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Zürich Obergericht Strafkammern 08.09.2014 SB110210

8. September 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,836 Wörter·~49 min·1

Zusammenfassung

fahrlässige schwere Körperverletzung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110210-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur. Ruggli und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 8. September 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie A._____, Geschädigter gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 10. Mai 2007 (GG070136); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Januar 2010 (SB090089); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 14. März 2011 (6B_365/2010)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. März 2007 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 880.-- Schreibgebühren Fr. 90.-- Vorladungsgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 500.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung

4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.00 zuzüglich Fr. 456.00 (7.6% MwSt auf Fr. 6'000.00) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 92 S. 1 i.V.m. Urk. 70 S. 2) Der Angeklagte sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen,

- 3 der Angeklagte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 240.– (entsprechend Fr. 14'400.–) zu bestrafen, es sei der bedingte Vollzug dieser Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, alles unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten. b) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 2) Der Beschuldigte sei von der Anklage freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschuldigten.

_________________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Mai 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Dementsprechend wurde auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten A._____ nicht eingetreten. Gegen dieses Urteil liess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Mit Eingabe vom 20. August 2007 nannte sie die Beanstandungen, welche sie gleichzeitig als schriftliche Berufungsbegründung bezeichnete (Urk. 28). Beweisanträge wurden durch die Berufungsklägerin keine gestellt (Urk. 36). Die Verteidigung stellte mehrere Beweisanträge, auf welche – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft bean-

- 4 tragte die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 240.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Beanstandungen und Berufungsbegründung ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. 2. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 4. April 2008 wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 52). Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 56/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 59). Aufgrund der Ausführungen in den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts wurde in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei der Dr. med. C._____ eingeholt (Urk. 63). Dieses wurde unter dem Datum vom 17. August 2009 erstattet (Urk. 66). Es folgte das Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Januar 2010, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urk. 79). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 83/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. März 2011 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 2. Mai 2011 und der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juni 2011 die Berufungsanträge (Urk. 92, Urk. 95). Aufgrund der Ausführungen in den Erwägungen des

- 5 - Urteils des Bundesgerichts wurde in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. D._____ eingeholt (Urk. 98, Urk. 104, Urk. 131). Dieses wurde unter dem Datum vom 31. Januar 2014 erstattet (Urk. 136). Mit Eingaben vom 11. Februar 2014 bzw. 22. April 2014 nahmen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte dazu Stellung (Urk. 140, Urk. 146). II. Prozessuales 1. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (At. 453 Abs. 2 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung). Dementsprechend sind die Schweizerische StPO sowie das GOG anwendbar. Im Weiteren ist in terminologischer Hinsicht klarzustellen, dass sich mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit des neuen Rechts auch die Parteibezeichnungen ändern, indem der Angeklagte zum Beschuldigten wird. Das Rubrum wurde entsprechend geändert. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 10. Mai 2007 bezüglich des Nichteintretens auf die Zivilforderung des Geschädigten (Dispositivziffer 2). Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. 3. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht ausdrücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem

- 6 - 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur darauf, dass das Gutachten von Dr. med. C._____ als Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten nicht ausreicht, d.h. dass die erkennende Kammer gestützt auf das Gutachten eine Fehleinschätzung der Fremdgefährdung und damit die Relevanz des dem Beschuldigten vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Erfolg nicht hätte bejahen dürfen (Urk. 88 E. 4.13). Materiell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgt keine Korrektur. In dieser Hinsicht bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. BGE 104 IV 276, BGE 122 I 252). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann im Folgenden bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

- 7 - III. Sachverhalt 1. Der eingeklagte Sachverhalt basiert auf einem früheren Strafverfahren gegen E._____, welche mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2006 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig gesprochen worden war (Urk. 49). E._____ wurde zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt, welche Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde (Art. 49 S. 102). Die damals zu beurteilende Tat beging E._____ am 11. März 2004 mit einer Pistole der Marke Glock (Mod. 19 C, Kal. 9 mm Para, Seriennummer …, vgl. Urk. 4.3), welche sie einige Monate vorher, am 1. Dezember 2003 von der Zuger Polizei ausgehändigt erhalten hatte, nachdem diese Waffe zusammen mit einer Sportpistole der Marke Hämmerli (Mod. X ESSE, Kal. 22 l.r.) am 12. April 2001 polizeilich sichergestellt und mit Verfügung vom 15. Juli 2002 beschlagnahmt worden war. Die damalige Beschlagnahmung war aufgrund eines Vorfalles am 12. April 2001 in Baar erfolgt. Gemäss Darstellung in der polizeilichen Verfügung vom 15. Juli 2002 und der Zeugenaussage von F._____ vom 23. Juni 2004 hatte E._____ ihren damaligen Partner mit beiden Waffen nacheinander bedroht (Urk. 3.1 S. 4). Die Zuger Polizei verlangte als Bedingung für die Rückgabe der Waffen an E._____ ein ärztliches Zeugnis, welches dieser einen stabilen psychischen Zustand attestierte (Urk. 3.1. S. 5). E._____ stand damals bei Dr. G._____ in psychiatrischer Behandlung. Diese war nicht bereit, auf entsprechendes Ersuchen von E._____ das von der Polizei geforderte Zeugnis auszustellen. Am 29. August 2003 teilte E._____ der Zuger Polizei mit, dass Dr. G._____ ihr geschrieben habe, dass es nach ihrem Ermessen ein psychiatrisches Gutachten brauche sowie vorgängig eine Abklärung, ob dazu ein Auftrag von offizieller Seite notwendig sei. Dr. G._____ als ehemalige Therapeutin sei für ein solches Gutachten nicht geeignet (Urk. 11). Nach Erwirkung einer Fristerstreckung zur Einreichung des verlangten Zeugnisses gelangte E._____ in der Folge an den Beschuldigten, der ihr nach einer Konsultation vom 6. November 2003 ein als Unbedenklichkeitserklärung beti-

- 8 teltes Schreiben vom 13. November 2003 ausstellte (Urk. 1), welches sie mit Begleitschreiben vom 21. November 2003 der Zuger Polizei zukommen liess, mit dem Ersuchen, ihr die beiden beschlagnahmten Waffen wieder auszuhändigen. Am 1. Dezember 2003 wurden die genannten Waffen durch die Polizei an E._____ gegen Empfangsschein ausgehändigt (Urk. 3.1 S. 14 f.). 2. Am 11. März 2004 schoss E._____ auf A._____ mit der Pistole der Marke Glock (Mod. 19 C, Kal. 9 mm Para, Seriennummer …), welche ihr am 1. Dezember 2003 durch die Zuger Polizei ausgehändigt worden war (Urk. 4.3; Urk. 3.1 letzte Seite). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Urteil des Geschworenengerichts als erstellt erachtet wurde, dass E._____ im Zeitpunkt der Tat noch eine weitere Pistole der Marke Glock (Mod. 19; Kal. 9 mm Para, Seriennummer …) mit sich führte, und zwar zusammen mit der Tatwaffe in der gleichen Handtasche (Urk. 49 S. 34 ff.). Dieser Umstand war im betreffenden Verfahren unbestritten. 3. Aufgrund der bisherigen Darstellung, welche aufgrund der Aktenlage beweismässig erstellt ist, kann auch die unter dem Titel „Vorgeschichte“ in der Anklageschrift aufgeführte einleitende Sachverhaltsschilderung als erstellt gelten. Die einzige abweichende Darstellung durch den Beschuldigten betrifft die Bedrohungssituation anlässlich des Vorfalles vom 12. April 2001 in der Wohnung von F._____ in Baar. Der Beschuldigte machte diesbezüglich mehrfach geltend, dass damals keine Bedrohungssituation für F._____ vorgelegen habe (Urk. 2/2 S. 7 und 11). Eine solche ist jedoch aufgrund der Aussagen des von jenem Vorfall direkt betroffenen F._____ als hinreichend erstellt zu betrachten (Urk. 3.3 S. 2). Hierzu ist jedoch sogleich zu relativieren, dass die Vorgeschichte keinen Vorwurf bezüglich des Beschuldigten enthält, sondern einzig den Kontext zur nachfolgenden Sachverhaltsumschreibung liefert. Jedenfalls kann im Hinblick auf den Wissensstand des Beschuldigten bezüglich dieser Vorgeschichte, soweit dieser für die strafrechtliche Beurteilung relevant erscheint, aufgrund der Umschreibung dieser Vorgeschichte in der Anklageschrift nichts zum Nachteil des Beschuldigten abgeleitet werden, zumal im Rahmen der Umschreibung der Vorgeschichte auch nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte Kenntnis all dieser Vorgänge gehabt habe.

