Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110494-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 (DG100038)
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Inhaltsverzeichnis: Urteil der Vorinstanz…………………………………………………………… 3 Berufungsanträge……………………………………………………………… 6 Erwägungen……………………………………………………………………… 7 I. Verfahrensgang…………………………………………………………… 7 II. Prozessuales / Umfang der Berufung bzw. Anschlussberufung……… 9 A. Anwendbares Verfahrensrecht…………………………………… 9 B. Vereinigung der Verfahren………………………………………… 10 C. Ausreichende Verteidigung………………………………………. 10 D. Umfang der Berufung bzw. der Anschlussberufung………….. 13 III. Sanktion…………………………………………………………………. 15 1. Anwendbares Recht……………………………………………….. 15 2. Strafrahmen………………………………………………………… 16 3. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung…………………… 18 4. Umsetzung auf den konkreten Fall………………………………. 20 IV. Vollzug…………………………………………………………………… 26 V. Beschlagnahme………………………………………………………….. 26 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen…………………………………….. 28 1. Allgemeines…………………………………………………………. 28 2. Kostenauflage………………………………………………………. 28 3. Entschädigung……………………………………………………… 30 Dispositiv………………………………………………………………………….. 30 Anklageschrift
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2009 (act. 004201) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB bezüglich 4 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), − der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB bezüglich 4 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), − der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 32. Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, − der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66- 107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), − der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-
- 4 - 107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 StGB (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. 5. a) Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis vom 5. Dezember 2001 bedingt ausgefällten Strafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe wird abgesehen. b) Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis vom 9. Oktober 2002 bedingt ausgefällten Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird abgesehen. c) Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Januar 2003 bedingt ausgefällten Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe wird abgesehen. 6. Von der Anordnung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 7. a) Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahmung eines allfälligen, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehenden Erlöses einer Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], bleibt aufrecht erhalten. Falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils keine Zwangsverwertung erfolgt, fällt diese Beschlagnahmung dahin. b) Ein allfälliger, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehender Erlös eines freihändigen Verkaufs der auf
- 5 - A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird beschlagnahmt. Falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils kein freihändiger Verkauf erfolgt, fällt diese Beschlagnahmung dahin. c) Der beschlagnahmte Erlös aus der Veräusserung oder Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird zur Kostendeckung herangezogen; ein allfälliger Restbetrag wird dem Berechtigten herausgegeben. d) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 beschlagnahmten Gegenstände (Hausdurchsuchungsprotokoll Pos. 3.1.1 bis 3.1.8, Pos. 3.2.1 bis 3.2.4, Pos. 3.3.1 bis 3.3.9, Pos. 3.4.1 bis 3.4.9) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben. (Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO) 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 215.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 20'327.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, werden -unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO- dem Beschuldigten auferlegt.
- 6 - Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) 1. Es sei Herr A._____ deutlich milder als von der Vorinstanz zu bestrafen, unter Ansetzung der gesetzlichen minimalen Probezeit. 2. Ziff. 7 a-c des angefochtenen Urteils bzw. der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2010 seien aufzuheben, und der Beschlag der Liegenschaft Kataster …, Grundbuchblatt …, [Adresse], sei aufzuheben. 3. Kostenfolge. B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 81 S. 1) 1. A._____ sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom 24.02.2011 mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. 3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Was den Gang des Verfahrens vor den Untersuchungsbehörden und dem Bezirksgericht Zürich anbelangt, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 6-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-107, 127- 130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19) sowie der mehrfachen Geldwäscherei. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Des Weiteren wurde von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis vom 5. Dezember 2001
- 8 bedingt ausgefällten Strafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe, der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis vom 9. Oktober 2002 bedingt ausgefällten Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe sowie der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Januar 2003 bedingt ausgefällten Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe abgesehen. Von der Anordnung einer Ersatzforderung wurde ebenfalls abgesehen. Ausserdem wurde entschieden, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahmung eines allfälligen, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehenden Erlöses einer Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft [Adresse] (Kat.