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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2011 SB110540

28. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,043 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110540-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 28. November 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Mai 2011 (DG100566)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 42).

Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 813 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. a) Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. September 2009 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Flasche Wodka − 1 Messer, defekt b) Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … gelagerten

- 3 - Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Petflasche "Valser Classic" (Pos. Nr. 31) − 1 Glasflasche "Coca Cola" − 1 Zigarettenpäckchen "Marlboro", 1 Feuerzeug (Pos. Nr. 34) − 1 Zigarettenpäckchen "Marlboro" (Pos. Nr. 35) − 1 Glasflasche "Johnnie Walker Black Label" − 1 Weinflasche "Presidente" − 1 Dose Red Bull (Pos. Nr. 22) − 1 Dose Red Bull (Pos. Nr. 23) − 1 Packung Kaugummi, angebrochen − 1 Trinkglas (Pos. Nr. 25) − 1 Petflasche "Valser Classic" (Pos. Nr. 26) − 1 Trinkglas (Pos. Nr. 27) − 1 "Heineken" − 1 Trinkglas (Pos. Nr. 29) c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten Mobiltelefone 1 "Sony Ericsson" Z610i, IMEI-Nr. … sowie 1 "Nokia" 2610, IMEI-Nr. … werden nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Kostendeckung herangezogen. d) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich

- 4 gelagerten 2 SIM-Karten "Lebara" werden als Beweismittel bei den Akten belassen. e) Der anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerte Personenwagen Alfa Romeo … (VIN …) wird beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Kostendeckung herangezogen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CHF 11'956.35 Schadenersatz zu bezahlen, zahlbar an dessen Vertreter. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 27. Februar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 31'143.80 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden, soweit sie nicht durch Beschlagnahmungen und Verwertungen gedeckt sind, auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mitteilungen

- 5 - 10. Rechtsmittel

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10) Beweisanträge: 1. Es seien die beiden Zeugen B._____ sowie C._____ (recte: J._____, vgl. Urk. 140) erneut einzuvernehmen. Hauptanträge: 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Er sei weiter vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. 4. Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 5. Es seien der sichergestellte Personenwagen Marke Alfa Romeo dem Beschuldigten herauszugeben und zu verfügen, dass keine Depotkosten erhoben werden. 6. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Es sei dem Beschuldigten für die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine angemessene Genugtuungsentschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Eventualiter im Falle eines Schuldspruches:

- 6 - 8. Es sei der Beschuldigte angemessen mit einer Gefängnisstrafe von 7 Jahren zu bestrafen unter Anrechnung der verschiedenen Haften. 9. Der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Geschädigten seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 145 S. 1) 1. Es sei grundsätzlich im Sinne des von der Verteidigung des Angeklagten vollumfänglich und der Staatsanwaltschaft allein bezüglich der Bemessung der Strafe angefochtenen Urteils der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2011 zu entscheiden; 2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen; unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1007 Tagen, zu bestrafen; 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – wie jene der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – dem Beschuldigten aufzuerlegen; 4. Die Sicherheitshaft sei zu verlängern.

c) Der Privatklägerschaft J._____: (schriftlich; Urk. 129 S. 1 sinngemäss) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kanton Zürich die dem Privatkläger entstandenen Heilungskosten in der Höhe von Fr. 11'956.35 übernommen hat, weshalb der Beschuldigte gestützt auf Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten sei, den erwähnten Betrag an den Kanton Zürich zu zahlen.

- 7 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 18. Mai 2011 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft, wovon 813 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Weiter wurden verschiedene beschlagnahmte Gegenstände zur Vernichtung oder zur Kostendeckung eingezogen, wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 11'956.35 Schadenersatz und Fr. 5'000.– Genugtuung zu bezahlen und wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers (Urk. 110 S. 86 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2011 als auch der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 25. Mai 2011 fristgerecht die Berufung an (Urk. 98 und 99). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgten – ebenfalls fristgerecht – am 3. August 2011 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie am 24. August 2011 diejenige der Verteidigung (Urk. 111 und 114). Während die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils beschränkt (Urk. 111), lässt der Beschuldigte das Urteil grundsätzlich vollumfänglich anfechten; einzig akzeptiert werden Dispositivziffer 4 a bis d (verschiedene Einziehungen) und Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung). Im Übrigen wird seitens des Beschuldigten beantragt, er sei freizusprechen, es sei ihm der sichergestellte Personenwagen Alfa Romeo … zurück zu geben, er habe dem Privatkläger weder Schadenersatz noch Genugtuung zu bezahlen, und die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 114). Beweisanträge wurden bis dahin beidseits keine gestellt.

- 8 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2011 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den jeweiligen Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der (andauernden) Sicherheitshaft des Beschuldigten zu äussern (Urk. 117). Am 31. August 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Sicherheitshaft zu verlängern (Urk. 119). Die Verteidigung stellte dagegen am 2. September 2011 den Antrag, es sei der Beschuldigte umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien ihm in der Sicherheitshaft angemessen private Telefonanrufe zu erlauben (Urk. 122). Mit Verfügung vom 7. September 2011 verlängerte der Kammerpräsident die Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten bis vorerst 7. Dezember 2011 und wies in den Erwägungen darauf hin, dass gemäss § 134 Abs. 2 JVV Personen in Sicherheitshaft keine telefonischen Kontakte gestattet und keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen seien (Urk. 124). Am 19. September 2011 liess der Privatkläger mitteilen, keine Anschlussberufung zu erheben. Gleichzeitig reichte er eine Verfügung der kantonalen Opferhilfestelle ein, wonach diese die vom Privatkläger im vorliegenden Verfahren vom Beschuldigten geforderten Heilungskosten übernommen habe, weshalb zufolge Subrogation gemäss Art. 7 OHG die erstinstanzlich dem Privatkläger zugesprochenen Fr. 11'956.35 vom Beschuldigten neu an den Kanton Zürich zu leisten seien (Urk. 129). 1.4. Am 1. bzw. 11. November 2011 stellte der Verteidiger die Beweisanträge, es seien B._____ als Zeugin und der Privatkläger als Zeuge zur Berufungsverhandlung vorzuladen und einzuvernehmen (Urk. 136; Urk. 140). Mit Präsidialverfügungen vom 10. und 17. November 2011 wurden diese Anträge von der Verfahrensleitung abgewiesen (Urk. 138 und 142). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Leitende Staatsanwalt Dr. U. Weder sowie der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9). Der Verteidiger stellte abermals die Beweisanträge, es seien B._____ und C._____ (recte:

- 9 - J._____, vgl. Urk. 140) erneut einzuvernehmen, wobei er damit einverstanden war, diese Anträge anlässlich seines Plädoyers zu begründen und dass darüber im Rahmen der Beratung entschieden wird (Prot. II S. 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 1.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Staatsanwalt im Falle eines Schuldspruches die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten (Urk. 145 S. 8). Der Verteidiger erklärte auf Nachfrage, dass er im Falle eines Schuldspruches zur Zeit nicht gegen die Sicherheitshaft opponieren würde (Prot. II S. 10). 2. Umfang der Berufung Angesichts der vorstehend erwähnten Berufungsanträge sind einzig die Dispositivziffern 4 a bis d sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten. In diesem Umfang ist es deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist. Der ganze Rest des Urteils bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist im Folgenden zu überprüfen. 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig kurz zusammengefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 7/8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben können. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 59 Rz 14). Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins

- 10 offen, enthält daher auch den Zweifel (Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3, und zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010). 3.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig, dem Privatkläger im Sinne des Anklagevorwurfs am 27. Februar 2009 in der Diskothek " D._____" in E._____ mit einer Faustfeuerwaffe ins Gesicht geschossen zu haben, sondern bezichtigt einen Dritten der Tat. Direkt gesehen, dass der Beschuldigte den fraglichen Schuss abgegeben hat, hat niemand, und ist – vor allem, weil die Tatwaffe nicht aufgefunden werden konnte – auch nicht naturwissenschaftlich bewiesen (Fingerabdrücke, DNA-Spuren etc.) oder etwa durch eine Überwachungskamera festgehalten. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf vielmehr auf die Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die Aussagen verschiedener Zeugen sowie die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 110 S. 9 ff.). Der Übersichtlichkeit halber wird im Folgenden dem Aufbau des vorinstanzlichen Urteils gefolgt. 3.3. Die Vorinstanz hat im Resultat richtig auf die Verwertbarkeit der am 22. und 27. Februar 2009 abgehörten Telefongespräche geschlossen. In formeller Hinsicht hätte die Vorinstanz ihre Überlegungen allerdings nicht auf die (eidgenössische) StPO abstützen sollen, nachdem dieses Gesetz zum Zeitpunkt der fraglichen Telefongespräche und des anschliessenden Genehmigungsverfahrens anfangs 2009 noch gar nicht in Kraft gestanden hat. Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen (wozu geheime Überwachungsmassnahmen gehören) sowie deren prozessuale Verwertbarkeit richtet sich vielmehr nach demjenigen Recht, welches zum Zeitpunkt deren Anordnung in Kraft stand (Schmid, Praxiskommentar, N. 3 vor Art. 196-298 StPO). Massgeblich waren damals deshalb das kantonale Prozessrecht und das BÜPF, namentlich dessen – heute durch entsprechende Rege-

- 11 lungen in der StPO ersetzte – Art. 3 ff. In materieller Hinsicht ändert dies an der Beurteilung durch die Vorinstanz allerdings nichts, nachdem sich die Gesetzeslage durch das Inkrafttreten der eidgenössischen StPO nicht geändert hat und die damaligen Bestimmungen des BÜPF in die StPO überführt worden sind. Sinngemäss kann deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 9-11). 3.3.1. Das zentrale Telefongespräch, welches denn auch die Untersuchung auf den Beschuldigten lenkte (vgl. HD 1/6 S. 6), führten am 27. Februar 2009 um 13.23 Uhr – mithin knapp sieben Stunden nach der zur Anklage gebrachten Tat – der Beschuldigte und C._____ (HD 2/8/2). Die Vorinstanz hat die zentralen Punkte des Gesprächs wiedergegeben (Urk. 110 S. 11/12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der Konversation geht als erstes hervor, dass C._____ erkennbar erfreut und erleichtert ist, etwas vom Beschuldigten zu hören; nur so kann das wiederholte "…iii" (so nannte er den Beschuldigten) und das damit verbundene Lachen interpretiert werden (HD 2/8/2 S. 10/27). Auch dem Beschuldigten war offenbar zum Scherzen zumute, indem er zunächst – ebenfalls unter Gelächter – vorgab, von nichts zu wissen (a.a.O.). Erst auf ein ungläubiges Nachfragen von C._____ hin, gab der Beschuldigte dahingehend Auskunft, als dass "alles erledigt" sei (a.a.O. S. 11/27: Beschuldigter: "Verdammter! Weisst du nicht, was los ist?" C._____ : "Hä?" A._____: "Weisst du nicht, was los ist?" C._____: "Ja. Schon? Alles erledigt?" A._____: "Klar." C._____: "Ahh, aha!" A._____: "Schon!" C._____: "Ja?" A._____: "Klar." C._____: "Na, das ist aber gut." A._____: "Du weisst es schon. Ich habe Dir schon gesagt, …."). Sodann gab der Beschuldigte seiner Sorge darüber Ausdruck, als offenbar "alle" verhaftet worden seien, und bittet C._____ , das abzuklären. Dann fragt dieser nach – offensichtlich wissend, dass es, allgemein formuliert, um eine Aktion gegen eine bestimmte Person gegangen war: "Aber dem Grossen, nicht wahr, der war es? [...] Dem man... angetan hat?" (a.a.O., S. 11/27). Hierauf bestätigt der Beschuldigte: "Ha, dem Grossen." (a.a.O.). Dann will C._____ wissen: "Nur, einen, oder viele?", und der Beschuldigte antwortet: "Meinem." (a.a.O.). Damit übernimmt der Beschuldigte, ebenfalls noch allgemein formuliert, eine gewisse Verantwortung dahingehend, als er eine aktive Beteiligung am – bis dahin im Gespräch noch nicht klar thematisierten – Geschehen ein-

