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Zürich Obergericht Strafkammern 27.08.2012 SB110593

27. August 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,862 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110593-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann

Urteil vom 27. August 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2011 (GG100515)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 46). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 1 StGB − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 AuG. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 10'800.–), wovon 93 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 100.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse wird vollzogen.

- 3 - 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 16'350.00 Auslagen Untersuchung Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 14'714.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen (vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Abschliessende Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 85 S. 2; Urk. 98 S. 2) 1. A._____ sei der eingeklagten Delikte für nicht schuldig zu befinden und davon vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter: Es sei ein neues Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit von A._____ einzuholen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. A._____ seien aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zu bezahlen. B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland (schriftlich, Urk. 79 sowie Urk. 96) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 10. März 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich als Einzelgericht den Beschuldigten schuldig der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 93 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk.74). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte nach der Urteilseröffnung am 10. März 2011 mündlich zu Protokoll die Berufung anmelden (Prot. I S. 9). Mit Schreiben vom 21. März 2011 bestätigte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungsanmeldung auch noch schriftlich (Urk. 70). Mit Eingabe vom 14. September 2011 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zu einer allfälligen Anschlussberufung oder zu einem Nichteintretensantrag gestellt (Urk. 77). Mit Eingabe vom 29. September 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft See/ Oberland auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Am 24. Oktober 2011 liess die Verteidigung dem Gericht die eingeforderten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zukommen (Urk. 80, Urk. 81). 3. Am 11. November 2011 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. März 2012 vorgeladen, anlässlich welcher der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen liess. Auf eine mündliche Befragung wollte der Beschuldigte nicht

- 5 eingehen (Urk. 83), verlas jedoch seine schriftliche Stellungnahme (Urk. 84). In der anschliessenden Verhandlungspause entfernte sich der Beschuldigte aus eigenem Willen und nahm an der Fortsetzung der Verhandlung nicht mehr teil, verzichtete mithin sinngemäss auch auf ein Schlusswort (Prot. II S. 5, S. 7). 4. Da aufgrund der Akten und des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten beim Gericht Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit nicht auszuräumen waren und nachdem sich keines der bei den Akten liegenden Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit geäussert hatte, wurde mit Beschluss vom 19. März 2012 ein entsprechendes Ergänzungsgutachten eingeholt und - im Einverständnis mit der Verteidigung (Prot. S. 7) - Frau Dr. B._____ als Gutachterin bestellt (Urk. 87). Am 22. Mai 2012 ging das Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 hierorts ein (Urk. 93/1). Darauf wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2012 Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 94). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete und der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens zustimmte (Urk. 96), reichte die Verteidigung nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Juni 2012 ihre Stellungnahme ein. Gleichzeitig erklärte auch die Verteidigung ihre Zustimmung zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens und verzichtete auf öffentliche Fortsetzung der Berufungsverhandlung und öffentliche Urteilseröffnung (Urk. 98).

II. Berufung 1. Umfang / Rechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nachdem der Teilfreispruch bezüglich Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer nicht angefochten worden ist, ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 10. März 2011 betreffend Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 6 - 2. Beanstandungen 2.1. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und als Folge davon die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse sowie eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zugunsten des Beschuldigten (Urk. 75 S. 2; Urk. 98 S. 2). 2.2. Zum einen machte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geltend (Urk. 63 S. 3 f., Urk. 85 S. 3 N 1), mit der sinngemässen Begründung, die vorliegende Anklage bezeichne im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht, zu welchen konkreten Amtshandlungen der Beschuldigte mit den entsprechenden Briefen das Bezirksgericht D._____ zu nötigen versucht haben soll (Urk. 63 S. 4, Urk. 85 S. 3). 2.3. Zum andern brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, es fehle jede kausale Verknüpfung zwischen den allenfalls als indirekte Drohungen zu bezeichnenden Hinweisen in den entsprechenden Schreiben des Beschuldigten und konkreten Amtshandlungen bzw. den vom Beschuldigten aufgestellten Forderungen. So seien die Schreiben vom 3. Januar 2008 und 9. Februar 2008, die beide auch beim Bezirksgericht D._____ eingegangen seien, nicht an den Gerichtspräsidenten gerichtet, sondern an den Verteidiger bzw. das Gemeindeammann- und Betreibungsamt C._____. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Schreiben den Zweck gehabt hätten, konkrete Amtshandlungen beim Bezirksgericht D._____ und dort insbesondere beim Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ zu beeinflussen. Des Weiteren machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche die Handlungsoptionen für ihn in einer Weise beschränkt habe, die sein Handeln jedenfalls zu entschuldigen vermöge. Sinngemäss machte die Verteidigung damit auch eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geltend (Urk. 63 S. 7; Urk. 85 S. 4 f.; Urk. 98 S. 4 unten). 2.4. Was den Vorwurf des Verstosses gegen Vorschriften des Ausländergesetzes anbelangt, brachte die Verteidigung ebenfalls Vorbehalte gegen das Ankla-

- 7 geprinzip vor (Urk. 63 S. 10 N 32). Weiter machte die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten sei nicht bekannt gewesen, dass F._____ keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz besessen habe, weshalb es am erforderlichen Vorsatz mangle (Urk. 63 S. 9, S. 10; Urk. 85 S. 5 f.).

III. Anklagegrundsatz 1. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips zu umschreiben ist. So bezeichnet die Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dem Anklageprinzip kommt eine Umgrenzungs- und Informationsfunktion zu, so dass sich die Auslegung der Anforderungen an die Schrift auch nach diesen Grundsätzen zu richten hat. Demgemäss hat die Anklageschrift den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, d.h. zu individualisieren. Das Ziel liegt darin, den Angeschuldigten detailliert im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 EMRK über die Art und den Grund der erhobenen Vorwürfe in Kenntnis zu setzen. Er soll in die Lage versetzt werden, sich - ohne Einsicht in die Untersuchungsakten - über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 325 N 1). 2. Eine Verletzung des Anklageprinzips hat zur Folge, dass (ohne Rückweisung und Verbesserung) keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann. Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktio-

- 8 nen der Umgrenzung und Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 7 und dortige Hinweise). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem Angeschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 37 und dortige Hinweise). 3. Zum Einwand der Verteidigung, die Anklageschrift halte dem Anklageprinzip nicht stand, ist festzuhalten, dass die Anklage unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorerst die einzelnen, dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Schreiben mit den - gemäss Anklage - darin enthaltenen Drohungen anführt (Ziff. 1.1.-1.5., Ziff. 2., Ziff. 3.) und am Schluss umschreibt, was der Beschuldigte damit beabsichtigte, nämlich: "... im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Entscheid über das Sorge- und Besuchsrecht Druck auf den zuständigen Richter lic. iur. E._____ auszuüben und seinen Forderungen Nachdruck zu verschaffen ... insbesondere, dass E._____ seinen Anträgen bezüglich Sorge- und Besuchsrecht stattgibt" (AS S. 4). Damit umschreibt die Anklage eine Amtshandlung, nämlich die Entscheidfällung im Scheidungsurteil, die der Beschuldigte - gemäss Anklage - mit seinen Schreiben in seinem Sinn beeinflussen wollte. Insofern kommt in der Anklage auch genügend klar zum Ausdruck, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich, dass er all die aufgelisteten Schreiben mit den angeführten Drohungen dem Bezirksgericht D._____ und da-

- 9 mit dem zuständigen Richter lic. iur. E._____ habe zukommen lassen, in der Absicht, diesen zu nötigen, im Scheidungsverfahren bezüglich Sorge- und Besuchsrecht im Sinne der Anträge des Beschuldigten zu entscheiden. Dabei ist unerheblich, wie die Anträge des Beschuldigten konkret lauteten. Bei der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift weiss der Beschuldigte genau, was Gegenstand der Anklage bildet und wogegen er sich zu verteidigen hat. Damit erfüllt die Anklage die vom Anklageprinzip geforderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion genügend, so dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Ob dieser, von der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellt werden kann und ob damit der Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt wurde, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern wird im Folgenden abzuklären sein. 4. Der Einwand der Verteidigung, der Anklage könne bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, ob dem Beschuldigten das Erleichtern einer Ein- oder Ausreise oder das Ermöglichen eines rechtswidrigen Aufenthaltes vorgeworfen werde (Urk. 63 S. 10 N 32), entbehrt jeglicher Grundlage. Dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt lässt sich nichts von einer Ein- oder Ausreise der … Staatsangehörigen [des Staates G._____] F._____ entnehmen. Hingegen ist die Rede davon, dass der Beschuldigte F._____ und ihrer minderjährigen Tochter in seiner Wohnung Kost und Logis gewährt habe. Nur weil die Anklage im Ingress Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in seinem vollen Wortlaut anführt und sich nicht auf die vorliegend zur Diskussion stehende Variante beschränkt, ist das Anklageprinzip nicht verletzt, da sich aus dem angeführten Sachverhalt mit aller Deutlichkeit ergibt, welche Tatbestandsvariante dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