- 9 - 4. Der unter dem Titel „Tathandlung“ umschriebene eigentliche Anklagesachverhalt enthält Elemente, welche vom Beschuldigten als richtig anerkannt wurden. Diese hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 4-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Es ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am 6. November 2003 in seiner Funktion als Arzt und Psychoanalytiker ein rund einstündiges Gespräch mit E._____ durchführte, in welchem er sie über deren persönliche Lebensverhältnisse befragte. Ausserdem stellte er am 13. November 2003 eine Unbedenklichkeitserklärung aus, in welcher er u.a. festhielt, dass er E._____ am 6. November 2003 ausführlich psychiatrisch untersucht habe, dass sie in stabilen Verhältnissen lebe, seit gut 15 Jahren an der gleichen Stelle arbeite und emotional ausgeglichen sei. Der Vorfall, welcher zum Einzug der Pistolen geführt habe, müsse im Zusammenhang mit der damaligen enttäuschenden Beziehung gesehen werden. Es handle sich weder um einen ernsthaften Selbstmordversuch, noch gar um eine ernstliche Bedrohung des Freundes mit Erschiessen. Der Vorfall habe vielmehr den Charakter einer hilflosen hysterischen Inszenierung gehabt. Aufgrund seiner Untersuchung sei er davon überzeugt, dass sich dieses nicht wiederholen werde. Gestützt auf diese Unbedenklichkeitserklärung gab die Zuger Polizei E._____ am 1. Dezember 2003 die beiden beschlagnahmten Pistolen schliesslich heraus. b) Auch die weitere Sachverhaltsumschreibung in den ersten drei Absätzen auf Seite 4 der Anklage wurden vom Beschuldigten nur insoweit nicht als richtig anerkannt, als er die Frage in den Raum stellte, wie ein Bauchdurchschuss, der vorne im unteren rechten Bauchquadranten eingedrungen und hinten unterhalb des Rippenbogens wieder ausgetreten sei, möglich sei, wenn der Geschädigte die Hand von E._____ und damit die Waffe noch nach unten zu bewegen versuchte (Prot. I S. 5 f. und Urk. 48 S. 3). Der Schussverlauf wäre in diesem Fall ein anderer gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Nach Ansicht des Beschuldigten habe E._____ die beim Umdrehen zu Boden gefallene Waffe aufgehoben, was wiederum vom Geschädigten als Bedrohung aufgefasst worden sei, worauf dieser in panischer Angst auf die Hand

- 10 geschlagen und sich deshalb ein Schuss gelöst habe (Urk. 20 S. 20). Diesbezüglich kann vorab auf die sorgfältige Sachverhaltserstellung im geschworenengerichtlichen Urteil vom 1. Februar 2006 verwiesen werden (Urk. 4/9). Aufgrund der detaillierten Würdigung der Aussagen des Geschädigten und E._____s sowie der weiteren Beweismittel kam das Geschworenengericht zum Schluss, es sei erstellt, dass der Geschädigte auf die Hand von E._____ schlug und diese einen Schuss gegen seinen Oberkörper feuerte, wodurch er im Bauch getroffen wurde (Urk. 4/9 S. 48). Weiter sei im Zweifel zugunsten von E._____ davon auszugehen, dass sie die Auslösung des Schusses zwar nicht direkt beabsichtigte, aber doch zumindest in Kauf nahm (Urk. 4/9 S. 64-66). Von einem für E._____ unvorhersehbaren "Unfall" kann demnach aufgrund der durchgeladenen Pistole, welche sie auf den Geschädigten richtete (Urk. 4/9 S. 35), und des Umstands, dass eine Schussauslösung ohne Betätigung des Abzugs bei der fraglichen Waffe technisch unmöglich ist (Urk. 4/9 S. 48), nicht ausgegangen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Geschädigte versuchte, die Waffe nach unten zu bewegen, denn selbst in diesem Fall ist eine Schussabgabe nach oben mit einem dem Verletzungsbild entsprechenden Schussverlauf durchaus möglich. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte die Hand von E._____ im hinteren Bereich berührte und durch diese Bewegung das Handgelenk von E._____ einknickte, weshalb der Lauf der Waffe im Moment der Schussabgabe ohne Weiteres nach oben gerichtet sein konnte. Von diesem Sachverhalt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im geschworenengerichtlichen Urteil und dem Verletzungsbild beim Geschädigten auszugehen. Im Weiteren brachte der Beschuldigte keine Einwände gegen die in der Anklage geschilderten Abläufe vom 11. März 2004 vor. Damit gelten die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen des Geschädigten sowie die dabei involvierten, von E._____ mitgeführten Waffen als erstellt (vgl. auch Urk. 4/9, Urk. 4/4 S. 9 f., Urk. 3/1). 5. Die in der Anklageschrift auf Seite 4 Mitte bis Seite 5 enthaltenen Sachverhaltselemente betreffen das dem Beschuldigten vorgeworfene Übernahmeverschulden respektive die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen. Die Anklage stützt sich dabei hauptsächlich auf das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten vom 15. Dezember 2005 von Dr. med. H._____, damals … [Funktion]

- 11 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, und auf das Ergänzungsgutachten vom 1. März 2006 (Urk. 5/5, Urk. 5/13). Der Beschuldigte bestritt konsequent, in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltswidrigkeit begangen zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, werden in den erwähnten Abschnitten der Anklage der relevante Sachverhalt und die vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen gemeinsam dargestellt und weisen einen engen Zusammenhang auf, weshalb es sich rechtfertigt, die Erstellung der entsprechenden Sachverhalte zur Hauptsache erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen. 6. a) Die für die Erstellung des Sachverhalts und für die rechtliche Würdigung relevanten Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, weshalb vorab auf diese Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Auch bezüglich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung sowie der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten an sich durchaus glaubhaft erscheinen. Es liegen tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Unwahrheit gesagt hätte. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung bzw. auf die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung steht denn auch nicht der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zur Diskussion, sondern die fachliche Qualifikation seines Vorgehens im Zusammenhang mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zugunsten von E._____. Zur Klärung dieser Problematik gab die Staatsanwaltschaft bei Dr. med. H._____ ein Gutachten in Auftrag. Die Fragestellung bezog sich auf die Normen bei der Abgabe von „Unbedenklichkeitserklärungen“, sowie auf das Verhältnis zwischen der Vorgehensweise des Beschuldigten bei der Erstellung der Unbedenklichkeitserklärung einerseits und der an den Arzt grundsätzlich zu stellenden Anforderungen bei vergleichbaren Aufgabestellungen andererseits (Urk. 5.1 S. 3 f., Urk. 5.5 S. 3). Die Verteidigung

