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Zürich Obergericht Strafkammern 21.06.2011 SB110380

21. Juni 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·369 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110380-O/U/eh

Präsidialverfügung vom 21. Juni 2011

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 7. Februar 2011 (DJ100039)

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Erwägungen: Am 9. Februar 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 7. Februar 2011 Berufung an (Urk. 31). Mit Eingabe vom 25. Mai 2011, eingegangen am 26. Mai 2011, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 34). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 7. Februar 2011 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

- 3 - 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. Juni 2011

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Präsidialverfügung vom 21. Juni 2011 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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