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Zürich Obergericht Strafkammern 18.08.2011 SB110363

18. August 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,984 Wörter·~1h 15min·1

Zusammenfassung

Vergewaltigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110363-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Walthert Urteil vom 18. August 2011 in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, Anklägerin und Appellatin

und

B._____, Geschädigte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Dezember 2010 (DG100038)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Entscheid der Vorinstanz: "Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 270 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 270 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'893.75 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'893.05 Auslagen Untersuchung Fr. 4'257.40 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Fr. 20'053.75 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben.

- 3 - Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − Natel Motorola …, IMEI-Nr. … (Sachkaution Nr. …) − SIM-Karte Sunrise, Nr. … (act. 10/5) − SIM-Karte Yallo, Nr. … (act. 10/6) werden der Geschädigten nach Rechtskraft dieser Verfügung auf erstes Verlangen herausgegeben. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Mai 2010 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − Natel Samsung …, IMEI-Nr. … (Sachkaution Nr. …) − 3 Schreiben (Brief / Gedicht undatiert) (act. 10/7) − SIM-Karte T-Mobile, Nr. … (act. 10/4) − Datenträger micro SD Karte 1 GB (act. 10/3) werden dem Angeklagten nach Rechtskraft dieser Verfügung auf erstes Verlangen herausgegeben." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich und mündlich, Urk. 40 S. 2 und Prot. II S. 7) 1. Der Beschuldigte sei unter Aufhebung der Ziffern 1 - 4 des Urteils vom 13. Dezember 2010 von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilansprüche seien abzuweisen; 2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die unschuldig erlittene Haft in der Höhe von CHF 200.00 pro erstandenem Hafttag zuzusprechen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Das angefochtene Urteil wurde am 13. Dezember 2010 gefällt. Demzufolge kommt das kantonale Strafprozessrecht zur Anwendung (StPO/ZH und GVG/ZH). 2. Verfahrensgang 2.1. Der Angeklagte liess gegen das eingangs erwähnte Urteil unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung durch die Vorinstanz Berufung anmelden (Prot. I S. 13). Innert Frist wurden sodann die Beanstandungen genannt (Urk. 39/1; Urk. 40). Der Angeklagte beantragt darin einen Freispruch unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils sowie Abweisung der Zivilansprüche und Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. 2.2. Die Staatsanwaltschaft teilte innert der mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2011 angesetzten Frist für die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 41) mit, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und auf Stellung von Beweisanträgen verzichte (Urk. 44). Die Geschädigte hat auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 45).

- 5 - 2.3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 stellte die Verteidigung des Angeklagten diverse Beweisanträge (Zeugenbefragungen) und den Antrag auf eine kurze Nachfrist für die ausführliche Begründung der Beweisanträge (Urk. 56). Innert erstreckter Frist reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 20. Juni 2011 die ergänzten Beweisanträge ein (Urk. 58; Urk. 66). 2.4. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 16. Juni 2011 wurde die Entlassung des Angeklagten per 17. Juni 2011 aus der Sicherheitshaft und Zuführung an das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügt. Zudem wurde der Angeklagte aufgefordert, für den Fall seiner Ausschaffung ins Ausland dem Gericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (Urk. 62). Mit entsprechendem Entlassungsbefehl vom 16. Juni 2011 wurde das Gefängnis C._____ angewiesen, den Angeklagten per 17. Juni 2011 aus der Haft zu entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuführen zu lassen (Urk. 63). 2.5. Am 17. Juni 2011 wurde der Angeklagte aus dem Gefängnis C._____ entlassen. Als Kontaktperson gab er den Ehemann seiner Schwester, D._____, an (Urk. 68). Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte der Verteidiger des Angeklagten mit, dass bis auf weiteres seine Kanzlei als Korrespondenzadresse des Angeklagten gelte (Urk. 69). 2.6. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte der Justizvollzug des Kantons Zürich, Insassenkoordination, mit, dass dem Angeklagten die Vorladung nicht habe zugestellt werden können, da er nach Zuführung an das Migrationsamt nicht mehr in einem Gefängnis oder im PROPOG inhaftiert sei (Urk. 71). 2.7. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern geblieben ist, stellte der amtliche Verteidiger des Angeklagten die eingangs erwähnten Anträge und hielt ergänzend fest, dass auch der vorinstanzliche Beschluss nicht mehr angefochten sei (Prot. II S. 5 und 7).

- 6 - 3. Umfang der Berufung Es kann somit festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) sowie der vorinstanzliche Beschluss hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen ist (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). 4. Beweisanträge Der Angeklagte liess im Berufungsverfahren folgende Beweisanträge stellen (Urk. 66): "Es seien folgende Personen als Zeugen zu laden und vor Obergericht zu befragen: 1. E._____ (Schwester des Beschuldigten), …, als Zeugin 2. Herr B1._____ (Vater der Geschädigten), …, als Zeuge 3. Frau B2._____ (Mutter der Geschädigten), …, als Zeugin 4. B._____, …, als Zeugin (Erneute Befragung/Konfrontation mit den Aussagen der anderen Zeugen)." Zur Begründung führte die Verteidigung aus, die Befragung der Schwester des Angeklagten, E._____, könne wertvollen Aufschluss darüber gegen, wie das Verhältnis der Geschädigten und des Angeklagten tatsächlich gewesen sei und dass angesichts dieses positiven Verhältnisses der weitere Verlauf bzw. die angebliche Vergewaltigung sehr unwahrscheinlich erscheine. Die Geschädigte habe sich gemäss den Aussagen des Angeklagten auch in den Wochen und Monaten vor der angeblichen Vergewaltigung regelmässig mit dessen Schwester getroffen und sich dabei positiv über den Angeklagten geäussert und insbesondere betont, dass sie ihn vermisse und noch liebe (Urk. 66 S. 2 f. Ziff. 2 f.). Von einer Befragung der Schwester des Angeklagten über das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten ist jedoch abzusehen, da auch wenn sie als Zeugin bestätigen würde, dass ihr die Geschädigte vor dem zur Anklage gebrachten Vorfall gesagt hat, dass sie den Angeklagten vermisse, sie

- 7 ihn noch liebe und das Verhältnis positiv gewesen sei - sich daraus keine klaren Rückschlüsse auf die Vorfälle vom 18. März 2010 ziehen lassen. Insbesondere stünde eine solche Aussage keineswegs dem Vorwurf einer Vergewaltigung entgegen. Die Geschädigte räumte zudem selber ein, dass sie auch nach der Trennung mit dem Angeklagten schriftlich (Mails) und telefonisch Kontakt gehabt habe und er ihr verschiedene Sachen anvertraut habe, die ihn belasteten. Ferner führte sie aus, dass im Februar noch ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen beiden bestanden habe, wobei sie erklärte, der Angeklagte sei, wenn er nett sei, der liebste Mensch, wenn er aggressiv sei, müsse man gar nicht mit ihm reden (Urk. 4/3 S. 10). Sie hätten regelmässig telefoniert miteinander, sie habe ihn drei bis fünf Mal angerufen, als er gesagt habe, es gehe ihm nicht gut (Urk. 4/3 S. 11). Sie habe dem Angeklagten gesagt, sie sei verlobt und werde ihren eignen Weg gehen, dass er sich bei Problemen jedoch schon an sie wenden könne und dass sie eine Freundschaft weiterpflegen könnten (Urk. 4/3 S. 13). Aufgrund dieser Aussagen der Geschädigten erweist sich eine Beweisergänzung durch Zeugenbefragung der Schwester des Angeklagten als nicht erforderlich. Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt sind aufgrund einer Zeugeneinvernahme der Schwester des Angeklagten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Betreffend die Befragung des Vaters und der Mutter der Geschädigten macht die Verteidigung geltend, diese könnten die Umstände der Zwangsverlobung klären und die konservativen Wertmassstäbe der Familie aufzeigen (Urk. 66 S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Mit diesem Beweisergänzungsantrag zielt die Verteidigung darauf ab darzutun, dass die Geschädigte den Angeklagten falsch belastet habe, da sie gegenüber ihrem Verlobten und ihrer Familie habe erklären müssen, weshalb sie nicht mehr Jungfrau war und sexuelle Kontakte zum Angeklagten unterhalten habe. Da das Bestehen konservativer Wertmassstäbe der Familie sowie das Verschweigen der intimen Beziehung zum Angeklagten gegenüber ihren Eltern bereits aufgrund der eigenen Aussagen der Geschädigten erstellt sind (vgl. nachstehende Ausführungen Ziffer II.3.2.2), bedarf es diesbezüglich keiner Beweisergänzung. Von der Zeugeneinvernahme der Eltern der Geschädigten ist daher abzusehen. Ob es sich um eine Zwangsverlobung handelte, wie der Angeklagte

- 8 behauptet oder einer Verlobung mit ihrem Einverständnis, wie die Geschädigte geltend macht, ist für die Beurteilung des Anklagesachverhaltes nicht von Relevanz. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand einer Zwangsverlobung schwer in Einklang zu bringen ist mit der Behauptung des Angeklagten, die Geschädigte belaste ihn falsch, um ihre Ehre und die Ehre ihres Verlobten wieder herzustellen. Die Verteidigung schliesst ferner, die Aussagen der Geschädigten selbst seien aufgrund der Aussagen dieser neuen Zeugen ergänzungsbedürftig bzw. die Geschädigte müsse sogar mit neu ans Tageslicht gekommenen Fakten konfrontiert werden (Urk. 66 S. 4 Ziff. 8). Da von weiteren Zeugeneinvernahmen abzusehen ist, erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Geschädigten im Zusammenhang mit neuen Aussagen. Die Anträge auf Beweisergänzung sind daher abzuweisen. 5. Verletzung von Verfahrensgarantien und -prinzipien Die Verteidigung des Angeklagten macht im Berufungsverfahren vorab geltend, das vorinstanzliche Urteil sei in massiver Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien und -prinzipien entstanden. So weist sie auf das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, einer Verletzung des Anklageprinzips, eines Verstosses gegen die Unschuldsvermutung, einer Verletzung des Willkürverbotes und gravierender Mängel in der Untersuchung hin. Das vorinstanzliche Urteil müsse deshalb einem rechtsstaatlich denkenden Bürger ein Dorn im Auge sein. Resultat des inakzeptablen weil krass willkürlichen, subjektiven Vorgehens von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz sei ein den zentralen Gründsätzen des Strafrechts und der Wahrheitsfindung widersprechendes, ungerechtes und falsches Urteil, welches es im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren gelte (Urk. 40 S. 4 ff. Ziff. 7 ff.). Inwiefern diese teilweise sehr pauschalen Vorwürfe des Verteidigers am vorinstanzlichen Urteil tatsächlich zutreffen, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.

- 9 - Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Verteidigung pauschal rügt, indem sie geltend macht, dem Angeklagten sei mehrfach zum Vorwurf gemacht worden, er habe Fragen nicht beantwortet, die ihm weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz gestellt worden seien (Urk. 40 S. 4), nicht erkennbar ist. Mit ihrem Vorbringen macht die Verteidigung eine unzutreffende Würdigung der Aussagen des Angeklagten geltend, was im Rahmen der Beweiswürdigung zur prüfen sein wird. Eine Verletzung des Anklageprinzipes wird von der Verteidigung darin erkannt, dass offensichtlich frühere, nicht zur Anklage gebrachte Vergewaltigungen in F._____ berücksichtigt worden seien (Urk. 40 S. 4). Diese Behauptung findet keine Stütze im vorinstanzlichen Urteil. Beurteilt wurde darin völlig korrekt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 6. August 2010, nur bezüglich dieses Vorwurfes erfolgte eine Verurteilung durch die Vorinstanz. Betreffend von der Geschädigten behauptete Vergewaltigungen in F._____ im Sommer 2009 führte die Vorinstanz lediglich aus, selbst wenn diese Handlungen sich aus Sicht der Anklagebehörde nicht als nachweisbar strafbare Handlungen qualifizieren lassen, könne daraus nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten betreffend den Anklagevorwurf abgeleitet werden, denn, dass Vergewaltigungsvorwürfe betreffend Vorfälle im Sommer 2009 nicht erstellbar seien, bedeute nicht, dass die diesbezügliche Schilderung aus subjektiver Sicht der Geschädigten falsch wäre (Urk. 47 S. 20). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich daraus nicht, dass die Vorinstanz frühere Vergewaltigungen als geschehen betrachtet habe und unter Verletzung des Anklageprinzipes in ihr Urteil einfliessen liess (Urk. 40 S. 37). Die Verteidigung geht fehl in der Annahme, dass jeder nicht einvernehmliche Geschlechtsverkehr eine Vergewaltigung darstellt. Vielmehr bedarf es für eine Vergewaltigung eines entsprechenden Vorsatzes seitens des Täters, dieser muss erkennen oder es muss für ihn erkennbar sein, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt. Diese subjektive Komponente seitens des Angeklagten ist unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Vergewaltigung. Die subjektive Sicht des mutmasslichen Opfers für sich allein ist

- 10 gerade nicht ausreichend. Dies wollte die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zum Ausdruck bringen. Eine Verletzung des Anklageprinzipes ist deshalb klar zu verneinen. Soweit die Verteidigung eine Verletzung der Unschuldsvermutung, willkürliche Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit behauptet (Urk. 40 S. 4 f.), ist auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung einzugehen.