- 12 erhielt Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 5.3 f.). Auf die Erkenntnisse aus diesem Gutachten ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 7. In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der übrigen Akten folgende in der Anklage enthaltenen Punkte erstellt sind: − dass der Beschuldigte mit der ihm bis anhin gänzlich unbekannten E._____ – entgegen seiner in der Unbedenklichkeitserklärung gemachten Angaben, wonach er diese ausführlich untersucht habe – allein ein Gespräch von ca. einer Stunde Dauer über deren persönliche Lebensverhältnisse führte, − dass der Beschuldigte weder zusätzliche Abklärungen (Testverfahren etc.) mit ihr durchführte noch die Angaben von E._____ auf deren Richtigkeit überprüfte und auch keinen Kontakt mit Dr. G._____ aufnahm, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass E._____ bei dieser in psychiatrischer Behandlung war, − dass der Beschuldigte keine über die rein subjektiven Angaben von E._____ hinausgehenden Kenntnisse über Intaktheit und Stabilität von Beziehungen, über Lebenszufriedenheit, Anpassungsfähigkeit oder Kommunikationsverhalten von E._____ hatte, − dass dem Beschuldigten, mangels objektiver Auskünfte, auch Kenntnisse über das spezifische Konfliktverhalten von E._____ fehlten und − dass der Beschuldigte die erwähnte Unbedenklichkeitserklärung verfasste, im Wissen und unter Inkaufnahme der daraus zu erwartenden Folgen, nämlich die Rückgabe der durch die Zuger Polizei beschlagnahmten und E._____ bisher vorenthaltenen Waffen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Frage des Regressverbotes gemacht. Ebenso hat sie die Struktur des fahrlässigen Erfolgsdeliktes richtig dar-

- 13 gelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass für die Erfüllung des Tatbestandes ein unvorsätzliches Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs, die Missachtung einer Sorgfaltspflicht und die Relevanz des sorgfaltswidrigen Verhaltens für den Erfolgseintritt vorausgesetzt sind. Dabei ist die Vorhersehbarkeit des Eintritts des Erfolgs aufgrund des Kausalverlaufs und die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei Beachtung der Sorgfaltspflicht nach dem Massstab des hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2). 2. Die erstellten Verletzungen des Geschädigten sind ohne Weiteres als schwere Schädigung des Körpers zu qualifizieren. Der erforderliche Taterfolg liegt somit vor. Es ist auch erwiesen, dass durch das Ausstellen der Unbedenklichkeitserklärung die Herausgabe derjenigen Waffe veranlasst wurde, mit welcher E._____ letztlich auf den Geschädigten schoss. Der Beschuldigte hat somit eine Teilursache für den Einritt des tatbestandsmässigen Erfolgs gesetzt. Gemäss Anklage, welche sich mit der Beweislage deckt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Geschädigten nicht herbeiführen wollte, weshalb seinerseits kein vorsätzliches Bewirken des Taterfolgs vorliegt. 3. Nebst der Vorinstanz hat auch die erkennende Kammer in ihren aufgehobenen Entscheiden vom 4. April 2008 und 22. Januar 2010 festgehalten, dass der Beschuldigte unter einer Sorgfaltspflicht stand, dass er diese im Sinne eines Übernahmeverschuldens verletzt hat, weil er den Auftrag von E._____ angenommen und die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt hat, ohne über die erforderlichen Voraussetzungen im Sinne einer Fachausbildung in forensisch-psychiatrischer Hinsicht zu verfügen, und überdies Verletzungen der Sorgfaltspflicht bei der Auf-

- 14 tragsausführung beging. Die Sorgfaltspflichtverletzung wurde vom Bundesgericht sowohl in BGE 135 IV 56 (Urk. 59 E. 4.3) als auch im Urteil 6B_365/2010 vom 14. März 2011 (Urk. 88 E. 2.2 und E. 3.2) bestätigt. Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht sodann darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzung im Entscheid vom 22. Januar 2010 grundsätzlich nicht noch einmal hätte prüfen müssen, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 135 IV 56 erkannt hatte, dass Sorgfaltspflichtverletzungen zu Recht bejaht worden seien (Urk. 88 E. 3.2.1). Deshalb werden die zutreffenden und nach wie vor geltenden Ausführungen über die Sorgfaltspflichtverletzungen nachfolgend nicht wiederholt. Vielmehr kann zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 33 18- 35), der erkennenden Kammer im Urteil vom 4. April 2008 (Urk. 52 S. 11-18) und der erkennenden Kammer im Urteil vom 22. Januar 2010 (Urk. 79 S. 12-20) sowie die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 135 IV 56 (Urk. 59 E. 4.3) und im Urteil 6B_365/2010 vom 14. März 2011 (Urk. 88 E. 2.2 und E. 3.2) verwiesen werden. 4. Unter dem Titel der Voraussehbarkeit als Element der fahrlässigen Tatbegehung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtig ist insbesondere, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die Zuger Polizei gestützt auf seine Einschätzung voraussichtlich die beiden beschlagnahmten Waffen an E._____ zurückgeben würde (Urk. 2/2 S. 11 f. und Prot. I S. 5). Unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der Erfahrungen des Lebens ergibt sich, dass die unsorgfältige Abklärung des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials von E._____ geeignet war, einen Einsatz der gestützt darauf herausgegebenen Waffen in einer neuerlichen Trennungssituation gegen sich selbst oder gegen Dritte mit den vom Geschädigten erlittenen Verletzungen zu begünstigen. Dies musste auch der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen, zumal er wusste, dass seine Methode erheblich von den etablierten, gründlicheren Untersuchungsmethoden abwich. Die Voraussehbarkeit wurde sodann auch vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 59 E. 5.4.4. und Urk. 88 E. 2.3).

- 15 - 5. a) Die Vorinstanz führte aus, dass sich die Frage stelle, ob bei einer sorgfältigen Abklärung E._____s durch eine kompetente Fachperson das Risiko eines zukünftigen selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens als so gering eingestuft worden wäre, dass die Zuger Polizei gestützt auf deren Erklärung die Waffen herausgegeben hätte. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte denn auch vorgebracht, dass man wissen müsste, was in der Zeit zwischen der Abklärung durch den Beschuldigten und dem zweiten Vorfall – immerhin mehr als vier Monate später – passiert sei, um zu verstehen, warum E._____ einige Zeit später aggressiv und nicht depressiv reagiert habe (Urk. 2/2 S. 11). Ob sich die Situation und psychische Verfassung von E._____ in den zwischen der Abklärung durch den Beschuldigten und dem zweiten Vorfall liegenden etwas mehr als vier Monaten erheblich und entscheidend verändert habe, sei im Nachhinein schwierig zu beurteilen und könne angesichts der aus anderem Grund zu bejahenden Unvermeidbarkeit des Erfolgseintritt für den Beschuldigten offen bleiben (Urk. 33 S. 37 f.). Hinzuweisen sei aber darauf, dass sich die Diagnose einer vom Beschuldigten stets bestrittenen, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus im Gutachten von Dr. med. I._____ vom 4. März 2005 auf den Tatzeitpunkt des zweiten Vorfalls beziehe (Urk. 4/6/4 S. 105) und demnach keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass die erwähnte Störung erst aufgrund des zweiten Vorfalls selbst und der danach angehobenen Strafuntersuchung hervorgerufen worden sei (Urk. 20 S. 21 f., Prot. I S. 21). Vielmehr hätten – laut dem Gutachter – aufgrund des Berichts von Dr. med. G._____ vom 2. Juni 2004 (Urk. 4/6/3) deutliche Hinweise dafür vorgelegen, dass diese Persönlichkeitsstörung bei E._____ bereits während der Behandlung bei Dr. med. G._____ existiert habe (Urk. 5/5 S. 40). Der wichtigste unter dem Titel der Vermeidbarkeit zu prüfende Punkt – so die Vorinstanz – betreffe die Frage des Zugangs von E._____ zu anderen als den beschlagnahmten Waffen. Am 11. März 2004 habe E._____ in ihrer Tasche zwei Pistolen mit sich geführt. So sei nach dem Vorfall einerseits die Tatwaffe der Marke Glock, Modell 19 C, Kal. 9 mm Para, Seriennummer …, sichergestellt worden. Andererseits habe die Polizei in der Handtasche von E._____ auch eine zweite Pistole derselben Marke Glock, Mod. 19, Kal. 9 mm Para, Seriennummer … respektive … sichergestellt (Urk. 4/1 S. 4 und 4/4 S. 4). Von entscheidender Bedeu-

