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Zürich Obergericht Strafkammern 23.04.2012 SB110173

23. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,713 Wörter·~49 min·2

Zusammenfassung

mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110173-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 23. April 2012

in Sachen

A._____, Angeklagte, Appellantin und Anschlussappellatin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich, Geschädigte, Appellatin und Anschlussappellantin

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Appellatin

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2010 (GG070046)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. September 2007 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Angeklagte ist schuldig - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 1 SVG (HD), - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1), - des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTschG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 aTschG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTschG und Art. 3 Abs. 1-3 aTschV (ND 2), - des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTschG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 aTschG und Art. 10 aTschG sowie Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTschG und Art. 3 Abs. 2 aTschG (ND 3). 2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird die Angeklagte freigesprochen (HD). 3. Auf den Vorwurf der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 29 Ziff. 2 aTschG wird nicht eingetreten (ND 2). 4. Die Angeklagte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 3 - 6. Vom Rückzug des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten 2 wird Vormerk genommen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'877.70 amtliche Verteidigung 3'035.00 Auslagen Untersuchung. 8. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Angeklagten: (HD 180 S. 1 f. und HD 187 S. 1, sinngemäss) 1. Es seien die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide und Teilfreisprüche in Abweisung der Berufung/Anschlussberufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich zu bestätigen. Es sei höchstens von fahrlässigen Widerhandlungen der Angeklagten gegen das Tierschutzgesetz auszugehen und deshalb wegen Verjährung auf die Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht einzutreten. Es sei einzustellen, evtl. freizusprechen in Sachen Diebstahl. In Sachen SVG-Delikte sei die Angeklagte freizusprechen evtl. das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Im Falle von Schuldsprüchen sei die Strafe zu reduzieren auf eine kleine bedingte Geldstrafe, evtl. eine kleine bedingte Freiheitsstrafe, jeweils unter Anordnung einer Probezeit nach Ermessen des Gerichts.

- 4 - 3. Es seien die Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss zu regeln. 4. Die Anschlussberufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich sei abzuweisen, bei ausgangsgemässer Regelung der diesbezüglichen Kostenfolgen. b) Des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (HD 183 S. 1 f.) 1. Die Berufung der Angeklagten sei abzuweisen. 2. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen a) des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1-3 aTSchV (ND 2), b) des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 aTSchG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 2 aTSchV (ND 3), 3. Die Angeklagte sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Die Kosten seien der Angeklagten aufzuerlegen. c) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (HD 182) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - I. 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor deren Inkrafttreten gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der am 19. März 2010 gefällt wurde, ist die bisherige Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) anwendbar. 2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2010 liess die Angeklagte mit Eingabe vom 9. April 2010 ihres dannzumaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, rechtzeitig Berufung anmelden (HD 133). Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 benannte der Verteidiger die Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH (HD 146 und 147/1-2). Das Veterinäramt des Kantons Zürich erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Anschlussberufung und beschränkte diese auf den Schuldpunkt der mehrfachen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (HD 154 und 155/1-10). 3. Nach Überweisung der Akten an das Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (HD 173). 4. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2011 wurde in Anwendung von § 421 Ziff. 3 StPO/ZH vorgemerkt, dass die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind, und der Angeklagten bzw. ihrem Verteidiger Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (HD 178). Dieser reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 die Berufungsbegründung ein (HD 180 und 181/1-2). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Berufungsantwort vom 25. Oktober 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (HD 182). Das Veterinäramt reichte mit Eingabe vom 10. November 2011 die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung ein (HD 183 und 184/1-8). Mit Eingabe

- 6 vom 23. November 2011 reichte der Verteidiger die Beantwortung der Anschlussberufung ein (HD 187). 5. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (HD, Dispositivziffer 2), der Entscheid des Nichteintretens auf den Vorwurf der Übertretung des Tierschutzgesetzes (ND 2, Dispositivziffer 3) und die Vormerknahme des Rückzugs des Schadenersatzbegehrens der geschädigten C._____ AG (Dispositivziffer 6) nicht angefochten worden sind, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Diebstahl (ND 1) 1.1. Sachverhalt a) Die Vorinstanz ist nach grundsätzlich überzeugender Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zum zutreffenden Resultat gelangt, dass der eingeklagte Sachverhalt (vgl. HD 19 S. 6) lediglich dahingehend erstellt werden kann, dass die Angeklagte am Montag, dem tt.mm.2004, an der D._____gasse in E._____ eine nicht mehr genau bestimmbare Menge von Kleidungsstücken in ihren Personenwagen lud. Nicht erstellen lässt sich, dass die Angeklagte an weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Daten, Zeiten und Örtlichkeiten weitere Kleidungsstücke mitgenommen haben soll. Insoweit kann auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD 160 S. 18-20; § 161 GVG). b) Auch die Verteidigung stellt den Sachverhalt insoweit grundsätzlich nicht in Frage (HD 180 S. 4 ff. bes. S. 8; HD 146 S. 6 ff. bes. S. 7). Sie beanstandet indes, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Angabe der Polizei übernommen habe, dass der Wert der Kleider Fr. 400.– betragen haben soll. Vielmehr lasse sich nicht erstellen, dass die Angeklagte "mit der ganzen Sammelaktion eine Beute von