- 10 - IV. Sachverhalt 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich, dass er die in der Anklageschrift angeführten Schreiben mit den erwähnten beigelegten Zeitungsartikeln dem Bezirksgericht D._____ zukommen liess (z.B. Urk. 42 S. 1). Dabei ist festzuhalten, dass es sich in Anklageziffer 1.5. um das Schreiben vom 5. Juni 2009 und nicht 2008, wie in der Anklage aus Versehen angeführt, handelt. Einzig bezüglich der Beilage "Sorgerechtsstreit endet tödlich" zum Schreiben vom 3. Juli 2008 (HD 13; AS Ziff. 1.4.) machte die Verteidigung zu Recht geltend, dass dieser Artikel nicht beigelegen sei (Urk. 63 S. 5 N 11). Tatsächlich ist dieser Artikel im fraglichen Schreiben bei den zahlreichen andern Beilagen nicht angeführt (HD 13 S. 9), so dass davon auszugehen ist, dass der Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" dem Schreiben vom 3. Juli 2008 nicht beigelegt war. Das Geständnis des Beschuldigten entspricht der Aktenlage, so dass der unter diesem Titel angeklagte äussere Sachverhalt mit den erwähnten Korrekturen rechtsgenügend erstellt ist. 1.2. Dass der Beschuldigte mit seinen Schreiben etwas erreichen wollte, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus seinen eigenen Aussagen. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte - wie ihm dies die Anklage vorwirft - mit seinen Schreiben beabsichtigte, den für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter unter Druck zu setzen, damit dieser den Anträgen des Beschuldigten bezüglich Sorge- und Besuchsrecht stattgebe, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem seit Jahren am Bezirksgericht D._____ hängigen Scheidungsverfahren offensichtlich ungerecht behandelt fühlte, insbesondere was den Umgang mit seiner Tochter und die Unterhaltszahlungen anbelangt, wie dies seinen Schreiben zu entnehmen ist (z.B. Urk. 8/2 S. 3, Urk. 10/2 S. 5, Urk. 14 S. 2, Urk. 15/1 S. 3, S. 5). Dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage mit seinen Schreiben seinen Forderungen im Scheidungsverfahren Nachdruck verleihen und den zuständigen Richter unter Druck setzen wollte, ist offenkundig, sprach der

- 11 - Beschuldigte doch selber davon, dass er sich mit Drohungen rechtliches Gehör verschaffen wollte (Urk. 15/1 S. 6). 1.3. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass am 15. Dezember 2008 das Scheidungsurteil erfolgte (Urk. 15/1 Beilage 2). Die unter Anklageziffer 1.5. und 3. (ND 2) angeführten Schreiben datieren vom 29. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 und wurden dem Bezirksgericht D._____ erst nach erfolgtem Scheidungsurteil zugefaxt. Demzufolge konnte die Absicht des Beschuldigten bezüglich dieser zwei Schreiben nicht darin bestanden haben, das Gericht als Behörde bzw. den ehemals für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter zu der in der Anklage umschriebenen Amtshandlung zu nötigen. Demzufolge ist - mit Ausnahme der zwei in Anklageziffer 1.5. (HD) und 3. (ND 2) erwähnten Schreiben vom 5. Juni 2009 und 29. Mai 2009 - der unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte umschriebene Sachverhalt im Sinne obiger Erwägungen rechtsgenügend erstellt. 2. Drohung 2.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den besagten Eingaben vom 29. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 an das Bezirksgericht D._____ einen Artikel der Zeitung "H._____" beigelegt zu haben, in welchen er das Bild des Gerichtspräsidenten E._____ kopiert und mit dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" versehen habe. Dieser derart manipulierte Artikel sei geeignet gewesen, auch bei einem verständigen Menschen in vergleichbarer Lage die begründete Furcht zu erwecken, der Beschuldigte könnte ihm (oder seinen Angehörigen) ein Leid antun. Diese Eingaben des Beschuldigten hätten den Gerichtspräsidenten denn auch verfolgt und belastet, und er habe sich in den folgenden Tagen oder Wochen stark verunsichert gefühlt und daher am 8. Juni 2008 (recte: 8. Juni 2009 [ND 2/1]) Strafanzeige wegen Drohung erstattet. 2.2. Die beiden Schreiben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 bildeten bereits unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gegenstand der Anklage (Ziff. 3. ND 2). Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte die beiden fraglichen Schreiben mit verschiedenen Beilagen (u.a. mit

- 12 den in der Anklage unter diesem Titel erwähnten) dem Bezirksgericht D._____ und damit dem Gerichtspräsidenten E._____ zukommen liess. Festzuhalten ist, dass es sich bei diesen beiden Schreiben vom 29. Mai 2009 (ND 2/2) und vom 5. Juni 2009 (Urk. 15/1 = ND 2/3) um solche mit identischem Inhalt samt identischen Beilagen und identischer Verteilerliste handelt. Weiter ist erstellt, dass der Gerichtspräsident lic. iur. E._____ am 8. Juni 2009 Strafanzeige erstattete und für seine Person zudem einen Strafantrag betreffend Drohung stellte (ND 2/1). 2.3. Der Beschuldigte bestritt die Zusendung der beiden Schreiben samt Beilagen nicht (z.B. Urk. 42 S. 1). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Frage, ob diese Schreiben mit manipulierter Beilage geeignet waren, beim Opfer die in der Anklage umschriebenen Folgen auszulösen, bei der rechtlichen Würdigung (hinten V.2.3. ff.) einzugehen. 3. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.1. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 117 Abs. 1 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Dieser Freispruch erwuchs in Rechtskraft. 3.2. Zur Diskussion steht heute somit lediglich noch der Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. Diesbezüglich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe der …. Staatsangehörigen [des Staates G._____] F._____ und ihrer minderjährigen Tochter ab November 2008 Kost und Logis gewährt, im Wissen darum, dass Erstere über kein Visum verfügt habe. 3.3. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dem Beschuldigten sei nicht bekannt gewesen, dass F._____ keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz besass (Urk. 85 S. 5; Urk. 63 S. 9). Im Schreiben vom 16. Dezember 2010 führte der Beschuldigte aus, F._____ habe in dieser Zeit nicht bei ihm im I._____ gewohnt, sondern in … und …. Aber sie sei manchmal zu ihm zu Besuch gekommen. Sie habe sich ihm gegenüber nicht geäussert, ob sie über ein notwendiges Visum o-

- 13 der eine Arbeitsbewilligung verfüge. Da ihre Familie bereits seit Jahren in der Schweiz lebe, habe er naheliegenderweise davon ausgehen können, dass auch sie über die notwendigen Papiere verfüge (Urk. 64 S. 2). Dem Verhaftsrapport lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 16. Juni 2009, 08.30 Uhr, F._____ in seiner Wohnung angetroffen wurde (Urk. 25/2 S. 2). Vom Beschuldigten wurde denn auch anerkannt, dass F._____ diese Nacht bei ihm in der Wohnung geschlafen hatte (Urk. 19/5 S. 3). Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aktenlage lediglich als erstellt, dass der Beschuldigte die … Staatsangehörige [des Staates G._____] F._____ vom 15. auf den 16. Juni 2009 bei sich in der Wohnung übernachten liess (Urk. 74 S. 33). Da gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend der Fall - nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, ist somit auch im Berufungsentscheid davon auszugehen, dass der Beschuldigte die … Staatsangehörige [des Staates G._____] F._____ lediglich vom 15. auf den 16. Juni 2009 in seiner Wohnung im I._____ beherbergte. 3.4. Was die vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis des illegalen Aufenthaltsstatus von F._____ anbelangt, muss von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Dass F._____ gegenüber dem Beschuldigten bezüglich ihres Aufenthaltsstatus falsche Angaben gemacht hätte, wird von diesem nicht behauptet, sondern er ging einzig aufgrund des Umstandes, dass ihre Familie bereits seit Jahren in der Schweiz lebte, davon aus, dass auch sie über die nötigen Bewilligungen verfügte. Tatsache ist, dass der Beschuldigte F._____ im Jahr 2010 heiratete. Wie die Verteidigung ausführte, bestand bereits im Juni 2009 eine auf Freiwilligkeit beruhende intime Beziehung zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. 63 S. 10), mithin eine Liebesbeziehung. Gerade unter diesem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte F._____ heiraten wollte und dafür verschiedene Dokumente benötigt werden, insbesondere auch bei Ausländern, erscheint es wenig überzeugend, dass er nicht bemerkt haben sollte, dass sich F._____ illegal in der Schweiz aufhielt. Auch wirkt es lebensfremd anzunehmen, dass F._____ sich dem Beschuldigten, mit dem sie eine Liebesbeziehung unterhielt und den sie heiraten wollte, nicht anvertraut hätte. Berücksichtigt man ferner, dass jedem

