Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110546-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. et phil. Glur, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Ankläger und Appellant
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Angeklagter und Appellat
betreffend Ehrverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 16. Dezember 2010 (DE100003)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift des Anklägers vom 9. April 2008 sowie deren Bereinigung vom 26. Oktober 2010 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/7 und 2/71). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–; über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 3. Die Kosten werden dem Ankläger auferlegt. 4. Dem Angeklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge: a) des Vertreters des Anklägers: (Urk. 26 S. 1) 1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern am Albis vom 16.12.2010 aufzuheben. 2. Es sei der Angeklagte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, evtl. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, bedingt zu erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren,
- 3 und einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Angeklagten. b) des Angeklagten: (Prot. II S. 13, sinngemäss) Freispruch.
------------------------------------------------ Das Gericht erwägt: I. a) Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Ankläger, der ihm in die Sanitärgarderobe des …spitals C._____ gefolgt sei, zur Seite gestossen und geschrien, dieser sei verrückt geworden und wolle ihn schlagen. Dann habe er die Tür des Garderobenraums aufgerissen und sei schreiend in Richtung Ausgang gestürmt. Auf dem Korridor habe der Angeklagte weiterhin laut gerufen, der Ankläger wolle ihn schlagen. Dies habe der Ankläger selber nicht mehr hören können, weil er in der Garderobe zurückgeblieben sei, aber nachher von einer Ärztin erfahren. Zur fraglichen Zeit habe sich auch die Röntgenassistentin D._____ auf dem Korridor befunden (Urk. 2/7 S. 3/4). Der Angeklagte habe somit wider besseres Wissen gegenüber dem Ankläger, anderen Mitarbeitern des Spitals und allfälligen weiteren Anwesenden die unwahre Behauptung aufgestellt, der Ankläger habe ihn schlagen wollen. Er habe sich somit der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), zumindest aber der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Der weitere Vorwurf, dass der Angeklagte sich selber Verletzungen zugefügt und dann Fo-
- 4 tos davon vorgelegt und behauptet habe, die Verletzungen stammten vom Ankläger, wurde bei der Bereinigung der Anklage fallen gelassen (Urk. 2/71 S. 2). b) Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Affoltern den Angeklagten vollumfänglich frei und auferlegte die Verfahrenskosten dem Ankläger (Urk. 18 S. 18). c) Gegen dieses Urteil liess der Ankläger rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 8; § 414 Abs. 1 StPO/ZH) und hernach auch fristgerecht seine Beanstandungen benennen (Urk. 14, vgl. Urk. 12; § 414 Abs. 4 StPO/ZH). Er rügt damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und verlangt sinngemäss einen Schuldspruch gemäss Anklage und die Bestrafung des Angeklagten. Im Berufungsverfahren verzichtete der Ankläger auf Beweisanträge (Urk. 22) und beantragte auch der Angeklagte keine Beweisergänzungen. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. d) Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen. Auf das Rechtsmittelverfahren bleiben daher die Bestimmungen der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II. Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Letzteres gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für verurteilende Erkenntnisse (BGE 134 IV 331). Ist ein Angeklagter erstinstanzlich freigesprochen worden, so läuft die Verjährungsfrist weiter. Vorliegend ist ein Ehrverletzungsdelikt eingeklagt, das am 13. Dezember 2007 – mithin exakt vor vier Jahren – begangen worden sein soll. Der Tag der Tatbegehung wird indessen bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (BGE 107 Ib 75 f.). Der heutige Tag ist somit vorliegend