- 7 mehr als Fr. 300.– Wert " eingebracht oder einzubringen geplant habe (HD 180 S. 7; HD 146 S. 6 f.). Der Einwand der Verteidigung ist berechtigt: Der Chauffeur F._____, welcher am tt.mm.2004 im Auftrag der Firma C._____ Kleidersäcke einsammelte und dabei beobachtete, wie die Angeklagte Kleidersäcke aufriss, Kleidungsstücke herausnahm und in ihr Auto lud, sagte am 3. November 2004 vor der Stadtpolizei E._____ aus, dass ihr Wagen "bereits bis unter das Dach vollgestopft" mit losen Kleidern (Jacken, Schuhe, Hemden, Hosen, T-Shirts und Kleidersäcken der B._____ gewesen sei (ND 1/1 S. 3 f.). In der Zeugeneinvernahme vom 30. Mai 2006 antwortete F._____ auf die Frage, wie viele Kleider es insgesamt im Fahrzeug der Angeklagten gehabt habe, das könne er nicht mehr genau sagen, aber er denke, dass es insgesamt "sicher zehn Säcke" im Auto gehabt habe (ND 1/11 S. 3). Diese Aussagen legen zwar den Schluss nahe, dass die Angeklagte an der D._____gasse eine relativ grosse Kleidermenge entwendet haben könnte. Auch die ausgerückten Polizeibeamten G._____ und H._____ trafen in der Garage der Angeklagten auf ein heilloses Durcheinander von vielen Kleidern und mehreren Kleidersäcken (vgl. die Polizeifotos in ND 1/3). Sie stellten indes letztlich nur gerade zwei Kleidersäcke sicher. Diese wurde ihnen von der Angeklagten freiwillig herausgegeben, nachdem ihr vorgehalten worden war, dass bei der Stadtpolizei E._____ eine Anzeige betreffend Kleiderdiebstahl eingegangen sei. Auf Nachfrage der Polizisten, ob dies alles sei, erwiderte die Angeklagte ja (ND 1/7 S. 3; vgl. ND 1/2 S. 6 und ND 1/9 S. 3). Die zwei Polizeibeamten machten sodann widersprüchliche Aussagen zur Berechnung des Deliktswerts. G._____ gab an, dass er aufgrund der Angaben F._____s im Polizeirapport der Stadtpolizei E._____, wonach das Fahrzeug der Angeklagten bis unter das Dach mit Kleidern gefüllt gewesen sei, von schätzungsweise 200 Kleidern ausgegangen sei und Fr. 2.– pro Kleidungsstück gerechnet habe (ND 1/7 S. 4). Demgegenüber führte H._____ aus, dass sich in den zwei sichergestellten Säcken ca. 200 Kleidungsstücke befunden hätten, weshalb sie bei einem geschätzten Wert von Fr. 2.- pro Kleidungsstück auf den Deliktsbetrag von Fr. 400.– gekommen seien (Nd 1/9 S. 3 f.). H._____ gab weiter an, dass sie "leider" nicht überprüft hätten, ob es im Kofferraum des vor der Garage abge-

- 8 stellten Fahrzeugs der Angeklagten ebenfalls Kleider oder Kleidersäcke gehabt habe (ND 1/9 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann die genaue Anzahl Kleider, welche die Angeklagte an der D._____gasse in E._____ wegnahm, nicht erstellt werden. Obwohl der Zeuge F._____ von bis zu 10 Kleidersäcken bzw. einem bis unter das Dach vollen Fahrzeug der Angeklagten gesprochen hatte, können höchstens die zwei polizeilich sichergestellten bzw. von der Angeklagten freiwillig herausgegebenen Kleidersäcke als relevantes Deliktsgut bezeichnet werden, nachdem die Herkunft der übrigen Kleider in der Garage der Angeklagten nicht abgeklärt und ihr Fahrzeug nicht durchsucht worden war. Die Schätzung der Kleiderzahl durch die Polizeibeamten ist sodann zu ungenau, als dass auf sie abgestellt werden könnte, zumal sie sich schon nicht darüber einig sind, ob 200 Kleidungsstücke dem Inhalt von zwei Kleidersäcken oder einer Wagenladung entsprechen. Es erscheint jedenfalls eher unwahrscheinlich, dass in zwei Kleidersäcken 200 Kleider Platz finden. Aufgrund all dieser Unsicherheiten könnten es genau so gut nur 150, 100 oder noch weniger Kleider gewesen sein, welche die Angeklagte an der D._____gasse entwendete. c) Nach dem Grundsatz in dubio pro reo muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der Deliktsbetrag objektiv auf eine Summe von weniger als Fr. 300.– belief. Sodann lässt sich auch nicht erstellen, dass sich die Vorstellung der Angeklagten, welche jegliche Aussage verweigerte (vgl. ND 1/6 S. 6), auf einen Fr. 300.– übersteigenden Kleiderwert bezogen hätte. Aus diesen Gründen kann lediglich ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB in Betracht gezogen werden (BGE 121 IV 268). 1.2. Rechtliches a) Bei dieser Ausgangslage kommt eine Verurteilung der Angeklagten nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 180 S. 8) würde diese zwar wohl nicht schon daran scheitern, dass ausschliesslich das Hilfswerk Strafantrag gestellt hat – bzw. genauer: die Geschäftsleitung der C._____ Strafanzeige erstattet und Zivilansprüche gestellt hat (vgl. ND 1/2 S. 3 und ND 1/11) – nicht

- 9 aber die bisherigen Eigentümer der Kleider. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Recht, Strafantrag zu stellen, neben dem Eigentümer auch jedem Berechtigten zu, dessen Interessen am Gebrauch der Sache durch deren Wegnahme unmittelbar beeinträchtigt sind (BGE 118 IV 209). Dies wird nach der Lehre dahingehend präzisiert, dass neben dem Rechtsgutsträger auch derjenige antragsberechtigt ist, der an der Erhaltung des Rechtsguts ein gleichartiges geschütztes Interesse hat (BSK-Strafrecht I - Riedo, Art. 30 N 10). Diese Voraussetzungen dürften im Falle eines Hilfswerkes erfüllt sein, welches sich mittels Hilfspersonen anschickt, die ihm von den bisherigen Eigentümern im Sinne einer Schenkung in seine Säcke verpackten und am Strassenrand zur Abholung bereitgestellten Kleider einzusammeln. Indes stellt das geringfügige Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB eine Übertretung dar, deren Strafverfolgung in drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Die Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (BSK Strafrecht I - Müller, vor Art. 97 N 48). Die der Angeklagten vorgehaltene Tat datiert vom tt.mm.2004 (HD 19 S. 6). Sie war deshalb im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung bereits verjährt. Auf den Vorwurf eines geringfügigen Vermögensdelikts könnte deshalb (nach zürcherischem Prozessrecht) nicht eingetreten werden (BSK Strafrecht I - Müller, vor Art. 97 N 47). b) Aus diesen Gründen ist die Angeklagte vom eingeklagten Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (HD) 2.1. Sachverhalt a) Der der Angeklagten unter diesem Titel vorgeworfene Sachverhalt (vgl. HD 19 S. 5) stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden Augenzeugen I._____ und J._____ (HD 1, 8, 10 und 11). Die Angeklagte selber machte keine relevanten Angaben: Bei der polizeilichen Befragung sagte die Angeklagte zwar aus; ihre Aussagen betreffen indes nicht den vorgeworfenen Sachverhalt (HD 9). Vor der Staatsanwaltschaft verweigerte sie die Aussage (HD 12).