- 12 räumt. C._____ fragt dann weiter nach: "Ehh, deinem, aha! Aber Ganzes..., hat man alle geschossen?" und offenbart damit zu wissen, dass es um eine Schiesserei gegangen ist. Hierauf antwortet der Beschuldigte unter Gelächter: "Sie hat sich mir blockiert... sie hat sich blockiert,...", und C._____ weiss anscheinend sofort, um was es geht, indem er nachfragt: "Hat sie sich dir blockiert? Nur einen dann?", was der Beschuldigte bejaht (a.a.O.). Aus dieser Passage ergibt sich, dass die beiden anscheinend wissen, dass es um eine Schusswaffe geht, welche sich dem Beschuldigten blockiert hatte, sodass nur ein Schuss abgegeben werden konnte. Jedenfalls "beruhigt" dann der Beschuldigte C._____ mit: "In den Kopf. Ja, aber man sagt, dass er am Sterben ist, ich weiss nicht." (a.a.O.). 3.3.2. Mit der Vorinstanz kann aus diesem Gespräch nichts anderes als die Zugabe des Beschuldigten geschlossen werden, einer bestimmten anderen Person in den Kopf geschossen zu haben, worauf sich die Waffe vor weiteren Schüssen aber blockiert habe. Nach den Umständen bezog sich das Gespräch offenkundig auf den nicht weit zurückliegenden Vorfall um 6.30 Uhr desselben Tages. Das wird als Solches vom Beschuldigten auch nicht bestritten (er gibt zu, am Tatort gewesen zu sein), und der Ablauf entspricht auch effektiv dem tatsächlichen Geschehen, wonach dem Privatkläger eben ein Schuss in den Kopf versetzt worden ist. Erhärtet werden diese Erkenntnisse dadurch, dass auch C._____ dem Gespräch offensichtlich diese Bedeutung beigemessen hat (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 110 S. 12 und 14 ff., insb. S. 16, 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber konnte der Beschuldigte überhaupt keine vernünftige Erklärung für das Gespräch liefern: In der Einvernahme vom 8. Juli 2009 bestritt er auf Vorhalt der entsprechenden Aufzeichnung zunächst gar, überhaupt daran beteiligt gewesen zu sein (HD 2/8 S. 5/6), was dann aber anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ am 24. Juli 2009 plötzlich kein Thema mehr war (HD 2/9 S. 19 ff.). Hier verlegte sich der Beschuldigte darauf, C._____ gesagt zu haben, es habe sich die Waffe "ihm" und nicht "mir" blockiert, in dem Sinne, als er damit eine Drittperson gemeint habe. Diese Behauptung ist indessen unzutreffend: der Dolmetscher hörte die entsprechende Passage mehrfach ab und bestätigte ausdrücklich, dass der Beschuldigte "es hat es sich mir blockiert" gesagt habe (HD 2/9 S. 20). Offensichtlich hatte das auch C._____ so verstan-

- 13 den, fragte er doch nach: "Hat es sich dir blockiert..." (HD 2/8/2 S. 11/27). Auf Vorhalt dieses Umstands bestritt dann der Beschuldigte – klar aktenwidrig – bloss noch, von C._____ überhaupt entsprechend gefragt worden zu sein (HD 2/9 S. 20). Ähnliches sagte der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 10. März 2010 aus (HD 2/12 S. 6/7). Auch wenn der Beschuldigte nicht seine Unschuld beweisen muss (sondern umgekehrt der Staat seine Schuld), wäre gleichwohl zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte gegen ihn sprechenden Umständen gehaltvollere Bestreitungen entgegensetzt, um, wenn auch nicht das Gericht zu überzeugen, so doch immerhin rechtlich relevante Zweifel bei ihm hervorzurufen (vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" die Vorinstanz in Urk. 110 S. 8). Nachdem ihm dies hier offensichtlich nicht gelungen ist, ergibt sich aus diesem Gespräch schon einmal ein ganz starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte der Täter gemäss dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt ist. 3.3.3. Am gleichen Tag, dem 27. Februar 2009, führte der Beschuldigte um 16.01 Uhr mit seiner Ex-Freundin F._____ ein weiteres Telefongespräch. Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 110 S. 12/13; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergibt sich aus diesem Gespräch, dass der Beschuldigte nach Meinung von F._____ etwas Schlimmes getan hat. Nur so lässt sich die Entwicklung des Gesprächs erklären: Nach wenig freundlichen, einleitenden Worten von F._____ wirft diese dem Beschuldigten vor, "nicht normal" zu sein, worauf sie nach dessen Abwehrversuch ("Du liessest mich nicht normal sein") deutlich wird: "Ich trage keine Schuld für deine Taten.". Sodann erkundigt sich F._____ danach, was der Beschuldigte nun tun werde, und auf dessen Antwort, er werde "weiterleben", erwidert sie: "Weiterleben? Als ob niemand hier seine Schulden begleichen muss und es keine Gerechtigkeit gäbe." Das quittiert der Beschuldigte mit: "Doch, aber niemand wird davon erfahren." (HD 2/8/3 S. 14/27). Der weiteren Aussage des Beschuldigten, dass niemand davon wisse, stellt F._____ entgegen, dass "alle Leute" davon wissen würden und der Name des Beschuldigten in aller Leute Mund sei. Offenbar hatte F._____ recht genaue Informationen über den Zustand des Privatklägers; jedenfalls erklärte sie dem Beschuldigten, dass die Operation um

- 14 - 17.30 Uhr vollendet werde, und dass der Privatkläger noch lebe, aber in einem schlechten Zustand sei. F._____ fährt fort, dass die Frau des Privatklägers Medikamente für die Nerven erhalte und schwanger sei; man sage, der Privatkläger sei gestern so glücklich gewesen. Vor diesem Hintergrund fragt F._____ den Beschuldigten, ob er denn kein schlechtes Gewissen habe. Auf das "nein, warum?" des Beschuldigten fragt F._____ weiter: "Und warum ist es dazu gekommen?". Daraufhin bricht der Beschuldigte das Gespräch aber ab, mit der Bemerkung, er sei mit anderen Leuten, welche "davon nichts mitbekommen sollen" (a.a.O. S. 15/27). 3.3.4. Es ist offenkundig, dass auch dieses Gespräch auf den Vorwurf an den Beschuldigten "passt", einige Stunden zuvor in der staatsanwaltschaftlich umschriebenen Weise auf den Privatkläger geschossen zu haben; es ist kaum eine andere Interpretation denkbar. F._____ macht dem Beschuldigten Vorwürfe, ist der Ansicht, er habe Schuld auf sich geladen und appelliert unter konkreter Bezugnahme auf den sich im Spital befindlichen Privatkläger an das Gewissen des Beschuldigten. Dieser wiederum ist der – offenbar irrigen – Annahme, es wisse niemand "davon", und er ist besorgt dafür, dass das Gespräch mithörende Personen "nichts davon mitbekommen" sollen. Auch auf Vorhalt dieses Gesprächs konnte der Beschuldigte nur völlig unplausible und zum Teil widersinnige Aussagen machen: Zur Frage, weshalb F._____ sage, sie trage keine Schuld, beschränkte sich der Beschuldigte darauf, den einvernehmenden Staatsanwalt zu korrigieren, F._____ sei nicht seine Frau, und ging nicht weiter auf die Frage ein (Urk. 2/8 S. 7). Betreffend die Aussage von F._____ zum Weiterleben/Gerechtigkeit (s. vorstehend) erwiderte der Beschuldigte pauschal: "Was sie sagt, hat nichts mit dem Ganzen zu tun, weil sie nicht dort war.". Und durch den Vorhalt in die Enge getrieben, er habe erwidert, niemand werde davon erfahren, behauptete er dann nur noch aktenwidrig, dass er dies nicht geantwortet habe, er habe gesagt, er werde es ihr erklären (HD 2/8 S. 8). Die Einvernahme vom 24. Juli 2009 förderte ein ähnliches Aussageverhalten zutage: Hier erklärte der Beschuldigte, F._____ habe "über Justiz und Gerechtigkeit" gesprochen, warum, müsse man sie fragen, und im Übrigen wiederholte er, dass sie ja nicht dabei gewesen sei (HD 2/9 S. 21).

- 15 - Auch dieses Gespräch fällt mithin als starkes Indiz für eine anklagegemässe Täterschaft des Beschuldigten ins Gewicht. 3.4. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen von C._____ ausführlich zusammengefasst und zutreffend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtig hat sie zwar auf verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen. In der grossen Linie betrachtet, fällt aber auf, dass C._____ den Beschuldigten erkennbarerweise nicht bzw. später wenigstens nicht übermässig belasten wollte – und zwar obwohl er anfänglich als Mitbeschuldigter in der Untersuchung stand und so grundsätzlich ein Interesse gehabt hätte, jeden Verdacht von sich und auf andere zu lenken. Das Aussageverhalten von C._____ führte denn auch letztlich gar dazu, dass gegen ihn ein Strafbefehl wegen Begünstigung des Beschuldigten erging (HD 4/11 S. 2 f.). Erst, als C._____ das bereits mehrfach genannte Telefongespräch zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 27. Februar 2009, 13.23 Uhr, vorgehalten wurde, bestätigte er, vom Beschuldigten selbst gehört zu haben, dass dieser an der Schiesserei beteiligt gewesen sei. Zumindest implizit bestätigte C._____ dann auch, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage "Sie hat sich mir blockiert..." dessen Waffe gemeint hat – allerdings versuchte er diesen Schluss dahingehend abzuschwächen, als er nicht glauben könne, dass jemand, der ihn anrufe, etwas gemacht haben sollte (HD 4/6 S. 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahmen bejahte C._____ dann zumindest mehrheitlich, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, er habe geschossen (HD 4/9 S. 6, 7), wenn auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nur sehr zögernd und sich offensichtlich um klare Aussagen drückend (HD 4/10 S. 13 f.). Hier versuchte er überdies zu relativieren, dass auch wenn der Beschuldigte gesagt habe, er habe geschossen, dies noch nicht heisse, dass es tatsächlich so gewesen sei. Er habe gedacht, der Beschuldigte sei betrunken gewesen und habe ihm dies erzählt, um anzugeben. Alle … [Angehörige des Staates G._____] seien so; wenn es ein Problem gegeben habe, würden sie sagen, sie seien es gewesen. Er – C._____ – sei ja damals nicht anwesend gewesen (HD 4/10 S. 14, 18). Er wolle den Beschuldigten nicht beschuldigen, denn er habe es nicht gesehen (HD 4/10 S. 19). Das habe er indessen "auf der Strasse gehört" (HD 4/10 S. 20).