II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren bildet der unter dem Titel mehrfache Vergewaltigung und Entführung von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in ihrer Anklageschrift vom 6. August 2010 angeklagte Sachverhalt. Zur detaillierten Darstellung des massgeblichen Anklagesachverhalts kann auf die Anklageschrift und deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16; Urk. 47 S. 4 f.). Der Angeklagte hat weder in der Untersuchung, vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren bestritten, dass es am 18. März 2010 in G._____ zwischen ihm und der Geschädigten zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Er führte aber stets aus, dass dieser einvernehmlich erfolgt sei (Urk. 3/1 S. 2 Fragen 7 ff. und S. 11 Fragen 78 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 10 f.; Urk. 6/2 S. 2; Prot. I S. 4). Er hat zudem konstant in Abrede gestellt, die Geschädigte gegen deren Willen unter Gewaltanwendung in die Wohnung verbracht und dort eingeschlossen zu haben. 2. Beweismittel Als Beweismittel liegen einerseits die Aussagen des Angeklagten und der Geschädigten vor, andererseits gab es drei Zeugenbefragungen und es liegen zudem diverse sachliche Beweismittel vor (medizinische Akten, Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich, Gutachten des IRM), welche über das Tatgeschehen selber, insbesondere bezüglich der Frage, ob der Geschlechtsverkehr

- 11 einvernehmlich stattfand, jedoch nur bedingt aussagekräftig sind. Im Vordergrund steht deshalb eine nähere Prüfung und Würdigung der Aussagen des Angeklagten und der Geschädigten zu den wesentlichen Punkten. 2.1. Aussagen des Angeklagten 2.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 19. März 2010 (Urk. 3/1) Der Angeklagte führte gleich zu Beginn auf entsprechenden Vorwurf aus, dass es keine Vergewaltigung gewesen sei, sondern alles im Einverständnis passiert sei (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 7). a) Zur Vorgeschichte Er sei am Sonntag, 14. März 2010, in die Schweiz eingereist (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 9), um Ferien bei seiner Schwester zu machen (Urk. 3/1 S. 3 Antworten 13 und 14). Er sei zweieinhalb Jahre mit der Geschädigten zusammen gewesen, habe nun aber eine andere Beziehung (Urk. 3/1 S. 3 f. Antworten 18 und 23). Ab September 2009 sei die Verbindung mit der Geschädigten unterbrochen worden, da sie sich mit einem anderen verlobt habe. Eineinhalb Monate später habe sie sich aber selber wieder an ihn gewandt (Urk. 3/1 S. 4 Antwort 25). Bei seiner Ankunft in der Schweiz hätte auch die Geschädigte sicherlich noch Wärme und Liebe für ihn empfunden, ansonsten sie sich nicht mit ihm getroffen hätte (Urk. 3/1 S. 4 Antwort 26). Er habe die Geschädigte schon auch besuchen wollen, sei aber nicht extra wegen ihr, sondern wegen dem Land und seiner Schwester in die Schweiz gekommen (Urk. 3/1 S. 4 Antwort 28). Die Geschädigte sei reizbar, sehr nervös und eifersüchtig, könne im Gespräch aber sehr ruhig sein und einen guten Eindruck machen (Urk. 3/1 S. 4 Antwort 29). Als sich die Geschädigte verlobt habe, habe er sich schlecht gefühlt und ihr gesagt, sie könne wieder kommen, die Türe stehe für sie offen (Urk. 3/1 S. 5 Antwort 32). b) Zu den Treffen mit der Geschädigten Er habe nun das erste Mal am Montag nach seiner Ankunft in der Schweiz mit ihr Kontakt gehabt. Sie hätten sich in G._____ getroffen, seien nach J._____ gefah-

- 12 ren, wo sie zusammen einen Kaffee getrunken hätten, woraufhin sie ihn zur Wohnung der Schwester gebracht hätte (Urk. 3/1 S. 5 Antworten 34 und 35). Das Treffen sei sehr gut verlaufen, sie hätten sich geküsst und seien zärtlich zueinander gewesen (Urk. 3/1 S. 5 Antworten 37 bis 39). Sie hätten sich dann wieder für Donnerstag verabredet und im selben Café getroffen, wo sie schon am Montag gewesen seien (Urk. 3/1 S. 6 Antworten 42 und 45). Nachdem sie noch in einem S._____ Restaurant gewesen seien, habe er ihr gesagt, dass sie doch nach G._____ gehen sollten. Sie seien dann in die Wohnung von H._____ gegangen, hätten diese dann aber wieder verlassen, um im Restaurant eines [Staatsangehöriger des Landes I._____] etwas zu essen (Urk. 3/1 S. 6 f. Antworten 46 und 47). Ungefragt führte der Angeklagte zusätzlich aus, dass die Geschädigte in J._____ vor ihm gegangen sei, um Distanz zu wahren. Sie habe Angst gehabt, erkannt zu werden. In G._____ hätten sie sich dann beim Gehen aber umarmt (Urk. 3/1 S. 7 Antwort 47). H._____ habe für ihn den Wohnungsschlüssel im Briefkasten hinterlegt (Urk. 3/1 S. 7 Antwort 49). Er habe der Geschädigten bereits in J._____ gesagt, dass er mit ihr in diese Wohnung gehen wolle. Hätte sie dies nicht gewollt, wäre sie nicht mit ihm nach G._____ gekommen. Und dass man ein Mädchen mit Gewalt dahin mitnehme, das gehöre sich nicht. Er würde das nicht machen (Urk. 3/1 S. 7 Antwort 50). Auf die Frage, was er mit der Geschädigten in der Wohnung habe machen wollten, antwortete der Angeklagte: "Liebe, natürlich" (Urk. 3/1 S. 7 Antwort 52). Er habe der Geschädigten dies im Vorfeld nicht konkret gesagt, aber bei [Staatsangehörigen des Landes I._____] sei es so, wenn ein Mann zu einer Frau sage, dass er den Schlüssel zu einer Wohnung habe, es für die Frau klar sei, um was es gehe (Urk. 3/1 S. 7 Antwort 54). Sie seien etwa eine halbe Stunde in dem Lokal gewesen und hätten etwas gegessen und getrunken. Dort seien aber keine Zärtlichkeiten ausgetauscht worden, weil es dort Leute gehabt habe (Urk. 3/1 S. 8 f. Antworten 55 bis 63). Auf die Bemerkung der einvernehmenden Person, dass sie sich aber auf dem Weg von G._____ nach K._____ umarmt hätten, meinte der Angeklagte, dass das stimme, aber sie hätten sich nicht non-stop umarmt, irgendwann hätten sie sich dann auch wieder los gelassen (Urk. 3/1 S. 9 Antwort 65). Er habe einmal auf die Toilette gehen müssen, da diese im Restaurant aber besetzt gewesen sei, sei er schnell

- 13 in die Wohnung gegangen (Urk. 3/1 S. 9 Antwort 67). Sie hätten im Restaurant darüber gesprochen, Liebe zu machen. Er habe ihr gesagt, sie sollten nach dem Essen in die Wohnung einen Kaffee trinken gehen. Die Geschädigte habe gelächelt und gesagt, er habe ihr den Kopf verdreht (Urk. 3/1 S. 9 Antworten 68 bis 70). c) Zum Ablauf kurz vor dem Betreten der Wohnung Er sei dann zuerst gegangen, sie hinter ihm, er auf der rechten Strassenseite und sie auf der linken. Vor der Wohnung habe er ihr gesagt, sie solle kommen. Sie habe begonnen zu lachen. Er habe ihr gesagt, dass sie doch etwas zusammen vor hätten, worauf sie mit gekommen sei und sie zusammen in die Wohnung gegangen seien (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 71). Auf entsprechende Nachfrage führte der Angeklagte aus, dass er sofort nach dem Restaurant die Strasse überquert habe, sie hingegen gesagt habe, dass es Regeln gäbe, wie man über die Strasse gehe, und deshalb die Strasse weiter vorne überquert habe (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 72). Es stimme nicht, dass die Geschädigte auf der anderen Strassenseite davon gerannt sei, er sie eingeholt, gepackt und an den Haaren gezogen habe. Das habe sie sich ausgedacht (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 73). d) Zum Geschehen in der Wohnung bis zum Geschlechtsverkehr Sie seien ins Wohnzimmer gegangen und dann ins Schlafzimmer, wo er ihr gesagt habe, dass sie sein Stern sei und dass es lange her sei, seit sie sich so getroffen hätten (Urk. 3/1 S. 10 Antwort 75). Er habe die Wohnung abgeschlossen und den Schlüssel in die Tasche gesteckt, das sei eine Gewohnheit von ihm (Urk. 3/1 S. 10 f. Antworten 76 und 77). Im Schlafzimmer habe die Geschädigte ihm in die Augen geschaut und Tränen bekommen. Sie habe dann ein Lied [aus dem Land I._____] gesungen, worin es geheissen habe, das Schicksal habe es gewollt, dass sie nicht mehr zusammen seien. Es sei eben so, dass die Geschädigte ihrem Vater gesagte habe, sie habe keinen Freund, weshalb er sie verlobt habe (Urk. 3/1 S. 11 Antwort 78). Sie hätten sich dann umarmt, er sei zärtlich zu ihr gewesen, habe zuerst sie ausgezogen und dann sich selbst. Dann

- 14 hätten sie mit dem Verkehr begonnen, sie sei auf dem Rücken gelegen. Er sei dann zum Höhepunkt gekommen, hätte aber nicht raus gekonnt, da sie ihre Beine um ihn geschlungen habe. Der ganze Samenerguss sei deshalb in sie hinein gegangen. Sie könne schwanger werden. Sie habe darauf gefragt, was er gemacht hätte. Er habe gesagt, dass er sich nicht hätte zurückhalten können (Urk. 3/1 S. 11 Antwort 79). Die entsprechenden Schilderungen der Geschädigten über die angebliche Vergewaltigung und dass er ihr gesagt habe, er wolle nur noch einmal mit ihr schlafen, dann sei sie frei, bezeichnete der Angeklagte als unwahr (Urk. 3/1 S. 12 Antwort 81). e) Zum Geschehen in der Wohnung nach dem Geschlechtsverkehr Sie hätten sich dann angezogen, die Geschädigte sei etwas verärgert gewesen und habe gehen wollen. Er habe das aber nicht zulassen wollen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sich beruhigen, habe aber keine Gewalt angewendet. Er habe ihr angeboten, sich im Wohnzimmer zu setzen und etwas zu trinken, doch sie habe dies nicht gewollt. Er habe ihr gesagt, auch wenn sie sich verlobt habe, sei dies kein Problem, er nehme sie; es solle alles aus freiem Willen geschehen und nicht aus Zwang. Die Geschädigte selber habe ihm darauf hin gesagt, dass sie ihn im Herzen habe, sie habe einen Fehler gemacht, akzeptiere aber ihr Leben. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er sie so akzeptiere, obwohl sie sich verlobt habe und jetzt eine andere sei. Als sie dann ihren Kopf an seine Brust gehalten und geweint habe, habe dies für ihn geheissen, dass sie gleicher Meinung sei. Er habe darauf hin die Fotos von ihr und ihrem Verlobten in ihrer Tasche zerrissen, sie brauche diese jetzt nicht mehr, da sie nun ihn (den Angeklagten) habe. Er habe ihr auch gesagt, sie solle ihren Verlobten anrufen und ihm sagen, dass sie nichts mehr von ihm wissen wolle. Ihre beiden Mobiltelefone hätten jedoch nicht funktioniert (leerer Akku bzw. keinen Kredit mehr), weshalb er ihren Verlobten von seinem Telefon aus angerufen habe. Er habe sich dann dem Verlobten vorgestellt und das Telefon der Geschädigten übergeben wollen, die dann aber nicht mit dem Verlobten habe sprechen wollen, da sie sich an das Verlöbnisversprechen an ihren Vater erinnert habe. Sie habe ihm dann sein Telefon aus der Hand genommen, es zerbrochen und ihm damit gegen den Hals geschlagen. Er habe