- 10 b) Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig wiedergegeben (HD 160 S. 8 f.). Sodann gelangte sie nach zutreffender Darstellung und sorgfältiger Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zum überzeugenden Schluss, dass der vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei (HD 160 S. 9 - 11). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die Aussagen des Zeugen I._____ sowie der Zeugin J._____ wirken insgesamt sehr glaubhaft. Beide beobachteten unabhängig voneinander, wie die Angeklagte Abfall aus ihrem Fahrzeug in einen Müll-Moloch entsorgte (I._____: HD 8 S. 1 und HD 10 S. 2; J._____: HD 1 S. 5, HD 11 S. 2). Weiter schilderten die zwei Zeugen übereinstimmend und doch je in eigenen Worten, wie I._____ vorerst hinter das Fahrzeug der Angeklagten gegangen sei, weil er sich die Nummer habe notieren wollen, wie er danach neben das Auto auf die Führerseite gegangen sei und wie er dabei aufgrund brüsker Fahrmanöver der Angeklagten (erst plötzliches schnelles Rückwärts- und danach plötzliches schnelles Vorwährtsfahren) zweimal mit einem Sprung zur Seite habe ausweichen müssen (I._____: HD 8 S. 2 f. und HD 10 S. 3 f.; J._____: HD 1 S. 6, HD 11 S. 3). c) Der Einwand der Verteidigung (HD 180 S. 3 mit Verweis auf HD 146 S. 2), dass der Zeuge I._____ deshalb als voreingenommen und damit als unglaubwürdig qualifiziert werden müsse, weil er in der Person der Angeklagten eine von ihm schon mehrmals beobachtete Abfallsünderin zu erkennen glaubte (vgl. HD 8 S. 2: "Endlich habe ich Sie erwischt!"), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr geht aus den Aussagen von I._____ insgesamt deutlich hervor, dass er um eine sachliche Darstellung bemüht war und die Angeklagte nicht übermässig belasten wollte. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass er darauf hinwies, dass die Angeklagte sich anfangs bei ihm noch entschuldigt habe (HD 8 S. 2), und geht etwa auch aus seiner Aussage hervor, dass er nicht sagen könne, wie viele Säcke die Angeklagte bereits entsorgt habe (HD 8 S. 4). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch darin, dass die Darstellung von I._____ bezüglich des ersten Fahrmanövers der Angeklagten (wonach diese

- 11 plötzlich mit Vollgas rückwärts gefahren sei, dabei die Türe zu schliessen versucht habe und er zur Seite habe springen müssen) deshalb nicht stimmen könne, weil es dann entweder – bei noch offener Türe – zu einer Kollision hätte kommen müssen, oder dann aber – bei zugezogener Türe – für I._____ überhaupt kein Anlass bestanden hätte, einen Sprung zur Seite zu machen (HD 146 S. 2 f.). Diese Argumentation blendet offensichtlich aus, dass es sich bei dem vom Zeugen I._____ lebensnah geschilderten Vorgang um ein höchst dynamisches Geschehen handelte. Es ist deshalb sehr plausibel, dass es gerade deshalb nicht zur Kollision kam, weil der Zeuge einen Sprung zur Seite machte. Weiter hat schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass sich I._____ an seiner Zeugeneinvernahme, über ein Jahr nach dem Vorfall, nicht mehr sicher war, ob er die Türe selbst geöffnet hatte, nicht zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen führt (HD 160 S. 13). Vielmehr spricht das Eingeständnis einer solchen Erinnerungslücke unter aussagenpsychologischen Gesichtspunkten gerade für die Wahrhaftigkeit seiner Darstellung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 146 S. 2 f.) ist auch nicht relevant, ob es der Zeuge oder die Angeklagte war, welcher die Autotüre geöffnet hatte, entscheidend unter dem Aspekt des Kerngeschehens ist vielmehr, dass der Zeuge bestätigte, dass die Türe "jedenfalls […] dann" offen gestanden sei (HD 10 S. 3). Entgegen einem weiteren Einwand der Verteidigung (HD 146 S. 3) ist auch die Schilderung des Zeugen I._____ bezüglich des nachfolgenden brüsken Vorwärtsmanövers der Angeklagten nicht schon deshalb als unglaubhaft zu werten, weil er angegeben hatte, dass er sich vor seinem zweiten Sprung zur Seite lediglich noch "ca. 40 cm vor dem Auto" befunden habe (HD 8 S. 3). Dass der Zeuge die Distanz zu dem sich ihm rasant nähernden Fahrzeug vielleicht etwas kürzer eingeschätzt haben mag, als sie tatsächlich gewesen war, erscheint aufgrund der Dynamik des Geschehens nachvollziehbar. Der Verteidigung kann auch nicht gefolgt werden, dass es eigenartig anmute, wenn sich der Zeuge I._____ vor das Auto gestellt haben wolle, welches ihn kurz zuvor noch beim Rückwärtsfahren gefährdet haben soll. I._____ gab nachvollziehbar an, dass die Angeklagte nach seinem ersten Sprung vorerst weiter rückwärts gefahren sei (weshalb er befürch-

