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Zürich Obergericht Strafkammern 14.10.2011 SB110328

14. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,403 Wörter·~1h 12min·1

Zusammenfassung

Schändung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110328-O/U/kw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der juristische Sekretär Dr. Bruggmann

Urteil vom 14. Oktober 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Erstappellantin gegen

1. A._____, Angeklagter und Appellat (nicht appelliert) 2. B._____, Angeklagter und Zweitappellant 3. C._____, Angeklagter und Zweitappellant 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. Juli 2010 (DG090039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte 1 (A._____) wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Angeklagte 2 (B._____) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Anklageziffer II). [Bei diesem Absatz handelt es sich um eine Berichtigung gegenüber dem am 7. Juli 2010 versandten Dispositiv] 3. Der Angeklagte 3 (C._____) wird freigesprochen − vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. 4. Der Angeklagte 2 (B._____) ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB, − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. 5. Der Angeklagte 3 (C._____) ist schuldig

- 3 - − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. 6. Der Angeklagte 2 (B._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 196 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind. 7. Der Vollzug der gegen den Angeklagten 2 (B._____) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 2 eine Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt. 8. Der Angeklagte 3 (C._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 178 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind. 9. Der Vollzug der gegen den Angeklagten 3 (C._____) ausgesprochenen Geldstrafe wird aufgeschoben und es wird dem Angeklagten 3 eine Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt. 10. Der Angeklagte 1 (A._____) wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'231.40 entschädigt. 11. Dem Angeklagten 1 (A._____) wird für erlittene Haft aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 19'000.00 zugesprochen. 12. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 2 (B._____) wird abgewiesen. 13. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Angeklagten 3 (C._____) wird abgewiesen.

- 4 - 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 891.00 Untersuchungskosten Fr. 150.00 Zeugenentschädigungen Fr. 11'041.00

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Gerichtskosten werden zu 1/15 dem Angeklagten 2 (B._____) und zu 1/15 dem Angeklagten 3 (C._____) auferlegt. Im Übrigen – eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigungen – werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 16. Die Kosten der Strafuntersuchung werden den Angeklagten 2 und 3 in dem jeweils sie betreffenden Teil auferlegt und zwar: − dem Angeklagten 2 (B._____) in Höhe von Fr. 2'007.–, − dem Angeklagten 3 (C._____) in Höhe von Fr. 1'087.–. Im Übrigen werden die Kosten der Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss I der Vorinstanz: 1. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Thermaltake", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Maxtor" zu 160 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischen Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen. 2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK, … [Adresse],

- 5 beauftragt, unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf. 3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Thermaltake" und die Harddisk der Marke "Maxtor" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Beschluss II der Vorinstanz: 2. Die sich auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten A._____ beschlagnahmten − PC der Marke "Steg", respektive der zugehörigen − Festplatte der Marke "Samsung" zu 250 GB befindlichen Dateien mit verbotenem pornografischen Inhalt gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. von den betreffenden Datenträgern zu löschen. 2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 und dem Zusammenbau der Geräte wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK, ... [Adresse], beauftragt unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf. 3. Nach erfolgter Löschung werden der PC der Marke "Steg" und die Harddisk der Marke "Samsung" dem Angeklagten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt.

- 6 - Beschluss III der Vorinstanz: 1. Die sich auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2009 in der Untersuchung gegen den Angeklagten C._____ beschlagnahmten - Speicherkarte "SanDisk" 8 GB befindlichen Filmdateien der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2009 (Fw D._____, Geschäfts-Nr. …) sind zu vernichten, bzw. vom Datenträger zu löschen. 2. Mit der Vornahme der Löschung gemäss Ziff. 1 wird die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle SA2-SK, ... [Adresse], beauftragt unter anschliessender Rückgabe an die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf. 3. Die Digitalfotokamera "Canon", der Laptop "MacBook Apple" sowie die zum Laptop gehörende Festplatte "Fujitsu" 160 GB werden dem Angeklagten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Ebenso wird die Speicherkarte "SanDisk" 8 GB mit Adapter nach erfolgter Löschung der Daten gemäss Ziff. 1 dem Angeklagten C._____ durch die Gerichtskasse auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt nach zweimaliger Aufforderung zur Abholung keine Rückgabe der Geräte, werden diese entsorgt. Berufungsanträge: A) Des Leitenden Staatsanwaltes Dr. Weder (Urk. 96 S. 2) 1. Die Angeklagten seien der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB schuldig zu sprechen.

- 7 - 2. Der Angeklagte B._____ sei zusätzlich wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Angeklagte B._____ sei zusätzlich wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4. Die Angeklagten B._____ und C._____ seien zusätzlich wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 (B._____ und C._____) und 3 (B._____ allein) schuldig zu sprechen. 5. Der Angeklagte A._____ sei mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, der Angeklagte B._____ mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und der Angeklagte C._____ mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, je unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 190 Tagen (A._____), von 196 Tagen (B._____) und 178 Tagen (C._____). 6. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vereidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO), seien den Angeklagten A._____ und B._____ zu je 2/5 und dem Angeklagten C._____ zu 1/5 aufzuerlegen. 7. Die Beschlüsse I-III im angefochtenen bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. Juli 2010 seien bezüglich der Einziehungen (Sicherungseinziehungen in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB) vollumfänglich zu bestätigen, wobei sich der Beschluss II selbstverständlich auf den Angeklagten B._____ und nicht auf A._____ bezieht (vgl. Urteil BG Dielsdorf vom 2.7.2010, S. 129).

- 8 - B) Des Verteidigers des Angeklagten A._____ (Urk. 97 S. 1) 1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juli 2010 sei der Angeklagte und Appellat freizusprechen. 2. Der Angeklagte und Appellat sei für den Lohnausfall, die erlittene Haft sowie für seine persönlichen Umtriebe gemäss den Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils zu entschädigen bzw. es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 20.11.2009 beschlagnahmten Gegenstände des Angeklagten und Appellaten seien freizugeben.

C) Des Verteidigers des Angeklagten B._____: (Prot. II S. 93) 1. Die Berufung sei abzuweisen bzw. es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge.

D) Des Verteidigers des Angeklagten C._____: (Urk. 99 S. 1) 1. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. a.A.) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung von Fr. 18'000.– auszurichten.

- 9 - 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien – mit Ausnahme der Bildaufzeichnungen – dem Angeklagten herauszugeben. 4. Eventualanträge (im Plädoyer integriert). Das Gericht erwägt: I. Formelles 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Strafprozessordnung (StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt. Demnach ist vorliegend das bisherige Strafprozessrecht (StPO ZH und GVG ZH) als Prozessrecht anwendbar. 2. Am 12. Juli 2010, und damit rechtzeitig, gingen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten C._____ gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2. Juli 2010 am Bezirksgericht Dielsdorf ein (Urk. 68, 69). Am 30. August 2010 liess sodann der Angeklagte B._____ Berufung erklären (Urk. 72), welche er jedoch mit Eingabe vom 7. März 2011, nach Zustellung des begründeten Urteils, zurückziehen liess (Urk. 76). Die Empfangsscheine der Anklagebehörde und des Angeklagten C._____ für das begründete Urteil tragen das Datum vom 7. Februar 2011 (Urk. 67). Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2011 erreichten die Vorinstanz am 28. Februar 2011 (Urk. 74), jene des Angeklagten C._____ vom 24. Februar 2011 gingen der Vorinstanz am 25. Februar 2011 zu (Urk. 73). 4. Die Geschädigte und der Angeklagte A._____ erhoben keine Rechtmittel. 5. Beweisergänzungsanträge wurden nicht gestellt.

- 10 - II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe Die Anklage gliedert sich in 4 Ziffern. Das Hauptdossier umfasst drei Anklageziffern und betrifft die Vorfälle vom tt.mm.2009 in der Wohnung an der ...strasse ... in E._____. Vorgeworfen wird den Angeklagten eine gemeinsam im Wohnzimmer begangene Schändung der Geschädigten F._____ (Ziff. I). Den Angeklagten B._____ und C._____ wird sodann die Herstellung von Pornographie vorgeworfen, indem sie von den Schändungshandlungen Ton- und Bildaufnahmen gemacht hätten (Ziff. II). Dem Angeklagten B._____ wird weiter vorgeworfen, nach den Schändungshandlungen die Geschädigte im Badezimmer sexuell genötigt zu haben, sowie versucht zu haben, die Geschädigte mit Drohungen davon abzuhalten, jemandem über das Vorgefallene im Wohnzimmer zu erzählen (Ziff. III). Dem Angeklagten B._____ wird sodann vorgeworfen, pornographische Bilddateien aus G._____ [Land] in die Schweiz eingeführt und auf seinem Computer gespeichert zu haben Ziff. IV).

2. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 2. Juli 2010 wurden der Angeklagte B._____ und der Angeklagte C._____ der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und der Angeklagte B._____ zudem der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB. Vom Vorwurf der Schändung wurden alle Angeklagten vollumfänglich freigesprochen, der Angeklagte B._____ und der Angeklagte C._____ zudem vom Vorwurf der Pornographie betreffend Anklagepunkt II, und der Angeklagte B._____ noch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und versuchten Nötigung (Anklagepunkt III; Urk. 80).

- 11 - 3. Beanstandungen 3.1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung nicht beschränkt und bringt in ihren Beanstandungen vor, dass sowohl die generelle Glaubwürdigkeit des Opfers wie auch die konkrete Glaubhaftigkeit bezüglich ihrer Aussagen völlig einseitig zu ihren Lasten gewichtet worden sei. Vor allem aber habe die Vorinstanz eine völlig unverständliche Analyse der Filmaufnahmen bezüglich der eingeklagten klaren Schändung vorgenommen. Diese Filmaufnahmen der Angeklagten B._____ und C._____ würden mit aller nur "wünschbaren" Deutlichkeit zeigen, dass das Opfer in Übereinstimmung mit seiner Zeugenaussage anlässlich der Tathandlungen vorübergehend völlig widerstandsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, sich einen vernünftigen Willen hinsichtlich der an ihm vollzogenen sexuellen Handlungen zu bilden. Von einer Einwilligung in den an ihm betriebenen sexuellen Missbrauch könne vernünftigerweise keine Rede mehr sein, wenn man sich die beiden bestehenden Filmaufnahmen vor Augen halte. Das Opfer sei offensichtlich völlig schutzlos gewesen, und dieser Umstand sei von den Angeklagten schamlos missbraucht worden. Bezeichnenderweise hätten die Angeklagten in der Untersuchung auch anerkennen müssen, dass die Filmaufnahmen ein zum Widerstand unfähiges Opfer zeigten. Die Filmaufnahmen zeigten eine Täterschaft, die das Opfer, das sich nicht ansatzweise an den in Frage stehenden sexuellen Handlungen beteiligt habe, als eigentliches Sexualobjekt missbraucht habe. In keiner Weise sei nachvollziehbar, dass von einer Einwilligung des Opfers in die sexuellen Handlungen, namentlich das Einführen der Banane und der Karotte in die Scheide, ausgegangen werde bzw. dem Opfer vermutungsweise ein sogenannter G- Punkt-Orgasmus unterstellt werde. Die Angeklagten B._____ und C._____ hätten ebenfalls um den widerstandsunfähigen Zustand des Opfers gewusst, was sich aus dem Umstand ergebe, dass sie geflüstert hätten, währenddem mit lautem Ton ein Pornofilm abgespielt worden sei. Ebenso werde auch in den weiteren Anklagepunkten ein Schuldspruch beantragt (Urk. 74). 3.2. Der Angeklagte C._____ lässt durch seinen amtlichen Verteidiger beanstanden, dass eine Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs

- 12 mangels Strafantrags gar nicht möglich sei. Ebenso wird die Strafzumessung beanstandet (Urk. 73).

4. Vorwurf der Schändung (Anklagepunkt I) 4.1. Anklagesachverhalt Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anklagesachverhalt in der Anklageschrift und die sich bei den Akten befindlichen drei Videosequenzen (Videodatei 1728 und 1729 [Urk. 10/3/1] und Videodatei V001 [Urk. 10/3/2]) nicht deckungsgleich sind (Urk. 80 S. 79-83; § 161 GVG ZH). Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt endet mit den Aufzeichnungen der Videodatei 1728 (vgl. nachstehend Ziff. 4.7.). Gemäss Anklage soll dabei die Geschädigte langsam aus ihrem komatösen Zustand erwacht sein, indem sie den über ihr liegenden Angeklagten A._____ wegzustossen versucht habe (während er eine Karotte in ihrer Vagina heftig bewegte). Bis die Angeklagten und insbesondere der Angeklagte A._____ jedoch vollständig von den sexuellen Handlungen an der Geschädigten abliessen, kam es noch während längerer Zeit zu weiteren sexuellen Handlungen, die jedoch nicht Gegenstand der Anklage sind.