-Nr. …; Grundbuchblatt …) bleibe aufrecht erhalten. Ein allfälliger, über die pfandgesicherte Forderung der Grundpfandgläubigerin hinausgehender Erlös eines freihändigen Verkaufs der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft [Adresse] wurde beschlagnahmt, wobei die Beschlagnahmung dahinfalle, falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils keine Zwangsverwertung bzw. kein freihändiger Verkauf der Liegenschaft erfolge. Des Weiteren wurde entschieden, den beschlagnahmten Erlös aus der Veräusserung oder Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft [Adresse] zur Kostendeckung heranzuziehen und einen allfälligen Restbetrag dem Berechtigten herausgegeben. Letztlich wurde entschieden, diverse beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben (Urk. 70, insb. S. 64-66). 2. Gegen das am 1. März 2011 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 29) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom selben Tag rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 63). Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 reichte die Verteidigung fristgerecht eine schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 69/2 und Urk. 71; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert zehn Tagen das (ausgefüllte) Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu sei-
- 9 nen finanziellen Verhältnissen ins Recht zu reichen (Urk. 72). Innert Frist liess der Beschuldigte eine Kopie des Datenerfassungsblattes einreichen; im Übrigen liess er um Fristerstreckung ersuchen (Urk. 74 und Urk. 75). Die Frist wurde dem Beschuldigten antragsgemäss bis 30. September 2011 erstreckt (Urk. 75). Weitere Unterlagen gingen indessen beim Gericht nicht ein. Fristgerecht erhob der Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. September 2011 Anschlussberufung (Urk. 73/2, Urk. 76). Am 5. März 2012 wurde an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme versandt (vgl. Urk. 76A). 3. Am 15. März 2012 wurden die Parteien auf den 21. / 22. August 2012 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77). Dazu erschienen der Vertreter der Anklägerin sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Die Berufungsverhandlung im vorliegenden Prozess wurde zusammen mit jener in den sachlich zusammenhängenden Verfahren gegen C._____ und D._____ durchgeführt. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2012 statt, die interne Urteilsberatung am 22. und 23. August 2012 (Prot. II S. 4, 21 f.).
II. Prozessuales / Umfang der Berufung bzw. Anschlussberufung A. Anwendbares Verfahrensrecht 1. Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrenshandlungen richten sich nach dem zürcherischen Verfahrensrecht (StPO ZH und GVG ZH).
- 10 - B. Vereinigung der Verfahren Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 8, Erw. 3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO) rechtfertigt es sich ebenso wenig, das zweitinstanzliche gerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten mit denjenigen gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu vereinigen.
C. Ausreichende Verteidigung 1. Sowohl nach zürcherischer Praxis wie auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen (Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung). Das gilt selbstredend auch im Falle einer notwendigen Verteidigung (vgl. dazu Art. 130 StPO). Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung insbesondere mit den wesentlichen Punkten der Anklage ausreichend auseinanderzusetzen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 500). Dabei muss der Verteidiger einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, um für diese ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Es kommt ihm bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie aber ein erhebliches Ermessen zu. Ein klar fehlerhaftes Prozessverhalten kann auch in einer unterbliebenen oder offenkundig ungenügenden Stellungnahme zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft liegen. Grundsätzlich ist aber nicht zu beanstanden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freisprechung nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), in ihrem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht. Von einer offenkundigen und schwerwiegenden Vernachlässigung der Verteidigerpflichten kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein. Das hat zur Folge, dass der Richter nicht eingreifen und den Ver-
- 11 teidiger zur Stellungnahme zum Strafpunkt anhalten muss. Denn die richterliche Fürsorgepflicht kann naturgemäss nur dort zum Tragen kommen, wo nicht bloss verteidigungstaktische Fragen zur Diskussion stehen, sondern wo ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt. Das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Fürsorgepflicht knüpft an eine Pflichtverletzung des Verteidigers an, an welcher es bei dieser Konstellation gerade fehlt (BGE 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, Erw. 1.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 6B_100/2010 vom 22. April 2010, Erw. 3.1). 2. Unstrittig handelt es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung (dazu die Verteidigung selber in Urk. 58 S. 11, Ziff. 6). Der amtliche Verteidiger stellte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - abgesehen von den beiden anerkannten Verletzungen der Verkehrsregeln - Antrag auf Freisprechung des Beschuldigten von Schuld und Strafe. Zum Strafmass machte der Verteidiger keine Ausführungen für den Fall eines diesbezüglichen (teilweisen) Schuldspruches (vgl. Urk. 58, Prot. I S. 13-21 und S. 22 f.). Mit den dem Beschuldigten gemachten Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie der mehrfachen Geldwäscherei setzte sich der Verteidiger hingegen in seinem Plädoyer auseinander und legte seinen Standpunkt einlässlich dar (vgl. Urk. 58; Prot. I S. 13-21). Ebenso äusserte er sich duplicando zu den Replikausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 22 f.). In seinem Schlusswort bemerkte der Beschuldigte, im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen immer gewissenhaft und korrekt gearbeitet zu haben (Prot. I S. 23). Angesichts dieser Sachlage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, der Verzicht auf Ausführungen zur Strafzumessung für den Eventualfall einer (teilweisen) Verurteilung beruhe auf einer bewusst gewählten und vom Beschuldigten mitgetragenen Verteidigungsstrategie. Dieser betonte in seinem Schlusswort - wie erwähnt - denn auch nochmals seine Unschuld. Mithin kann nicht von einem fehlerhaften Verteidigerverhalten gesprochen werden, das die Vorinstanz zu einer Ausübung ihrer Fürsorgepflicht hätte veranlassen müssen.