- 16 tung sei nun vorliegend, dass zwar nach dem Vorfall von Zug die spätere Tatwaffe der Marke Glock, Modell 19c, Seriennummer …, und die Pistole der Marke Hämmerli, Seriennummer …, beschlagnahmt und E._____ diese aufgrund der Unbedenklichkeitserklärung des Beschuldigten wieder herausgegeben worden seien (Urk. 3/1), wobei die am Abend des 11. März 2004 von E._____ ebenfalls mitgeführte Pistole der Marke Glock, Modell 19, Seriennummer … respektive … bis zu diesem zweiten Vorfall aber noch nie sichergestellt worden sei und E._____ während der gesamten Zeit ungehindert zur Verfügung gestanden habe. Das Geschworenengericht habe in seinem Urteil erwogen, dass im Zweifel zugunsten von E._____ davon auszugehen sei, dass auch die zweite mitgeführte Waffe geladen und schussbereit gewesen sei (Urk. 4/9 S. 36). Dies müsse vorliegend auch für den Beschuldigten gelten. Hätte der Beschuldigte die Unbedenklichkeitserklärung nicht ausgestellt oder wären E._____ die beschlagnahmten Waffen auch sonst nicht herausgegeben worden, so sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass E._____ diesfalls die eine ihr noch zur Verfügung stehende, nicht beschlagnahmte Pistole der Marke Glock, Seriennummer … respektive …, mitgenommen und diese bei ihrem Griff in die Tasche behändigt hätte. Aufgrund desselben Ladezustands, derselben Marke und Eigenschaften dieser Pistole wie die Tatwaffe wären die Verletzungen des Geschädigten selbst bei einem sorgfältigen Verhalten des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidbar gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (Urk. 33 S. 37 ff.). b) In den Beanstandungen bzw. der Berufungsbegründung erachtete die Staatsanwaltschaft den Umstand, dass E._____ eine zusätzliche Pistole mit sich führte, als nicht massgeblich. Das Vorgehen des Beschuldigten bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung entspräche einer vorwerfbaren Pflichtwidrigkeit, welche u.a. die Bejahung der Vermeidbarkeit des Erfolges beinhalte, welche jedoch nicht aufgrund einer hypothetischen Ex-Post- sondern einer individuell-konkreten und Ex-ante-Betrachtung in Bezug auf den Beschuldigten vorgenommenen Abklärung entschieden werden müsse (Urk. 92 S. 1 i.V.m. Urk. 28 S. 2). Ob das Verhalten die einzige Ursache für den Erfolgseintritt darstelle, sei nicht entscheidend. Wenn nun im angefochtenen Urteil aus dem Zugang von E._____ zu anderen

- 17 - Waffen gefolgert werde, selbst bei einem sorgfältigen Verhalten des Beschuldigten wäre die Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidbar gewesen, sei dies widersprüchlich, weil damit sein ursprünglich als pflichtwidrig erkanntes Verhalten plötzlich nicht mehr pflichtwidrig werde. Ein ursprünglich als Sorgfaltspflichtverletzung gewertetes Verhalten, welches adäquat kausal zu einem Erfolg geführt habe, könne nicht plötzlich aufgrund von (hypothetischen) Drittursachen nicht mehr eine massgebliche Pflichtverletzung darstellen. Entweder stelle ein bestimmtes Verhalten eine massgebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, was individuellkonkret im Zeitpunkt der betreffenden Handlung aufgrund einer Ex-Ante- Betrachtung zu entscheiden sei oder es liege eben (in diesem Zeitpunkt) keine vorwerfbare Verletzung einer Sorgfaltspflicht vor. Richtigerweise sei dabei entsprechend der Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit unter dem Aspekt der Bemessung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die menschliche Fähigkeit des Beschuldigte einzubeziehen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht müsse individuell-konkret für den Beschuldigten möglich sein und bilde so die Maximalgrenze der Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtbemessung an einen potenziellen Täter gestellt werden dürfen. Sei dies nicht der Fall, so sei es dem Normadressaten auch nicht möglich, durch sein Verhalten den Eintritt des Erfolges zu vermeiden und es liege keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor (Urk. 92 S. 1 i.V.m. Urk. 28 S. 3). 6. a) Nebst der Vorhersehbarkeit des Eintritts des deliktischen Erfolgs besteht eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit darin, dass der Erfolg bei Beachtung der geforderten Sorgfalt verhindert worden wäre (Vermeidbarkeit des Erfolges). Es ist somit zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolges genügt es, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2.). b) Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante,

- 18 d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, § 9 N 25). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 226 E. 2c, mit Hinweisen; Günter Strathenwerth, a.a.O, § 9 N 41). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3, je mit Hinweisen). c) Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, das E._____ anlässlich des Besuchs bei ihrem ehemaligen Freund am 11. März 2004 zwei gleichartige, schussbereite Pistolen in ihre Tasche mitführte, nämlich zum einen die Waffe, die wegen des Vorfalls vom 12. April 2001 polizeiliche sichergestellt und beschlagnahmt und ihr in der Folge gestützt auf die Unbedenklichkeitserklärung des Beschuldigten in Anwendung der Bestimmungen der Waffengesetzgebung von der Polizei am 1. Dezember 2003 wieder zurückgegeben worden war, und zum anderen eine Pistole, welche E._____ unabhängig vom Verhalten des Beschuldigten ohnehin besass. Gemäss der für die erkennende Kammer verbindlichen Auffassung im Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009 (BGE 135 IV 56, Urk. 59) stellt die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung durch den Beschuldigten eine Ursache neben anderen für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs der schweren Körperverletzung des Opfers. Ohne diese Unbedenklichkeitserklärung wäre die Tatwaffe von der Polizei nicht E._____ zurückgegeben worden und hätte diese somit nicht unter Einsatz der Tatwaffe das Opfer schwer verletzen können. Durch die Verweigerung der Unbedenklichkeitserklärung wäre der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs unter Einsatz der Tatwaffe verhindert worden. Dass E._____ das Opfer ebenso gut durch die Abgabe eines Schusses aus der zweiten von ihr ebenfalls mitgeführten Pistole hätte verletzen können, bedeutet nicht, dass die Unbedenklichkeitserklä-

