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Zürich Obergericht Strafkammern 30.08.2011 SB110274

30. August 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,586 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Einfache Köperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110274-O/U/pb/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff

Urteil vom 30. August 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, Anklägerin, Appellantin und Anschlussappellatin

gegen

A._____, Angeklagter, Appellat und Anschlussappellant

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend einfache Köperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 (DG100013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 226 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Es wird eine engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt, in ein betreutes Wohnheim einzutreten. Es wird ihm zusätzlich die Weisung erteilt, sich hinsichtlich seiner Alkoholsucht und seiner Aggressivität medikamentös behandeln zu lassen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010 beschlagnahmte Tatmesser wird eingezogen und bei den Akten belassen.

- 3 - 7. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten 2, B._____, Fr. 276.– als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten 2, B._____, Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'446.70 Untersuchungskosten Fr. 7'090.20 amtliche Verteidigung 10. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 60, S. 1) 1. Gegen den Appellaten sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Auflage und Abschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens. b) des amtlichen Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 61, S. 1) 1. Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2. Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 14 evtl. 15 Monate.

- 4 - Das Gericht erwägt: I.

(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 werden dem Angeklagten einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe (näher dazu Urk. 14, S. 3 f.): Am Samstag, 8. Mai 2010, ca. um 19:40 Uhr, im Wohnheim C._____ in D._____, habe der Angeklagte dem im Hinblick auf unerlaubten Alkoholbesitz in seinem Zimmer eine Kontrolle durchführenden Betreuer E._____ nach dem Auffinden von alkoholischen Getränken gedroht, ihn zusammenzuschlagen bzw. totzuschlagen, falls er diese sicherstelle und einen Eintrag im Verlaufsjournal mit Informierung des Heimleiters vornehme. Daraufhin habe E._____ ohne die Fundgegenstände die Flucht ergriffen und sich in einer Toilette eingeschlossen, wobei der Angeklagte ihm unter Ausstossen weiterer Todesdrohungen gefolgt sei. Nach erfolglosen Versuchen, die Toilettentüre von aussen zu öffnen, habe der Angeklagte abermals Todesdrohungen ausgestossen, ein Militärmesser geholt und mit diesem die Toilettentüre zu entriegeln versucht. Währenddessen sei der Heimbewohner B._____ hinzugetreten und habe dieser den Angeklagten zu beruhigen versucht, worauf der Angeklagte sich gegen B._____ gewandt, dieser die Flucht ergriffen und der Angeklagte, das Militärmesser mit geöffneter Klinge in der erhobenen Hand haltend, ihn verfolgt habe, bevor es schliesslich zu einem Handgemenge bzw. Bodenkampf zwischen den beiden gekommen sei, in dessen Verlauf B._____ durch das vom Angeklagten geführte Militärmesser eine Stichverletzung mit Durchtrennung und Zerfetzung von Nerv und Fingerarterie des linken Mittelfingers sowie eine oberflächliche Schnittwunde

- 5 am Nacken erlitten habe, wobei die Handverletzung anschliessend habe operativ behandelt werden müssen. Nach erfolgreicher Intervention durch die Heimbewohnerin F._____ habe der Angeklagte sich schliesslich entfernt, sei dann aber auf den Heimbewohner G._____ getroffen, worauf er sein immer noch mitgeführtes Militärmesser mit geöffneter Klinge auch gegen diesen erhoben, auch dieser die Flucht ergriffen und der Angeklagte auch ihn so verfolgt habe. Mit seinem Verhalten habe der Angeklagte seine Opfer jeweils wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt und die Verletzungen von B._____ jedenfalls in Kauf genommen. II.

(Prozessgeschichte) 1. Das eingangs genannte Urteil des Bezirksgerichts Affoltern erging am 20. Dezember 2010. Dieser Entscheid wurde dem Angeklagten gleichentags mündlich und der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2010 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 28 und 30). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, eingegangen am 24. Dezember 2010, innert Frist Berufung gegen das Urteil, wobei sie diese auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs (Dispositivziffern 3 – 5) beschränkte (Urk. 31). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Angeklagten am 23. März 2011 und der Staatsanwaltschaft am 25. März 2011 zugestellt (Urk. 41 und 42). Diesbezüglich reichte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. März 2011, eingegangen am 29. März 2011, sodann fristgemäss ihre Beanstandungen ein (Urk. 43). Von Seiten des Angeklagten wurde daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2011, eingegangen am 8. April 2011, innert Frist Anschlussberufung erklärt (Urk. 46). Mit Verfügung vom 8. April 2011 überwies das Bezirksgericht Affoltern schliesslich die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. die Anschlussberufung des Angeklagten behandle (Urk. 48).