- 5 der letzte Tag der Verjährungsfrist. Das eingeklagte Delikt ist demnach noch nicht verjährt. Auf die Anklage ist einzutreten. III. 1. Unbestritten ist, dass dem Vorfall in und vor der Sanitärgarderobe eine verbale Auseinandersetzung zwischen den heutigen Prozessparteien vorausging. Die diesbezüglichen Schilderungen des Anklägers (Urk. 2/3/2, Urk. 2/40 S. 5-7) und des Angeklagten (Urk. 2/41 S. 3, Prot. I S. 6) stimmen weitgehend überein. Der Ankläger ersuchte demnach den Angeklagten, ihm bei einer Arbeit am PC behilflich zu sein. Der Angeklagte bat ihn um etwas Geduld, weil er zuerst die Reinigung der Narkosegeräte zu Ende führen wollte. Der Ankläger erwiderte, dass der Angeklagte faul sei (vgl. zu dieser Phase auch die Aussagen der Zeugin E._____ (Urk. 2/64 S. 25), und begab sich in ein Büro, um am PC zu arbeiten. Später ging auch der Angeklagte dorthin, um mit ihm zu reden bzw. – nach seinen eigenen Angaben –, um zu fragen, wieso der Ankläger ihn anschreie. Dieser lehnte jedoch ein Gespräch ab, wobei der Angeklagte hierzu ausführte, der Ankläger habe ihn erneut angeschrien und ihn zum Verschwinden aufgefordert. Etwas später begegneten sich die beiden Männer in einem Umkleideraum erneut, wobei der Angeklagte dem Ankläger erklärte, dass ihm übel sei und er nach Hause bzw. zum Arzt gehe. Der Ankläger war damit nicht einverstanden. Der Angeklagte legte jedoch das Diensttelefon hin, verliess den Raum und suchte die Garderobe der Anästhesiepflege auf, um sich umzuziehen. Der Ankläger folgte ihm und versuchte, ihn vom Verlassen des Arbeitsplatzes abzuhalten. 2. Bezüglich des weiteren Geschehens gehen die Aussagen der beiden unmittelbar Beteiligten erheblich auseinander. a) Der Ankläger führte dazu aus, dass der Angeklagte nun sogleich geschrien habe, er (der Ankläger) sei verrückt geworden und wolle ihn schlagen. Dann habe ihn der Angeklagte energisch zur Seite geschoben, die Türe aufgerissen und sei schreiend in Richtung Ausgang gestürmt (Urk. 2/3/2, Urk. 2/40 S. 3). Es sei nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen (Urk. 2/40 S. 7). Da die Türe wie-
- 6 der zugefallen sei, habe er nicht gehört, was der Angeklagte auf dem Korridor geschrien habe. Er habe jedoch im nachhinein von F._____ und von D._____ erfahren, dass der Angeklagte geschrien habe, er (der Ankläger) wolle ihn schlagen (Urk. 2/3/2, Urk. 2/40 S. 3). b) Der Angeklagte gab demgegenüber zu Protokoll, dass er sich umgezogen habe und die Garderobe habe verlassen wollen. Da sei der Ankläger erschienen, habe sich in die Türe gestellt, ihm den Weg versperrt und ihn angeschrien. Er sei total aggressiv gewesen. Als er, der Angeklagte, habe hinausgehen wollen, habe ihn der Ankläger nicht direkt geschlagen, sei aber "in ihn hineingesprungen" und habe ihn am Arm gepackt (Urk. 2/41 S. 3/5, Prot. I S. 6). Er selber habe um Hilfe geschrien, worauf der Ankläger erschrocken sei und von ihm abgelassen habe. Er habe den Ankläger nicht zur Seite gestossen, aber zu ihm gesagt: "Wollen Sie mich schlagen?" (Urk. 2/41 S. 4). In diesem Moment habe er begründeten Anlass zur Annahme gehabt, dass ihn der Ankläger im nächsten Moment schlagen würde (a.a.O., S. 8). Er sei hinausgerannt und habe um Hilfe geschrien (Prot. I S. 6). Auf dem Korridor habe F._____ ihn gefragt, was los sei (Prot. I S. 9). Er habe geantwortet, dass der Ankläger ihn schlagen wolle (Prot. I S. 6, 7, 9 und 11). Er habe in diesem Moment Angst gehabt, weil ihn der Ankläger ja vorher angegriffen habe (Urk. 2/41 S. 5). Er habe sicher nicht die Absicht gehabt, den Ankläger zu beleidigen (a.a.O., S. 7). Dass er verletzt gewesen sei, hätten er bzw. seine Frau erst zuhause bemerkt (a.a.O., S. 7, Prot. I S. 7). c) Als erstellt gelten kann zunächst, dass der Ankläger bei der Garderobentür stand und dem Angeklagten den Weg