- 16 - Mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 19/20) ist wesentliche Schlussfolgerung aus den Aussagen von C._____ , dass er das Telefongespräch vom 27. Februar 2009 mit dem Beschuldigten offensichtlich auch so verstanden hat, wie dies unter Erw. 3.3.2 vorstehend dargestellt worden ist und der objektiven Wahrnehmung entspricht. Auch wenn er dies im Verlaufe der Einvernahmen abschwächen wollte, ist aus besagtem Telefongespräch überdies zu schliessen, dass C._____ dem Beschuldigten geglaubt hat, auf den Privatkläger geschossen zu haben; jedenfalls wäre das Gegenteil der Aufnahme nicht im Ansatz zu entnehmen. Dass sich der Beschuldigte C._____ gegenüber in einem verdeckt überwachten Telefongespräch wahrheitswidrig der Tat hätte bezichtigen sollen, ist sodann vollkommen unplausibel und wäre nicht erklärlich – und wird denn auch weder von der Verteidigung (der Beschuldigte habe damit prahlen wollen, Urk. 92 S. 5, Prot. I S. 11/12 – womit sich die Verteidigung aber ohnehin zu den Aussagen des Beschuldigten in Widerspruch setzt) noch von C._____ nachvollziehbar erklärt. Wenn dieser schliesslich wiederholt aussagte, er habe "auf der Strasse" gehört, dass der Beschuldigte geschossen habe, ist dies zwar kein ausschlaggebender Beweis. Nachdem aber auch verschiedene andere Zeugen so ausgesagt haben (s. dazu später), erscheint indessen als erstellt, dass in …kreisen [von Angehörigen des Staates G._____] effektiv herumerzählt worden ist, dass der Beschuldigte der Schütze vom 27. Februar 2009 sei. Das Kursieren solcher Informationen als Solches spricht zwar selbstredend nicht für deren Wahrheit. Im vorliegenden Fall ist es aber immerhin als gewisses Indiz für einen wahren Kerngehalt zu werten, nachdem das "Buschtelefon" in …kreisen [von Angehörigen des Staates G._____] ganz offensichtlich bestens funktioniert und anscheinend eine wesentliche Informationsquelle ist. Stellvertretend dafür sei C._____ zitiert: "So sind wir … [Angehörige des Staates G._____] hier. Wir haben ja keine Zeitung. Und deshalb rufen wir uns ständig an und teilen uns solche Sachen mit. [...] Sie [H._____, die Frau von C._____] hat es erfahren, wie alle anderen es erfahren haben". Rückfrage Staatsanwalt: "Wie?". C._____ : "Bern, Basel, alle" (HD 4/8 S. 5). Den Aussagen von C._____ ist mithin nichts zu entnehmen, was gegen die aus den bereits erwähnten Telefonaufzeichnungen gewonnen Schlüsse sprechen würde. Gegenteils sprechen sie dahingehend für eine Täterschaft des Beschuldig-

- 17 ten, als C._____ damals ebenfalls davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger geschossen hat. 3.5. F._____ ist die Ex-Freundin des Beschuldigten und hat mit diesem – wie vorstehend erläutert (Erw. 3.3.3) – am Nachmittag des 27. Februar 2009, 16.01 Uhr, telefoniert. Auch ihre Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, sodass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 110 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Erwägungen der Vorinstanz, die zunächst vor dem Hintergrund der Trennung F._____'s vom Beschuldigten drei bis vier Monate vor der Tat die Frage der Glaubwürdigkeit aufwirft (Urk. 110 S. 20/21), ist hinzuzufügen, dass diese Überlegungen für die Aussagen von F._____ vor den Untersuchungsbehörden Geltung haben mögen. Am Telefon mit dem Beschuldigten vom 27. Februar 2009 hatte sie indessen – naturgemäss – keine Ahnung davon, dass das Gespräch überwacht wurde und später Eingang in Strafakten findet. Gleichwohl brachte sie auch in jenem Gespräch deutlich zum Ausdruck, dass sie den Beschuldigten für den Täter hält (welchen Schluss sie dann auch als Zeugin bestätigte: HD 5/9 S. 6/7). Es gilt deshalb hier – mutatis mutandis – Ähnliches wie bei den Aussagen von C._____ : Auch F._____ war aufgrund dessen, was sie in …kreisen [von Angehörigen des Staates G._____] "auf der Strasse gehört" hat ("Unter … [Angehörigen des Staates G._____] weiss man alles", HD 5/8 S. 3; HD 5/9 S. 4, 5), überzeugt, dass der Beschuldigte der Täter ist (HD 5/9 S. 6/7) – anders können auch ihre Aussagen am überwachten Telefongespräch vom 27. Februar 2009 nicht gedeutet werden: die Schuldvorwürfe, der Appell an das Gewissen und die Frage, was er nun vorhabe (d.h. ob er zur Polizei gehe oder weggehe; vgl. HD 5/9 S. 7), ergäben sonst schlicht keinen Sinn. Auch F._____ misst damit dem fraglichen Telefongespräch die Bedeutung zu, wie sie sich einem neutralen Zuhörer erschliesst; auch für sie ergaben sich offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sein könnte. Den Aussagen von F._____ ist deshalb ebenfalls nichts zu entnehmen, was gegen die objektiven Schlüsse aus den Telefonaufzeichnungen sprechen würde. Gegenteils war auch F._____ überzeugt, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger geschossen hat.

- 18 - 3.6. B._____ arbeitete zum Zeitpunkt der Tat im " D._____" an der Bar und sagte aus, sie habe nach dem Ertönen des Schusses den Beschuldigten mit einer Waffe neben dem am Boden liegenden Privatkläger gesehen. Auch hier kann zunächst auf die ausführliche Zusammenfassung ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von B._____ nach einer sorgfältigen Würdigung als glaubhaft. Dies ist zutreffend. So sagte sie im Kernpunkt stets gleichbleibend aus, sie habe eine Schlägerei wahrgenommen und anschliessend einen Schuss gehört, worauf sie sofort Licht gemacht habe. Daraufhin habe sie den Privatkläger am Boden liegen sehen und daneben stehend den Beschuldigten mit einer Waffe in der Hand gesehen (HD 5/1 S. 1, 3; HD 5/2 S. 2/3, 5, 6, 12, 13). Die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Widersprüche (Urk. 110 S. 26/27) sind untergeordneter Natur, mit dem Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen vom 27. Februar 2009 und 28. Mai 2009 erklärbar (HD 5/1 und 5/2) und letztlich gar ein Wahrheitsindiz dahingehend, als falsche Anschuldigungen über mehrere Einvernahmen hinweg tendenziell eher gleichbleibend sind, weil sie eingeübt und gelernt werden. So deutet auf ehrliche Aussagen hin, dass B._____ in der Einvernahme vom Tattag noch aussagte, der Beschuldigte habe nach dem Schuss den Finger vor den Mund gehalten und ihr durch ein "pscht" bzw. "du Ruhe" bedeutet, sie solle schweigen, währenddem sie sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme drei Monate später an Solches nicht mehr zu erinnern vermochte (s. dazu die Vorinstanz in Urk. 110 S. 26). Wollte sie den Beschuldigten falsch anschuldigen, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie dieses grundsätzlich sehr belastende Element als Teil der "Story" auch in der Einvernahme vom 28. Mai 2009 vorgebracht hätte – oder dann hätte sie auf Vorhalt ihrer ersten Aussage wenigstens vorgegeben, sich wieder daran zu erinnern. Dass sie aber gegenteils beim Staatsanwalt einräumte, sich nicht mehr daran zu erinnern (HD 5/2 S. 4), deutet auf wahrheitsgetreue Aussagen hin. Nachvollziehbar erscheint sodann der Widerspruch betreffend die Frage, ob B._____ den dem Schuss vorausgegangenen Schlag mit einer Flasche gegen den Privatkläger gesehen habe (dazu Urk. 110 S. 27). Schon der Umstand, dass B._____ innerhalb derselben Einvernahme einmal aussagte, sie habe den Schlag gesehen, und einmal, sie

- 19 habe dies nur gehört (a.a.O.), spricht angesichts der Umstände für freie, spontane Aussagen: Zunächst handelte es sich neben dem nachfolgenden Schuss beim Schlag mit der Flasche um eher ein Randgeschehen, sodann wurde die Aufmerksamkeit B._____ s gerade erst durch den Schlag auf die Auseinandersetzung gelenkt (vgl. HD 5/2 S. 12), weiter vermischt das menschliche Gehirn bekanntlich oftmals scheinbar logische und zwingende Geschehensabläufe zu einer – vermeintlichen – tatsächlichen Wahrnehmung und schliesslich geht auch aus den Aussagen von B._____ hervor, dass nach dem Vorfall ganz offensichtlich viel gesprochen worden ist – jedenfalls nimmt auch sie teilweise Bezug auf "die Leute", die etwas erzählt oder sie etwas gefragt hätten (HD 5/2 S. 4, 7). Dass sie zum Schluss der Einvernahme vom 28. Mai 2009 entgegen ihren ursprünglichen Depositionen erklärte, sie habe den Schlag gesehen (HD 5/2 S. 11 im Gegensatz zu S. 4), ist deshalb kein Lügensignal, sondern ein Kennzeichen "ungefilterter" Aussagen: Aufgrund ihrer Wahrnehmungen war B._____ einfach offensichtlich überzeugt davon, dass der Privatkläger mit einer Flasche niedergeschlagen worden ist (was ja auch dem tatsächlichen Geschehen entsprach), und ob sie dies nun ganz direkt mit eigenen Augen gesehen oder subjektiv zwingend aus den Sachumständen abgeleitet hat (vgl. dazu etwa HD 5/2 S. 4: "Ich sah ihn zu Boden gehen."), war in ihren Augen kaum von grosser Relevanz. 3.6.2. Die Vorinstanz hat auch zutreffend den Vorwurf des Beschuldigten entkräftet, B._____ beschuldigte ihn zu Unrecht, weil sie "ihre Arbeit schützen" wolle (Urk. 110 S. 23/24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie gesehen, sind schon ihren Aussagen an sich keine dahingehenden Signale zu entnehmen: Namentlich ist zu unterstreichen, dass B._____ bekanntlich nicht behauptet, den Beschuldigten schiessen gesehen zu haben, und ihn mithin nicht übermässig belastet. Sodann wäre mit der Vorinstanz lebensfremd anzunehmen, dass sich B._____ der angesichts der Grosszahl potenzieller Augenzeugen grossen Gefahr des "Auffliegens" einer falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, um "ihre Arbeit zu schützen" oder weil es sich beim Privatkläger um einen guten Kunden handelte. Diese Erklärungsversuche des Beschuldigten erscheinen als gleichsam krampfhaft gesucht.