- 14 - Schweizer allgemein bekannt ist, dass sich Ausländer von ausserhalb des EU- Raums nicht ohne weiteres über längere Zeit in der Schweiz aufhalten dürfen, bei längerem Aufenthalt somit auch mit illegalem Aufenthalt zu rechnen ist, muss davon ausgegangen werden, dass es derjenige, der sich nicht vom Gegenteil überzeugt, in Kauf nimmt, dass sich jemand illegal in der Schweiz aufhält, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil zumindest wahrscheinlich machen. Familienangehörige (z.B. Geschwister), auch wenn sich diese bereits seit Längerem in der Schweiz aufhalten, vermögen jedoch keine Anhaltspunkte über den Aufenthaltsstatus der einzelnen Familienmitglieder zu geben. Sollten der Beschuldigte und F._____ tatsächlich nie über ihren Aufenthaltsstatus gesprochen haben, kann unter den gegebenen Umständen nichts anderes daraus geschlossen werden, als dass der Beschuldigte bewusst wegschaute, weil er - wie erwähnt - damit rechnen musste, dass sich F._____ illegal in der Schweiz aufhielt. Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Fehlen der nötigen Papiere in Kauf nahm.

V. Rechtliche Würdigung 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Dieser Tatbestand unterscheidet drei Varianten: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 285 N 4). Vorliegend kommt nur die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung in Frage.

- 15 - 1.1.1. Bei dieser Tatbestandsvariante zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h., er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet gewesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmässig. Als Nötigungsmittel kommen nur Gewalt und Drohung in Frage. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 12 und dortige Verweise). 1.1.2. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen. Eine Drohung bezieht sich immer auf einen Nachteil, und das ergänzende Adjektiv "ernstlich" besagt lediglich, dass die Drohung schwer genug sein muss, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Dass gegenüber Beamten selbst Nachteilsandrohungen strafbar sein sollen, die nicht geeignet sind, jemanden gefügig zu machen, kann nicht ernsthaft gefordert werden. Ebenso abzulehnen ist die im Schrifttum vertretene Auffassung, die Drohung sei bei Art. 285 StGB restriktiver auszulegen und müsse den Beamten auch in Angst und Schrecken versetzen bzw. in der Ankündigung von Gewalttätigkeiten bestehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 10 und dortige Verweise; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 285 N 6). 1.1.3. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 181 N 25). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgend einer Weise abhängiges Ereignis beschlagen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will und ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre

- 16 - (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 29). Auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft selbst sind taugliche Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren. Voraussetzung ist, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 30 und dortige Verweise). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss zunächst bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen. Die Handlung des Täters muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise nötigende Wirkung erfolgen, und er muss wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 23, Art. 286 N 15). 1.3. Die vom Beschuldigten verfassten Schreiben faxte dieser zwar an das Bezirksgericht D._____, allerdings im Wissen darum, dass sie an den für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter gelangten. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich zweifellos um eine Behörde und beim Richter lic. iur. E._____ um ein Mitglied dieser Behörde, was dem Beschuldigten auch bewusst war. 1.4. Unter Beachtung des Anklagegrundsatzes ist bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte mit den verschiedenen in der Anklage angeführten Schreiben den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat, einzig von den in der Anklage erwähnten Passagen und den lediglich mit Titel angeführten beigelegten Zeitungsartikeln auszugehen, wobei der Inhalt dieser Artikel unbeachtlich zu bleiben hat, da die Anklage diesen nicht erwähnt und somit nicht als tatbestandsrelevant erachtet. 1.4.1. Im Schreiben vom 3. Oktober 2007 (Urk. 5) verlangte der Beschuldigte, dass das hängige Scheidungsverfahren auf schriftlichem Weg durchgeführt werde. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, deutete er an, dass dies im Interesse der Sicherheit für die Gerichtsmitarbeiter sei. Dem Schreiben legte er ko-

- 17 pierte Zeitungsartikel bei, die auf ein Blutbad im Gerichtssaal bei einem Scheidungsprozess bzw. auf drei Verletzte durch einen plötzlich durchgedrehten Stier Bezug nahmen. Damit insinuierte der Beschuldigte, dass es auch im hängigen Scheidungsverfahren zu solchen Szenen kommen könnte, was zweifellos als Drohung zu bezeichnen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich erfahrene Richter nicht ohne weiteres von ungehörigen Schreiben beeindrucken lassen, so dass nicht gesagt werden kann, diese im Schreiben vom 3. Oktober 2007 enthaltene Drohung sei für sich genommen schon geeignet gewesen, den Richter in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. 1.4.2. Im Schreiben vom 3. Januar 2008 (HD 8/2) wies der Beschuldigte darauf hin, dass er vor einigen Jahren von einem Medium gewarnt worden sei, dass es in seiner Kampfscheidung allenfalls zu einer Schiesserei, einem Massaker kommen könnte und dass das Medium die gefährliche Situation sowie die Parallele zur Vorgeschichte des Massakers von Friedrich Leibacher im Kantonsparlament in Zug sofort erkannt habe. Auch diese Äusserungen müssen als Drohung bezeichnet werden. Wenn der Beschuldigte dazu ausführte, dies sei keine Drohung gewesen, sondern lediglich eine Prophezeiung und eine Prophezeiung sei eine Warnung (Urk. 19/2 S. 3) bzw. er habe nur wiedergegeben, was das Medium gesagt habe (Urk. 19/6 S. 2), ändert dies nichts daran, dass er sich bewusst sein musste, dass diese Ausführungen - gerade durch den Bezug mit dem realen Massaker in Zug - als Drohung aufgefasst werden mussten. Dass ein solches Schreiben auch für ein Gericht bzw. einen Richter nicht unbeachtlich bleiben kann, liegt auf der Hand. Damit lag eine Drohung vor, welche geeignet war die Entscheidungsfreit des Richters einzuschränken. Dies im Übrigen auch deshalb, weil dieses Schreiben im Kontext zur besagten Eingabe vom 3. Oktober 2007 stand. Anzufügen ist, dass lic. iur. E._____ auf den Brief vom 3. Januar 2008 hin denn auch Strafanzeige erstattete (Urk. 8/1). 1.4.3. Mit dem Schreiben vom 9. Februar 2008 (Urk. 10/2) verwies der Beschuldigte wiederum darauf, dass ihn ein Medium gewarnt habe, dass es in seiner Kampfscheidung allenfalls zu einer Schiesserei, einem Massaker kommen könnte und er sich seither bemühe, dies zu vermeiden, er die ganze Sache aber leider

- 18 nicht mehr unter Kontrolle habe. Er möchte nicht in Notwehr oder aus einem unkontrollierten Zornausbruch heraus einen Polizisten oder einen sonst unschuldigen Beamten erschiessen. Mit diesen Äusserungen wiederholte er die bereits im Schreiben vom 3. Januar 2008 gemachten Drohungen (vgl. vorgängig). Offensichtlich wollte der Beschuldigte damit nachdoppeln, d.h. seine bereits gemachte Drohung noch untermauern. Mit seinen Äusserungen, er habe die ganze Sache nicht mehr unter Kontrolle und er wolle niemanden erschiessen, insinuiert er, dass die Gefahr, dass es zu einer Schiesserei kommen könne - gerade weil er die ganze Sache nicht mehr unter Kontrolle habe - eben durchaus bestehe. Auch hier ist also eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB gegeben, die beim Gericht dazu führte, dass lic. iur. E._____ eine weitere Strafanzeige erstattete (Urk. 10/1). Auch mit diesem Schreiben wird deutlich, dass der Beschuldigte mit System vorging und nicht aufgrund einer momentanen ausserordentlichen Situation oder aus Wut ein einmaliges Drohschreiben verfasste. Damit erhalten seine Drohungen zusätzliches Gewicht. 1.4.4. In diesem Licht ist auch das Schreiben vom 27. August 2008 (Urk.14) zu sehen, das in der Anklage einerseits unter Ziffer 1.4. und anderseits unter Ziff. 2. (ND 1) erwähnt wird. Zum einen wirft die Anklage dem Beschuldigten als tatbestandsmässiges Handeln vor, dem Schreiben vom 27. August 2008 den Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" beigelegt zu haben (AZ 1.4.). Zum andern sieht die Anklage ein tatbestandsmässiges Handeln darin, dass der Beschuldigte im erwähnten Schreiben eine Reihe von Forderungen aufstellte, wie z.B. Einsicht in diverse Akten oder dass das verweigerte Besuchsrecht nachgeholt werde und dass der Gerichtspräsident E._____ wegen Beihilfe zu Betrug bestraft werde. Als tatbestandsmässig erachtet die Anklagebehörde auch, dass der Beschuldigte im Schreiben vom 27. August 2008 ausführte, er habe nichts mehr zu verlieren, ausser seinem Leben; die Meute der Boulevardpresse warte gespannt auf den nächsten Justizskandal (Rechtloser Vater tötet korrupten Richter), wobei der Beschuldigte auf zwei beigelegte Zeitungsartikel ("Nun bin ich berühmt", der von einem Amokläufer handle, welcher acht Menschen erschiesse, und "Angekündigte Amokläufe für Behörden kaum zu verhindern") verwies. Auch bei diesem Schreiben muss aufgrund der angeführten Beilagen ("Sorgerechtsstreit endet tödlich",