nach draussen versperrte. Dies gab er implizite zu, indem er auf den entsprechenden Vorhalt der Untersuchungsrichterin antwortete, es sei (dort) so eng, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe (Urk. 2/40 S. 7). Letzteres erweist sich aufgrund der vom Ankläger selber eingereichten Grundriss-Skizze des Garderobenraums mit Massangaben (Urk. 2/42/3 S. 1) allerdings als unzutreffend. Der Ankläger hätte ohne weiteres zur Seite treten und dem Angeklagten den Weg zum Verlassen des Raums freigeben können. Als unzutreffend erweist sich sodann die Aussage des Anklägers, dass es nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen sei (Urk. 2/40 S. 7), brachte er doch an anderer
- 7 - Stelle selber vor, der Angeklagte habe ihn "energisch zur Seite geschoben" und sei aus der Garderobe gelaufen (a.a.O., S. 3; vgl. auch Urk. 26 S. 1 f.). Des weiteren sagte die Zeugin F._____ aus, der Ankläger habe ihr (unmittelbar) nach dem Vorfall gesagt, er habe versucht, den Angeklagten in der Garderobe zurückzuhalten und ihn (hierzu) am Arm gepackt (Urk. 2/ 64 S. 5). Auch die Zeuginnen D._____ (a.a.O, S. 10) und G._____ (a.a.O., S. 14/15) hatten vom Ankläger gehört, dass er den Angeklagten am Arm gepackt bzw. gehalten hatte. Geschlagen hatte er ihn jedoch gemäss dessen eigenen Angaben nicht (Urk. 2/41 S. 5). Die Aussage des Angeklagten hingegen, dass er um Hilfe geschrien habe, findet in den Zeugenaussagen von F._____ und D._____ (Urk. 2/64 S. 5 und 9) ihre Bestätigung. Zusammenfassend ist somit bezüglich der Geschehnisse in der Garderobe davon auszugehen, dass der Ankläger den Raum betrat, den Angeklagten vom Weggehen abhalten wollte und sich so vor der Türe aufstellte, dass diesem der Weg nach draussen versperrt war. Ausserdem packte er den Angeklagten am Arm. Dieser schrie indessen um Hilfe und machte sich den Weg aus der Garderobe frei, wozu er den Ankläger zur Seite drängen musste. Dass er dabei subjektiv den Eindruck hatte, dieser sei "in ihn hineingesprungen", erscheint als möglich, spielt aber im übrigen keine Rolle. Ob der Angeklagte schon in dieser Phase des Geschehens sagte, der Ankläger wolle ihn schlagen (vgl. Urk. 2/3/2), bleibt belanglos, da ausser ihm und dem Ankläger niemand im Raum war und die dort gefallenen Äusserungen schon deswegen weder den Tatbestand der Verleumdung noch denjenigen der üblen Nachrede erfüllen können. Für den vorliegenden Ehrverletzungsprozess ohne Bedeutung sind schliesslich auch die Verletzungen, welche der Angeklagte bei der Auseinandersetzung in der Garderobe erlitten haben soll (vgl. Urk. 2/42/2). Davon wusste er nach eigenem Bekunden noch gar nichts, als er nach dem Verlassen des Umkleideraums allenfalls etwas Ehrenrühriges über den Ankläger sagte. d) Bezüglich der nachfolgenden Ereignisse auf dem Korridor wird dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er in Gegenwart von Drittpersonen laut gerufen habe, der Ankläger wolle ihn schlagen (Urk. 2/7 S. 3). Dies hat er in der Untersuchung (Urk. 2/41 S. 4), vor der Einzelrichterin (Prot. I S. 6, 7, 9 und 11) und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8) mehrfach als zutreffend
- 8 bestätigt. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit, soweit er allenfalls als Ehrverletzung zu würdigen sein kann, erstellt. e) Allfällige weitere Äusserungen des Angeklagten, der Ankläger "spinne doch" und habe ihn "angegriffen" (vgl. Zeugenaussage D._____, Urk. 2/64 S. 9), oder gar, der Ankläger habe ihn "angegriffen" und wolle ihn "umbringen" (Zeugenaussage F._____, Urk. 2/64 S. 5), sind nicht Gegenstand der Anklage. Ob der Angeklagte dergleichen sagte, braucht daher nicht geprüft zu werden. 