- 6 - 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 27. April 2011 wurde den Parteien Frist zum Stellen von schriftlich begründeten Beweisanträgen angesetzt (Urk. 54). Von diesem Recht hat in der Folge keine der Parteien Gebrauch gemacht (Urk. 57). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Angeklagte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Staatsanwalt. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). Im Verlaufe der Berufungsverhandlung zog der Angeklagte indes seine Anschlussberufung zurück (Prot. II, S. 24), wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. III.

(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: CH-StPO) werden Rechtsmittel gegen noch vor ihrem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die vorliegende Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 und die entsprechende Anschlussberufung sind somit in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. 2. Wird Berufung erklärt, kann sie bereits von Beginn weg oder auch noch bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden, wobei in diesem Fall die Rechtskraft des angefochtenen Urteils lediglich im Umfang der Anfechtung gehemmt wird (§ 413 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1

- 7 - (Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 (Einziehung), 7 (Schadenersatz), 8 (Genugtuung) sowie 9 – 10 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. IV.

(Beanstandungen) 1. Die Staatsanwaltschaft rügt die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs, und zwar sinngemäss zusammengefasst aus folgenden Gründen: Gemäss dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten sei dem Angeklagten eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb eine ambulante Massnahme nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko ausreichend zu vermindern, und demzufolge alleine die Anordnung einer stationären Massnahme Erfolg verspreche. Über diese gutachterlichen Einschätzungen und Befunde habe sich die Vorinstanz aber in unhaltbarer Weise hinweggesetzt, indem sie ohne nähere Begründung einfach vom Gegenteil ausgegangen sei und die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig qualifiziert habe (Urk. 43, S. 1 f.; Urk. 60, S. 1 ff.). 2. a) Gemäss dem psychiatrischem Gutachten von PD Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ vom 7. September 2010 bestehe beim Angeklagten aufgrund einer in frühster Kindheit erlittenen, irreversiblen und kurativ nicht behandelbaren hirnorganischen Schädigung sowie einer sich daraus ergebenden Persönlichkeitsstörung eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Drohungen, aber auch von Gewaltstraftaten mit Körperverletzung, wobei die Rückfallgefahr durch seinen Alkoholkonsum noch begünstigt werde (Urk. 9/4, S. 43 f.). Immerhin liessen sich die mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Verhaltensauffälligkeiten reduzieren, wenn medikamentöse Strategien zur Verbesserung der Affektkontrolle bzw. Impulsivität des Angeklagten einerseits und seinen labilen Selbstwert stabilisierende und die Tagesabläufe strukturierende Beschäftigungen sowie eine strikte Alkoholkarenz andererseits etabliert würden. Entsprechend sei der Angeklagte in einem prosozialen, stützenden und kon-

- 8 fliktarmen Umfeld unterzubringen sowie in geschützte Arbeitsprozesse zu integrieren (Urk. 9/4, S. 44 f.). Für eine therapeutische Erreichbarkeit des Angeklagten sprächen seine unauffällige Entwicklung bis zum 24. Lebensjahr und seine von seinen Eltern berichtete Beeinflussbarkeit durch Dritte oder Umgebungseindrücke. Es sei davon auszugehen, dass nach einem Zurückdrängen von sozial problematischen Einflüssen eine medikamentöse Behandlung und konstruktive Interventionen Dritter anschlagen könnten. Entsprechend sollte auch dann ein Behandlungsversuch vorgenommen werden, wenn sich der Angeklagte dazu nicht bereit erkläre (Urk. 9/4, S. 44 f.). Vor dem Hintergrund dieser klaren gutachterlichen Ausführungen ist an der grundsätzlichen Massnahmebedürftigkeit und auch -fähigkeit des Angeklagten nicht zu zweifeln. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit seiner Massnahmewilligkeit verhält: Lehnte der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Begutachtung bzw. während des Untersuchungsverfahrens noch jegliche psychiatrische Behandlung ab (Urk. 9/4, S. 45 i.V.m. S. 24 und 30 f.), zeigte er sich anlässlich der Hauptverhandlung für eine ambulante, nicht aber für eine stationäre Massnahme bereit (Prot. I, S. 12). Gleiches gilt für die heutige Berufungsverhandlung (Prot. II, S. 14). b) Das vorliegende Gutachten spricht sich für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus: Die organische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten dominiere das klinische Bild und beeinflusse die Legalprognose wesentlich stärker als der begleitende Alkoholkonsum. Überdies wäre der Angeklagte aufgrund seiner intellektuellen Beeinträchtigungen ohnehin nicht in der Lage, Behandlungskonzepten von psychiatrischen Entwöhnungskliniken zu folgen und von den dortigen psychotherapeutischen Angeboten zu profitieren (gemeint: im Hinblick auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB) (Urk. 9/4, S. 45). Demgegenüber wird die erfolgreiche Durchführung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Zweifel gezogen: Der Angeklagte sei aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung durch Ausseneinflüsse leicht störbar sowie ohne Hilfestellungen und Vorgaben nicht in der Lage, seine Tages-

