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Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2011 SB110499

14. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,322 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110499-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic.iur. Th. Meyer und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 14. Dezember 2011

in Sachen

1. A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Oertle, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

1. B._____, 2. ... 3. C._____,

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,

- 2 betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 1. Juni 2011 (DG110002)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-1, vom 19. Januar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 29 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Die mit Strafmandat des Ministère public du canton de Genève vom 2. November 2009 ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 370 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute bereits erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 530.– Schadenersatz (Selbstbehalt und Hinterlegung Nummernschilder) zu bezahlen.

- 4 - Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihren Zivilansprüchen im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Privatklägerin 2 (D._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'631.45 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'144.50 Kosten KAPO Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen. 10. Der Privatklägerin 1 (B._____) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 1) Es sei Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Es sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Strafe von 30 Monaten (Gesamtstrafe) zu bestrafen.

- 5 - Es sei der unbedingte Teil auf 15 Monate anzusetzen. Es sei für den bedingten Teil eine Probezeit von maximal 3 Jahren festzulegen. Es seien die Gerichtskosten sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Antrag, sofern obigen Anträgen (30 Monate Freiheitsentzug) entsprochen wird: sofortige Freilassung des Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 117) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Formelles Am 1. Juni 2011 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Vom Vorwurf der versuchten Tötung und der Sachbeschädigung sprach es ihn frei (Urk. 108). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 78). Seine Berufungserklärung datiert vom 19. August 2011 und richtet sich einzig gegen das Strafmass, das für zu hoch erachtet wird (Urk. 114). Ursprünglich hatten auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin B._____ appelliert (Urk. 83 und 91), ihre Berufungen wurden jedoch wieder zurückgezogen (Urk. 112 und 113). Davon ist Vormerk zu nehmen. Ebenfalls Berufung angemeldet hatte der Privatkläger C._____ (Urk. 95). Da er keine Berufungserklärung folgen liess, ist auf diese Berufung nicht einzutreten. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erklärt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil abgesehen vom Strafpunkt unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

II. Strafe 1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Strafzumessung befasst (Urk. 108 S. 26-31). Sie hat das objektive Tatverschulden des Beschuldigten beim Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, was eine Kollision mit einem Menschen zur Folge hatte, als mittelschwer bezeichnet. Das anschliessend pflichtwidrige Verhalten bei Unfall bewertete die Vorinstanz verschuldensmässig als mittelschwer bis schwer. Hinsichtlich der weiteren Fahrt über ca. 280 Kilometer bis nach E._____

- 7 trotz extrem starker Sichtbehinderung und mit zum Teil übersetzter Geschwindigkeit (auf der Überlandstrasse in …) wurde das Verschulden des Beschuldigten als sehr schwer qualifiziert. Diese Einschätzungen überzeugen durchwegs. Insbesondere die rund dreistündige Fahrt von F._____ nach E._____ muss als in keinster Weise nachvollziehbar und als absolut verantwortungslos bezeichnet werden. Der Vorinstanz ist des Weiteren beizupflichten, dass auch das subjektive Verschulden des Beschuldigten wegen seiner erschreckenden Skrupellosigkeit und dem extremen Egoismus insgesamt als schwer zu werten ist. Das Bezirksgericht hat die beiden Vorstrafen des Angeklagten aus dem Jahre 2009 als einschlägig bezeichnet und straferhöhend berücksichtigt. Obwohl diese Vorgänge stets den Strassenverkehr betrafen, erweist sich bei genauerer Betrachtung lediglich die Vorstrafe aus Genf, und diese auch nur teilweise, als klar einschlägig (hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung). Im Übrigen lautete die Verurteilung auf Fahren in alkoholisiertem Zustand (0,97 %o; vgl. beigezog. Genfer Akten). Gleiches betraf die Busse über EUR 200 aus … (0,8%o; Urk. 20.3). Insgesamt haben sich diese Verurteilungen leicht straferhöhend auszuwirken. Was sodann das Strafmandat des Juge d'instruction Fribourg vom 27. August 2010 anbelangt (Urk. 111), so wurde damit eine vom Beschuldigten auf der Fahrt vom 27. Mai 2010 nach E._____ im Kanton Freiburg begangene Geschwindigkeitsüberschreitung sanktioniert. Da dabei eine (bedingte) Geldstrafe ausgesprochen wurde, die sich in der Art von der heute auszufällenden Freiheitsstrafe unterscheidet, ist keine Zusatzstrafe zu bestimmen, sondern es kommt die heutige Strafe kumulativ zur damaligen Geldstrafe hinzu (BGE 6B_460/2010). Dass dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten sind der Umstand, dass er sich - wenn auch relativ spät - den Schweizer Behörden stellte, sowie sein Geständnis und seine Einsicht, ist ebenfalls richtig. Allerdings erweist sich die Strafe von zwei Jahren und acht Monaten (32 Monate), welche die Vorinstanz im Ergebnis und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen ausgesprochen hat, als übermässig streng. Zwar ist dem Beschuldigten eine Verurteilung wegen versuchter Tötung erspart geblieben, wofür die Staatsanwalt-

