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Zürich Obergericht Strafkammern 02.12.2011 SB110327

2. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,851 Wörter·~1h 14min·2

Zusammenfassung

Schändung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110327-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic. iur. Th. Meyer und Ersatzoberrichterin Dr. Bühler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 2. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Angeklagter, Erstappellant und Anschlussappellat

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. Stierli, Anklägerin und Zweitappellantin

sowie

B._____, Geschädigte und Anschlussappellantin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Schändung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Horgen vom 9. Dezember 2010 (DJ100020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG, wovon 13 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 4. Für den Angeklagten wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 5. Es wird keine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG angeordnet. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'995.50 Auslagen Untersuchung Fr. ..... amtliche Verteidigung Fr. ...... unentgeltliche Geschädigtenvertretung 8. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch im Fr. 200.– übersteigenden Betrag auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

- 4 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 53 S. 14) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB frei zu sprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine gerichtsübliche Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 55 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei mit 10 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen. 3. Es sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Jugendgerichts zu bestätigen. c) der Vertreterin der Geschädigten: (Urk. 56 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei - bis auf Ziff. 6 - so zu bestätigen. 2. Ziff. 6 des Urteils vom 9. Dezember 2011 sei folgendermassen abzuändern: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– plus 5% Verzugszins seit dem 15. Mai 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

- 5 -

Das Gericht erwägt: I. 1. Die damals 14 ½ Jahre alte Oberstufenschülerin B._____ (nachfolgend Geschädigte) hatte am Abend des 15. Mai 2009 (Freitag) als Sängerin an einem Chorkonzert in C._____ teilgenommen. Nach ihrem Auftritt begab sie sich ca. um 22.00 Uhr in Begleitung von zwei Kolleginnen (D._____ und E._____, vgl. Urk. 2/3 S. 20) zum Bahnhof. Mit der einen trank sie unterwegs aus einer zuvor in der Garderobe entdeckten Flasche eine nicht genau bestimmte Menge einer alkoholhaltigen Flüssigkeit. Am Bahnhof verabschiedeten sich die Begleiterinnen von ihr. Die Geschädigte begab sich darauf zum nahe gelegenen Stadtpark F._____ (vgl. Plan Urk. 1/6). Im F._____park kam es nun zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und mehreren Mitgliedern einer Gruppe von männlichen Oberstufenschülern, namentlich zu Oralverkehr (Fellatio), unter anderem auch mit dem damals 17 Jahre und einen Monat alten A._____ (nachfolgend: Angeklagter). Dieser vollzog zudem mit der auf einer Parkbank sitzenden Geschädigten in Anwesenheit der anderen Schüler den Geschlechtsverkehr. Nach weiteren sexuellen Handlungen wurde die Geschädigte schliesslich von einem Mitglied dieser Gruppe nach Hause begleitet, wo sie ca. um Mitternacht eintraf und von ihrer fast gleichaltrigen "Stiefschwester" G._____ zu Bett gebracht wurde. 2. Am Morgen des 28. Mai 2009 erstattete H._____ (nachfolgend: H._____), die Pflegemutter der Geschädigten, telefonisch Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich und gab an, die Geschädigte sei am 15. Mai 2009 im Park von 7 Jugendlichen sexuell missbraucht worden (Urk. 1/3 S. 10). H._____ hielt sich im Zeitpunkt der Anzeige bei der Schulleitung auf (Urk. HD 1/5).

- 6 - Es wurde darauf eine Strafuntersuchung durch die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Juga) eingeleitet (vgl. Urk. 1/14). Am 3. Juni 2009 kam es in diesem Zusammenhang zu zahlreichen Festnahmen. Der Angeklagte wurde darauf in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/7). 3. Nach der ersten Befragung der Geschädigten am 29. Mai (nicht 7. Oktober!) 2009 (vgl. Urk. 2/2 [DVD-Aufnahme] in Verbindung mit 2/3 [Abschrift]), wurde (unter anderem) der Angeklagte am Morgen des 3. Juni 2009 festgenommen (Urk. 9/2). Er wurde am Nachmittag des 15. Juni 2009 entlassen (Urk. 9/10), doch ordnete die Juga mit Verfügung vom 17. Juni 2009 seine vorsorgliche Unterbringung im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG an und wies ihn der Institution I._____ zu (Urk. 5/1). 4. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Juga am 5. Oktober 2010 beim Jugendgericht Horgen gegen den Angeklagten Anklage wegen Schändung. Sie beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, verbunden mit einer persönlichen Betreuung und einer Begleitung durch eine Sozialarbeiterin der Juga (Urk. 11 und 25). Das Jugendgericht Horgen führte am 9. Dezember 2010 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 3-8). Der Angeklagte liess einen Freispruch beantragen (Urk. 28 S. 23). Die Geschädigte forderte von ihm eine Genugtuung von Fr. 6'000 nebst Zins (Urk. 26). Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 sprach das Jugendgericht Horgen den Angeklagten schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. Es bestrafte ihn mit 6 Monaten Freiheitsentzug unter Anrechnung von 13 Tagen Haft. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von einem Jahr. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet, von der von der Juga beantragten Anordnung einer persönlichen Betreuung des Angeklagten jedoch abgesehen. In teilweiser Gutheissung der Klage der Geschädigten wurde der Angeklagte verpflichtet, dieser eine Genugtuung von Fr. 3'000 zu bezahlen.

- 7 - 5. Das Urteil des Jugendgerichts Horgen wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet, dem Angeklagten und der Geschädigten am 7., der Juga am 10. Januar 2011 (Urk. 24/1-3). Der Angeklagte liess am 10. Januar 2011 Berufung erklären (Urk. 29), die Juga am 11. Januar 2011 (Urk. 30). 6. Den Parteien wurde hierauf das schriftlich begründete Urteil (Urk. 34) am 22. März 1011 zugestellt (Urk. 35/1-3). 6.1 Die Juga beschränkte hierauf ihre Berufung auf die Strafzumessung und die Frage der Anordnung einer persönlichen Betreuung. Gleichzeitig begründete sie ihre Berufung und machte geltend, die ausgefällte Strafe sei für den ungeständigen Angeklagten zu milde ausgefallen; sie sei auf 10 Monate Freiheitsentzug festzusetzen. Zur Verringerung der Rückfallgefahr sei zudem eine persönliche Betreuung in Form einer Familienbegleitung anzuordnen (Urk. 37). 6.2 Der Angeklagte hielt an seiner vollumfänglichen Berufung fest. Er machte im Wesentlichen geltend, soweit überhaupt verwertbare Aussagen vorlägen, sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigte im Zeitpunkt des sexuellen Verkehrs mit dem Angeklagten "für alle erkennbare absolute Bewusstseinsverluste hatte und die Situation nicht mehr erfassen konnte", wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil angenommen habe (Urk. 38 S. 1). Gerügt wurde eine Verletzung des Anklageprinzips, weil die Anklage nicht unterscheide, in welchem Zustand sich die Geschädigte während der einzelnen, über 90 Minuten dauernden sexuellen Handlungen, namentlich während jenen mit dem Angeklagten, befunden habe (S. 2). Einwände des Angeklagten gegen die Aussagen der Geschädigten seien unberücksichtigt geblieben (S. 2). Sodann habe das Jugendgericht seinen Entscheid unter anderem auf Aussagen von J._____ (nachfolgend: J._____) und K._____ (nachfolgend: K._____) abgestützt, obwohl der Angeklagte mit diesen nie konfrontiert worden sei. Weiter sei L._____ (nachfolgend: L._____) zwar mit dem Angeklagten am 15. Juni 2009 konfrontiert worden, doch habe das Jugendgericht dann auch noch dessen spätere Aussagen zur Belastung herangezogen (S. 2 f.). Zudem rügt der Angeklagte die Art der Durchführung der Konfrontationseinver-

- 8 nahmen als suggestiv. Verwertbar seien schliesslich nur die Aussagen der Geschädigten und des Angeklagten selbst. Diese liessen indessen den Schuldspruch nicht zu (S. 3). Zu Unrecht habe die Vorinstanz das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale der Widerstandsunfähigkeit resp. Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB bejaht (S. 4). 7. Die Beanstandungen wurden der Geschädigten am 26. April 2011 zugestellt (Urk. 40 und 41). Sie erhob mit Eingabe vom 27. April 2011 Anschlussberufung (Urk. 42). Darin hielt sie an ihrer ursprünglichen Genugtuungsforderung an den Angeklagten fest und rügte den vom Jugendgericht zugesprochenen Betrag als der erlittenen Unbill nicht angemessen. II. 1. Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt, wenn der angefochtene Entscheid noch vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist. Eine identische Regel enthält auch Art. 51 Abs. 1 JStPO. Die Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 9. Dezember 2010 ist somit grundsätzlich nach den Regeln der Zürcher Strafprozessordnung zu beurteilen. Gemäss Art. 52 JStPO ist dabei zwar den "Grundsätzen" der Schweizer Jugendstrafprozessordnung Rechnung zu tragen. Das ändert allerdings nichts daran, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der JStPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 47 Abs. 2 JStPO). 2. Die Berufungserklärungen, die Beanstandungen wie auch die Anschlussberufung sind gemäss Strafprozessordnung des Kantons Zürich rechtzeitig und in zulässiger Form erfolgt.

- 9 - 3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess der Angeklagte die Einvernahme von J._____ und L._____ beantragen (Urk. 50). Er begründete dies damit, dass die Vorinstanz ihre Aussagen zu seiner Belastung herangezogen habe, obwohl er mit den Beiden nicht oder nur in ungenügendem Ausmass konfrontiert worden sei. Diesem Beweisantrag wurde nicht stattgegeben; zur Begründung kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. 4. Der Angeklagte rügt unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips. Zusammengefasst macht er geltend, diese beschreibe den inkriminierten Sachverhalt zu wenig genau. 4.1 Gemäss § 162 Abs. 1 Ziffer 2 ZH-StPO bezeichnet die Anklageschrift - kurz, aber genau - "die ihm [d.h. dem Angeklagten] zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Blosse Strafzumessungsgründe (Art. 47 ff. StGB) sind nicht aufzuführen". 4.2 Dem Angeklagten wird vorliegend schon im Ingress der Anklage der Vorwurf gemacht, er habe "teilweise als Mittäter" zusammen mit weiteren Jugendlichen "eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht". Die Person des Tatopfers wird in der Folge mit Vorund Nachnamen angeführt, ebenso Datum und nähere Ortsbezeichnung der inkriminierten Handlung. Angeführt sind sodann die Namen und Vornamen von 5 "Mittätern" (L._____, J._____, M._____, N._____ und K._____) sowie 2 Gehilfen (O._____ und P._____). Die Anklageschrift hält sodann unmissverständlich fest, die Jugendlichen - mithin auch der Angeklagte - hätten im Park die ihnen von der Schule bekannte Geschädigte gefunden. Diese sei da "auf einer Bank" gesessen und habe "aufgrund

- 10 ihrer Betrunkenheit" teilweise "wie schlafend" ausgesehen, nicht mehr richtig sprechen und nicht selbständig gehen können. Sie sei wiederholt von der Bank gefallen, mehrmals mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen und sei einmal sogar "kurze Zeit bewusstlos am Boden liegen geblieben". Sodann hält die Anklage fest, die Geschädigte sei von mehreren Jugendlichen ausgezogen worden, als sie noch auf der Bank gesessen habe. Dagegen habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, "da sie aufgrund ihres alkoholisierten Zustandes" nicht zu einer Gegenwehr fähig gewesen sei. Die Angeschuldigten hätten dies gewusst oder zumindest in Kauf genommen. Die Anklage beschreibt damit in aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte beim beschriebenen Vorfall von Beginn weg derart stark unter dem Einfluss von Alkohol stand, dass sie den sexuellen Zudringlichkeiten der anderen Jugendlichen nichts entgegensetzen konnte bzw. zum Widerstand unfähig gewesen sein soll. Die Anklage behauptet auch unmissverständlich, die Angeschuldigten hätten diesen Zustand der Geschädigten erkannt oder hätten das Vorliegen eines solchen zumindest in Kauf genommen. Die Anklage beschreibt sodann nur sexuelle Handlungen, die sich unmittelbar an dieses Entkleiden anschlossen. Diese werden konkretisiert. Namentlich wird dem Angeklagten vorgeworfen, auch er habe seinen teilweise erigierten Penis in den Mund der Geschädigten gesteckt und sich von ihr "oral befriedigen" lassen. Der Vorwurf wird damit hinreichend konkretisiert. Es tut den Verteidigungsrechten des Angeklagten keinen Abbruch, wenn die Anklage sich nicht festlegt, an welcher Stelle er sich in die Reihe der Täter eingefügt hatte und wo genau - auf der Bank oder hinter einem nahe gelegenen Baum - er selber zu einer Fellatio gekommen war. Der Anklage lässt sich sodann klar entnehmen, dass der Angeklagte zuschaute, während es auch zwischen der Geschädigten und L._____, M._____, N._____ und K._____ (4 der Mittäter) zur Fellatio kam und während es zu weiteren sexuellen Übergriffen seitens von J._____, L._____, M._____, und K._____ gekommen

