Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 21.06.2012 SB110508

21. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,924 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110508-O/U/pb Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Urteil vom 21. Juni 2012

in Sachen

A._____, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

verbeiständet durch B._____, Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Merotto, Antragstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2011 (DG110071)

- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ folgende Tatbestände − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie − einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 900.00 Gebühr Antragsbehörde Fr. 11'040.90 Auslagen Untersuchung Fr. 567.05 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 20'656.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden der Antragsgegnerin auferlegt, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse abgeschrieben.

- 3 - 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 142/1, S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten lediglich den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, nicht jedoch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Unzurechnungsfähigkeit erfüllt hat. 2. Von Strafe und Massnahme sei abzusehen und das Verfahren sei einzustellen, stattdessen sei bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ zum Schutz der Berufungsklägerin deren Bevormundung zu beantragen. 3. Dispositiv Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten und seien zu bestätigen. 4. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien, soweit sie der Berufungsklägerin auferlegt werden, wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. 5. Für die zu Unrecht erlittene bzw. im Gefängnis statt in der Psychiatrischen …klinik (D._____) abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei der Berufungsklägerin für sich persönlich eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

- 4 b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 129, sinngemäss) Es werden keine Berufungsanträge gestellt.

______________________________________

Das Gericht erwägt: I.

(Antragssachverhalt) Gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2011 werden der Antragsgegnerin Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen, weil sie sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am Dienstag, 9. November 2010, habe die Antragsgegnerin zunächst auf einem öffentlichen Parkplatz in C._____ in ihrem Auto geschlafen. Als sie in der Folge von einer Beamtin der Kontrolle ruhender Verkehr mittels Zeichen aufgefordert worden sei, aus dem Auto zu steigen, sei sie sogleich tätlich auf die Beamtin losgegangen und habe dieser den kleinen Finger der linken Hand gebrochen (Urk. 19, S. 2). II.

(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, erging am 16. Juni 2011 und wurde dem amtlichen Verteidiger – die Antragsgegnerin war von der

- 5 - Hauptverhandlung dispensiert worden (Urk. 50) – sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 104). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 27. Juni 2011, eingegangen am 28. Juni 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 111). Das vollständig begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 11. August 2011 zugestellt (Urk. 123/1). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 31. August 2011, eingegangen am 2. September 2011, schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, mit welcher er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (Urk. 125). Von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerin wurde keine selbständige Berufung erhoben. 2. Nachdem die Vorinstanz die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich überwiesen hatte, damit dieses die Berufung behandle, wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. September 2011 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 126). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. September 2011, eingegangen am 26. September 2011, auf Anschlussberufung (Urk. 129). 3. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 129) als auch der amtliche Verteidiger (Urk. 130) mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklärt hatten, ordnete der Präsident der Berufungskammer mit Verfügung vom 28. September 2011 ein ebensolches an und setzte er der Antragsgegnerin Frist, um ihre begründeten Berufungsanträge zu stellen (Urk. 132). Nach mehrfach erstreckter Frist (Urk. 133 – 141) reichte der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 20. Februar 2012 schliesslich fristgemäss seine Berufungsbegründung ein (Urk. 142). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 143), von welchen Möglichkeiten indes weder die Staatsanwaltschaft (Urk. 146) noch die Vorinstanz (Urk. 145) Gebrauch machte. Damit ist das vorliegende Verfahren spruchreif.

- 6 - III.

(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Vorliegend hat der amtliche Verteidiger in seiner Berufungserklärung festgehalten, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde (Urk. 125, S. 2); in seiner Berufungsbegründung verlangt er hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostendispositivs nunmehr aber dessen Bestätigung (Urk. 142/1, S. 2 und 12). Damit wird das vorinstanzliche Kostendispositiv zwar nicht mehr von der Berufung erfasst; wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend VI. 1.), unterlief der Vorinstanz in diesem Zusammenhang jedoch ein offensichtlicher Fehler, den es im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu berichtigen gilt (Art. 83 StPO analog). Entsprechend kann das vorinstanzliche Kostendispositiv in casu nicht als in Rechtskraft erwachsen gelten. 3. Der amtliche Verteidiger hat sinngemäss folgenden Beweisantrag gestellt, welchen es vorab zu behandeln gilt: Es seien der Beistand der Antragsgegnerin und der für sie zuständige Waisenrat einerseits sowie der Fallverantwortliche und der Leiter der Abteilung Massnahmen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich andererseits vorzuladen