- 9 abläufe adäquat zu strukturieren, so dass ambulante Behandlungsauflagen eine deutliche Überforderung darstellen würden (Urk. 9/4, S. 45 f.). Die Vorinstanz hat die gutachterliche Empfehlung betreffend die Anordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB als unverhältnismässig erachtet, da der Angeklagte nicht derart aggressiv sei, dass von einer Gemeingefährlichkeit gesprochen werden könne. Vielmehr habe er sich bis zu seinem 24. Lebensjahr, als er noch bei seinen Eltern gelebt habe und von ihnen unterstützt worden sei, nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass er in einer geschützten Umgebung unauffällig bleiben werde. Deshalb sei im Sinne einer letzten Chance eine engmaschige ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB, verbunden mit einem Aufenthalt in einer geschützten, ihn tragenden Umgebung, ausreichend. Dafür sei dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, in ein betreutes Wohnheim einzutreten und sich im Hinblick auf seine Alkoholsucht und seine Aggressivität medikamentös behandeln zu lassen, sowie entsprechende Bewährungshilfe anzuordnen (Urk. 51, S. 8 f.). Wie alle anderen Beweismittel unterliegt auch ein psychiatrisches Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 284 StPO. Das Gericht kann ihm somit folgen oder teilweise oder ganz davon abweichen. Indessen darf das Gericht das Fachwissen des Gutachters nicht ohne triftige Gründe bzw. stichhaltige Begründung durch seine eigene Meinung ersetzen. Entsprechend ist ein Abweichen beispielsweise bei Unvollständigkeit, Ungenauigkeit, fehlender Überzeugungskraft oder mangelnder Überprüfbarkeit eines Gutachtens denkbar (SCHMID, a.a.O., Rz. 671; BGE 129 IV 57 f.). Das vorliegende Gutachten erscheint umfassend und sorgfältig erstellt worden zu sein und ist ohne weiteres nachvollziehbar. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, das Gutachten in Frage zu stellen. Soweit sich die Vorinstanz für eine ambulante Massnahme entschieden und die gutachterlich empfohlene stationäre Massnahme mit dem Argument abgelehnt hat, dass eine solche unverhältnismässig wäre, weil der Angeklagte nicht als gemeingefährlich eingestuft werden könne, zumal er sich in seinen ersten 24 Lebensjahren strafrechtlich unauffällig verhalten habe, so ist dem Zweierlei entgegenzuhalten: Zum einen stellt Gemeingefährlichkeit keine Voraussetzung für die

- 10 - Anordnung einer stationären Massnahme dar. Und zum anderen kann der Umstand der strafrechtlichen Unauffälligkeit während der Zeit unter elterlicher Fürsorge bzw. Obhut zwar als Indiz für eine grundsätzliche Massnahmefähigkeit gesehen, nicht aber auch für die Entscheidung herangezogen werden, ob aufgrund des seitherigen Verhaltens des heute 33-jährigen Angeklagten nun eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen sei. Insofern vermag die vorinstanzliche Begründung für das Abweichen von der gutachterlichen Empfehlung also nicht zu überzeugen, geschweige denn die Unverhältnismässigkeit einer stationären Massnahme darzulegen. Indessen ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeordnete engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten unter Erteilung der Weisung, dass er in ein betreutes Wohnheim eintrete und sich im Hinblick auf seine Alkoholsucht und seine Aggressivität medikamentös behandeln lasse, sowie unter Anordnung entsprechender Bewährungshilfe den mit einer stationären Behandlung verknüpften Zielsetzungen sehr nahe kommt, soll doch in beiden Fällen ein Aufenthalt des Angeklagten in einer geschützten, ihn tragenden Umgebung sowie seine physische und psychische Stabilisierung sichergestellt werden. Damit kann der vorinstanzliche Massnahmeentscheid jedenfalls im Ergebnis nicht als ermessenswidrig, willkürlich oder falsch bezeichnet werden. Überdies ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Mit Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils wurde die bereits zuvor verhängte Sicherheitshaft verlängert, und zwar "bis zum Eintritt des Angeklagten in ein geeignetes Wohnheim" (Urk. 29). In der Folge verlangte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich im Hinblick auf die angeordnete engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten Akteneinsicht, welche ihm auch gewährt wurde (Urk. 32 – 34). Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens sah die Vollzugsbehörde dann aber davon ab, die Unterbringung des Angeklagten in einem Wohnheim zu organisieren (Urk. 39, S. 2; Urk. 46, S. 1 f.). Dieser Umstand darf sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Unter Berücksichtigung des im Ergebnis nachvollziehbaren vorinstanzlichen Massnahmeentscheids, der vom Angeklagten mittlerweile erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von knapp 16 Monaten bei einer von der Vorinstanz