- 19 - "Nun bin ich berühmt", "Angekündigte Amokläufe für Behörden kaum zu verhindern") von einer Drohung ausgegangen werden. Dieses Schreiben vom 27. August 2008 muss als eine Weiterführung der bereits eingegangenen Drohschreiben betrachtet werden. Denn auch dem Beschuldigten musste klar sein, dass bereits seine vorgängigen Schreiben beim Adressaten lic. iur. E._____ ihre Wirkung hinterlassen hatten, so dass das erneute Schreiben mit den erwähnten Beilagen vor diesem Hintergrund zur Kenntnis genommen und als weitere Drohung wahrgenommen werden musste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeiten geändert haben und Angriffe auf Behörden bzw. deren Mitglieder, auch in der Schweiz, als durchaus realistisch zu betrachten sind. Nicht ohne Grund wurden seit dem Vorfall im Kantonsparlament in Zug die Sicherheitsvorkehrungen in öffentlichen Gebäuden massiv verschärft. 1.4.5. Bezüglich des Schreibens vom 3. Juli 2008 (HD 13) wirft die Anklage dem Beschuldigten lediglich vor, den Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" beigelegt zu haben, was jedoch - wie vorne dargelegt (IV.1.1.) - nicht der Fall war. Damit ist der Anklage bezüglich des Schreibens vom 3. Juli 2008 kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu entnehmen. 1.4.6. Wie bereits vorne dargelegt (IV.1.3.), verfasste der Beschuldigte die Schreiben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 (Anklageziffern 1.5. und 3. ND 2), nachdem das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war und können somit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht von Bedeutung sein, wenn die Amtshandlung, zu der der Beschuldigte nötigte, darin bestand, seinen Forderungen im Scheidungsverfahren nachzukommen. 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schreiben vom 3. Januar 2008, 9. Februar 2008 sowie 27. August 2008 zum Ausdruck gebrachten Drohungen geeignet waren, um den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die in der Zuschrift vom 3. Oktober 2007 enthaltene Drohung erreichte diese Intensität demgegenüber noch nicht. In Bezug auf die Eingabe vom 3. Juli 2008 ist

- 20 sodann der Anklage kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu entnehmen. Die Briefe vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 schliesslich fallen als nötigende Tatmittel ausser Betracht, da sie zu einem Zeitpunkt verfasst und dem Gericht geschickt wurden, als das Scheidungsurteil bereits ergangen war, weshalb sie den Richter nicht mehr beeinflussen konnten. 1.6. Was den subjektiven Aspekt anbelangt, war sich der Beschuldigte - wie bereits erwähnt (oben 1.3.) - zweifellos bewusst, dass es sich beim Bezirksgericht D._____ um eine Behörde und beim Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ um ein Mitglied dieser Behörde handelt. Der Verteilerliste seiner Schreiben ist auch zu entnehmen, dass er diese u.a. bewusst dem "Bezirksgericht D._____, E._____", also dem Gerichtspräsidenten zukommen lassen wollte (z.B. Urk. 8/2 S. 10, Urk. 10/2 S. 10), dieser mithin einer der Adressaten war. 1.7. Der Beschuldigte bestritt, mit seinen Schreiben beabsichtigt zu haben, dass die Mitglieder der Behörden, denen er jeweils Kopien dieser Schreiben zukommen liess, seinen Anliegen resp. Forderungen nachkämen. Er machte diesbezüglich geltend, er habe nur Recht und Gerechtigkeit verlangt (z.B. Urk. 42 S. 3). Er bestritt also sinngemäss, dass er den für sein Scheidungsverfahren zuständigen Richter E._____ unter Druck setzen wollte. 1.7.1. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich jedoch als teilweise widersprüchlich. So bestritt er einerseits, in seinen Schreiben drohende Äusserungen gemacht zu haben. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, falls E._____ seine Äusserungen als Bedrohung empfunden habe. Er, der Beschuldigte, habe immer nur von einer Prophezeiung geschrieben und eine Prophezeiung sei keine Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches (z.B. Urk. 42 S. 2, S. 3). Andernorts sprach der Beschuldigte dann selber davon gedroht zu haben. Er erklärte, er verlange, dass man ihm zuhöre und das rechtliche Gehör nicht verweigere, wobei er die Erfahrung gemacht habe, dass er dies nur mit Drohungen erreichen könne (Urk. 19/6 S. 2, S. 3). Ähnlich tönt es auch in seinem Schreiben vom 5. Juni 2009, in welchem er u.a. festhielt: "... und weil ich keinen Anwalt mehr bezahlen konnte und man mir daher kein rechtliches Gehör schenkte, blieb mir keine andere Wahl, als mit massiven Drohungen mir rechtliches Gehör zu verschaffen" (Urk. 15/1 S.

- 21 - 6). Auch sprach der Beschuldigte davon, dass er den Fax als "Waffe" benutze, wobei da niemandem etwas passiere, die Leute aber Angst hätten (Urk. 19/6 S. 3/4). 1.7.2. Diesen Aussagen lässt sich insgesamt entnehmen, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, dass seine Schreiben Drohungen enthielten und dass er damit das, was er unter Recht und Gerechtigkeit verstand, mithin seine Forderungen im Scheidungsverfahren, durchsetzen wollte. Anders liessen sich seine Äusserungen, dass er dies, nämlich dass man ihm zuhöre und das rechtliche Gehör nicht verweigere, nur mit Drohungen erreichen könne oder dass ihm keine andere Wahl geblieben sei, als sich mit massiven Drohungen rechtliches Gehör zu verschaffen, sonst nicht erklären. Wenn der Beschuldigte seine Drohschreiben dem Bezirksgericht D._____ bzw. dessen Gerichtspräsidenten zukommen liess, kann das nichts anderes bedeuten, als dass er auf diese Art in dem dort hängigen Scheidungsverfahren seine Forderungen durchsetzen wollte. Insofern ist auch der Konnex zwischen den Drohungen und der konkreten Amtshandlung, zu der der Beschuldigte den Richter lic. iur. E._____ nötigen wollte, nämlich dass dieser im Sinne des Beschuldigten entscheide, gegeben. 1.8. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, d.h., dass der Richter lic. iur. E._____ das Scheidungsurteil nicht entsprechend den Forderungen des Beschuldigten fällte, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern der Besonnenheit des Richters. Denn der Beschuldigte erfüllte - wie oben dargelegt - alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente und unternahm alles, was er für nötig erachtete, um sein Ziel zu erreichen. Einzig der den Vorstellungen des Beschuldigten entsprechende Erfolg trat nicht ein, weshalb von einem Versuch auszugehen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Briefe vom 3. Januar 2008, 9. Februar 2008 und 27. August 2008).

- 22 - 2. Drohung 2.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Drohung ist ein Antragsdelikt. In seiner Strafanzeige vom 8. Juni 2009 stellte der Gerichtspräsident lic. iur. E._____ für seine Person explizit auch einen Strafantrag wegen Drohung (ND 2/1 S. 5). 2.2. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den verpönten Angriff als "gezielten Psychoterror" bezeichnen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 5 und dortige Verweise). 2.2.1. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. "Schrecken" ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während "Angst" ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgend einer Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12, N 13, N 14a und dortige Verweise). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt fähig ist. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt. Die Täterschaft versetzt mit ihrer Fiktion der schweren Drohung ihr Opfer in

- 23 - Schrecken oder Angst oder sie setzt zumindest einen entsprechenden Willen um (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 17 und dortige Verweise). 2.2.2. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur ersten setzt: die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Dabei sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen. Allgemein anerkannt ist auch, dass die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 18, N 19, N 21 und dortige Verweise). 2.2.3. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (Delnon/ Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 23). 2.3. Wie bereits festgehalten, bestand die Tathandlung des Beschuldigten darin, dass er Gerichtspräsident lic. iur. E._____ zwei identische Schreiben zukommen liess und einen Artikel der Zeitung "H._____" beilegte, bei dem er das Bild des Opfers hineinkopiert und mit dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" versehen hatte (Eingaben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009). Auch wenn der Beschuldigte nicht explizit damit drohte, das Opfer zu töten, lassen sich die Schreiben mit der erwähnten Beilage nicht anders interpretieren, als dass der Beschuldigte genau damit drohen wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch in seinen früheren Schreiben an das Bezirksgericht D._____ als rechtlosen Vater bezeichnete (z.B. Urk. 15/1 S. 8) und den Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ als korrupten Richter (z.B. Urk. 15/1 S. 6). Wenn der Beschuldigte nun einen Artikel derart manipuliert, dass unter dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" das Bild des Opfers erscheint, erweckte er damit