4.2. Stellungnahme der Beteiligten Die Geschädigte erklärte in der Untersuchung, sie sei in der Wohnung in E._____ auf dem Sofa eingeschlafen und habe die an ihr ausgeführten sexuellen Handlungen der Angeklagten nicht bemerkt. Die Angeklagten hingegen bestreiten den in der Anklage beschriebenen komatösen Zustand der Geschädigten. Sie sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen.

- 13 - 4.3. Beweismittel Als Beweismittel betreffend Anklagepunkt I liegen die Aussagen der Angeklagten, der Geschädigten, der Zeuginnen H._____, I._____, J._____ und K._____, die Videobefragungen der Geschädigten (Urk. 8/7/1-4), die Videoaufzeichnungen der Angeklagten B._____ und C._____ (Video 1728, Video 1729 und Video 001) sowie die Berichte der Psychologinnen L._____ und M._____ betreffend die Videobefragung der Geschädigten vor.

4.4. Beweiswürdigungsregeln 4.4.1. Wenn die Angeklagten den eingeklagten Sachverhalt bestreiten, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (§ 284 StPO/ZH; neu: Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Angeklagten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss daher ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 4.4.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand

- 14 sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es bedarf einer eingehenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dabei ist auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 4.4.3. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). 4.4.4. Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb der Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender, a.a.O.; siehe ferner Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 84 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat",

- 15 - "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" sowie "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, a.a.O., S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Aussagen der Beteiligten betreffend Anklageziffer I (Schändung) noch mit Videoaufnahmen vergleichen lassen. 4.4.5. Die Vorinstanz hat betreffend Anklagepunkt I keine klare Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gemacht. Sie hat die Beweiswürdigung letztlich auf die Videoaufnahmen der Angeklagten B._____ und C._____ gestützt und die Aussagen der Geschädigten keiner sachlich nachvollziehbaren Würdigung unterzogen. Bezeichnenderweise stehen die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Titel "Glaubwürdigkeit der konkreten Aussagen" (Urk. 80 S. 73-77). Die Glaubhaftigkeitsanalyse zum eigentlichen Kerngeschehen fehlt gänzlich. Insofern ist die Beanstandung der Anklagebehörde im Berufungsverfahren verständlich.

4.5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.5.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie, als direkt in das vorliegende Strafverfahren involvierte Personen, ein – durchaus – legitimes Interesse daran haben dürften, die Geschehnisse

- 16 in einem für sie günstigen Licht darzustellen, zumal sie nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sind und somit nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagen mussten. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit eingeschränkt, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Vorinstanz hat zwar die Aussagen der Angeklagten wiedergegeben (Urk. 80 S. 21-46), jedoch weder die Glaubwürdigkeit der Angeklagten noch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einer näheren Betrachtung unterzogen. 4.5.2. Die Vorinstanz hat ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten einer ausführlichen Analyse unterzogen (Urk. 80 S. 71-73). Die Ergebnisse sind allerdings zu relativieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Zu beachten ist auch, dass sie im vorliegenden Strafverfahren keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht hat und somit diesbezüglich kein finanzielles Interesse die Glaubwürdigkeit tangiert. Der Umstand, dass sich die Geschädigte nach Erstattung der Anzeige nicht mehr um das Verfahren kümmerte und dass sie ausdrücklich auf einen Rechtsbeistand verzichtet hatte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Geschädigte sei nicht an einer Strafverfolgung interessiert, zumal das Verfahren der Offizialmaxime unterliegt und die Geschädigte, wie sie auch mehrfach betonte (Urk. 8/6 S. 19), mit dem für sie peinlichen Vorfall abschliessen wollte. Zu den Angeklagten steht sie in unterschiedlichen Beziehungen. Den Angeklagten A._____ kennt sie über ihre beste Kollegin H._____. Sie bezeichnete ihn als nett. Sie übernachtete bereits ein paar Wochen zuvor mit ihm in einem Zimmer (in der Wohnung des Angeklagten B._____), wobei sie sich zwar geküsst und gestreichelt hätten, es aber zu keinen weiteren Handlungen gekommen sei; für sie sei es angesichts der Dauer der Beziehung für eine weitergehende Annährung verfrüht gewesen. Sodann sei auch ihre Freundin H._____ dagegen gewesen (Urk. 8/6 S. 3). Diese Schilderung der Geschädigten wird ebenfalls vom Angeklagten A._____ erwähnt. Gemäss dem Angeklagten A._____ hätten sie bei ihrem Zusammensein sodann aber beide die Oberteile ausgezogen gehabt (Urk.

- 17 - 5/3 S. 2), was sie indessen bestreitet (Urk. 8/6 S. 2). Gemäss A._____ hätten sie sich dann über den Kleidern gestreichelt und befriedigt (Urk. 3/5 S. 2). Den Anklagten B._____ kennt die Geschädigte als Freund ihrer Kollegin H._____. Sie glaube, dass sie (die Geschädigte und der Angeklagte B._____) sich gegenseitig nicht allzu sehr mögen würden (Urk. 8/6 S. 1). Zum Angeklagten C._____ hat sie keine nähere Beziehung. Die Beziehung zu ihrer Kollegin H._____ ist vorliegend insofern von Interesse, als diese die Geschädigte aufforderte, eine Strafanzeige gegen ihren Freund, den Angeklagten B._____, wegen der vorliegend zur Anklage (Ziff. I-III) gebrachten Vorfälle zu erstatten. Sie kennt sie schon seit dem 10. Schuljahr im Jahre 2007 und bezeichnet sie als sehr, sehr gute Kollegin (Urk. 8/6 S. 16). Sie stehe ihr (der Geschädigten) jetzt (seit der Wiederaufnahme des Kontakts nach einem rund zweimonatigen streitbedingten Unterbruch) sehr viel näher (Urk. 8/6 S. 16). Das Verhältnis der Geschädigten zur Wahrheit wird sodann von ihrer Pflegemutter (Prot. I S. 33 ff.; Urk. 80 S. 53-54; § 161 GVG ZH) in Frage gestellt. Die Geschädigte neige dazu, für sie unangenehme Situationen durch Unwahrheiten ("Notlügen, Schwindeleien", Prot. I S. 41) zu ihren Gunsten zu verändern. Die Sozialpädagogin K._____, die die Geschädigte im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojekts betreute, erklärte, sie habe sich meistens an die Regeln gehalten, jedoch nicht immer. Ihre Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschuldigt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht (Prot. I S. 60). Diese Angaben sind bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, doch vermögen sie ihre Glaubwürdigkeit entgegen der Vorinstanz nicht in einem derart schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die von den Leumundszeuginnen erwähnten Verhaltensweisen der Geschädigten sind nicht derart gravierend, dass generell ein Vorbehalt gegenüber den Aussagen der Geschädigten zu machen wäre. Sodann ergeht sich die Vorinstanz in unhaltbaren Hypothesen, dass es die "beiden Frauen" (gemeint: die Geschädigte und ihre Kollegin) in erster Linie auf den Anklagten B._____ abgesehen hätten und diesen an den Pranger hätten stellen wollen (Urk. 80 S. 72 f.).

- 18 - 4.5.3. Die Zeugin H._____ ist – wie erwähnt – eine langjährige Kollegin der Geschädigten und war im Zeitpunkt des Vorfalls die Freundin des Angeklagten B._____. Sie kann somit nicht als neutrale Zeugin bezeichnet werden, zumal sie es war, die die Strafanzeige initiierte. Die Zeugin I._____ ist der Interessensphäre der Angeklagten zuzuordnen, zumal sie die Angeklagten vom Ausgang her kennt und mit den Angeklagten A._____ und B._____ regelmässig Kontakt gepflegt habe. Ihre Einvernahme als Zeugin wurde denn auch vom amtlichen Verteidiger des Angeklagten A._____ beantragt. Trotz der engen Beziehung zur Geschädigten sind J._____ (Pflegemutter der Geschädigten) und K._____ (Betreuerin am Arbeitsplatz der Geschädigten) wohl als relativ objektive Zeuginnen zu betrachten, beweisen sie doch eine objektive Einschätzung der Verhaltensweisen der Geschädigten.

4.6. Aussagen der Beteiligten 4.6.1. Die Aussagen der Beteiligten sind im vorinstanzlichen Urteil umfassend aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 18-55; § 161 GVG ZH). Im Folgenden genügt deshalb eine zusammenfassende Übersicht. 4.6.2. Von den Aussagen der Geschädigten F._____ anlässlich der ersten Videobefragung bei der Kantonspolizei am 12. Juni 2009 (Urk. 8/7/1 und 2) besteht keine wörtliche Abschrift. Eine zusammenfassende Darstellung lässt sich dem Bericht zur Videobefragung der Kantonspolizei vom 13. Juni 2009 entnehmen (Urk. 8/1). Von der zweiten Videobefragung am 24. August 2009 bei der Staatsanwaltschaft findet sich eine Niederschrift (Urk. 8/6). Die Geschädigte schildert den Ablauf ihres Ausgangs in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2009. Nachdem sie zunächst mit einem Kollegen und dessen Freundin im Ausgang gewesen sei, seien sie gegen 03.00 Uhr im "…-Club" eingetroffen, wo sie auf eine Gruppe mit den drei Angeklagten gestossen sei. Den Angeklagten B._____ kannte sie dabei als Freund ihrer Freundin, den Angeklagten A._____ hatte sie bereits zuvor im "...- Club" kennen gelernt und mit ihm auch schon in der Wohnung des Angeklagten B._____ in einem Zimmer gemeinsam übernachtet, wobei es zum Austausch von

- 19 - Zärtlichkeiten gekommen sein soll. Den Angeklagten C._____ kannte sie nicht. Im Club habe man geredet, gelacht und getrunken. Nachdem der Angeklagte C._____ sie gehänselt habe, sie habe dazu keinen Mut, habe sie dem Angeklagten A._____ einen Zungenkuss gegeben. Dann habe eine Person der Gruppe nach Hause gehen wollen, weshalb man ein Taxi gerufen habe. Danach fuhr sie um ca. 07.00 Uhr mit den drei Angeklagten mit dem Taxi nach E._____ in die Wohnung des Angeklagten C._____ (bzw. in die Wohnung von C._____s nicht anwesendem Bruder). Was ihren Alkoholkonsum angeht, so habe sie erst im "...- Club" Alkohol zu sich genommen. Sie will dabei zwei kleine Bier, zwei Gläser Champagner und drei bis vier Flaschen Smirnoff getrunken haben. Sie trinke sonst nicht regelmässig Alkohol (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe aber ohne Probleme den letzten Kilometer vom Taxi bis zur Wohnung zu Fuss gehen können und auch noch die Umgebung beim Eintreten in die Wohnung klar wahrgenommen. Die Geschädigte führte aus, dass sie nach Ankunft in der Wohnung alle total erschöpft auf dem Sofa gelegen seien. Sie sei nach zehn Minuten eingeschlafen. Kurz vor dem Einschlafen habe sie realisiert, dass sich der Angeklagte A._____ hinter sie gelegt habe. Sie habe gedacht, dass er es vielleicht wieder versuche und sei dann eingeschlafen. Wegen des konsumierten Alkohols sei sie dann total weg gewesen ("dänne gsi"). Sie sei dann langsam wieder erwacht und habe gemerkt, dass im Intimbereich etwas gerüttelt habe. Sie habe die Augen nicht sofort geöffnet, sondern mit einem Auge geschaut, was los sei. Sie habe dann ein Licht gesehen von einen Handy, welches der Angeklagte B._____ benutzt habe, um sie zu filmen. Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr. Sie habe gar nichts mitbekommen und gar nichts gespürt. Aufgewacht sei sie, weil sie gefroren habe und vom Rütteln und von der Nässe im Intimbereich (1. Videobefragung, Urk. 8/7). Beim Einschlafen habe sie gedacht, dass er wieder versuche, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Dort sei sie schon recht genervt gewesen. Vor dem Einschlafen habe sie noch mitbekommen, wie der Angeklagte A._____ die Hand vorne über den Bauch gelegt habe. Seinen Kopf habe er auf ihren Schulter- /Halsbereich gelegt. Er habe noch mit den anderen zwei Mitangeklagten gesprochen und sie sei langsam eingeschlafen. Sie habe ein wenig abweisend reagiert. Sie habe sich (leicht) weggedreht, gesagt habe sie aber nichts. Er habe dann