- 15 ausgerufen, sie aber nicht angefasst. Er sei dann ins Badezimmer gegangen, um zu schauen, ob es blute. Als er zurück gekommen sei, sei sie auf dem Balkon gestanden. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wisse, ob er sie aus der Wohnung lasse. Sie habe sicherlich gedacht, er sei sehr wütend, weil sein Telefon kaputt sei. Er habe ihr dann den Schlüssel gegeben, weil dies besser sei, als wenn sie runterspringe. Sie habe von ihm verlangt, dass er auf die andere Seite des Balkons gehe. Darauf hin sei sie in die Wohnung gegangen und habe die Balkontüre geschlossen. Als sie auf der Strasse gewesen sei, habe er sie nach dem Schlüssel gefragt. Sie habe den Schlüssel geschwenkt und sei weg gegangen. Er sei dann hinunter gestiegen. Als er die Polizei gesehen habe, habe er sich von sich aus ergeben (Urk. 3/1 S. 11 f. Antworten 79 und 80). Die Version der Geschädigten, wonach sie auf dem Balkon geschrien habe, er deshalb Panik bekommen habe, dass dies jemand hören könne, stimme nicht (Urk. 3/1 S. 13 Antwort 83). 2.1.2. Hafteinvernahme vom 19. März 2010 (Urk. 3/2) Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Angeklagte erneut aus, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei. Er habe sie auf der Strasse nicht an den Haaren gepackt und ihr nicht gedroht. Die Geschädigte habe Lust gehabt, ihn zu treffen, und er habe Lust gehabt, sie zu treffen. Sie habe auch Liebe für ihn empfunden (Urk. 3/2 S. 2). Er wiederholte auch seine Aussage, dass er der Geschädigten gesagt habe, sie sollten nach dem Essen in die Wohnung gehen, um Kaffe zu trinken. Die Geschädigte sei ihm aber freiwillig gefolgt. Sie seien dann in die Wohnung gekommen, die er mit dem Schlüssel geschlossen habe, welchen er sich in seine Hosentasche gesteckt habe. Im Zimmer hätten sie sich zuerst unterhalten. Er habe ihr gesagt, sie habe gemacht, was sie gemacht habe, aber es sei der Tag gekommen, sich mit der alten Liebe zu treffen. Sie habe dann begonnen zu weinen und ihn zu umarmen. Die Geschädigte habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie das nicht gewollt habe, auch habe sie nicht versucht, ihn mit Gewalt davon abzuhalten, vielmehr habe sie sich mit den Beinen um ihn geschlungen (Urk. 3/2 S. 3). Die Geschädigte habe ihn dann gezwungen, auf den Balkon zu kommen, ansonsten sie hinab gesprungen wäre. Sie habe von ihm ver-

- 16 langt, auf die andere Seite des Balkongeländers zu gehen. Er sei dann von ihr ausgeschlossen worden. Die Geschädigte habe dies wohl deshalb gemacht, weil sie erschrocken gewesen sei, da sie sein Telefon beschädigt und dieses ihm an den Hals geschlagen habe. Er sei dann aufgestanden und habe sie angeschrien. Er habe dann etwa drei Minuten auf dem Balkon gewartet, bevor er hinunter gestiegen sei (Urk. 3/2 S. 4). 2.1.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. Mai 2010 (Urk. 3/3) Anlässlich dieser Einvernahme nahm der Angeklagte Stellung zu den beiden Zeugeneinvernahmen der Geschädigten. a) Zur Vorgeschichte Der Angeklagte führte unter anderem aus, dass er insbesondere auch mit dem Bruder der Geschädigten Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm im Jahr 2008 telefonisch einmal mitgeteilt, dass er nichts gegen ihn (den Angeklagten) oder seine Beziehung mit der Geschädigten habe; sie könnten aber auf keinen Fall heiraten, da vor längerer Zeit ein Streit zwischen den beiden Familien entfacht sei und es zu einer Bluttat gekommen sei. Aber auch die Mutter habe von der Beziehung zur Geschädigten gewusst, ihr zufolge hätte der Angeklagte Vermittler zu ihnen nach Hause schicken sollen (Urk. 3/3 S. 2 f.). Damals im Jahre 2009 sei er eigentlich derjenige gewesen, der wütend auf die Geschädigte gewesen sei, weil sie sich nicht an das Versprechen gehalten habe. Sie habe ihn mit anderen Männern betrogen, indem sie mit diesen telefonische Liebesbeziehungen gehabt habe, und sei nicht mehr Jungfrau gewesen. Es sei aber die Geschädigte gewesen, welche die Beziehung beendet habe, da sie von der Familie verlobt worden sei (Urk. 3/3 S. 4). Jemand habe dem Angeklagten erzählt, dass der Vater der Geschädigten von der Beziehung erfahren und der Geschädigten gedroht habe, sie müsse die Beziehung beenden oder er werde sie anderweitig verloben. Die Geschädigte habe dann aber erwidert, dass sie ihn (den Angeklagten) nicht verlassen werde, weil sie ihn liebe. Es stimme nicht, dass er die Geschädigte im Sommer 2009 zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe; es sei alles im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, er habe sie auch nicht geschlagen (Urk. 3/3 S. 5).

- 17 - Auch habe er sie nie eingesperrt. Er sei eifersüchtig und habe es nicht gerne, wenn seine Geliebte sich irgendwo aufhalte, schon gar nicht in der Nacht mit irgendwelchen Menschen. Auch habe er es nicht gerne, wenn seine Geliebte Alkohol und Betäubungsmittel konsumiere. Es stimme nicht, dass er über MSN Drohungen ausgesprochen habe. Sie habe sich bei ihm gemeldet. Seit September 2009 hätten sie jedoch nur noch einmal miteinander telefoniert, ansonsten mehrmals via MSN miteinander kommuniziert (Urk. 3/3 S. 6 f.). Er habe ihr gesagt, er könne es sich vorstellen, mit ihr eine Affäre zu haben, aber er könne sie nicht zurücknehmen und heiraten, weil sie sich verlobt habe (Urk. 3/3 S. 7 f.). Er glaube aber schon, dass die Geschädigte Interesse gehabt habe, zu ihm zurück zu kommen, dies aufgrund der indirekten Ausdrucksweise, welche die Geschädigte benutzt habe (Urk. 3/3 S. 8) Er sei in die Schweiz gekommen, um Ferien zu machen und seine Schwester zu besuchen. Die Geschädigte sei aber kein Grund für die Reise gewesen (Urk. 3/3 S. 17). b) Zu den Treffen mit der Geschädigten Die Geschädigte habe nicht erwähnt, dass sie beim ersten Treffen bei der M._____ eine Zigarette geraucht, diskutiert und sie sich geküsst hätten. Es stimme nicht, dass die Geschädigte von ihm Abstand genommen habe. Er habe sie als Geliebte treffen wollen, was er ihr bereits im Internet mitgeteilt habe (Urk. 3/3 S. 8). Es stimme auch nicht, dass er ihr gesagt habe, er würde sie nach diesem Treffen für immer in Ruhe lassen. An besagtem Donnerstag seien sie dann zuerst in die Wohnung gegangen, um etwas zu essen. Sie hätten sich dann aber für die Bäckerei entschieden, da es schneller gehen würde. Sie hätten die Wohnung deshalb nur ganz kurz betreten. Die Geschädigte habe jedenfalls die ganze Zeit gewusst, dass er einen Schlüssel der Wohnung des Kollegen dabei gehabt habe (Urk. 3/3 S. 9). c) Zum Ablauf kurz vor dem Betreten der Wohnung

- 18 - Der Angeklagte bestritt, die Geschädigte in der Bäckerei gefragt zu haben, ob sie sich anders entschieden hätte und mit ihm nach F._____ kommen werde, was sie machen würde, wenn er sie festhalten würde, sowie dass er sie mit Gewalt über die Strasse gezogen und in die Wohnung gezerrt habe. Es sei tatsächlich so gewesen, dass er auf der anderen Strassenseite gegangen sei. Sie sei dann über den Fussgängerstreifen zu ihm herüber gekommen. Er habe sie dann umarmt und sie seien in die Wohnung gegangen; mithin sei die Geschädigte freiwillig in die Wohnung gekommen (Urk. 3/3 S. 10). d) Zum Geschehen in der Wohnung bis zum Geschlechtsverkehr Er habe dann tatsächlich die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel in seinen Hosensack gesteckt; dies, weil er das immer so mache (Urk. 3/3 S. 10). Im Wohnzimmer hätten sie sich an den Händen gehalten, sich umarmt. Er habe ihr dann gesagt, sie sollten doch ins Schlafzimmer gehen. Zuerst seien sie auf dem Bett gesessen und hätten diskutiert. Sie hätten 10 bis 15 Minuten geredet, dann hätten sie ihre Kleider ausgezogen und Geschlechtsverkehr gehabt (Urk. 3/3 S. 11). Weiter bestritt der Angeklagte die Ausführungen der Geschädigten als Zeugin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs (Urk. 3/3 S. 11 f.). Es treffe aber zu, dass er in der Geschädigten drin zum Samenerguss gekommen sei, sie habe ihn mit ihren Füssen festgehalten. In dem Moment, als er gemerkt habe, dass er komme, habe er mit ganzer Kraft versucht, seinen Penis heraus zu ziehen. Er habe dann aber gemerkt, dass er dies nicht schaffe, so dass er in der Geschädigten drin gekommen sei. Es seien nur ein paar Tröpfchen des Samenergusse ausserhalb von ihr gekommen. Er sei sehr besorgt und nervös gewesen. Er habe nicht gewusst, was für eine Politik da getrieben werde; er habe nicht gewusst, was sie mit ihm vorgehabt habe und damit habe erreichen wollen. Er habe es ihr mitgeteilt, dass er komme, habe aber das Gefühl gehabt, dass sie ihn deshalb noch fester umklammert habe (Urk. 3/3 S. 12). e) Zum Geschehen in der Wohnung nach dem Geschlechtsverkehr und allgemeine Ergänzungen

- 19 - Er habe sich dann schnell angezogen und sei ins Badezimmer gegangen. Er habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, was passiere. Nachdem er wieder aus dem Badezimmer heraus gekommen sei, sei die Geschädigte in Richtung Wohnungstüre gegangen. Sie habe ihm gesagt, er solle die Türe aufmachen. Er sei ihr in dem Sinne begegnet, dass sie als Menschen hier herein gekommen seien und auch wieder so rausgehen könnten. Er habe ihr vorgeschlagen, darüber zu diskutieren. Er habe gewollt, dass sie ihm sage, was sie damit habe erreichen wollen, was ihr Ziel sei. Er sei nicht aggressiv gewesen, ein wenig aufgeregt und nervös schon. Sie habe begonnen zu weinen und ihm gesagt, dass sie ohne ihn nicht könne. Er habe ihr gesagt, dass sie jetzt verlobt sei, er gehe nach F._____ und würde sich ebenfalls verloben, sie könnten sich aber weiter treffen. Sie hätten diskutiert, weshalb sie ihm so etwas angetan habe. Sie habe gemeint, dass sie ihn lieben würde, und habe sich an ihn angelehnt. Er habe ihr darauf hin gesagt, er spüre, dass sie ebenfalls Gefühle für ihn habe und mit allen Mitteln versuche, mit ihm zusammen zu sein. Sie solle aber, um etwas zu erreichen, zuerst ihre Familie und dann ihren Verlobten anrufen, um das Ganze zu bereinigen; nur so könnten sie wieder zusammen sein. Sie habe "okay" gesagt und ihr Portemonnaie und ihr Handy genommen. Er habe sie dann gefragt, was sie mit den Fotos vorhabe, worauf sie gemeint habe, sie könne mit den Fotos nichts anfangen, da sie ja ihn habe. Er könne die Fotos haben. Sie habe es ihm erlaubt und er gebe zu, dass er die Fotos zerrissen habe. Er habe dann von seinem Handy aus die Mutter der Geschädigten angerufen, doch die habe ihr Handy ausgeschaltet gehabt. Er habe dann gesagt, sie sollten die Sache zuerst mit dem Verlobten bereinigen. Die Geschädigte habe ihm dann die Nummer des Verlobten gegeben, worauf er diesen angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die Geschädigte bei ihm sei. Er habe ihm gesagt, dass die Geschädigte mit ihm etwas zu besprechen habe. Die Geschädigte habe dann aber das Telefon kaputt machen wollen. Sie habe gesagt, dass ihr Vater diese Verlobung gemacht habe, und habe das Handy nach ihm (dem Angeklagten) geworfen. Es habe ihm am Hals getroffen und weh getan. Er sei aggressiv gewesen, habe sie aber nicht berührt. Er sei dann ins Badezimmer gegangen, um sich zu vergewissern, ob er blute. Als er wieder zurück gekommen sei, sei die Geschädigte auf dem Balkon

- 20 gewesen (Urk. 3/3 S. 13 f.). Er sei wegen der Sache mit dem Samenerguss ganz durcheinander gewesen und habe gedacht, die Geschädigte habe das absichtlich gemacht, um mit ihm zusammen zu sein. Sie habe ihr Ziel erreicht, um ihm Angst einzujagen (Urk. 3/3 S. 14). Er habe den Verlobten der Geschädigten angerufen, damit diese ihm mitteile, dass sie nicht mehr mit ihm (dem Verlobten) zusammen sein wolle, sondern mit ihm (dem Angeklagten; Urk. 3/3 S. 15). Allgemein habe er bis zu diesem Moment nicht mit der Geschädigten zusammen sein wollen; als dies passiert sei, habe er seine Meinung aber geändert. Vieles sei ihm durch den Kopf gegangen und er habe gemeint, das sei alles geplant und die Geschädigte habe dies absichtlich gemacht. Das mit dem Samenerguss sei der Wunsch der Geschädigten gewesen. Er habe sich überlegt, welche Hintergedanken sie haben könnte. Er habe dann damit einverstanden sein müssen, was die Geschädigte damit habe erreichen wollen, nämlich mit ihm zusammen zu sein (Urk. 3/3 S. 15). Als die Geschädigte dann auf dem Balkon gewesen sei, sei sie sehr verängstigt gewesen und habe gesagt, dass sie Angst vor ihm habe. Sie habe ihm gesagt, er solle draussen warten, sie würde dann weg gehen. Er sei damit einverstanden gewesen, habe ihr den Wohnungsschlüssel gegeben und gesagt, sie könne gehen. Als sie draussen gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle ihm den Schlüssel wieder geben. Sie habe ein Handzeichen mit drehendem Zeigefinger gemacht. Er habe das so verstanden, dass sie wieder kommen würde. Nach weiteren zwei bis drei Minuten auf dem Balkon habe er Angst bekommen. Er habe gedacht, dass sie vielleicht etwas mit der Familie geplant habe und ein Familienangehöriger kommen würde, um etwas mit ihm zu machen. Er sei deshalb vom zweiten Stock herunter geklettert. Er habe sich dann im Hof des Gebäudes aufgehalten und beobachtet, was passierte. Als er nach 30 Minuten zur Strasse gegangen sei, habe er die Geschädigte mit der Polizei gesehen. Er sei dann auf die andere Strassenseite gegangen, um ein Zeichen zu setzen, um zu zeigen, dass er nicht fliehen wolle (Urk. 3/3 S. 16). Es sei bei dem Treffen mit der Geschädigten nie zu Tätlichkeiten gekommen. Die von der Geschädigten geschilderten blauen Flecken müssten daher stammen, als