- 12 - 3. Selbst wenn in den unterbliebenen Ausführungen des Verteidigers zum Strafmass für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruches eine unzureichende Verteidigung zu erblicken wäre, was die Vorinstanz dazu hätte veranlassen müssen, die Verteidigung aufzufordern, für den Fall einer Verurteilung zum Strafmass zu plädieren, was vorliegend nicht geschehen ist (vgl. Prot. I S. 21), hätte dies keine Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur Folge. 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ist eine Heilung von Verfahrensmängeln im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die untere Instanz verfügt und dem Beschuldigten kein Nachteil daraus erwächst; umgekehrt ist die Heilung dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68, Erw. 2). Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201, Erw. 2.2.). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 409 StPO). 3.2. Würde die ungenügende Verteidigung vor Vorinstanz mit Bezug auf die Folgen eines (teilweisen) Schuldspruches einen Verfahrensmangel bedeuten, könnte gleichwohl offen bleiben, ob es sich dabei um einen wesentlichen Mangel handelt, nachdem dieser im Verfahren vor der Berufungsinstanz, welche dieselbe Kognition hat wie das Bezirksgericht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), ohne Weiteres geheilt werden könnte. Eine Rückweisung würde sich jedenfalls nicht rechtfertigen, da damit eine unverhältnismässige Verzögerung des Verfahrens verbunden wäre
- 13 und der Beschuldigte vor Vorinstanz bezüglich des Schuldpunktes zweifellos ausreichend bzw. effizient (vgl. Urk. 58 S. 2-10 und Prot. I S. 13-21 sowie Duplik in Prot. I S. 22 f.) verteidigt war (vgl. zur zurückhaltenden Rückweisungspraxis auch BGE 6B_100/2010 vom 22. April 2010, Erw. 3.1).
D. Umfang der Berufung bzw. der Anschlussberufung 1. Der Beschuldigte akzeptierte zunächst lediglich den Schuldspruch wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV; im Übrigen verlangte er einen Freispruch. Seine Berufung richtete sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19) sowie wegen mehrfacher unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe bezüglich vier Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), die ausgesprochene Sanktion (Strafhöhe, Strafart und Dauer der Probezeit), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung bzw. die Beschlagnahmung eines über die Forderung der Grundpfandgläubigerin hinausgehenden Erlöses aus einer Zwangsverwertung bzw. einem Freihandverkauf der Liegenschaft des Beschuldigten, die Heranziehung des beschlagnahmten Liegenschaftsveräusserungs- bzw. Liegenschaftszwangsverwertungserlöses zur Kostendeckung sowie die Kostenauflage (Urk. 71 S. 2; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine teilweise Berufung gegen den Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1, 1.-3. Lemma) zurück (Urk. 80 S. 1 f.). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-
- 14 - 168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15) sowie gegen das Strafmass (Urk. 76; vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). In der Berufungsverhandlung zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung, soweit diese den Schuldpunkt betraf (Dispositiv Ziff. 2, 1. und 2. Lemma), zurück (Urk. 81 S. 2 und 17), wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Mit der Berufung nicht angefochten sind demnach der Schuldpunkt (Dispositiv Ziff. 1) sowie die Freisprüche (Dispositiv Ziff. 2), das Absehen von einem Widerruf von drei Vorstrafen des Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 5), das Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung (Dispositiv Ziff. 6), die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Dispositiv Ziff. 7d) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 8). 3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 [Schuldpunkt], 2 [Freisprüche], 5 [Absehen vom Widerruf von drei Vorstrafen], 6 [Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung], 7d [Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils] sowie 8 [Kostenfestsetzung] in Rechtskraft erwachsen ist (dazu auch Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O, N 2 zu Art. 402 StPO).