- 7 und als Zeugen zu befragen, und zwar erstere zu Möglichkeiten vormundschaftlicher Betreuungs- und Unterbringungsmassnahmen, letztere zu Möglichkeiten ambulanter oder offener Betreuungs- und Unterbringungsmassnahmen im Rahmen des Justizvollzugs (näher dazu Urk. 125, S. 2). Diesem Beweisantrag ist aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Zum einen fehlt es der Strafjustiz sowohl an der Kompetenz zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen als auch an derjenigen zur Erteilung von Weisungen an die Vormundschaftsbehörden. Bereits insofern gehört die Erörterung von entsprechenden Fragestellungen also nicht ins Strafverfahren, womit auch auf die Einvernahme von Beistand und Waisenrat verzichtet werden kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ im Wissen um die konkreten Umstände des vorliegenden Falles mit Verfügung vom 17. Mai 2011 eine umfassende Beistandschaft, also eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB, anordnete und weitergehende Massnahmen wie die Anordnung einer Vormundschaft oder eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs somit offensichtlich für nicht angezeigt hielt (vgl. Urk. 70). Dagegen wurde von Seiten der Antragsgegnerin denn auch kein Rechtsmittel ergriffen. Wenn diesbezüglich nun Anpassungen der getroffenen Massnahmen anbegehrt werden, so sind diese im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Zum anderen wurde vorliegend ein umfassendes psychiatrisches Gutachten erstellt, welches sich zunächst mit dem gesamten strafrechtlichen Massnahmenspektrum auseinandersetzt, letztlich aber mit nachvollziehbarer Darlegung und mit aller Deutlichkeit allein eine stationäre Massnahme als zielführend betrachtet (Urk. 7/2). An der Qualität dieses Gutachtens zu zweifeln, besteht kein Anlass. Weshalb sich nun auch noch der Fallverantwortliche und der Leiter der Abteilung Massnahmen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich dazu äussern sollten, ist nicht ersichtlich. Weder wird geltend gemacht, diese Personen seien fachlich besser qualifiziert als der Gutachter, noch ist zu erwarten, dass sie eine vom Gutachten abweichende Meinung vertreten würden. Überdies ist zu bedenken, dass von ihnen auch schon deshalb keine sachdienlichen Informationen über den

- 8 aktuellen Zustand der Antragsgegnerin zu erwarten wären, weil sich diese seit dem 4. Juli 2011 auf der Flucht befindet. IV.

(Sachverhalt und rechtliche Würdigung) 1. Der amtliche Verteidiger macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt; die Antragsgegnerin habe einerseits die Beamteneigenschaft der Privatklägerin weder erkannt, noch erkennen können, und andererseits dieser den Finger nicht absichtlich, sondern versehentlich gebrochen. Entsprechend habe sie bezüglich beider ihr zur Last gelegten Delikte nicht subjektiv tatbestandsmässig gehandelt und sei die vorinstanzliche rechtliche Würdigung falsch (Urk. 125, S. 2; Urk. 142/1, S. 2 und 4). 2. a) Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz umfassend und eingehend mit den vorhandenen Beweisen bzw. mit den vorliegenden Aussagen der beteiligten Personen befasst und diese einzeln sowie in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar gewürdigt hat. Insofern kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 124, S. 4 ff.). b) Von Seiten der Antragsgegnerin wird zunächst vorgebracht, sie habe die Privatklägerin deshalb nicht als Beamtin erkannt bzw. erkennen können, weil diese keine Uniform getragen habe, weil auf deren Dienstplakette zwar ein Löwe und die Aufschrift "Kontrolle Ruhender Verkehr" eingraviert gewesen seien, nicht aber das Wort "Polizei", und weil diese sich nicht als Polizistin vorgestellt habe bzw. angesichts des unvermittelten Angriffs der Antragsgegnerin nicht als Polizistin habe vorstellen können. "Für sie [gemeint: die Antragsgegnerin] wie für die meisten Mitmenschen oder Kinder trägt eine Polizistin eben eine Uniform oder wenigstens eine deutliche Aufschrift oder eine typische Mütze, sonst ist sie irgend etwas, aber keine Polizistin oder Polizeibeamtin". Deshalb sei nicht erwiesen, dass die Antragsgegnerin willentlich gegen eine Beamtin Gewalt angewendet habe (zum Ganzen Urk. 142/1, S. 5 f.).