3. Die Absichten, welche der Ankläger bei der Auseinandersetzung in der Garderobe hegte, sind Gedanken, die sich in seinem Kopf abspielten, und deshalb einem direkten Beweis nicht zugänglich. Darauf kann einzig aufgrund der äusseren Umstände zurückgeschlossen werden. Der Ankläger brachte hierzu vor, dass er den Angeklagten habe dazu überreden wollen, weiterhin seine Arbeit zu verrichten (Urk. 2/40 S. 6). Dies erscheint vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ereignisse (Erw. III/1), aber auch der Tatsache, dass der Ankläger für seine Arbeit auf einen Anästhesiepfleger angewiesen war (vgl. Urk. 2/40 S. 6, Urk. 2/64 S. 14), ohne weiteres als glaubhaft. Nach dem vorstehend Gesagten (Erw. III/2c) ist ferner erstellt, dass er sich zu diesem Zweck im Türbereich aufstellte und damit dem Angeklagten den Weg nach draussen versperrte, und dass er ihn am Arm packte. Auch der Angeklagte selbst behauptet aber nicht, dass der Ankläger ihn schlug oder zumindest zu schlagen versuchte. Derlei wäre im Hinblick darauf, dass er den Angeklagten dazu bringen wollte, weiter zu arbeiten, auch nicht zielführend gewesen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Ankläger den Angeklagten nicht schlagen wollte und dessen diesbezügliche Äusserung auf dem Korridor vor der Sanitärgarderobe objektiv nicht den Tatsachen entsprach. 4. In subjektiver Hinsicht hingegen konnte die Situation in der Garderobe dem Angeklagten durchaus als bedrohlich erscheinen. Der Ankläger wollte ihn immerhin am Verlassen des Raumes hindern und packte ihn am Arm. Eine Befürchtung des Angeklagten, dass der Ankläger ihn auch schlagen könnte, erscheint unter solchen Umständen nicht als abwegig. Die von den Zeuginnen F._____ und D._____ gehörten Hilferufe (Urk. 2/64 S. 5 und 9) und die Aussagen
- 9 dieser Zeuginnen, dass der Angeklagte an ihnen vorbei zum Ausgang gerannt (F._____, Urk. 2/64 S. 5) bzw. schnell und ohne zu stoppen an ihnen vorbeigerannt sei (D._____, a.a.O., S. 9), lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte tatsächlich Angst vor weitergehenden Handgreiflichkeiten hatte. Auch aus der Zeugeneinvernahme von H._____, welcher Angestellten der Ankläger angeblich vor Jahren einmal mit einem Lagerungskissen im Affekt auf den Kopf geschlagen haben soll, geht hervor, dass der Angeklagte aufgrund des Rufs des Anklägers entsprechende Befürchtungen haben konnte (Urk. 64 S. 29). Zwar war der Vorfall dem Angeklagten nicht im Detail bekannt, jedoch wusste er um das Gerücht, dass zwischen den beiden etwas geschehen war (Prot. II S. 11 f.). IV. 1. a) Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, die geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Erfolgt die ehrenrührige Äusserung wider besseres Wissen, so erfüllt sie den Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die strafrechtlich geschützte Ehre besteht im Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Auffassung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Trechsel et al., StGB- Praxiskommentar, N 1 vor Art. 173 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Äusserungen, die lediglich den guten Ruf des Betroffenen als Geschäfts- oder Berufsmann zu beeinträchtigen vermögen, ohne zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch in Frage zu stellen, erfüllen die genannten Straftatbestände nicht (a.a.O., N 3 mit weiteren Hinweisen). b) Die Äusserung eines Spitalpflegers, der ihm fachlich vorgesetzte Arzt wolle ihn schlagen, betrifft nicht dessen fachliche Kompetenz und Reputation. Dem Arzt wird damit vielmehr die Absicht zur Begehung einer Straftat (Tätlichkeiten) und jedenfalls ein Verhalten vorgeworfen, das elementaren Anstandsregeln zuwiderläuft. Der vorliegend eingeklagte, vom Angeklagten eingestandene Sachverhalt erfüllt damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand der üblen Nachrede oder