- 15 - III. Sanktion 1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (1. Januar 2007) begangen. Die Vorinstanz (Urk. 70 S. 51-53) hat deshalb unter Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zu Recht geprüft, ab das frühere oder das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Auch wenn ein Widerruf früherer Vorstrafen aus materiellrechtlichen (vgl. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 aStGB, Art. 46 Abs. 5 StGB) wie auch aus prozessualen Gründen vorab als Aspekt für die Bestimmung des milderen Rechts ausscheidet, erweist sich das neue Recht als das mildere, da bei freiheitsentziehenden Strafen - und eine solche wird vorliegend auszusprechen sein - die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Recht entscheidet, wobei die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für den Täter generell günstiger ist. Eine Milderung des neuen Rechts liegt darin, dass eine früher unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben werden kann. Auf Freiheitsstrafen zwischen zwölf und 18 Monaten trifft das zu, wenn die Legalprognose nicht gerade günstig ist, aber noch keine eigentliche Schlechtprognose vorliegt (BGE 134 IV 82, Erw. 6.2 ff., insb. Erw. 7.2.1., mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Revision vom 13. Dezember 2002 beschränkt sich die Frage nach dem milderen Recht im Wesentlichen auf einen Vergleich der konkret ermittelten Sanktionen. Bezüglich der eigentlichen Strafzumessung hat das revidierte Recht im Verhältnis zum alten Recht sowie der dazu gehörigen Praxis indessen keine wesentlichen Änderungen gebracht. 1.3. Vorliegend wird - wie noch zu erwägen sein wird - eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen sein. Damit entscheidet die Frage nach der Gewäh-
- 16 rung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Recht. Diesbezüglich ist die Neureglung in jedem Fall für den Beschuldigten günstiger. Auch im Bereich zwischen zwölf und 18 Monaten sind die Voraussetzungen auf der subjektiven Seite im neuen Recht geringer als im alten Recht. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten war, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können. Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig wohl verhalten, genügte für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, 'wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten'. Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.2., mit weiteren Hinweisen). Beim Beschuldigten bestehen - wie noch darzulegen sein wird - gewisse Bedenken hinsichtlich künftigen Wohlverhaltens, was nach altem Recht gegen einen bedingten Strafvollzug sprechen würde, wohingegen ihm diese Rechtswohltat in Anwendung des diesbezüglich weniger strengen revidierten Rechts gewährt werden kann, weshalb dieses Recht günstiger für den Beschuldigten und deshalb auch anwendbar ist.
2. Strafrahmen 2.1. Die Urkundendelikte als schwerste Delikte sehen als Strafandrohung je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 17 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz (Urk. 70 S. 53 f., Erw. 2.1.) zutreffend ausgeführt hat, greift Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Mithin ist nicht bloss gemeint, dass die anwendbaren Strafnormen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Sieht das Gericht im zu beurteilenden Fall z.B. für die eine Tat eine Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere zeitige Freiheitsstrafen, mehrere lebenslängliche Freiheitsstrafen oder mehrere (bestimmte) Bussen auszusprechen sind (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 36 f. zu Art. 49 StGB und dortige Verweise; vgl. auch BGE 137 IV 57, Erw. 4.3.1.). 2.2. Vorliegend ist für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit erweitert sich der obere Strafrahmen auf maximal siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Festzuhalten ist indes, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010, 6B_238/2009, Erw. 5.8.). Vorliegend bestehen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden. Die Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung wirken sich daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- 18 - 3. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. A., Zürich 2010, S. 117 samt Zitaten). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. A., a.a.O., S. 117 f. samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 Erw. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 Erw. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, Erw. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 47 StGB).
- 19 - 3.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. 3.3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 1. A., Basel 2003, N 14 zu Art. 63 aStGB und ders., in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB). Allerdings ist bei Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw.7.1). 3.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden
- 20 ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 64 aStGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, a.a.O., S. 185 f. N 25 ff. und Wiprächtiger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., a.a.O., N 89 zu Art. 47 StGB).