- 20 nichts weiter gemacht, und sie sei dann eingeschlafen. Sie habe noch bemerkt, wie er angefangen habe, sie am Hals zu streicheln. Sie habe dann gefunden, lieber nicht, habe sich leicht abgedreht und sei eingeschlafen (Urk. 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie, weil es im Intimbereich gerüttelt habe, und als sie ihre Augen geöffnet habe, habe sie gesehen, dass der Angeklagte A._____ über ihr gelegen sei. Sie habe dann sofort an Geschlechtsverkehr gedacht, aber sie könne nicht mit 100 %-iger Sicherheit sagen, ob der Angeklagte A._____ in sie eingedrungen sei oder nicht. Sie denke, dies sei der Grund für das Rütteln gewesen (Urk. 8/1 S. 3; 8/6 S. 7 f.). Aufgewacht sei sie um ca. 08.00-08.15 Uhr (1. Videobefragung 00:34; Urk. 8/7/1; Urk. 8/6 S. 12). Auf Vorhalt erklärte sie sodann, so viel sie wisse, sei sie auch nicht vom Sofa heruntergefallen (Urk. 8/6 S. 9). Beim Aufstehen habe sie die Angeklagten beschimpft mit "Ihr spinnet! Das isch total denebet.", "Ich hätt nöd dänkt, dass ihr zu so öppisem fähig sind." und sei heulend ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/6 S. 10). Nach einer gewissen Zeit sei ihr der Angeklagte B._____ ins Badezimmer gefolgt. Die Vorgänge im Badezimmer sind umstritten und Gegenstand von Anklageziffer III (nachstehend Ziff. 6). Nachdem die Geschädigte das Badezimmer verlassen habe, habe sie der Angeklagte A._____ umarmt und sich entschuldigt (Urk. 8/1 S. 4). Danach sei sie noch bis ca. 12.00 Uhr mit den Angeklagten in der Wohnung verblieben, wobei ihr der Angeklagte C._____ noch Spaghetti gekocht habe (Urk. 8/6 S. 14). Die Geschädigte und die Angeklagten hätten in der Folge auf den Sofas im Wohnzimmer gedöst, wobei die Geschädigte als Letzte die Wohnung verlassen habe. Rund drei Wochen nach dem Vorfall erstattete die Geschädigte bei der Polizei Anzeige. Für diese relativ lange Zeitspanne bis zur Anzeigeerstattung gab sie an, wegen der vom Angeklagten B._____ ausgesprochenen Drohung, er werde ihr etwas antun, wenn sie den Vorfall Dritten erzähle, Angst gehabt zu haben; sodann sei es ihr peinlich gewesen, so etwas zu erzählen. Sie habe es einfach verdrängen wollen (Urk. 8/1 S. 4).

- 21 - 4.6.3. Der Angeklagte A._____ gab an, nach Ankunft in der Wohnung in E._____ (um ca. 08.00 Uhr; Urk. 5/1 S. 4) sei er mit der Geschädigten auf dem Sofa gesessen, und sie seien sich näher gekommen. Zuerst habe man angefangen, sich zu küssen. Das habe die Geschädigte 100 %-ig gewollt, obschon sie gewusst habe, dass die Kollegen nicht weit entfernt gewesen seien. Sie hätten sich ungefähr während fünf Minuten geküsst. Dann habe er begonnen, die Geschädigte auszuziehen, wobei sie sich während dessen gegenseitig gestreichelt hätten. Sie habe absolut nichts dagegen gehabt, dass er sie ausgezogen habe. Im Gegenteil habe sie sogar die Arme gehoben, als er ihr das Oberteil ausgezogen habe. Er selbst habe sich bis auf das Oberteil ausgezogen. Die Geschädigte sei ganz nackt gewesen. Während des Ausziehens und Streichelns sei sie absolut wach gewesen. Die Geschädigte selbst habe ihn auch geküsst und gestreichelt, aber nicht im Intimbereich. Eingeschlafen sei sie erst, als alles vorbei gewesen sei. Die Handlungen seien in gegenseitigem Einverständnis erfolgt, die Geschädigte habe ihn zu keinem Zeitpunkt weggewiesen und sei immer wach gewesen (Urk. 5/1). Ergänzend fügte er hinzu, dass sie während des Ausziehens wohl gemerkt habe, in welche Richtung es gehe. Sie habe dann die Augen geschlossen, er habe dies als positives Gefühl von ihr gewertet. Auch als er sie ausgezogen habe, sei sie ganz locker gewesen und habe nie Nein gesagt. Die Augen habe sie geschlossen gehabt, weil sie sich vor den Kollegen geschämt habe, die zugeschaut hätten (Urk. 5/2). Nach Sichtung der Filmaufnahmen erklärte der Angeklagte A._____, es mache den Eindruck, als hätte die Geschädigte nichts mitbekommen. Er sei davon ausgegangen, sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber alles mitbekommen. Beim Küssen und Streicheln sei sie noch wach gewesen, und sie habe das auch akzeptiert. Erst dann habe sie die Augen geschlossen (Urk. 5/4). Zu Beginn habe sie noch aktiv an den Handlungen teilgenommen. Danach jedoch nicht mehr. Erst am Schluss habe sie sich wieder aktiv verhalten (Urk. 5/7 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Angeklagte seine Ausführungen mit weiteren Details. Beim Ausziehen sei sie ihm noch behilflich gewesen, indem sie beim Ausziehen der Leggings noch ihr Gesäss angehoben habe. Als er sie ausgezogen gehabt habe, habe sie noch den Kopf angehoben und ihn angeschaut. Er könne sich an ihren Blick noch genau erinnern. Danach

- 22 habe sie sich wieder hingelegt und die Augen geschlossen. Er habe während keiner Sekunde gemerkt, dass die Geschädigte weggetreten sein könnte (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2011 bekräftigte der Angeklagte A._____, davon ausgegangen zu sein, dass die Geschädigte nach dem Schliessen der Augen alles auf sich habe zukommen lassen wollen, dass sie es genossen habe und nichts dagegen gehabt habe (Prot. II S. 32 f., 35, 43). 4.6.4. Der Angeklagte B._____ führte aus, dass sie nach der Ankunft in der Wohnung in E._____ im Wohnzimmer gewesen seien. Der Angeklagte A._____ habe auf dem Sofa angefangen, die Geschädigte zu küssen. Er habe aber nicht gesehen, ob der Angeklagte A._____ sie über den Kleidern gestreichelt habe. Er sei zwar auch im Wohnzimmer gewesen, aber er habe ferngesehen. Entgegen den Aussagen der Geschädigten sei sie nicht sofort eingeschlafen. Er habe nicht gesehen, ob der Angeklagte A._____ die Geschädigte oder sie sich selbst ausgezogen habe, da er sich im hinteren Teil des Wohnzimmers aufgehalten habe. Bei den sexuellen Handlungen sei die Geschädigte passiv gewesen. Es sei schwer zu sagen, ob die Handlungen in gegenseitigem Einverständnis erfolgt seien (Urk. 6/1). In der Hafteinvernahme ergänzte der Angeklagte B._____, dass der Angeklagte A._____ die Geschädigte ausgezogen habe. Die Geschädigte sei mit gespreizten Beinen auf dem Sofa gelegen. Sie habe den Angeklagten A._____ gewähren lassen. Sie sei sogar einmal vom Sofa gefallen und habe sich wieder erhoben und auf das Sofa gelegt. Sie habe nicht geschlafen (Urk. 6/2 S. 2). Nach der Visionierung einiger Videoszenen erklärte der Angeklagte B._____, die Geschädigte sei – nachdem sie vom Sofa gefallen sei – nicht eigenständig wieder auf das Sofa gegangen, sondern vom Angeklagten A._____ hochgehoben worden. Die Geschädigte habe entweder halb geschlafen oder sei halb "alkoholisiert" gewesen. Sie sei aber sicherlich nicht voll weggetreten gewesen. Entscheidend sei, was sich vor den Filmaufnahmen abgespielt habe, nämlich, dass sich die beiden geküsst hätten und der Angeklagte A._____ die Geschädigte am Hals angefasst habe. Er selber habe Fernsehen geschaut, und als er sich wieder umgedreht habe, sei die Geschädigte bereits halb nackt gewesen (Urk. 6/3 S. 6). Die Geschädigte sei nicht voll betrunken gewesen. Als sie vom Sofa aufgestanden sei, habe sie zudem gesagt, sie wisse, was sie gemacht hätten. Sie habe mitbekom-

- 23 men, dass er sie gefilmt und Fotos gemacht habe. Die Geschädigte habe sodann ausgeführt, sie sei wegen des Lichtes der Handykamera erwacht; in Wirklichkeit habe sie aber seine Fotokamera gesehen, die geblitzt habe, und dies sei ganz am Anfang gewesen. Mit dem Natel habe er ohne Licht Aufnahmen machen können. Dies bedeute, dass sie schon vorher wach gewesen sei und alles mitbekommen habe. Sie habe ihnen etwas vorgespielt, weil sie habe wissen wollen, wie weit sie gehen würden. Als er dabei gewesen sei, habe sie sich ab und zu bewegt und sich auch gewehrt. Sie habe einfach die Augen geschlossen gehabt. Er sei nicht sicher, ob die Geschädigte zwischendurch weggetreten sei. Am Anfang sei alles normal gewesen, einfach zum Teil alkoholisiert (Urk. 6/4 S. 3 f.). Auf dem Film sehe es dann aber so aus, wie wenn sich nichts mitbekommen hätte (Urk. 6/3 S. 5). 4.6.5. Der Angeklagte C._____ erklärte, als sie in der Wohnung angekommen seien, seien alle ein bisschen müde gewesen. Die Geschädigte habe sich auf das Sofa gelegt, und der Angeklagte A._____ hinter sie. Er selbst habe den Fernseher eingeschaltet. Er habe dann sehen können, dass die beiden sich geküsst hätten. Der Angeklagte A._____ habe ihr dann über den Kleidern an die Brust gefasst und dann auch unter den Kleidern. Dann habe er ihr den Finger geschoben. Sie hätten dann Sex gewollt, aber der Angeklagte A._____ habe keinen hoch gebracht. Der Angeklagte A._____ habe ihr dann sicher fünf bis zehn Minuten den Finger geschoben. Sie habe weder Nein gesagt, noch sich dagegen gewehrt. Der Angeklagte B._____ habe plötzlich sein Natel genommen und angefangen zu filmen, wobei er sogar noch mit Blitz operiert habe. Alles sei sehr hell gewesen. Die Geschädigte habe auch nichts gesagt, als der Angeklagte A._____ eine Karotte und eine Banane in ihre Vagina eingeführt habe. Teils habe sie die Augen geschlossen gehabt, teils auch wieder geöffnet. Sie habe mitbekommen, dass sie gefilmt worden sei. Sie hätte sich sicherlich wehren können. Insgesamt habe es 30 Minuten gedauert, etwa 15 Minuten habe er gefilmt. Nach Visionierung des Filmes und auf Vorhalt, die Geschädigte mache einen willenlosen Eindruck und mache gar nicht aktiv mit, erklärte der Angeklagte C._____, das schon, sie habe auch Alkohol getrunken gehabt und sei müde gewesen. Dann sei man nicht mehr so aktiv dabei. Sie habe aber selbst am Schluss gesagt, sie habe alles mitbe-

- 24 kommen, auch das Filmen. Bevor sie die Wohnung verlassen habe, habe sie noch gesagt, sie sollten den Film löschen und ja nicht herumzeigen, auch nicht bei Kollegen. Der Angeklagte A._____ habe die Geschädigte ausgezogen. Auf Frage erklärte er, die Geschädigte habe dies freiwillig mitgemacht. Er habe nie gehört, dass sie Nein gesagt habe. Das Einführen der Banane sei sogar von ihr gekommen. Sie habe da einen Orgasmus bekommen. Die Geschädigte habe nichts dagegen gehabt, dass sie gefilmt hätten. Er selbst habe die Geschädigte einmal kurz an die nackte Brust gefasst. Da sei es noch dunkel gewesen im Zimmer. Er glaube, sie habe das mitbekommen (Urk. 7/1). Am Anfang habe die Geschädigte aktiv mitgemacht, später sei sie müde gewesen und habe sich wie gehen lassen. Sie sei nicht willig gewesen, also mehr passiv als aktiv. Es sei aber schon der Angeklagte A._____ gewesen, der sie jeweils in die unterschiedlichen Positionen gebracht habe. Nach dem Aufstehen habe sie gesagt, sie wisse, was man mit ihr gemacht habe, dass man gefilmt und eine Banane geschoben habe. Sie habe auch gesagt, dass sie die Augen offen gehabt habe, aber so getan habe, wie wenn sie sie geschlossen gehabt hätte. Auf Nachfrage gab der Angeklagte C._____ an, die Geschädigte habe lediglich in diesen zehn Minuten mit der Banane und der Karotte so getan, als wenn sie nichts mitbekommen hätte. Sowohl davor wie auch danach habe sie völlig normal mit ihnen gesprochen. Er erwähnt, die Geschädigte habe mehrfach und immer wieder gesagt, sie wisse, dass man sie gefilmt und ihr den Finger und eine Banane geschoben habe (Urk. 7/2). Er habe deutlich gehört, dass die Geschädigte nach dem Vorfall gesagt habe, sie fände es nicht lustig, was sie gemacht hätten. Auch das mit dem Filmen habe sie erwähnt. Der Blitz der Kamera sei so hell gewesen, das müsse man einfach gemerkt haben (Urk. 7/4). Die ersten fünf Minuten sei sie aktiv gewesen. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass eine Person, selbst wenn sie schlafe, nicht merke, dass man sie ausziehe und die Handlungen nicht mitbekomme. Sie sei nicht alkoholisiert gewesen. Für ihn könne sich höchstens die Frage stellen, ob sie geschlafen habe oder nicht. Ihr Zustand habe schon nicht dem entsprochen, wie man sich normalerweise bei sexuellen Handlungen verhalte. Auf jeden Fall habe es am Anfang und auch zwischendurch immer wieder Anzeichen gegeben, dass sie wach gewesen sei (Urk. 7/7).