- 24 objektiv den Eindruck, er, der "rechtlose Vater" wolle E._____, den "korrupten Richter", töten. Dabei handelt es sich zweifellos um eine schwere Drohung im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Drohung auch wahr machen wollte oder nicht. 2.4. Eine solche Drohung musste jedem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwer vorkommen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gerichtspräsident lic. iur. E._____ auch von den andern, beim Bezirksgericht D._____ eingegangenen Drohbriefen Kenntnis hatte, diese jedoch im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren sah. Nachdem das Scheidungsverfahren mittlerweilen jedoch abgeschlossen war, bestand für den Beschuldigten kein Anlass mehr, lic. iur. E._____ als Richter mit Drohungen beeinflussen zu wollen. Aus diesem Grund musste sich E._____ persönlich und nicht mehr in seiner Funktion als Richter bedroht fühlen. So führte er als Zeuge denn auch aus, er habe sich damals - nach Erhalt des Schreibens vom 5. Juni 2009 erstmals persönlich massiv bedroht gefühlt (Urk. 38 S. 5). An dieser Aussage zu zweifeln, besteht kein Anlass, da der Zeuge auch überzeugend erklären konnte, weshalb er sich bedroht gefühlt habe, nämlich, weil der Beschuldigte seine Drohung zum ersten Mal personifiziert habe, indem er das Bild des Zeugen in einen Artikel der Zeitung "H._____" hineinkopiert habe unter dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" (Urk. 38 S. 5). 2.5. Dass Gerichtspräsident lic. iur. E._____ - wie er als Zeuge ausführte - durch diese Drohung erschüttert war bzw. dass ihn die Tatsache, dass sich der Beschuldigte konkret damit befasst habe, dass er ihm etwas antun könnte, als er das Bild in diesen Artikel hineinkopiert habe, stark erschrocken habe (Urk. 38 S. 6), vermag nicht zu erstaunen. Auch dass ihn dieses Schreiben verfolgt und während Wochen belastet und stark verunsichert hat (Urk. 38 S. 6 f.), erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Opfer um einen Richter handelt und Richter grundsätzlich nicht so leicht zu erschüttern sind. Dass das Opfer die Drohungen des Beschuldigten ernst nahm, fand denn auch der Beschuldigte verständlich (Urk. 19/7 S. 2). Aufgrund der gesamten Vorgeschichte und nachdem das Scheidungsverfahren nun-

- 25 mehr abgeschlossen war, der Beschuldigte jedoch weiter Drohbriefe versandte, diesmal sogar personifiziert, musste E._____ davon ausgehen, dass die Drohung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren auf ihn als Amtsperson gerichtet war, sondern ihn als Privatperson betraf. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass es der Beschuldigte bei der blossen Drohung bewenden lassen würde. Jedem verständigen Menschen in der Situation von E._____ hätte die Zufügung des Übels (sinngemässe Todesdrohung) unter den gegebenen Umständen als möglich erscheinen müssen und wäre auch als derart schwer empfunden worden, um Schrecken oder Angst auszulösen. Demzufolge ist der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt. 2.6. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss der Täter den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. 2.7. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ergibt sich bereits daraus, dass er das identische Schreiben, versehen mit zwei verschiedenen Daten, zweimal an die Adressaten versandte, was nicht aus Versehen geschehen konnte, sondern bewusst so ausgeführt worden sein musste. Auch das Erstellen der Beilage "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" mit hineinkopiertem Bild des Opfers kann nicht anders als wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, erfolgt sein. Nachdem - wie bereits erwähnt - das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht D._____ bereits abgeschlossen war, eine Einflussnahme auf den Entscheid somit nicht mehr möglich war, musste der Beschuldigte einen andern Beweggrund gehabt haben, die fraglichen Schreiben zu versenden. Ein anderes Motiv als gegenüber den Adressaten, insbesondere gegenüber dem Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____, dessen Foto er in einen Artikel der Zeitung "H._____" mit dem Titel "Rechtloser Vater tötet korrupten Richter" hineinkopierte, Drohungen auszusprechen und damit Angst zu machen, ist nicht erkennbar. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen ist.

- 26 - 3. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.1. Der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes macht sich u.a. schuldig, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). 3.2. Der Beschuldigte hat F._____ wissentlich und willentlich eine Nacht bei sich in der Wohnung beherbergt und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie nicht über das nötige Visum verfügte. Damit erleichterte er F._____ den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und erfüllte somit den Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. 3.3. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, handelt es sich vorliegend um einen leichten Fall im Sinne von Art. 116 Abs. 2 AuG, da davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um eine Nacht handelte, in der der Beschuldigte F._____ beherbergte und anderseits ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um seine Partnerin handelte, die er zu heiraten beabsichtigte. Demzufolge ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 schuldig zu sprechen. 4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen ist: - der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Eingaben vom 3. Januar 2008, 9. Februar 2008 und 27. August 2008) - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Eingaben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009) sowie - der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.

- 27 - VI. Strafe 1. Schuldfähigkeit 1.1. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche die Handlungsoptionen für ihn in einer Weise beschränkt habe, die sein Handeln jedenfalls zu entschuldigen vermöge. Sinngemäss machte die Verteidigung Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geltend und begründete dies sinngemäss mit der Situation, in der sich der Beschuldigte wegen der laufenden Kampfscheidung und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur befand (Urk. 85 S. 4 N 12; Urk. 63 S. 5 N 13, S. 7 N 18). 1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. 1.3. In den beiden bei den Akten liegenden Gutachten zur Risikoeinschätzung des Beschuldigten (Urk. 17/15, Urk. 20/9) wurde zwar keine Beurteilung der Schuldfähigkeit vorgenommen. Sie setzten sich jedoch ausführlich mit der Persönlichkeit des Beschuldigten auseinander. Das Gutachten vom 28. Februar 2008 stellte beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und paranoiden Anteilen fest (Urk. 17/15 S. 39). Das Gutachten vom 11. September 2009 diagnostizierte beim Beschuldigten eine querulatorische (paranoide) Persönlichkeitsstörung (Urk. 20/9 S. 71 f., S. 79). Das im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 verwies bezüglich Persönlichkeit und Diagnose auf das von der gleichen Gutachterin erstellte Gutachten vom 11. September 2009 und hielt fest, dass es sich bei der querulatorischen (paranoiden) Persönlichkeitsstörung um eine schwere Störung handle, welche sowohl zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte bestanden habe wie auch zum aktuellen Zeitpunkt noch unverändert fortbestehe (Urk. 93/1 S. 9). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Explorationen wie auch in seinen multiplen Schreiben kam die Gutachterin zum Schluss, dass es dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt möglich war, das Unrecht seines Tuns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu

- 28 erkennen, dass jedoch die Fähigkeit, sich gemäss diesem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten (Art. 19 Abs. 2 StGB), aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung vom paranoiden (querulatorischen) Typus in geringem Grade eingeschränkt war (Urk. 93/1 S. 9, S. 12). 1.4. Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 12. Mai 2012 zum einen geltend, die Frage, ob es A._____ zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen sei, das Unrecht seines Tuns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu erkennen und ob er fähig gewesen sei, sich gemäss diesem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, seien Rechtsfragen, die der Richter und nicht die Gutachterin zu beantworten habe (Urk. 98 S. 4 N 6). Diese Ansicht teilen Lehre und Rechtsprechung nicht. Es ist Sache des Gutachters, darzulegen, inwiefern und inwieweit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Probanden aus physischen oder psychischen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben war. Dabei gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass sich der Gutachter auch zur Frage der Schuldfähigkeit äussern darf und soll. Das Gutachten hat sowohl zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwiefern dem Probanden die Einsicht in das Unrecht verunmöglicht oder erschwert war, wie auch dazu, ob ihm, bei ganz oder teilweise erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, die einsichtsgemässe Verhaltenssteuerung verunmöglicht oder erschwert war. Sache des Gerichts ist dann die Würdigung des Gutachtens (Bommer, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 20 N 33 mit Hinweisen). Abgesehen davon waren diese Fragen Bestandteil des Gutachtensauftrags (Urk. 88), gegen die die Verteidigung keine Einwände erhob. Die Gutachterin äusserte sich in ihrem Ergänzungsgutachten somit zu Recht zur Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB. 1.5. Des Weiteren brachte die Verteidigung vor, es sei völlig unklar und werde im Ergänzungsgutachten auch nicht begründet, weshalb einzig gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Exploration und auf seine "multiplen Schreiben" davon ausgegangen werden könne, dass die Einsichtsfähigkeit von A._____ zu jedem Zeitpunkt erhalten gewesen sei (Urk. 98 S. 4 N 9). Dabei lässt die Verteidigung ausser Acht, dass die Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten

- 29 einerseits sowohl zur Persönlichkeit und Diagnose wie auch zur Deliktdynamik auf die Ausführungen des ebenfalls von ihr erstellten Vorgutachtens vom 11. September 2009 verwies (Urk. 93/1 S. 9) und im Ergänzungsgutachten selber u.a. festhält, dass der Beschuldigte seine Umwelt als ungerecht und ihm nicht wohlgesinnt erlebe, wobei dieses Erleben jedoch zu keinem Zeitpunkt wahnhaftes Ausmass annehme, sodass es Herrn A._____ stets möglich sei und gewesen sei, einen Realitätsbezug zu schaffen (Urk. 93/1 S. 9). Daraus zog die Gutachterin folgenden Schluss: "Dies bedeutet, dass die Einsichtsfähigkeit des Exploranden zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt oder aufgehoben war" (Urk. 93/1 S. 10). Diese Schlussfolgerung stützt sich somit auf die Feststellung, dass das subjektive Erleben des Beschuldigten zu keiner Zeit wahnhaftes Ausmass angenommen hat und es dem Beschuldigten stets möglich war, einen Realitätsbezug zu schaffen. Nachdem die Gutachterin den Beschuldigten bereits für die Erstellung des Gutachtens vom 11. September 2009 explorierte und ihn auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens ein weiteres Mal sah, darf darauf vertraut werden, dass sie als Sachverständige durchaus beurteilen kann, ob der Beschuldigte trotz seiner schweren Persönlichkeitsstörung fähig war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Es kann somit nicht die Rede davon sein, die Schlussfolgerung der Gutachterin sei nicht begründet. Abgesehen davon erscheint diese Schlussfolgerung auch durchaus nachvollziehbar. Zwar kann dem Beschuldigten ein gewisser Realitätsverlust nicht abgesprochen werden, doch bedeutet das noch keine fehlende Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Verhaltens. Dass sich der Beschuldigte des Unrechts seines Tuns durchaus bewusst war, legte er auch selber dar, indem er sein Verhalten zu beschönigen versuchte (z.B. in Urk. 19/6 S. 2: er habe nicht gedroht, sondern lediglich wiedergegeben, was ihm das Medium gesagt habe). Somit erscheint die Schlussfolgerung der Gutachterin, dass beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit zu jedem Zeitpunkt vollständig erhalten war, nachvollziehbar und einleuchtend. 1.6. Schliesslich sieht die Verteidigung im Ergänzungsgutachten Widersprüchlichkeiten bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit, wenn im Gutachten einmal darauf hingewiesen werde, dass die Fähigkeit von A._____, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, aufgrund der ausgeprägten

- 30 querulatorischen Persönlichkeitsanteile in geringem Grad eingeschränkt gewesen sei und an anderer Stelle darauf hingewiesen werde, dass aufgrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen Zügen die Freiheitsgrade von A._____, sich situationsgemäss zu verhalten, im Vergleich zur Normalpopulation deutlich eingeschränkt gewesen sei, was bedeute, dass A._____, obschon er um das Unrecht seiner Drohungshandlungen wisse, nur eingeschränkt in der Lage sei, adäquat und mit legalen Mitteln für sein Recht einzustehen. In welchem Ausmass die Steuerungsfähigkeit von A._____ eingeschränkt gewesen sei, gering oder eben stark, bleibe - gemäss Verteidigung - damit völlig unklar (Urk. 98 S. 4 N 10). 1.7. Wenn die Gutachterin davon spricht, die Freiheitsgrade des Beschuldigten, sich situationsangemessen zu verhalten, seien im Vergleich zur Normalpopulation deutlich eingeschränkt gewesen, ist das nicht gleichzusetzen mit der Fähigkeit, sich gemäss seinem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, mithin mit der Steuerungsfähigkeit. Das Gutachten äussert sich einerseits zur Schwere der Persönlichkeitsstörung (Vergleich mit der Normalpopulation) und anderseits bezüglich der Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht der Handlungen zu verhalten). Dabei darf "Freiheitsgrad" nicht mit "Fähigkeit" gleichgesetzt werden. Insofern ist es auch kein Widerspruch, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt, die die Freiheitsgrade, sich situationsgemäss zu verhalten, im Vergleich zur Normalpopulation deutlich einschränkt, anderseits die Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht der Handlungen zu verhalten, lediglich in geringem Grade einschränkt war. Selbst das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung bedeutet nicht automatisch auch das Fehlen der Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht der Handlungen zu verhalten oder auch nur eine schwere Beeinträchtigung dieser Fähigkeit. Sowenig das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein einen Rückschluss auf die Schuldfähigkeit zulässt, so wenig ist der Schweregrad der Erkrankung mit dem Ausmass der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gleichzusetzen. 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Verteidigung zum Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 nicht zu überzeugen vermögen,

- 31 während die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend sind, weshalb sich die Einholung eines weiteren Gutachtens - wie es von der Verteidigung eventualiter beantragt wurde - erübrigt. Gestützt auf das Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 ist somit davon auszugehen, dass beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen zu jedem Zeitpunkt vollständig erhalten war, während seine Steuerungsfähigkeit in geringem Grade eingeschränkt war (vgl. Urk. 93/1 S.12), was einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB entspricht. 2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte beging mehrere Delikte. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 Urteil vom 25.03.2010 E. 1.2.2). 2.2. Sowohl Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wie auch Drohung sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen erstreckt sich somit von einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli-

- 32 chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Dabei kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 2.3. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus. In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO fällt heute eine Freiheitsstrafe ausser Betracht. 2.4. Für den leichten Fall der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist eine Busse auszufällen (Art. 116 Abs. 2 AuG). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich dem psychiatrischen Gutachten vom 11. September 2009 (Urk. 20/9 S. 33 ff.) und seinen eigenen Aussagen in der Untersuchung im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei Schwestern und einem um rund 12 Jahre jüngeren Bruder in geordneten Verhältnissen in C._____ auf, wo er auch die Primarschule und die Sekundarschule besuchte. Aufgrund schulischer Probleme und vermehrter Auseinandersetzungen mit den Eltern entschieden sich diese dafür, den Beschuldigten 1972 in ein Internat zu schicken, die … in … (…), wo er mit der Matur abschloss. In der Folge absolvierte er die Rekrutenschule und begann 19jj mit dem …studium an der … in …. Nach Abschluss des Studiums (19jj) verbrachte der Beschuldigte ein halbes Jahr in … bei einem guten Freund, der Geschäftsführer eines …büros war. Nach der Rückkehr in die Schweiz trat er hierzulande seine erste Arbeitsstelle in einem …büro an. In der Folge arbeitete er in diversen …büros. 3.1.2. Im Jahr 1987 lernte der Beschuldigte J._____ kennen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus eine Liebesbeziehung und im … 1994 heirateten sie. Im

- 33 - … 1994 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Danach verschlechterte sich die Beziehung der Eheleute immer mehr. Dazu kamen auch finanzielle Probleme, da der Beschuldigte 1995 seine Arbeitsstelle verlor und sein sporadisches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie das Erwerbseinkommen der Ehefrau für den Lebensunterhalt kaum ausreichten. So musste er auch auf Erspartes und Pensionskassengelder greifen und es kam auch zu Betreibungen. Eines Tages im Jahr 2000, als der Beschuldigte von einer Bergwanderung nach Hause kam, war seine Frau mit der Tochter ohne vorgängige Ankündigung aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Schliesslich kam es vorerst zu einem Eheschutzverfahren, bei welchem der Beschuldigte zu Unterhaltszahlungen an seine Frau verpflichtet wurde, die er als überrissen erachtete. Darauf folgte eine langjährige Kampfscheidung, in deren Verlauf der Beschuldigte die in der Anklage erwähnten Schreiben verfasste und dem Bezirksgericht D._____ zukommen liess. 3.1.3. Die Trennung von seiner Ehefrau scheint den Beschuldigten aus der Bahn geworfen zu haben. Während des - wie er es bezeichnete - Scheidungskrieges begab sich der Beschuldigte auch immer wieder kurzzeitig in psychiatrische Behandlung. Später lernte er F._____ kennen. Es entspann sich eine Liebesbeziehung und im Jahr 2010 heirateten sie. Der Beschuldigte wohnt mit seiner neuen Ehefrau und deren Tochter nach wie vor im I._____. Bis heute hat er aber keine Anstellung mehr gefunden. Sein Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist schwankend und bewegt sich durchschnittlich bei rund Fr. 1'500.– pro Monat. Zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau, die ebenfalls monatlich rund Fr. 1'500.– verdient (vgl. Urk.81/1), kann die kleine Familie ihren Lebensunterhalt knapp bestreiten. 3.1.4. Der Beschuldigte hat bis anhin keine Vorstrafen erwirkt. 3.1.5. Wie im Gutachten vom 11. September 2009 ausgeführt wird, zeigen sich beim Beschuldigten Hinweise einer kontinuierlichen Entwicklung zu einer querulatorischen (paranoiden) Persönlichkeitsstörung, die bereits im Kindesalter begann und sein Funktionsniveau, sein Sozialverhalten sowie den Lebensverlauf wesentlich bestimmte (Urk. 20/9 S. 70), was auch im Scheidungsverfahren zum Ausdruck kam. Aufgrund der im Gutachten diagnostizierten schweren Persönlich-