- 19 rung für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht relevant gewesen, der Erfolg daher dem Beschuldigten objektiv nicht zurechenbar wäre. Es kommt allein darauf an, welche Bedingungen sich im Eintritt des Erfolgs tatsächlich verwirklicht haben. Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, kann sich daher nicht damit entlasten, dass der Erfolg – wie in der Konstellation der „Doppelkausalität“, der „alternativen Kausalität“ sowie der „hypothetischen Ersatzursachen“ – auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhaltens eines andern, gleichwohl eingetreten wäre. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (vgl. Urk. 59 S. 11 und dortige Hinweise). Auf die vorliegende spezielle Konstellation bezogen heisst dies, dass im Falle einer Schussabgabe aus der anderen Pistole, die nie beschlagnahmt worden war, sich im Erfolg eine andere Kausalkette verwirklicht hätte, in der nicht der Beschuldigte eine Bedingung gesetzt hätte. Da aber E._____, und sei es zufälligerweise, diejenige Pistole aus der Tasche zog, die ihr aufgrund der Unbedenklichkeitserklärung zurückgegeben worden war, und damit das Opfer schwer verletzte, hat sich im Erfolg in dieser konkreten Gestalt diejenige Kausalkette verwirklicht, in welcher der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung gesetzt hat. Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten lässt sich somit nicht damit begründen, dass E._____ das Opfer ebenso gut durch Abgabe eines Schusses aus der von ihr mitgeführten anderen Waffe hätte verletzen können bzw. dass die Schussabgabe auf den Geschädigten wegen der Existenz der ebenfalls mitgeführten, nie beschlagnahmten, zweiten Waffe des gleichen Typs selbst bei Beachtung aller Sorgfaltspflichten durch den Beschuldigten unvermeidbar erscheine (vgl. Urk. 33 S. 20). Umso weniger liesse sich ein Freispruch damit begründen, dass E._____ als Sportschützin über mehrere weitere ihr gehörende Pistolen verfügt und ausserdem jederzeit Zugang zu den Pistolen des Schützenvereins hatte. Massgebend ist, dass durch die aus der Unbedenklichkeitserklärung resultierenden Rückgabe der beschlagnahmten Pistole ein Risiko geschaffen wurde, dass sich im Einsatz dieser Schusswaffe durch E._____ und damit im Verletzungserfolg verwirklichen konnte durch die Verwendung der Waffe tatsächlich verwirklicht hat.

- 20 d) Wie das Bundesgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung im vorliegenden Fall entscheidend, zu welcher Einschätzung eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt wäre und ob die zuständige Behörde in Anbetracht dieser Einschätzung nach Massgabe der Bestimmungen der Waffengesetzgebung im Rahmen ihres Entscheidungsspielraumes die Rückgabe der Schusswaffe angeordnet oder aber die Rückgabe allein wegen einer relevanten Suizidgefahr oder (auch) wegen einer relevanten Gefahr für Dritte verweigert hätte (Urk. 59 E. 5.3.2, vgl. auch Urk. 88 E. 2.3). Das zur Beantwortung der in diesem Zusammenhang relevanten Fragen erstellte Gutachten von Med. pract. D._____ vom 31. Januar 2014 hatte sich zu den folgenden Fragen zu äussern: „Frage 1: Ist es möglich, im heutigen Zeitpunkt abzuklären, zu welcher Einschätzung von E._____ eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt wäre? Frage 2: Zu welcher Einschätzung von E._____ wäre eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt?“ Der Gutachter beantwortete die Frage 1 dahingehend, dass er die Frage nicht eindeutig mit Ja oder Nein beantworten könne, weil es für ihn nicht klar sei, ob der Begriff "sorgfältige Fachperson" gleichgesetzt werden könne mit einer kleinen Gruppe forensischer Psychiater und Psychologen, die bis 2003 im Rahmen von Kurzgutachten forensische Risikoeinschätzungen zur Ausführungsgefahr von Drohungen erarbeitet hätten. Allerdings hätten 2003 sowohl die forensisch tätigen Psychiater, die keine Gutachten zur Ausführungsgefahr von Drohungen angefertigt hätten, als auch die meisten nicht forensisch ausgebildeten Psychiater die Aufgabenstellung der Zuger Polizei richtig eingeschätzt und den Auftrag demnach abgelehnt. Bezüglich Suizidgefahr von Frau E._____ hätte allerdings jede psychiatrisch tätige Fachperson im Rahmen einer sorgfältigen Abklärung im November 2003 eine Einschätzung vornehmen können. Bei der Einschätzung von Suizidali-

- 21 tät handle es sich um eine psychiatrische Fragestellung, die 2003 im Lernzielkatalog des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt gewesen sei und eine Kernkompetenz jedes Psychiaters darstelle (Urk. 136 S. 72). Die Frage 2 beantwortete der Gutachter dahingehend, dass eine sorgfältige Fachperson bzw. die im November 2003 verfügbaren forensischen Psychiater, die Risikoanalysen betreffend Ausführungsgefahr von Drohungen vorgenommen haben, in Bezug auf die Frage nach der Gefahr für Dritte durch Frau E._____ zum Schluss gekommen wären, dass eine moderate Ausführungsgefahr bestanden habe, wodurch von der Rückgabe der beschlagnahmten Pistolen mit Sicherheit abgeraten worden wäre. Zusätzlich wäre aufgrund der bei Frau E._____ festgestellten Persönlichkeitseigenschaften und der früheren Suizidversuche eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Bezüglich Suizidgefahr hätte jede psychiatrische Fachperson im November 2003 bei Frau E._____ zum Schluss kommen müssen, dass eine moderate und damit relevante langfristige Suizidgefahr bestanden habe. Ob in Anbetracht des psychisch stabilen Zustandes von Frau E._____ zum Untersuchungszeitpunkt und dem Fehlen akuter Suizidalität alle Psychiater aufgrund der Suizidgefahr von der Rückgabe der Pistolen abgeraten hätten, vermöge er jedoch nicht mit Sicherheit zu beantworten. Forensisch versierte Psychiater hätten aber sicherlich von der Rückgabe der Pistolen an Frau E._____ abgeraten (Urk. 136 S. 72 f.). In seinen Erwägungen führte der Gutachter weiter aus, über Frau E._____ und deren Zustand im November 2003 seien ausreichende Unterlagen vorhanden, um retrospektiv eine Einschätzung für den damaligen Zeitpunkt vornehmen zu können. Aus all diesen Dokumenten seien sämtliche Erkenntnisse, die zur Beurteilung von Frau E._____ im November 2003 notwendig seien, entnehmbar. Der Gutachter ging methodisch so vor, dass er als erstes den Wissensstand, den der Beschuldigte im November 2003 nach dem Abklärungsgespräch mit Frau E._____ hatte, eruierte. Als nächstes ging er der Frage nach, ob eine Beurteilung von Frau E._____ in Anbetracht der vorhandenen Informationen möglich ist und wie sie ausfällt. In einem weiteren Schritt prüfte er, welche weiteren Angaben für die Beantwortung der Fragestellung notwendig sind, ob solche Angaben eingeholt