- 11 war. Dem Angeklagten selber wird vorgeworfen, mit ihr den Geschlechtsverkehr auf der Bank vollzogen zu haben, während die anderen zuschauten. Zuvor habe ihm O._____ ein Kondom übergeben, dies im Wissen, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei zu entscheiden, ob sie den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten vollziehen wolle oder nicht. Zwar beschreibt die Anklage damit nur explizit, worin beim Delikt eine Gehilfenschaft von O._____ begründet sein soll. Es kann aber nicht im Ernst behauptet werden, damit werfe die Anklage nicht gleichzeitig auch dem Angeklagten als Haupttäter vor, er habe den anschliessenden Geschlechtsverkehr mit einer Urteilsunfähigen vollzogen, dies im Wissen um ihren Zustand, zumal ein solches Wissen ja schon weiter vorne in der Anklageschrift behauptet wurde. Sodann hält die Anklage abschliessend nochmals ausdrücklich fest, namentlich der Angeklagte habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte "aufgrund ihrer Alkoholisierung und zeitweisen Bewusstlosigkeit" nicht in der Lage gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob sie "die sexuellen Handlungen mit den Angeschuldigten" vornehmen wolle. Der Anklagevorwurf ist damit hinreichend umschrieben, und der Angeklagte kann jedenfalls aufgrund der Anklageschrift ohne weiteres ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Er war ja auch offenkundig in der Lage, sich mit dem Sachverhalt differenziert auseinanderzusetzen und sich dagegen zu wehren. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt und auf die Anklage deshalb einzutreten. Ob sich die in der Anklage enthaltenen Behauptungen und Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen lassen, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. III. 1.1 Es ist - wie schon einleitend festgehalten - unbestritten, dass es am fraglichen Abend zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten im F._____park zu Oralverkehr (Fellatio) gekommen war. Mehr als eine einmalige derartige Aktion zwischen den beiden lässt sich der Anklageschrift allerdings nicht entnehmen. Unbestritten ist sodann der Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Unbestritten ist

- 12 schliesslich, dass während der ganzen Zeit rund ein halbes Dutzend weitere junge Männer anwesend und zumindest teilweise ebenfalls an sexuellen Handlungen mit der Geschädigten beteiligt waren. Die Geschädigte war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls erst 14 ½ Jahre alt. Der Altersunterschied zum etwas älteren Angeklagten beträgt allerdings weniger als drei Jahre. Obwohl hier von einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Jugendlichen wohl nicht im Ernst gesprochen werden kann, lässt Art. 187 Ziff. 2 StGB eine Bestrafung des Angeklagten wegen einer Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten bzw. wegen sexueller Handlungen mit einem Kinde im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht zu. Die Anklage behauptet nicht ansatzweise, dass der Angeklagte die Geschädigte genötigt hatte, namentlich durch eine Drohung, Anwendung von Gewalt oder indem er sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht hätte. Auch das Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer Notlage sind nicht Thema der Anklage. 1.2 Es wird sodann vom Angeklagten weder bestritten, dass die Geschädigte im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen alkoholisiert war noch behauptet er, dies nicht bemerkt zu haben (Prot. I S. 4). Er bestreitet jedoch, dass sie wegen des Alkoholkonsums in einem urteilsunfähigen Zustand und widerstandsunfähig gewesen sei, geschweige denn sei solches von ihm festgestellt oder auch nur in Kauf genommen worden. Es ist somit im vorliegenden Berufungsverfahren primär zu erstellen, dass die Geschädigte während der Handlungen des Angeklagten sich tatsächlich in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit befunden hatte oder zum Widerstand unfähig war und - gegebenenfalls - dass der Angeklagte dies wahrgenommen oder zumindest in Betracht gezogen und sich damit abgefunden hatte. 2. Ein objektiver Sachbeweis für den tatsächlichen Zustand der Geschädigten im Zeitpunkt der Tat oder auch nur kurze Zeit danach, liegt nicht vor. Die Strafuntersuchung konnte erst rund zwei Wochen nach dem Vorfall anhand genommen

- 13 werden, nachdem er bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht worden war. Einen medizinischen Befund für den Zeitraum unmittelbar oder auch nur Stunden nach der Tat gibt es nicht; bezüglich der Geschädigten enthalten die Akten keinerlei medizinische oder physiologische Daten. 2.1 Es steht vorab nicht fest, was für eine Flüssigkeit die Geschädigte tatsächlich getrunken hatte und in welchen Mengen. Leider können den Akten zudem nicht einmal Angaben zu ihrer Körpergrösse und namentlich ihrem damaligen Körpergewicht entnommen werden. Immerhin lassen die am 29. Mai 2009 erstellten DVD-Aufnahmen nicht den Schluss zu, es handle sich bei ihr körperlich um eine aussergewöhnliche Erscheinung. Sie ist jedenfalls weder besonders klein noch mager. Gemäss Spezialistenbericht zur Videobefragung wirkte sie "altersadäquat entwickelt". 2.2 Auszugehen ist bei der Beweisführung somit von den Angaben der Geschädigten; diese sind sodann einer kritischen Prüfung zu unterziehen. 2.2.1.1 In der ersten Einvernahme, am 29. Mai 2009 (DVD-Aufnahmen, Urk. 2/2), gab die Geschädigte auf entsprechende Fragen an, der Vorfall habe sich am Freitagabend vor 2 Wochen ereignet (vgl. Schriftprotokoll in der Dialektfassung, Urk. 2/3 S 5 ff.), dies zwischen 22.30 und 24.00 Uhr. Um 24.00 Uhr sei sie zuhause gewesen (S. 6). Das Chorkonzert habe zuvor von 19.30 bis um 22.00 Uhr gedauert. Es habe in der Turnhalle des Q._____-Schulhauses stattgefunden. Nach dem Konzert sei sie von dort zusammen mit zwei Kolleginnen in Richtung Bahnhof C._____ gegangen. Zuvor hätten sie in der Garderobe roten Vodka ("so en rote Vodka") gesehen. Sie hätten gedacht, davon wollten sie probieren, und ihn mitgenommen. Sie hätten gesehen, dass auch andere getrunken hätten oder dies einfach gehört; man habe es auch gemerkt ("e chli gmerkt und so"). Wer den Vodka mitgebracht habe, hätten sie nicht gewusst. Auf dem Weg seien sie dann hinter die "…" gestanden und hätten gedacht, sie würden jetzt mal probieren. Die Geschädigte gab an dieser Stelle mit einer Geste an, die Flasche sei noch knapp halbvoll gewesen. (Sie zeigte mit Daumen und Zeigefinger eine Distanz von ca. 10 cm an. Urk. 2/2, 00.12.04.10.) Sie hätten dann einfach ein wenig ("sochli") getrunken und gefunden, es sei nicht gut ("nöd fein") aber auch nicht schlecht ("au

- 14 nöd grusig so"). Sie hätten dann zusammen getrunken. Dann seien sie zum Bahnhof hinuntergegangen ("abegloffe"). "Sie" (gemeint die beiden Kolleginnen) seien dann mit dem Bus weg ("uf dä Bus"), während sie erklärt habe, sie gehe zu Fuss nach Hause ("ich lauf jetzt hei"). Auf Nachfragen bestätigte sie, sie habe alleine nach Hause gehen wollen; da sei es etwa 22.30 Uhr gewesen (S. 7). Sie sei dann hinaufgegangen ("ufegloffe"), nachher zum See hinunter; letzteres sei ihr erst gestern in den Sinn gekommen. Sie glaube, da sei sie alleine gewesen. Sie sei am See zuerst "hinten durch" gegangen. Nachher sei sie durch eine der beiden dortigen Unterführungen wieder auf die andere Seite des Bahnhofs, wo sich auf der anderen Strassenseite ein Park befinde. Sie sei dann durch diesen Park gegangen, weil sie nach Hause gewollt habe. Dafür müsse sie durch diesen Park und nachher "hinauf" gehen. Von da an wisse sie eigentlich nichts mehr. Sie wisse nur noch, wie sie in den Park hineingegangen sei. Die Geschädigte fügte nun an, sie habe nur noch einzelne Bilder im Kopf, wie sie auf dem Bänklein gesessen sei und die Hosen nicht mehr "angehabt" habe. Sie habe "unten" nichts mehr getragen ("a gha"), oben ein Jäcklein. Vor ihr sei der Angeklagte ("de A._____") gestanden mit heruntergelassener Hose und die anderen sechs oder fünf Knaben ("Buebe"), die sie alle angeschaut hätten. O._____ sei etwas auf der Seite gestanden und habe gesagt, sie (gemeint: die anderen) sollten aufhören, er könne nicht mehr zusehen ("Ich chan das nüme aluege"; "hörred uf" und so...). Nachher wisse sie nicht mehr viel, nur, dass sie geschlagen worden sei, glaublich vom Angeklagten, und dass sie zwischendurch noch irgendwie herumgeschrien habe. Das wisse sie, weil sie "es" nicht gewollt habe. Am Schluss seien dann noch O._____ und L._____ dort gewesen. Diese hätten sie dann angezogen. Anschliessend sei O._____ auf den Bus, um nach Hause (in die R._____) zu fahren. L._____ habe sie nach Hause begleitet, wobei sie sich nur noch an einen Teil des Weges erinnere. Ihre Schwester sei zuhause gewesen und habe sie zu Bett gebracht. Auf die Frage nach dem Grund, warum sie "plötzlich" nichts mehr wisse (00:16:27 ff.), erklärte sie sogleich, das sei die Wirkung des Alkohols gewesen ("Also das isch dä Alkohol gsi.") Sie fügte sogleich an, sonst noch nie Alkohol getrunken zu

- 15 haben; sie sei sich das nicht gewohnt. Auf die Frage, wie viel sie getrunken habe, zeigte sie mit Zeigefinger und Hand etwa die Grösse einer Magnumflasche (mehr als 30 cm an). Darauf zeigte sie an, diese Flasche sei noch etwa halbvoll gewesen, und sie erklärte, den Inhalt gemeinsam mit der Kollegin (Singular) getrunken zu haben. Auf Nachfrage erläuterte sie, in der Flasche sei noch etwas weniger als die Hälfte gewesen. Sie und ihre Kollegin hätten abwechslungsweise aus der Flasche getrunken. Auf die Frage, welche Wirkung sie gespürt habe, erklärte die Geschädigte, am Anfang spüre man noch nichts, dann werde es ein wenig warm, komisch halt, man sei nicht ganz normal. Als sie dann hinaufgegangen sei, habe sie gemerkt, dass es irgendwie nicht mehr lustig sei. Sie habe gemerkt, dass sie sich nicht mehr wirklich unter Kontrolle gehabt habe. Sie sei dann in den Park und habe da gemerkt, sie hätte "es" nicht tun sollen, denn es sei nicht mehr lustig. Sie habe gemerkt, dass es nicht mehr gut sei und sie sich nicht mehr unter Kontrolle habe. Auf Nachfrage erläuterte sie, sie sei "komisch gloffe", sie habe gemerkt, sie sei nicht mehr normal und gehe nicht mehr normal. Es sei "einfach ....ja" - die Geschädigte verwarf ihre Arme (00:18:50:20). Von da an wisse sie nicht mehr, was gewesen sei, sie habe nur noch ein paar wenige Bilder, darum könne sie ja auch genau sagen, wer dabei gewesen sei. Sie sehe einfach noch Bilder, wie sie die einzelnen sehe, sonst wisse sie "nicht mehr viel". Auf die Frage, ob sie die anderen denn schon gesehen habe, als sie in den Park hineingegangen sei, meinte die Geschädigte, da sei sie auch schon die ganze Zeit am "herumstudieren"; sie wisse es nicht mehr. Sie glaube aber nicht; sie glaube, sie sei von selber auf das Bänklein gesessen. Einfach, um hinzusitzen, sie wisse es nicht mehr. Das sei ihr Problem, sie sei die ganze Zeit am Studieren und wisse "es" nicht mehr. Die Frage, ob die anderen denn auch am Konzert gewesen seien, bejahte sie zuerst; sie seien vorne gewesen. Nachher korrigierte sie, ein Teil sei drinnen, ein Teil draussen gewesen; sie wisse nicht mehr wer.