- 9 - Diese Argumentation geht augenscheinlich an der Sache vorbei, kann der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte doch nicht bloss gegenüber der Polizei bzw. uniformierten (Polizei-)Beamten begangen werden, sondern gegenüber sämtlichen hoheitliche Funktionen ausübenden Personen. Dabei mögen Insignien hoheitlicher Funktionsausübung wie Uniformen oder Dienstausweise zwar ein klares Zeichen für den Täter sein, dass er es mit einem Beamten zu hat; alleine vom Fehlen von solchen darauf zu schliessen, dass es sich nicht um einen Beamten handle, geht indessen nicht an. Dafür ist allein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bei näherer Betrachtung der Aussagen der Antragsgegnerin fällt sofort auf, dass sie – als Folge der bei ihr vorliegenden schizophren-psychotischen Symptomatik (Urk. 7/2, S. 31) – über weite Strecken wirr sind und sich kaum miteinander decken, weshalb auch nur mit grösster Zurückhaltung darauf abgestellt werden kann. So ist etwa die Darstellung, wonach die Privatklägerin explizit als Polizistin aufgetreten sei, als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr ist mit der Privatklägerin davon auszugehen, dass diese angesichts des unvermittelten Angriffs der Antragsgegnerin gar keine Zeit hatte, sich überhaupt vorzustellen bzw. auszuweisen (Urk. 6, S. 3; Urk. 65, S. 3 f.). Nichtsdestotrotz enthalten die Aussagen der Antragsgegnerin deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sie die Privatklägerin trotz aller möglicher Wahnvorstellungen bzw. abstruser Sachverhaltsdarstellungen als Person wahrnahm, welche zumindest mutmasslich eine hoheitliche Funktion ausübte: die Privatklägerin habe sich bei ihr als Polizistin vorgestellt und einen Apparat dabei gehabt (Urk. 3, S. 4); die Privatklägerin habe gesagt, dass sie Polizistin sei und sie (die Antragsgegnerin) machen müsse, was sie (die Privatklägerin) sage (Urk. 5, S. 2); die Privatklägerin habe gesagt, dass sie (die Antragsgegnerin) eine Busse bezahlen müsse (Urk. 5, S. 2); sie (die Antragsgegnerin) habe (nach dem Vorfall) zur Privatklägerin gesagt, sie wisse nicht, ob sie (die Privatklägerin) eine Zivilbeamtin sei oder eine Bettlerin (Urk. 5, S. 3). Gerade diese Anhaltspunkte gehören denn auch zu den einzigen Konstanten in den Aussagen der Antragsgegnerin, brachte sie diese doch sowohl bei ihrer polizeilichen als auch bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor. Dabei zeigt insbesondere die letztzitierte Aussage deutlich, dass die Antragsgegnerin offenbar sehr wohl

- 10 in Erwägung zog, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Beamtin handeln könnte, und das, obschon diese weder eine Uniform trug, noch anderweitig den Eindruck einer Polizistin erweckte. Bereits insofern rechtfertigt es sich also, von einem im Hinblick auf die Beamteneigenschaft der Privatklägerin zumindest eventualvorsätzlichen Handeln der Antragsgegnerin auszugehen. Daran vermag auch der Hinweis der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin "in ihrer allerersten Einvernahme nach der Verhaftung bei der Haftrichterin" gesagt habe, dass die Privatklägerin nicht wie eine Polizistin ausgehen habe (Urk. 142/1, S. 5). Einerseits handelte es sich dabei nicht um die "allererste Einvernahme"; die Antragsgegnerin hatte zuvor bereits bei Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesagt und in beiden Einvernahmen nie geltend gemacht, sie habe die Privatklägerin nicht als Beamtin erkannt bzw. erkennen können (vgl. Urk. 3 und 4). Andererseits wiederholte sie die fragliche Aussage zu keinem späteren Zeitpunkt. Selbst der amtliche Verteidiger monierte diesen Punkt im gesamten Untersuchungsverfahren nie (vgl. Urk. 5) und brachte ihn erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor (Urk. 53, S. 7), womit die Rüge entsprechend nachgeschoben wirkt. Gleiches gilt indessen bereits für die vorgenannte Aussage als solche, da die Antragsgegnerin im fraglichen Kontext zunächst geltend machte, sie habe von der Privatklägerin wissen wollen, worin denn ihre Verfehlung bestanden habe (Urk. 16/5, S. 4), was klar impliziert, dass sie die Privatklägerin als Person wahrnahm, welche zumindest mutmasslich eine hoheitliche Funktion ausübte; andernfalls hätte sich die Antragsgegnerin fraglos zuerst nach der Kompetenz der Privatklägerin erkundigt, sie überhaupt auf irgendeine Verfehlung hinzuweisen. Damit kann nicht ernsthaft behauptet werden, die Beamteneigenschaft der Privatklägerin sei im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren je in Frage gestanden. Schliesslich vermag auch die Argumentation der Verteidigung nicht zu verfangen, wonach der Zeuge E._____ gemäss eigener Aussage erst nach ein bis zwei Minuten bemerkt habe, dass es sich bei der Privatklägerin um eine KRV- Mitarbeiterin gehandelt habe, was dafür spreche, dass diese auch von der Antragsgegnerin nicht als solche erkannt worden sei bzw. nicht als solche habe erkannt werden können (Urk. 142/1, S. 6). Denn dabei wird ausgeblendet, dass es sich um zwei gänzlich verschiedene Konstellationen handelt, ob eine zwar zivil