- 25 - 4.6.6. Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeugin J._____, die Pflegemutter der Geschädigten, bestätigte der Polizeibeamtin anlässlich ihres Telefonats im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung der Geschädigten die im Polizeirapport als Notiz festgehaltene Äusserung getätigt zu haben. "Sie zeigte sich überrascht, da ihr in den vergangenen drei Wochen keine Veränderung bei F._____ aufgefallen war. Sie gab an, dass die Aussagen von F._____ mit Vorsicht zu geniessen seien, da sie in der Vergangenheit bereits des Öfteren gelogen habe" (Urk. 1 S. 8). Man habe nicht immer sicher sein können, ob es stimme, was die Geschädigte sage. Sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschichten erzählt. Oft habe sie versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, das sie nicht hätte tun sollen. Beispielsweise habe sie gesagt, der Bus habe eine Panne gehabt oder sei nicht gefahren, was einer Überprüfung dann nicht standgehalten habe. Über den Gegenstand dieses Strafverfahrens sei sie (die Zeugin) schockiert gewesen, vor allem darob, dass die Geschädigte ihnen nichts erzählt habe. Das Ganze sei der Geschädigten peinlich gewesen, sie habe auch gesagt, sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei, sie sei im Delirium gewesen. Nachfragen habe sie teilweise abgeblockt. Die Frage, ob die Geschädigte nachher Probleme gehabt habe, das Erlebte zu verarbeiten, wurde von der Zeugin nicht direkt beantwortet, sie gab jedoch an, die Geschädigte sei gut im Verdrängen gewesen. Veränderungen bei der Geschädigten habe sie nach dem Ereignis keine feststellen können, sie sei nicht anders gewesen als zuvor. Über den Vorfall selbst wisse sie wenig, sie habe das Gefühl, die Geschädigte möchte auch nicht, dass sie dies wisse. Sie habe ihr erzählt, sie sei in einem Club gewesen und habe auf den Bahnhof gebracht werden wollen. Sie seien dann aber in dieser Wohnung gelandet, und sie sei total müde gewesen. Sie sei erwacht und habe realisiert, dass jemand auf ihr liege und dass jemand gefilmt habe (Urk. 80 S. 53 f., § 161 GVG ZH). 4.6.7. Im Wesentlichen führte die Zeugin K._____, ehemalige Betreuerin der Geschädigten am Arbeitsplatz, aus, dass die Geschädigte gerne mit Freunden ausgehe und abmache. Ihrer Meinung nach habe die Geschädigte einen eher offenen Umgang mit Männern. Dies sei einfach ihr Eindruck. Sie sei keine schüchterne Person. Meistens habe sie sich an Regeln gehalten, jedoch nicht immer. Ihre

- 26 - Pünktlichkeit habe zu wünschen übrig gelassen. Sie habe sich oftmals entschuldigt und ab und zu auch falsche Angaben gemacht. Die Geschädigte habe ihr gegenüber den Vorfall einmal sehr kurz erwähnt, aber nie konkret und detailliert, und erklärt, dass sie mit dem gesamten Vorfall nichts mehr zu tun haben möchte (Urk. 80 S. 54 f., § 161 GVG ZH). 4.6.8. Auf die Aussagen der Zeuginnen J._____, K._____, H._____ (Urk. 80 S. 47-51; § 161 GVG ZH) und I._____ (Urk. 80 S. 51 f.; § 161 GVG ZH) wird im Folgenden nur dann und insoweit einzugehen sein, als sich dies im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Angeklagten und Geschädigten als relevant erweist, da sie im Wesentlichen nur Angaben zu den Begleitumständen der Tatvorwürfe machen konnten. 4.6.9. Ebenso wird auf die Berichte zu den Videobefragungen der Geschädigten vom 14. Juni 2009 (Urk. 8/2) und vom 29. August 2009 (Urk. 8/5) nur insoweit eingegangen, als sich dies Rahmen der Würdigung der Aussagen der Geschädigten als relevant erweist (Wiedergegeben im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 80 S. 68- 71; § 161 GVG ZH).

4.7. Videoaufzeichnungen der Angeklagten B._____ und C._____ Als weiteres Beweismittel liegen die drei von den Angeklagten B._____ und C._____ aufgezeichneten Videodateien bei den Akten (Urk. 10/1-3). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil diese im Detail beschrieben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 80 S. 55-68; § 161 GVG ZH). Die jeweiligen Ergänzungen sind im Fettdruck eingefügt:

- 27 - Video 1728 (Urk. 10/3/1) (Die in der linken Spalte wiedergegebenen Zeiten beziehen sich auf die Laufzeit des entsprechenden Films ab jeweiligem Beginn.) 00:00 Der Film beginnt damit, dass zu sehen ist, wie der Angeklagte C._____ (im gelben Pullover) Faxen in die Kamera schneidet. Danach geht die Kamera durch einen Gang bis ins Wohnzimmer. 00:11 Die Kamera kommt im Wohnzimmer an, es folgen einige wilde Kameraschwenker. 00:21 Die Geschädigte kommt ins Bild, sie liegt seitlich mit ihrer linken Seite auf einem Sofa, halb in Bauchlage, ihr rechtes Bein ist angezogen, ihr nacktes Hinterteil ist zu sehen, der Oberkörper ist mit einem schwarzen Top (Trägershirt) bekleidet. Der (angezogene) Angeklagte A._____ bearbeitet mit seinen Fingern die Vagina der Geschädigten. Im Hintergrund sind die Geräusche eines Pornofilms zu vernehmen. 00:25 Wilde Schwenker der Kamera. 00:35 A._____ dreht die Geschädigte auf die Seite und legt ihr rechtes Bein leicht angewinkelt auf die Sofalehne. Gleichzeitig leuchtet für kurze Zeit das Licht der Handy-Kamera. Wieder folgen wilde Schwenker. Die Bildqualität ist schlecht, da es zu dunkel ist. 00:50 Die Geschädigte kommt wieder ins Bild, sie liegt auf der Seite, A._____ bearbeitet mit seinen Fingern ihre Vagina. Er hebt mit seiner linken Hand ihr rechtes angewinkeltes Bein auf seine Schulter. Als er seine linke Hand zur Vagina führt, fällt das Bein kraftlos gegen seinen Kopf. 00:55 Der Angeklagte B._____ tritt hinzu. Er hebt den rechten angewinkelten Arm der mit dem Oberkörper leicht seitlich liegenden Geschädigten. Was er mit dem Arm auf Kopfhöhe bei der Geschädigten macht, ist zunächst nicht ersichtlich, da er mit seinem Körper die Sicht verdeckt. Dann zieht er ihr schwarzes Top mit ihrem BH über die Brüste. 01:10 Die Kamera schwenkt auf einen Laptop, wo ein Pornofilm zu sehen (und zu hören) ist. 01:15 B._____ hat der Geschädigten das Top über die Brust hochgezogen, ihre nackten Brüste sind sichtbar. Ihr rechter Arm liegt neben ihrem Kopf im 120° Winkel nach hinten, ebenso ihr linker Arm. 01:23 B._____ entfernt sich von A._____ und der Geschädigten. A._____ bearbeitet weiter die Vagina der Geschädigten, im weiteren Verlauf sind gelegentlich (Kamera-?)Blitze zu sehen. Das Bild bleibt dunkel und von schlechter Qualität. 01:30 Es ist eine Nahaufnahme der Vagina der Geschädigten zu sehen, wegen der Dunkelheit ist aber fast nichts zu erkennen. 01:43 B._____ tritt wieder hinzu, bringt den linken Arm, der nun seitlich nach vorn liegt, wieder neben den Kopf. macht sich am Kopf der Geschädigten zu schaffen, etwas Genaues ist aber nicht zu erkennen. 01:55 B._____ (am Kopfende beim Kopf der Geschädigten stehend) hantiert am Oberteil/BH der Geschädigten. Es macht den Anschein, dass er etwas aus dem BH entfernt und zur Seite legt. A._____ bearbeitet nach wie vor die Vagina der Geschädigten mit den Fingern. Die Arme der Geschädigten liegen auf ihren Seiten. 02:10 Die Geschädigte hat die Hände nun über ihrem Kopf, die Oberarme stehen senkrecht nach oben. Es war B._____, der ihr die Arme hochgenommen hat, es ist nicht genau zu sehen, ob er diese noch festhält. 02:13

Nun ist zu sehen, dass die Geschädigte ihre Arme selbständig über dem Kopf hält, d.h. nun ohne die Hilfe von B._____. Sie liegt dabei nach wie vor auf dem Rücken. 02:18 Die Arme der Geschädigten befinden sich immer noch über ihrem Kopf. 02:28 Die Geschädigte nimmt die Arme nach unten und hebt den Kopf. Dies ohne Hilfe von B._____. 02:36 Die Geschädigte hantiert mit ihrer rechten Hand an ihrem Ohr. 02:45 A._____ leckt oder knabbert an der rechten Brust der Geschädigten, dabei manipuliert er nach wie vor mit der rechten Hand an der Vagina herum. Die Geschädigte scheint sich mit der rechten Hand seitlich auf Höhe

- 28 des hinaufgeschoben Tops zu kratzen und verzieht dabei kurz das Gesicht. 02:52 B._____ tritt wieder hinzu, mit einem weissen T-Shirt, das er neben den Kopf der Geschädigten legt. Er hantiert an der Geschädigten, wobei er mit der Hand an ihrem Kinn ihren Kopf seitlich hin- und herbewegt, worauf die Geschädigte ihre linke Hand zu ihrem Gesicht bzw. Richtung seiner Hand führt . Etwas später liegt der Kopf der Geschädigten auf dem weissen T-Shirt. 03:15 Das Raumlicht wird eingeschaltet, die Bildqualität ist fortan deutlich besser. Es folgen wilde Schwenker mit der Kamera. 03:32 A._____ leckt wieder an der rechten Brust der Geschädigten und masturbiert dabei ununterbrochen ihre Vagina. Es folgen Nahaufnahmen dieser Szene bis zum Zeitpunkt 03:51. 03:54 A._____ öffnet seine Hose und zieht diese aus. 04:01 A._____ (nun mit nacktem Unterkörper) beugt sich über die Geschädigte zwischen deren gespreizten Beinen hindurch. 04:06 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. Es folgt ein wilder Schwenker mit der Kamera. 04:13 Die Geschädigte dreht sich (unter dem Körper des über ihr liegenden A._____ hindurch) nach links. 04:16 Die Geschädigte dreht abrupt ihren Kopf nach rechts. A._____ geht mit seinem Oberkörper wieder nach unten, er masturbiert weiter die Vagina der Geschädigten. 04:36 Das Handy von B._____ kommt ins Bild, dessen Display ist hell erleuchtet, so wie wenn er Aufnahmen machen würde. 04:38 Die Kamera schwenkt auf die Vagina der Geschädigten, die für einige Sekunden in Grossaufnahme zu sehen ist. Danach schwenkt die Kamera auf B._____, der mit seinem Handy auf dem anderen Sofa sitzt. 04:55 Die Kamera schwenkt wieder auf die Geschädigte und A._____, der nach wie vor die Vagina der Geschädigten intensiv masturbiert. 04:58 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, was in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:04 Eine Hand, ob jene von B._____ oder C._____, ist nicht auszumachen, macht sich an der linken Brustwarze der Geschädigten zu schaffen, streichelt diese. 05:12 Die Kamera schwenkt auf B._____, der sein Handy in der Hand hält und offensichtlich auch filmt. Danach schwenkt die Kamera zurück auf die Geschädigte, die in Grossaufnahme zu sehen ist. 05:30 A._____ kommt mit dem Kopf (mit einer Hand nach wie vor die Vagina bearbeitend) nach oben und küsst die Geschädigte am Hals. 05:33

vor 05:46 Die Geschädigte verzieht das Gesicht, zieht den über dem Bauch liegenden rechten Arm unter dem Angeklagten A._____ Richtung Kopf, kneift die Augen zu, hebt leicht den Kopf und wendet sich nach links ab, wobei sich ihr Oberkörper ebenfalls unter dem Angeklagten leicht nach links windet, offenbar um A._____ auszuweichen. Dieser entfernt sich wieder vom Oberkörper der Geschädigten, dabei weiter mit einer Hand die Vagina bearbeitend. Die Geschädigte legt ihren rechten Arm wieder angewinkelt auf ihren Bauch. Der Angeklagte A._____ verschiebt den Unterkörper der Geschädigten auf dem Sofa etwas auf die Seite. 05:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, dessen Pornofilm nach wie vor für entsprechende Hintergrundgeräusche sorgt. Dort verbleibt sie bis 06:00. 06:00 Die Kamera befindet sich auf dem Weg in die Küche. 06:04 Der offene Kühlschrank kommt ins Bild. 06:07 Eine Gurke kommt ins Bild, in der Folge mehrmals, während die Kamera wild in der Küche herumgeschwenkt wird.