- 12 tet habe, dass sie rückwärts in dahinter parkierte Autos fahren könnte) und er sich deshalb vor das Auto gestellt habe, weil er endlich die Nummer habe aufschreiben wollen (HD 10 S. 4, HD 8 S. 3 f.). Dieses Verhalten von I._____ mag man im nachhinein als waghalsig oder unvernünftig einschätzen, situativ ist es jedoch durchaus stimmig und vermag die Belastung nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Sodann vermögen auch die Einwände der Verteidigung gegen die Aussagen der Zeugin J._____ nicht zu überzeugen. Dass diese anlässlich ihrer Einvernahme über ein Jahr nach dem Vorfall vorerst von sich aus nur von einem Sprung zur Seite des Zeugen I._____ berichtete und erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft aussagte, dass sie I._____ zweimal, zuerst hinten und dann vorne, zur Seite habe springen sehen, stellt noch keinen die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellenden Widerspruch dar. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zeugin schon unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass I._____ der Angeklagten zweimal hintereinander ausweichen musste (vgl. HD 1 S. 6: "Das Auto fuhr dann schnell rückwärts, worauf der Mann zur Seite gehen musste. Daraufhin wollte der Mann vom Unterhaltsdienst die Autotüre öffnen, worauf die Frau vorwärts mit Vollgas wegfuhr. Der Mann fiel fast zu Boden."). Wenn schliesslich die Angeklagte in der Beanstandungsschrift vom 14. Januar 2011 ihres dannzumaligen Verteidigers geltend macht, dass sie sich deshalb im Recht gesehen habe, wegzufahren, weil sie von I._____ energisch festgehalten, geschüttelt, an den Haaren gezogen und am Wegfahren behindert worden sei (HD 146 S. 4), so müssen diese erstmaligen Aussagen der Angeklagten nahezu sieben Jahre nach dem Vorfall als eine reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Hauptdossier (HD) vorgeworfene Sachverhalt als erstellt zu gelten hat. 2.2. Rechtliche Würdigung

- 13 a) Die Vorinstanz hat das Verhalten der Angeklagten nach sorgfältiger und überzeugender Argumentation als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 1 SVG gewertet. Dem ist grundsätzlich nichts weiteres hinzuzufügen, weshalb auf ihre zutreffenden Erwägungen vorab verwiesen werden kann (HD 160 S. 15-17, § 161 GVG/ZH). Zu korrigieren ist einzig, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung der Verteidigung (HD 146 S. 6) nicht von einer mehrfachen, sondern lediglich einer einfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist: Im Fall einer schrittweisen bzw. sukzessiven Tatbestandserfüllung ist eine sogenannte natürliche Handlungseinheit denkbar, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen. Erst wenn zwischen der ersten Handlung und einer ihr folgenden eine deutliche, nicht nur zeitliche Zäsur liegt und deshalb auf einen neuen Vorsatz geschlossen werden kann, ist von selbständigen Taten auszugehen (vgl. BSK Strafrecht I - Ackermann Art. 49 N 13e, 17 und 22aa). In diesem Sinne sind das Rückwärtsfahren mit Vollgas und das kurz darauf folgende Vorwärtsfahren mit Vollgas als ein noch einheitliches brüskes Fahrmanöver der Angeklagten zu qualifizieren. Mit ihrem Tun verletzte die Angeklagte sodann zwar gleich zwei Verkehrsregeln: Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG). Diese stehen aber im vorliegenden Fall nicht in Idealkonkurrenz zueinander, da hier die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG im Sinne einer Auslegungshilfe das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 SGV konkretisiert (so schon die Vorinstanz, HD 160 S. 16, mit Verweis auf Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7.A., 2008, S. 151). b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der Verteidigung, dass sich die Angeklagte deshalb nicht strafbar gemacht habe, da der Zeuge I._____ sich "alles andere als regelkonform" verhalten habe, indem er sich "schlagartig und absichtlich mehrfach dem Fahrzeug der Angeklagten in den Weg" gestellt habe, obwohl er habe erkennen müssen, dass die Angeklagte aus dem Parkplatz herausfahren habe wollen. Die Angeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass I._____ sich ent-

- 14 ferne, wenn sie langsam losfahre und anschliessend Gas gebe (HD 146 S. 5). Der Zeuge I._____ hatte nichts anderes im Sinne, als – in Ausübung seiner Funktion als verantwortlicher Mitarbeiter für den Unterhaltsdienst des entsprechenden Nationalstrassenabschnittes – eine von ihm beobachtete Abfallsünderin zur Rede zu stellen bzw. deren Nummerschild zu notieren. Ein strassenverkehrswidriges Verhalten ist darin nicht zu erkennen. Abgesehen davon vermag sich die Angeklagte, nachdem sie sich regelwidrig verhalten und dadurch eine gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte, ohnehin nicht auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_272/2011 vom 9. August 2011 mit Verweis auf BGE 118 IV 277 E. 4a). Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Argumentation des Verteidigers, dass der Angeklagten selbst bei Bejahung, dass sie zweimal eventualvorsätzlich mit Vollgas auf I._____ zugefahren sei, kein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs angelastet werden könne, weil sie nichts getan habe, was sie nicht gewollt habe (HD 146 S. 5 f.). Angesichts der Umstände ist davon auszugehen, dass das brüske Fahrmanöver der Angeklagten einzig aufgrund der zweimaligen geistesgegenwärtigen Reaktion des Zeugen I._____ nicht zu schwereren, ausserhalb des Vorsatzes der Angeklagten liegenden Folgen geführt hatte. c) Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich die Angeklagte durch ihr Verhalten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 3. Mehrfaches Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (ND 2) 3.1. Verwertbarkeit der Tierarztberichte a) Anders noch als in seinen Ausführungen vor Vorinstanz (HD 115 S. 11 und 19), machte lic. iur. Y._____ in seiner Beanstandungsschrift vom 14. Januar 2011 erstmals geltend, dass die schriftlichen Berichte der Tierärzte Dres. med. vet. K._____, L._____ und M._____ (ND 2/6/3, 2/6/5 und 2/6/7) nicht verwertbar seien. Entgegen deren Überschrift "Befund" handle es sich bei diesen Berichten