- 11 gekleidete, aber eine gut sichtbare Plakette mit hoheitlichem Emblem und Aufschrift "Kontrolle Ruhender Verkehr" sowie ein Funkgerät vor dem Bauch tragende Beamtin (vgl. Urk. 65, S. 4 f.) in einer anfänglich noch ruhigen Situation der Antragsgegnerin frontal gegenüberstand oder aber ein zum Gerangel zwischen den beiden Frauen hinzutretender unbeteiligter Dritter aufgrund des dynamischen Geschehens erst nach einer gewissen Zeit bemerkte, dass die Privatklägerin eine KRV-Mitarbeiterin war. Entsprechend kann aus der ins Feld geführten Aussage des Zeugen E._____ nichts zu Gunsten der Antragsgegnerin abgeleitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Einwand, wonach die Privatklägerin ja nicht als Polizistin erkennbar gewesen sei, keine Plakette mit der Aufschrift "Polizei" getragen und sich auch nicht als Polizistin vorgestellt habe, auch deshalb fehl geht, weil all dies schlicht nicht möglich bzw. unzutreffend gewesen wäre, handelt es sich bei einer KRV-Mitarbeiterin doch eben gerade nicht um eine Polizistin im eigentlichen Sinn, welche mit entsprechenden hoheitlichen Insignien ausgestattet ist bzw. sich entsprechend zu erkennen geben darf. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zumindest in Kauf genommen hat, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Beamtin handeln könnte, womit neben dem unbestrittenen objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt ist. c) Von Seiten der Antragsgegnerin wird weiter vorgebracht, sie habe stets bestritten, der Privatklägerin den Finger absichtlich gebrochen zu haben; dies sei vielmehr aus Versehen passiert, als sie sich gewehrt habe und sich die Finger der beiden Kontrahentinnen verhakt hätten. Etwas anderes sei nicht erstellt (zum Ganzen Urk. 142/1, S. 4 f.). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ als erstellt zu betrachten sei, dass die Antragsgegnerin den Finger der Privatklägerin wissentlich und willentlich gepackt und umgedreht habe (Verweise auf Urk. 6, S. 2; Urk. 65, S. 3 und 5; Urk. 66, S. 3 f.), womit sie die eingetretene Verletzungsfolge zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 124, S. 8

- 12 ff.). Von diesen Erwägungen abzuweichen, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass, umso weniger, als die Darstellung eines unglücklichen Verhakens von Fingern mit dem Resultat eines Bruchs reichlich lebensfremd anmutet und deshalb entsprechend unglaubhaft erscheint. Im Ergebnis bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zumindest in Kauf genommen hat, dass sie mit ihrem Verhalten anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin diese in ihrer körperlichen Integrität verletzen bzw. ihr den Finger verstauchen oder gar brechen könnte, womit neben dem unbestrittenen objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt ist. d) Zur Frage der Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 124, S. 10 ff.). Entsprechend steht vorliegend ausser Frage, dass die Antragsgegnerin die ihr vorgeworfenen Straftaten in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. e) Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. V.