- 20 - 3.6.3. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nicht erforderlich, B._____ im Sinne des Beweisantrags des Verteidigers vom 1. November 2011 (Urk. 136) im Berufungsverfahren nochmals einzuvernehmen. Nachdem gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, käme eine solche Wiederholung von Beweisabnahmen nur in Frage, wenn Beweisvorschriften verletzt worden wären, die Beweiserhebungen unvollständig wären oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erschienen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Davon ist bei den Einvernahmen von B._____ nichts festzustellen. Auch der Verteidiger macht – zutreffenderweise – nicht geltend, dass Beweisvorschriften verletzt worden wären, und was er weiter zur Begründung seines Beweisantrags vorbringt, schlägt nicht durch: 3.6.3.1. Dass die Vorinstanz in den Augen der Verteidigung "trotz bestehender Widersprüche" auf die Aussagen der Zeugin abstütze und nicht auszuschliessen sei, "dass sich die Berufungsinstanz ebenfalls auf die Aussagen der Zeugin abstützen möchte" (Urk. 136 S. 1), beschlägt die Frage der Beweiswürdigung und kann alleine deshalb, weil der Verteidiger die vorinstanzliche Auffassung nicht teilt, kein Anlass dafür sein, Beweisabnahmen zu wiederholen. 3.6.3.2. Falsch ist sodann die Behauptung der Verteidigung, dass die Untersuchungsbehörde der Zeugin vor dem Hintergrund der zum Tatzeitpunkt weiteren anwesenden Personen nicht die Frage gestellt habe, ob sie wahrgenommen habe, ob auch andere Personen eine Waffe auf sich getragen hätten, weshalb die Beweiserhebungen insofern unvollständig seien (Urk. 136 S. 1/2): In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2009 wurde B._____ sehr wohl gefragt: "Haben Sie in diesem Moment bei anderen Leuten noch andere Waffen gesehen?", worauf sie antwortete: "Nein, alle sind weggegangen" (HD 5/2 S. 3). Im Übrigen waren sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger an jener Einvernahme anwesend und hätten ihnen wichtig erscheinende Ergänzungsfragen stellen können. Sie haben von dieser Möglichkeit denn auch rege Gebrauch gemacht (HD 5/2 S. 11-13), die von der Zeugin bereits verneinte Frage, ob sie noch bei anderen Leuten eine Waffe gesehen habe, indessen nicht vertieft.

- 21 - 3.6.3.3. Soweit der Verteidiger schliesslich ausführt, es erscheine neu, "dass die Zeugin bereits früher als Zeugin in eine Situation mit Schusswechsel involviert" gewesen sei, weshalb wichtig sei, "darüber mehr zu erfahren und auch genaueres über ihren Leumund zu erfahren" (Urk. 136 S. 1), nimmt er offensichtlich vage Bezug auf die – noch vagere – Aussage des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme, B._____ habe "schon vorher weitere Probleme ... auch mit Schusswaffen" gehabt und stehe deshalb "im Visier der Polizei" (HD 40 S. 3). In dieser unbestimmten Form erscheint daher das Vorbringen der Verteidigung nicht neu. Sodann ist es aber ohnehin nicht geeignet, Zweifel an der vorstehend abgehandelten und bejahten Glaubwürdigkeit von B._____ zu nähren. Selbst wenn es so wäre, dass B._____ tatsächlich "bereits früher als Zeugin in eine Situation mit Schusswechsel involviert" gewesen ist – was immer das in dieser völlig unbestimmten Form heissen mag –, würde dies nichts daran ändern, dass sie im vorliegenden Verfahren als glaubwürdig und ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind. Es sei dazu auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. 3.5.1 und 3.6.2) verwiesen. Im Übrigen verneinte B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage: "Gab es zuvor schon mal einen Vorfall?" (HD 5/2 S. 7) und hätte deshalb ebenfalls bereits dort die Möglichkeit für den Angeschuldigten und dessen Verteidigung zur Nachfrage bestanden (zur Zulässigkeit solcher antizipierter Beweiswürdigung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 3.6.3.4. Vor diesem Hintergrund und im Lichte von Art. 389 Abs. 2 StPO besteht damit kein Anlass, B._____ im Berufungsverfahren nochmals zu befragen. 3.6.4. Zusammenfassend ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass B._____ unmittelbar nach dem Schuss den Beschuldigten mit einer Waffe in der Hand neben dem Privatkläger hat stehen sehen. Nachdem B._____ sonst niemanden mit einer Waffe wahrgenommen hat, ist dies –zusammen mit dem übrigen Beweisergebnis – ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 3.7. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Privatklägers sehr ausführlich wiedergegeben (Urk. 110 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf das Wesentlichste zusammengefasst ergibt sich daraus, dass er zunächst mit einer Flasche von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe und sodann, am Boden

- 22 liegend, angeschossen worden sei, wobei er durchwegs den Beschuldigten als Schützen bezeichnete. 3.7.1. Das Aussageverhalten des Privatklägers belegt aber, dass er die Wahrheit als recht variable Grösse ansieht. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass er, nachdem in den ersten drei Einvernahmen jeweils ausgesagt hatte, die umstehenden Leute hätten ihm gesagt, der Beschuldigte habe geschossen, in der – auf sein Ersuchen hin abgehaltenen (HD 3/6 S. 1) – Einvernahme vom 10. März 2010 plötzlich mit Bestimmtheit erklärte, er habe gesehen, wie der Beschuldigte auf ihn geschossen habe. Davon abgesehen, dass schlicht nicht erklärlich wäre, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten in den ersten Einvernahmen zwar hätte belasten, aber nicht aussagen sollen, er habe ihn schiessen sehen, wenn er ihn tatsächlich schiessen gesehen hat, sind auch die Erklärungen des Privatklägers zu diesem Widerspruch völlig unplausibel und ohne Sinn (HD 3/6 S. 10/11). Warum es erstens überhaupt hätte zu einer weitergehenden Untersuchung kommen sollen, wenn er schon von Anfang an gesagt hätte, den Beschuldigten schiessen gesehen zu haben, und warum dies zweitens dem Privatkläger angeblich zu Befürchtungen hätte Anlass geben sollen, bleibt komplett unergründlich. Der ganze Ablauf der Einvernahmen kann nur so gedeutet werden, dass der Privatkläger offensichtlich – aus was für Gründen auch immer – mit seinen Aussagen als Auskunftsperson ein knappes Jahr nach seiner Zeugenaussage (vgl. HD 3/5 und 3/6) die Verurteilung des – von ihm ja schon vorgängig belasteten – Beschuldigten "absichern" wollte. Dass der Privatkläger tatsächlich gesehen hat, wie der Beschuldigte auf ihn geschossen habe, ist ihm – mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 35/36) – deshalb nicht abzunehmen. Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte er dies schon von Anfang an so ausgesagt, nachdem er ja – wie gesehen – den Beschuldigten ohnehin schon von Anfang an belastete und für sein Aussageverhalten keine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung geben konnte. 3.7.2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass den Aussagen des Privatklägers vollumfänglich kein Glauben zu schenken wäre: Zutreffenderweise hat die Vorinstanz aufgrund seiner diesbezüglich konstanten und plausiblen Erklärungen geschlossen, dass er vorab mit einer Flasche einen Schlag auf den Kopf erhalten

- 23 hat und deswegen zu Boden gegangen ist, zumal dies mit Aussagen von weiteren Beteiligten übereinstimmt und sich mit den ärztlichen und den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. April 2010 deckt (Urk. 110 S. 35; HD 14/5 S. 1; HD 15/5 S. 6). Und ebenso ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers klar, dass er seiner Meinung nach vom Beschuldigten angeschossen worden ist, nachdem ihm das nach dem Vorfall von verschiedenen Personen gesagt worden sei (HD 3/4 S. 4; HD 3/5 S. 4). 3.7.3. Mit ähnlicher Begründung wie vorstehend bei B._____ (Erw. 3.6.3) ist nicht erforderlich, dem Beweisantrag der Verteidigung entsprechend den Privatkläger im Berufungsverfahren nochmals einzuvernehmen: 3.7.3.1. Dass "nicht auszuschliessen sei, dass sich die Berufungsinstanz [wie die Vorinstanz] auf die Aussagen des Geschädigten abstützen möchte" (Urk. 140 S. 1), beschlägt – wie bereits erörtert – eine Frage der Beweiswürdigung und ist zur Begründung untauglich, es liege ein Grund vor, der im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO die Wiederholung einer Beweisabnahme erforderlich mache. 3.7.3.2. Sodann stimmt im Zusammenhang mit dem Privatkläger zwar, dass dieser nie danach gefragt worden ist, ob er wahrgenommen habe, ob noch andere Personen eine Waffe auf sich getragen hätten (Urk. 140 S. 1/2). Hiezu ist aber zunächst unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der Privatkläger – entgegen seinen Aussagen in der letzten Einvernahme – auch den Beschuldigten nicht mit einer Waffe gesehen hat. Seine Überzeugung, dieser habe auf ihn geschossen, gründet vielmehr auf Aussagen, die ihm gegenüber unmittelbar nach dem Ereignis gemacht worden sind. Angesichts des vor dem Hintergrund der letzten Aussagen vom 10. März 2010 offensichtlichen Bestrebens des Privatklägers, den Beschuldigten zu belasten, kann sodann praktisch ausgeschlossen werden, dass er in einer ergänzenden Befragung – nota bene als einziger – aussagen würde, er habe noch andere Personen mit einer Waffe gesehen. Selbst denn dem wider Erwarten aber so wäre, würde dies keinen Einfluss auf die gesamte Beweiswürdigung haben – der Umstand, dass möglicherweise noch jemand anderer im " D._____" eine Waffe auf sich getragen hat, änderte nichts daran, dass alle Indizien und namentlich auch die übrigen Aussagen des Privatklä-

- 24 gers für eine Täterschaft des Beschuldigten und keine dagegen sprechen. Auch hier sei zur Zulässigkeit einer solchen antizipierten Beweiswürdigung auf BGE 134 I 140 E. 5.3 verwiesen. 3.8. I._____ bezeichnet den Beschuldigten als seinen Freund (was auf Gegenseitigkeit beruht: vgl. HD 2/3 S. 11) und traf mit ihm am Nachmittag des Tattags zusammen, und in der von ihm zusammen mit seiner Freundin bewohnten Wohnung in K._____ wurde der Beschuldigte damals verhaftet (HD 5/4 S. 4 f.; HD 5/5 S. 2). Für die zutreffende Zusammenfassung und Würdigung seiner Aussagen sei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 110 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Quintessenz daraus bleibt, dass auch I._____ erklärte, "auf der Strasse" davon gehört zu haben, dass der Beschuldigte auf einen anderen geschossen habe; "die ganze Welt" habe davon erzählt (HD 5/5 S. 7, 8). Dies deckt sich mit verschiedenen anderen Aussagen und belegt ein weiteres Mal, dass in …kreisen [von Angehörigen des Staates G._____ ] über den Beschuldigten als Täter gesprochen worden ist. 3.9. Gleiches ergibt sich aus den Aussagen von L._____ und M._____, dem DJ und dem Geschäftsführer des " D._____". Beide waren zum Tatzeitpunkt im Lokal, haben nicht gesehen, wer geschossen hat, gehen aber aufgrund von Aussagen Dritter davon aus, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt hat, was sich offenbar mit ihren eigenen Beobachtungen in Einklang bringen lässt. Auch diesbezüglich kann für die zutreffende Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.10. Unergiebig sind die Aussagen von N._____, der am Tattag mit dem Beschuldigten und C._____ zum Flughafen gefahren ist, um seinen – N._____s – Schwiegersohn abzuholen (Urk. 110 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebensolches gilt für die – lediglich polizeilichen – Depositionen von O._____ (a.a.O. S. 44/45; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.11. Nichts zugunsten oder zulasten des Beschuldigten kann schliesslich auch aus den Aussagen von P._____ und Q._____ abgeleitet werden. Ob den Tatsa-