- 15 der Sache nach nicht um Gutachten, sondern um Angaben von tatbestandsrelevanten Feststellungen durch sachverständige Zeugen. Eine Zeugeneinvernahme könne aber nicht durch Einholung einer schriftlichen Anfrage ersetzt werden, weshalb die Tierärzte ihre Aussagen anlässlich einer Einvernahme hätten machen müssen. Die Angeklagte hätte das Recht gehabt, an der Einvernahme der Belastungszeugen unmittelbar anwesend zu sein, mit diesen persönlich konfrontiert zu werden und diese zu befragen. Da alle diese Rechte der Angeklagten verletzt worden seien, seien die Berichte nichtig und dürften nicht verwertet werden, soweit sie diese belasteten (HD 146 S. 9). Der aktuelle amtliche Verteidiger, Dr. X._____, teilt die Auffassung seines Vorgängers zumindest implizit (vgl. HD 180 S. 3). b) Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Tierarztberichte sind durchaus als Gutachten zu qualifizieren. Anhand des von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragenkatalogs hatten die Tierärzte zwar auch ihre eigenen, tatbestandsrelevanten Wahrnehmungen mitzuteilen, sie hatten diese aber auch aufgrund ihres Fachwissens zu interpretieren (vgl. etwa die Fragen 5, 6 und 9 sowie die entsprechenden Antworten in ND 2/6/3 und ND 2/6/5, bzw. die Fragen 6 und 11 und deren Antworten in ND2/6/7). Eine solche Verbindung von Zeugen- und Sachverständigenfunktion ist zulässig und führt nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 111, N 15 S. 8 sowie N 12; vgl. Schmid Strafprozessrecht, 4. A. 2004, N 663). Alle drei Sachverständigen wurden sodann vorgängig durch die zuständige Staatsanwältin auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen (ND 2/6/2, ND 2/6/4, ND 2/6/6, je S. 2). Sodann sandte die Staatsanwältin – nachdem die Angeklagte zu einer Einvernahme zwecks Stellungnahme zu den Gutachten nicht erschienen war – die drei tierärztlichen Befunde zusammen mit dem Gutachten von Prof. Dr. N._____ dem damaligen Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. O._____, unter Hinweis auf die Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge erklärte Rechtsanwalt O._____ am 7. August 2007, dass die Angeklagte auf eine Stellungnahme zu den drei Tierarztberichten und zum Gutachten vor der Staatsanwaltschaft verzichte (ND 2/6/11-17). Im übrigen wurden der Angeklagten die Ergebnisse der tierärztlichen Kontrolle be-

- 16 reits in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. April 2006 vorgehalten (HD 12 S. 7 ff.). Von einer Verletzung der Parteirechte oder des rechtlichen Gehörs der Angeklagten kann deshalb nicht die Rede sein. Hinzu kommt im Falle der Gutachter K._____ und L._____, dass diese in ihrer Funktion als Bezirkstierärzte gehandelt hatten und deshalb als Amtspersonen zu qualifizieren sind (vgl. § 60 Abs. 2-4 des kantonalen Gesundheitsgesetzes [GesG]). Dabei ist davon auszugehen, dass sie über ihre Wahrnehmungen anlässlich ihrer amtlichen Kontrolle der Hundehaltung der Angeklagten vom 7. Juni 2005 – welche im Beisein des Stadtammanns, dreier Vertreter der Kantonspolizei, sowie einer Vertreterin des Veterinäramtes stattfand – Protokoll geführt hatten (vgl. ND 2/2, ND 2/5/1-2 sowie ND 2/6/5, Antwort auf Frage 1). Ihre Angaben in den von der Verteidigung angezweifelten schriftlichen Befunden zu Anzahl und Zustand der Hunde sind deshalb als Auszüge protokollierter Vorgänge und damit auch als Amtsberichte im Sinne von § 138 StPO anzusehen, weshalb auf eine Einvernahme dieser zwei Bezirkstierärzte auch unter diesem Gesichtspunkt verzichtet werden konnte. c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die drei schriftlichen Berichte der Tierärzte K._____, L._____ und M._____ verwertet und damit einer freien Beweiswürdigung unterzogen werden dürfen. 3.2. Sachverhalt a) Zur Erstellung des Sachverhaltes stehen neben den erwähnten drei tierärztlichen Befunden und dem Gutachten von Prof. Dr. N._____ vom 9. November 2006 (ND 2/6/10) auch der Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juni 2005 (ND 2/2) und das kantonspolizeiliche Protokoll der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2005 zur Verfügung (ND 2/10/2). Das Veterinäramt des Kantons Zürich hat sodann im Rahmen seiner Anschlussberufung verschiedene Fotos eingereicht, welche anlässlich der Kontrolle vom 7. Juni 2005 erstellt worden waren (HD 155/2 und 155/4.)

- 17 b) Die Vorinstanz ist nach ausführlicher, sorgfältiger Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der vorgeworfene Sachverhalt (HD 19 S. 6 ff.) vollumfänglich als erstellt zu gelten hat (HD 160 S. 23-27). Dem ist im Prinzip nichts beizufügen, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 161 GVG/ZH). Ergänzend anzumerken ist lediglich, dass der desolate und unhygienische Zustand der Liegenschaft der Angeklagten, in welcher die 33 Hunde aufgefunden worden waren, nur schon anhand der am 7. Juni 2005 erstellten Fotographien selbst für einen Laien ersichtlich ist. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund dieser Fotographien erscheinen die Ausführungen sämtlicher Sachverständigen glaubhaft, plausibel und nachvollziehbar. 3.3. Rechtliche Würdigung a) Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vorerst auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 160 S. 28 f.). Der Vorderrichter ist richtigerweise von der Anwendbarkeit des vor dem 1. September 2008 in Kraft gewesenen Tierschutzrechts (aTSchG und aTSchV) ausgegangen, weil dieses weniger materielle Vorschriften für den Tierschutzhalter aufwies, als das danach gültige Tierschutzrecht. Zu präzisieren ist, dass – mit Blick auf die Frage der lex mitior betreffend Sanktion (dazu unten Ziff. III.1) – das Tierschutzrecht in seiner vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist. b) Dass der objektive Tatbestand der (mehrfachen) Tierquälerei im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3 Abs. 1 bis 3 aTSchV gegeben ist, bedarf nicht vieler Worte (und wird im übrigen von der Verteidigung auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt, vgl. HD 146 S. 10 und HD 187 S. 2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aus den im Sachverhalt festgestellten miserablen hygienischen Zuständen in der Liegenschaft der Angeklagten ohne weiteres der Schluss