- 21 er versucht habe, sich von ihr weg zu stossen, weil er nicht in ihr drin habe kommen wollen. Sollten diese Flecken aber nicht von ihm gewesen sein, so habe dies sicherlich ihr Vater verursacht (Urk. 3/3 S. 17). Wegen dem, was passiert sei, sei er gezwungen gewesen, den Verlobten der Geschädigten anzurufen. Das Ganze sei geplant gewesen. Er habe nicht gewusst, was die Geschädigte damit habe bezwecken wollen. Er sei sehr verängstigt gewesen (Urk. 3/3 S. 18). Er wisse nicht, wie seine Familienangehörigen reagiert hätten, wäre die Geschädigte schwanger geworden. Dazu müsse man aber die Geschädigte befragen; sie sei diejenige, die das verursacht habe (Urk. 3/3 S. 18 f.). Er denke, sie habe das Ganze gemacht, um belegen zu können, dass sie Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe. Dies, um Schande von ihrem Verlobten zu nehmen. Er sei der Meinung, dass sie das mit ihrem Verlobten besprochen habe. Es solle so aussehen, dass er sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Je länger man sich die Sache überlege, komme man zu verschiedenen Schlussfolgerungen. Es sei gut möglich, dass wenn der Verlobte oder dessen Familie erfahren würde, dass sie keine Jungfrau mehr sei, die beiden auseinander gegangen wären (Urk. 3/3 S. 19). 2.1.4. Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2010 (Urk. 3/4) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme blieb der Angeklagte dabei, dass es zu keinerlei Gewaltanwendungen gekommen sei. Bevor sie den Sex beendet hätten, hätte er der Geschädigten die Ejakulation angekündigt und dort habe er Kraft angewendet. Die Verletzungen könnten daher rühren. Er habe in diesem Moment die Kontrolle über sich verloren und sich erlösen wollen (Urk. 3/4 S. 2). Die Geschädigte sei unten gelegen und er auf ihr. Als er gesagt habe, dass er komme, habe er weg gehen wollen. Sie habe ihn dann fester umschlossen. Er habe Angst gekriegt. Vielleicht habe sie ihn auch mit ihren Armen um seinen Hals gehalten. Er habe einfach die Arme lösen wollen. Das sei vielleicht die Kraftanwendung gewesen (Urk. 3/4 S. 3). Angesprochen auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten durch das IRM meinte der Angeklagte, er könne sich nicht daran erinnern, die

- 22 - Geschädigte gekratzt oder mit Gewalt gepackt zu haben. Er entgegnete mit der Frage, ob man denn Fingerabdrücke und Spuren von ihm gefunden habe (Urk. 3/4 S. 7). Auf die Frage nach einem allfälligen Motiv der Geschädigten, ihn derart zu belasten, fand der Angeklagte schliesslich keine Antwort. Wenn er ein gefährlicher Typ wäre, wie ihn die Geschädigte beschreibe, dann wäre sie doch nicht an ein Treffen mit ihm gekommen (Urk. 3/4 S. 9). Der Angeklagte führte schliesslich erneut aus, dass es lediglich zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie seien zuerst in die Wohnung gegangen, welche sie aber wieder verlassen hätten, um etwas zu essen. Er habe sie nicht gezwungen, in die Wohnung mit zu kommen. Auch habe er sie nicht ein bis zwei Stunden in der Wohnung festgehalten. Er habe keinen speziellen Zweck verfolgt, als er den Wohnungsschlüssel in seinen Hosensack gesteckt habe. Er mache das immer so. Er habe sie nicht verpflichtet, während dieser Zeit dort zu bleiben. Die Geschädigte habe das getan, um an Geld zu kommen, aber er habe keines (Urk. 3/4 S. 11 f.). 2.2. Aussagen der Geschädigten 2.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 18. März 2010 (Urk. 4/1) a) Zur Vorgeschichte Die Geschädigte führte aus, dass sie während den letzten Sommerferien mit dem Angeklagten Schluss gemacht habe (Urk. 4/1 S. 2 Antwort 12). Der Angeklagte habe heute mit ihr reden wollen und gesagt, sie müsse kommen, ansonsten er ihren Verlobten umbringen würde oder so (Urk. 4/1 S. 3 Antwort 20). Der Angeklagte habe hier Ferien bei seiner Schwester gemacht (Urk. 4/1 S. 3 Antwort 22). Er habe am Samstag via MSN zuerst mit ihrem Bruder Kontakt aufgenommen und mit ihr reden wollen. Er habe dann gesagt, er käme in die Schweiz und wolle mit ihr reden. Der Angeklagte habe einfach nicht akzeptieren wollen, dass sie nichts mehr von ihm wissen wollte (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 24).

- 23 b) Zu den Treffen mit der Geschädigten Sie hätten sich heute bei der M._____ getroffen und seien in ein L._____- Restaurant beim N._____ etwas trinken gegangen. Dann habe er unbedingt nach G._____ gewollt, weil sie dort in Ruhe reden könnten und sie niemand kennen würde. Sie habe zuerst abgelehnt, sich dann aber überreden lassen. Er habe sie dort gefragt, ob sie Hunger habe, er kenne ein Restaurant in G._____. Er habe auch gemeint, dass sie besser in die Wohnung gehen würden. Sie habe nein gesagt und sei umgekehrt. Er sei dann hinter ihr her gekommen und habe gesagt, dass sie ins Restaurant gehen würden. Es sei aber eine Bäckerei gewesen, gleich neben der Wohnung auf der anderen Seite. Dort hätten sie etwas gegessen. Er habe dann auf die Toilette gehen müssen, aber die Toilette der Bäckerei sei geschlossen gewesen. Er sei dann aus der Bäckerei gerannt und wieder gekommen (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 25). Sie glaube, dass er da den Schlüssel habe holen wollen (Urk. 4/1 S. 6 Antwort 43). Er habe es dann plötzlich eilig gehabt und habe gehen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass entweder er oder sie voraus laufen würden, denn sie habe gewusst, dass er etwas machen würde (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 25). Sie habe das gewusst, weil er schon vorher mit ihr in der Wohnung etwas habe essen gehen wollen (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 26). Der Angeklagte habe sie immer wieder gefragt, was sie tun würde, wenn er sie mit Gewalt nehmen würde (Urk. 4/1 S. 6 Antwort 42). Sie sei mit dem Angeklagten mit gegangen, weil sie ihm vertraut habe und er gesagt habe, dass er einfach noch mit ihr reden wolle, dann sei es vorbei. Sie habe einfach gewollt, dass er sie in Ruhe lassen würde (Urk. 4/1 S. 6 Antwort 36). c) Zum Ablauf kurz vor dem Betreten der Wohnung Der Angeklagte sei dann auf die andere Strassenseite gegangen, sie sei davon gerannt. Er sei ihr hinterher gerannt, habe sie gepackt und an den Haaren gezogen. Er habe ihr gesagt, dass sie jetzt mitkommen müsse, er wolle mit ihr reden (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 27 und S. 6 Antwort 45). Er habe sie hinten an den Haaren gezogen und am Arm gepackt (Urk. 4/1 S. 7 Antwort 46 und S. 11 Antwort 80). Auf die Frage, warum sie nicht geschrien habe, führte die Geschädigte aus, dass

- 24 sie Angst gehabt habe und er gesagt habe, sie dürfe nicht schreien (Urk. 4/1 S. 11 Antwort 82). Er habe ihr dann den Schlüssel gegeben und gesagt, sie müsse die Türe aufmachen. Sie habe nein gesagt, aber er habe gemeint, sie müsse das machen. Dann habe sie die Türe aufgeschlossen. Er habe sie wieder zu gemacht, abgeschlossen und den Schlüssel weg genommen (Urk. 4/1 S. 7 Antwort 48). d) Zum Geschehen in der Wohnung bis zum Geschlechtsverkehr Er habe sie dann ins Wohnzimmer genommen und gesagt, sie könne schreien, so lange sie wolle, niemand würde sie hören. Er habe sie dann auf das Bett gestossen, geküsst und berührt. Sie habe sich immer gewehrt. Er habe dann gesagt, dass er nur noch einmal mit ihr wolle, dann sei sie frei. Es würde sonst viele Tote geben, wenn sie heiraten würde. Dann habe er immer so weiter gemacht. Er habe sie ausgezogen und schwängern wollen. Sie habe nicht gewollt, es sei aber so schnell gegangen, so fünf Minuten (Urk. 4/1 S. 2 Antwort 10 und S. 4 f. Antwort 27). Er habe sie auf das Bett gestossen und ihre Hände fest gehalten. Sie habe sich mit ihren Beinen gewehrt. Er habe sie dann am Hals gepackt und gesagt, sie solle ruhig sein (Urk. 4/1 S. 8 Antwort 52). Sie habe von sich aus nichts ausgezogen, er habe sie ausgezogen. Er habe gesagt, dass er ihre Kleider zerreissen würde, wenn sie sich wehren würde; sie müsse dann mit zerrissenen Kleidern nach Hause gehen (Urk. 4/1 S. 8 Antworten 53 und 54). Sie sei dann auf dem Rücken gelegen, er habe neben ihr gekniet. Dann habe er ihre Beine aufgemacht und ihre Hände gehalten. Er habe ihr an den Hals gegriffen und die Arme festgehalten (Urk. 4/1 S. 8 Antworten 57 und 58). Auf die Frage, ob sie Schmerzen gespürt habe, meinte die Geschädigte, dass sie geweint habe und irgendwie gar nicht da gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8 Antwort 59). Sie glaube nicht, dass sie verletzt worden sei, sie habe keine Schmerzen, ausser Kopfschmerzen (Urk. 4/1 S. 9 Antwort 60). Er sei ungefähr zwei-, dreimal in sie eingedrungen, habe es aber nicht richtig geschafft, weil sie sich gewehrt habe (Urk. 4/1 S. 9 Antwort 61). Er sei dann durchgedreht und habe sie angeschrien, dass sie aufhören solle. Er habe gesagt, dass er es entweder mit Gewalt oder mit Spass mache. Sie habe ihm gesagt, dass er sie besser umbringen als verge-

- 25 waltigen solle, woraufhin er gesagt habe, er wolle das einfach noch einmal machen (Urk. 4/1 S. 9 Antwort 62). Er sei dann in ihr drin zum Samenerguss gekommen, habe WC-Papier genommen und sich sauber gemacht (Urk. 4/1 S. 5 Antworten 30 und 31). Sie habe sich dann auch mit WC-Papier geputzt und wieder angezogen (Urk. 4/1 S. 9 Antwort 64). e) Zum Geschehen in der Wohnung nach dem Geschlechtsverkehr Er habe dann mit ihrem Handy ihre Eltern anrufen wollen, sie habe es aber ausgeschaltet gehabt. Er habe darauf hin ihre Tasche und ihr Portemonnaie kontrolliert und die Fotos zerrissen. Als sie in der Wohnungstüre gestanden habe, habe er sich ins Wohnzimmer gesetzt und eine Zigarette geraucht. Er habe gelacht und ihre SIM-Karte aus dem Natel genommen. Irgendwie sei er zu ihrem PIN gekommen und habe ihren Schwiegervater in F._____ angerufen; er habe gewusst, dass sie den PIN unter ihrem Namen gespeichert habe (Urk. 4/1 S. 9 Antwort 64). Da sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Wohnung zu verlassen, habe sie die Balkontüre geöffnet und gesagt, dass sie hinunter springen würde. Er habe nein gesagt, sie solle herein kommen, er würde sie gehen lassen. Sie habe dann um Hilfe geschrien, weshalb er Panik bekommen habe. Sie habe ihm dann gesagt, er müsse auf den Balkon kommen, ansonsten sie schreien würde, und auf die Aussenseite des Geländers gehen. Er habe dann gemacht, was sie gesagt habe. Als er sich ausserhalb des Geländers festgehalten habe, sei sie in die Wohnung gegangen und habe die Balkontüre geschlossen. Er habe noch versucht, über das Geländer zu springen, um sie festzuhalten, sie sei aber schneller gewesen (Urk. 4/1 S. 7 Antwort 50). Sie habe schliesslich Angst gehabt wegen der Vergewaltigung. Danach habe sie Angst bekommen, dass er ihr die Beziehung ruinieren würde, indem er herum telefonierte (Urk. 4/1 S. 10 Antwort 71). Sie mache sich auch Sorgen darum, ob sie schwanger sei (Urk. 4/1 S. 10 Antwort 74). 2.2.2. Zeugeneinvernahme vom 16. April 2010 (Urk. 4/2)