- 34 keitsstörung kam die Gutachterin - wie oben ausgeführt - im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2012 zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine in geringem Grade eingeschränkte Fähigkeit, sich gemäss dem Wissen um das Unrecht seiner Handlungen zu verhalten, bestand. 3.2. Wie bereits erwähnt, unterliegen die (versuchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Drohung der gleichen Strafandrohung. Vorliegend ist bei der Strafzumessung aus (chrono-)logischen Gründen von der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen, da diese in engstem Zusammenhang mit der nachfolgenden Drohung zu sehen ist. Wäre es beim Schreiben vom 3. Januar 2008 geblieben, hätte eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe in Betracht gezogen werden können. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte nicht bei einem einzigen drohenden Schreiben beliess, sondern das Bezirksgericht D._____ über Monate immer wieder mit seinen Schreiben eindeckte. Das ist insofern von Bedeutung, als der Beschuldigte mit jedem neuen Schreiben seine vorangegangenen Bedrohungen verstärkte und damit eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte, mit der er zum Ausdruck brachte, dass er nicht von seinem Ziel, einen für ihn positiven Entscheid zu bewirken, freiwillig ablassen wollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Adressaten um ein Mitglied einer richterlichen Behörde handelte, dessen Unabhängigkeit unabdingbarer Teil eines Rechtsstaates ist. Indem der Beschuldigte versuchte, einen Richter zu einer Amtshandlung zu nötigen, brachte er seinen mangelnden Respekt vor dem Rechtsstaat zum Ausdruck. Anlass für seine inkriminierten Schreiben war, dass er sich im Rahmen seines Scheidungsverfahrens ungerecht behandelt fühlte, was im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung zu sehen ist. Aufgrund dieser wurde beim Beschuldigten letztlich auch eine in geringem Grad verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB festgestellt, die entsprechend in leichtem Mass strafmildernd zu berücksichtigen ist. Dass es lediglich beim Versuch blieb, ist - wie bereits vorne dargelegt - nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Dennoch ist praxisgemäss eine leichte Strafmilderung vorzunehmen. Insgesamt betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr als leicht zu bezeichnen, wofür eine Er-

- 35 höhung der Einsatzstrafe auf rund 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erschiene. 3.3. Was die Drohungen anbelangt, sind diese vor dem Hintergrund der vorangegangenen mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu sehen. D. h., nachdem er mit seinen vorgängigen Schreiben die beabsichtigte Wirkung nicht erreicht hatte, wandte sich der Beschuldigte nun mit weiteren Schreiben an den Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ als persönliches Ziel seines Unmutes. Hier kommt wiederum die beispiellose Hartnäckigkeit des Beschuldigten zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war, als der Beschuldigte die fraglichen Briefe versandte, so dass aus seinem Verhalten geschlossen werden muss, dass er einen persönlichen Rachefeldzug gegen den in seinen Augen "korrupten Richter" E._____ führen wollte. Selbst wenn auch hier eine in geringem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten leicht strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, kann sein Verschulden nicht mehr als leicht betrachtet werden. Bei dieser Sachlage erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die mehrfache Drohung eine Straferhöhung um rund 120 Tagessätze als angemessen, was gesamthaft zu einer Strafe von 300 Tagessätzen führt. 3.4. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise einnehmen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Die Frage nach der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlich gewählten Lebensführung zu beurteilen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (a.a.O.; E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als

- 36 zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f. mit Hinweisen). Trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) trifft eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter als (wohlhabendere) Straftäter, welche diese bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe des Tagessatzes aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse erheblich reduziert wird. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Zudem sollen Geldstrafen unter general- und spezialpräventiven Aspekten als ernsthafte Sanktionen wahrgenommen werden. Der Tagessatz darf nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (BGE 6B_610/2009 Urteil vom 13.07.2010 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 6B_689/2010 und 6B_690/2010 Urteil vom 25.10.2010 E. 6.2). 3.5. Der Beschuldigte erzielt - gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 81/1) - mit selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 1'500.–. Die Miete für die Wohnung beträgt monatlich Fr.1'837.–. Nur zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von ebenfalls ca. Fr. 1'500.– ist es dem Beschuldigten überhaupt möglich, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschuldigte zudem Schulden in Höhe von ca. Fr. 100'000.– (Urk. 81/1). Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nahe dem Existenzminimum lebt und dabei - wie es scheint - auf das Zusatzeinkommen seiner Ehefrau angewiesen ist. Anderseits muss aus seinen Äusserungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er brauche rund Fr. 3'000.– im Monat und er schaue schon, dass er so viel verdiene (Urk. 62 S. 7), geschlossen werden, dass er die Höhe seines Einkommens offenbar selber beeinflussen kann. Es ist dem Beschuldigten somit zuzumuten, auch ein höheres monatliches Nettoeinkommen zu erzielen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nahe dem Existenzminimum rechtfertigt sich eine Reduktion des Nettoein-

- 37 kommens um 50 % und aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine solche von nochmals 30 %, so dass von einem relevanten Einkommen von rund Fr. 600.– pro Monat auszugehen ist, was einen Tagessatz in Höhe von Fr. 20.– rechtfertigt. 3.6. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist - wie bereits erwähnt - von einem leichten Fall auszugehen, der mit einer Busse zu ahnden ist. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verfehlung des Beschuldigten im untersten Bereich anzusetzen ist. Zum einen liess sich dem Beschuldigten lediglich eine einzige Nacht nachweisen, in der er F._____ bei sich übernachten liess. Zum andern handelte es sich bei ihr um seine Partnerin. Angesichts dieser Umstände und der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die Ausfällung einer Busse in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. 3.7. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte diese bei einem Tag fest (Urk. 74 S. 42). In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO ist auch heute für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen; eine höhere Umwandlungsstrafe fällt aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 3.8. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie eine Busse in Höhe von Fr. 100.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die 93-tägige Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. 4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prog-

- 38 nose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 11. September 2009, das von einem "moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko" beim Beschuldigten ausgeht (Urk. 20/9 S. 79), erscheint es zwar fraglich, ob vorliegend nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden müsste. Der Beschuldigte zeigte auch vor Gericht weder Reue noch Einsicht. Nachdem die Vorinstanz jedoch den bedingten Strafvollzug gewährt hat, verböte der in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz des Verbots der reformatio in peius die Strafe als vollziehbar zu erklären. Den verbleibenden Bedenken ist jedoch entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz mit der Ansetzung der Probezeit auf 3 Jahre Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 4.2. Die Bestimmungen über die bedingte und teilbedingte Strafe finden auf Übertretungen, die mit einer Busse zu ahnden sind, keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend hat der Beschuldigte die Busse zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hielt im Berufungsverfahren an seinem Antrag auf Freispruch fest. Das Berufungsgericht kam - mit einer unwesentlich anderen rechtlichen Würdigung zu einem Schuldspruch und einer etwas milderen Strafe als die Vorinstanz. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass es sich dabei um wesentliche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils handeln würde, weshalb der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Die Kosten der amtlichen Ver-

- 39 teidigung sind - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch heute im Umfang der angefochtenen Schuldsprüche verurteilt wurde. Auch wenn das Gericht im Berufungsverfahren zu einer etwas milderen Strafe gelangt als die Vorinstanz, rechtfertigt sich damit - in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 2 StPO - noch keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenauflage oder Entschädigungsfolge. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (Ziff. 5-7) ist somit zu bestätigen.

Demnach beschliesst das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts Zürich vom 10. März 2010 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.