- 16 - Auf die Frage, woran sie sich als erstes erinnere, wiederholte die Geschädigte, sie sei auf dem Bänklein gewesen, habe unten nichts mehr getragen und oben ein Jäcklein. Vor ihr sei der Angeklagte gestanden; er habe die Hosen unten gehabt. Die anderen seien so irgendwie dahinter gestanden. Sie erstellte diesbezüglich eine Skizze (Urk. 2/4), wobei sie laufend zum Ausdruck brachte, nicht mehr ganz sicher zu sein. Dabei ordnete sie jedoch den einzelnen Personen die Namen der insgesamt 7 Beschuldigten zu. Auf die Frage, in welcher Position sie sich befunden habe, als sie "aufgewacht" sei, meinte die Geschädigte, das wisse sie auch nicht, sie sei "so auf dem Bänkli" gesessen und habe sich glaublich irgendwie festgehalten, sie wisse es nicht mehr, habe aber am andern Tag unter den Oberarmen und am Knie blaue Flecken gehabt. Auf die Frage, ob ihr etwas weh getan habe, erläuterte sie, "einfach die Beine" (wobei sie sich an die beiden Oberarme fasste), im Genitalbereich "und so", aber sonst "eigentlich nicht so ...ja". Auf die Nachfrage, was ihr denn im Genitalbereich weh getan habe, fasste sie sich an den Bauch und erklärte: "Ja, einfach alles so...ja". Auf die Frage, ob sie schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte sie sofort: "Ja, ein Mal." Nach einigem Überlegen erklärte sie, das sei im Januar gewesen, mit dem bereits erwähnten O._____. Auf die Frage, was sie denn nach dem Aufwachen beim Angeklagten sonst noch gesehen habe, abgesehen davon, dass er die Hose unten gehabt habe, fuchtelte die Geschädigte mit den Armen und erklärte, er sei "einfach nackt" vor ihr gestanden. Auf die Frage, wie der Penis gewesen sei, fügte sie sogleich an, dieser sei "steif" gewesen. Er habe ein Kondom getragen. Auf die Frage, was sie selber für ein Gefühl gehabt habe, als sie "aufgewacht" sei, "was passiert sei", meinte die Geschädigte, sie habe "einfach gemerkt", dass sie "...irgendwie...", dass sie sich nicht wehren könne, weil sie sich überhaupt nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Sie habe einfach gewusst, dass sie "es" nicht gewollt habe. Sie glaube, sie habe sogar ein paar Mal um sich geschlagen und gesagt, "höred uf oder so". Sie wisse einfach, dass sie um sich geschlagen habe

- 17 - "einmal", und sie habe einfach herumgeschrien, das wisse sie noch. Sonst - sie wisse es nicht mehr. Sie habe "eher so Bilder", die sie noch wisse. Sie wurde darauf gefragt, ob sie beschreiben könne, was "man" an ihr gemacht habe, was sie da für "Bilder" habe. Nach einigem Zögern erklärte sie dann, sie wisse einfach noch, dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei, das habe sie gespürt. Sie wisse nicht mehr "wie - wo", sie sei einfach auf dem Bänklein gewesen. Einmal habe sie "einer" geschlagen, und sie glaube eben auch, das sei der Angeklagte gewesen, weil die anderen, "soweit" sie wisse, nichts gemacht hätten; diese hätten nur zugeschaut. Das Eindringen des Angeklagten habe ihr einfach weh getan, und sie habe gemerkt, dass sie es nicht wolle, "eigentlich". Sie wisse nicht, ob er einen Orgasmus gehabt habe. Auf die erneute Frage, was denn passiert sei, als sie "aufgewacht" und der Angeklagte vor ihr gestanden sei mit einem erigierten Penis, wiederholte sie, er sei einfach gerade vor ihr gestanden und sie sei einfach auf dem Bänklein gesessen, die anderen hinter ihm. Sie wisse nicht, was nachher gewesen sei. Sie wisse wirklich nur, dass er so dort gestanden sei und sie auf dem Bänklein. Sie wisse nicht, ob er etwas gesagt habe oder so. Prompt fasste die Befragerin nach und wollte wissen, was ihr dann die Sicherheit gebe, dass er in ihre Scheide eingedrungen sei, worauf die Geschädigte beteuerte, das habe sie gespürt, eigentlich schon, sie sei "fast", sie sei "eigentlich" sicher. Auf die Frage, in welcher Position er da gewesen sei, erklärte sie wiederum, das wisse sie eben gerade nicht ("eben öd, nei eben öd", "würkli nöd"). Die Hose und die Unterhose habe sie da nicht mehr getragen. Sie glaube, diese seien auf dem Boden gewesen, denn am Schluss seien sie ihr einfach wieder angezogen worden. Erneut wollte die Befragerin wissen, was geschehen sei, nachdem der Angeklagte vor ihr gestanden sei, und wie es nachher weitergegangen sei, worauf die Geschädigte wieder erklärte, er sei einfach dort gestanden und die anderen dahinter. Angezogen worden sie sei am Schluss von L._____ und glaublich auch von O._____. Die Schuhe (schwarze Ballerina) seien unauffindbar gewesen. Nach

- 18 - Hause begleitet habe sie dann nur L._____. Sie habe sich nachher erinnern können, dass ihm O._____ aufgetragen habe, sie zu begleiten. Sie wisse auch noch, wie sie mit ihnen aus dem Park gegangen sei und sich an ihnen festgehalten habe, damit sie nicht umfalle. Sie sei dann mit "ihnen" einen steilen Weg hinaufgegangen. Dort habe "er" gesagt, er gehe jetzt, und auf ein Mal sei sie vor der Haustüre gestanden und ihre Schwester habe ihr aufgemacht. Auf die Frage, wie diese reagiert habe, meinte sie, diese sei erschrocken. Am andern Tag habe die Schwester ihr erzählt, sie habe die Unterhose nicht normal getragen und sie habe gemerkt, dass "irgendetwas" nicht gut sei. Sie habe ihr am Abend den Kopf unter das Wasser gehalten. Sie habe sie dann ausgezogen, sie abgeschminkt, gewaschen, ihr die Zähne geputzt. Nachher sei sie, die Geschädigte, zu Bett gegangen. Die Schwester habe ihr noch erzählt, sie habe "die ganze Zeit erbrechen" müssen "und so". Auf die Frage, ob sie am anderen Tag noch Schmerzen gehabt habe, meinte sie, "ein wenig", dies "unten", sonst einfach, wenn sie sich sonst einfach so an den Oberarmen oder an den Knie angefasst habe. "Sonst" sei es ihr eigentlich gut gegangen. Als die Befragerin nachfasste, fügte sie an, auch Schmerzen an den Schamlippen gehabt zu haben. Sonst habe sie aber keine Verletzungen festgestellt (S. 14). Die Geschädigte erwähnte schliesslich, ihre Mutter sei über den Vorfall durch ihre Schwester informiert worden, worauf die Befragerin wissen wollte, wann sie selber es denn G._____ erzählt habe. Die Geschädigte erklärte darauf, soviel sie wisse, sei das am anderen Tag gewesen. Auf die Frage, warum sie dann keinen Arzt aufgesucht habe, erklärte die Geschädigte, sie habe am andern Tag die Beteiligten ("all die") wieder gesehen, und diese hätten so getan, als ob nichts gewesen wäre, weil sie gedacht hätten, sie wisse nichts mehr. Sie habe dann J._____ ("…") angesprochen und wissen wollen, was "gestern" passiert sei. Dieser habe gemeint, es sei nichts gewesen. Sie habe gemerkt, dass er habe wegschauen müssen und es ihm leid getan habe. Es sei ihr den ganzen Tag schlecht gewesen. Sie habe deshalb am fraglichen Abend auch nicht mehr singen können. Der Lehrer habe sie weggeschickt, weil ihr schlecht gewesen sei. Es seien dann

- 19 alle dort draussen gewesen. J._____ ("…") habe ihr gesagt, sie solle schnell mitkommen, und die anderen seien weggegangen. Danach habe sie mit J._____ ("…") gesprochen. Sie sei zu ihm hingegangen und habe gefragt: "Was ist passiert?", er solle ehrlich sein. Zuerst habe er dann so ein wenig erzählt, was gewesen sei. Zuerst habe er nichts gesagt, worauf sie ihn gefragt habe: "Habt ihr mich vergewaltigt?" Er habe darauf gesagt: "Nein, es ist nicht so gewesen." "Sie" wisse einfach, dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei, aber sonst sei "eigentlich nichts passiert", das "wisse er". Sie sei betrunken gewesen. Sonst habe er "eigentlich" nichts gesagt. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie schwanger sein könnte, was er verneint habe, da "es ...mit Gummi" gewesen sei. Er habe auch erklärt, es tue ihm "mega leid", er habe "das" nicht gewollt, aber sich alleine nicht wehren können. Auf Befragen gab sie sodann an, "die" (gemeint die Angeklagten) hätten sich in der Schule nachher "ganz normal" verhalten. Sie erzählte nun, sie sei am fraglichen Samstag zuerst heim gegangen und dann wieder zurück, um ihre Schwester abzuholen, die im Chor mitgesungen habe. Da sei der Angeklagte gekommen und habe sie gefragt, was sie habe, weil er gemerkt habe, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe erwidert, was er so frage. Er habe ja genau gewusst, was sie "gehabt" habe. Sie habe ihm dann gesagt, er solle weggehen. Als er nach erneuter Aufforderung nicht gegangen sei, habe sie ihn geschlagen ("eifach eis gschmiert", S. 17), worauf er sich entfernt habe. Später habe er in der Schule nochmals versucht, mit ihr zu sprechen, doch sei sie einfach weggegangen. Es wurde ihr nun vorgehalten, sie habe bereits erwähnt, von jemandem geschlagen worden zu sein. Sie wurde gefragt, in welchem Zusammenhang das gewesen sein könne. Sie erklärte darauf, sie sei einfach dort auf dem Bänklein gesessen, sie sei nicht mehr ganz sicher, so wie sie wisse, sei es der Angeklagte gewesen. Der sei vorne gestanden. Er habe sie aber "glaub" nicht so richtig geschlagen, sondern habe es einfach lustig gefunden und sie "irgendwie" von der Seite (geschlagen). Die Geschädigte liess einmal mehr den Satz offen und machte eine

- 20 fahrige Geste gegen ihre rechte Brust. Anschliessend verneinte sie jedenfalls, dass ihr an den Brüsten etwas weh getan habe. Auf die Frage, warum sie so genau sagen könne, wer alles dabei gewesen sei, erklärte die Geschädigte, im Moment, als sie den Angeklagten gesehen habe, habe sie herumgeschaut. Sie habe die anderen erkannt, weil sie sie kenne und diese immer zusammen seien. Sie habe noch das Bild im Kopf. Nach längerem Überlegen meinte sie, der Angeklagte sei glaublich schwarz angezogen gewesen. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie glaube nicht, während der Vorfalls geküsst worden zu sein. Auf die Frage, ob sie an einem der Anwesenden etwas habe machen müssen, antwortete sie: "Nicht, dass ich wüsste." Sie könne sich auch nicht erinnern, ob der Angeklagte etwas zu ihr gesagt habe. Sie könne sich aber erinnern, ein paar Mal geschrien zu haben, aber nicht lauthals, und sie glaube, sie habe auch immer den Kopf geschüttelt (S. 18). Sie fügt an, es sei ihr "nachher" aufgefallen, dass O._____ am anderen Tag oder am dritten Tag mit ihrer Schwester, die zusammen mit ihm in die gleiche Klasse gehe, gesprochen habe. Sie schilderte dann (reichlich konfus, hier gekürzt wiedergegeben), die Schwester habe O._____ gesagt, sie wisse was passiert sei, worauf er ihr dann alles erzählt habe, was passiert sei. Er habe ihr unter anderem auch gesagt, sie habe immer den Kopf geschüttelt und herumgeschrien. Darauf sei ihr das dann selber wieder in den Sinn gekommen. Er habe der Schwester alles erzählen können, wie es gewesen sei. Als sie dann gekommen sei, habe die Schwester alles gewusst. Sie habe der Schwester darauf erklärt, sie habe selber schon am Samstag mit J._____ ("…") gesprochen. Es sei auch so, dass zwei andere Kolleginnen, die am Chorkonzert gewesen seien, bzw. eine Kollegin am Abend mit zwei Kollegen am F._____park vorbeigegangen seien und sie schreien gehört hätten. Es handle sich um "S._____", die sie eigentlich nicht so gut kenne (S. 19). Diese habe ihr selber aber nichts gesagt; sie habe es von ihrer Kollegin T._____ erfahren. Darauf habe sie selber S._____ angesprochen; diese habe bestätigt, sie habe sie schreien gehört, sei dann aber schnell weggegangen, weil sie Angst bekommen habe.

- 21 - Auf die Frage, wer inzwischen alles wisse, was ihr "passiert" sei, meinte die Geschädigte - nach einer Rückfrage - das seien jetzt "recht viele". Sicher ihre Familie und jene "die es gewesen" seien. Das Problem sei eben, dass sie selber nicht wisse, wie viele davon wüssten. Es sei in ihrem Schulhaus ein "Gerücht" geworden. Sie habe es dann ihren Klassenkolleginnen, denen sie sehr nahe stehe, erzählt und ihnen gesagt, sie wolle nicht, dass man es weitererzähle. Es sei dann aber bekannt geworden ("so isch nachher denn au us cho"), weil zwei (Mädchen) nachher zum Sozialarbeiter gegangen seien, weil es sie beschäftigt habe. Auf die Frage, wie es denn zur Anzeige gekommen sei, wie man sich zur Anzeige entschieden habe, erklärte die Geschädigte, das sei gewesen, nachdem "es" ausgekommen sei. Ihre Schwester habe "es" dann ihrer Mutter erzählt. Diese habe dann herumtelefoniert. Irgendwann habe diese dann gesagt, es gebe ein Gespräch mit Herrn U._____, Herrn V._____ (Schulleiter) und Frau W._____ (Sozialarbeiterin) einerseits und ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester andererseits. Dieses Gespräch habe dann stattgefunden. Sie habe gar nicht sagen müssen, was passiert sei, denn "die" hätten es schon gewusst, einfach "nicht genau". Dann hätten "die" einfach gesagt, man müsste "die" anzeigen. Auf die Frage, ob sie selber damit (mit der Anzeige) einverstanden gewesen sei, erklärte die Geschädigte, das Problem sei, dass sie nicht so genau wisse, was alles gewesen sei. Sicher angezeigt werden müsse der Angeklagte. Die anderen hätten ja eigentlich nichts gemacht. Auf der anderen Seite müsse man diesen "sicher einfach klarstellen", dass "das" nicht gehe (S. 21). Auf der anderen Seite sei es sicher gut, dass sie dort gewesen seien, so habe sie Zeugen. Sicher werde sie O._____ nicht anzeigen, denn der habe ihr geholfen. Auf entsprechende Frage verneinte sie, dass einer der anderen Beteiligten die Hose unten gehabt habe und sie bekräftigte, diese hätten einfach zugeschaut. Sie ergänzte, sie glaube nicht, dass "sie" es gemacht hätten, wenn sie nicht betrunken gewesen wäre. Sie glaube auch nicht, dass sie "es" geplant hatten. Sie glaube einfach, sie sei "dort" hineingekommen und die anderen seien schon dort gewesen, dann hätten "sie" es einfach ausgenützt, weil sie gemerkt hätten, dass sie sich nicht unter Kontrolle habe (S. 22).