- 25 chen entsprechend oder nicht (vgl. dazu die wohl berechtigten Zweifel der Vorinstanz in Urk. 110 S. 46), geben sich beide – obwohl an jenem Abend im " D._____" anwesend – bezüglich der konkreten Vorfälle (Flaschenschlag, Schuss) nichtwissend (Urk. 110 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.12. Wieder näher ist auf die Aussagen des Beschuldigten einzugehen (vgl. hiezu die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 110 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist folgendes herauszustreichen: 3.12.1. In der tatnächsten Einvernahme nach seiner Verhaftung am 28. Februar 2009 fällt auf, dass der Beschuldigte äusserst zögerliche, ausweichende, diffuse und teils auch absurde Antworten gibt. Es ist offensichtlich, dass er nicht frei und spontan, sondern gesteuert Auskunft gibt, darauf achtend, möglichst nichts preiszugeben. So antwortete er zunächst, nachdem er eingestanden hatte, "bei diesem Vorfall" im " D._____" anwesend gewesen zu sein, auf die Frage "Was haben Sie mitbekommen?", nicht sehr sinnreich mit "Das, was ich da mitbekommen habe ... und das, was mit diesem Mann passiert ist." Auf die Nachfrage des Staatsanwaltes erwiderte der Beschuldigte: "Der hatte Probleme mit diesen Leuten und eben." Die Konversation fuhr fort: "Eben was" – "Ja, er hatte Probleme mit diesen Leuten. Er kennt diese Leute von R._____." – "Welche Leute kennt er von R._____?" – "Die Leute, mit denen er Probleme hat." Erst auf weitere Nachfrage nannte der Beschuldigte dann "…", "…" und "…" und später – es mussten ihm offensichtlich "die Würmer zur Nase herausgezogen werden" – sagte er, es habe einen Schuss gegeben. Auf die Frage, wer geschossen habe, erfolgte zunächst die Rückfrage: "Das gibt für mich Probleme. Das ist eine ernsthafte Angelegenheit. Werden Sie mich beschützen?" Obwohl der Staatsanwalt daraufhin versicherte, er werde dies im Rahmen seiner Möglichkeiten tun, antwortet der Beschuldigte gleichwohl nur: "Es gab viele Leute und viel Musik.", und sodann verneinte er, gesehen zu haben, wer geschossen habe (HD 2/3 S. 6/7). Nach einer wenig erspriesslichen Diskussion darüber, woher er wisse, dass es einen Schuss auf eine Person gegeben hat (Zeitung, "alle haben es gesagt" etc.), sagte der Beschuldigte schliesslich: "Ich war ja dort. Alle diese Leute waren auch dort. Ich habe ja gesehen, was geschehen ist." Letzteres sogleich mit der Frage aufneh-

- 26 mend: "Und was haben Sie gesehen?", versuchte der Staatsanwalt nachzuhaken, erhielt aber die (nach der vorhergehenden Aussage schon nahezu absurde) Antwort: "Nichts habe ich gesehen." – nur um unmittelbar danach folgen zu lassen: "Ich habe das gesehen, was alle gesehen haben." (HD 2/3 S. 7). Der Staatsanwalt liess vorübergehend von diesem Thema ab und fragte später direkt, ob der Beschuldigte der Schütze sei. Nachdem dieser die Frage verneint hatte, wollte der Staatsanwalt wissen, ob eine der Personen, welche mit ihm – dem Beschuldigten – zusammen gewesen sei, der Schütze sei. Ausweichend antwortete der Beschuldigte: "Das sagt man so.", und er verwies gar auf das Opfer: "Der Verletzte sollte wissen, wer auf ihn geschossen hat." Hierauf konfrontierte ihn der Staatsanwalt damit, dass gemäss Aussage des Privatklägers der Beschuldigte geschossen habe, worauf der Beschuldigte mit Gegenfragen ("Ich." – "Dass ich auf ihn geschossen habe?") und gemäss Protokollnotiz mit einem theatralischen Stöhnen reagierte (HD 2/3 S. 13). Im weiteren Verlauf der Einvernahme folgten unter anderem noch widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten darüber, ob nun der Verletzte vor oder nach dem Schuss zu Boden gegangen sei (HD 2/3 S. 14/15). Diese erste Einvernahme hinterlässt einen denkbar schlechten Eindruck des Beschuldigten und ist jedenfalls alles andere als geeignet, den Verdacht von ihm wegzulenken (vgl. dazu auch Urk. 110 S. 51/52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 51) ist auch die Reaktion des Beschuldigten auf den erstmaligen Vorhalt der Anschuldigung des Privatklägers für eine unschuldige Person als äusserst ungewöhnlich zu bezeichnen und könnte eine gewisse Überraschung des Beschuldigten damit zu erklären sein, dass er – wie seinem Telefongespräch mit C._____ vom 27. Februar 2009 zu entnehmen ist (vgl. Erw. 3.3.1 vorstehend) – davon ausgegangen war, dass der Angeschossene im Sterben liegt (und eben keine Aussagen mehr machen kann). 3.12.2. Vier Tage später, in der haftrichterlichen Befragung vom 2. März 2009, bezeichnete der Beschuldigte dann ausdrücklich eine Person namens "…" als Täter (HD 2/4 S. 5). Die polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2009 war hierauf

- 27 geprägt von Bestreitungen des Beschuldigten; entgegen anderslautenden Aussagen von weiteren Befragten sei er nicht an einem Streit beteiligt gewesen, sei dem Opfer keine Flasche über den Kopf geschlagen worden und habe er nicht geschossen. Diese Einvernahmen geben nicht viel her. Allerdings leuchtet nicht wirklich ein, wenn der Beschuldigte geltend macht, er werde falsch beschuldigt, "weil man mich dort, im Gegensatz zu den andern, kennt" (HD 2/5 S. 2 ff.): Davon abgesehen, dass – wie verschiedene andere Einvernahmen zeigen – es keineswegs so ist, dass "die andern" einfach unbekannt wären, bleibt der Beschuldigte auch eine Antwort schuldig, weshalb denn ausgerechnet ein "Bekannter" – quasi "faute de mieux" – fälschlicherweise angeschuldigt werden sollte, zumal der Beschuldigte auch nicht geltend macht und nicht ersichtlich wäre, dass zwischen ihm und den ihn angeblich falsch Anschuldigenden eine Feindschaft bestehen würde. 3.12.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2009 wurde dann vertieft, dass nach Aussage des Beschuldigten "…" der Täter sei. Der Beschuldigte wollte das nicht gesehen, sondern daraus geschlossen haben, "weil er die einzige Person war, die mit ihm war" (HD 2/6 S. 2). Im Moment der Schussabgabe habe es ein Gerangel zwischen "…" und dem Privatkläger gegeben, und dieser sei nach dem Schuss zu Boden gegangen (HD 2/6 S. 4). Schon letzteres widerspricht aber den diesbezüglich einheitlichen Aussagen der anderen Zeugen, wonach der Privatkläger zufolge des Schlags mit der Flasche – von welchem der Beschuldigte ebenfalls nichts mitbekommen haben will – zunächst zu Boden gegangen ist, bevor hernach der Schuss erfolgte. 3.12.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2009 wurde der Beschuldigte dann erstmals mit den Aufzeichnungen der überwachten Telefongespräche konfrontiert. Zum zentralen Gespräch mit C._____ vom 27. Februar 2009, 13.23 (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1), beliess er es jedoch bei inhaltsleeren, pauschalen Bestreitungen; zunächst bestritt er gar, dass er Teilnehmer des fraglichen Gesprächs gewesen sei (woran er später dann allerdings nicht mehr festhielt) (HD 2/8 S. 5). Ebenso auf Vorhalt entsprechender Telefongespräche kam sodann ein Vorfall zutage, der als mutmassliches Motiv des Beschuldigten in Fra-

- 28 ge käme und jedenfalls das Verhältnis zwischen ihm und dem Privatkläger als nicht derart unbelastet erscheinen lässt, wie es der Beschuldigte glauben machen wollte: Er musste nämlich einräumen, dass ihm einige Tage vor dem Vorfall im "D._____" eine Gruppe um den Geschädigten gewaltsam ein Auto weggenommen hatte, welches ihm von C._____ ausgeliehen worden war, indessen auch nicht ihm, sondern einem S._____ gehörte (HD 2/8 S. 9 ff.). Dabei hatte der Privatkläger offenbar den Beschuldigten am Hals gepackt (HD 2/8 S. 12) und war ein Messer zumindest mit im Spiel (HD 2/8 S. 11, 13). Auf Vorhalt, dass zwischen diesem Vorfall und der Tat im " D._____" ein Zusammenhang bestehen könnte, erwiderte der Beschuldigte nur: "Er [der Privatkläger] hatte Probleme mit anderen Personen." (HD 2/8 S. 13). 3.12.5. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 24. Juli 2009 erklärte dieser, dass ihm das fragliche Auto "als Garantieleistung" überlassen worden sei, da man ihm Geld geschuldet habe (HD 2/9 S. 3). Die Hintergründe des Ganzen – und insbesondere der Wegnahme des Autos durch die Gruppe um den Privatkläger – blieben jedoch unklar und im Dunkeln (HD 2/9 S. 4 ff.). Der Beschuldigte weigerte sich, zu diesen Umständen weiter Auskunft zu geben (HD 2/9 S. 6 ff.), was zwar sein strafprozessuales Recht ist, im gesamten Kontext jedoch eher etwas unbeholfen und als Trotzreaktion erscheint. Im Folgenden wurde ein weiteres Mal der Ablauf des Geschehens durch besprochen. Dabei blieb der Beschuldigte insbesondere dabei, dass "…" "vor dem Opfer" gewesen sei, dann ein Handgemenge begonnen habe und ein Schuss ertönt sei, worauf das Opfer zu Boden gefallen sei. Niemand habe diesem auf den Kopf geschlagen (HD 2/9 S. 9). Zentraler Punkt dieser Konfrontationseinvernahme war dann, dass den beiden Einvernommenen Gelegenheit gegeben wurde, zum Telefongespräch vom 27. Februar 2009 Stellung zu nehmen. Hierzu sei auf Erw. 3.3.1 und 3.3.2 vorstehend verwiesen. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschuldigte schliesslich die Interpretation anerkennt, dass er C._____ gesagt habe, der Privatkläger habe einen Schuss in den Kopf erhalten und der zweite Schuss habe sich blockiert, auch wenn er zu ersterem sagt, dies "wegen der Richtung des Blutes" erkannt zu haben (HD 2/9 S. 18) und zweiteres die Leute, die mit ihm zusammen gewesen sei-