4. Umsetzung auf den konkreten Fall 4.1. Das Bezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, es könne vorliegend nicht die eine oder die andere einzelne Urkundenfälschung bzw. die eine oder andere einzelne Erschleichung einer falschen Beurkundung als die schwerste Straftat bezeichnet werden (Urk. 70 S. 54). Diese Einschätzung trifft umso mehr zu, als vorliegend mit Bezug auf die Urkundendelikte von einer eigentlichen Seriendelinquenz mit gleichförmig ausgestalteten Tathandlungen auszugehen ist. Mit der Vorinstanz erscheint es daher sachadäquat, bei der Strafzumessung von den Urkundendelikten im Zusammenhang mit den Gründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der E._____ AG als Einheit auszugehen und die (hypothetische) Einsatzstrafe für die weiteren Delikte bzw. Deliktseinheiten zu erhöhen. 4.2. Bezüglich Tatkomponente und objektiver Tatschwere hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die Urkundendelikte im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der E._____ AG zu Recht als nicht mehr leicht taxiert (Urk. 70 S. 56). Angesichts der Mitwirkung des Beschuldigten an über hundert Gesellschaftsgründungen ist von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, zumal der
- 21 jeweils vom Revisor ausgestellten Prüfungsbestätigung bei der Gründung eine zentrale Rolle zukommt. Die Delinquenz des Beschuldigten umfasste eine Zeitdauer von rund einem Jahr, wobei er die Mehrzahl der Prüfungsbestätigungen zwischen Mitte Juli 2004 und anfangs Februar 2005 ausstellte. Anderseits handelte der Beschuldigte nicht aus eigener Initiative, sondern jeweils auf Anfrage von C._____, der Initiator der Gründungen war. Mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 56) legte der Beschuldigte durch sein intensives Mitwirken bei den Schwindelgründungen eine grosse Verantwortungslosigkeit an den Tag. Auch wenn durch die Ausstellung der unwahren Prüfungsbestätigungen kein direkter Schaden eintrat, so half der Beschuldigte doch mit, ein enormes Gefährdungspotential im Rechtsverkehr zu schaffen. Wäre es bei einer einzigen Schwindelgründung geblieben, wäre eine Einsatzstrafe im unteren Bereich einer Geldstrafe denkbar gewesen. Vorliegend wurde dieser Rahmen indessen eindeutig gesprengt. Unter Einbezug der Tatmehrheit ist die (theoretische) Einsatzstrafe zunächst im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist die Vorinstanz (Urk. 70 S. 56) richtigerweise davon ausgegangen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller und damit egoistischer Natur war. Ferner handelte er in allen Fällen mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere erfährt daher durch diese Komponenten keine Reduktion. Es sind auch keine anderen subjektiven Verschuldenskomponenten zu erblicken, welche eine Reduktion der Einsatzstrafe bewirken könnten. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4. Was die Delinquenz im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG betrifft, ist zu beachten, dass der Beschuldigte fünf unwahre Prüfungsbestätigungen ausstellte bzw. zu verantworten hat. Des Weiteren unterzeichnete er als Gründer bei vier Gesellschaftsgründungen unwahre Gründungsunterlagen. Im Zusammenhang mit diesen vier Gründungen erwirkte der Beschuldigte darüber hinaus durch die von ihm vorgenommenen Anmeldungen unwahre Handelsregistereinträge sowie die Publikation unwahrer Angaben über die gegründeten Gesellschaften. Auch hier schuf der Beschuldigte - wenn
- 22 auch in wesentlich geringerem Umfange - ein Gefährdungspotential im Rechtsverkehr. Das Bezirksgericht (Urk. 70 S. 57) hat zutreffend bemerkt, dass der Beschuldigte bei den vier von ihm mitgegründeten Gesellschaften eine gewisse Eigenständigkeit zeigte und sie - im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verkauf - im Handelsregister zur Anmeldung brachte. Auch hier ist mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Eine (hypothetische) Freiheitsstrafe im Bereich von 2 Monaten erscheint angemessen. 4.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum einzig aus finanziellen Motiven im Hinblick auf den eigenen Profit. Dieser war im Verhältnis zu den Gründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der E._____ AG grösser, da der Beschuldigte vier Gesellschaften - mit dem entsprechenden Gewinn verkaufen konnte. Auch bei diesen Gründungen handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. 4.6. Was die Strassenverkehrsdelikte (zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die eine des Nachts bei trockenen Strassenverhältnissen auf der Autobahn, gemäss Statistik der sichersten Strassenkategorie, geschah, wobei die grobe Verkehrsregelverletzung angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit am unteren Rahmen einzustufen ist. Die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h ist als eher massiv zu bezeichnen. Der Beschuldigte beging sie abends bei Dunkelheit wohl in einem mit 60 km/h signalisierten Streckenbereich, allerdings ausserorts. 4.7. Die Vorinstanz (Urk. 70 S. 57) hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich durch die erste Verzeigung offensichtlich nicht beeindrucken liess, beging er doch die zweite (massivere) Geschwindigkeitsüberschreitung nur rund drei Wochen nach der ersten. Entsprechend dem Anklagevorwurf ist bei beiden Strassenverkehrsdelikten fahrlässige Tatbegehung anzunehmen, was das Verschulden etwas zu relativieren vermag. Eine Freiheitsstrafe im Bereich von einem Monat erscheint angemessen.