- 29 - 06:20 Die Kamera wird auf einer Ablage deponiert, wo sie kurz liegenbleibt, während im Hintergrund undefinierbare Geräusche zu hören sind. 06:29 Eine Banane kommt ins Bild. Die Kamera ist auf dem Rückweg ins Wohnzimmer, wobei die Banane im Bild bleibt. 06:36 Die Banane wird A._____ hingestreckt. 06:39 A._____ ergreift die Banane. 06:48 A._____ küsst der Geschädigten wieder den Hals. 06:58 Die Kamera schwenkt zu den Füssen der Geschädigten, so dass von dieser nun in erster Linie ihr Hinterteil mit der Vagina mit angezogenen oder in die Höhe gestreckten Beinen zu sehen ist (in der Porno-Industrie wird dieser Aufnahmewinkel gelegentlich als "tunnel-shot" bezeichnet). A._____ kniet/liegt nun wie bei normalem Geschlechtsverkehr vor/auf der Geschädigten und versucht, die Banane in ihre Vagina einzuführen. Gleichzeitig kommt das Handy von B._____ ins Bild. 07:03 A._____ führt die Banane nun geschlechtsverkehrs-ähnlich ein und aus, d.h. er macht ähnliche Bewegungen, wie wenn er sein Glied selbst einführen würde. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, obwohl das Glied auf dem Bild ebenfalls zu sehen ist. 07:08 A._____ macht nach wie vor Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr, allerdings mit der Banane anstelle seines Gliedes. Diese Szene bleibt bis 07:19 im Bild, Oberschenkel und Hinterteil der Geschädigten sind in Grossaufnahme zu sehen. 07:20 Die Kamera schwenkt auf B._____, der auf dem danebenstehenden Sofa sitzt. 07:25 Die Kamera befindet sich wieder auf dem Weg in die Küche. 07:30 Der Kühlschrank wird geöffnet. Es folgen wilde Schwenker. 07:41 Die Kamera wird wieder auf einem Küchenkorpus deponiert, wo sie verbleibt und weiterläuft, in Sichtweite befindet sich eine angebrochene Packung Bananen. 07:55 Die Kamera wird wieder aufgenommen und schwenkt zurück zum Kühlschrank. 08:01 Eine Hand erscheint im Bild, die aus einem Beutel unten im Kühlschrank ein Rüebli ergreift. 08:04 Das Rüebli wird gross ins Bild gehalten. Die Kamera schwenkt zum Wohnzimmer, aus der Ferne sind A._____, die Geschädigte und B._____ zu sehen. B._____ nickt, als ihm das Rüebli gezeigt wird. Die Kamera schwenkt zurück zum Kühlschrank, der geschlossen wird, danach geht die Kamera zurück ins Wohnzimmer. 08:14 Grossaufnahme des Kopfes der Geschädigten, die nun auf ihrer linken Körperseite liegt. Sie dreht den Kopf nach rechts. 08:16 Die Geschädigte zieht ihren rechten Arm zum Körper. 08:24 A._____ ist über den Körper der Geschädigten gebeugt, er masturbiert nach wie vor die Vagina der Geschädigten, deren Körper sich im Takt mitbewegt. 08:29 A._____ erhält das Rüebli hingestreckt. 08:33 Die Kamera weicht zurück, da die Geschädigte mit dem Hinterteil vom Sofa fällt (der Kopf bleibt auf dem Sofa). A._____ hebt die Geschädigte wieder aufs Sofa. 08:38 Die Geschädigte, zuvor wieder auf ihrer linken Seite liegend, wird vom Angeklagten A._____ auf den Rücken gedreht, indem er ihren rechten Oberschenkel Richtung Sofalehne zieht, d.h. die Geschädigte dreht sich nicht selbst. Anschliessend liegt ihr Gesäss erhöht auf dem linken Knie von A._____. 08:43

Das Handy von B._____ ist unmittelbar über der Vagina der Geschädigten zu sehen, während A._____ diese mit der Hand masturbiert. A._____ ergreift das ihm angebotene Rüebli. 08:44 A._____ führt das Rüebli in die Vagina ein. Es folgen Grossaufnahmen der Vagina (von der Seite), die vom Rüebli geschlechtsverkehrs-ähnlich penetriert wird.

- 30 - 08:48 Die Geschädigte bewegt deutlich Arme und Hände, die sie schliesslich vor der Brust kreuzt. 08:50 Die linke Hand der Geschädigten geht zu ihrem Hals, wie wenn sie sich kratzen würde und hält dann die auf der Brust liegende linke Hand des Angeklagten A._____. 08:52 Die linke Hand der Geschädigten geht hinunter zur Hand von A._____, die nach wie vor mit dem Rüebli die Vagina penetriert. Die Hand der Geschädigten umfasst die Hand von A._____, macht dabei die Bewegungen mit. 09:01 Die Geschädigte bewegt ruckartig den Oberkörper nach oben. Anschliessend drückt sie mit dem linken Arm gegen den Arm von A._____. Gleichzeitig verzieht sie das Gesicht und dreht den Kopf nach rechts. Danach liegt sie wieder ruhig. 09:06 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo eine Fellatio-Szene in Grossaufnahme zu sehen ist. Die Geräusche des Pornofilms sind nach wie vor im Hintergrund zu hören. 09:12 Die Kamera schwenkt zurück auf die Geschädigte, die sich nun heftig bewegt. B._____, am Kopfende des Sofas beim Kopf der Geschädigten stehend, versucht deren Hände zu fassen. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 09:27 Die Geschädigte liegt wieder ruhig. B._____ hält mit Daumen und Zeigefinger beider Hände die linke Brustwarze der Geschädigten. Danach schwenkt die Kamera zurück auf den Laptop, wo sie bis zum Ende von Video 1728 verbleibt. 09:51 Ende von Video 1728. Video 1729 (Urk. 10/3/1) 00:01 A._____ liegt zwischen den gespreizten Beinen der auf dem Rücken liegenden Geschädigten. Seine Hand hat er an ihrer Vagina. 00:07 Die Geschädigte stösst den auf ihr liegenden Angeklagten A._____ mit beiden Armen von sich und beginnt, ihr Unterhemd hinunterzurollen, welches bis zu dieser Szene über ihre Brüste hinaufgerollt war, so dass die Brüste entblösst waren. 00:10 Die Geschädigte ist fertig mit dem Hinunterrollen ihres Shirts. 00:14 A._____ hebt die gespreizten Beine der Geschädigten an, und ihr Kopf und ihr Oberkörper rutschen über die rechte seitliche Lehne des Sofas hinaus und hängen kopfüber über dem Boden, während der Angeklagte A._____ ihre Vagina leckt. Die Kamera schwenkt weg, zurück in Richtung Küche. 00:23 B._____ wird sichtbar, der in der Küche einen Lachanfall hat, allerdings einen leisen, unterdrückten. 00:31 Der geöffnete Kühlschrank kommt ins Bild. Die Kamera schwenkt in der Küche herum. B._____ unterhält sich mit C._____, der auch kurz ins Bild kommt, flüsternd und lachend. Worüber sie sprechen, ist nicht auszumachen. 00:52 Die Kamera geht zurück ins Wohnzimmer, die Geschädigte kommt wieder gross ins Bild. 00:55 Die Geschädigte stösst mit den Armen den über ihr liegenden Angeklagten A._____ von sich, sie zieht ihr Shirt wiederum nach unten und kneift ihre Augen zusammen bzw. verzieht ihr Gesicht. Der Angeklagte A._____ penetriert die Geschädigte wieder mit der Banane. 01:02 A._____ beugt sich zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten hindurch über deren Oberkörper. 01:05 Ob die Geschädigte die Augen geöffnet hat, lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen. A._____ küsst sie auf den Hals. 01:08 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts. 01:17 A._____ liegt nun voll auf der Geschädigten, die ihre Arme und Hände schützend vor sich auf der Brust hält.

- 31 - Vor 01:26

01:26 Die Geschädigte legt ihr zuvor angewinkeltes Bein von der hinteren Sofalehne auf das Sofa, während sie weiter vom Angeklagten, der über ihr liegt, mit der Banane geschlechtsverkehrähnlich penetriert wird. Auf der Tonspur ist ein von einer weiblichen Person gesprochenes "Nei" zu hören. Die Kamera schwenkt wieder in Richtung Küche. Dabei filmt sich der Angeklagte C._____, der sich einen Strohhut aufgesetzt hat, im Spiegel im Gang. 01:28 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, als die Kamera zurück ins Wohnzimmer schwenkt. Die Geschädigte hält ihr linkes Bein hoch in die Luft. A._____ liegt auf ihr zwischen ihren Beinen und manipuliert mit der rechten Hand an ihrer Vagina, wobei nicht klar zu sehen ist, ob er dabei einen Gegenstand benutzt (bis 01:31). 01:34 Die Geschädigte bewegt ihr Hinterteil heftig, wobei sie nach wie vor von A._____ mit einem Gegenstand in der Vagina mit beischlafähnlichen Bewegungen penetriert wird. 01:38 Wieder erfolgt eine heftige Bewegung der Geschädigten mit ihrem Hinterteil. A._____ lässt den Gegenstand, den er in der Hand hält, los (es ist nun zu sehen, dass es sich um die Banane handelt), dieser fliegt zu Boden. Es folgen wilde Schwenker der Kamera. 01:46 Die Kamera schwenkt auf den Laptop, wo zu sehen ist, wie eine Darstellerin rittlings auf einem Darsteller sitzt; deren Hinterteil mit dem in ihrer Vagina steckenden Penis ist deutlich zu sehen, ebenso ist das Gestöhn der Darstellerin, wie während der ganzen Dauer des Video 1729, deutlich zu hören. 01:49 Ende von Video 1729. Video 001 (Urk. 10/3/2) 00:01 Die Geschädigte liegt auf dem Rücken, ihr rechtes Bein ist angewinkelt. A._____ masturbiert mit seiner rechten Hand ihre Vagina. C._____ ist zu sehen, der seine Kamera über die Vagina hält und filmt (Video 1728, ca. bei 03:41). Die Aufnahme durch das Mobiltelefon von B._____ erfolgt vom Kopfende des Sofas aus, die Geschädigte wird ebenfalls von der Kopfseite her aufgenommen. 00:09 Grossaufnahme des Gesichtes der Geschädigten, die ihre Augen geschlossen hält. Ihr rechter Arm ist angewinkelt, die Hand liegt an ihrem Hals. 00:15 A._____ beginnt seine Hose zu öffnen und lässt diese dann herunter. (Auf Video 1728 bei 03:54 zu sehen) 00:19 A._____ kniet mit nun nacktem Unterkörper zwischen den gespreizten Beinen der Geschädigten. Deren linker Arm ist nun auch angewinkelt, die Hand befindet sich neben ihrer Schulter, der rechte Fuss ruht erhöht auf der Lehne des Sofas. 00:22 A._____ hat sich auf die Geschädigte gelegt, seine rechte Hand geht zur Vagina der Geschädigten. 00:25 Die Geschädigte dreht den Kopf nach rechts zur Seite, als A._____ mit seinem Kopf zu ihrer linken Brust gelangt. 00:28 A._____ (mit dem Kopf auf der Brust der Geschädigten) ergreift deren Hand. Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder nach links. 00:35 A._____ richtet sich auf, die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts, ihr Körper ist dabei um ca. 30° nach links geneigt. Der rechte Fuss liegt nach wie vor auf der Lehne, ohne dass er von A._____ gestützt wird. 00:38 A._____ greift (zwischen den Beinen der Geschädigten liegend) an deren rechtes Bein und drückt dieses weg. Als er loslässt, verbleibt der Fuss auf der Sofalehne. Bis zu 01.09 folgt ein Schwenk der Kamera über das Gesicht der Geschädigten, während A._____ ständig deren Vagina bearbeitet. Die Bilder sind verwackelt und unscharf. 01:09 C._____ kommt ins Bild, er hält die Fotokamera in seinen Händen. 01:12 A._____ und die Geschädigte kommen wieder ins Bild, ersterer bearbeitet nach wie vor die Vagina mit der rechten Hand.