- 29 en, dies "so kommentiert" hätten (HD 2/9 S. 19). Nachdem der Dolmetscher – wie schon gesehen (Erw. 3.3.2 vorstehend) – klar erklärte, dass der Beschuldigte an diesem Telefongespräch von "meinem" und davon gesprochen habe, dass "es sich mir blockiert" habe, ist dies indessen schon nahezu ein – wenn auch unwillentliches – Geständnis. 3.12.6. Den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten ist nichts mehr von wesentlichem Gehalt zu entnehmen (Urk. 110 S. 57). Einzig in der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldigte dann noch gefragt, weshalb ihn der Privatkläger fälschlicherweise anschuldigen sollte. Soweit nachvollziehbar, entgegnete der Beschuldigte darauf, der Privatkläger tue dies, um "sich zu schützen", weil er wisse, dass "wenn jemand in Haft genommen wird, diese Person dann ausgeschafft" werde. Der Privatkläger möchte nicht, dass man ihn "mit einer anderen Person in anderer Gelegenheit verwickelt" (HD 40 S. 2). Inwieweit dies nachvollziehbar sein soll, ist nicht ersichtlich: Viel eher ist doch anzunehmen, dass das Opfer, das wie der Privatkläger richtiggehend "hingerichtet" werden sollte, den richtigen Täter nennt, wenn er ihn denn erkannt hat. Was das Opfer davon haben sollte, bewusst einen falschen Täter zu bezichtigen, ist nicht klar – gegenteils müsste dann ja das Opfer befürchten, dass der richtige Täter später seine Tat doch noch umsetzt. Das scheint allerdings auch der Beschuldigte einzusehen, wenn er schliesslich sagt – seine vorherige Theorie widerlegend: "Wenn man von jemandem angegriffen wird, hat man doch keinen Grund, bei der polizeilichen Einvernahme etwas anderes zu erzählen" (HD 40 S. 2). Soweit der Beschuldigte in dieser Einvernahme weiter Erklärungen darüber abgab, weshalb ihn B._____ zu Unrecht belasten sollte (HD 40 S. 3), sei auf Erw. 3.6.2 vorstehend verwiesen. 3.12.7. Gesamthaft beurteilt, erscheinen die Aussagen des Beschuldigte als unbehelfliche Schutzbehauptungen: Wie bereits ausführlich dargelegt, blieb er in der ersten, tatnächsten Einvernahme äusserst diffus und legte ein Aussageverhalten an den Tag, das auf eklatante Weise nicht als frei und spontan, sondern kaschierend in dem Sinne erscheint, als offensichtlich nicht "zuviel" bzw. die Wahrheit preisgegeben werden sollte. Ab der zweiten Einvernahme legte sich der Beschuldigte dann fest, "…" als Täter zu bezeichnen. Damit setzt er sich indessen in Wi-

- 30 derspruch zu allen anderen diesbezüglichen Zeugenaussagen; gemäss B._____ und dem Privatkläger war "…" zudem damals gar nicht anwesend. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, dass gemäss den ersten Äusserungen des Privatklägers "…" bzw. "…" geschossen habe (Urk. 144 S. 5). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte heute zum ersten Mal erklärt, dass es sich bei den beiden Übernamen um ein und dieselbe Person handelt. Ausserdem stimmt die Behauptung, der Privatkläger habe sich dahingehend geäussert, schlicht nicht: Der Privatkläger hat "…" zwar in seiner ersten Einvernahme erwähnt, jedoch explizit ausgesagt, dass dieser nur gesprochen habe (Urk. 3/1 S. 2). Im Übrigen war der Beschuldigte an der Einvernahme von Q._____ alias "…" anwesend und liess die Ergänzungsfrage stellen, ob dieser den Beschuldigten gesehen habe, als er das Geräusch gehört habe (Urk. 5/15 S. 5). Wenn der Beschuldigte jedoch zu Unrecht angeschuldigt worden wäre und Q._____ als Verdächtigen betrachtet hätte, hätte er ihm entsprechende Ergänzungsfragen stellen können, was jedoch nicht geschah. Dieser Einwand des Beschuldigten ist folglich völlig aus der Luft gegriffen und unbeachtlich. Ebenso setzt sich der Beschuldigte in Widerspruch zu sämtlichen diesbezüglichen Zeugenaussagen, wenn er immer verneinte, dass dem Privatkläger eine Flasche über den Kopf geschlagen worden sei; dies widerspricht überdies auch den medizinischen Feststellungen über die Verletzungen des Privatklägers. Sodann fällt eine Grosszahl von Widersprüchen und nachweislichen Falschaussagen auf, welche die Vorinstanz sorgfältig herausgearbeitet hat (insb. Urk. 110 S. 54 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), was klare Fantasiesignale sind. Und schliesslich sind die Erklärungen des Beschuldigten zum Inhalt der überwachten Telefongespräche vom 27. Februar 2009 konfus und nicht geeignet, den objektiven Sinn, der sich daraus ergibt, anzweifeln zu lassen. 3.13. Bezüglich der weiteren Beweismittel (Gutachten Schmauchnachweis, Einvernahme T._____ [Sachverständiger Schusswaffenbelange beim Forensischen Institut], Gutachten des IRM) ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 110 S. 58-60; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.14. Eine gesamthafte Beweiswürdigung führt folgende Schlüsse zutage: Am Anfang und als zentrales Beweismittel stehen die Aufzeichnungen der überwachten

- 31 - Telefongespräche des Beschuldigten vom 27. Februar 2009 mit C._____ und F._____. Insbesondere aus dem ersten Gespräch ergibt sich ein recht eigentliches Geständnis. Objektiv lässt sich den entsprechenden Aufzeichnungen nichts anderes entnehmen, als der Beschuldigte C._____ geschildert hat, wie er dem Opfer in den Kopf geschossen und sich die Waffe bei weiteren Schussversuchen blockiert hat, und auch C._____ hat die Ausführungen des Beschuldigten so verstanden, wie sich aus seinen Rückfragen anlässlich des Telefongesprächs und späteren Aussagen in der Untersuchung ergibt. Nachdem schliesslich auch der Beschuldigte anerkannte, dass er am fraglichen Telefongespräch geschildert habe, es sei jemandem in den Kopf geschossen worden und hernach habe sich die Waffe blockiert, kann er der vorstehenden Interpretation nur noch entgegensetzen, er habe nicht das ausgesagt, was übersetzt worden ist. Insbesondere an der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit C._____ überprüfte der Dolmetscher die fragliche Stelle der Aufzeichnung aber mehrfach und kam eindeutig zum Schluss, dass der Beschuldigte von "meinem" und insbesondere davon gesprochen hat, dass sich die Waffe ihm selbst ("hat sich mir...") und nicht etwa einem Dritten blockiert habe. Dass der Beschuldigte effektiv so ausgesagt hat, ergibt sich auch aus der Rückfrage von C._____, ob sich die Waffe ihm – also dem Beschuldigten – blockiert habe und deshalb nur ein Schuss habe abgegeben werden können ("Hat sie sich dir blockiert? Nur einen dann?"). Auch C._____ ging damit davon aus, dass sich die Waffe dem Beschuldigten blockiert hat – und dieser mithin der Täter ist. Gleiches gilt für F._____, die ebenfalls am Tattag mit dem Beschuldigten telefonierte: Jenem Gespräch ist zu entnehmen, wie F._____ dem Beschuldigten Vorwürfe machte, an sein Gewissen appellierte, die Gerechtigkeit ansprach und dabei auf eine Person Bezug nahm, die zwar noch lebe, aber in schlechtem Zustand sei. Es ergibt sich aus dem Gespräch – und ihren späteren Aussagen in der Untersuchung – klar, dass F._____ davon ausging, dass der Beschuldigte der Täter ist, und ebendieses ist aus den Antworten des Beschuldigten an jenem Gespräch zu schliessen: Nie weist er die direkten Anwürfe von F._____ von sich, sondern er nimmt sie auf sich (er werde "weiterleben") und wiederholt scheinbar beschwichtigend mehrfach, es werde niemand davon erfahren – was ihm F._____ dann allerdings sogleich widerlegt, weil sein Name "in Bezug auf

- 32 dieses Thema" in aller Leute Mund sei. Das Gespräch bricht der Beschuldigte dann schliesslich ab mit dem Hinweis darauf, dass er mit anderen Leuten sei und diese nichts mitbekommen sollten. Aus diesen beiden Telefongesprächen ergibt sich mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass der Beschuldigte an jenem 27. Februar 2009 von sich selbst als Täter sprach; insbesondere das erste Gespräch mit C._____ ist ein eigentliches "Geständnis". Dies deckt sich mit den Aussagen aller weiteren dazu befragten Personen, soweit diese zur Sache aussagen konnten. Insbesondere die Aussage von B._____, sie habe nach dem Schuss den Beschuldigten mit einer Waffe neben dem am Boden liegenden Opfer stehen gesehen, spricht für eine Täterschaft des Beschuldigten. B._____ ging denn auch effektiv davon aus, dass der Beschuldigte der Schütze war. Dies wurde – wie sich mehrfach ergibt – in …kreisen [von Angehörigen des Staates G._____] so herumerzählt und von mehreren Befragten so übernommen. Zwar kann eine so weiter getragene Information auch falsch sein. Es fällt jedoch auf, dass keine der befragten Personen dahingehend Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten anmeldete, als sie jemanden anderer verdächtigt hätte. Hierunter lassen sich auch die Aussagen des Privatklägers einreihen, bei welchem ebenfalls davon auszugehen ist, dass er lediglich von Dritten weiss, dass der Beschuldigte geschossen habe. Der aufgrund der beiden überwachten Telefongespräche ohnehin schon klare Schluss wird damit durch die verschiedenen Zeugenaussagen bestärkt. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag diese Erkenntnisse in keiner Weise zu erschüttern. Wie gesehen, gelingt es ihm namentlich nicht, den abgehörten Telefongesprächen irgend einen anderen plausiblen Sinn zu geben als denjenigen, der sich aus einer objektiven Interpretation ergibt und von welchem auch die jeweiligen Gesprächspartner ausgegangen sind. Es ist reichlich unbeholfen, einfach die – mehrfach bestätigte – Übersetzung des Dolmetschers als falsch zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hat, ergibt sich sodann in aller Deutlichkeit aus seiner ersten Einvernahme, wo er sich offenbar noch

- 33 keine Aussagestrategie festgelegt hat und lediglich völlig vage, unsichere, widersprüchliche bis hin zu abstrusen Antworten gab. Dass er später "…" als Täter bezeichnete, muss dann als Teil einer gefundenen Strategie bezeichnet werden. Dem steht allerdings schon einmal entgegen, dass B._____ und der Privatkläger den als "…" bezeichneten Mann durchaus zu kennen angaben, indessen aussagten, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht im " D._____" gewesen. Jedenfalls ist damit auch das ursprüngliche Argument des Beschuldigten widerlegt, er werde nur beschuldigt, weil er der einzige sei, den man kenne. Aber auch das, was der Beschuldigte später anführte, weshalb er falsch angeschuldigt werden sollte, vermag nicht durchzudringen. Soweit die Theorie, weshalb der Privatkläger ihn falsch anschuldigen sollte, überhaupt nachvollziehbar ist, widerlegte sie der Beschuldigte in der betreffenden Einvernahme nämlich auch gerade selber: Wenn der Privatkläger den Täter effektiv kennt (oder zumindest zu kennen glaubt), wäre schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er einen anderen der Tat bezichtigen sollte; denjenigen zu schonen, der einem kurz zuvor offensichtlich hat töten wollen, ergäbe herzlich wenig Sinn. Ebenfalls zumindest reichlich konstruiert erscheint die Argumentation des Beschuldigten, weshalb ihn B._____ falsch beschuldige: Es kann ausgeschlossen werden, dass sie den Beschuldigten nur deshalb und im Interesse ihres Arbeitgebers falsch bezichtigen würde, weil sie einen Täter präsentieren will, da diesem relativ geringen "Ertrag" angesichts der vielen anwesenden Personen im gut besetzten "D._____" die hohe Gefahr gegenüber stünde, dass ihre Falschbeschuldigung "auffliegt". Darüber hinaus sind den Aussagen von B._____ auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie unwahr aussagen würde. Aus den Aussagen des Waffensachverständigen T._____ ergibt sich, dass mit einer Pistole aus einer Distanz von unter zwei Metern ein Schuss auf den Privatkläger abgegeben worden ist (HD 11/4 S. 2-4). Da beim Beschuldigten keine Schmauchspuren festgestellt werden konnten (HD 11/3 S. 6 f.) – was allerdings 18 Stunden nach der Tat nichts Aussergewöhnliches ist (a.a.O.) –, konnte diesem die Schussabgaben wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden. Das von T._____ ermittelte Szenario entspricht aber dem, wie es vorab vom Privatkläger selbst geschildert wurde und bestätigt dieses so. Wenn der Verteidiger gestützt