- 23 - 4.8. Es wurde aufgezeigt, dass für die Urkundendelikte im Zusammenhang mit den Gesellschaftsgründungen mittels Aktien und Partizipationsscheinen der E._____ AG als Sacheinlage eine Einsatzstrafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Einsatzstrafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4.9. Was die Täterkomponente betrifft, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhältnissen, welche von den Untersuchungsbehörden in verschiedenen Befragungen und durch die Vorinstanz zusammengetragen wurden (vgl. Urk. 012192 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012227 ff., Urk. 003002 S. 24 f., Urk. 55 S. 1 ff.), verbreitet (Urk. 70 S. 54-56, Erw. 3.1.-3.4.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte im September 2011 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen: Demgemäss erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'000 und hatte weitere Fr. 3'000 Einkommen aus der F._____, während seine Lebenspartnerin Fr. 1'000 erzielte (Urk. 74). Die ihm für die Beibringung weiterer Unterlagen gewährte Fristerstreckung (Urk. 75) liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen. Aus der Befragung des Beschuldigten im Berufungsverfahren ergab sich Folgendes: Am 12. Juli 2012 hat er seine Lebenspartnerin geheiratet. Sie ist inzwischen nicht mehr erwerbstätig. Das Einkommen aus der F._____ ist in den Fr. 9'000. inbegriffen. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder aus erster Ehe haben sich auf Fr. 4'000 reduziert. Der Zins für die Wohnung, welche der Beschuldigte mit seiner zweiten Frau und dem gemeinsamen Kind bewohnt, beträgt Fr. 2'900. Der Hypothekarzins für die Liegenschaft in G._____, wo die erste Frau mit den erwähnten Kindern lebt, beläuft sich auf Fr. 2'000. Die Schulden des Beschuldigten (ohne Hypotheken) betragen aktuell noch Fr. 250'000 (Urk. 79 S. 1 ff.).
- 24 - Resumiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. 4.10. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf: Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis vom 9. Oktober 2002 wurde er wegen Anstiftung und Gehilfenschaft zu Veruntreuung mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, bestraft. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 28. Januar 2003 wurde der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu einem unvollendeten Betrugsversuch mit zwei Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 9. Oktober 2002 belegt; die Strafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (Urk. 78). Obwohl nicht einschlägig, wirken sich diese Vorstrafen straferhöhend aus, indessen nur geringfügig angesichts der im untersten Bereich der Sanktionsmöglichkeit liegenden Strafen und der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ausfällung. 4.11. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., a.a.O., N 109 Abs. 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten in jedem
- 25 - Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehören Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Der Beschuldigte hat sich bezüglich der Strassenverkehrsdelikte geständig erklärt, was angesichts der klaren Beweislage (vgl. ND Urk. 070002ff.; ND Urk. 080002, insb. ND Urk. 080009) nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Urkundendelikte und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe hat der Beschuldigte den Sachverhalt hinsichtlich seiner Mitwirkung, mithin teilweise bezüglich des objektiven Sachverhalts, eingestanden. Angesichts der Beweislage kann auch dies nur zu einer leichten Strafminderung führen, zumal der Beschuldigte erst anlässlich der Berufungsverhandlung Einsicht und Reue in das Unrecht seiner Taten gezeigt hat (vgl. Urk. 003002 S. 22 sowie Prot. II S. 20). 4.12. Andere, nicht bereits erwähnte Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen (Art. 47 Abs. 1 StGB), welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug bzw. der Ausfällung einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden. 4.13. Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt insgesamt ein leichtes Überwiegen der straferhöhenden Momente gegenüber den strafermindernden Faktoren. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten angemessen.