(Massnahme) 1. Der amtliche Verteidiger macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme bzw. die Einweisung der Antragsgegnerin in eine geschlossene Anstalt sei unverhältnismässig bzw. nicht nötig, um den Bedürfnissen der Antragsgegnerin gerecht zu werden, weil dafür vormundschaftliche Massnahmen genügen würden. Entsprechend sei von der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme abzusehen, das Verfahren einzustellen und bei

- 13 der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ die Bevormundung der Antragsgegnerin zu beantragen (Urk. 125, S. 2; Urk. 142/1, S. 2 f.). 2. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich umfassend und eingehend mit der Massnahmenthematik auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung eine stationäre Massnahme angeordnet hat. Dem ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 124, S. 13 ff.). b) Von Seiten des amtlichen Verteidigers wird zunächst vorgebracht, die Einweisung der Antragsgegnerin in eine geschlossene Anstalt gegen ihren immer wieder klar und deutlich geäusserten Willen sei unverhältnismässig. Um diesen Willen brechen oder gar missachten zu dürfen, müssten sehr gewichtige Gründe vorliegen, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 142/1, S. 4). In casu liegt einerseits ein einlässliches psychiatrisches Gutachten über die Antragsgegnerin vor (Urk. 7/2), andererseits wurden vor Vorinstanz der Gutachter als Sachverständiger und der Oberarzt der D._____ (Dr. G._____) als Zeuge einvernommen, wobei sich beide Experten sowohl zum Zustand der Antragsgegnerin als auch im Hinblick auf die Massnahmenthematik äusserten (Urk. 102 und 103). An der Qualität des Gutachtens oder an den Aussagen der beiden Experten zu zweifeln, besteht für das Berufungsgericht kein Anlass. Entsprechend ist nachfolgend massgeblich auf diese Informationsquellen abzustellen. Unbestritten ist, dass die Antragsgegnerin an einer nicht heilbaren paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidet (Urk. 7/2, S. 35). Zu deren Behandlung erweise sich gemäss übereinstimmender Expertenmeinung eine ambulante Massnahme als ungenügend bzw. einzig eine stationäre Massnahme als sinnvoll und zielführend, und zwar – auf die Kernaussagen zusammengefasst – aus folgenden Gründen: weil die Antragsgegnerin zur Eindämmung der Folgeerscheinungen ihrer Krankheit unbedingt und auf weite Sicht medikamentös behandelt werden müsse; weil sie jedoch in Abrede stelle, an dieser Krankheit zu leiden, und deshalb auch keinen Grund für eine Behandlung sehe bzw. zu einer solchen nicht Hand biete; weil im Falle der Nichtbehandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnliche Straftaten bestehe (Urk. Urk. 7/2, S. 33 f.; Urk. 102, S. 4 ff.; Urk. 103, S. 2 ff.).

- 14 - Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit in casu ausser Frage; die Krankheit der Antragsgegnerin macht eine Behandlung unumgänglich, und bereits erfolgte Behandlungen haben jeweils eine deutliche Stabilisierung bzw. Verbesserung gezeigt (Urk 124, S. 16 ff.). Sodann hat die Vorinstanz ebenso zutreffend dargelegt, dass der sich auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung stützenden zürcherischen Gerichtspraxis gemäss die mangelnde Massnahmewilligkeit der Antragsgegnerin der Anordnung einer Massnahme dann nicht entgegensteht, wenn eine Konstellation vorliegt, in der damit zu rechnen ist, dass eine zunächst erzwungene Behandlung zu einem Zustand führt, in welchem ein eigenverantwortlicher Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie bzw. hinsichtlich der Motivation für eine Therapie getroffen werden kann (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 59 N 83 ff.; TRECHSEL ET AL., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 59 N 9; BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154; unpubl. BGE 6P_73/2006). Und genau davon darf in casu ausgegangen werden: Einerseits ergibt sich aus der Natur der Erkrankung der Antragsgegnerin, dass sie selbst diese nicht wahrnimmt und somit auch keine Behandlungsnotwendigkeit sieht; andererseits haben die mit bisher erfolgten Behandlungen einhergehenden deutlichen Stabilisierungen bzw. Verbesserungen gezeigt, dass durchaus Aussicht besteht, die Antragsgegnerin zu einem solchen Zustand zu führen. Damit steht deren mangelnde Massnahmewilligkeit der Anordnung einer stationären Massnahme also nicht entgegen und kann ein solches Vorgehen auch nicht als unverhältnismässig bzw. unzulässig qualifiziert werden; vielmehr liegen derart gewichtige Gründe vor, dass es gerechtfertigt erscheint, sich über den erklärten Willen der Antragsgegnerin hinwegzusetzen. c) Der amtliche Verteidiger macht sodann geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht verhältnismässig, weil das Hauptproblem der Antragsgegnerin in ihrer Obdachlosigkeit und dem Unvermögen, ihr Leben zu organisieren, liege, und dem sei anstatt mit einer strafrechtlichen Massnahme (stationäre therapeutische Massnahme) mit einer vormundschaftsrechtlichen Massnahme (Bevormundung) zu begegnen (Urk. 142/1, S. 9 f.).