- 32 - 01:17 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach rechts. 01:19 A._____ beugt sich über die Geschädigte und küsst deren linke Brust. 01:23 Die linke Hand B._____s kommt ins Bild. Zeigefinger und Daumen kneten die linke Brustwarze der Geschädigten und streicheln diese dann bis 01:27. 01:30 C._____, der seine Kamera hält, kommt ins Bild, bis 01:40 folgen Kameraschwenker. 01:40 Die Geschädigte ist wieder zu sehen, sie wird von der Kopfseite her aufgenommen, A._____ kniet immer noch zwischen ihren Beinen und bearbeitet mit der rechten Hand ihre Vagina. 01:44 A._____ führt wieder seinen Kopf zur linken Brust der Geschädigten. Diese dreht sich nach links und hebt ihren rechten Arm (der zuvor auf ihrem Bauch lag), zu ihrer linken Schulter. 01:52 Die Geschädigte dreht ihren Kopf abwehrend nach links, nachdem A._____ sie zuvor einige Sekunden lang auf die rechte Halsseite geküsst hat. 01:54 Die Geschädigte hebt zusätzlich ihren Kopf noch an. 01:56 1. Schnitt Das Bild ist nun näher an der Geschädigten dran, sie wird immer noch von links oben aufgenommen, ihre nackte linke Hüfte ist zu sehen. 02:02 A._____ kniet zwischen den Beinen der Geschädigten, mit dem Oberkörper über sie gebeugt. Er macht beischlaf-ähnliche Bewegungen, wobei er statt seines Penis einen Gegenstand benutzt, den er in der Hand hält. Gleichzeitig filmt C._____ mit seiner Kamera von unten gegen die Vagina der Geschädigten (sog. "tunnelshot"). Bis 02:15 folgen Schwenker und undeutliche Bilder. 02:15 Vom Pornofilm auf dem Laptop ist deutlich das Gestöhn der Darstellerin zu hören. A._____ ist in der Folge über die Geschädigte gebeugt zu sehen, er macht weiterhin Bewegungen wie beim (normalen) Geschlechtsverkehr, aber mit seiner rechten Hand zwischen den Beinen der Geschädigten (bis 02:28). 02:29 Die Geschädigte dreht ihren Kopf nach links weg, nachdem A._____ zuvor ihren Hals geküsst hat. 02:35 Die Geschädigte dreht ihren Kopf wieder zurück nach rechts, A._____ ist nach wie vor mit der Hand am Bearbeiten ihrer Vagina. 02:37 Die Geschädigte richtet sich auf, A._____ masturbiert weiter ihre Vagina mit den Fingern. In der Folge schwenkt die Kamera über die Geschädigte (bis 02:48), verweilt auf ihrem Gesicht (02:54), ihren Brüsten (02:57 bis 03:03). 03:10 Die Geschädigte hebt ihren Arm und dreht sich nach links. Sie hebt den Kopf und führt ihre rechte Hand zum Gesicht. Es folgen wilde Schwenker der Kamera (bis 03:30), darin ist zu sehen, dass die Geschädigte nun auf ihrer linken Seite liegt. 03.35 Während weiteren Kameraschwenkern ist zu sehen, dass die Geschädigte nach wie vor ihre rechte Hand bei ihrem Gesicht hält, diese liegt unmittelbar vor der Sofakante. 03.40 Im Verlaufe weiterer wilder Kameraschwenker ist nicht genau zu sehen, ob die Geschädigte zwischenzeitlich vom Sofa gefallen ist. Bei 03:44 liegt sie wieder auf dem Sofa. 03:51 Die Vagina der Geschädigten kommt gross ins Bild, das Aufnahmegerät wird offenbar unmittelbar darüber gehalten. Allerdings ist das Bild sehr unscharf. A._____ masturbiert nach wie vor die Vagina. 03:54 Nach wie vor ist die Vagina in Grossaufnahme zu sehen, ebenso, dass A._____ einen Gegenstand hält, mit dem er diese laufend masturbiert. 04:02 Die Kamera entfernt sich etwas von der Geschädigten, deren linke Hand kommt ins Bild, sie erfasst die Hand von A._____, der immer noch die Vagina mit dem Gegenstand masturbiert. 04:05 Es sind markante Bewegungen der Geschädigten zu sehen mit dem Kopf und ihrer rechten Hand. 04:09 A._____ drückt den linken Arm der Geschädigten mit seiner rechten Hand nach oben gegen ihre Brust (vgl.

- 33 - Szene 08:25 in Video 1728). 04:10 Die Geschädigte drückt dagegen, sie richtet ihren Oberkörper auf. 04:11 2. Schnitt 04:11 Die neue Aufnahme zeigt die Geschädigte, die auf dem Rücken auf dem Sofa liegt, nun von unten. Im Bild sind ihr Hinterteil zu sehen, zwischen ihren angehobenen Beinen (in normaler GV-Stellung) kniet A._____, der mit den Fingern die Vagina masturbiert. Hinter dem linken Fuss von A._____ liegt eine Banane auf dem Sofa. 04:20 C._____ kommt ins Bild, er sitzt auf dem zweiten Sofa, rechts von der Geschädigten. Er hält die Fotokamera in den Händen. 04:22 C._____ steht auf, es folgen wilde Kameraschwenker, während denen Kopf und Gesicht von C._____ zu sehen sind, der beim Sofa steht. 04:31 3. Schnitt 04:31 Die Kameraposition befindet sich wieder oberhalb der Geschädigten, links von ihrer Schulter. Die Geschädigte hantiert mit beiden Händen an ihrem Shirt, welches nun Brust und Bauch bedeckt. 04:34 A._____ kommt mit dem Oberkörper zwischen den Beinen der Geschädigten durch und will diese auf die Brust küssen. Die Geschädigte hebt abwehrend die Hände. Danach ist das Bild verwackelt und es folgen wilde Kameraschwenker. 04:39 4. Schnitt 04:40 Die Geschädigte liegt auf ihrer linken Körperseite (die Kameraposition ist nun etwas weiter entfernt), eher nach vorne gegen ihren Bauch geneigt, sie hat ihre Beine leicht angewinkelt, der Unterkörper ist immer noch nackt. A._____ (ebenfalls mit nacktem Unterkörper) liegt parallel hinter der Geschädigten, seine rechte Hand hat er am Hinterteil der Geschädigten. 04:44 A._____ manipuliert an seinem Glied, das über dem Oberschenkel der Geschädigten knapp (allerdings unscharf) zu sehen ist. 04:55 Die Geschädigte bewegt ihre rechte Hand vom Gesicht. 05:01 A._____ platziert sich anders, immer noch parallel hinter der Geschädigten liegend. 05:02 Die Kamera zoomt näher, es sind nur noch die beiden Unterkörper, hintereinander liegend, zu sehen. 05:05 Die Kamera zoomt wieder weg. 05:06 Die Geschädigte hebt ruckartig ihren rechten Arm und drückt dann mit dem Ellenbogen gegen die Brust von A._____. Dieser hat seine rechte Hand im Bereich der beiden Geschlechtsteile. 05:08 Es erfolgt erneut eine schnelle Bewegung der Geschädigten mit dem rechten Arm/Ellenbogen gegen die Brust von A._____. 05:10 Die gleiche heftige Bewegung erfolgt zum dritten Mal. 05:11 Zum vierten Mal erfolgt die gleiche Bewegung, bei der es sich nun um einen Schlag nach hinten handelt. 05:14 C._____ geht durch das Bild, er setzt sich auf das Sofa rechts. 05:15 Die Geschädigte schlägt heftig mit dem rechten Arm hinter ihren Rücken zu A._____ und bewegt dabei ihren Unterleib heftig. Ende des Films.

4.8. Sachverhaltswürdigung

- 34 - 4.8.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen der Geschädigten unglaubwürdig seien. Eine eigentliche Aussageanalyse fehlt gänzlich. Sie habe mitbekommen, was an ihrem Unterleib geschehen sei und habe dies, indem sie nicht eingeschritten sei, geduldet. Damit bestehe kein Raum für eine Schändung. Alsdann verglich sie dieses Ergebnis mit den Videoaufnahmen, welche die Zweifel an den Aussagen der Geschädigten nicht auszuräumen vermöchten. Diese Vorgehensweise scheint in einem gewissen Widerspruch zu einer Bemerkung der Vorinstanz, welche sie zu Beginn der Sachverhaltswürdigung gemacht hatte, wonach die Videoaufnahmen zum Kernpunkt, ob sich die Geschädigte im Koma (recte: in einem komatösen Zustand) befunden habe, nur bedingt Auskunft geben könnten und man dort allein auf die Angaben der Geschädigten angewiesen sei (Urk. 80 S. 71). 4.8.2.1. Die Aussagen der Geschädigten zum eigentlichen Tatgeschehen des fraglichen Abends sind konstant. Sie hält in den beiden durchgeführten Videobefragungen unverändert an ihrer Darstellung fest, sie habe geschlafen und von den im Film aufgezeichneten Vorgängen bis kurz vor Schluss nichts mitbekommen. Auffällig ist allerdings, dass sie auf die Frage, was sie denn für ein Gefühl habe, was in dieser Zeit (vor dem Aufwachen, als der Angeklagte A._____ auf ihr gelegen sei) passiert sei, zunächst die Gegenfrage stellt, ob sie die Zeit meine, als sie nicht …, was dann bejaht wird. Sie sagt dazu aus, sie wisse es ja nicht, was sie gemacht hätten. Auf die Nachfrage, was sie für ein Gefühl habe, was dort gemacht worden sei, erklärte die Geschädigte, sie wisse nicht, wozu sie fähig gewesen wären, sie habe keine Ahnung, sie habe das Video nicht gesehen, dort sehe man alles, sie habe überhaupt nichts gefühlt, oder irgendwie etwas ... vielleicht habe es Geschlechtsverkehr gegeben, oder nicht, sie wisse nicht, was man da sonst mache oder machen wolle ... (1. Videobefragung 00:58). Sie wisse nicht, ob man es auf dem Video sehe, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht (01:08:35). Ihre Kollegin habe nur einen Video gesehen, worauf ersichtlich sei, dass der Angeklagte A._____ mit seinem Finger in ihr gewesen sei, sowie ein Gekicher habe sie gehört. Auf nochmalige Frage, ob sie dies mit den Fingern gespürt habe, erklärte sie, nein, sie habe gar nichts mitbekommen, gar nichts gespürt. Sie habe es erst bemerkt, als sie angefangen habe zu frieren – dass es