- 18 zu ziehen ist, dass die Unterkunft der Hunde nicht angemessen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war, und dass aufgrund der vorgefundenen Verletzungen, der Abmagerungen und der weiteren Gesundheitsstörungen der Hunde klar hervorgeht, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten wurden und ihnen die vom Gesetz vorgeschriebene notwendige Pflege und tierärztliche Behandlung verweigert worden war. Das Wohlbefinden der Hunde war derart gestört, dass drei Welpen euthanasiert werden mussten und ein Welpe verstarb. Auch das Wohlbefinden der übrigen Tiere war durch ihren körperlichen Zustand stark beeinträchtigt. Es liegt demnach eine mehrfache Vernachlässigung der Tiere vor. c) In subjektiver Hinsicht ging der Vorderrichter überzeugend davon aus, dass für die Angeklagte aufgrund ihrer Erfahrung als Züchterin sowie vor dem Hintergrund, dass sie vom Veterinäramt bereits durch Verfügung vom 27. Oktober 1997 auf die Anforderungen an eine angemessene Hundehaltung hingewiesen wurde, klar erkennbar war, dass der desolate Zustand der Unterkunft und die gesundheitliche Verfassung der Hunde zu einer erheblichen Beeinträchtigung von deren Wohlbefinden führen würden, weshalb sie eine starke Vernachlässigung ihrer Tiere zumindest in Kauf genommen habe (HD 160 S. 30). Anzufügen ist, dass die Angeklagte gemäss den vom kantonalen Veterinäramt im Rahmen des Berufungsverfahrens ins Recht gelegten Unterlagen nicht allein im Jahr 1997, sondern auch wieder im Rahmen von Nachkontrollen im Jahr 2002 mehrmals mündlich und schriftlich auf die weiterhin geltende Verfügung aus dem Jahr 1997, auf die von ihr maximal zu halten erlaubte Anzahl Hunde und auf die Anforderungen einer tiergesetzkonformen Hundehaltung hingewiesen wurde (HD 155/6, HD 155/8- 9). Die Fotographien des Veterinäramtes vom 7. Juni 2005 (HD 155/2) lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass auch der Angeklagten der katastrophale Zustand der Liegenschaft zur Tatzeit geradezu ins Auge springen musste. Aus all diesen Gründen bleibt kein Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, dass die Angeklagte lediglich (unbewusst) fahrlässig gehandelt habe. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Angeklagte die Verwahrlosung ihrer Hunde zumindest in Kauf genommen hat, womit von eventualvorsätzlicher Tierquälerei im Sinne der genannten Bestimmungen auszugehen ist.

- 19 - Die Verteidiger der Angeklagten begründeten den Einwand, dass der Angeklagten höchstens fahrlässiges Handeln vorgeworfen könne, damit, dass sie sich in einer derart gravierenden persönlichen – finanziellen und psychischen – Notlage befunden habe, dass sie sich einer allfälligen Vernachlässigung ihrer Hunde gar nicht bewusst gewesen sei (HD 146 S. 10 f; HD 180 S. 3 mit Verweis auf S.10 - 13, HD 187 S. 2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nicht einsichtig ist vorerst, inwiefern fehlende finanzielle Mittel die Ursache dafür sein sollen, dass die Angeklagte die offensichtliche Verwahrlosung der Hunde lediglich nicht bedacht, nicht aber in Kauf genommen haben soll. Vielmehr entfaltet die Frage, ob die Angeklagte in einer wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat, ihre Relevanz erst im Rahmen der Strafzumessung bzw. des Verschuldens. Aber auch die Ausführungen der Verteidiger zur psychischen Situation der Angeklagten (vgl. dazu ausführlich unten Ziff. II.2.2) vermögen nicht darzulegen, weshalb anstatt eventualvorsätzliches nur fahrlässiges Verhalten vorliegen soll. Vielmehr beschlagen auch diese Ausführungen das Kriterium des Verschuldens, nämlich die Fragen, inwieweit die Angeklagte aufgrund ihrer inneren Verfassung in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Art. 47 N 90), bzw. inwieweit sie überhaupt in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 StGB, vgl. BSK Strafrecht I - Bommer/Dittmann, Art. 19 N 19). 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angeklagte des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3 Abs. 1 bis 3 aTSchV strafbar gemacht hat.

- 20 - 4. Mehrfaches Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (ND 3) 4.1. Sachverhalt a) Vorfall vom 28. Januar 2005 (Treffen mit P._____) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung dargetan, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin P._____ nicht zu zweifeln ist und dass der vorgeworfene Sachverhalt (HD 19 S. 8 f.) aufgrund der lebensnahen und detailreichen Aussagen dieser Zeugin als erstellt zu gelten hat (HD 160 S. 31-33). Insbesondere hat sie auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom vormaligen Verteidiger geltend gemachte Widerspruch in ihren Aussagen nur schon deshalb nicht überzeugt, weil ihre gegenüber der Polizei am Telefon deponierten Aussagen gemäss ausdrücklichem Vermerk im Rapport vom 3. Juli 2005 (ND 3/1 S. 6) lediglich sinngemäss protokolliert worden sind. Nachdem Rechtsanwalt Y._____ in seinen Beanstandungen vom 14. Januar 2011 weiterhin daran festhielt, dass die Zeugin P._____ zum einen unglaubwürdig sei, und ihre Aussagen zum anderen keine Konstanz aufweisen würden, ist ergänzend das Folgende festzuhalten. Selbst wenn auf das polizeiliche Telefonprotokoll wortwörtlich abzustellen wäre, könnte die – in sämtlichen Aussagen der Zeugin einzige auszumachende – Differenz, ob sie die sieben Hunde im Fahrzeug der Angeklagten bereits am Bahnhof Q._____ oder erst später am Wohnort der Zeugin wahrgenommen habe, nicht als ein das Kerngeschehen in Frage stellender Widerspruch qualifiziert werden. Sodann kann allein aufgrund der isolierten Tatsache, dass sich P._____ in ihrem Brief an das Veterinäramt vom 3. Februar 2005 zur emotionalen Bemerkung hinreissen liess, dass die Angeklagte weggesperrt gehöre, noch nicht geschlossen werden, dass sie später die Angeklagte trotz Strafandrohung von Art. 307 StGB zu Unrecht belastete. b) Vorfälle um den 31. Januar 2005 auf dem Parkplatz (...strasse … in E._____) Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass die Sachverhaltsdarstellung von R._____ als glaubhaft zu werten ist (vgl. HD 160 S. 31 -33). Mit der Verteidigung (HD 146 S. 12) ist indes festzuhalten, dass die Beobachtungen dieser Zeugin