- 15 - Soweit der amtliche Verteidiger die konkreten Lebensumstände der Antragsgegnerin im Tatzeitpunkt als Grund für das Ereignis vom 9. November 2010 anführt (Urk. 142/1, S. 9 und 10 f.), so verkennt er, dass diese blosse Begleitbzw. Folgeerscheinungen ihrer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie darstellten, während die Krankheit bzw. das Wahnerleben allein ursächlich war für die unvermittelte Attacke auf die Privatklägerin. Bereits insofern ist also offenkundig, dass im Interesse einer ursachenspezifischen Behandlung eine medizinisch indizierte strafrechtliche Massnahme anzuordnen ist, während eine vormundschaftsrechtliche Massnahme demgegenüber eine im Gesamtkontext zwar zu begrüssende, aber eben auch bloss allgemeine Lebenshilfe darstellen würde. Entsprechend kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass alleine mit Massnahmen wie begleitetem Wohnen oder Wohnen für Geisteskranke eine selbständige und regelmässige Medikamenteneinnahme durch die Antragsgegnerin sichergestellt und so eine genügende Stabilisierung ihres Zustands erreicht werden könne, so dass sich Rückfälle verhindern liessen (Urk. 142/1, S. 10). In den genannten Wohn- bzw. Betreuungsformen wären die für die Antragsgegnerin nötigen engmaschigen Rahmenbedingungen schlicht nicht gegeben bzw. könnten diese nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit durchgesetzt werden. Es ist aber freilich auch nicht ersichtlich, wieso die ihre eigene Erkrankung und demzufolge ihre Behandlungsbedürftigkeit selbst nicht erkennende Antragsgegnerin sich in einem im Vergleich mit einer geschlossenen Anstalt gelockerten Wohn- bzw. Betreuungsverhältnis plötzlich auf eine entsprechende Behandlung einlassen und diese befürworten sollte. Dem amtlichen Verteidiger ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass die von ihm verlangte Anordnung einer Vormundschaft vorliegend zweckmässig sein dürfte, zumal die gesetzliche Regelung von Art. 369 Abs. 1 ZGB genau auf solche Fälle zugeschnitten ist. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und bereits bei der Behandlung des Beweisantrags dargelegt wurde (vgl. vorstehend III. 3.), fehlt es der Strafjustiz indessen an der Kompetenz, von sich aus eine entsprechende (oder irgendeine andere) vormundschaftsrechtliche Massnahme anzuordnen oder auch nur schon den zuständigen Behörden dahingehende Weisungen zu erteilen. Dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ in casu

- 16 lediglich eine kombinierte Beistandschaft und keine Vormundschaft angeordnet hat, ist von Seiten des Gerichts somit hinzunehmen. Gestützt auf Art. 369 Abs. 2 ZGB ist der zuständigen Behörde jedoch vom heute ergehenden Urteil Kenntnis zu geben, wobei diese darüber zu befinden haben wird, ob sie ihre Zuständigkeit nach Art. 376 Abs. 1 ZGB noch als gegeben betrachtet. d) Steht fest, dass eine medizinisch indizierte strafrechtliche Massnahme anzuordnen ist, so ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob das Behandlungsbedürfnis der Antragsgegnerin bloss eine ambulante Massnahme erfordert oder ob diesem einzig mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann. Diesbezüglich wird sowohl im Gutachten als auch von den beiden Experten mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass in casu einzig eine stationäre Massnahme als zielführend betrachtet werden könne. Begründet wird dies damit, dass nur bei einer Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt die jedenfalls anfänglich unbedingt nötige Medikation mit Psychopharmaka sichergestellt werden könne und sich so eine Stabilisierung des Zustands der Antragsgegnerin erreichen lasse, so dass sie nicht rückfällig werde. So führte etwa Dr. G._____ aus, dass die Antragsgegnerin während ihrer stationären Behandlung in der D._____ kooperativ und frei von Aggressionen gewesen sei. Indessen habe sie nach wie vor einschlägige Krankheitssymptome gezeigt bzw. unter Auffassungsstörungen und Wahnvorstellungen gelitten. Unter einem Regime, in welchem die Medikamenteneinnahme nicht strikt durchgesetzt werden könne, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin die Medikation absetze und sich eine erneute Verschlechterung ihres Zustands einstelle (Urk. 102, S. 5). Dann sei auch von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen bzw. davon, dass die Antragsgegnerin abermals ähnliche Straftaten – nota bene Gewaltdelikte – begehe bzw. in unberechenbarer Weise auf andere Leute losgehen könnte (Urk. 7/2, S. 33 ff.; Urk. 102, S. 8). Insbesondere letztere Aussage macht denn auch klar, dass es bei einer Rückfälligkeit der Antragsgegnerin weitgehend vom Zufall abhängig sein dürfte, was dann passiert, womit auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben nicht auszuschliessen wären. Bereits insofern ist der Darstellung des amtlichen Vertei-