- 22 - Nach einer Befragungspause wiederholte die Geschädigte (trotz suggestivem Vorhalt, es habe sich um eine verschlossene, volle Flasche gehandelt), es sei keine volle Flasche gewesen, es sei daraus schon mehr als die Hälfte bereits getrunken worden, bzw. sie sei nicht mehr zur Hälfte voll gewesen. Sie hätten die Flasche dann leer getrunken (S. 23). Sie habe später erfahren, dass "nach dem Chor" ein paar sehr "besoffen" gewesen seien. Sie selber habe am fraglichen Tag vorher keinen Alkohol getrunken und auch keine Medikamente genommen. Sie habe allerdings zwei Tage lang nichts gegessen, weil sie "das Solo gehabt" habe und entsprechend nervös gewesen sei (S. 24). Sie erläuterte anschliessend ihren Heimweg ab Bahnhof. Auf entsprechende Frage bestätigte sie, sie habe via F._____park eigentlich ein wenig einen Umweg gemacht. Sie wisse nicht, weshalb (S. 25). Auf die Frage, wann sie die blauen Flecken entdeckt habe, erklärte sie, sie sei am andern Tag auf dem Sofa gelegen, weil es ihr so schlecht gewesen sei. Sie habe ein T-Shirt getragen und sei deshalb von der Mutter gefragt worden, was sie da habe. Sie habe geantwortet, das wisse sie nicht. Nachher sei sie duschen gegangen und habe dabei unter beiden Oberarmen blaue Flecken gesehen (01.07.30). Sie denke, die seien durch die Lehne der Bank entstanden. Auch am Knie habe sie einen blauen Fleck gehabt. Vielleicht sei der entstanden, als sie am Boden gekniet sei "oder so", das wisse sie nicht mehr. Darauf wurde sie gefragt, ob es auch sein könnte, dass sie einmal umgefallen sei "theoretisch" (sic !), was von der Geschädigten ohne Zögern bestätigt wurde. Heute sehe man davon nichts mehr. Auf die Frage, ob sie das erste Mal zu Hause erbrochen habe, erklärte die Geschädigte, dies sei noch vor der Haustüre gewesen (S. 26). Im Park habe sie glaublich nicht erbrochen; es sei ihr erst nachher hochgekommen, vielleicht brauche das seine Zeit (S. 27). 2.2.1.2.1 Die Geschädigte schilderte anschaulich und an sich glaubhaft, dass sie nach ihrem Chorauftritt eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hatte. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie als 14 ½ Jahre alte Schülerin zumindest nicht an den Genuss von alkoholischen Getränken gewöhnt ist, weshalb wohl schon ein vergleichsweise geringes Quantum deutliche Auswirkungen auf ih-

- 23 re Körperfunktionen und auch auf ihr mentales Steuerungsvermögen haben konnte. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass sie vor ihrem Auftritt aus Nervosität wenig oder gar nichts gegessen hatte, wenn auch ihre Angabe, zuvor zwei Tage nichts gegessen zu haben, zumindest stark übertrieben erscheint. Allerdings machte die Geschädigte keine präzisen Angaben zur Art und zur Menge des eingenommenen Getränkes. Zwar spricht sie von rotem Vodka (vgl. Urk. 2/3 S. 7), doch weist schon die angeführte Farbe darauf hin, dass es sich wohl eher um ein Mischgetränk, als um reinen Vodka mit 40 oder gar mehr Volumenprozent Alkohol gehandelt haben dürfte. In gleiche Richtung deutet auch die Bemerkung, das Getränk sei weder "fein" noch "grusig" gewesen (S. 7). Will man ihrer Angabe Glauben schenken, sie habe noch nie zuvor überhaupt Alkohol getrunken, erschiene es höchst unwahrscheinlich, dass sie in der geschilderten Situation freiwillig innert kürzester Zeit mehr als einen Deziliter hochprozentigen Alkohol zu sich genommen haben könnte. Sie erklärte jedenfalls nicht ansatzweise, das Getränk sei scharf gewesen und habe in der Kehle gebrannt. Sodann sind ihre nonverbalen Angaben zur Grösse der Flasche wenig glaubhaft. Es kann gestützt darauf nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich zumindest um eine Literflasche gehandelt haben musste. Wesentlich ist hingegen, dass sie mehrmals unmissverständlich angegeben hatte, die Flasche sei etwas weniger als halbvoll gewesen und sie habe den Inhalt mit ihrer Kollegin geteilt. In der späteren Einvernahme vom 11. März 2010 hatte die Geschädigte selbst angeführt, es habe sich beim Getränk um "Vodka Red Bull" gehandelt (Urk. 2/7 S. 3). Dieses Getränk ist - soweit den Untersuchungsakten Angaben zu entnehmen sind - in Halbliter- oder 7-Deziliterflaschen im Handel und weist einen Alkoholgehalt von 25 % auf (Urk. 1/9). Selbst wenn man damit auf die Angaben der Geschädigten abstellt, kann zu Gunsten des Angeklagten höchstens davon ausgegangen werden, sie habe aus einer 7 dl Flasche ca. 1 ½ Deziliter des fraglichen Getränkes konsumiert. Geht man nun - aufgrund der Angaben der Geschädigten - davon aus, sie habe 1,5 Deziliter Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von 25 % bzw. 30 Gramm Alkohol konsumiert (15 x 25 x 0.08) und nimmt man an, sie habe damals lediglich 50

- 24 - Kilogramm gewogen, ergibt sich bei einer summarischen Berechnung unter Anwendung der gerichtsnotorischen Widmark-Formel rm A c ⋅ = (c=Blutalkohogehalt; A=Alkohol in Gramm; m=Köpergewicht; r=Reduktionsfaktor) bei einem Reduktionsfaktor von 0,6 ein maximaler Blutalkoholgehalt von 1 Promille. Bei 2 Deziliter Trinkflüssigkeit (bzw. 40 Gramm Alkohol) erhöht sich der Wert auf 1,33 Promille. Letzteres dürfte zwar bei einer 14 ½ Jahre alten Schülerin durchaus bereits einen starken Rauschzustand verursacht haben und erklärt eine entsprechende Enthemmung wie auch ein eingeschränktes Gehvermögen samt Hinfallen, vermag jedoch den von der Anklage behaupteten Zustand der Urteilsunfähigkeit oder der Widerstandsunfähigkeit nicht ohne Weiteres zu belegen. Schon von daher ergeben sich Zweifel bezüglich des eingeklagten Sachverhalts. Sodann wurde in der Anklage nicht umschrieben, dass die Geschädigte auch durch die zahlenmässige Überlegenheit der Jugendlichen, die sie umringten, nicht mehr zum Widerstand fähig gewesen sei, wie anlässlich der Berufungsverhandlung von der Oberjugendanwaltschaft geltend gemacht wurde (Urk. 55 S. 3). Dies nachträglich in die Anklage einfliessen zu lassen wäre aufgrund des Anklageprinzips nicht zulässig. Es wäre zudem fraglich, ob sich eine entsprechende Anklage hier rechtsgenügend beweisen liesse. 2.2.1.2.2 Die Geschädigte erwähnte zwar mehrmals Schmerzen am Knie, machte jedoch nicht geltend, sie habe am andern Tag irgendwelche Verletzungen aufgewiesen, die auf einen schweren, unkontrollierten Sturz hindeuten würden. Insbesondere behauptete sie nicht, irgend eine Kopf- oder Gesichtsverletzung aufgewiesen oder auch nur unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Dies relativiert zumindest die Behauptung der Anklage, sie sei im Verlauf der sexuellen Handlungen mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen, und ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass sie nach einem unkontrollierten Sturz sogar das Bewusstsein verloren hatte.

- 25 - 2.2.1.2.3 Die Aussagen der Geschädigten sind auch im Übrigen keineswegs über jeden Zweifel erhaben. Zwar vermerkte die Spezialistin Z._____ im Bericht zur Befragung, die Geschädigte weise "infolge Alkoholkonsums grosse Erinnerungslücken auf" (Urk. 2/5). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte Behauptung. Jedenfalls ist diese Einschätzung keineswegs zwingend. So wird nicht dargelegt, inwiefern der von der Geschädigten geltend gemachte Alkoholkonsum auch zu gravierenden und fast vollständigen Erinnerungslücken im Kerngeschehen geführt haben musste. Es wird nicht erläutert, weshalb zwar einzelne Details von der Geschädigten durchaus angeführt wurden, die mehrfache Fellatio jedoch völlig unerwähnt blieb. Die Aussagen sind zwar sehr wortreich, enthalten jedoch in weiten Teilen banale Wiederholungen und unzählige Worthülsen. Inhaltlich erschöpfen sie sich zum Kerngeschehen weitgehend in der Behauptung, ausser dem mit erigiertem Penis samt Präservativ vor ihr stehenden Angeklagten und den einzelnen Zuschauern gar nichts mitbekommen zu haben. Fragen zum detaillierten Geschehen hält sie konsequent entgegen, sich an nichts oder nur einzelne Bilder erinnern zu können. Namentlich Angaben zu ihren Gefühlen und Gedanken bleiben ausgesprochen karg und erschöpfen sich weitgehend in der wiederholten Behauptung, sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt und "das" nicht gewollt zu haben. Von ihren Gefühlen wird aber auch im Verlaufe der Einvernahme wenig sichtbar, ein Leidensdruck kommt nicht zum Vorschein. Die Aussage bleibt auffallend blass und steril. Auch der von der Spezialistin erwähnte Augenkontakt ist zu relativieren: Die Geschädigte hielt während ihren Ausführungen auffallend oft den Blick gesenkt. Kommt hinzu, dass sie immer wieder die Lippen zusammenpresste. So will sie zuerst schleichend die Wirkung des Alkohols bemerkt haben, bevor ihr diese dann weitgehend und zeitweise vollständig das Bewusstsein raubte oder zumindest ihr Erinnerungen in wesentlichen Teilen löschte. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte behauptet, sich nur noch an einige wenige Bilder erinnern zu können, ergibt sich jedenfalls kein Beweis dafür, dass ihre Erinnerung für das weitere Geschehen tatsächlich nicht oder nicht mehr vorhanden war bzw. ist. Es ist ohne weiteres plausibel, dass sie das tatsächliche Geschehen im Nachhinein

- 26 bzw. in nüchternem Zustand nicht mehr wahrhaben wollte und wahrhaben will. Andererseits war sie ja beispielsweise durchaus in der Lage, die Namen sämtlicher Anwesenden anzuführen, obwohl es sich dabei nach ihren Angaben nur um Zuschauer eines Geschehens gehandelt haben soll, das sie selber nur höchst bruchstückhaft wiedergegeben hat. Seltsam ist jedenfalls, dass sie sich zwar noch klar an den mit erigiertem Penis samt Präservativ - vor ihr stehenden Angeklagten erinnern kann, jedoch nur höchst vage an den Vollzug des Geschlechtsverkehrs; immerhin will sie diesen gespürt haben. Dabei ist auffallend, wie sie ihre letzte Angabe sogleich relativierte ("eigentlich scho") und wie sie im letzten Moment das Wort "fast" zu unterdrücken versuchte, als sie gefragt wurde, ob sie diesbezüglich (gemeint: das Eindringen des Penis in ihre Scheide) sicher sei (vgl. Urk. 2/3 S. 12). Kaum nachvollziehbar ist sodann, dass sie die Fellatio mit - gemäss Anklage - mindestens 5 ihrer Schulkollegen nicht einmal andeutungsweise erwähnte. Die Anklage behauptet nicht, diese hätten ihre "teilweise erigierten" Penisse einfach einer bewusstlosen oder schlafenden Frau in den Mund gesteckt. Sie behauptet klar, sie hätten sich von der Geschädigten "oral befriedigen lassen". Dies setzt ein aktives Tun der Geschädigten voraus. Die Annahme, dass Fellatio seitens einer - nach eigener Darstellung sexuell noch weitgehend unerfahrenen 14 ½ Jahre alten Schülerin - mindestens 5 Mal in Folge praktiziert werden kann, ohne dass diese selbst davon etwas merkt, erscheint lebensfremd und gibt zumindest ernsthaften Anlass zu erheblichen, jedenfalls mehr als nur hypothetischen Zweifeln an den Schilderungen und Beteuerungen der Geschädigten. Bemerkenswert ist sodann die Behauptung, wonach die Geschädigte "es" - im Kontext konnte damit nur eine sexuelle Handlung, allenfalls Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gemeint sein - nicht gewollt und deshalb nicht nur herumgeschrien sondern auch um sich geschlagen habe. Damit machte sie ja gerade geltend, sie sei zumindest zeitweise sehr wohl urteilsfähig gewesen und habe tatsächlich Widerstand geleistet. Bringt man dies noch in den Kontext mit den angeblich vom Angeklagten verübten Schlägen, deutet dies an sich eher auf eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung hin, denn auf eine Schändung im Sinne