- 26 - Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme schilderte die Geschädigte, dass sie nach dem Vorfall die Pille danach eingenommen habe und zwischenzeitlich ihre Monatsblutung wieder bekommen habe. Sie habe auch einen Termin für einen HIV-Test erhalten, welcher negativ ausgefallen sei (Urk. 4/2 S. 3). Sie habe das Geschehene mit mehr oder weniger Details ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem Verlobten erzählt. Ihr Vater sei schon ein bisschen wütend geworden, dass der Angeklagte das gemacht habe. Ihr gegenüber sei er aber nicht wütend geworden. Ihre Mutter habe sie gefragt, weshalb sie nicht geschrien habe. Sie habe ihrem Vater gesagt, sie hätte nicht gedacht, dass er so etwas machen würde (Urk. 4/2 S. 4). a) Zur Vorgeschichte Die Geschädigte führte aus, dass sie über knapp zwei Jahre eine Beziehung mit dem Angeklagten geführt habe. Sie hätten sich jeden Tag gehört, per MSN, Telefon und SMS. Am Anfang sei es eine glückliche Beziehung gewesen, dann nicht mehr so, da er sehr eifersüchtig gewesen sei und sie immer unter Kontrolle habe halten wollen (Urk. 4/2 S. 5). Sie habe ihn immer anrufen und sagen müssen, wo sie sei. Er habe gedroht, ihren Vater und ihre Mutter anzurufen, falls sie ihm nicht gehorcht hätte (Urk. 4/2 S. 6 oben). Sie hätten sich jeweils in den Sommerferien gesehen, wobei sie auch Sex miteinander gehabt hätten. Es sei aber ein Zwang gewesen, da sie es gar nicht gewollt habe. Sie habe aber mitmachen müssen, ansonsten er es ihrem Vater erzählt hätte. Sie habe ihm aber jeweils gesagt, dass sie nicht mit ihm habe schlafen wollen (Urk. 4/2 S. 7). Er habe sie auch mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust in den Bauch geschlagen (Urk. 4/2 S. 8 f.). Als sie letzten Sommer zurück in die Schweiz gekommen sei, habe sie mit ihm Schluss gemacht und ihm gesagt, es könne so nicht weiter gehen und es reiche ihr. Er habe dann wissen wollen, ob ihr Vater sie dazu gezwungen habe, und gesagt, dass sie sich schon irgendwann wieder treffen würden und sie es dann schon sehen werde (Urk. 4/2 S. 9). Auf entsprechende Nachfrage führte die Geschädigte aus, dass er das nicht im Guten gemeint habe, sondern so, wie er es jetzt gemacht habe, also dass er sie vergewaltigt habe (Urk. 4/2 S. 10). Er habe ihr darauf hin immer wieder SMS

- 27 geschrieben. Als sie sich einen Monat später verlobt habe, habe sie eine neue Natelnummer bezogen, die sie dem Angeklagten nicht mitgeteilt habe. Er habe sich dann über MSN an ihren Bruder gewandt und Drohungen ausgesprochen, sie solle sich bei ihm melden, damit sie reden könnten. Sie habe ihn dann einmal angerufen und er habe wissen wollen, weshalb sie ihm dies angetan habe, er habe sie so geliebt. Seitdem sie verlobt sei und der Angeklagte sie bedroht und geschlagen habe, habe sie keine Gefühle mehr für ihn (Urk. 4/2 S. 10). b) Zu den Treffen mit der Geschädigten Der Angeklagte habe ihr per MSN mitgeteilt, dass er in die Schweiz kommen werde. Als er dann hier angekommen sei, habe er sie angerufen und gesagt, er wolle einfach mit ihr reden, dann habe sie und ihre Familie für immer Ruhe vor ihm. Sie hätten dann auf Donnerstag abgemacht (Urk. 4/2 S. 13). Er habe sie dann aber unbedingt sprechen wollen, sie solle ihn abholen und danach zu seiner Schwester bringen. Sie habe ihn dann in G._____ abgeholt und sie seien zusammen im Zug nach M._____ gefahren. Er habe sie ständig gefragt, warum sie das gemacht habe, er habe sie doch über alles geliebt; niemand ausser ihm könne sie haben und das werde ihr Verlobter schon noch sehen. Sie habe ihm aber keine Hoffnungen mehr gemacht. Er habe sie aber immer versucht zu küssen und zu berühren. Sie habe aber immer Abstand genommen (Urk. 4/2 S. 14). Am Donnerstag habe sie ihn dann bei der M._____ abgeholt und sie seien zum N._____ gefahren. Er habe aber lieber nach G._____ gehen wollen. Auf die entsprechende Frage, warum sie sich denn ein zweites Mal mit dem Angeklagten getroffen habe, führte die Geschädigte aus, dass er ihr gesagt habe, wenn sie sich am Donnerstag treffen würden und über alles reden könnten, sei alles fertig. Er hätte sie sonst nicht in Ruhe gelassen. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass er mit ihr nach G._____ gehen wolle, bis sie irgendwann ja gesagt habe (Urk. 4/2 S. 15). Als sie an der Wohnung in K._____ vorbei gekommen seien, habe er den Vorschlag gemacht, dass sie doch dort etwas essen könnten, dort sei niemand. Sie sei dann sogleich in Richtung Bäckerei gerannt, woraufhin er ihr nach gekommen sei und zu einem Besuch in der Bäckerei eingewilligt habe. Sie habe geahnt, dass er etwas mache, deshalb sei

- 28 sie gerannt. Während sie in der Bäckerei etwas gegessen hätten, habe er auf die Toilette gehen müssen, und da diejenige der Bäckerei geschlossen gewesen sei, sei er nach draussen gerannt. Als sie ihn gefragt habe, was er gemacht habe, habe er ihr den Wohnungsschlüssel gezeigt, den er geholt habe. Er habe sie immer gefragt, was sie machen würde, wenn er sie festhalten würde. Er sei nervös gewesen und habe es eilig gehabt (Urk. 4/2 S. 16). Sie habe ihm aber deutlich gemacht, dass sie nirgendwo mit ihm hingehen werde (Urk. 4/2 S. 17). c) Zum Ablauf kurz vor dem Betreten der Wohnung Der Angeklagte sei dann auf der einen, sie auf der anderen Strassenseite gegangen. Als er sie aufgefordert habe, auch auf seine Strassenseite zu kommen, sei sie in Richtung Bahnhof weg gerannt. Sie sei dann langsamer geworden und wieder normal gegangen. Er sei ihr nach gerannt, habe sie eingeholt, an den Haaren und am rechten Oberarm gepackt und über die Strasse gezogen (Urk. 4/2 S. 17). Er habe ihr gesagt, sie solle nicht schreien, sie habe sowieso keine Chancen und müsse sich nicht wehren. Es seien Autos vorbeigefahren, Fussgänger, Velo- oder Motorradfahrer habe sie nicht gesehen. Auf einem Balkon beim Block, wo die Wohnung gewesen sei, habe sie zwei Frauen gesehen. Er habe ihr dann gesagt, sie solle in das zweite Obergeschoss gehen und die Wohnungstüre aufschliessen. Er habe sie dabei an den Haaren gezogen und von hinten die Treppe hoch gestossen. Sie habe sich schon gewehrt, aber keine Chance gehabt (Urk. 4/2 S. 18). Auf präzisierende Nachfrage hin führte die Geschädigte aus, dass sie nicht versucht habe, sich zu wehren, sie habe ihm lediglich gesagt, sie wolle jetzt gehen, es hätte aber nichts gebracht, wenn sie versucht hätte, sich körperlich gegen ihn zu wehren (Urk. 4/2 S. 19). d) Zum Geschehen in der Wohnung bis zum Geschlechtsverkehr Der Angeklagte habe dann die Türe abgeschlossen, den Schüssel in seinen Hosensack gesteckt, sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sie aufgefordert, ihre Schuhe auszuziehen und ebenfalls ins Schlafzimmer zu kommen. Sie sei aber bei der Türe stehen geblieben und habe ihm gesagt, er solle sie raus lassen. Er habe sie dann ins Schlafzimmer gezogen und begonnen, sie zu küssen

- 29 - (Urk. 4/2 S. 19 f.). Sie habe ihm gesagt, dass er das lassen solle, er habe aber immer Körperkontakt gewollt und habe angefangen, sie auszuziehen. Sie habe sich immer gewehrt, indem sie gesagt habe, er solle sie sein lassen. Irgendwann sei es aber nicht mehr gegangen. Er habe sie dann ausgezogen und sie habe geweint. Er habe gesagt, er wolle nun nur das eine machen und lasse sie danach in Ruhe (Urk. 4/2 S. 20 f.). Sie habe sich dann auch mit Händen und Füssen gewehrt, ihn weg gestossen und ihre Beine zugemacht, damit er ihr nichts machen könne. Dann habe er sie aufs Bett gestossen, so dass sie auf dem Rücken gelegen sei, und habe sie berührt und geküsst. Er habe sie dann aufgefordert, ihre Beine aufzumachen, ansonsten er es mit Gewalt machen würde. Er habe dann mit seinen Händen ihre Beine aufgemacht, danach ihre Arme nach oben gegen die Matratze gedrückt, damit sie sich nicht habe wehren können. Sie habe sich dann mit den Beinen gewehrt, woraufhin er sagte, sie solle ruhig sein. Als er drinnen gewesen sei, habe sie sich wieder bewegt, so dass er wieder raus gegangen sei. Dann sei er ein zweites Mal in sie eingedrungen. Es habe dann aber nicht so lange gedauert, bis er fertig gewesen sei. Mit den Armen habe sie sich nicht wehren können, da er diese festgehalten habe (Urk. 4/2 S. 21 f.). Sie habe sich auch verbal gewehrt und geweint, er habe sich davon aber nicht beeindrucken lassen (Urk. 4/2 S. 22 f.). Als er fertig gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie könne jetzt gehen, abgesehen von drei bis vier Tröpfchen sei der Samenerguss in ihr erfolgt. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie jetzt ohnehin nicht behalten würde, auch wenn sie schwanger würde. Auf die Frage, ob der Angeklagte sie auch bedroht habe, sagte die Geschädigte, dass er einfach gesagt habe, wenn er es nicht schaffe, mit ihr zu schlafen, dann könne sie nicht gehen (Urk. 4/2 S. 23). e) Zum Geschehen in der Wohnung nach dem Geschlechtsverkehr Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie sich dreckig gefühlt, da es gegen ihren Willen gewesen sei. Sie habe auch Angst gehabt, dass sie schwanger würde, zudem habe sie nicht gewusst, was er mit ihr vorgehabt habe (Urk. 4/2 S. 23). Sie habe sich dann auch mit WC-Papier gereinigt und schnell angezogen. Der Angeklagte habe ihr Handy genommen, da er ihren Verlobten, ihren Vater und

- 30 ihren Schwiegervater habe anrufen wollen. Zudem habe er die Fotos von ihr und ihrem Verlobten zerrissen, welche er in ihrem Portemonnaie gefunden habe. Er habe den Leuten einfach sagen wollen, dass er jetzt mir ihr zusammen sei. Damit habe er erreichen wollen, dass ihr Verlobter mit ihr Schluss machen würde. Er habe dann von seinem Handy aus ihren Schwiegervater angerufen. Sobald der Angeklagte etwas gesagt habe, habe sie ihm das Handy aus der Hand geschlagen, es kaputt gemacht und nach ihm geworfen (Urk. 4/2 S. 24 ff.). Darauf hin sei er wütend geworden und habe sich in der Wohnung nach hinten begeben. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und habe ihm gedroht zu springen, falls er sie nicht gehen lasse. Er habe sie gepackt und ins Wohnzimmer ziehen wollen, weshalb sie geschrien habe. Da sei er in Panik geraten und habe Abstand genommen. Darauf hin habe er ihr den Wohnungsschlüssel gegeben und gesagt, sie könne gehen. Sie habe ihm dann aber gesagt, dass dies nun nicht so einfach gehe und er machen müsse, was sie sage. Sie habe ihm sodann befohlen, auf die Balkonaussenseite zu gehen. Als sie zurück ins Wohnzimmer gegangen sei und er versucht habe, ihr nachzuspringen, habe sie die Balkontüre geschlossen, habe mit dem Schlüssel die Wohnungstüre geöffnet und das Haus verlassen. Sie habe sich dann zur Post begeben, um eine neue SIM-Karte zu kaufen, woraufhin sie ihren Verlobten angerufen und ihm alles erzählt habe. Später habe sie dann die Polizei angerufen (Urk. 4/2 S. 27). 2.2.3. Zeugeneinvernahme vom 23. April 2010 (Urk. 4/3) Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme bestätigte die Geschädigte unter anderem erneut, dass sie den Angeklagten nur getroffen habe, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. 4/3 S. 6 oben). Ihr Verlobter habe zudem schon gewusst, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen sei, als sie sich verlobt hätten, da der Angeklagte ihn angerufen und ihm alles erzählt habe, was sie (die Geschädigte und der Angeklagte) schon alles miteinander gemacht hätten (Urk. 4/3 S. 5). Sie selber habe es ihrem Verlobten aber nie gesagt (Urk. 4/3 S. 7). Ihr Verlobter wäre aber vielleicht enttäuscht gewesen, wenn er erfahren hätte, dass sie nicht mehr Jungfrau sei; er habe ihr dies aber nie so gesagt (Urk. 4/3 S. 8). Weiter führte die Geschädigte erneut aus, sie habe schon gedacht, dass der Angeklagte mit ihr in