- 17 digers, wonach gemäss Gutachten von der Antragsgegnerin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe (Urk. 142/1, S. 8), also klar zu widersprechen. Zudem ist offenkundig, dass die Argumentation, wonach die Antragsgegnerin vor dem gegenständlichen Vorfall ja noch nie strafrechtlich auffällig geworden sei und bei diesem der Privatklägerin lediglich eine geringfügige Verletzung zugefügt habe (Urk. 142/1, S. 11), an der Sache vorbeigeht. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin seit dem 4. Juli 2011 flüchtig ist und sich mutmasslich in der H._____ [Staat in Europa] aufhält, wobei davon ausgegangen werden darf, dass sie sich seit ihrer Flucht nicht mehr in medizinischer Behandlung befindet, womit sich ihr Zustand kaum verbessert haben dürfte. Jedenfalls aber fehlt es an einem diesbezüglichen Nachweis, womit kein Anlass besteht, von den zutreffenden vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsüberlegungen abzuweichen. Diese haben auch für das Berufungsverfahren zu gelten (vgl. Urk. 124, S. 20 ff.). Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB somit zu bestätigen. VI.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die Kosten grundsätzlich der Antragsgegnerin aufzuerlegen wären, mit Blick auf Art. 419 StPO eine Kostenauflage bei Schuldunfähigen indes nur in Frage käme, wenn dies billig erscheinen bzw. die Antragsgegnerin über genügende finanzielle Mittel verfügen würde, was in casu nicht der Fall sei, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien (Urk. 124, S. 24 f.). Entsprechend muss es sich offensichtlich um ein Versehen handeln, dass die Vorinstanz schliesslich dennoch der Antragsgegnerin die Kosten auferlegte und diese wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abschrieb bzw. dass sie die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt des Nachforderungs-

- 18 rechts nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm (Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 124, S. 26). Zu bestätigen ist deshalb lediglich Dispositivziffer 3 (Kostenaufstellung); Dispositivziffern 4 und 5 (Kostenauflage) sind demgegenüber aufzuheben, und es sind die erstinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Es kann mutatis mutandis auf die Erwägungen der Vorinstanz zum erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden (Urk. 124, S. 24 f.). Davon, dass die flüchtige und sich mutmasslich in H._____ aufhaltende Antragsgegnerin plötzlich in vorteilhafteren wirtschaftlichen Verhältnissen leben könnte, kann nicht ausgegangen werden. Entsprechend sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Genugtuung: Wie schon vor Vorinstanz macht der amtliche Verteidiger sinngemäss zusammengefasst geltend, aufgrund der Einschätzung des Gutachters, wonach die Antragsgegnerin aufgrund ihrer schweren psychischen Krankheit in eine psychiatrische Klinik und nicht in Haftverhältnisse bzw. in den Strafvollzug gehöre (Verweis auf Urk. 7/2, S. 36 f.), müsse es als "unverhältnismässig, unzweckmässig und daher gesetzeswidrig" qualifiziert werden, dass sie im Rahmen der angeordneten Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach einem ersten Aufenthalt in der D._____ ins Gefängnis zurückverlegt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Haftbeschwerdeentscheid der III. Strafkammer der Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2011 (Verweis auf Urk. 46, S. 7), worin die "sofortige Verlegung [der Antragsgegnerin] in die D._____" angeordnet worden sei. Entsprechend sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 142/1, S. 2 und 11 f.). Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo zutreffend dargelegt wird, weshalb die beanstandete Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als solche nicht unrechtmässig war (Urk. 124, S. 25). Dies ergibt sich freilich insbesondere auch aus dem von der Verteidigung ins Feld geführten Haft-