- 34 auf die Aussagen des Sachverständigen als Ungereimtheit in den Aussagen des Privatklägers feststellen will, dass dieser nichts von einem Mündungsfeuer erwähnt habe (HD 11/4 S. 6; Urk. 92 S. 3; Prot. I S. 11), ist dem entgegen zu halten, dass dem Privatkläger eben gerade nicht abgenommen werden kann, dass er den Beschuldigten habe schiessen sehen. Wie vorstehend erwogen (Erw. 3.7.1), können seine diesbezüglich Aussagen in der letzten Einvernahme nicht der Wahrheit entsprechen und fällt damit auch nicht ins Gewicht, dass er dabei "vergessen" haben könnte auszusagen, er habe ein Mündungsfeuer gesehen. Dass der Privatkläger schliesslich durch einen Schlag mit einer Flasche niedergeschlagen worden ist, wird durch den Arztbericht vom 23. März 2009 sowie die damit übereinstimmenden Erkenntnisse zur Wunde des Privatklägers am Hinterkopf im Gutachten des IRM bestätigt (HD 14/5 S. 1; HD 15/5 S. 6). Dass sodann ein Schuss auf den Kopf eines am Boden liegenden Opfers aus weniger als 2 Metern tödliche Folgen haben kann, ist offensichtlich und wird denn auch durch das bereits zitierte Gutachten des IRM bekräftigt. Hiefür und für die weiteren sachverhaltlichen Schlussfolgerungen kann auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 60 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umfasst auch die leichte Einschränkung bzw. Präzisierung des Anklagesachverhalts, wonach durch die Notoperation im …spital E._____ "das Leben des Geschädigten gerettet werden konnte" (Urk. 42 S. 3): Nachdem gemäss den Feststellungen im Gutachten des IRM keine konkrete Lebensgefahr bestanden hat, eine Schussverletzung jedoch ohne ärztliche Behandlung allgemein ein erhebliches Risiko lebensbedrohlicher Folgen nach sich ziehe (z.B. durch Hirnblutung, Wundinfektion mit Blutvergiftung) (HD 15/5 S. 4), ist die genannte Passage in der Anklageschrift in diesem Sinne zu verstehen. Mit dieser leichten Korrektur erscheint der eingeklagte Sachverhalt – mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 67) – als erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Ohne Weiteres zuzustimmen ist der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Wer aus einer Distanz von maximal 2 Metern einem infol-

- 35 ge eines Schlages mit einer Flasche zu Boden gegangenen Widersacher mit einer Pistole in den Kopf schiesst, will den Gegner offensichtlich töten und führt denn auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes herbei. Dass der Privatkläger effektiv nicht zu Tode kam und gar nur – verhältnismässig – leichte Verletzungen erlitt, ist einzig Glück und der Tatsache zuzuschreiben, dass sich die Waffe des Beschuldigten beim zweiten Schuss blockierte. Der Beschuldigte ist damit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 110 S. 68; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eigene Erörterung zur Frage, ob die Tat allenfalls unter Art. 112 StGB (Mord) zu subsumieren wäre, können angesichts der prozessualen Ausgangslage unterbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.2. Ebenfalls keiner weiteren Erörterungen bedarf der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG (Urk. 110 S. 69; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Strafzumessung 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich grossmehrheitlich an diese Vorgaben gehalten. Nicht ganz korrekt war einzig, dass sie den (vollendeten) Versuch bei den Tatkomponenten und demnach vor Festsetzung einer Einsatzstrafe abgehandelt hat (Urk. 110 S. 73/74). Richtigerweise wäre eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen gewesen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.2. Zutreffenderweise geht die Vorinstanz von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzlichen Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das

- 36 - Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) der Strafrahmen nicht – auch nicht theoretisch – gegen oben geöffnet. 5.3. Auszugehen ist von der vorsätzlichen Tötung als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Vorgehen des Beschuldigten muss auf einer Skala aller denkbaren vorsätzlichen Tötungsdelikte sicher im oberen Bereich angesiedelt werden. Das Vorgehen erinnert an eine eigentliche Exekution; es verdient keine andere Bezeichnung, wenn ein Täter dem niedergeschlagenen, auf dem Rücken am Boden liegenden und zweifellos benommenen Opfer aus einer Distanz von weniger als 2 Metern mit einer Pistole in den Kopf schiesst. Die Chancen, so zum Tötungserfolg zu kommen, sind – gerade wenn man wie der Beschuldigte mehrmals zu schiessen trachtet – zufolge der hohen Trefferwahrscheinlichkeit und den eingeschränkten Möglichkeiten des Opfers zur Gegenwehr auch mit der vom Beschuldigten verwendeten Kleinkaliberwaffe hoch (vgl. dazu das Gutachten des IRM vom 27. April 2010, HD 15/5 S. 4/5). Dem Umstand, dass noch "sicherere" und grausamere Tötungsmethoden denkbar sind, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das objektive Verschulden ungefähr im mittleren Bereich der oberen Hälfte des Strafrahmens zu verorten ist. In subjektiver Hinsicht fällt das skrupellose Vorgehen des Beschuldigten auf: Es braucht einiges an Gefühlskälte und Niederträchtigkeit, ein mehr oder weniger wehrloses Opfer derart "hinzurichten", wie dies der Beschuldigte vorgehabt hat. Dies ist hochgradig verwerflich. Was dem Beschuldigten Anlass für seine Tat geboten hat, konnte indessen nicht geklärt werden und ist unbekannt: die Vorinstanz vermutet am ehesten ein Racheakt für die wenige Tage vor der Tat erfolgte Auseinandersetzung um das dem Beschuldigten weggenommene Auto (Urk. 110 S. 74), der polizeiliche Sachbearbeiter sieht im Ganzen eine Abrechnung im Drogenmilieu (HD 1/6 S. 9), und der Privatkläger sagte aus, es sei wohl um Frauen gegangen (HD 3/1 S. 2; HD 3/5 S. 9, 12) oder dann um den Vorfall mit dem Auto (HD 3/5 S. 12; HD 3/6 S. 7). Hieraus ist demnach nichts zulasten des Beschuldigten abzuleiten. Sodann hat er aber klar direktvorsätzlich und geplant handelt, insbesondere nicht in einer spontanen, gar Affekt- oder Notwehrsituation. Immerhin ist aber auch nicht von reiner "Mordlust" auszugehen, sondern das Ganze vor den

- 37 - Hintergrund einer – wie auch immer gearteten – vorgängigen Auseinandersetzung zu sehen. Dass der Beschuldigte infolge Alkoholkonsums vermindert schuldfähig gewesen wäre, wie die Verteidigung eventualiter zumindest implizite geltend macht (Prot. I S. 14, 18), ergibt sich aus den Akten nicht. Der Beschuldigte selbst spricht davon, "einige Whiskys" bzw. zwei kleine Gläser mit Cola getrunken zu haben (HD 2/3 S. 12/13), was sicherlich nicht zu einer schuldeinschränkenden Alkoholisierung führte. Dass B._____ glaubte, der Beschuldigte sei angetrunken gewesen, gründet schliesslich weniger auf einer persönlichen Feststellung, als vielmehr auf ihrem pauschalen Urteil, wonach aus dem "U._____" (wo der Beschuldigte und seine Begleiter vor dem " D._____" waren) "immer alle besoffen" kämen (HD 5/1 S. 3). Sie relativierte dann später auch, die Gruppe des Beschuldigten sei "schon angetrunken, ... aber nicht betrunken" gewesen (HD 5/2 S. 8). Die subjektiven Elemente wirken sich demnach strafzumessungsneutral aus. Für das gesamthafte Tatverschulden (für die mutmasslich vollendete Tat) erscheint demnach eine Einsatzstrafe von 16 Jahren als angemessen. 5.4. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu unterschreiten (dazu Art. 48a StGB), wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall. Der Beschuldigte hat alles getan, um seine Tat dem gewünschten Erfolg zuzuführen, und dieser ist nur deshalb nicht eingetreten, weil der (erste und einzige) Schuss durch den offenen Mund des Privatklägers eintrat und sodann seitlich im Bereich der Kaumuskulatur der rechten Wange steckenblieb (vgl. dazu HD 15/5 S. 3, 6) sowie weitere Schüsse infolge einer Blockierung der Waffe nicht mehr abgegeben werden konnten. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor. Auch in einem solchen Fall ist aber die Strafe jedenfalls (innerhalb des Strafrahmens) zu mindern, wie das Bundesgericht in BGE 121 IV 55 E. 1b nach eingehender Auseinandersetzung mit verschiedenen Lehrmeinungen hergeleitet hat. Der eher beiläufig in BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 fallen gelassene Satz, dass eine versuchte Tötung "angesichts des bloss fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB gleich hart bestraft" werden könne wie die vollendete Tat, ist daher nicht zum vollen Nennwert zu nehmen

- 38 - (zumal auch in jenem Fall der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, "in geringem Umfang strafmildernd" [recte wohl strafmindernd] in Rechnung gestellt wurde): Der fakultative Aspekt in Art. 22 Abs. 1 StGB betrifft die Strafmilderung, währenddem gemäss dem zitierten BGE 121 IV 55 aber eben jedenfalls eine Strafminderung vorzunehmen ist. Das ist denn auch insofern folgerichtig, als das Gesetz die inhaltliche Unterscheidung zwischen vollendetem Versuch und vollendetem Delikt auch in der seit 2007 in Kraft stehenden revidierten Fassung des allgemeinen Teils des StGB beibehalten hat, also dem Erfolgsunrecht neben dem Handlungsunrecht weiterhin eine eigenständige Bedeutung zumisst (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 139). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Einerseits fällt deshalb ins Gewicht, dass der Beschuldigte nichts dazu beigetragen hat, dass der Erfolg nicht eingetreten ist, sondern dies ausschliesslich mehreren glücklichen äusseren Umständen zuzuschreiben ist. So ist schon einmal ein einzelner Schuss aus einer Kleinkaliberwaffe, wie sie der Beschuldigte verwendet hat, aus einer Distanz von 2 Metern auf den Kopf eines am Boden liegenden, benommenen Gegners offensichtlich geeignet, den Tod des letzteren herbeizuführen. Insbesondere ist das Ziel kaum zu verfehlen und hat das Geschoss genügend Energie, um tödliche Verletzungen zu verursachen. Bei einem nur leicht verschobenen Schusskanal hätten denn auch solche eintreten können (vgl. dazu HD 15/5 S. 6). Sodann wollte der Beschuldigte (mindestens) einen weiteren Schuss abgeben, wozu es nur deshalb nicht kam, weil die Waffe blockierte. Es braucht keine weiteren Erläuterungen, dass ein zweiter Schuss in den Kopf des Privatklägers die Wahrscheinlichkeit dessen Todes nochmals erheblich erhöht hätte. Der tatbestandsmässige Erfolg lag demnach sehr nahe, und dessen Eintritt wurde einzig durch Faktoren verhindert, die nicht dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Andererseits ist festzuhalten, dass die tatsächlichen Folgen der Tat nur verhältnismässig gering ausgefallen sind: So erlitt der Privatkläger durch die Handlung des Beschuldigten eine Schussverletzung im Bereich der Wangenschleimhaut rechts und musste das Projektil am 27. Februar 2009 operativ aus der Tiefe des grossen Kaumuskels

