bestellte. Auch die Begründung, dass er zuerst wirklich habe Marihuana verkaufen wollen, es ihm dann aber zu mühsam gewesen sei, dieses bei einem Kollegen zu holen (Urk. 3/2 S. 4), vermag die subjektive Tatschwere nicht zu schmälern. Die Verteidigung macht beim Beschuldigten eine finanzielle Notlage geltend (Urk. 84 S. 6). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bis vor seiner Verhaftung bei seinen Eltern wohnen konnte und diesen auch, wenn er ein Einkommen erzielte, nichts an die Miete abgeben musste. Obwohl er keine Berufslehre abgeschlossen hat, verfügte er immer wieder über Arbeitsstellen und erhielt Arbeitslosengeld (Urk. 3/4 S. 6; 61/1 S. 1-3, 61/3 S. 13 f.). Eine finanzielle Notlage ist daher nicht erkennbar. Die finanziell knappe Lage des Beschuldigten ist einerseits teilweises selbstverschuldet – die Lehre als Automonteur brach er von sich aus ab und die Stelle als Gebäudereiniger kündigt er aus eigenem Antrieb (Urk. 61/3 S. 13 f.) – und andererseits ist sie nicht derart, dass sie die Begehung des Raubes nachvollziehbar erscheinen lassen würde. Die subjektive Tatkomponente vermag das Tatverschulden nicht zu relativieren, weshalb – entgegen der Vorinstanz, welche ein leichtes Verschulden zu Grunde
- 13 legte (Urk. 76 S. 18) – insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Es rechtfertigt sich daher, für das Tatverschulden eine Einsatzstrafe im Bereich von 26 Monaten anzusetzen. 4.1.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 Ziff. 3.3.1. S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich das Verhältnis zu seiner Familie stark verbessert habe. Seine Mutter, sein Bruder und sein Cousin würden ihn regelmässig besuchen. In der Strafanstalt … arbeite er als Hausarbeiter und verdiene Fr. 24.-- pro Tag (Urk. 107 S. 2 f.). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.1.3. Deutlich Straferhöhend sind die drei teilweise einschlägigen Vorstrafen zu veranschlagen. Auch die Delinquenz rund einen Monat nach der Verurteilung zu einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe schlägt negativ zu Buche. Strafmindernd ist demgegenüber das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Verteidigung macht weiter geltend, es müsse strafmindernd berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte einsichtig und reuig zeige. Der Beschuldigte sei sich bewusst, dass er einen grossen Fehler begangen habe und die Geschädigten stark in ihrer psychischen Integrität verletzt habe. Er habe sich daher bei den Geschädigten brieflich entschuldigt. Auch setze sich der Beschuldigte im Strafvollzug vertieft mit seinem früheren Verhalten auseinander und er mache sich Gedanken, wie er zukünftig ein straffreies Leben führen könne. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wolle er sich zu einer Schuldenberatung begeben und vom monatlichen Lohn Geld für die Schuldenbereinigung beiseite legen. Weiter wolle er inskünftig seinen Kollegenkreis wechseln und seine stark verbesserten familiären Verhältnisse pflegen (Urk. 86 S. 5 f.). Den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und bei der Vorinstanz sind keine Anzeichen für eine Einsicht ins Unrecht seiner Tat zu entnehmen, insbesondere kein Bedauern darüber, was er den Geschädigten angetan hat. Vielmehr betont er, dass die Geschädigten
- 14 mehr vor ihm selbst als vor der vorgehaltenen Schreckschusspistole Angst gehabt hätten. Auch spielt er die Angst der Geschädigten herunter. Diese hätten gar gelacht oder geschmunzelt (Urk. 61/1 S. 7). Auch in Bezug auf seine schlechte finanzielle Situation ist den Aussagen des Beschuldigen keine Einsicht zu entnehmen. Vielmehr gibt er anderen Personen – wie dem Betreibungsbeamten, welcher bei einem früheren Arbeitgeber angerufen habe – oder dem Umstand, dass er sich im Strafvollzug befinde, die Schuld (vgl. dazu Urk. 61/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bekundete nun der Beschuldigte zumindest eine gewisse Einsicht und Reue. Er führte aus, dass ihm der nun schon länger andauernde Strafvollzug die Augen geöffnet habe. Er habe sich überlegt, wie schlimm es wäre, wenn sein kleiner Bruder Opfer einer solchen Raubtat würde. Es scheint beim Beschuldigten daher eine gewisse, wenn auch späte, Einsicht ins Unrecht seiner Tat vorhanden zu sein. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug ist nicht derart tadellos, dass dies zu einer Strafminderung führen müsste. Dem Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zweimal in disziplinarischer Hinsicht negativ aufgefallen ist (Urk. 86/2). Das Verhalten im Strafvollzug führt ohnehin nicht zu einer Strafreduktion (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010, 6B_ 426/2010). 4.1.4. Da die Straferhöhungsgründe somit gegenüber den Strafminderungsgründen überwiegen, ist die Einsatzstrafe auf 28 Monate zu erhöhen. 4.2. Neben dem Raub hat sich der Beschuldigte weiter des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig gemacht. Das Tatverschulden in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz ist als noch leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Schreckschusspistole erworben, weil er zuvor verprügelt worden sei und er habe nicht gewusst, dass man einen Waffenschein benötige (Urk. 61/1 S. 9). 4.3. Insgesamt erscheint daher eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 617 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 15 -
5. Kosten Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte obsiegen mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Anklage wird in Bezug auf Anklageziffer II. 1. (Betrug) nicht eingetreten. und das Gericht erkennt: 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (...) 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet:
- 16 - - dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 100.– zu bezahlen. - dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'500.– zu bezahlen. - dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.00 Kosten KAPO Fr. 450.00 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebStrV) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 617 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigen auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der
- 17 amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. März 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Burri