- 27 von Art. 191 StGB. Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung wirft die Anklage dem Angeklagten aber offensichtlich nicht vor. Seltsam ist sodann, weshalb die Geschädigte ihre Version des Geschehens von sich aus weder sofort der Schwester, die sie ja umsorgt hatte, noch bereits am anderen Tag von sich aus der Mutter (bzw. Pflegemutter) erzählt hatte, als sie von dieser auf ihre blauen Flecken angesprochen wurde. Ihre Aussagen deuten vielmehr darauf hin, dass sie diesen erst vom Geschehen erzählte, als dazu ein Gerücht an der Schule die Runde gemacht hatte. Gegenstand dieses Gerüchts war aber offenbar nicht, dass sie Opfer einer mehrfachen sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung geworden war. 2.2.2 Die Geschädigte wurde am 11. März 2010 ein weiteres Mal einvernommen, diesmal auch in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers (Urk. 2/7). Eine DVD-Aufnahme dieser Einvernahme liegt nicht bei den Akten. 2.2.2.1 Die Geschädigte führte an, sie sei am fraglichen Abend "besoffen" gewesen. Sie habe roten "Vodka Red Bull" getrunken. Sie glaube, das sei ein Gemisch. Es habe sich um eine Flasche mit "ca. ein Liter" Fassungsvermögen gehandelt (S. 3). Es sei "wohl etwa eine halbe Flasche" gewesen, die sie zusammen mit einer Kollegin getrunken habe. Es sei "noch etwas mehr drin als die Hälfte" gewesen; sie hätten die Flasche dann weggeworfen. Sie bestätigte hierauf den Vorhalt der Jugendanwältin, sie habe demnach zusammen mit einer Kollegin ca. einen halben Liter getrunken (S. 3). Sie habe das zwischen 21.30 und 22.00 Uhr getrunken, zuvor habe sie nichts getrunken und auch keine Medikamente eingenommen. Sie wurde nun von der Jugendanwältin gefragt: "Wusstest Du an jenem Abend, was Du machst, bzw. war es Dir möglich, Dich zu kontrollieren?" worauf sie antwortete: "Einerseits schon, weil ich weiss, dass ich es nicht wollte und mich auch gewehrt habe. Ich konnte mich aber zu wenig wehren. Ich konnte mich nicht so wehren, wie wenn ich nüchtern gewesen wäre." Es folgte unmittelbar darauf die Frage, ob es ihr in ihrem Zustand möglich gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln, worauf die Geschädigte darauf hinwies, sie habe ja versucht, sich zu weh-

- 28 ren. Sie wisse das meiste nicht mehr, weil sie "ja wohl recht weg" gewesen sei und sich "sicher nicht mehr so gut unter Kontrolle" gehabt habe. Sie wiederholte: "Aber gewehrt habe ich mich." Auf entsprechende Frage erklärte sie, früher noch nie betrunken gewesen zu sein. Sie habe wegen der Choraufführung "den ganzen Tag" nichts gegessen gehabt. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie Vodka Red Bull getrunken habe (S. 4). Sie habe das gemacht, weil die Flasche "halt einfach da" gewesen sei und sie das Gefühl gehabt habe, das jetzt probieren zu müssen (S. 5). Auf die Frage, wie sie am fraglichen Abend in den F._____park gekommen sei, erklärte sie, sie wisse, dass sie mit den Kolleginnen zum Bahnhof gegangen sei. Dort seien die Kolleginnen auf den Bus. Sie wisse noch, dass sie durch die Unterführung gegangen sei. Man könne "dann" von zwei Seiten in den Park. Sie könne "es" aber "wirklich nicht mehr sagen". Auf entsprechende Frage erzählte sie, man habe "die Flasche" hinter der "…" getrunken, dann seien sie zum Bahnhof gegangen. "Irgendwann" habe sie gemerkt, dass es einschlage, dass sie nicht mehr sie selber, dass sie "besoffen" gewesen sei. Sie habe die Kolleginnen dann auf den Bus gebracht. Sie wisse dann noch, dass sie durch die Unterführung gegangen sei, dann "nichts mehr". Sie bestätigte, dass sie "eigentlich" habe nach Hause gehen wollen. Im Park habe sie weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Auf Vorhalt ihrer früheren Einvernahme bestätigte sie, auf dem Weg vom Bahnhof zum Park habe sie gemerkt, "dass es nicht mehr lustig ist". Sie sei alleine gewesen, soweit sie sich noch erinnern könne (S. 5). Sie wisse nicht, warum sie zum Park gegangen sei, denn eigentlich habe sie nach Hause gewollt. Auf die Frage, was dann im Park passiert sei, erklärte sie, es habe dort ein Bänklein. Sie habe noch "ein paar Bilder", dass sie dort ohne Hosen gesessen sei. Sie wisse noch, dass der Angeklagte vor ihr gestanden sei, auch mit den Hosen unten. Hinter ihm seien "die anderen" gestanden. Es sei aber "nicht eine Szene", es sei "wie ein Bild". Sie wisse, dass sie versucht habe, sich zu wehren. Sie habe sich gemerkt, das sie immer den Kopf geschüttelt und geschrien habe. Sie "wisse" auch noch, dass "jemand" oder "mehrere" (S. 6) sie geschlagen hätten, wisse aber nicht, wer das gewesen sei. Sie wisse noch, dass L._____ sie "am Ende" ein

- 29 - Stück weit nach Hause begleitet habe, dass sie dann vor der Haustüre gestanden sei und geläutet habe, worauf die Schwester aufgemacht habe. Diese habe sich Sorgen gemacht und sie angeschrien. Sie habe der Schwester darauf erzählt, dass sie schon seit einer Stunde vor der Türe gewartet habe. Die Schwester habe sie dann ins Bad genommen und gewaschen. Am anderen Morgen sei sie beim Aufstehen gleich wieder nach hinten gekippt. Mehr wisse sie "eigentlich" nicht mehr, "wirklich nicht". Sie wisse nicht mehr, was am Abend gesprochen worden sei, sie wisse auch nicht, wie es zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen sei. Als dieser vor ihr gestanden sei, habe sie keine Hose und auch keine Schuhe mehr getragen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie sich selber ausgezogen habe oder von den Jugendlichen ausgezogen worden sei (S. 6). Sie könne auch nicht sagen, in welchem Zustand sie während des Geschlechtsverkehrs gewesen sei, sie wisse es nicht. Sie sei "wie weg" gewesen. Sie wisse auch nicht, ob sie einmal gekniffen worden sei. Sie habe an beiden Armen blaue Flecken gehabt, wisse aber nicht, woher diese gekommen seien. Sie könne sich nicht erinnern, zum Angeklagten etwas gesagt oder während des Geschlechtsverkehrs gelacht, geschrien oder nach einem Kondom gefragt zu haben. Sie wisse auch nicht mehr, wann und wie sie um sich geschlagen habe. Sie wisse nur, dass dies mehrmals gewesen sei und sie es immer wieder versucht habe. Sie wisse nicht, wen sie wann, wie und wo getroffen habe. Auf die Frage, wogegen sie sich gewehrt habe, erklärte sie: "Einerseits habe ich mich gewehrt, dass ich das nicht wollte. Ich weiss, dass ich um mich schlug". Auf die Frage, "was" sie nicht gewollt habe, erklärte sie: "Ich war zwar wirklich besoffen, aber es ist ja nicht normal, dass ich ohne Hosen auf einem Bänklein sitze und vor mir sind sieben Typen, die zuschauen, was er mit mir macht oder was sie mit mir machen. Logisch, dass ich das nicht will." Sie wurde nun gefragt, was sie denn gedacht habe, was "sie" mit ihr machen wollten, worauf sie erneut geltend machte, sie habe noch das "Bild", und den Rest wisse sie nicht mehr; es sei "nicht mehr da". Sie bestätigte, Schmerzen im Unterleib gehabt zu haben, erklärte nun aber, sie wisse nicht, "von wem" diese stammten. Sie könne es nur vermuten. Auf die Fra-

- 30 ge, ob der Angeklagte sie geschlagen habe, meinte sie, soweit sie wisse, habe er ihr einmal eine Ohrfeige verpasst, da sei sie aber nicht 100 % sicher. Es könne sein, dass "es" andere gewesen seien. Sie könne sich an die Ohrfeige erinnern, wisse aber nicht, ob es mehrere Schläge gewesen seien (S. 8). Auf die Frage, ob sie dem Angeklagten in irgend einer Form zu verstehen gegeben habe, dass sie mit ihm keinen Sex bzw. Geschlechtsverkehr haben wolle, meinte sie nach langem Überlegen, das könne sie nicht sagen, sie wisse noch, dass sie sich "gewehrt" und gesagt habe, sie wolle das nicht. "Von dem her eigentlich schon". Die Frage, ob sie ihn weggestossen habe, wusste sie wieder nicht zu beantworten. Auf entsprechende Fragen machte sie dann geltend, sie hätte mit dem Angeklagten keinen Geschlechtsverkehr gehabt, wenn sie nicht betrunken gewesen wäre, und wäre sie nicht betrunken gewesen, hätte sie sich auch "auf jeden Fall" gewehrt. Auf die Frage, ob dieser aus irgend einem Grund gedacht habe, sie wolle mit ihm Geschlechtsverkehr haben, meinte sie: "Vielleicht weil ich betrunken war und weil er dachte, ich würde es nicht mehr checken." Auf entsprechende Fragen verneinte sie, sich an irgendwelche orale Praktiken oder intime Berührungen erinnern zu können (S. 10). Sie machte geltend, noch nie Fellatio ausgeführt zu haben (S. 11). Sie vermochte sich sodann nicht (mehr) daran zu erinnern, ob der Angeklagte ein Präservativ getragen hatte (S. 11). Auf Vorhalt, N._____ habe behauptet, sie habe auch schon früher einmal Fellatio mit ihm durchgeführt, reagierte sie vorerst mit der Nachfrage, wer das gesagt habe. Sie erklärte dann, er sei bei ihr zu Hause gewesen, als "das mit O._____" gewesen sei. Sie sei da aber mit O._____ allein im Zimmer gewesen (S. 11 f.). Auf Vorhalt, einige der Beschuldigten hätten bereits angegeben, am 15. Mai 2009 mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben, erklärte sie, es tue ihr leid, sie wisse das "wirklich nicht mehr". Auf Vorhalt, sie sei von verschiedenen Personen als "leichtes Mädchen" bezeichnet worden, meinte sie, sie habe "nach der Sache mit O._____ die Pille danach" nehmen müssen und wisse, dass er "das" herumerzählt habe.

- 31 - Sie erläuterte sodann, dass die Flasche etwa so hoch wie ein Massstab (31 cm) gewesen sei und wiederholte, es habe sich um roten Vodka Red Bull gehandelt (S. 12). Auf Vorhalt, sie sei gemäss dem Angeklagten schon bei früheren Gelegenheiten betrunken gesehen worden, stritt sie dies ab und behauptete, noch nie betrunken gewesen zu sein (S. 12). Sie gab sodann auf entsprechende Frage an, sie sei nach dem 15. Mai 2009 noch bis am Mittwoch zur Schule gegangen. Dann sei "das Ganze" ausgekommen, und sie sei dann aus der Schule genommen worden (S. 13). 2.2.2.2 Entgegen Art. 43 Abs. 3 des damals massgeblichen Opferhilfegesetzes wurde die zweite Einvernahme nicht durch die ausgebildete Ermittlerin vorgenommen, welche die erste Einvernahme durchgeführt hatte. Entgegen Art. 43 Abs. 5 OHG wurde sie diesmal offenbar auch nicht auf Video aufgenommen. Damit wird das Gericht um ein praktisch unmittelbares Beweismittel gebracht, was sich jedoch nicht zulasten des Angeklagten auswirken darf. Beurteilt werden kann so nur das in Schriftsprache formulierte Protokoll der Befragung. Die Geschädigte korrigierte hier die Menge der in der Flasche vorhandenen Flüssigkeit gegen oben, was in Anbetracht ihrer mehrfachen, früher anderslautenden Angaben nicht glaubhaft ist. Die Geschädigte behauptet sodann nach einer entsprechenden, reichlich suggestiv anmutenden Frage der Jugendanwältin keineswegs, sie sei beim fraglichen Vorfall urteilsunfähig gewesen. Sie will sich ganz im Gegenteil gewehrt haben. Die Geschädigte wurde nun nicht etwa gebeten, diese Gegenwehr zu schildern, sondern es wurde ihr die weitere geschlossene Suggestivfrage gestellt, ob es ihr in ihrem Zustand möglich gewesen sei, "vernunftgemäss" zu handeln, dies obwohl sie unmittelbar zuvor ja bereits erklärt hatte, nicht einverstanden gewesen zu sein und sich gewehrt zu haben. Sie machte darauf erneut geltend, sich gewehrt zu haben. Auch später machte sie einerseits geltend, immer wieder um sich geschlagen zu haben, weil sie "das" nicht gewollt habe, will sich aber gleichzeitig nur an das "sta-