- 21 letztlich zu vage sind und infolgedessen auch die Anklageschrift (HD 19 S. 9) zu unpräzise formuliert ist, als dass sich daraus ein relevanter Straftatbestand ableiten liesse. Soweit der Angeklagten vorgeworfen wird, dass sie "an zwei bis drei weiteren, nicht mehr genau bestimmbaren Tagen kurz vor und nach [dem 31. Januar 2005] eine nicht mehr genau bestimmbare Anzahl Hunde" in ihrem Fahrzeug zurückgelassen habe, scheitert die Anklage schon unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips. Der Angeklagten kann deshalb höchstens vorgehalten werden, dass sie am Montag, dem 31. Januar 2005, vier Hunde unbeaufsichtigt bei tiefen Minustemperaturen in ihrem Fahrzeug, aus welchem es übel roch, zusammengepfercht liegen liess. Indes ist auch in diesem Fall die vorgeworfene Zeitdauer ("so lange […] sodass die Scheiben des Fahrzeugs beschlagen wurden") viel zu unbestimmt, als dass sich damit ein objektiver Tatbestand bejahen liesse. Zu Gunsten der Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die vier Hunde nur für kurze Zeit im Auto zurückliess, ist doch bei den anklagegemäss herrschende tiefen Minustemperaturen davon auszugehen, dass die Fahrzeugscheiben bereits nach wenigen Minuten angelaufen waren. Die Angeklagte ist deshalb bezüglich der Vorfälle um den 31. Januar 2005 vom Vorwurf der mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen. c) Vorfall vom 1. Juli 2005 (…, E._____) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund des Rapports und der Fotographien der an den Tatort ausgerückten Polizeibeamten der Stadt E._____ (ND 3/1 und 2) belegt werden kann, dass die Angeklagte am 1. Juli 2005 fünf Hunde im Parkhaus des … in … E._____ zusammengepfercht zurückliess. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung (HD 160 S. 34 f.) kann sodann aufgrund der Umstände auch ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte zumindest die Absicht manifestiert hatte, die Hunde in dieser Situation für mehrere Stunden zurückzulassen: Die Anzeigerstatterin S._____ beobachtete die zusammengepferchten Hunde ein erstes Mal um 14.40 Uhr und ein zweites Mal nach ihrem Einkauf um 15.10 Uhr, worauf sie (um 15.20 Uhr) die Polizei benachrichtigte (ND 3/1 S. 4 und 7). Gemäss Polizeirapport (und der daran angehefteten

- 22 - Beschlagnahmeverfügung, welche der Angeklagten abschliessend auf den Fahrersitz ihres Fahrzeugs gelegt worden war) dauerte der Polizeieinsatz vor Ort bis zur Beschlagnahmung der Hunde, wozu zusätzlich der Bezirkstierarzt aufgeboten werden musste, bis um 18.00 Uhr (ND 3/1 S. 2, 9 und "11"). In dieser Zeitspanne wurde die Angeklagte vor Ort nicht angetroffen (ND 3/1 S. 7 und 9). Zurecht hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewiesen, dass aus den in den Akten vorhandenen Beweismitteln nicht hervorgeht, dass die Hunde ein auffällig fettiges Fell und Zahnsteinbefall aufgewiesen hätten und dass ein Rüde ein stark verschmutztes Ohr gehabt haben soll. 4.2. Rechtliche Würdigung a) Art. 3 Abs. 1 aTSchG sowie Art. 10 aTSchG statuieren, dass Tiere stets angemessen unterzubringen sind und nur so befördert werden dürfen, dass sie weder leiden noch Schaden nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 aTSchG darf die notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Nach Art. 1 Abs. 2 aTschV muss die Unterkunft der Physiologie und den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Laut Art. 3 Abs. 2 aTSchG muss der Tierhalter das Befinden der Tiere genügend oft überwachen. Gegen diese Vorschriften hat die Angeklagte am 28. Januar 2005 und am 1. Juli 2005 verstossen, indem sie an diesen beiden Tagen sieben bzw. fünf Hunde für mehrere Stunden auf kleinstem Raum zusammengepfercht in ihrem Auto zurückliess, ohne sich um deren Befinden zu kümmern. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Verteidigung, dass weil das Fahrzeug der Angeklagten für mehrere Erwachsene konstruiert gewesen sei und die Fenster geöffnet gewesen seien, davon auszugehen sei, dass die (drei mal weniger als eine erwachsene Person wiegenden) Hunde nicht gelitten hätten. Vielmehr zeigen die polizeilichen Fotographien betreffend den Vorfall vom 1. Juli 2005 deutlich, unter welch unzumutbaren Verhältnissen die Hunde im Fahrzeug eingesperrt waren. Dasselbe geht aus den Aussagen der Zeugin P._____ hervor betreffend den Vorfall vom 28. Januar 2005. Insgesamt muss das Verhalten der Angeklagten objektiv als mehrfache starke Vernachlässigung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit a aTSchG gewürdigt werden.

- 23 b) Subjektiv hat die Angeklagte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Es war für die Angeklagte trotz der Überforderung mit ihrer Lebenssituation (dazu unten Ziff. III. 2) klar erkennbar, dass ihr Fahrzeug zu wenig Platz bot für die Unterbringung der Hunde. Zudem musste sie wissen, dass sie als Halterin die Hunde zu beaufsichtigen hatte und für deren Wohlbefinden verantwortlich war. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angeklagte des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 aTSchG, Art. 10 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3 Abs. 2 aTSchV strafbar gemacht. III. 1. Anwendbares Recht und Strafrahmen Die Angeklagte beging ihre Taten vor dem 1. Januar 2007, dem Datum des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Diese sind anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe erweist sich das neue Recht als das mildere, weshalb es zur Anwendung gelangt . Vorliegend hat sich die Angeklagte der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht. Sowohl Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB) sehen eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Da die Angeklagte mehrere gleichartige Straftaten erfüllt hat, ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB von einem nach oben erweiterten Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