- 35 rüttle und unten nass sei (1. Videobefragung 01:08:58). Zwar führt sie gleichbleibend aus, sie habe nichts mitbekommen, doppelt aber in einzelnen Antworten (ohne entsprechende Frage) nach, sie habe überhaupt nichts gefühlt. Diese Verstärkung der Verneinung wird in der Lehre zur Aussagenanalyse als Lügensignal gewertet. Indessen darf dieser Schluss nicht überbewertet werden, da eine solche zusätzliche Betonung auch Folge des Frageprozederes sein kann, welches immer wieder das gleiche Thema aufgreift. Sodann wirkt die Geschädigte bei der Eröffnung des Inhaltes des Videos anlässlich der zweiten Videoeinvernahme fassungslos. Insbesondere der Umstand, dass sich auch noch die Angeklagten B._____ und C._____ aktiv an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, trifft sie sichtlich, ebenso der Einsatz der Banane und der Karotte zwecks Penetration (Urk. 8/6 S. 18 f.; 2. Videobefragung 01:03 ff.). Die Fachpsychologin M._____ hielt in ihrem Bericht vom 29. August 2009 zur 2. Videobefragung fest, dass die Geschädigte auf die Konfrontation mit dem Videoinhalt schockiert und betroffen reagiert und für einen kurzen Moment mit den Tränen gerungen habe (Urk. 8/5). Diese gleichbleibende Darstellung ("nichts gespürt") ist einer eigentlichen Aussagewürdigung nicht zugänglich. Die Überprüfung dieser Aussage mit den Videoaufzeichnungen 1728 (Urk. 10/3/1) lässt zumindest in den ersten achteinhalb Minuten keine gegenteiligen Schlüsse zu. 4.8.2.2. Hingegen sind ihre Aussagen im Vorfeld und im Nachgang zum inkriminerten Vorfall auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Zufolge der angewandten Fragetechnik in der zweiten Videobefragung, die sich anfänglich darin erschöpfte, der Geschädigten ihre bisherigen Aussagen in der ersten Videobefragung vorzuhalten und bestätigen zu lassen, ist wenig Raum vorhanden, die Konstanz der ersten Aussagen im Zeitablauf zu prüfen. Die Analyse mit weiteren Kriterien zeigt hingegen, dass ihre Aussagen in weiten Teilen anschaulich, detailliert und nachvollziehbar sind. Ihre Schilderungen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und erscheinen in sich schlüssig, ohne Über-

- 36 treibungen oder Strukturbrüche. Insoweit Widersprüche bestehen, ist separat auf diese einzugehen. a) Die Geschädigte führt ihren komatösen Zustand auf den vorgängigen Alkoholkonsum zwischen 03.00 Uhr und 06.45 Uhr (zwei Fläschli Bier, zwei Gläser Champagner, drei bis vier Fläschli Smirnoff) sowie auf ihre Müdigkeit zurück (Urk. 8/1 S. 3). Sie belastet die Angeklagten in dieser Hinsicht nicht unnötig, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht, indem sie nicht angibt, sie sei von den Angeklagten abgefüllt worden. Ein Bier hat sie selbst bezahlt, eines hat sie vom Kollegen erhalten, die zwei Gläser Champagner wurden ihr von einer Gruppe Italiener offeriert. Sie reichert diese Aussage später mit weiteren Details an (Urk. 8/6 S. 31 f.): Zunächst habe sie abgelehnt. Sie sei erst einverstanden gewesen, als der Italiener gesagt habe, sie würden es ihr offerieren. Die Angeklagten hätten ihr drei bis vier Smirnoffs offeriert (Urk. 8/1 S. 3 bzw. 1. Videobefragung 00:18). Man habe ihren alkoholisierten Zustand schon gesehen, was sie dann auch als mit ein Grund dafür angibt, dass sie vor der Rückkehr zum Grossvater zuerst noch etwas (beim Angeklagten C._____) habe schlafen wollen (Urk. 8/1 S. 3). Dieser Gedanke ist ihr, wie sich aus den Aussagen ergibt, nach ihrem angeblich erfolglosem Bemühen, bei der N._____ aus dem Taxi zu steigen, gekommen. Diese Wankelmütigkeit entspricht denn auch gerade ihrem geschilderten reduzierten Zustand. Beim Verlassen des "...-Club" sei sie langsam müde geworden. Das gehe bei ihr recht schnell. Der Alkohol habe sich dann erst im Taxi bemerkbar gemacht. Bereits im Taxi sei sie auch einmal kurz eingenickt. Dort habe es dann angefangen. Vor dem Eintreffen im "...-Club" habe sie nur zwei Büchsen "Red Bull" konsumiert. Bei der Ankunft in der Wohnung sei sie extrem müde gewesen, und der Alkohol habe sich bemerkbar gemacht. Sie habe nur noch schlafen wollen (Urk. 8/6 S. 4). Inhaltlich erscheinen die Aussagen stimmig. Es sind auch hier keine Übertreibungen erkennbar. Den Weg vom Taxi zur Wohnung, der sich über eine längere Strecke hinzog, habe sie schon noch gehen können, sie sei einfach extrem müde gewesen (Urk. 8/6 S. 5). Ihre extreme Müdigkeit als Reaktion auf den doch erheblichen Alkoholkonsum passt auch zum Umstand, dass sie zuvor nicht derart viel Alkohol getrunken habe, wie an jenem Abend im "...-Club" (Urk. 8/6 S. 7).

- 37 - Die von der Geschädigten angegebene Trinkmenge führt objektiv zu einer erheblichen Alkoholisierung. Bei weiblichen Personen im Alter von 18 Jahren und einem Körpergewicht von 55 Kilogramm bewirkt der vorstehend beschriebene Alkoholkonsum (zwei kleine Bier, zwei Glas Champagner, zwei Alcopops) über die Zeitspanne von rund drei bis vier Stunden einen Blutalkoholwert von über 1.55 Promille, was dann doch einer leichten bis mittleren Angetrunkenheit entspricht. b) Die Einschlafphase auf dem Sofa nach dem Eintreffen in der Wohnung wird von der Geschädigten nachvollziehbar und gleichbleibend dargestellt (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 23:00). Insbesondere erwähnt sie, dass sich der Angeklagte A._____ hinter sie gelegt habe, ein Umstand, der nicht unbedingt für sie vorteilhaft erscheint, zumal sie damit den Vorwurf gewärtigen musste, weshalb sie dort liegen geblieben sei. Sie schildert dabei auch ihre Gefühle und Gedanken, die situationsadäquat erscheinen. Ihr letzter Gedanke vor dem Einschlafen sei gewesen, er wolle Geschlechtsverkehr. Dies habe sie genervt (Urk. 8/6 S. 7). Dass sie nicht ihrem Empfinden entsprechend reagieren konnte, belegt wiederum ihr zunehmendes Abdriften in den Schlaf, was sich stimmig in die übrigen Aussagen einfügt (vgl. auch Aussagen Urk. 8/6 S. 22 f.). c) Bemerkenswert erscheint sodann ihre erste zusammenhängende Schilderung des Vorfalls (wobei einzelne Teile bereits vorgängig zitiert wurden): "Kurz bevor ich igschlafe bin, han ich eifach no gmerkt, wie de A._____ hinter mich eifach anneglääge isch ... ich ha dänkt, jetzt versucht ers wieder und hän ich dänkt, ja … und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwirkig dänn langsam im gange … also hät die letschti Ausklingiig kha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi und irgendwänn han ichs dänn langsam gmerkt, das ... bin ich dänn wieder verwachet und han dänn gmerkt, dass dört unde oppis rüttlet … also im Intimbereich … und ääh ich ha dänn nonig ganz d'Auge geöffnet gha, ich ha dänn eifach so halbe, mit em einte Aug e so glueget, was überhaupt isch, nöd dass ich scho so mache [Geschädigte sperrt Augen weit auf] dass ... ich ha dänn eifach gseh, dass es es hells liecht isch, dass es es Kameraliecht isch vome ne Händy, und ich han au Person gseh, wos gfilmet hät. Das isch de … gsi" (1. Videobefragung 22:50)". Diese Schilderung erfolgte ohne Zwischenfragen und

- 38 kumuliert in der Aussage, dass der Angeklagte B._____ sie mit der Handykamera gefilmt habe. Der Umstand, dass jemand sie im Intimbereich massiv traktierte, stand für sie offenbar nicht im Vordergrund. Dies macht die Aussage indessen mitnichten weniger glaubhaft. Sie belegt vielmehr, dass der Geschädigten emotional vor allem der Umstand zu schaffen machte, dass die sexuellen Handlungen an ihr filmisch festgehalten wurden und allenfalls Dritten hätte zugänglich gemacht werden können. Die Aussage, der Angeklagte B._____ habe sie gefilmt, entspricht sodann der Wahrheit. d) Nicht ganz einheitlich sind ihre Aussagen, weswegen sie aufgewacht ist. So soll es das Rütteln im Intimbereich gewesen sein und weil der Angeklagte A._____ auf ihr gelegen sei (Urk. 8/1 S. 3; 1. Videobefragung 00:23:30; Urk. 8/6 S. 8, 1); dann weil sie kalt hatte (1. Videobefragung 00:24:30). Kalt habe sie gehabt, weil sie nackt gewesen sei, und dann habe sie bemerkt, dass unten im Intimbereich etwas abgehe. Sie sei erwacht, weil sie gefroren habe und wegen dem Rütteln (1. Videobefragung 01:09:18). Unten sei es kühl gewesen, und es habe gerüttelt. Deshalb sei sie aufgewacht und habe gesehen, dass der Angeklagte A._____ auf ihr gelegen sei, und dass es sogar noch gefilmt worden sei (Urk. 8/6 S. 25). Diese Angaben erscheinen indessen nicht widersprüchlich, weil sie im Kerngehalt letztlich gleichlautend sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift einen anderen Zeitpunkt für das Aufwachen aufführt. Der von der Geschädigten geschilderte beendete kurz darauf die sexuellen Handlungen der Angeklagten. e) Die Aussagen der Geschädigten zu den Beziehungen zum Angeklagten A._____, wonach sie ihn nett finde und mit ihm – wie bereits vorgängig erwähnt – bereits einmal engeren Kontakt hatte, zeugt von ihrem Bestreben, wichtige Sachen offen zu legen. Indessen sind hier Momente erkennbar, dass sie doch gewisse Umstände nicht von Anbeginn mitteilt, wie der Kuss des Angeklagten A._____ im "...-Club" sowie das Spaghettiessen nach dem Vorfall. Dies vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben jedoch insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen, da die genannten Umstände nicht als derart wesentlich zu bewerten sind, dass sie das Gesamtbild zu verändern vermöchten.

- 39 - 4.8.2.3. Beim eigentlichen Aussageverhalten der Geschädigten in der Einvernahme fällt Folgendes auf: Oft nimmt sie in der Antwort zunächst die gestellte Frage auf ("Oh, … was han ich alles trunke?" [1. Videobefragung 18:34]), oder sie stellt Gegenfragen bzw. sie fragt nach (Auf die Frage nach ihrem Zustand in E._____: "Vom Alkohol her, oder wie?" [1. Videobefragung 20:47]; auf die Frage nach der Menge der konsumierten Smirnoffs: "Promille oder wie?" [1. Videobefragung 19:19]). Sodann werden einfache Fragen teilweise umständlich mit komplizierten Formulierungen beantwort, wie die Frage nach ihrem Zustand in E._____: "Ja, wie seit me das mit fachliche Begriff …ja scho rächt betrunke, aber ich han no alles mit übercho, was lauft. Ich han scho no einigermasse grad chönne laufe" (1. Videobefragung 20:53). Ebenso kompliziert schildert sie das Einschlafen: "… und bin dänn igschlafe ... und dänn ääh isch halt die Alkoholwürkig dänn langsam im gange … also hät die letschti ausklingiig gha und ich bin dänn würklich total uf Düütsch gsait dänne gsi" (1. Videobefragung 23:17). Diese Schilderung erweckt den Eindruck, durch Kompliziertheit Realität herstellen zu wollen. Sodann weicht sie zur Beschreibung ihres alkoholisierten Zustandes auch auf Allgemeinplätze aus: "Also eifach, me hätt's gseh, dass ich Alkohol trunke han. Also nöd so total … sisch nonig so extrem gsi, einfach müed, erschöpft, … wie es halt so isch, wem me betrunke isch" (1. Videobefragung 18:25). Gegenfragen können signalisieren, dass der Befragte noch Zeit zum Überlegen für die Antwort braucht, was auf eine strategische und nicht unbedingt wahrheitsgemässe Beantwortung der Frage hindeuten kann. Gegenfragen und Aufnahme der Frage in der Antwort sowie komplizierte Formulierungen können aber auch Ausdruck von Unsicherheit zufolge der ungewohnten Befragungssituation sein und das Bemühen widerspiegeln, es dem Fragesteller möglichst recht zu machen. Diese letztere Verhaltensweise wäre vorliegend auch dem Alter der Geschädigten nicht inadäquat. Eindeutige Schlüsse lassen sich deshalb aus diesem Verhalten auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ziehen. 4.8.2.4. Der Umstand, dass die Geschädigte nach dem Vorfall auf dem Sofa (und den Ereignissen im Badezimmer) mit den drei Angeklagten in der Wohnung verblieb, steht in einem gewissen Kontrast zu ihren bisherigen Schilderungen. Dass sie aus einer gewissen Ratlosigkeit dort blieb ("... ich bin total durenander gsi" ...