- 39 geborgen werden. Dank eines komplikationslosen Verlaufs konnte der Privatkläger das Spital bereits am 1. März 2009 mit einer innerlich und äusserlich geschwollenen Wange und intakter Sensomotorik wieder verlassen. Danach erfolgten noch ambulante Kontrollen am 2., 4., 6., und 9. März 2009 (HD 14/5; 14/7). Der Privatkläger befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr. Vom 27. Februar 2009 bis zum 4. März 2009 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Hinsichtlich allfälliger bleibender Schäden wird im Arztbericht vom 23. März 2009 vermutet, dass infolge der Schädigung des grossen Kaumuskels Beeinträchtigungen in der Mundbewegung sowie in der Kaufkraft eintreten könnten (HD 14/5 S. 2). Gemäss Zeugnis des Gefängnisarztes V._____ (der Privatkläger steht im Strafvollzug, Urk. 88, Urk. 91/2) vom 5. Mai 2011 leide der Privatkläger denn auch heute noch unter Schmerzen im Bereich des rechten Unterkiefers, könne den Mund nur teilweise öffnen und habe beim Kauen "elektrische Sensationen" (Urk. 87). Es ist demnach festzustellen, dass die tatsächlichen Folgen der Tat des Beschuldigten im Verhältnis zur Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs effektiv nur als klein zu bezeichnen sind. Die akute Verletzung konnte komplikationslos behoben werden, und heute hat der Privatkläger lediglich noch – allerdings nicht weiter umschriebene – Schmerzen, eine teilweise Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Kiefers und offenbar gewisse Empfindungsstörungen. Aufgrund dieser Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die versuchte Tatbegehung insgesamt "erheblich" ins Gewicht falle, und nahm als Folge davon eine "deutliche" Herabsetzung der Strafe vor. So schloss die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren – allerdings ohne vorher angegeben zu haben, in welcher Höhe sie die Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Delikt sehe (Urk. 110 S. 73). Ausgehend von der vorstehend benannten Einsatzstrafe von 16 Jahren (Erw. 5.3) erscheint die vorinstanzliche Betrachtung zu wohlwollend und gewichtet zu wenig, dass der letztlich geringe deliktische Erfolg einzig unwahrscheinlichem Glück und überhaupt keinen Faktoren zuzuschreiben ist, die dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Wer wie der Beschuldigte einen am Boden liegenden Widersacher durch mehrere Pistolenschüsse aus einer Distanz von 2 Metern "hinrichten"

- 40 will, dem wird das in den allermeisten Fällen auch gelingen. Dieses Handlungsunrecht überwiegt das relativ geringe Erfolgsunrecht um ein Vielfaches. Es rechtfertigt sich daher nur eine kleine Strafreduktion. 5.5. Wegen des zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz ist die laufende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie gesehen, sieht Art. 33 Abs. 1 WG für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat befunden, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz falle neben der versuchten vorsätzlichen Tötung kaum ins Gewicht und könne unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips bei der Strafzumessung vernachlässigt werden (Urk. 110 S. 74). Auch dies ist indessen allzu milde. Zwar ist es schon so, dass das blosse verbotene Tragen einer Waffe im Unrechtsgehalt des mit dieser Waffe versuchten Tötungsdeliktes weitgehend aufgeht. Umgekehrt ist der Verstoss gegen das Waffengesetz aber auch nicht zu bagatellisieren, bildete er doch in tatsächlicher Hinsicht unabdingbare Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zum versuchten Tötungsdelikt kommen konnte. In leichtem Masse ist deshalb das Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG straferhöhend zu berücksichtigen. 5.6. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 118 S. 75; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er dazu, dass er F._____, wegen der er in die Schweiz gekommen sei, bereits drei bis vier Monate vor dem Vorfall kennengelernt habe. Er wisse im Übrigen nicht, wo sich seine Familienmitglieder aufhielten (Prot. II S. 2 f.). Aus dieser Biographie ergeben sich keine Faktoren, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat, ist nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel – und wie vorliegend – neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Strafempfindlich ist sodann der Beschuldigte ebenfalls nicht in besonderem Masse (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 110 S. 75).

- 41 - 5.7. Schliesslich ist das Nachtatverhalten eines Täters zu berücksichtigen, worunter das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren fällt. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken in der Regel strafmindernd (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). Selbstredend kann der nicht geständige, uneinsichtige Beschuldigte unter diesem Titel keine Strafreduktion für sich reklamieren. 5.8. Zusammenfassend erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Darauf anzurechnen ist die vom Beschuldigten erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 1006 Tagen (Art. 51 StGB; vgl. dazu auch Urk. 110 S. 76). 6. Zivilansprüche 6.1. Zu den vom Privatkläger geforderten Schadenersatz und Genugtuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 77 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. korrigierend ist folgendes auszuführen: 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 11'956.35 zu bezahlen (Fr. 11'575.– …spital; Fr. 381.35 Zahnmedizinisches Zentrum: Urk. 83 S. 5; Urk. 84/1-2). Mit Eingabe vom 19. September 2011 hat der Vertreter des Privatklägers nun mitgeteilt, dass die Kantonale Opferhilfestelle mit Verfügung vom 12. Juli 2011 die Übernahme dieser Kosten verfügt habe, weshalb der Kanton Zürich in die Forderung des Privatklägers subrogiere (Urk. 129 und Beilage). Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Genau ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten,

- 42 dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, anstelle des Privatklägers J._____ Fr. 11'956.35 Schadenersatz zu bezahlen. 6.3. Sodann hat die Vorinstanz dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Februar 2009 zugesprochen (Urk. 110 S. 80-83). Ausser dass sie mangels Täterschaft des Beschuldigten schon den grundsätzlichen Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung in Abrede stellt, bestreitet die Verteidigung diesen Genugtuungsbetrag nicht substanziert. Er ist denn auch angemessen: Zwar wären Fr. 5'000.– im Verhältnis zu den blossen körperlichen Folgen der Tat eher hoch (Verletzung des Kaumuskels, komplikationslose Operation, 3 Tage Spitalaufenthalt, 6 Tage Arbeitsunfähigkeit, geringfügige, möglicherweise bleibende Beeinträchtigung der Kaubewegung), stark ins Gewicht fällt jedoch auch die Art und Weise, in welcher diese Verletzungen zustande gekommen sind. Mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 82/83) darf auch ohne diesbezüglichen fachärztlichen Befund davon ausgegangen werden, dass notorischerweise gewisse genugtuungsrelevante psychische Beeinträchtigungen zur Folge hat, wenn einem Opfer aus 2 Metern Distanz in den Kopf geschossen wird. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Februar 2009 zu bezahlen. 7. Einziehung Alfa Romeo 7.1. Von den verschiedenen Einziehungen gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 110 S. 86/87) ist einzig jene des Alfa Romeo … vom Beschuldigten angefochten: Die Vorinstanz beschlagnahmte dieses anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellte Fahrzeug und ordnete dessen Verwertung sowie die Heranziehung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten an. Dieses Vorgehen war zulässig und angebracht (Art. 268 StPO). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist daher gleichlautend zu entscheiden.

- 43 - 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8) zu bestätigen (Urk. 110 S. 85; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wollte mit seiner Berufung einen vollständigen Freispruch erreichen, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vorinstanzliche ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 16 Jahre. Beim nun vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte deshalb vollständig und die Staatsanwaltschaft zu einem Teil. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der von den Parteien zum Gegenstand der Berufung gemachten Themen rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Kosten zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hievon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, welche auf die Gerichtskasse genommen werden (Art. 426 StPO). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist der Beschuldigte auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen, wonach er verpflichtet ist, die der Verteidigung vom Staat ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Zwangsmassnahmen 9.1. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Diese Bestimmung ist analog auch für das zweitinstanzliche Gericht anzuwenden, nachdem für die Rechtsmittelinstanz keine besonderen Bestimmungen betreffend Sicherheitshaft vorgesehen sind (Art. 379 StPO). 9.2. Es stellt sich die Frage, ob nach wie vor die gesetzlichen Haftgründe gemäss Art. 221 StPO gegeben sind. Nachdem mit diesem Entscheid eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgesprochen wurde und sich der Beschuldigte seit dem 27. Februar 2009 in Haft befindet (bzw. bereits vom 18. bis 19. November

- 44 - 2008 inhaftiert war; vgl. Urk. 33/1, Urk. 33/5, Urk. 34/1), erscheint die Dauer der Haft angesichts der ausgesprochenen Strafe noch nicht als unverhältnismässig. Bezüglich der Fluchtgefahr, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 7. September 2011 bejaht wurde, hat sich nichts geändert, weshalb dieser Haftgrund weiterhin besteht. 9.3. Da gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Juni 2011 die Sicherheitshaft zu befristen ist (vgl. BGE 137 IV 180), ist vorliegend die Sicherheitshaft bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, längstens bis zum 28. Mai 2012 zu verlängern.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Mai 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-3. (...) 4. a) Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. September 2009 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Flasche Wodka - 1 Messer, defekt b) Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Petflasche "Valser Classic" (Pos. Nr. 31) - 1 Glasflasche "Coca Cola" - 1 Zigarettenpäckchen "Marlboro", 1 Feuerzeug (Pos. Nr. 34) - 1 Zigarettenpäckchen "Marlboro" (Pos. Nr. 35) - 1 Glasflasche "Johnnie Walker Black Label"

- 45 - - 1 Weinflasche "Presidente" - 1 Dose Red Bull (Pos. Nr. 22) - 1 Dose Red Bull (Pos. Nr. 23) - 1 Packung Kaugummi, angebrochen - 1 Trinkglas (Pos. Nr. 25) - 1 Petflasche "Valser Classic" (Pos. Nr. 26) - 1 Trinkglas (Pos. Nr. 27) - 1 "Heineken" - 1 Trinkglas (Pos. Nr. 29) c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten Mobiltelefone 1 "Sony Ericsson" Z610i, IMEI-Nr. … sowie 1 "Nokia" 2610, IMEI-Nr. … werden nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Kostendeckung herangezogen. d) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten 2 SIM-Karten "Lebara" werden als Beweismittel bei den Akten belassen. e) (...) 5.-6. (...) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 31'143.80 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittelbelehrung) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 -

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1006 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Der anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerte Personenwagen Alfa Romeo … (VIN …) wird beschlagnahmt, nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Kostendeckung herangezogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, anstelle des Privatklägers J._____ Fr. 11'956.35 Schadenersatz zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Februar 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 47 - Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. 874.25 unentgeltliche Geschädigtenvertretung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gilt der Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kanton

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