- 19 beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2011, worin der Antrag der Antragsgegnerin auf Entlassung aus der Sicherheitshaft mit aller Deutlichkeit abgelehnt und die Fortsetzung der Sicherheitshaft als geboten erachtet wurde, da wie schon das Zwangsmassnahmengericht auch die Beschwerdeinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr ohne weiteres bejahte (Urk. 46, S. 6 f.). Dass diese Einschätzung jedenfalls mit guten Gründen vertretbar war, zeigt sich ex post ja auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin kurze Zeit nach der Hauptverhandlung aus der D._____ entwich und seither flüchtig ist. Bereits insofern ist also nicht ersichtlich, wieso die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als solche unverhältnismässig gewesen sein sollte. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zunächst zwecks gutachterlicher Abklärung in der D._____ untergebracht worden war, dann aus organisatorischen Gründen übergangsmässig in eine Haftanstalt verbracht und schliesslich wieder in die D._____ verlegt wurde, kann sodann ebenfalls nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden, war dieses Prozedere doch objektiv begründet und darüber hinaus offenbar auch nicht aussergewöhnlich (vgl. Urk. 36). Entgegen der Behauptung des amtlichen Verteidigers ordnete die Beschwerdeinstanz auch nicht die "sofortige Verlegung [der Antragsgegnerin] in die D._____" an, sondern sie wies den Justizvollzug des Kantons Zürich an, mit Blick auf die Fortsetzung der Sicherheitshaft und die Behandlungsbedürftigkeit der Antragsgegnerin um ihre möglichste rasche Einweisung in die D._____ oder eine andere geeignete psychiatrische Anstalt besorgt zu sein (Urk. 46, S. 8). Daraus den Schluss zu ziehen, der Aufenthalt der Antragsgegnerin in der Haftanstalt sei unrechtmässig gewesen, geht nicht an. Dem amtlichen Verteidiger ist somit einzig darin beizupflichten, dass der Aufenthalt der Antragsgegnerin in einer Haftanstalt angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung als nicht ideal bezeichnet werden muss; indessen lässt sich aus blosser Unzweckmässigkeit noch keine Gesetzeswidrigkeit ableiten. Entgegen der Meinung des amtlichen Verteidigers (Urk. 142/1, S. 12) ist vorliegend also weder die Unrechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme noch eine sonstige damit zusammenhängende Verletzung der Persönlichkeits-

- 20 rechte der Antragsgegnerin festzustellen, womit auch kein Genugtuungsanspruch nach Art. 431 StPO besteht.

Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Antragsgegnerin − den Beistand der Antragsgegnerin − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin I._____, … [Adresse] − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

- 21 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ (unter Hinweis auf Erwägung V. 2. c) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. Juni 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bischoff

Urteil vom 21. Juni 2012 Antrag auf Anordnung einer Massnahme: Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ folgende Tatbestände  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie  einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden der Antragsgegnerin auferlegt, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse abgeschrieben. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 142/1, S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten lediglich den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, nicht jedoch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 ... 2. Von Strafe und Massnahme sei abzusehen und das Verfahren sei einzustellen, stattdessen sei bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ zum Schutz der Berufungsklägerin deren Bevormundung zu beantragen. 3. Dispositiv Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten und seien zu bestätigen. 4. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien, soweit sie der Berufungsklägerin auferlegt werden, wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. 5. Für die zu Unrecht erlittene bzw. im Gefängnis statt in der Psychiatrischen …klinik (D._____) abgesessene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei der Berufungsklägerin für sich persönlich eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 129, sinngemäss) Es werden keine Berufungsanträge gestellt. ______________________________________ Das Gericht erwägt: I. (Antragssachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) IV. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung) V. (Massnahme) VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem Zustand völli... 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in sogleich vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Antragsgegnerin  den Beistand der Antragsgegnerin  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin I._____, … [Adresse]  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ (unter Hinweis auf Erwägung V. 2. c)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110508 — Zürich Obergericht Strafkammern 21.06.2012 SB110508 — Swissrulings