- 40 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 93 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'455.55 amtliche Verteidigung Fr. 2'192.40 Gutachten 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Präsidenten des Bezirksgerichts D._____, lic. iur. E._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Präsidenten des Bezirksgerichts D._____, lic. iur. E._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes − das Bundesamt für Migration

- 41 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. August 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bruggmann

Urteil vom 27. August 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 1 StGB  der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 AuG. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 10'800.–), wovon 93 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 100.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse wird vollzogen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen (vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Berufung 1. Umfang / Rechtskraft 2. Beanstandungen 2.1. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und als Folge davon die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse sowie eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zugunsten des Beschuldigten (Urk. 75 S. 2; Urk. 98 S. 2). 2.2. Zum einen machte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geltend (Urk. 63 S. 3 f., Urk. 85 S. 3 N 1), mit der sinngemässen Begründung, die vorliegende Anklage bezeichne im Zusammenhang mit dem Vorwu... 2.3. Zum andern brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, es fehle jede kausale Verknüpfung zwischen den allenfalls als indirekte Drohungen zu bezeichnenden Hinweisen in den entsprechenden Schreiben des Beschuldigten und konkreten Amtshandlungen b... 2.4. Was den Vorwurf des Verstosses gegen Vorschriften des Ausländergesetzes anbelangt, brachte die Verteidigung ebenfalls Vorbehalte gegen das Anklageprinzip vor (Urk. 63 S. 10 N 32). Weiter machte die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten sei nich... III. Anklagegrundsatz IV. Sachverhalt 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich, dass er die in der Anklageschrift angeführten Schreiben mit den erwähnten beigelegten Zeitungsartikeln dem Bezirksgericht D._____ zukommen liess (z.B. Urk. 42 S. 1... 1.2. Dass der Beschuldigte mit seinen Schreiben etwas erreichen wollte, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus seinen eigenen Aussagen. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte - wie ihm dies die Anklage vorwirft - mit seinen Schreiben beabsichti... 1.3. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass am 15. Dezember 2008 das Scheidungsurteil erfolgte (Urk. 15/1 Beilage 2). Die unter Anklageziffer 1.5. und 3. (ND 2) angeführten Schreiben datieren vom 29. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 und wurden dem Bezirksg... 2. Drohung 2.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den besagten Eingaben vom 29. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 an das Bezirksgericht D._____ einen Artikel der Zeitung "H._____" beigelegt zu haben, in welchen er das Bild des Gerichtspräsidente... 2.2. Die beiden Schreiben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 bildeten bereits unter dem Titel Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gegenstand der Anklage (Ziff. 3. ND 2). Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte die beiden f... 2.3. Der Beschuldigte bestritt die Zusendung der beiden Schreiben samt Beilagen nicht (z.B. Urk. 42 S. 1). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Frage, ob diese Schreiben mit manipulierter Beilage geeignet waren, beim Opfer die in der Anklage um... 3. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.1. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 117 Abs. 1 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Dieser Freispruch erwuchs in Rechtskraft. 3.2. Zur Diskussion steht heute somit lediglich noch der Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. Diesbezüglich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe der …. Staatsangehörigen [des Staates... 3.3. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dem Beschuldigten sei nicht bekannt gewesen, dass F._____ keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz besass (Urk. 85 S. 5; Urk. 63 S. 9). Im Schreiben vom 16. Dezember 2010 führte der Beschuldigte... 3.4. Was die vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis des illegalen Aufenthaltsstatus von F._____ anbelangt, muss von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Dass F._____ gegenüber dem Beschuldigten bezüglich ihres Aufenthaltsstatus falsche An... V. Rechtliche Würdigung 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshan... 1.1.1. Bei dieser Tatbestandsvariante zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h., er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Selbst wenn die... 1.1.2. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen. Eine Drohung bezieht ... 1.1.3. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzusc... 1.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss zunächst bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung be... 1.3. Die vom Beschuldigten verfassten Schreiben faxte dieser zwar an das Bezirksgericht D._____, allerdings im Wissen darum, dass sie an den für das Scheidungsverfahren zuständigen Richter gelangten. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich zweifel... 1.4. Unter Beachtung des Anklagegrundsatzes ist bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte mit den verschiedenen in der Anklage angeführten Schreiben den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat, einzig von den in der Ankl... 1.4.1. Im Schreiben vom 3. Oktober 2007 (Urk. 5) verlangte der Beschuldigte, dass das hängige Scheidungsverfahren auf schriftlichem Weg durchgeführt werde. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, deutete er an, dass dies im Interesse der Sicherhei... 1.4.2. Im Schreiben vom 3. Januar 2008 (HD 8/2) wies der Beschuldigte darauf hin, dass er vor einigen Jahren von einem Medium gewarnt worden sei, dass es in seiner Kampfscheidung allenfalls zu einer Schiesserei, einem Massaker kommen könnte und dass d... 1.4.3. Mit dem Schreiben vom 9. Februar 2008 (Urk. 10/2) verwies der Beschuldigte wiederum darauf, dass ihn ein Medium gewarnt habe, dass es in seiner Kampfscheidung allenfalls zu einer Schiesserei, einem Massaker kommen könnte und er sich seither bem... 1.4.4. In diesem Licht ist auch das Schreiben vom 27. August 2008 (Urk.14) zu sehen, das in der Anklage einerseits unter Ziffer 1.4. und anderseits unter Ziff. 2. (ND 1) erwähnt wird. Zum einen wirft die Anklage dem Beschuldigten als tatbestandsmässig... 1.4.5. Bezüglich des Schreibens vom 3. Juli 2008 (HD 13) wirft die Anklage dem Beschuldigten lediglich vor, den Artikel "Sorgerechtsstreit endet tödlich" beigelegt zu haben, was jedoch - wie vorne dargelegt (IV.1.1.) - nicht der Fall war. Damit ist de... 1.4.6. Wie bereits vorne dargelegt (IV.1.3.), verfasste der Beschuldigte die Schreiben vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009 (Anklageziffern 1.5. und 3. ND 2), nachdem das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen war und können somit im Zusammenhang mit ... 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schreiben vom 3. Januar 2008, 9. Februar 2008 sowie 27. August 2008 zum Ausdruck gebrachten Drohungen geeignet waren, um den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die in der Zuschrift vom 3. Oktober 2007 enthaltene Drohung erreichte diese Intensität demgegenüber noch nicht. In Bezug auf die Eingabe vom 3. Juli 2008 ist sodann der Anklage kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu entnehmen. Die Briefe vom 29. Ma... 1.6. Was den subjektiven Aspekt anbelangt, war sich der Beschuldigte - wie bereits erwähnt (oben 1.3.) - zweifellos bewusst, dass es sich beim Bezirksgericht D._____ um eine Behörde und beim Gerichtspräsidenten lic. iur. E._____ um ein Mitglied dieser... 1.7. Der Beschuldigte bestritt, mit seinen Schreiben beabsichtigt zu haben, dass die Mitglieder der Behörden, denen er jeweils Kopien dieser Schreiben zukommen liess, seinen Anliegen resp. Forderungen nachkämen. Er machte diesbezüglich geltend, er hab... 1.7.1. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich jedoch als teilweise widersprüchlich. So bestritt er einerseits, in seinen Schreiben drohende Äusserungen gemacht zu haben. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln, falls E._____ seine Äusserung... 1.7.2. Diesen Aussagen lässt sich insgesamt entnehmen, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, dass seine Schreiben Drohungen enthielten und dass er damit das, was er unter Recht und Gerechtigkeit verstand, mithin seine Forderungen im Scheidu... 1.8. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, d.h., dass der Richter lic. iur. E._____ das Scheidungsurteil nicht entsprechend den Forderungen des Beschuldigten fällte, ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern der Besonnenheit des Ri... 1.9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Briefe vom 3. Januar 2008, 9. Februar 2008 und ... 2. Drohung 2.1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Drohung ist ein Antragsdelikt. In seiner Strafanzeige vom 8. Juni 2009 stellte der Gerichtspräsident lic. iur. E._____ fü... 2.2. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den verpönten Angriff als "gezielten Psychoterror" bezeichnen. Ges... 2.2.1. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. "Schrecken" ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder... 2.2.2. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehun... 2.2.3. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist... 2.3. Wie bereits festgehalten, bestand die Tathandlung des Beschuldigten darin, dass er Gerichtspräsident lic. iur. E._____ zwei identische Schreiben zukommen liess und einen Artikel der Zeitung "H._____" beilegte, bei dem er das Bild des Opfers hinei... 2.4. Eine solche Drohung musste jedem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwer vorkommen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gerichtspräsident lic. iur. E._____ auch von den andern, beim Bezirksgericht D._____ eingegangene... 2.5. Dass Gerichtspräsident lic. iur. E._____ - wie er als Zeuge ausführte - durch diese Drohung erschüttert war bzw. dass ihn die Tatsache, dass sich der Beschuldigte konkret damit befasst habe, dass er ihm etwas antun könnte, als er das Bild in dies... 2.6. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss der Täter den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung h... 2.7. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, ergibt sich bereits daraus, dass er das identisc

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