- 31 der Wohnung Sex haben wolle, sie sei aber sicher nicht freiwillig mit ihm mitgegangen, er habe sie gezogen (Urk. 4/3 S. 9). Sie hätten bis zum Februar 2010 noch ein gewisses Vertrauensverhältnis zueinander gehabt, er habe ihr viele Sachen anvertraut, weil sie eine verschwiegene Person sei. Aber wenn er aggressiv gewesen sei, habe man mit ihm gar nicht erst reden müssen (Urk. 4/3 S. 10). Seit September 2009 habe sie ihn neben den Kontakten über MSN und SMS vielleicht drei bis fünf Male angerufen (Urk. 4/3 S. 11). Zudem führte die Geschädigte aus, es sei dem Angeklagten klar gewesen, dass sie verlobt sei, er habe jedoch immer die Hoffnung gehabt, dass sie zu ihm zurück gehen würde. Sie habe ihm aber keine Hoffnungen gemacht; sie habe ihm immer gesagt, sie sei jetzt verlobt und gehe ihren eigenen Weg. Sie habe ihm aber auch gesagt, dass er sich bei Problemen schon an sie wenden könne und dass sie eine Freundschaft weiterpflegen könnten; sie werde aber nicht zurück zu ihm gehen (Urk. 4/3 S. 13). 2.3. Aussagen der weiteren Zeugen 2.3.1. O._____ (Urk. 5/1) Der ältere Bruder der Geschädigten führte anlässlich der Zeugeineinvernahme vom 23. April 2010 aus, dass er den Angeklagten schon sehr lange kenne, zwar nicht gut, aber man habe zufällige Kontakte miteinander gehabt (Urk. 5/1 S. 2). Er habe mit seiner Schwester, die er sehr liebe, nicht direkt über das Geschehene sprechen können, da sie jeweils sogleich angefangen habe zu weinen. Er habe es von seiner Mutter erfahren (Urk. 5/1 S. 3). Seines Wissens habe seine Schwester nie etwas vom Angeklagten gewollt, vielmehr habe sie ein bisschen Angst vor ihm gehabt. Sie habe aber Kontakt per MSN mit dem Angeklagten gehabt. Er glaube aber nicht, dass sie eine Liebesbeziehung zum Angeklagten gehabt habe. Das Ganze sei vielleicht deswegen passiert, weil sie nun verlobt sei und er eifersüchtig sei. Wenn seine Schwester mit der Verlobung nicht einverstanden gewesen sei, dann hätte sie sich nicht verlobt (Urk. 5/1 S. 4 f.). Nachdem sich die Geschädigte verlobt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ein wenig Angst vor der Reaktion des Angeklagten habe. Dies habe sie ihm gesagt, nachdem der Angeklagte seinen Schwager angerufen und diesen bedroht habe. Es hätte sein können, dass der

- 32 - Verlobte die Geschädigte deshalb verlassen hätte, was zum Glück aber nicht passiert sei. Sein Schwager habe ihm mitgeteilt, dass er gar nicht auf den Angeklagten gehört habe und die Geschädigte liebe und nicht verlieren wolle (Urk. 5/1 S. 6). Die Geschädigte habe jedenfalls schon vor der Verlobung keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten gehabt. Er (der Zeuge O._____) habe sie auch gefragt, ob sie eine Beziehung habe, was sie verneint habe. Bei ihnen habe auch der ältere Bruder etwas zu sagen bei einer Verlobung. Hätte die Geschädigte etwas anderes gesagt, hätte er das respektiert (Urk. 5/1 S. 7). Er habe mit der Geschädigten jedoch nie über Sex gesprochen. Falls es früher schon einmal zu Vergewaltigungen gekommen sei, hätte es die Geschädigte sicher innerhalb der Familie erzählt, wie sie es auch jetzt der Mutter erzählt habe. Es stimme aber, dass die Mutter die Vergewaltigung nicht erwähnt habe; vielleicht habe seine Mutter nicht darüber reden können (Urk. 5/1 S. 8 f.). 2.3.2. P._____ (Urk. 5/2) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2010 schilderte der jüngere Bruder der Geschädigten, dass er den Angeklagten in F._____ schon gesehen habe. Er kenne ihn aber eigentlich nur vom MSN her. Da er am Tag des vorliegenden Falles Geburtstag gehabt habe und noch wach gelegen sei, habe er mitbekommen, wie seine Schwester gesagt habe, dass er wieder hier sei und dass sie gefangen worden sei (Urk. 5/2 S. 2 f.). Er habe nichts über eine Beziehung der Geschädigten zum Angeklagten gewusst. Die Geschädigte habe die Verlobung jedenfalls gewollt (Urk. 5/2 S. 3). Der Angeklagte habe ihn über MSN angeschrieben, sie hätten aber nur oberflächlich miteinander gesprochen, seine Schwester sei nie ein Thema gewesen (Urk. 5/2 S. 4 ff.). Es sei aber schon vorgekommen, dass die Geschädigte ihm einen Text diktiert habe, den er jemandem habe schreiben müssen. Er wisse aber nicht mehr, ob dies an den Angeklagten gerichtet gewesen sei (Urk. 5/2 S. 7). Mit der Zeit sei es schon vorgekommen, dass der Angeklagte mit ihm über seine Schwester geredet habe. Weil seine Schwester so traurig gewesen sei, habe er gedacht, sie müsse mit dem Angeklagten reden. Er denke, sie sei wegen dem Angeklagten derart traurig gewesen (Urk. 5/2 S. 7).

- 33 -

2.3.3. Q._____ (Urk. 5/3) Die Freundin der Geschädigten führte zusammenfassend aus, dass die Geschädigte ihr etwa 5 bis 7 Tage nach dem Vorfall davon erzählt habe. Sie hätten sich nach der Arbeit gesehen, die Geschädigte habe nicht gut ausgesehen und abgenommen (Urk. 5/3 S. 3). In der Beziehung der Geschädigten zum Angeklagten habe das Vertrauen gefehlt, sie hätten die ganze Zeit miteinander telefoniert. Die Geschädigte habe die Beziehung dann beendet, weil sie alles habe machen müssen, was er gesagt habe, er sei dann aber dennoch nicht zufrieden gewesen. Sie (die Geschädigte) habe es nicht aushalten können (Urk. 5/3 S. 5). Die Geschädigte habe sich oft mit dem Angeklagten gestritten. Er habe ihr jeweils gesagt, sie solle nicht so viel draussen sein und nach Hause gehen. Die Geschädigte habe ihr auch erzählt, dass sie im Sommer 2009 mit dem Angeklagten geschlafen habe, aber gezwungen und nicht mit Liebe (Urk. 5/3 S. 6). Auf die Frage, ob die Geschädigte nach der Trennung noch Interesse am Angeklagten gehabt habe, antwortete die Zeugin Q._____: "Nein, nicht dass ich wüsste" (Urk. 5/3 S. 7). Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass der Angeklagte hierher in die Schweiz kommen werde, die Geschädigte habe sich aber eigentlich nicht darauf gefreut. Sie (die Geschädigte) habe ihr aber erst nach dem Vorfall erzählt, dass sie sich mit dem Angeklagten getroffen hätte. Sie (die Zeugin Q._____) glaube aber nicht, dass sich die beiden anlässlich seines Besuches wieder angenähert hätten und wieder Gefühle zwischen ihnen aufgekommen seien. Sie hätte sich das nicht vorstellen können, da die Geschädigte so glücklich ausgesehen habe mit ihrem Verlobten (Urk. 5/3 S. 8). Bevor sie sich verlobt habe, sei die Geschädigte meistens traurig gewesen (Urk. 5/3 S. 11). Sie habe der Geschädigten immer geglaubt (Urk. 5/3 S. 12). 3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeines

- 34 - Die Vorinstanz hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Grundsatz in dubio pro reo sowie die massgebenden Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 f. und S. 8 f.; § 161 GVG/ZH). 3.2. Generelle Glaubwürdigkeit, mögliches Tatmotiv bzw. Motiv für eine Falschbelastung 3.2.1. Angeklagter a) Allgemeine Glaubwürdigkeit Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche generell an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zweifeln liessen. Er hat jedoch aufgrund seiner Stellung als Angeklagter ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Mit der Vorinstanz sind seine Aussagen daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen (Urk. 47 S. 7 Ziff. 2.1.1.). b) Mögliches Tatmotiv Als mögliches Tatmotiv sind Eifersucht, Kränkung über die Beendigung der Beziehung durch die Geschädigte und Bedürfnis nach Rache und Machtausübung gegenüber der Geschädigten denkbar. Die Geschädigte schilderte, der Angeklagte sei sehr eifersüchtig gewesen und habe sie immer unter Kontrolle halten wollen (Urk. 4/2 S. 5 f.). Es war die Geschädigte, die sich vom Angeklagten getrennt hatte und verlobt war. Nach Darstellung der Geschädigten habe der Angeklagte nicht akzeptiert, dass sie nichts mehr von ihm habe wissen wollen, und habe sich mit ihr treffen wollen, um mit ihr zu reden (Urk. 4/1 S. 4). Der Angeklagte habe vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr zu ihr gesagt, er wolle nur noch einmal mit ihr Geschlechtsverkehr haben, dann sei sie frei, sonst werde es viele Tote geben, wenn sie heirate (Urk. 4/1 S. 5). Die Geschädigte führte aus, dem Angeklagten sei es darum gegangen, sie zurückzuholen. Er habe beim ersten Treffen in der Schweiz nach seiner Einreise im März 2010 gesagt, sie könne ausser ihm niemanden haben, ihr Verlobter werde dies schon noch sehen

- 35 - (Urk. 4/2 S. 14). Er habe gesagt, sie könne niemanden haben ausser ihm, wenn er es nicht gut haben könne mit ihr, dann dürfe sie es auch mit ihrem Verlobten nicht gut haben (Urk. 4/2 S. 25). Die Schilderung der Vorfälle durch die Geschädigte erscheint vor diesem Hintergrund der Eifersucht und verletztem Stolz als plausibel. Der ganze von ihr geschilderte Ablauf, darin eingeschlossen der versuchte Anruf gegenüber dem Verlobten der Geschädigten und dem Schwiegervater nach dem Geschlechtsverkehr, um diesen mitzuteilen, dass die Geschädigte mit ihm zusammen sei, geben ein nachvollziehbares Bild, dies im Gegensatz zur Erklärung, welche der Angeklagte für den Anruf gegenüber dem Verlobten der Geschädigten angab (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen unter 3.3.1.). Die Aussagen der Geschädigten zum Tatmotiv werden auch durch konkrete Hinweise in den Akten gestützt. Der Angeklagte räumte selber ein, dass er eifersüchtig sei und sich anfänglich schlecht gefühlt habe aufgrund der Verlobung der Geschädigten (Urk. 3/1 S. 4 f.; Urk. 3/3 S. 4 und 6). Er bestätigte auch, dass er den Verlobten der Geschädigten angerufen habe, nachdem er von der Verlobung Kenntnis erhalten habe (Urk. 3/4 S. 4). Seine Erklärung für den Anruf, wonach er habe wissen wollen, ob die Verlobung mit dem Einverständnis der Geschädigten erfolgt sei (Urk. 3/4 S. 4), erscheint als nicht glaubhaft, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies nicht die Geschädigte selber fragte. Weit glaubhafter erscheint dagegen die Aussage des Bruders der Geschädigten, welcher in der Zeugeneinvernahme aussagte, die Geschädigte habe ihm erzählt, der Angeklagte habe ihrem Verlobten am Telefon gesagt, sie gehöre ihm (Urk. 5/1 S. 6). Sein Schwager habe ihm bestätigt, dass ein solches Telefongespräch mit dem Angeklagten stattgefunden habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass konkrete Hinweise für ein Tatmotiv des Angeklagten vorliegen, wie es von der Geschädigten geltend gemacht wird. Jedoch ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein mögliches Tatmotiv oder ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung keine eigenständige Bedeutung haben, vielmehr sind die Aussagen und deren Prüfung auf Glaubhaftigkeit von zentraler Bedeutung. Mögliches Tatmotiv oder mögliches Motiv für eine Falschbelastung spielen aber eine Rolle bei der Aussagenwürdigung.