- 22 werden können und schliesslich, wie diese Informationen lauten. Unter Einbezug der bereits dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden Informationen und der ergänzenden Auskünfte nahm er dann eine Einschätzung von Frau E._____ in Bezug auf Suizidalität und Gefährdung für Dritte zum Zeitpunkt November 2003 vor (Urk. 136 S. 48 f.). Der Gutachter führte weiter aus, was der Wissensstand des Beschuldigten nach seinem Gespräch mit Frau E._____ im November 2003 war. Er kam zum Schluss, dass sich anhand dieser Informationen aus psychiatrischer Sicht maximal ein zum damaligen Untersuchungszeitpunkt stabiler psychischer Zustand beschreiben lasse, woraus sich eine zu diesem Zeitpunkt fehlende Selbst- oder Fremdgefährdung von Frau E._____ ableiten lasse. Es würden aber Hinweise auf frühere Suizidversuche, psychiatrische Behandlungen und einen Vorfall mit zwei Pistolen bestehen. Eine prognostische Aussage lasse sich dennoch basierend auf den verfügbaren Informationen nicht machen, weil zur Vorgeschichte einzig die eher dürftigen Informationen von Frau E._____ vorliegen würden. Informationen über Gründe und Ablauf des früheren Suizidversuchs und der psychiatrischen Behandlung wären ebenso notwendig wie eine genauere Kenntnis des Vorfalls, der zum Entzug führte. Um strafrechtliche forensische Beurteilungen vornehmen zu können, seien eine genaue Kenntnis des Vorfalls, der zur Abklärung geführt habe, sowie sofern verfügbar - Angaben von Drittpersonen zur Vorgeschichte und zur psychischen Gesundheit des Probanden notwendig. Dementsprechend hätte im November 2003 mit den dem Beschuldigten vorliegenden Informationen maximal ein Zeugnis zum aktuellen psychischen Zustand von Frau E._____ verfasst werden können, aber eine prognostische Aussage bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung sei mit dieser Informationslage nicht möglich (Urk. 136 S. 52 ff.). Weiter führte der Gutachter aus, dass ein forensischer Psychiater, um eine prognostische Aussage machen zu können, versuchen müsse, bei einer Fragestellung einer Behörde, mit dieser Kontakt aufzunehmen, um allfällige Unklarheiten betreffend den Auftrag zu klären und objektive Angaben zum Verhalten zu erhalten, das zur behördlichen Sanktion geführt habe. Der Gutachter zeigte auf, welches Bild sich ergeben hätte, wenn eine sorgfältige Fachperson im November 2003 die Akten der Zuger Polizei und den Bericht der PK Königsfelden aus dem Jahr 1998

- 23 hinzugezogen, Auskünfte der früheren behandelnden Psychiaterin Frau Dr. G._____ eingeholt und Frau E._____ eingehender befragt sowie allenfalls ihre Eltern befragt hätte (Urk. 136 S. 55 ff.). Auf der Grundlage all dieser Informationen nahm der Gutachter eine Beurteilung von Frau E._____ bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung im November 2003 vor. Er kam zum Schluss, dass eine sorgfältige Fachperson im November 2003 aus allen verfügbaren Informationen eine Beurteilung der Ausführungsgefahr bei Drohungen in Form eines schweren Gewaltdelikts abgegeben hätte. Bei Frau E._____ wären sowohl prognostisch günstige als auch prognostisch ungünstige Merkmale feststellbar gewesen. Aus der Abwägung dieser Faktoren ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es zwischen Frau E._____ und Herrn F._____ von April 2001 bis im November 2003 zu keinen weiteren Konflikten gekommen sei, dass die Ausführungsgefahr des früheren Drohungsverhaltens gegen Herrn F._____ lediglich als geringfügig eingestuft worden wäre. Die vorliegende Persönlichkeitsproblematik und die weiteren legalprognostisch ungünstigen Faktoren wären bei Frau E._____ bezüglich potenzieller zukünftiger Opfer als gleichwertig wie die günstigen Merkmale eingestuft worden, woraus eine sorgfältige forensisch ausgebildete Fachperson eine längerfristig moderate Ausführungsgefahr bezüglich Drohungen mit einer Waffe gegenüber späteren Lebenspartnern abgeleitet hätte. Die Gefahr wäre jedoch als so hoch anzusehen gewesen, dass Massnahmen zur Verhinderung eines entsprechenden Geschehens hätten ergriffen werden müssen. Mit Sicherheit hätten 2003 alle forensischen Gutachter, die Kurzgutachten erstellt haben, in Anbetracht der moderaten Ausführungsgefahr ganz klar davon abgeraten, Frau E._____ ihre Waffen wieder auszuhändigen. Das bedrohte Rechtsgut wäre ganz sicher höher eingestuft worden als das Anrecht von Frau E._____, Pistolenschiessen als ihr Hobby weiterzuführen. Betreffend Suizidalität von Frau E._____ wäre im Jahr 2003 eine Einschätzung durch eine sorgfältige Fachperson aufgrund der vorliegenden Informationen erfolgt. Man hätte festgestellt, dass Frau E._____ zum Zeitpunkt der Untersuchung psychisch stabil und nicht akut suizidal gewesen wäre. Betreffend zukünftiger Suizidalität wären bei Frau E._____ aber ihr früherer Suizidversuch im Jahr 1998, die damals durch die PK Königsfelden diagnostizierte Depression, die festgestell-

- 24 te Persönlichkeitsproblematik und der erleichterte Zugang zu Waffen als Merkmale hervorgehoben worden, die auf eine längerfristig erhöhte Suizidgefährdung hingewiesen hätten. Er persönlich hätte die langfristige Suizidgefahr bei Frau E._____ aufgrund der vorliegenden Informationen im November 2003 als hoch eingeschätzt. Aber er könne sich vorstellen, dass andere forensische Psychiater eventuell auch nur ein moderates Suizidrisiko attestiert hätten. Auch schon ein moderates Suizidrisiko hätte einen sorgfältigen Arzt aber ganz klar davon abraten lassen, Frau E._____ die eingezogenen Pistolen zurückzugeben, weil frühere Suizidversuche und das Vorliegen einer psychischen Störung die wichtigsten Risikofaktoren für Suizide seien. Zusammenfassend könne für den Zeitpunkt November 2003 somit eine mindestens moderate langfristige Suizidgefahr und eine moderate Ausführungsgefahr im Falle zukünftiger Drohungen festgestellt werden. Diese Einschätzung gelte für eine sorgfältige Fachperson (Urk. 136 S. 61 ff.). In seinen Schlussfolgerungen wiederholte der Gutachter, dass bei korrekter Durchführung eine forensisch ausgebildete sorgfältige Fachperson zum Schluss gelangt wäre, dass Frau E._____ mittelfristig eine moderate Ausführungsgefahr von Drohungen aufgewiesen und eine mindestens moderate, eventuell sogar hohe langfristige Suizidgefahr bei ihr bestanden hätte. Aufgrund dieser Feststellungen wäre die Rückgabe der Pistolen an Frau E._____ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht als empfehlenswert beurteilt worden. Im Gegensatz zur Frage der Ausführungsgefahr hätte an sich jeder praktizierende Psychiater bei einer sorgfältigen Untersuchung von Frau E._____ zum Schluss kommen müssen, dass mindestens eine moderate und damit relevante langfristige Suizidgefahr bei ihr bestand, wobei Frau E._____ aber im November 2003 nicht als akut suizidal eingeschätzt worden wäre. Leider sei es ihm nicht möglich zu sagen, ob im Jahr 2003 schon allgemein bekannt gewesen sei, dass die Verfügbarkeit von Schusswaffen einen Effekt auf die Suizidgefahr haben könne, weshalb für ihn nicht beantwortbar sei, ob alle Psychiater damals rein aufgrund der langfristig moderaten Suizidgefahr von einer Rückgabe der Schusswaffen abgeraten hätten. Die forensisch versierten Psychiater hätten dies aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit getan (Urk. 136 S. 71).