- 11 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, der folglich ebenso langen Zeitdauer, in welcher dem Angeklagten lediglich eine auf das Notwendigste beschränkte ambulante psychiatrische Behandlung zuteil wurde, sowie des dennoch grundsätzlich positiven Führungsberichts des Gefängnisses J._____ betreffend das Verhalten des Angeklagten in der Sicherheitshaft (Urk. 59), erschiene die Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB erst im heutigen Zeitpunkt somit als unverhältnismässig. Im Ergebnis ist deshalb am vorinstanzlichen Massnahmeentscheid festzuhalten und die angeordnete engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB unter Erteilung der Weisung, dass er in ein betreutes Wohnheim eintrete und sich im Hinblick auf seine Alkoholsucht und seine Aggressivität medikamentös behandeln lasse, sowie unter Anordnung entsprechender Bewährungshilfe zu bestätigen. c) Gemäss dem vorliegenden Gutachten könne den komplexen psychiatrisch-psychagogischen und sozio- bzw. arbeitstherapeutischen Therapieerfordernissen des Angeklagten bei vorherigem oder gleichzeitigem Strafvollzug nicht Rechnung getragen werden. Im Übrigen könne eine Strafe das Verhalten des Angeklagten aber ohnehin nicht modifizieren, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, gemachte Erfahrungen bzw. die Erwartung einer drohenden Strafe in neuerlichen Konfliktsituationen zu berücksichtigen (Urk. 9/4, S. 46). Die Vorinstanz schob den Vollzug der von ihr ausgefällten Strafe ohne nähere Begründung zu Gunsten der angeordneten ambulanten Massnahme auf (Urk. 51, S. 9). Die Staatsanwaltschaft rügte dies zunächst in ihrer Berufungserklärung (Urk. 31), äusserte sich in ihren Beanstandungen dann aber nicht mehr zu diesem Punkt (Urk. 43; Urk. 60 und 62). Angesichts der plausiblen gutachterlichen Ausführungen zur Notwendigkeit des Aufschubs des Strafvollzugs kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vorliegend ein solcher Aufschub angezeigt ist. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen. Somit ist die Strafe aufzuschieben, jedenfalls soweit sie noch nicht vollzogen wurde.

- 12 - V.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen) Gemäss § 396a StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Berufungsverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gänzlich; der Angeklagte zog seine Anschlussberufung im Verlaufe der Berufungsverhandlung zurück. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Angeklagten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind die ihm aufzuerlegenden Kosten jedoch abzuschreiben (§ 190a StPO).

Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Angeklagten wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 (Einziehung), 7 (Schadenersatz), 8 (Genugtuung) sowie 9 – 10 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Es wird eine engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

- 13 - 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben. 3. Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, in ein betreutes Wohnheim einzutreten und sich hinsichtlich seiner Alkoholsucht und seiner Aggressivität medikamentös behandeln zu lassen. Zusätzlich wird für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe angeordnet. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Angeklagten auferlegt. Die übrigen Kosten sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Angeklagten wird abgeschrieben. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − den Geschädigten 2 hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 14 - 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff

Urteil vom 30. August 2011 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 226 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Es wird eine engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 5. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt, in ein betreutes Wohnheim einzutreten. Es wird ihm zusätzlich die Weisung erteilt, sich hinsichtlich seiner Alkoholsucht und seiner Aggressiv... 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010 beschlagnahmte Tatmesser wird eingezogen und bei den Akten belassen. 7. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten 2, B._____, Fr. 276.– als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten 2, B._____, Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge: 1. Gegen den Appellaten sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Auflage und Abschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens. 1. Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2. Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 14 evtl. 15 Monate. Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) IV. (Beanstandungen) V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Angeklagten wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 6 (Einziehung), 7 (Schadenersatz), 8 (Genugtuung) sowie 9 – 10 (Kostendispositiv) rechtskräftig ... 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird eine engmaschige ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben. 3. Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, in ein betreutes Wohnheim einzutreten und sich hinsichtlich seiner Alkoholsucht und seiner Aggressivität medikamentös behandeln zu lassen. Zusätzlich wird für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe a... 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Angeklagten auferlegt. Die übrigen Kosten sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Angeklagten wird abgeschrieben. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  den Geschädigten 2  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Rechtsmittel:

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