- 10 - Verleumdung. Dass der Angeklagte die fragliche Äusserung vorsätzlich tätigte, bedarf sodann keiner weiteren Erläuterung. 2. Wie bereits dargelegt wurde (Erw. III/3), ist nicht davon auszugehen, dass der Ankläger den Angeklagten schlagen wollte, und entsprach somit die eingeklagte Äusserung objektiv nicht der Wahrheit. Eine Entlastung des Angeklagten über den Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) fällt demnach ausser Betracht. 3. a) Die Einzelrichterin hat den Angeklagten jedoch zu Recht zum Beweis zugelassen, dass er ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen anzunehmen, der Ankläger wolle ihn schlagen. Dieser Entlastungsbeweis bleibt einem Beschuldigten nur verwehrt, wenn er die inkriminierte Äusserung vorwiegend in der Absicht vorgebracht hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sie sich auf das Privat- oder Familienleben des Betroffenen bezieht (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Vorliegend rief der Angeklagte unmittelbar nach der Auseinandersetzung in der Sanitärgarderobe und gemäss den Aussagen der Zeugin F._____ in einem Zustand emotionaler Aufgewühltheit (Urk. 2/64 S. 5: "Er war sehr aufgebracht und unter 'Strom'. ... Ich versuchte zu fragen, was los sei ..., doch er rannte an mir vorbei ..."), der Ankläger wolle ihn schlagen. Unter diesen Umständen erscheint ohne weiteres als glaubhaft, dass er die eingeklagte Äusserung unter dem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen verbalen und teilweise auch handgreiflichen Auseinandersetzung spontan tätigte, ohne sich ihres möglicherweise ehrenrührigen Gehalts überhaupt bewusst zu werden (vgl. Urk. 2/41 S. 7: "Nein, das war mir nicht bewusst. Ich wurde ja angegriffen"). b) Wie bereits erörtert wurde (Erw. III/4), war das Verhalten des Anklägers gegenüber dem allein mit ihm in der Sanitärgarderobe anwesenden Angeklagten durchaus geeignet, diesem jedenfalls kurzfristig Angst zu machen und in ihm insbesondere auch die Befürchtung zu erwecken, der Ankläger würde ihn nun schlagen. Die Hilferufe des Angeklagten und sein von den Zeuginnen geschildertes fluchtartiges Verlassen der Örtlichkeit bilden ein deutliches Indiz, dass der Angeklagte auch tatsächlich mit weitergehenden Tätlichkeiten des Anklägers rechnete. Mit seiner Äusserung, der Ankläger wolle ihn schlagen, brachte er lediglich diese Befürchtung zum Ausdruck, zu welcher in diesem Moment aus seiner subjektiven
- 11 - Sicht durchaus ein begründeter Anlass bestand. Es ist somit davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt aus nachvollziehbaren Gründen glaubte, seine nun als ehrverletzend eingeklagte Äusserung sei wahr. Dies führt zur Freisprechung des Angeklagten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). V. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen und sind dem unterliegenden Ankläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nachdem der vorliegende Prozess für den Angeklagten letztlich mit nicht unerheblichen persönlichen Umtrieben verbunden war, ist der Ankläger überdies zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen (§§ 190 und 396a StPO/ZH).
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt und dem Ankläger auferlegt. 4. Der Ankläger wird verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv und hernach in vollständiger Ausfertigung an den Ankläger, dessen Vertreter und
- 12 den Angeklagten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. et phil. Glur lic. iur. Aardoom
Urteil vom 13. Dezember 2011 Anklage Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–; über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 3. Die Kosten werden dem Ankläger auferlegt. 4. Dem Angeklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern am Albis vom 16.12.2010 aufzuheben. 2. Es sei der Angeklagte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, evtl. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, bedingt zu erlassen bei einer Prob... Freispruch. Das Gericht erwägt: Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt und dem Ankläger auferlegt. 4. Der Ankläger wird verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv und hernach in vollständiger Ausfertigung an den Ankläger, dessen Vertreter und den Angeklagten sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel ... 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.