- 36 -

3.2.2. Geschädigte a) Allgemeine Glaubwürdigkeit Mit der Verteidigung des Angeklagten (Urk. 40 S. 7) kann festgehalten werden, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 429 ff.). Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit aber festhält, die Geschädigte sei als Zeugin unter Strafandrohung einvernommen worden, was ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich erhöhe, sie jedoch auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, dieser Umstand aber nicht überbewertet werden dürfe, so ist darin kein Hinweis auf Voreingenommenheit der Vorinstanz zu erblicken. Der entsprechende Vorwurf der Verteidigung an der Vorinstanz der subjektiven Voreingenommenheit (Urk. 40 S. 7) geht deshalb fehl. Der Verteidigung ist aber insoweit beizupflichten, dass der blosse Umstand, dass eine Person als Zeugin einvernommen wird, deren allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöht, wie auf der anderen Seite auch der Umstand, dass eine Person als Beschuldigter einvernommen wird nicht per se seine allgemeine Glaubwürdigkeit reduziert. Sowohl beim Angeklagten wie bei der Geschädigten ist davon auszugehen, dass keine Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit bestehen. Ihre prozessuale Stellung und die damit verbundene Interessenlage sind dagegen bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. b) Mögliches Motiv für eine Falschbelastung Die Verteidigung bringt drei verschiedene Szenarien vor, welche eine allfällige Motivation der Geschädigten zu einer Falschanschuldigung des Angeklagten

- 37 darlegen sollten (Urk. 40 S. 18 ff.). Als mögliches Motiv für eine Falschbelastung wird einerseits geltend gemacht, der Angeklagte habe nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr reinen Tisch machen wollen und den Verlobten der Geschädigten informieren wollen. Dadurch habe sich die Geschädigte in einem Dilemma befunden, da sie gegenüber dem Verlobten und ihrem Vater die Ehre verloren hätte; sie habe aus Panik das Mobiltelefon zerstört, den Angeklagten damit beworfen und Anzeige gegen ihn erstattet (Urk. 40 S. 19). Dieses Szenario erweist sich als völlig lebensfremd. Hätte die Geschädigte aus Liebe mit dem Angeklagten am 18. März 2010 Geschlechtsverkehr gehabt und die Beziehung mit ihm weiterführen wollen, hätte gar keine Veranlassung bestanden, ihre Familie, welche bis dahin keine Kenntnis von der intimen Beziehung zum Angeklagten hatte, ausgerechnet an diesem 18. März 2010 völlig überstürzt über die Beziehung in Kenntnis zu setzen. Dazu bestand nicht die geringste Veranlassung. Ausserdem hätte die Geschädigte bei diesem Szenario den Angeklagten, welchen sie noch liebte und mit dem sie eine Beziehung weiterführen wollte, in einer völligen urplötzlichen Kehrtwende loswerden wollen und zu Unrecht mit dem massiven Vorwurf der Vergewaltigung belastet, was in keiner Weise mit einer guten positiven Beziehung zum Angeklagten und ihrer Liebe zu ihm vereinbar wäre. Dieses Szenario ist lebensfremd und zu verwerfen. Das zweite Szenario, welches die Verteidigung anführt, unterscheidet sich vom ersten soeben abgehandelten ersten Szenario darin, dass der Angeklagte selber am Telefon den Mut nicht aufgebracht habe, die entscheidenden Worte zu sagen, weil ihn der Mut verlassen, ihm die Stimme versagt und er das Telefon der Geschädigten übergeben habe, damit sie spreche. Sie habe sich vom Angeklagten im Stich gelassen gefühlt, sei in Panik geraten und habe aus Wut und Angst das Mobiltelefon zerstört. Dieses Szenario ist aus den gleichen Gründen wie schon das erste Szenario klar zu verwerfen. Unter dem Titel "Venusfalle" macht die Verteidigung als drittes Szenario geltend, die Geschädigte habe den Angeklagten in eine Falle gelockt. Sie habe nichts mehr vom Angeklagten wissen wollen und habe Angst gehabt, dass der Angeklagte ihre Familie und ihren Verlobten über ihre Beziehung orientieren würde.

- 38 - Deshalb habe sie ihn zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt (Urk. 40 S. 21). Dazu ist festzuhalten, dass die Geschädigte ihrer Familie und ihrem Verlobten nichts von der intimen Beziehung, welche sie zum Angeklagten unterhalten hatte, erzählt hatte. Sie räumte auch ein, sie glaube, ihr Verlobter wäre enttäuscht gewesen, wenn er dies erfahren hätte, und ihr Vater hätte dies aufgrund der in der Familie herrschenden konservativen und religiösen Anschauungen nicht verstanden. Sie erklärte selber, man hätte sie wohl als Nutte bezeichnet. Es trifft zu, dass die Geschädigte einräumte, ihr Vater wäre sicher nicht einverstanden gewesen, dass sie einen Freund habe, sie habe ihm nichts von der Beziehung zum Angeklagten erzählt (Urk. 4/2 S. 6). Nach ihrer Religion dürfe man vor der Heirat keinen Sex haben (Urk. 4/2 S. 7). Die Geschädigte erklärte, ihr Vater würde durchdrehen, wenn er erfahren würde, dass sie noch Kontakt zum Angeklagten pflege, er hätte kein Verständnis dafür (Urk. 4/2 S. 13). Sie glaube, es wäre nicht gut herausgekommen, wenn ihr Vater erfahren hätte, dass sie mit dem Angeklagten sexuell verkehrt habe (Urk. 4/3 S. 8). Niemand von ihrer Familie habe gewusst, dass sie mit dem Angeklagten auch sexuellen Kontakt gehabt habe (Urk. 4/3 S. 3). Ferner räumte die Geschädigte ein, dass sie ihrem Verlobten nie gesagt habe, dass sie nicht mehr Jungfrau sei (Urk. 4/3 S. 7). Er wäre vielleicht enttäuscht gewesen, wenn er erfahren hätte, dass sie nicht mehr Jungfrau sei (Urk. 4/3 S. 8). Vor diesem Hintergrund hatte die Geschädigte zweifellos ein Interesse daran, dass ihre Familie und ihr Verlobter nichts von den intimen Kontakten zwischen ihr und dem Angeklagten erfuhren. Dass sie deswegen den Angeklagten falsch der Vergewaltigung beschuldigte und Anzeige gegen ihn erhob, ist zwar - anders als die von der Verteidigung weiteren angeführten Szenarien - theoretisch denkbar und nicht lebensfremd, indessen bestehen für ein derart skrupelloses und planmässiges Vorgehen der Geschädigten keine Anhaltspunkte. Insbesondere standen die Geschädigte und der Angeklagte noch in regelmässigem telefonischen und schriftlichen Kontakt und es bestand noch ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen. Sie hatten keinen Streit und es erscheint als nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte den Angeklagten unter diesen Umständen derart massiv falsch belasten sollte. Eine Falschbelastung aufgrund des Erklärungsbedarfes betreffend vorehelichen Geschlechtsverkehr mit dem

- 39 - Angeklagten ist zwar theoretisch denkbar, findet jedoch keine konkrete Stütze in den Akten.

3.2.3. Die übrigen Zeugen Die beiden Zeugen O._____ und P._____ sind Brüder der Geschädigten, die Zeugin Q._____ ist ihre beste Freundin. Alle drei haben unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt, was allerdings auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht von Bedeutung ist. Die beiden Brüder der Geschädigten taten sich - insbesondere zu Beginn der jeweiligen Zeugenbefragungen - zwar etwas schwer, direkte und klare Antworten zu geben, insgesamt erscheinen ihre Aussagen jedoch als durchaus glaubhaft. Aufgrund ihrer Stellung als Brüder der Geschädigten sind ihre Aussagen aber mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass weder O._____ noch P._____ zum Tatgeschehen selbst irgendwelche Aussagen machen konnten, sondern mehrheitlich nur zur Vorgeschichte und den familiären Verhältnissen. Selbiges gilt auch für die Zeugin Q._____, welche als Freundin der Geschädigten geneigt sein könnte, eher Aussagen zugunsten der Geschädigten zu machen. Mit Ausnahme der Eindrücke, welche die Zeugin Q._____ anlässlich ihres ersten Treffens mit der Geschädigten nach dem Vorfall von dieser hatte, basiert ein Grossteil ihrer Aussagen nicht auf selbst Erlebtem, sondern darauf, was ihr von der Geschädigten selbst erzählt wurde. Dies betrifft insbesondere sämtliche Aussagen über das Tatgeschehen, weshalb ihre diesbezüglichen Schilderungen bei der nachfolgenden Erstellung des konkreten Tatgeschehens nicht von Relevanz sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen dieser Zeugen für die Erstellung des Sachverhaltes nicht von Relevanz sind, da sie keine eigenen Beobachtung betreffend die Vorfälle machten. Ihren Aussagen sind auch keine Angaben zu entnehmen, welche die Aussagen der Geschädigten stützen oder auf der anderen Seite Hinweise für eine Falschbelastung des Angeklagten ergeben

- 40 würden. Von einer eingehenden Aussagewürdigung ist daher betreffend diese Zeugen abzusehen.

3.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.3.1. Aussagen des Angeklagten a) Wie bereits ausführlich wieder gegeben wurde, führte der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen - d.h. ab dem Moment, wo allenfalls tatbestandsrelevantes Verhalten im Sinne der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung vorlag - aus, dass die Geschädigte nach dem Besuch bei der Bäckerei zuerst auf der anderen Strassenseite gelaufen sei, dann sei sie zu ihm hinüber gekommen, er habe sie umarmt und sie seien zusammen in die Wohnung gegangen. Der Angeklagte führte jeweils gleichbleibend aus, dass er die Wohnung abgeschlossen und den Schlüssel in den Hosensack gesteckt habe. Sie seien zuerst im Wohnzimmer gewesen, dann seien sie ins Schlafzimmer gegangen, wo sie sich zuerst unterhalten hätten. Die Geschädigte habe dann geweint und den Angeklagten umarmt. Der Angeklagte habe dann zuerst die Geschädigte und dann sich ausgezogen, daraufhin hätten sie den Geschlechtsverkehr vollzogen. Da die Geschädigte die Beine um ihn geschlungen habe, habe er sein Glied nicht rechtzeitig heraus ziehen können und sei in ihr drin zum Samenerguss gekommen. Nachdem sie sich angezogen hätten, habe er mit Erlaubnis der Geschädigten deren Fotos von ihr und ihrem Verlobten zerrissen und von seinem Mobiltelefon aus den Verlobten der Geschädigten angerufen. Die Geschädigte habe aber nicht mit ihrem Verlobten reden wollen, sondern das Mobiltelefon zerbrochen und dem Angeklagten an den Hals geschlagen bzw. geworfen. Nachdem er ins Badezimmer gegangen sei, um zu schauen, ob er am Hals blute, habe er die Geschädigte auf dem Balkon vorgefunden. Sie habe ihm angedroht zu springen, falls er sie nicht aus der Wohnung lasse. Er habe auf die andere Seite des Balkongeländers steigen müssen und habe ihr den Wohnungsschlüssel

- 41 gegeben, woraufhin sie die Balkontüre geschlossen und die Wohnung verlassen habe. Insoweit sind die Aussagen des Angeklagten gleich und konstant. In weiteren, das Kerngeschehen betreffenden Aussagen finden sich aber doch auch diverse Ungereimtheiten und Auffälligkeiten. b) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte der Angeklagten noch aus, die Geschädigte habe ihm vor dem Geschlechtsverkehr ein Lied [aus dem Land I._____] vorgesungen, worin es geheissen habe, das Schicksal habe es gewollt, dass sie nicht mehr zusammen seien. In den späteren Einvernahmen war dieses Detail für ihn jedoch nicht mehr erwähnenswert. Wenn die Vorinstanz zudem festhält, dass der Angeklagte anlässlich dieser ersten Einvernahme nichts zu Protokoll gegeben habe, dass er aufgrund des Verhaltens der Geschädigten - das Umschlingen mit den Beinen - irgendetwas geargwöhnt hätte bezüglich einer unlauteren Absicht der Geschädigten (Urk. 47 S. 10 Ziff. 2.2.1.), so ist das entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 40 S. 11 ff.) nicht zu beanstanden. Tatsächlich hat der Angeklagte lediglich ausgeführt, wie die Geschädigte ihn mit den Beinen umschlungen habe. Die Geschädigte habe ihn dann gefragt, was er gemacht habe, woraufhin er geantwortet habe, er habe sich nicht zurückhalten können. Wenn die Vorinstanz schliesslich ausführt, der Angeklagte habe anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2010 (Urk. 3/3) versucht, den Spiess umzudrehen, so ist dies entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 40 S. 12) nicht von der Hand zu weisen. Erst knapp zwei Monate nach der Tat erwähnte der Angeklagte plötzlich, dass er besorgt und nervös gewesen sei; er habe nicht gewusst, was für eine Politik da getrieben werde, was die Geschädigte mit ihm vorgehabt habe und damit habe erreichen wollen (Urk. 3/3 S. 12). Davon, dass die Geschädigte ihn gefragt haben soll, was er gemacht habe, und habe gehen wollen, war nun keine Rede mehr. Auch brachte der Angeklagte erst anlässlich dieser Einvernahme vor, dass er der Geschädigten seinen Höhepunkt angesagt habe, er dann das Gefühl gehabt habe, dass sie ihn deshalb noch fester umklammert habe (Urk. 3/3 S. 12). Als der Angeklagte schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme mit dem Verletzungsbild der Geschädigten konfrontiert wur-