- 40 - Sie habe auch nicht in diesem Zustand zum Grossvater gewollt [1. Videobefragung 01:02; auch Urk. 8/6 S. 12 f.]) und zunächst ihre Ruhe finden wollte, erscheint nachvollziehbar. Ihre einmal geäusserte Angabe, sie sei dort geblieben, weil es keine Zugverbindung nach O._____ gehabt habe, scheint eher ein Versuch, für sich eine rationale Erklärung für ihr Verhalten zu finden, obwohl sie natürlich falsch ist. Solange sie sich wach halten konnte, hatte sie – gemäss ihrer Ansicht – keine Wiederholung der vorstehenden Ereignisse zu befürchten. Gleichzeitig aber schilderte sie ihre Angst, dort zu sein. Sie habe sich deshalb in eine Sofaecke verkrochen. "Ich war einfach dort für mich und habe gefunden, schnell, schnell weg ... " (Urk. 8/6 S. 13). Diese Verhaltensweise entspricht vielleicht nicht gängigen Mustern, ist aber auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gemütszustandes, des Eindrucks der momentanen Ausweglosigkeit, der Müdigkeit und der Alkoholisierung nicht abwegig. Sie schilderte die Stimmung unter den Anwesenden auch als angespannt. Sie habe gedacht: "Oh, was passiert denn jetzt …". Wie es bei den anderen Dreien gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 8/6 S. 23). Dass sie mit den Angeklagten in dieser Zeit auch noch gesprochen habe, stellt sie nicht in Abrede, sie kann sich aber, was angesichts ihrer damaligen Gemütslage nachvollziehbar ist, nicht an den Gesprächsinhalt erinnern. Die von ihr in der ersten Befragung nicht erwähnte Verpflegung mit Spaghetti durch den Angeklagten C._____ (Urk. 8/6 S. 14) vermag denn auch nicht die von der Geschädigten geschilderte Stimmungslage nach dem Vorfall als unecht hinzustellen. Abgesehen davon war aus damaliger Sicht der Geschädigten der Angeklagte C._____ einfach anwesend, aber sonst mit keiner Handlung an den Vorfällen beteiligt. Dass er sie ebenfalls gefilmt hatte, wusste sie im damaligen Zeitpunkt nicht. Dies wiederum stützt auch die Behauptung der Geschädigten, sie habe vom Ganzen nichts mitbekommen, zumal bei ihrem Aufwachen nur noch der Angeklagte B._____ filmte (Video 001). Die Darstellung der Angeklagten (vgl. nachstehend), wonach man sich ganz normal unterhalten und noch Spässe über allfällige Veröffentlichung des Videos im Internet auf "Youporn" und über den Feuchtigkeitsflecken auf dem Sofa gemacht habe, mag die Sicht der Angeklagten widerspiegeln. Der Gefühlslage der Geschädigten entsprach dies wohl nicht.

- 41 - 4.8.2.5. Die Beurteilung der Geschädigten durch ihre Pflegemutter bzw. ihre Arbeitsplatzbetreuerin, sie sei nicht immer ehrlich gewesen und habe Geschichten erzählt und habe oft versucht, sich rauszureden, wenn sie etwas getan habe, was sie nicht hätte tun sollen (Prot. I S. 33 ff. und 56 ff.), ist bei der Würdigung der Aussagen vor Augen zu halten. Dennoch kommen – wie vorstehend erwähnt – Kriterien der Aussageanalyse zum Zuge, wobei die Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Auch wenn allenfalls bei den Aussagen der Geschädigten gewisse Schönungstendenzen ersichtlich sind (z.B. spielte sie die Beziehung zum Angeklagten A._____ und allfällige Sympathien ihm gegenüber herunter), vermögen diese nicht das durch ihre Aussagen gewonnene Gesamtbild wesentlich zu verändern. Es zeigen sich aber auch andere von der Zeugin J._____ erwähnte Eigenschaften bei der Geschädigten, nämlich die Tendenz, unangenehme Ereignisse zu verdrängen. Dieses Verhaltensmuster erklärt auch, dass die Geschädigte nach dem Vorfall zunächst niemandem davon erzählen wollte und den Mitmenschen "courant normale" vorspielte. Dies ist letztlich auch die Erklärung für die nicht sofortige Anzeige des Vorfalls. Darunter fällt aber auch der Verzicht auf eine Rechtsbeiständin in diesem Strafverfahren. Die Geschädigte brachte dies auch in der 2. Videobefragung zum Ausdruck, als sie angab, die Sache möglichst schnell beenden zu wollen (Urk. 8/6 S. 19). Für die Geschädigte spricht sodann, dass sie trotz des völlig unprofessionellen Verhaltens der Befragerin in der ersten Videobefragung, wo sie letztlich teilweise der Lüge bezichtigt wurde und ihr Konsequenzen angedroht wurden (1. Videobefragung 01:05, euphemistisch umschrieben mit " … [Die Befragerin] erläutert der F._____, dass die Polizei die Wahrheit finden wolle" [Urk. 8/1 S. 5]), in der zweiten Viedeobefragung unbeirrt an ihren Aussagen festgehalten hat (Urk. 82/2). Dass ihre Beziehung zur Freundin H._____ einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten haben könnte, ist nicht ganz von der Hand zu weisen, nachdem diese eine wichtige Bezugsperson und quasi moralische Instanz für die Geschädigte darstellt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass sie gegenüber ihrer Freundin auf keinen Fall zugeben wollte, dass sie mit den auf dem der Freundin vorgeführten Video festgehaltenen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein könnte.

- 42 - Die Gesamtwürdigung lässt jedoch einen solchen Schluss nicht zu (vgl. nachstehend Ziff. 4.8.4.). 4.8.2.6. Wie vorstehend erwähnt, liegen drei Videoaufzeichnungen vor. Die erste Videoaufnahme (Videodatei 1728) setzt am tt.mm.2009 um 06:44:32 ein. Die Zeitangabe bezieht sich offensichtlich auf die Winterzeit, da gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten die Ankunftszeit in der Wohnung um ca. 07.00 Uhr gewesen sei. Der Zeitpunkt der Filmaufnahmen passt somit mit den zeitlichen Angaben der Geschädigten überein, die zwischen 08:00 und 08:15 aufgewacht sei (1. Videobefragung 00:34:51). Ausgehend von der Beschreibung der Videosequenzen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 56 ff.) und unter Berücksichtigung der Ergänzungen und Korrekturen (vgl. vorstehend Ziff. 4.7.) ist festzuhalten, dass die Geschädigte, bis zum Zeitpunkt, als sie mit dem Unterkörper vom Sofa fällt (08:38), praktisch reaktionslos auf die an ihr vorgenommenen Handlungen bleibt. Körperbewegungen der Geschädigten wie Kopfdrehungen, Kratzen oder Abwehr von Berührungen mit den Händen lassen sich zwar auch in dieser Phase ausmachen, wenn auch offensichtlich verlangsamt. Während der ganzen Zeit sind die Augen der Geschädigten geschlossen. Die festgestellten Bewegungen der Geschädigten erinnern an Unterwasseraufnahmen. Für ein völliges Wegtauchen spricht z.B. die Szene, als der Angeklagte A._____ den Kopf der Geschädigten am Kinn hält und ihn hin- und herbewegt, wobei sie erst verzögert mit der Hand reagiert (02:52). Auffällig ist sodann auch die Szene, wo die Geschädigte zufolge der intensiven Einwirkungen des Angeklagten A._____ auf ihren Intimbereich mit dem unteren Teil ihres Körpers vom Sofa fällt, keine Reaktion zeigt und vom Angeklagten A._____ wieder hochgehoben wird (08:33). Gegen Ende des ersten Videos zeigt die Geschädigte auf äussere Reize vermehrte Reflexe und Abwehrhandlungen mit ihren Armen. Dennoch fällt auf, dass bei Festhalten ihrer Arme durch den Angeklagten A._____ (z.B. nach 08:52) bzw. durch den Angeklagten B._____ (z.B. 09:12) keine Gegenreaktion erfolgt. Diese Analyse zeigt, dass zumindest in den ersten sieben bis acht Minuten die Geschädigte nur mit erheblicher Verzögerung, wenn überhaupt, auf Berührungen und Handlungen der Angeklagten reagierte.

- 43 - Ausserdem fällt auf, dass die permanente Bearbeitung der Vagina durch den Angeklagten A._____ bei der Geschädigten keine erkennbare Reaktion hervorrief, indem sie beispielsweise versucht hätte, mit der Hand die ständigen Masturbationsbewegungen zu stoppen oder ihren Unterkörper oder ihre Beine zu bewegen oder die Beine zusammenzuklemmen. Wenn sie in dieser Phase eine Reaktion zeigte, dann nur im Bereich Brust und Gesicht. Ein Vergleich der Aussagen der Geschädigten zur Schlussphase des Geschehens mit den Videoaufnahmen ergibt folgendes Bild: Die Geschädigte schildert das Aufwachen als ein Vorgang, der nicht mit einem Schlag erfolgte, sondern dass sie zunächst das Rütteln und den auf sich liegenden Angeklagten A._____ sowie das Licht der vom Angeklagten B._____ geführten Handy-Kamera bemerkte. Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Angeklagten A._____ dann weggestossen, sei aufgestanden und ins Badezimmer gegangen (Urk. 8/1 S. 3). Auf den vorliegenden Filmen lässt sich eine solche Schlussszene nicht eindeutig identifizieren. Die Schlusssequenz wurde zwar mit dem Handy vom Angeklagten B._____ aufgenommen (Video 001, Urk. 10/3/2). Darauf ist jedoch der hinter der Geschädigten liegende Angeklagte A._____ zu erkennen, der an seinem halberigierten Glied hantiert und den Versuch unternimmt, es von hinten in die Scheide der Geschädigten einzuführen, wobei die vor ihm seitwärts liegende Geschädigte mit dem rechten Ellbogen bei jedem Versuch stark gegen seine Brust schlägt. Danach bricht der Film ab. Die von der Geschädigten geschilderte Schlussszene entspricht aber eindeutig der vorhergehenden Sequenz (04:34). Dort liegt der Angeklagte A._____ auf der Geschädigten, und sie versucht, ihn mit ihren auf der Brust liegenden Händen wegzustossen. Die Position der Handy-Kamera entspricht ebenfalls genau ihren Angaben, nämlich (links) neben ihrem Kopf (Urk. 8/6 S. 23). Entgegen der Aussage der Geschädigten ist auf dem Videoausschnitt allerdings nicht ersichtlich, dass das Kameralicht des Handy einschaltet war. Ferner ergibt sich aus der letzten Videosequenz, dass sie nicht sofort aufgestanden und ins Bad gegangen, sondern noch weiter auf dem Sofa gelegen ist (vgl. ab 4. Schnitt 04:40 auf Video 001).

- 44 - Diese Unterschiede hinsichtlich der Aufwachszene zwischen ihren Aussagen und dem Film sind vor dem Hintergrund ihres Dämmerungszustandes zu bewerten: In einem solchen Zustand zieht sich die Aufwachphase erfahrungsgemäss über eine längere Zeitspanne hinweg, wobei Erinnerungsfetzen den jeweiligen Wahrnehmungszustand dokumentieren. Dass sie nach der Abwehr des Angeklagten A._____ zunächst auf dem Sofa weiterdöste, belegt ihren Erschöpfungszustand, den sie erst zu überwinden vermochte, nachdem der Angeklagte A._____ immer noch nicht von ihr ablassen wollte. Dass sie nach dieser Szene ins Badezimmer flüchtete, wird auch von allen drei Angeklagten bestätigt. Dass sie noch das Kameralicht erwähnt, könnte einerseits darauf hindeuten, dass sie dieses Detail bewusst erfunden hat, um den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu erhöhen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass sie das Kameralicht, das zu Beginn der ganzen Filmszene noch vor dem Einschalten der Zimmerbeleuchtung vom Angeklagte B._____ eingesetzt wurde, vielleicht früher unbewusst aufgenommen, aber nun zeitlich falsch zugeordnet hat. Für den aussenstehenden Betrachter erscheint der geschilderte Zeitpunkt des Aufwachens allerdings etwas arbiträr und nicht an objektiven Faktoren verortet. Die Anklagebehörde hat dem Rechnung getragen und die Phase zwischen den ersten Reaktionen und dem endgültigen Aufwachen nicht mehr der Anklage unterstellt. Dies trägt auch

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