Urteil vom 1. März 2012 Demnach beschliesst das Gericht: und das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 242 Tage (gerechnet vom 24. Juni 2010 bis Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs 21. Februar 2011) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 21. Februar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet: 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. A... Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Sinne von Art. 40 StGB zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 242 Tagen (gerechnet vom 24. Juni 2010 bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am ... 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Es sei der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2011 als in Rechtskraft erwachsen zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. 3. Es sei die Anordnung des Vollzugs gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 13. April 2011 als in Rechtskraft erwachsen zu bestätigen. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Datum vom 18. Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raub etc. (Urk. 43). Am 13. April 2011 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur statt (Prot. I S. 6 ff.). Das B... 1.2. Am 7. November 2011 ging das begründete Urteil bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 73). Mit Schreiben vom 10. November 2011 reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (Urk. 78): 1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. 2. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2011 wurde dem Beschuldigten, und den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um ... 1.4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 reichte die Verteidigerin namens des Beschuldigten die schriftliche Anschlussberufungserklärung samt Beilagen ein mit den Anträgen (Urk. 84): 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Sinne von Art. 40 StGB zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 242 Tagen (gerechnet vom 24. Juni 2010 bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am ... 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht verlauten. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2012 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung samt Beilagen zugestellt (Urk. 87). 1.5. Am 24. Januar 2012 stellte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Urk. 92), welche das Gesuch an die hiesige Kammer weiterleitete (Eingang 31. Januar 2012). Mit Präsidialverfügung ... 2. Umfang der Berufung 2.1. Sowohl die Hauptberufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich nur gegen die Strafzumessung. Zu überprüfen ist demnach einzig Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils. Somit sind einerseits der vorinstanzliche Beschluss betreffend Nichteintreten auf den Anklagevorwurf des Betrugs (Anklageziffer II.1.) und andererseits Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), 3 (Strafvollzug), 4 (Zivilansprüche), 5 und 6 (Kostendispositiv... 3. Strafzumessung 3.1. Da mit der vorliegenden Berufung bzw. Anschlussberufung die vorinstanzliche Strafzumessung gerügt wird, sind vorweg noch einmal die Grundsätze der Strafzumessung darzulegen. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul... 3.1.1. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E... 3.1.1.1. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinsch... 3.1.1.2. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass ... 3.1.1.3. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet ... 3.1.1.4. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis ve... 3.1.1.5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an... 3.2. Zunächst kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 16. ff.; Art. 84 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Bemerkungen sind ergänzender und verdeutlichender Natur; auf Abweichungen wird im Folgenden hing... 4. Vorliegend ist für die Bestimmung des Strafrahmens vom Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 ... 4.1.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Raub im weit gespannten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische... Zum Vorgehen des Beschuldigten ist zu betonen, dass er den Geschädigten C._____ und D._____ nicht nur verbal mit Schlägen drohte und ihnen eine Schreckschusspistole vorhielt, sondern er machte mit der Schreckschusspistole zusätzlich eine Ladebewegun... Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, sich egoistisch auf Kosten der Geschädigten zu bereichern. Er wollte mit dem erbeuteten Bargeldbetrag Schulden im Betrag von Fr. 600.-- begleichen. Den Rest des ... Die subjektive Tatkomponente vermag das Tatverschulden nicht zu relativieren, weshalb – entgegen der Vorinstanz, welche ein leichtes Verschulden zu Grunde legte (Urk. 76 S. 18) – insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Es r... 4.1.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 Ziff. 3.3.1. S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich das Verh... Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.1.3. Deutlich Straferhöhend sind die drei teilweise einschlägigen Vorstrafen zu veranschlagen. Auch die Delinquenz rund einen Monat nach der Verurteilung zu einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe schlägt negativ zu Buche. Strafmindernd ist ... Die Verteidigung macht weiter geltend, es müsse strafmindernd berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte einsichtig und reuig zeige. Der Beschuldigte sei sich bewusst, dass er einen grossen Fehler begangen habe und die Geschädigten stark in ihr... 4.1.4. Da die Straferhöhungsgründe somit gegenüber den Strafminderungsgründen überwiegen, ist die Einsatzstrafe auf 28 Monate zu erhöhen. 4.2. Neben dem Raub hat sich der Beschuldigte weiter des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig gemacht. Das Tatverschulden in Bezug auf das Vergehen gegen d... 4.3. Insgesamt erscheint daher eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 617 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (... 5. Kosten Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte obsiegen mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen (A... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Demnach beschliesst das Gericht: und das Gericht erkennt: 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (...) 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet: 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. A... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 617 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigen auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs.... 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.