- 42 de, brachte er plötzlich vor, dass die Geschädigte vielleicht auch mit ihren Armen seinen Hals umschlossen habe. Er habe einfach die Arme lösen wollen. Dadurch versuchte der Angeklagte sinngemäss die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin festgehaltenen Verletzungen am linken Unterarm und an der linken Handgelenkinnenseite (Urk. 7/2 S. 2) zu erklären. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte der Angeklagte zudem noch aus, dass die Geschädigte nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr verärgert gewesen sei und habe gehen wollen. Er habe dies aber nicht zulassen wollen und ihr gesagt, sie solle sich beruhigen. Den damaligen Ausführungen ist allgemein auch zu entnehmen, dass der Angeklagte sich vielmehr um die Geschädigte kümmerte, ihr etwas zu trinken angeboten haben will, sie zu beruhigen versucht habe (vgl. Urk. 3/1 S. 11 Antwort 79). Dieser Eindruck bestätigt sich aber in den darauf folgenden Einvernahmen, insbesondere derjenigen vom 12. Mai 2010 (Urk. 3/3), nicht mehr. Da ging es dem Angeklagten plötzlich nur noch darum zu schildern, wie besorgt, verunsichert und nervös er selber über das angebliche Verhalten der Geschädigten - ihren Plan, dass er in ihr zum Samenerguss komme - er gewesen sei. Diese Wendungen im Aussageverhalten des Angeklagten wirken entgegen der Ansicht der Verteidigung alles andere als glaubhaft. Dabei handelt es sich entgegen der Verteidigung nicht um präzisere Ausführungen eines sich vorbildlich verhaltenden, offenen und kooperativen Beschuldigten im Laufe der Untersuchung (Urk. 40 S. 14), sondern um klar divergierende Schilderungen im Zusammenhang mit der emotionalen Lage zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr. Die Erklärungsversuche des Angeklagten über eine allfällige Motivation der Geschädigten wirken gesucht und sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Insbesondere ist in keiner Weise nachvollziehbar, was die Geschädigte für ein Interesse daran gehabt haben sollte, den Angeklagten beim ungeschützten Geschlechtsverkehr durch feste Umklammerung daran zu hindern, ausserhalb ihres Körpers zu ejakulieren. Es ist nicht anzunehmen, dass die Geschädigte in ihrer Situation (Verlöbnis mit einem anderen Mann, Unkenntnis der konservativ eingestellten Familienangehörigen von den intimen Kontakten mit dem Angeklagten, fehlende abgeschlossene Berufsausbildung und unsichere Zukunft mit dem Angeklagten) freiwillig das erhöhte Risiko einer

- 43 - Schwangerschaft auf sich genommen hätte. Als absolut nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss die Mutmassung des Angeklagten, die Geschädigte habe dies geplant, um Schande von ihrem Verlobten zu nehmen. Er (der Angeklagte) habe Angst bekommen, es könnte ihm allenfalls etwas von Seiten der Familie passieren (Urk. 3/3 S. 15). Obwohl er eine Freundin in F._____ gehabt habe, habe er sich gezwungen gesehen, mit der Geschädigten zusammen zu sein und ihrem Verlobten mitzuteilen, dass die Geschädigte ihn wegen dem Angeklagten verlassen werde (Urk. 3/3 S. 18). Gänzlich konfus erscheinen die Darlegungen des Angeklagten, wonach er, nachdem er bemerkt habe, dass die Geschädigte ihn hereingelegt habe, sich entschieden habe, mit ihr zusammen zu sein (Urk. 3/3 S. 15). Die betreffend das Kerngeschehen widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten sowie seine über weite Strecken nicht nachvollziehbaren Schilderungen über Verhaltensweisen der Geschädigten (Umklammerung, um die Ejakulation in ihr zu erzwingen) sowie seine eigene Reaktion (Verängstigung und Gefühl des Hintergangenseins verbunden mit dem spontan darauf folgenden Entschluss mit der Geschädigten zusammen zu sein und deren Verlobten sofort darüber zu orientieren) lassen seine Aussagen in entscheidenden Punkten als nicht glaubhaft erscheinen. 3.3.2. Aussagen der Geschädigten a) Zum eigentlichen Tatgeschehen führte die Geschädigte wie gezeigt konstant aus, dass der Angeklagte nach dem Besuch in der Bäckerei auf der anderen Strassenseite gegangen sei. Als sie in Richtung Bahnhof habe weg rennen wollen, sei er ihr nach gekommen, habe sie (am Arm) gepackt und hinten an den Haaren gezogen. Er habe ihr den Schlüssel gegeben, damit sie die Wohnungstüre aufschliesse, danach habe er abgeschlossen und den Schlüssel in seinen Hosensack gesteckt. Im Schlafzimmer habe er dann zuerst sie und dann sich selber ausgezogen, daraufhin habe er sie auf das Bett gestossen, so dass sie auf dem Rücken gelegen habe. Er habe ihre Hände festgehalten, sie habe sich mit den Beinen zu wehren versucht, er habe sie mit seinen Händen jedoch aufgemacht. Da sie sich mit den Beinen gewehrt habe, habe er zwei- bis dreimal in sie

- 44 eindringen müssen. Er sei dann in ihr drin zum Samenerguss gekommen. Nachdem sie sich wieder angezogen hätten, habe der Angeklagte ihre Fotos mit ihrem Verlobten zerrissen und ihren Stiefvater angerufen. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und habe gedroht zu springen. Nachdem sie um Hilfe geschrien habe, habe er Panik bekommen und ihr den Wohnungsschlüssel gegeben. Sie habe ihm dann befohlen, auf die Aussenseite des Balkongeländers zu steigen. Sie sei dann in die Wohnung hinein gegangen, er habe ihr noch versucht nachzuspringen, aber sie habe die Balkontüre schliessen können und sei dann mit dem Schlüssel aus der Wohnung gegangen. Dass die Geschädigte zusätzlich das Mobiltelefon des Angeklagten aus dessen Hand geschlagen, kaputt gemacht und nach ihm geworfen habe, schilderte die Geschädigte zwar erstmals anlässlich der Zeugeinvernahme vom 16. April 2010. Dieser Vorfall, zumindest dass die Geschädigte das Mobiltelefon dem Angeklagten aus der Hand genommen, zerstört und damit nach ihm geschlagen/geworfen habe, wurde vom Angeklagten jedoch gleich im Rahmen seiner ersten Einvernahme deckungsgleich geschildert und ist somit unbestritten. Dass die Geschädigte dies in ihrer ersten Einvernahme nicht erzählte, ist der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen, das Kerngeschehen - die Vergewaltigung und die Freiheitsberaubung betreffenden Aussagen jedenfalls nicht abträglich. Vielmehr ist es ein Indiz dafür, dass allfällige Präzisierungen und Ergänzungen der Geschädigten im Laufe der verschiedenen Einvernahmen durchaus glaubhaft sind. b) Im Gegensatz zu den Ausführungen des Angeklagten wirken die Aussagen der Geschädigten, das Kerngeschehen betreffend, insgesamt sehr glaubhaft. Die vorhandenen, leichten Abweichungen und Ergänzungen zwischen den verschiedenen Einvernahmen der Geschädigten sind mit soeben dargelegter Begründung der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen nicht abträglich. Vielmehr reihen sie sich passend in das Gesamtbild des Geschehens am Tatort ein und vermitteln nicht plötzlich ein anderes Bild, wie dies beim Angeklagten der Fall ist. Ob das Verhalten der Geschädigten für Aussenstehende aus rückblickender Perspektive in allen Punkten einem zu erwartenden Normverhalten entspricht, spielt - unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen weiter unten - dabei keine

- 45 - Rolle. Die Aussagen der Geschädigten wirken lebensnah, selbst erlebt und sind inhaltlich konstant. Ihre Aussagen zeigen keine Tendenz zu Übertreibungen. Die Geschädigte belastete den Angeklagten betreffend die Gewaltanwendung auch nicht übermässig, insbesondere schilderte sie betreffend diesen Vorfall keine Schläge oder Drohungen mit weitergehender Gewaltanwendung (Urk. 4/1 S. 10). Die Schilderung ihrer Emotionen, dass sie sich schmutzig gefühlt habe und zuerst vor der Vergewaltigung und dann davor Angst gehabt habe, der Angeklagte werde ihre Beziehung ruinieren, indem er herumtelefoniere (Urk. 4/1 S. 10) sowie die Angst vor einer Schwangerschaft (Urk. 4/2 S.2 4), wirken authentisch und zeugen von real Erlebtem. Die Geschädigte räumte auch ein, dass sie den Angeklagten vor dem Vorfall vom 18. März 2010 bereits einmal nach dessen Einreise in die Schweiz getroffen und sich auf seinen Wunsch nochmals mit ihm verabredet habe, obwohl sie dies eigentlich nicht mehr gewollt habe. Ausserdem räumte sie ein, dass sie erst auf dem Balkon nach erfolgter Vergewaltigung geschrien habe, obwohl sie, als der Angeklagte sie auf der Strasse gepackt habe, zwei Frauen auf dem Balkon der Nachbarliegenschaft gesehen habe, zu welcher der Angeklagte sie gezerrt habe (Urk. 4/2 S. 18; Urk 4/3 S. 9). Daraus geht hervor, dass sie eigene Verhaltensweisen schildert, die - wie sie weiss - durchaus kritisch hinterfragt werden können. Sie erklärte, sie sehe jetzt auch, dass sie hätte schreien können, im Moment sei aber alles sehr schnell gegangen und sie habe nichts machen können (Urk. 4/2 S. 19). Auch diese kritische Hinterfragung des eigenen Verhaltens spricht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschädigten. c) Hinzu kommt, dass die glaubhaften Aussagen der Geschädigten durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten des Instituts für Rechtsmedizin vom 20. April 2010 gestützt werden. Darin wird festgehalten, dass sich am Körper der Geschädigten folgende Verletzungen vorfanden: am linken Unterarm, beugseitig, etwa mittig, mehrere, frische, feine, parallele, senkrecht zur Armachse verlaufende, je ca. 3 cm lange Hautabschürfungen; im Bereich dieser Hautabschürfungen eine frische, ca. 2 x 3 cm messende Hautunterblutung; an der linken Handgelenksinnenseite eine frische, senkrecht zur Armachse verlaufende, ca. 0,5 x 1 cm messende Hautabschürfung; etwa in der Mitte der rechten Ober-

- 46 schenkelaussenseite eine ca. 2 cm durchmessende, frische Hautunterblutung; am Nacken, im Bereich der Haargrenze, eine ca. 1 x 2 cm messende Hautrötung, die auf Druck ablassbar war (Urk. 7/2 S. 2). Augenscheinlich ist, dass sich diese Verletzungen mit den Ausführungen der Geschädigten decken: Ziehen hinten an den Haaren (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 27, S. 7 Antwort 46 und S. 11 Antwort 80; Urk. 4/2 S. 17 f.), Festhalten der Arme während der Vergewaltigung (Urk. 4/1 S. 8 Antwort 58; Urk. 4/2 S. 21 f.) sowie Aufmachen der Beine und allgemeine Abwehr der Geschädigten mit ihren Beinen (Urk. 4/1 S. 8 Antwort 57 und S. 9 Antwort 61; Urk. 4/2 S. 21 f.). Jedenfalls ergibt das Gutachten, dass stumpfe Gewalt auf die Geschädigte eingewirkt hat Der zeitliche Ablauf seit dem Eintreffen der Polizei am Tatort bis zur ärztlichen Untersuchung der Geschädigten im Institut für Rechtmedizin der Universität Zürich lässt sich zudem beinahe nahtlos erstellen; nach der Rapportierung des Polizeibeamten R._____ wurde die Geschädigte polizeilich nach J._____ gebracht (Urk. 1 S. 8), wo die polizeiliche Einvernahme erfolgte, welche bis 21:00 Uhr dauerte (Urk. 4/1 S. 11), woraufhin die Geschädigte von 22:00 Uhr bis 22:50 Uhr im Institut für Rechtsmedizin untersucht wurde (Urk. 7/2 S. 1). Dass sich die Geschädigte die im Gutachten aufgeführten Verletzungen vor der inkriminierten Tat, kurz danach oder während diesen Verschiebungen selbst zugefügt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Angeklagten und seiner Verteidigung zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Verletzungen sind auf der anderen Seite nicht vereinbar mit der Darstellung des Angeklagten, welcher erklärte, sie könnten entstanden sein, als er versucht habe, die Umklammerung der Geschädigten zu lösen um sich zurückzuziehen und ausserhalb ihres Körpers zu ejakulieren. Insbesondere die Hautrötung im Nacken an der Haargrenze lässt sich mit den Aussagen des Angeklagten nicht vereinbaren, wogegen die Darstellung der Geschädigten (Zerren an den Haaren) durchaus gestützt wird. d) Wenn die Verteidigung mehrfach ausführt, dass der vorliegende Ablauf nicht gerade dem typischen Ablauf einer Vergewaltigung entspreche und sich insbesondere die Geschädigte anders hätte verhalten müssen, wäre sie tatsächlich wie

- 47 von ihr geschildert vergewaltigt worden (Urk. 40 S. 30 f. und S. 40 f.), so geht dies an der Realität vorbei. Einen normalen bzw. typischen

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