- 32 tische" Bild mit dem vor ihr stehenden Angeklagten erinnern, dann aber wieder, wie sie mehrfach Schläge (S. 6) erhalten haben soll, nun - entgegen der ersten Einvernahme - auch eine Ohrfeige, wobei sie aber nicht gleichzeitig konkrete sexuelle Handlungen (Szenen) oder auch nur konkrete weitere "Bilder" schildert. Es ist zudem seltsam, warum sie sich einerseits an Schläge erinnern will, nicht jedoch an die mehrfache Ausführung einer Fellatio oder an intimste Berührungen bis hin zum Einführen eines Fingers in die Scheide (so die Anklage). Eindeutig suggestiv ist jedenfalls die Frage: "Hättest Du Dich gewehrt, wenn Du nicht betrunken gewesen wärest?" (S. 9), zumal die Geschädigte ja zuvor bereits mehrmals behauptet hatte, sich energisch und für die anderen erkennbar gewehrt zu haben. Sodann verwickelte sich die Geschädigte in Widersprüche: Wenn sie sich tatsächlich mit Schreien und Um-sich-schlagen zur Wehr gesetzt hatte und jedenfalls immer wieder "nein" gesagt hatte, konnte der Angeklagte wohl kaum annehmen, er könne mit ihr Geschlechtsverkehr haben, weil sie "es nicht checke". 2.3 Zwar kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass ein 14 ½ Jahre altes Mädchen nach dem Genuss eines vergleichsweise geringen Menge Alkohol in einen Zustand der Urteilsunfähigkeit gerät oder jedenfalls gegenüber sexuellen Handlungen zum Widerstand unfähig ist. Vorliegend bestehen indes schon aufgrund der Darstellung der Geschädigten selbst mehr als nur hypothetische Zweifel daran, dass bei ihr Einschränkungen in diesem Ausmasse vorlagen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach dem erheblichen und ungewohnten Genuss von Alkohol stark eingeschränkt war. Gleichzeitig lässt es diese jedoch nicht als unrealistisch erscheinen, dass sie in stark enthemmtem Zustand bei den in der Anklage beschriebenen Handlungen mitmachte und sich jedenfalls nicht - für den Angeklagten erkennbar und ernsthaft - dagegen zur Wehr setzte. Nachvollziehbar ist, dass der Vorfall zum Schulhausgespräch wurde und damit der Ruf der Geschädigten stark angeschlagen wurde. Damit ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie ihre fehlende Erinnerung auch nur vorschiebt, um sich bezüglich der in

- 33 enthemmtem Zustand begangenen Handlungen rechtfertigen und in die Opferrolle versetzen zu können. Die Aussagen der Geschädigten lassen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung eine Verurteilung des Angeklagten wegen Schändung nicht zu. Damit ist zu prüfen, ob sich ein solcher unter Einbezug weiterer Aussagen hinreichend begründen lässt. 3. Der Angeklagte war am 3. Juni 2009 im Rahmen einer koordinierten Polizeiaktion im Schulhaus festgenommen (vgl. Urk. 1/4 S. 12) und in AM._____ von der Kantonspolizei erstmals einvernommen worden. 3.1 Im Rahmen der ersten Einvernahme (Urk. 1/15) gab der Angeklagte auf Befragen an, er wisse, dass ihm vorgeworfen werde, die Geschädigte sexuell "genötigt" zu haben (S. 1). Er gab weiter an, er habe am Abend des 15. Mai 2009 die Chorprobe im Schulhaus Q._____ besucht. Diese habe bis um 22.00 Uhr gedauert. Dann sei er mit dem Bus nach Hause gefahren. Zuvor habe er am Bahnhof noch auf den Bus warten müssen (S. 2). Er sei mit vier Kollegen und zwei Kolleginnen zum Bahnhof gegangen, im F._____park sei er an diesem Abend nicht gewesen. Auf Vorhalt, es gebe eine Aussage, wonach die Geschädigte am fraglichen Abend im F._____park seinen Penis in den Mund genommen habe, bestritt dies der Angeklagte (S. 3), gab aber zu, sie zu kennen und sie am fraglichen Abend "gesehen" zu haben, dies in der Schule und später an der Chorprobe (S. 4). Er bestritt erneut, dass es zu einer Fellatio gekommen sei (S. 4) und er bestritt auch einen Geschlechtsverkehr (S. 5). Er sei um ca. 23.30 zu Hause gewesen. Auf nochmaligen Vorhalt, verschiedene Jugendliche hätten Aussagen gemacht, wonach er am fraglichen Abend sexuelle Übergriffe auf die Geschädigte verübt habe, bestritt er erneut (S. 5). Er machte nun geltend, er habe diese "immer gewarnt, sie sollte nie mit diesen Jungs nach draussen gehen". Sie habe behauptet, sie sei von diesen gezwungen worden; mehr habe sie dazu nicht gesagt. Auf entsprechende Fragen gab er an, die Geschädigte trinke Alkohol; ob sie Drogen nehme, wisse er nicht. Sie habe am Abend des 15. Mai 2009 Alkohol getrunken. Er habe zwar nicht gesehen, was sie getrunken habe, doch habe er sie schon vor dem Chorauftritt betrunken gesehen (S. 6). Sie habe aber noch gewusst, "was so

- 34 ist und so". Er finde sie "ganz normal". Auf die Frage, ob sie ihm gefalle, meinte er: "Nein. Sie passt nicht zu meinem Typ.". Er habe schon gehört, dass sie nach dem Sex mit einem seiner Kollegen schwanger geworden sei und "anderen Jungs" von ihm "einen 'geblasen' " habe (S. 7). Sex habe sie mit O._____ gehabt; vom Oralverkehr habe er nur gehört. Begegnet sei er der Geschädigten am 15. Mai 2009 auf dem Nachhauseweg nicht (S. 8). Er sei "mit M._____, N._____, AA._____ und J._____" zusammen gewesen. Im Bus sei auch seine Kollegin AB._____ gewesen. 3.2 Gleichentags wurde der Angeklagte auch von der Jugendanwältin B. einvernommen (Urk. 3/9). Diese hielt ihm vor, am Abend des 15. Mai 2009 eine Schändung begangen zu haben, indem er mit der betrunkenen Geschädigten gegen deren Willen sexuelle Handlungen vollzogen habe. Der Angeklagte erklärte erneut, er habe "nichts gemacht". Er sei mit Kollegen unterwegs gewesen und um 23.00 Uhr auf den Bus gegangen (S. 1). Er bestritt, dass ihn die Geschädigte zuvor im Park oral befriedigt habe. Es stimme auch nicht, dass er mit ihr auf einem Bänklein Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob die Geschädigte so stark betrunken gewesen sei, dass man sie habe stützen müssen, und er wisse auch nicht, ob sie anderen Jugendlichen "einen geblasen" habe. Er habe jedoch in der Schule gehört, dass sie von der Geschädigten angezeigt worden seien (S. 2). Damit meine er auch M._____, J._____, AC._____ und N._____. Auch diese hätten gesagt, sie wüssten von nichts. Auf Vorhalt, diese hätten heute anders ausgesagt, meinte der Angeklagte, er wisse auch nicht. 3.3 In der Hafteinvernahme vom 5. Juni 2009 (Urk. 9/6) gab der Angeklagte nunmehr amtlich verteidigt - gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er mit der Geschädigten "Oral- und Geschlechtsverkehr" gehabt habe. Er fügte sogleich an, er habe angenommen, diese habe es auch gewollt. Seine früheren, abweichenden Angaben begründete er damit, Angst gehabt zu haben (S. 1). Er räumte auf Befragen auch ein, er habe bemerkt, dass die Geschädigte "alkoholisiert war". Er

- 35 wiederholte, er habe angenommen, sie habe den Geschlechtsverkehr auch gewollt (S. 3). 3.4 Am 11. Juni 2009 wurde der Angeklagte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Jugendanwältin einvernommen (Urk. 3/10). Nach der Aufforderung zu erzählen, was am 15. Mai 2009 zwischen 22.30 und 24.00 Uhr im F._____park geschehen sei, gab er an, die Geschädigte am Bahnhof getroffen zu haben. Sie seien dann in den Park, und dort sei es zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe im "F._____" gefragt, wer ein Kondom dabei habe. Er habe eines dabei gehabt. Dann hätten sie zuerst Oralverkehr gemacht, dann habe sie auch die anderen, und dann am Schluss hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, wobei sie immer wieder "nein, nein" gesagt habe, weil sie gedacht habe, er habe kein Kondom. Dann habe sie die Hose heruntergezogen. Mit einem Arm habe sie sich an der Bank festgehalten, mit dem anderen an ihm. Als er dann "fertig" gewesen sei, habe sie gewollt, dass auch noch O._____ zu ihr komme; sie habe ihn auch oral befriedigen wollen. Dann sei sie immer wieder auf den Boden gestürzt und sie hätten sie aufgehoben. Sie habe immer wieder gefragt, ob sie O._____ "eins blasen" könne. Dann hätten sie zwei Personen nach Hause begleitet. Auf entsprechende Frage bestätigte er, dass sie schon betrunken gewesen sei, als man sie am Bahnhof getroffen habe (S. 2). So habe sie immer wieder gelacht, obwohl sie keine Witze gemacht hätten. Sie habe auch nicht einmal gerade gehen können. Einmal sei sie auch auf dem Weg zum F._____park hingefallen. Auf Vorhalt, gemäss anderen Aussagen habe die Geschädigte vom Bahnhof nach Hause gehen wollen, meinte der Angeklagte, er habe nicht diesen Eindruck gehabt. Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, als sie sich vom Bahnhof zum Park begeben hätten, meinte er, einer habe "glaublich" gefragt, ob sie ihm "eins bläst", und sie habe "OK" gesagt. Auf die Frage, ob man sie auf dem Weg habe stützen müssen, erklärte er: "Am Anfang nicht, aber als sie umgefallen war." Sie habe "ja" gesagt, und als sie mit "dem" fertig gewesen sei, habe sie mit dem anderen auch. Er wisse nicht mehr, mit wem sie zuerst Fellatio gemacht habe, doch habe sie es mit allen getan, die dort gewesen seien. Zuerst habe sie das mit zweien gemacht,

- 36 dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, und dann habe sie nochmals zwei oral befriedigt. Auf entsprechende Frage erklärte er, es sei jeweils zu einem Samenerguss gekommen und ausgezogen habe sich die Geschädigte selber. Es stimme zwar, dass sie sie überall berührt hätten, aber nicht gemeinsam ausgezogen. Auf entsprechende Frage bestätigte er auch, dass einer der Beteiligten die Vagina der Geschädigten mit einem Handy beleuchtet, aber nicht gefilmt habe. Auf Vorhalt, gemäss O._____, N._____, L._____ (L._____), M._____ und auch AC._____ sei die Geschädigte "stark betrunken" gewesen, habe "teilweise schlafend ausgesehen", sei auch vom Bänkli gefallen und immer wieder mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen, erklärte der Angeklagte: "Ja, am Schluss bevor sie ging war das so." Nur am Anfang hätten sie ihr aber aufhelfen müssen, nachdem sie zu Boden gefallen sei. Nach Vorhalt, sie sei teilweise sogar am Boden liegen geblieben, habe (von M._____) gekniffen werden müssen, worauf sie wieder aufgestanden sei, räumte er ein, das stimme (S. 4). Auf die Frage, wann dies gewesen sei, erklärte er, das sei nach dem Geschlechtsverkehr gewesen, unmittelbar darauf. Auf die Frage, ob er glaube, dass jemand in diesem Zustand noch wisse, was er tue, erklärte er: "Mir gab sie das Gefühl, dass sie das will." Er wiederholte, dass sich "alle" von der Geschädigten "eines blasen" liessen; betrunken sei von ihnen niemand gewesen. Nach ihm seien zwei andere "drangekommen", worauf er gefragt habe, ob er nochmals könne. N._____ habe dies verneint, da er "noch nicht gekommen" sei. Er selber habe sich zweimal "eines blasen" lassen, aber nicht beide Male einen Erguss gehabt (S. 4). Er räumte erneut ein, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei sie sich selber die Leggins ausgezogen habe. Dem Angeklagten wurde vorgehalten, O._____ habe ausgesagt, die Geschädigte habe ihm beim Geschlechtsverkehr immer gesagt, er solle aufhören; man habe ihre Ablehnung auch aus ihrem Gesicht erkennen können. Dabei habe sie gewusst, dass er ein Kondom trage. Der Angeklagte widersprach und brachte vor, die Geschädigte habe nur "nein" gesagt, bis er ein Kondom angezogen habe; von da an habe sie nichts mehr gesagt und die Beine gespreizt. Er bestritt die Darstellung von L._____, wonach die Geschädigte "wie geschlafen" habe, "besoffen"