- 8 schaft zusammen mit den weiteren eingeklagten Delikten eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren beantragt hatte. Dieser Umstand darf sich jedoch nicht, auch nicht indirekt auf die Sanktionierung der verbleibenden Delikte auswirken. Die extrem gefährliche und sehr lange Fahrt nach E._____ als gravierendstes Vergehen des Beschuldigten ruft zwar nach einer empfindlichen Strafe, nicht jedoch bereits nach einer solchen von zwei Jahren und mehr. Vielmehr erscheint unter Mitberücksichtigung der zusätzlichen groben Verkehrsregelverletzung und der Fahrerflucht sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als durchaus ausreichend und angemessen. Entsprechend ist diese Sanktion auszufällen unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs, die zusammen 566 Tage ausmachen. 2. Was den Vollzug der Strafe angeht, so behalten die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage einer teilbedingten Strafe ihre Richtigkeit, auch wenn nunmehr sogar eine vollbedingte Strafe möglich wäre. Zutreffend ist einmal, dass das Vorleben des Beschuldigten trotz der Vorstrafen nicht zwingend gegen einen Vollzugsaufschub spricht. Ebenso klar ist jedoch, dass insbesondere die halsbrecherische Fahrt des Beschuldigten von F._____ nach E._____ eine erschreckende Charakterlosigkeit manifestiert hat, die eine unbedingte Strafe für angezeigt erscheinen lässt. Mit der Vorinstanz sind deshalb die Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafe als nicht erfüllt zu betrachten, womit auch die Möglichkeit einer vollbedingten Strafe entfallen muss. Es bleibt deshalb beim Strafvollzug.

III. Kosten Der Beschuldigte erreicht in der zweiten Instanz eine erhebliche Reduktion der Strafe. Er erwirkte somit einen für ihn wesentlich günstigeren Entscheid, für den die Voraussetzungen nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Eine Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist somit ausgeschlossen (§ 428 Abs. 2 StPO). Die entsprechenden Kosten sind deshalb, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin B._____ wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung des Privatklägers C._____ wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 1. Juni 2011 hinsichtlich der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Freisprüche), 3 (Widerruf), 6-7 (Zivilpunkte) und 8-10 (Kosten- und Entschädigungs- Dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 566 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben.

- 10 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin B._____ respektive deren Vertreter − der Privatkläger C._____ respektive dessen Vertreter (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

- 11 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Dezember 2011

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Schätzle Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Urteil vom 14. Dezember 2011 1. A._____, Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 29 SVG,  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Die mit Strafmandat des Ministère public du canton de Genève vom 2. November 2009 ausgefällte, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 370 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute bereits erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 530.– Schadenersatz (Selbstbehalt und Hinterlegung Nummernschilder) zu bezahlen. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihren Zivilansprüchen im Mehrb... 7. Die Privatklägerin 2 (D._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4... 10. Der Privatklägerin 1 (B._____) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin B._____ wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung des Privatklägers C._____ wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 1. Juni 2011 hinsichtlich der Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Freisprüche), 3 (Widerruf), 6-7 (Zivilpunkte) und 8-10 (Kosten- und Entschädigungs-Dispositiv) in Rechtskr... 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 566 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerin B._____ respektive deren Vertreter  der Privatkläger C._____ respektive dessen Vertreter (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dis...  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B 6. Rechtsmittel:

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