- 26 - IV. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten nach Prüfung der Voraussetzungen des bedingten und des teilbedingten Strafvollzuges im Wesentlichen mit der Begründung, aus spezialpräventiver Sicht sei die unbedingte Ausfällung eines Teils der Strafe nicht erforderlich, die Rechtswohltat des vollständig bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer maximalen Probezeit gewährt (Urk. 70 S. 58 f.). 2. Auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen kann zur Gänze verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen erweisen sich nicht als notwendig. Nachdem seit dem erstinstanzlichen Entscheid über ein Jahr vergangen ist und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
V. Beschlagnahme 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmte gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO ZH und § 83 StPO ZH im Hinblick auf eine anzuordnende Ersatzforderung sowie zur Sicherung der auf den Beschuldigten allfällig entfallenden Kosten des Verfahrens mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 die auf den Beschuldigten im Grundbuch eingetragene Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, [Adresse] (Urk. 062296). Mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 18. November 2010 wurde die Grundbuchsperre bezüglich dieser Liegenschaft aufgehoben und der allenfalls über die pfandgesicherte Forderung hinausgehende Steigerungserlös beschlagnahmt (Urk. 43). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil erwogen, die Anordnung einer Zwangsverwertung der Liegenschaft - einzig zur Sicherung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten - erscheine in Berücksichtigung, dass von der Anordnung einer Ersatzmassnahme abgesehen werde, als unverhältnismässig. In der Folge hat das Bezirksgericht
- 27 entschieden, die mit Beschluss vom 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahme bleibe aufrechterhalten, falle jedoch dahin, falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils keine Zwangsverwertung erfolge. Des Weiteren entschied die Vorinstanz, ein allfälliger, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehender Erlös eines freihändigen Verkaufs der Liegenschaft des Beschuldigten werde beschlagnahmt, wobei die Beschlagnahme dahinfalle, falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils kein freihändiger Verkauf erfolge. Letztlich entschied das Bezirksgericht, der beschlagnahmte Erlös aus der Veräusserung oder Zwangsverwertung der Liegenschaft des Beschuldigten werde zur Kostendeckung herangezogen, wobei ein allfälliger Restbetrag dem Berechtigten herausgegeben werde (Urk. 70 S. 62 f.). 2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten (Urk. 71 S. 2). Er lässt dazu ausführen, der Entscheid der Vorinstanz sei (mit dem beantragten Prozessausgang) unverhältnismässig. Der Beschlag sei daher vollumfänglich aufzuheben. Es solle sicher sein, dass die Kinder des Beschuldigten bei ihrer Mutter (in besagtem Haus) aufwachsen könnten (Urk. 80 S. 5). 3. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme eines allfälligen, über die Forderungen der Grundpfandgläubiger hinausgehenden Erlöses aus der Zwangsverwertung bzw. dem freihändigen Verkauf der Liegenschaft des Beschuldigten zur Deckung der auf diesen entfallenden Verfahrenskosten waren nach altem und sind nach neuem Recht gegeben (§ 83 StPO ZH; Art. 263 StPO). Der Beschuldigte verfügt - mit Ausnahme seiner Liegenschaft - über keine nennenswerten Aktiven oder seine Lebenshaltung übersteigenden Einkünfte, die es ihm erlauben würden, die ihn treffenden Verfahrenskosten zu entgelten. Somit erscheint die vorinstanzlich angeordnete Beschlagnahme nach wie vor sachgerecht und verhältnismässig, weshalb sie auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Allgemeines 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 1.3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791). 1.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Kostenauflage 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, mit der Begründung, die Vorwürfe, bezüglich derer der Beschuldigte freigesprochen werde (einige Urkundendelikte, Geldwäscherei), hätten keine zusätzlichen bzw. nennenswerten Kosten verursacht (Urk. 70 S. 63).
- 29 - 2.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Freisprüche auf die (geringen) Kosten der Untersuchung keinen Einfluss hatten. Der mit der Erhebung des Beweismaterials verbundene Aufwand seitens der Ermittlungsund Untersuchungsbehörden blieb davon unberührt. Diesbezüglich sind die Kosten (der Untersuchung) somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Freisprüche hinsichtlich gewisser Urkundendelikte und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie bezüglich Geldwäscherei erfolgten indes aus rechtlichen Gründen. Damit rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten diese Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und einen Viertel der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wie einleitend dargelegt wurde, ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Erw. II/D/2+3). Dementsprechend ist, wie ebenfalls ausgeführt wurde, im Dispositiv formell festzustellen, dass Dispositivziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. Im Dispositiv, welches im Anschluss an die Entscheidfällung vom 23. August 2012 versandt wurde, wurde einerseits (richtigerweise) in Ziff. 3 des Beschlusses die Rechtskraft von Dispositivziff. 8 festgestellt. Anderseits wurde in Ziff. 4 des Erkenntnisses die vorinstanzliche Kostenfestsetzung bestätigt. Dabei handelt es sich allerdings um ein offensichtliches Versehen, welches nunmehr in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist. Die Bestimmung, wonach die vorinstanzliche Kostenfestsetzung bestätigt werde, ist demzufolge aus dem Dispositiv zu entfernen. 2.3. Im Berufungsverfahren unterliegen der Beschuldigte mit seiner Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf wenige angefochtene Punkte bezogene Anschlussberufung je zur Gänze. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000 festzusetzen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind für beide Instanzen - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - von der Kostenauflage ausgenommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal-
- 30 ten. Sie umfasst sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung des Untersuchungsverfahrens, drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens und drei Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung des zweitinstanzlichen Verfahrens.
3. Entschädigung Wie gezeigt sind dem Beschuldigten die Kosten der beiden Gerichtsverfahren nur zum Teil aufzuerlegen. Eine persönliche Umtriebsentschädigung ist dem Beschuldigten dennoch nicht zu bezahlen, da kein Aufwand ersichtlich ist, welcher dem Beschuldigten persönlich entstanden sein könnte.