- 37 gewesen sei und nicht so gelacht habe, wie sonst. Auf Vorhalt, beide (O._____ und L._____) hätten ausgesagt, die Geschädigte habe versucht, ihn wegzuschubsen, räumte der Angeklagte ein, das sei am Anfang gewesen, als die Geschädigte geglaubt habe, er benütze kein Kondom. Sie habe noch gesagt, sie wolle nicht schwanger werden. Er bestritt die Aussagen von O._____ und J._____, wonach die Geschädigte "wie im Koma" gewesen sei. Er erläuterte, die Geschädigte habe ihn an der Schulter festgehalten, immer wieder losgelassen und dann wieder fester zugedrückt. Auf Vorhalt, gemäss O._____, L._____ und J._____, soll ihm von den anderen zu Beginn zugerufen worden sein, er solle seinen … Schwanz zeigen und "sie figgen" (S. 5), bestätigte dies der Angeklagte. Er bestätigte auch, dass gerufen wurde, er solle aufhören, schränkte aber ein, dass das jemand gesagt habe, als er "grad fertig" gewesen sei. Er bestätigte, zum Samenerguss gekommen zu sein. Er bestritt, die Geschädigte geschlagen zu haben. Er bestätigte aber, dass die Geschädigte geschrien hatte; das sei am Anfang gewesen, als er in sie eingedrungen sei. Er wisse nicht, ob das "vor Schmerz" gewesen sei. Er bestritt, dass sie geschrien habe, weil sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Er bestätigte, dass die Geschädigte wieder angezogen worden sei und fügte bei, sie habe nachher nach dem zweiten Schuh gefragt. Angezogen habe sie M._____, L._____ und er selber. Er bejahte die Frage, ob sie nicht fähig gewesen sei, sich selber anzuziehen und erläuterte, sie habe "immer wieder am Boden sitzen" müssen. Auf Vorhalt, die Geschädigte sei am Schluss zu einem Mäuerchen gegangen, habe dort gekotzt und "wie im Koma ausgesehen", bestätigte der Angeklagte, dass die Geschädigte zur Mauer gegangen war. Sie habe aber nicht gekotzt, sondern sei dort gelegen. Als sie ihr gesagt hätten, sie solle aufstehen, sei sie aufgestanden. Das habe sie alleine gekonnt (S. 6). Auf Vorhalt, L._____ soll ihr dort beim Mäuerchen die Hosen und Unterhosen heruntergezogen und seinen Penis in ihren Po gesteckt haben (gemäss M._____ und J._____), bestätige dies der Angeklagte mit der Einschränkung, dass er nicht wisse, ob L._____ wirklich eingedrungen sei. Dieser habe sie zuvor gefragt, ob er sie "figgen" solle, aber jemand habe gesagt, er solle es nicht tun. Ob er dabei die Hose offen gehabt habe, könne er nicht sagen, da er weggegangen sei, um den Schuh der Geschädigten zu suchen. Auf die Frage, ob es zu Fellatio mit M._____

- 38 gekommen sei, meinte er: "Gesehen habe ich es nicht." Einen "AA._____" habe er nicht gesehen, ob es auch mit diesem zu Fellatio oder einem "Tittenfick" gekommen sei, wisse er nicht (S. 7). Er verneinte, vom bevorstehenden Polizeieinsatz etwas gewusst zu haben. Auf Vorhalt, die Beteiligten hätten sich bereits am folgenden Tag abgesprochen, was man sagen würde, wenn die Polizei komme, bestätigte der Angeklagte, dass man sich gegenseitig gefragt habe, was der Betreffende sagen werde. Er bestätige auch den Vorhalt, man sei im Park möglichst leise gewesen aus Angst, die Polizei werde kommen. Auf die Frage, was konkret abgesprochen worden sei, erläuterte der Angeklagte: "Ein paar sagten, sie würden einfach sagen, was gewesen sei. Ein paar sagten gar nichts." Auf die Frage, ob auch "Sachen erwähnt" worden seien, die sie "der Polizei sicher nicht sagen" wollten, erklärte der Angeklagte, er habe am Anfang gesagt, dass er nicht sagen würde, dass er "es gemacht" habe, dann aber habe er gesagt, dass er die Wahrheit sagen würde. Auf Vorhalt, effektiv habe er zuerst alles abgestritten, erklärte der Angeklagte, er habe das aus Angst gemacht (S. 8). Seine Beziehung zu den anderen Jugendlichen bezeichnete er teils als "ziemlich gut", teil als "normal". Sehr gut sei seine Beziehung zu M._____, AA._____ (…; vgl. 1/24), J._____ und N._____, die aber alle nicht in die gleiche Klasse gingen. Am wenigsten gut sei die Beziehung zu L._____. Die Geschädigte kenne er vom Schulhaus her; seine Beziehung zu ihr sei "normal", er habe noch nie mit ihr zusammen etwas gemacht (S. 8). Er wisse nicht, wer die Geschädigte schliesslich nach Hause gebracht habe, da er ihren Schuh gesucht habe. Auf die Frage, was er über die Geschädigte denke, erklärte er, sie sei "eine Frau, die alles macht". Auf Nachfrage erläuterte er: "Wenn man sie fragt, ob sie eines blast, dann sagt sie ja. Und sie ist jemand, wo jeder weiss, wie sie ist. " Er räumte ein, dass sie mit ihm noch niemals zuvor Fellatio machte. Auf Vorhalt, sie habe erst einmal zuvor Geschlechtsverkehr gehabt, widersprach der Angeklagte und behauptete, sie sei von O._____ schwanger gewesen und habe gesagt, auch

- 39 schon mit anderen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (S. 9). Auf Vorhalt, man habe am fraglichen Abend jemanden als "schwul" betitelt, wenn er nicht bereit gewesen sei, mit der Geschädigten Oral- oder Geschlechtsverkehr zu haben, erläuterte der Angeklagte. "Einer sagte, er mache es nicht, wenn wir nicht weggehen würden. Das war … (J._____). Er sagte, er würde es nicht machen, wenn wir nicht weggehen würden, denn er sei ja nicht schwul." Auf die Frage, was J._____ dann gemacht habe, meinte der Angeklagte, das wisse er nicht, da er dann ja weggegangen sei. Er bestritt, dass L._____ als "schwul" bezeichnet worden war (S. 9). Auf die Frage, wieso er "das" gemacht habe, erklärte der Angeklagte: "Ja, einfach, da ich das Gefühl hatte, dass sie es auch will." Daran hielt er auch nach dem Hinweis fest, es seien 10 junge Männer anwesend gewesen und die Geschädigte stark betrunken (S. 9). Er räumte allerdings ein, "normal" sei das "nicht gerade" und es habe ihm auch nicht "so richtig" Spass gemacht. Man mache das, weil man Lust habe und denke, es sei "einfach witzig". Jetzt, wo sie sage, sie habe das nicht gewollt, finde er es "Scheisse, dass es passiert " sei (S. 10) Auf entsprechende Frage seines Verteidigers bestätigte der Angeklagte, dass die Geschädigte beim Geschlechtsverkehr gestöhnt habe. Auf die Frage, ob sie überprüft habe, ob er ein Kondom trage und wie sie das gemacht habe, erläuterte er: "Ja, sie sagte, ich solle es zeigen, dann fasste sie es an und sagte ok.". Auf Vorhalt, jemand habe ausgesagt, die Geschädigte habe immer "nein" gerufen, weil sie geglaubt habe, er trage kein Kondom, sie habe ja gewusst, dass er eines getragen habe, meinte der Angeklagte, es sei ihm nicht so vorgekommen. Gestöhnt habe sie "aus Lust". 3.5 Es erhöht zwar nicht die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, wenn er in seinen beiden ersten Einvernahmen jede Tatbeteiligung von sich wies. Allerdings darf dieser Umstand nicht überbewertet werden. Er war am fraglichen Tag festgenommen worden unter der schweren Anschuldigung eines Sexualdelikts. Er war damals 17 und ohne Verteidigung. Seine umfassende Bestreitung zeugt zwar nicht von überragender Intelligenz, ist aber auch kein Beleg für eine grundsätzliche Lügenhaftigkeit oder gar eine erhöhte kriminelle Energie. Es ist durchaus

- 40 glaubhaft, dass er nach seiner Festnahme Angst hatte und sein Heil vorerst im Bestreiten suchte. Er räumte denn auch schon zwei Tage später, in der Hafteinvernahme und in Begleitung des Verteidigers ein, dass er mit der Geschädigten Oral- und Geschlechtsverkehr hatte. In der Einvernahme vom 11. Juni 2009 liess sich der Angeklagte - soweit aus dem Protokoll ersichtlich - durchaus auf eine einlässliche Befragung ein und machte detaillierte Angaben. Dabei räumte er ohne Weiteres ein, dass er die Trunkenheit der Geschädigten von Anfang an erkannt hatte. Er machte auch diverse Angaben, die klar auf einen Rauschzustand der Geschädigten hindeuten. Gegen Ende der Einvernahme liess er auch Einsicht und Reue durchblicken. Der Angeklagte belastete sich damit durchaus selber ganz erheblich. Er schilderte indessen auch durchaus anschaulich und aufgrund seiner Darstellung selbst nicht widerlegbar, dass die Geschädigte während des ganzen Vorfalls verbal mit ihm kommuniziert hatte und dabei zumindest nicht den Eindruck erweckt hatte, sie wolle sich grundsätzlich gegen die sexuellen Handlungen zu Wehr setzen, sie sei vielmehr mit den sexuellen Aktivitäten einverstanden. Seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass die Geschädigte völlig "urteilsunfähig" gewesen war oder ihm einen entsprechenden Eindruck gemacht hatte. Nichts herleiten lässt sich aus dem Umstand, dass die beteiligten Männer sich während des Vorfalls bemühten, leise zu sein, um nicht die Polizei auf sich aufmerksam zu machen, dass sie im nachhinein ein schlechtes Gewissen hatten und sich entsprechend darüber unterhielten, was man Aussenstehenden erzählen sollte und was nicht. Folgt man der Anklage, fand im Park eine sexuelle Orgie mit einer Minderjährigen statt. Der Umstand, dass die Schüler keine Polizei dabei haben wollten, lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Freiwilligkeit bei den Beteiligten zu. Auch wer völlig freiwillig in einem öffentlich zugänglichen Park Sex hat, riskiert ein Strafverfahren, wenn er dabei von der Polizei überrascht wird. Sodann ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bereits am folgenden Tag diverse Darstellungen des Geschehens an der Schule die Runde machten und wohl auch Verdachtsgründe laut wurden. Auch aus den in den Raum gestellten Absprachen - so denn überhaupt solche erfolgten - lässt sich für die Beweisführung nichts Entscheidendes herleiten.

- 41 - 3.6 Am 23. Juni 2010 wurde mit dem Angeklagten die Schlusseinvernahme durchgeführt (Urk. 3/23). Er bestätigte zu Beginn die Frage, in den bisherigen Aussagen die Wahrheit gesagt zu haben, was sich offensichtlich nur auf die Einvernahmen vom 5. und vom 11. Juni 2009 beziehen kann. Dem Angeklagten wurde nun der Sachverhalt vorgehalten, wie er der Anklage zugrunde liegt. Er wandte hierauf lediglich ein, die Geschädigte sei nicht mehrmals gestürzt. Sodann beantwortete er die Frage, ob er den Sachverhalt - so wie beschrieben - anerkenne, mit ja (S. 3). Nach einer Intervention des Verteidigers mit anschliessender Besprechung unter vier Augen, widerrief er dieses summarische Geständnis und verwies auf seine bisherigen Aussagen (S. 3). In der folgenden Befragung durch die Jugendanwältin gab er an, schon vor dem Vorfall (vom 15. Mai 2009) sexuelle Kontakte mit Mädchen gehabt zu haben, nicht jedoch mit der Geschädigten. Dabei sei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte räumte ein, dass die Mädchen dabei (anders als beim Vorfall mit der Geschädigten) nicht betrunken gewesen seien; diese Mädchen seien "sicher einverstanden" gewesen. Als die Jugendanwältin die Fangfrage stellte, ob die Geschädigte "also" nicht einverstanden gewesen sei, verwies der Angeklagte auf seine bisherigen Aussagen. Auf die Frage, warum er damals in den Park gegangen sei, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, jemand (O._____) habe gesagt, im Park laufe "voll Porno", behauptete er, das habe er nicht gehört. Auf Vorhalt, "man" habe gedacht, "man könne sexuelle Handlungen mit B._____ machen", erklärte er, dazu nichts sagen zu wollen (S. 4). Sodann verneinte er, dass man darüber gesprochen habe und dass man in den Park gegangen sei, weil man gedacht habe, dort könnte es zu sexuellen Handlungen mit der Geschädigten kommen. Er gab sinngemäss erneut zu, von Anfang an gewusst zu haben, dass diese betrunken war. Er erläuterte dazu, sie habe gelacht, obwohl sie gar keine Witze gemacht hätten. Auf Vorhalt, andere hätten ausgesagt, diese habe "zum Teil wie schlafend ausgesehen", habe "kaum mehr (...) selber gehen können", man habe sie "stützen müssen", sie sei "mehrmals umgefallen", einmal von der Bank, auf der sie gelegen sei, und sie habe einmal sogar kurz das Bewusstsein verloren, erklärte der Angeklagte, dazu nichts