- 25 e) Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zum Gutachten darauf hin, dass der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und mit konkreter und umfassender Begründung dargelegt habe, dass eine forensisch ausgebildete Fachperson im Jahr 2003 zum Schluss gekommen wäre, dass E._____ mittelfristig eine moderate Ausführungsgefahr von Drohungen aufgewiesen und bei ihr eine mindestens moderate, eventuell sogar hohe langfristige Suizidgefahr bestanden hätte und entsprechend die Rückgabe der Schusswaffen als nicht empfehlenswert beurteilt bzw. der Polizei davon abgeraten hätte. Mit diesem Ergebnis müsse mit aller Deutlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte entsprechend der Anklageschrift schuldig gesprochen werden müsse (Urk. 140). f) Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten wie schon während des ganzen Verfahrens geltend, es handle sich vorliegend um einen Methodenstreit zwischen psychiatrischen Fachleuten. Die vom Beschuldigten angewandte Methode sei von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und den Gutachtern Dr. H._____ und Dr. C._____ nicht ernst genommen worden, was auch den Gutachter med. pract. D._____ beeinflusst habe (Urk. 146 S. 11 f.). Dies sei noch verstärkt worden durch den Beizug von drei weiteren forensisch ausgebildeten oder in Ausbildung stehenden Psychiatern durch den Gutachter, da deren mögliche Befangenheit nicht überprüft worden sei (Urk. 146 S. 50). Da med. pract. D._____ Einsicht in die vollständigen Akten gehabt habe, auch in solche, die erst nach dem November 2003 produziert wurden, bestehe zudem die Gefahr, dass er dadurch im Sinne eines Rückschaufehlers beeinflusst worden sei (Urk. 146 S. 7 und S. 29 f.). Der Beschuldigte sei nicht von E._____ getäuscht worden und habe ihr nicht blind geglaubt, da auch eine andere Fachperson, die zusätzliche Abklärungen vorgenommen hätte, keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse gehabt hätte (Urk. 146 S. 33). So sei Frau E._____ im November 2003 stabil gewesen. Dass es ihr nach dem Lohnstopp im Januar 2004 schlechter gegangen sei, sei nicht voraussehbar gewesen, da dies nur wenigen der Bekannten von Frau E._____ bekannt gewesen sei. Selbst ihre Mutter habe sich positiv über sie geäussert (Urk. 146 S. 24 f. und 36 ff.). Ebenso sei die sie behandelnde Psychiaterin Dr. G._____ vom Vorfall vom 11. März 2004 überrascht worden (Urk. 146 S. 20). Die Datenlage der hypothetischen Fachperson sei daher praktisch identisch mit

- 26 derjenigen des Beschuldigten (Urk. 146 S. 61). Ohnehin habe keine Notwendigkeit bestanden, ältere Akten beizuziehen, da dies auch für ein vom Gutachter erwähntes Kurzgutachten, das sich auf eine Prognosedauer von sechs Monaten bis zwei Jahre beziehe, nicht nötig gewesen wäre (Urk. 146 S. 50). Zudem habe das Bundesgericht mit dem Begriff "sorgfältige Fachperson" nicht die kleine Gruppe von forensischen Psychiatern gemeint, die damals Kurzgutachten zur Gefährdungsfrage erstellt hätten, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutachtens auf S. 72, wonach Frau E._____ ihre Pistolen bis im April 2004 nicht zurückerhalten hätte, nicht haltbar sei (Urk. 146 S. 62). g) Gemäss dem Gutachten von med. pract. D._____ steht fest, dass ein forensisch ausgebildeter Psychiater oder Psychologe, der 2003 Kurzgutachten mit forensischer Risikoeinschätzung zur Ausführungsgefahr von Drohungen erarbeitete, anstelle des Beschuldigten im November 2003 nicht empfohlen hätte, die sichergestellten Waffen an Frau E._____ herauszugeben. Ob allerdings auch andere forensische Psychiater und Psychiater ohne forensische Ausbildung als "sorgfältige Fachpersonen" im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts anzusehen sind, war für med. pract. D._____ nicht klar (Urk. 136 S. 72). Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 3. Februar 2009, der Beschuldigte sei kein Psychiater, habe keine Ausbildung, die ihn zur prognostischen Beurteilung des Risikos eines bestimmten künftigen Verhaltens beziehungsweise der von einem Menschen ausgehenden Gefahr beispielsweise aus Waffenbesitz befähige und keine Erfahrung in der Erstellung von Kriminalprognosen. Er sei deshalb nicht kompetent gewesen, die Frage, ob Frau E._____ suizidgefährdet sei oder ob von ihr eine Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz ausgehe, fachgerecht zu beantworten (Urk. 59 S. 14). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, eine "sorgfältige Fachperson" müsse alle aufgeführten Eigenschaften kumulativ aufweisen. So sprach Dr. med. C._____ in seinem Gutachten vom 17. August 2009 zur Frage, zu welchem Befund eine sorgfältige Fachperson gekommen wäre, von einem "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. forensisch tätigen Psychiater" (Urk. 66 S. 5 und S. 7 f.). Dr. H._____ führte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2005 aus, der Beschuldigte sei "nicht Psychiater und erst

- 27 recht nicht forensischer Psychiater", wobei er ergänzte, an einen regelmässig forensisch tätigen Psychiater würden weitaus höhere Anforderungen gestellt als an einen Fachpsychiater (Urk. 5.5 S. 29 f.). Aus keinem der drei Gutachten lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass unter "sorgfältiger Fachperson" nur einer der damals wenigen forensisch ausgebildeten und beim PPD Zürich auf dem Gebiet der Kurzgutachten über die Ausführungsgefahr von Drohungen tätigen Psychiater zu verstehen wäre. Selbst med. pract. D._____, der ausführte, für prognostische Aussagen benötige es eine forensischpsychiatrische Ausbildung (Urk. 136 S. 67), beliess es bei der Annahme, dass die meisten der nicht forensisch ausgebildeten Psychiater die Anforderungen der Zuger Polizei "richtig eingeschätzt und den Auftrag demnach abgelehnt" hätten (Urk. 136 S. 70). In welchem Ausmass Psychiater ohne forensische Ausbildung im Jahre 2003 solche Aufträge annahmen, konnte er nicht beantworten. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die von med. pract. D._____ erwähnte kleine Gruppe von forensisch ausgebildeten und als Kurzgutachter im Bereich der Risikoeinschätzung tätigen Psychiatern und Psychologen als "sorgfältige Fachpersonen" im Sinne des Bundesgerichts anzusehen sind, sondern auch andere Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten von med. pract. D._____ machte aber keine Aussagen, zu welcher Einschätzung von Frau E._____ ein nicht forensisch ausgebildeter Psychiater gekommen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass diesbezüglich aus fachlicher Sicht keine klare Aussage möglich ist. Um die Vermeidbarkeit des deliktischen Erfolges zu bejahen, wäre jedoch eine klare und eindeutige Aussage des Gutachters über das Verhalten einer sorgfältigen Fachperson in der damaligen Situation notwendig gewesen. Die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten blieben jedoch in den wesentlichen Punkten spekulativ. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass auch eine gewissenhafte Fachperson nach sorgfältiger Untersuchung von Frau E._____ im November 2003 keine Drittgefährdung festgestellt und daher empfoh-

- 28 len hätte, die Waffen an sie herauszugeben. Die Relevanz des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschuldigten lässt sich somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Ob eine psychiatrische Fachperson zum Untersuchungszeitpunkt zum Schluss gekommen wäre, es bestünde keine Drittgefährdung, aber eine Suizidgefahr seitens von Frau E._____, und nur gestützt darauf von einer Rückgabe der Waffen abgeraten hätte, kann offen gelassen werden. Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 3. Februar 2009 festhielt, hätte der Beschuldigte in diesem Falle den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung ohnehin nicht erfüllt, weil es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zur Verletzung eines Dritten fehlen würde (Urk. 59 S. 19). Auf die weiteren Einwände der Verteidigung gegen das Gutachten von pract. med. D._____ einzugehen, erübrigt sich. h) Der Beschuldigte ist demzufolge in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3, 4 und 5) zu bestätigen. Die Kosten der Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für seine anwaltliche Verteidigung in den drei Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.