Demnach wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die teilweise Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt (Dispositivziff. 1, 1.-3. Lemma) zurückgezogen wurde. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die teilweise Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt (Freispruch gemäss Dispositivziff. 2, 1. und 2. Lemma) zurückgezogen wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 [Schuldspruch], 2 [Freisprüche], 5 [Absehen vom Widerruf von drei Vorstrafen], 6 [Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung], 7d [Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils] sowie 8 [Kostenfestsetzung] in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 3. a) Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahmung eines allfälligen, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehenden Erlöses einer Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], bleibt aufrecht erhalten. Falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils keine Zwangsverwertung erfolgt, fällt diese Beschlagnahmung dahin. b) Ein allfälliger, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehender Erlös eines freihändigen Verkaufs der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. ..,
- 32 - Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird beschlagnahmt. Falls innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils kein freihändiger Verkauf erfolgt, fällt diese Beschlagnahmung dahin. c) Der beschlagnahmte Erlös aus der Veräusserung oder Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird zur Kostendeckung herangezogen; ein allfälliger Überschuss wird dem Berechtigten herausgegeben. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht zur Gänze für den auf die Untersuchung entfallenden Anteil sowie im Umfang von drei Vierteln für das erstinstanzliche Verfahren bleibt vorbehalten. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Fünfteln für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger
- 33 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Grundbuchamt H._____, [Adresse] (im Dispositivauszug [Ziff. 3]) − das Betreibungsamt G._____, [Adresse] (im Dispostivauszug [Ziff. 3]) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Unt. Nr. 98/00276 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Unt. Nr. 02/00102 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt. Nr. 02/00423 − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A und B. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. August 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann
Urteil vom 23. August 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB bezüglich 4 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB bezüglich 4 Gesellschaftsgründungen mittels Aktien der B._____ AG (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 32. Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anhang 1 der Anklage, Nr. 15-25, 41-64, 66-107, 127-130, 133-135, 148, 150-156, 159-168; Anhang 2 der Anklage, Nr. 11-15), der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 StGB (Anhang 2 der Anklage, Nr. 16-19), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. 5. a) Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis vom 5. Dezember 2001 bedingt ausgefällten Strafe von 75 Tagen Freiheitsstrafe wird abgesehen. b) Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Aff... 6. Von der Anordnung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 7. a) Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahmung eines allfälligen, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehenden Erlöses einer Zwangsverwertung der auf A._____ im Gr... b) Ein allfälliger, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehender Erlös eines freihändigen Verkaufs der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird... c) Der beschlagnahmte Erlös aus der Veräusserung oder Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird zur Kostendeckung herangezogen; ein allfälliger Restbetrag wi... d) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 beschlagnahmten Gegenstände (Hausdurchsuchungsprotokoll Pos. 3.1.1 bis 3.1.8, Pos. 3.2.1 bis 3.2.4, Pos. 3.3.1 bis 3.3.9, Pos. 3.4.1 bis 3.4.9) werden nach Eintri... 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, werden -unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO- dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: Demnach wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die teilweise Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt (Dispositivziff. 1, 1.-3. Lemma) zurückgezogen wurde. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die teilweise Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt (Freispruch gemäss Dispositivziff. 2, 1. und 2. Lemma) zurückgezogen wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 [Schuldspruch], 2 [Freisprüche], 5 [Absehen vom Widerruf von drei Vorstrafen], 6 [Absehen von der Anordnung einer Ers... 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 3. a) Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahmung eines allfälligen, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehenden Erlöses einer Zwangsverwertung der auf A._____ im Gr... b) Ein allfälliger, über die pfandgesicherten Forderungen der Grundpfandgläubigerin hinausgehender Erlös eines freihändigen Verkaufs der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. .., Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wir... c) Der beschlagnahmte Erlös aus der Veräusserung oder Zwangsverwertung der auf A._____ im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuchblatt …, Liegenschaft [Adresse], wird zur Kostendeckung herangezogen; ein allfälliger Überschuss wi... 4. Die Kosten der Untersuchung sowie drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver... 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückz... 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern die Vorinstanz die Kasse des Bezirksgerichts Zürich das Grundbuchamt H._____, [Adresse] (im Dispositivauszug [Ziff. 3]) das Betreibungsamt G._____, [Adresse] (im Dispostivauszug [Ziff. 3]) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Unt. Nr. 98/00276 die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Unt. Nr. 02/00102 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt. Nr. 02/00423 die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A und B. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.