- 42 sagen zu wollen. Auf Vorhalt, er habe in seiner letzen Einvernahme selber ausgesagt, die Geschädigte sei "am Schluss" wie geschildert "zwäg" gewesen, erklärte der Angeklagte erneut, dazu nichts sagen zu wollen. Er bestätigte seine frühere Zugabe, wonach die Geschädigte nach dem Geschlechtsverkehr "wie bewusstlos am Boden gelegen sei" und von M._____ habe gekniffen werden müssen. Er mochte sich nicht mehr daran erinnern, dass sich die Geschädigte nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr selber habe anziehen können. Er bestätigte, mit ihr Oralverkehr gehabt zu haben (S. 5), dies ein Mal (S. 6). Er bestritt, dass es nochmals zwischen ihm und der Geschädigten zu Oralverkehr gekommen sei, nachdem diese mit L._____ beim Mäuerchen gewesen sei. Er gab zu, die Geschädigte an den Brüsten angefasst zu haben, dies über den Kleidern; er wisse nicht, wie oft und wo sie da gewesen sei. Auf die Frage, wer die Geschädigte entkleidet habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, gemäss den Aussagen anderer, sei er das gewesen, verweigerte er die Aussage. Er wisse auch nicht mehr, in welcher Reihenfolge Oral- und Geschlechtsverkehr stattgefunden hätten und ob er von den anderen angefeuert worden sei (S. 6). Er wolle dazu nichts mehr sagen, auch nicht dazu, was die anderen während des Oral- und Geschlechtsverkehrs gemacht hätten; er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Die Frage, ob er sich überlegt habe, ob die Geschädigte das alles wolle, beantwortete er mit ja und er fügte auf Nachfrage an: "Für mich war es - sie war einverstanden". Auf die Frage, woran er das gemerkt habe, wies er darauf hin, dass sie ihn nach einem Kondom gefragt habe. Auf die Frage, ob die Geschädigte überhaupt in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung zu treffen, ob sie sexuelle Handlungen machen wollte oder nicht, verwies er auf seine bisherigen Aussagen. Die Frage, ob es ihm "auch eigentlich egal" gewesen sei, ob sie habe mitmachen wollen oder nicht, beantwortete er mit nein. Auf Nachfrage fügte er an: "Es war mir schon klar, dass, wenn sie es nicht gewollt hätte, dass ich es dann auch nicht gemacht hätte. Ich war aber sicher, dass sie es wollte." (S. 7). Er erklärte sodann, er wisse nicht mehr, ob er zugeschaut habe, während die anderen mit der Geschädigten Oralverkehr hatten und was O._____ dabei für eine Rolle spielte. Dieser habe ihm aber das Kondom gegeben. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Auf die Frage, ob er O._____ danach gefragt habe oder ob es ihm vom

- 43 - O._____ "einfach so" gegeben worden sei, erklärte der Angeklagte: "Er hat es mir gegeben, nachdem B._____ gefragt hatte, ob jemand ein Kondom dabei habe." Auf Vorhalt verschiedener Aussagen O._____s und von M._____, konnte sich der Angeklagte nicht an entsprechende Vorgänge erinnern, auch nicht an sexuelle Handlungen O._____s oder P._____s mit der Geschädigten (S. 8). Er erinnerte sich nicht, von L._____ angefeuert worden zu sein und verwies betreffend Beleuchten der Vagina auf seine früheren Aussagen. Auf Zusatzfrage der Geschädigtenvertreterin räumte er ein, dass er versuche, alles zu vergessen. Der Jugendanwältin erklärte er, er habe im Rahmen der Therapie gelernt, wie man mit einer betrunkenen Frau umgehe und in einer Gruppe Spass haben könne, "ohne dass so etwas passiert". Er räumte ein, er würde es heute anders machen. Er habe versucht, sich bei der Geschädigten zu entschuldigen, aber sie habe ihm "eine geschmiert" (S. 9). Das sei am Tag nach dem Vorfall gewesen; nachher habe er es nicht mehr versucht (S. 10). Er habe versucht, sich zu entschuldigen, weil sie geweint und einem Kollegen gesagt habe, sie habe das nicht gewollt. Auf den Vorhalt, es sei mehrfach gesagt worden, die Geschädigte sei eine "Schlampe", eine "Frau, die alles mache", sie habe den "Ruf einer 'Dorfnutte' ", reagierte der Angeklagte lapidar mit "ja". Er weigerte sich, das weiter zu kommentieren und kommentierte auch den Vorhalt nicht, die Geschädigte bestreite diese Bewertungen, und sie wären "absolut egal", selbst wenn sie zuträfen (S. 10). 3.7 Auf das zu Beginn der Schlusseinvernahme in recht suggestiv anmutender Weise herbeigeführte äusserst lapidare Geständnis des Angeklagten kann nicht im Ernst abgestellt werden. In der nachfolgenden Befragung hielt der Angeklagte an seiner Sachdarstellung fest, die er in der einlässlichen Befragung rund ein Jahr zuvor, in der Einvernahme vom 11. Juni 2009 gemacht hatte, soweit er sich überhaupt noch inhaltlich äusserte. Auch diese Schlusseinvernahme ergab keine wesentlich neue Erkenntnisse. Es bleibt beim Geständnis, dass der Angeklagte mit der Geschädigten Oral- und Geschlechtsverkehr hatte, obwohl diese auch für ihn offenkundig stark angetrunken

- 44 war. Indessen lassen seine Aussagen weder auf eine tatsächliche Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit schliessen, noch darauf, dass er solches erkannt hatte oder zumindest in Betracht gezogen und sich bewusst darüber hinweggesetzt hatte. Vielmehr schilderte der Angeklagte erneut unwiderlegbar und plausibel, weshalb er sogar angenommen habe, die Geschädigte sei namentlich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden. Es ist aufgrund der Aussagen des Angeklagten weder erstellt, dass sich die Geschädigte gegen die sexuellen Handlungen gewehrt hatte, geschweige denn, dass sie sich auch nur wehren wollte, dazu aber unfähig war und dies vom Angeklagten erkannt worden war. Es ist unfair, dem Angeklagten etwas anlasten zu wollen, weil er sich am folgenden Tag bei der Geschädigten zu entschuldigen versuchte, nachdem er erfahren hatte, sie sei mit dem Geschehenen nicht einverstanden gewesen. Wenn er nun durchaus zu Recht - ein Unrechtsbewusstsein verspürte, lässt dies keine Rückschlüsse auf Wissen und Willen im Zeitpunkt der Tat zu. Mit dem Hinweis, die Aussagen des Angeklagten seien "nicht sehr glaubhaft" (angefochtenes Urteil S. 10) lässt sich kein Schuldspruch begründen. Unglaubhaft sind sie jedenfalls nicht und es steht ihnen - wie oben ausgeführt - auch keineswegs eine in jeder Hinsicht überzeugende Sachverhaltsschilderung durch die Geschädigte selbst gegenüber. 3.8 Der Angeklagte war auch im Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterin offenbar einlässlich zum Vorfall vom 15. Mai 2009 befragt worden. Das Gutachten enthält diesbezüglich zwar eine Zusammenfassung (Urk. 4.2 S. 20 ff.), doch kann diese nicht zur Belastung des Angeklagten herangezogen werden. Der notwendige Verteidiger konnte an dieser Befragung nicht teilnehmen. Sie wird zudem nur in zusammenfassender, indirekter Rede wiedergegeben, so dass es auch dem Gericht nicht möglich ist, das Zustandekommen der Antworten und deren nähere Formulierung zu überprüfen. Jedenfalls belegen auch die dortigen Angaben nicht, dass sich die Geschädigte in einem Zustand der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit befunden hatte und dass dies vom Angeklagten - gegebenenfalls - erkannt worden war. Wenn er dort beispielsweise angeführt haben sollte, sie habe "streckenweise während des Verkehrs wie schlafend gewirkt", gab er damit keineswegs zu, er sei in eine schlafende Frau eingedrungen, zumal er ja auch dort vor-

- 45 gebracht hatte, sie habe "nein, nein" gesagt, weil sie nicht habe schwanger werden wollen, was durchaus auf ein erhebliche Klarheit des Bewusstseins hindeutet. 4. In der Untersuchung wurden verschiedene Kollegen des Angeklagten zur Sache befragt, so namentlich die 5 in der Anklage als Mittäter aufgeführten L._____ (Urk. 1.21, 3.1, 3.6, 3.11 <Konf.>, 3.21), J._____ (Urk. 1.20, 3.3, 3.6), M._____ (Urk. 1.19, 3.5, 3.13 <Konf.>, 3.19), N._____ (Urk. 1.16, 3.2, 3.14 <Konf.>, 3.18) und K._____ (Urk. 1.23, 3.17, 3.20). Mehrfach befragt wurden auch die 2 als Gehilfen eingeklagten O._____ (Urk. 1.17, 3.4, 3.11 <Konf.>, 3.24) und P._____ (Urk. 1.25, 3.22). Befragt wurden sodann weitere Personen aus dem Umfeld der Parteien, so AC._____ (Urk. 1.18, 3.8), AA._____ (Urk. 1.24), G._____ (Urk. 1.26), D._____ (1.27) und E._____ (1.28). 4.1 Gemäss § 14 Abs. 1 der hier massgeblichen Zürcher Strafprozessordnung hatte der Angeklagte einen Anspruch darauf, an den Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen teilzunehmen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen. Entsprechende Konfrontationseinvernahmen liegen nur bei L._____, M._____, N._____ und O._____ vor. Gemäss § 15 ZH-StPO sind Einvernahmen, soweit sie einen Angeschuldigten belasten, "nichtig", wenn bei ihnen die Vorschriften von § 14 ZH-StPO nicht beachtet wurden. Zur Begründung eines Schuldspruchs könnten hier daher nur belastenden Aussagen von L._____, M._____, N._____ und O._____ beigezogen werden. 4.2 Der Verteidiger weist zutreffend darauf hin, dass L._____ am 17. Februar und 21. Juni 2010 (Urk. 3.15, 3.21) und O._____ am 23. Juni 2010 (Urk. 3.24) erneut einvernommen worden waren, nachdem deren Konfrontation mit dem Angeklagten bereits am 15. Juni 2009 (Urk. 3.11 und 3.12) stattgefunden hatte. Zu Recht rügt der Verteidiger, dass somit auch die nach der Konfrontation mit diesen Angeschuldigten durchgeführten Einvernahmen nicht zur Belastung des Angeklagten herangezogen werden dürfen. Daran ändert auch der von der Oberjugendanwaltschaft erwähnte BGE 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 (Urk. 55 S. 4) nichts,

- 46 ging es darin doch nur um die Präzisierung einer Ortsangabe, die erst nach der erfolgten Konfrontationseinvernahme erfolgte (vgl. E. 3.3 des genannten Entscheids). 4.3 L._____ war am 3. Juni 2009 ebenfalls festgenommen worden unter dem Vorwurf, eine Schändung begangen zu haben. 4.3.1 L._____ gab an, am 15. Mai 2009 zusammen mit Kollegen das Chorkonzert besucht zu haben. Nachher hätte er nach Hause gehen sollen und habe am Bahnhof auf den Bus gewartet. O._____ habe ihn dann überredet, noch etwas herumzuhängen. Sie hätten dann AE._____, AF._____ und S._____ getroffen. Man sei zusammen zum F._____park gegangen. Plötzlich sei "P._____", ein …, gekommen und habe gesagt, die Geschädigte "stehe dort". Sie seien dann dorthin gegangen, und als sie angekommen seien, sei die Geschädigte unten nackt gewesen, sie habe nur noch das Oberteil getragen. Es seien "alle" dort gewesen, A._____, ein …, … M._____, … J._____, N._____, … AA._____, AC._____ und AG._____. AF._____ und S._____ seien "glaublich" nicht mitgekommen. Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, erzählte er, der Angeklagte habe sie "gefickt" und sonst niemand. Sie habe auf einer Bank "gehängt". Der Angeklagte sei dann über sie "gegangen". Sie habe den Kopf immer so hin und her bewegt; er wisse auch nicht, was sie gehabt habe. Nachher sei sie wieder aufgestanden und habe sich die Leggins wieder angezogen. Sie habe dann laufen wollen, habe die Tasche vergessen und die Schuhe verloren und sei auch umgefallen. Er und O._____ hätten ihr geholfen; die anderen seien "so Arschlöcher" gewesen und hätten sie einfach dort zurückgelassen. Er habe sie dann etwas weiter als bis zum AI._____ begleitet und sei dann hinunter zur Bushaltestelle. Auf die Frage, warum sie nackt gewesen sei, erklärte er, er glaube, sie habe Alkohol getrunken. Auf die Frage, wie betrunken sie gewesen sei, erklärte er, er sei "nicht dabei" gewesen, habe aber am anderen Tag gehört, sie habe eine Flasche Alkohol getrunken. Sie habe noch gewusst, dass er sie nach Hause begleitet habe und ihm erzählt, sie habe alles verloren. Auf dem Nachhauseweg habe er ihr gesagt, sie solle sich auf der Strasse benehmen. Sie habe immer so den Kopf an seine Schultern gelegt, wenn sie "gelaufen" seien. Sie habe gesagt, es gehe ihr

- 47 besser. Sie habe kotzen wollen, und er habe ihr gesagt, sie solle den Finger in den Rachen stecken. Sie habe es versucht, aber nicht kotzen können. Als er dann gegangen sei, sei sie "huere langsam" selber auch zum Bus gegangen. Sie habe gesagt, es gehe ihr wieder besser, habe aber das Telefon nicht abgenommen, als es geklingelt habe. Auf Vorhalt, die Geschädigte habe ausgesagt, sie sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen, erklärte L._____, sie habe den Angeklagten "weggeschupft"; sie habe auch "nei, nei" gesagt. Er habe "es" aber dennoch gemacht. Sie sei "nicht normal" gewesen; er glaube, sie habe "etwas gehabt". Am anderen Tag habe

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