- 29 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 10. Mai 2007 bezüglich Dispositivziffer 2 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3, 4 und 5) wird bestätigt.

- 30 - 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'410.– Gutachten Dr. C._____ Fr. 13'422.– Gutachten pract. med. D._____ 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– für seine anwaltliche Verteidigung in den Berufungsverfahren und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Geschädigten A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie von Urk. 41. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. September 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 8. September 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatzforderung des Geschädigten wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.00 zuzüglich Fr. 456.00 (7.6% MwSt auf Fr. 6'000.00) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt  dass der Beschuldigte mit der ihm bis anhin gänzlich unbekannten E._____ – entgegen seiner in der Unbedenklichkeitserklärung gemachten Angaben, wonach er diese ausführlich untersucht habe – allein ein Gespräch von ca. einer Stunde Dauer über deren p...  dass der Beschuldigte weder zusätzliche Abklärungen (Testverfahren etc.) mit ihr durchführte noch die Angaben von E._____ auf deren Richtigkeit überprüfte und auch keinen Kontakt mit Dr. G._____ aufnahm, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass E._____...  dass der Beschuldigte keine über die rein subjektiven Angaben von E._____ hinausgehenden Kenntnisse über Intaktheit und Stabilität von Beziehungen, über Lebenszufriedenheit, Anpassungsfähigkeit oder Kommunikationsverhalten von E._____ hatte,  dass dem Beschuldigten, mangels objektiver Auskünfte, auch Kenntnisse über das spezifische Konfliktverhalten von E._____ fehlten und  dass der Beschuldigte die erwähnte Unbedenklichkeitserklärung verfasste, im Wissen und unter Inkaufnahme der daraus zu erwartenden Folgen, nämlich die Rückgabe der durch die Zuger Polizei beschlagnahmten und E._____ bisher vorenthaltenen Waffen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Frage des Regressverbotes gemacht. Ebenso hat sie die Struktur des fahrlässigen Erfolgsdeliktes richtig dargelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 ff.; Art. 82 ... 2. Die erstellten Verletzungen des Geschädigten sind ohne Weiteres als schwere Schädigung des Körpers zu qualifizieren. Der erforderliche Taterfolg liegt somit vor. Es ist auch erwiesen, dass durch das Ausstellen der Unbedenklichkeitserklärung die Her... 5. a) Die Vorinstanz führte aus, dass sich die Frage stelle, ob bei einer sorgfältigen Abklärung E._____s durch eine kompetente Fachperson das Risiko eines zukünftigen selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens als so gering eingestuft worden wäre, das... b) In den Beanstandungen bzw. der Berufungsbegründung erachtete die Staatsanwaltschaft den Umstand, dass E._____ eine zusätzliche Pistole mit sich führte, als nicht massgeblich. Das Vorgehen des Beschuldigten bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitse... 6. a) Nebst der Vorhersehbarkeit des Eintritts des deliktischen Erfolgs besteht eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit darin, dass der Erfolg bei Beachtung der geforderten Sorgfalt verhindert worden wäre (Vermeidbarkeit des Erfolges). Es ist ... b) Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunk... c) Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, das E._____ anlässlich des Besuchs bei ihrem ehemaligen Freund am 11. März 2004 zwei gleichartige, schussbereite Pistolen in ihre Tasche mitführte, nämlich zum einen die Waffe, die wegen des ... d) Wie das Bundesgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung im vorliegenden Fall entscheidend, zu welcher Einschätzung eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und... „Frage 1: Ist es möglich, im heutigen Zeitpunkt abzuklären, zu welcher Einschätzung von E._____ eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt wäre? Frage 2: Zu welcher Einschätzung von E._____ wäre eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt?“ Der Gutachter beantwortete die Frage 1 dahingehend, dass er die Frage nicht eindeutig mit Ja oder Nein beantworten könne, weil es für ihn nicht klar sei, ob der Begriff "sorgfältige Fachperson" gleichgesetzt werden könne mit einer kleinen Gruppe foren... Die Frage 2 beantwortete der Gutachter dahingehend, dass eine sorgfältige Fachperson bzw. die im November 2003 verfügbaren forensischen Psychiater, die Risikoanalysen betreffend Ausführungsgefahr von Drohungen vorgenommen haben, in Bezug auf die Frage... In seinen Erwägungen führte der Gutachter weiter aus, über Frau E._____ und deren Zustand im November 2003 seien ausreichende Unterlagen vorhanden, um retrospektiv eine Einschätzung für den damaligen Zeitpunkt vornehmen zu können. Aus all diesen Dokum... Der Gutachter führte weiter aus, was der Wissensstand des Beschuldigten nach seinem Gespräch mit Frau E._____ im November 2003 war. Er kam zum Schluss, dass sich anhand dieser Informationen aus psychiatrischer Sicht maximal ein zum damaligen Untersuch... Auf der Grundlage all dieser Informationen nahm der Gutachter eine Beurteilung von Frau E._____ bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung im November 2003 vor. Er kam zum Schluss, dass eine sorgfältige Fachperson im November 2003 aus allen verfügbaren Inf... In seinen Schlussfolgerungen wiederholte der Gutachter, dass bei korrekter Durchführung eine forensisch ausgebildete sorgfältige Fachperson zum Schluss gelangt wäre, dass Frau E._____ mittelfristig eine moderate Ausführungsgefahr von Drohungen aufgewi... e) Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme zum Gutachten darauf hin, dass der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und mit konkreter und umfassender Begründung dargelegt habe, dass eine forensisch ausgebildete Fachperson im J... f) Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten wie schon während des ganzen Verfahrens geltend, es handle sich vorliegend um einen Methodenstreit zwischen psychiatrischen Fachleuten. Die vom Beschuldigten angewandte Methode sei von de... g) Gemäss dem Gutachten von med. pract. D._____ steht fest, dass ein forensisch ausgebildeter Psychiater oder Psychologe, der 2003 Kurzgutachten mit forensischer Risikoeinschätzung zur Ausführungsgefahr von Drohungen erarbeitete, anstelle des Beschuld... Aus keinem der drei Gutachten lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass unter "sorgfältiger Fachperson" nur einer der damals wenigen forensisch ausgebildeten und beim PPD Zürich auf dem Gebiet der Kurzgutachten über die Ausführungsgefahr von Drohungen tä... Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die von med. pract. D._____ erwähnte kleine Gruppe von forensisch ausgebildeten und als Kurzgutachter im Bereich der Risikoeinschätzung tätigen Psychiatern und Psychologen als "sor... Um die Vermeidbarkeit des deliktischen Erfolges zu bejahen, wäre jedoch eine klare und eindeutige Aussage des Gutachters über das Verhalten einer sorgfältigen Fachperson in der damaligen Situation notwendig gewesen. Die diesbezüglichen Aussagen im Gut... Unter diesen Umständen kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass auch eine gewissenhafte Fachperson nach sorgfältiger Untersuchung von Frau E._____ im November 2003 keine Drittgefährdung festgestellt und daher empfohlen hätte, die Waffen an ... Ob eine psychiatrische Fachperson zum Untersuchungszeitpunkt zum Schluss gekommen wäre, es bestünde keine Drittgefährdung, aber eine Suizidgefahr seitens von Frau E._____, und nur gestützt darauf von einer Rückgabe der Waffen abgeraten hätte, kann off... h) Der Beschuldigte ist demzufolge in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 10. Mai 2007 bezüglich Dispositivziffer 2 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3, 4 und 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– für seine anwaltliche Verteidigung in den Berufungsverfahren und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Geschädigten A._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie von Urk. 41. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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