- 24 - 2. Verschulden Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2.1. In Bezug auf die Vergehen gegen das Tierschutzgesetz ist das Verschulden der Angeklagten objektiv als erheblich zu qualifizieren. Die Liegenschaft der Angeklagten, in welcher 33 Hunde aufgefunden wurden, befand sich in einem stark vernachlässigten und unhygienischem Zustand. Einzelne der erwachsenen Hunde zeigten Verfilzungen und Verschmutzungen des Haarkleids; bei einer Hündin wies das Gesäuge eine oberflächliche Verletzung auf, zwei andere Hunde litten an einer Augenentzündung. Die Welpen waren in magerem Nährzustand, die Mehrzahl hatte ein struppiges, ungepflegtes Haarkleid, viele zeigten eine dicken Bauch als Indiz einer Verwurmung, bei zwei wurde eine Bindehautentzündung festgestellt. Infolge ihrer Verwahrlosung mussten drei Welpen euthanasiert werden und verstarb ein weiterer im Tierheim. Obwohl die Angeklagte sich ihrer Pflichten als verantwortliche Hundehalterin und Züchterin bewusst sein musste, unterliess sie es, für eine tiergerechte Haltung der Hunde zu sorgen und insbesondere die kranken Tiere ihrem Zustand entsprechend zu behandeln bzw. hierfür tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (ND 2). Am 28. Januar 2005 und noch einmal am 1. Juli 2005 liess die Angeklagte sieben bzw. fünf Hunde während mehreren Stunden zusammengepfercht auf zu kleinem Platz und unter unhygienischen Verhältnissen in ihrem Fahrzeug zurück (ND 3). Zusammengefasst bewirkte die Angeklagte eine starke Vernachlässigung ihrer (gesunden wie kranken) Hunde, was deren Wohlbefinden erheblich beeinträchtigte. Auch betreffend die grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist das objektive Verschulden als erheblich zu bewerten. Durch ihr brüskes Fahrmanöver schuf die Angeklagte eine ernstliche Gefahr für I._____. Wäre dieser nicht gerade noch

- 25 rechtzeitig zweimal zur Seite gesprungen, wäre er von der Angeklagten angefahren worden. 2.2. Die Angeklagte handelte in all diesen Fällen jeweils eventualvorsätzlich. Die Verteidiger machen geltend, dass die Angeklagte bei ihren Taten, (insbesondere den Vergehen gegen das Tierschutzgesetz) in einer starken finanziellen und psychischen Notlage gehandelt habe. Rechtsanwalt Y._____ führte in der Beanstandungsschrift vom 14. Januar 2011 aus, dass sich die finanzielle und persönliche Lage der Angeklagten nach dem Tode ihres vermögenden Lebenspartners T._____, welcher sie zu seiner Haupterbin bestimmt habe, dramatisch verschlechtert habe, weil die finanziellen Mittel aufgrund eines erbitterten Erbschaftsstreits mit drei gesetzlichen Erben gebunden gewesen seien und sie von diesen in einer regelrechten Hetzjagd als Erbschleicherin dargestellt und der Erbunwürdigkeit bezichtigt worden sei. Namentlich zur Tatzeit habe sich die Angeklagte deshalb schon seit längerem in einer grossen persönlichen Notlage befunden. Im weiteren machte die Angeklagte geltend, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Lage damals keine Bleibe in unmittelbarer Umgebung der Hunde gehabt habe und deswegen gezwungen gewesen sei, die Hunde im Wesentlichen durch Drittpersonen betreuen zu lassen, welche regelmässig nach dem Rechten geschaut und Futter hingestellt hätten (HD 146 S. 10 f.). Dem fügte Rechtsanwalt Dr. X._____ in seiner Berufungsbegründung hinzu, dass der mit harten Bandagen geführte Erbschaftsstreit nicht nur dazu geführt habe, dass die Angeklagte bis 2009 praktisch mittellos dagestanden habe, sondern auch eine deutliche Akzentuierung psychischer Auffälligkeiten bewirkt habe. Die Angeklagte sei zunehmend ausserstande gewesen, die Verwahrlosung ihrer Hunde zu realisieren. Aus ihrer subjektiven Sicht habe es ihren Hunden an nichts gefehlt, sondern habe ihre Nachbarschaft, die Polizei und das Veterinäramt, mit welchen sie sich quasi in einem Dauerkrieg befunden habe, einfach nach Vorwänden gesucht, ihr das Leben noch schwerer zu machen, als es ohnehin schon gewesen sei. Die Angeklagte weise das typische Störungsbild von "animal hoarders" (Tiersammlern) auf, welche Enttäuschungen aller Art, insbesondere solche im zwischenmenschlichen Bereich, mit Tierliebe, bzw. dem, was sie als Tierliebe verständen, kompensieren

- 26 würden (HD 180 S. 10 - 13). Aufgrund ihrer verzerrten Wahrnehmung der Realität sei die Angeklagte überzeugt gewesen, dass die Tiere bei ihr optimal aufgehoben gewesen seien. Insbesondere habe die Angeklagte, aus dem übergrossen Stellenwert, den das Zusammensein mit den Hunden für sie selber gehabt habe, darauf geschlossen, dass das Wohlbefinden ihrer Hunde in erster Linie durch möglichst viel persönlichen Kontakt zu ihr sichergestellt werde (HD 187 S. 2). Die Ausführungen der Verteidiger vermögen, wie ausgeführt, nicht darzutun, weshalb die Angeklagte lediglich fahrlässig gehandelt haben soll, sind aber unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Verschuldens zu berücksichtigen. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB ist zu prüfen, wie weit der Täter nach den äusseren und inneren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung eines geschützten Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwere wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Bei den inneren Umständen ist u. a. an psychische Störungen zu denken, die noch unterhalb der Verminderung einer Schuldfähigkeit liegen (Art. 19 Abs. 2 StGB), die nicht entschuldbar, aber doch nicht ohne Einfluss sind. Zu denken ist etwa an subjektiv erlebte Situationen der Ausweglosigkeit oder Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld, soweit sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, Art. 47 N 90). Die Angeklagte verstrickt sich zwar in gewisse Widersprüche, wenn sie einerseits geltend macht, dass sie damals nicht in unmittelbarer Nähe der Hunde habe sein können und diese deshalb durch Drittpersonen habe betreuen lassen müssen, und andererseits ausführen lässt, dass das Zusammensein mit den Hunden für sie selbst einen übergrossen Stellenwert gehabt habe, und sie deshalb gemeint habe, dass das Wohlbefinden ihrer Hunde durch möglichst viel persönlichen Kontakt zu ihr sichergestellt werde. Tatsächlich aber geht aus den im Recht liegenden Akten an vielen Stellen hervor, dass die Angeklagte zur Zeit der Vorfälle, für die sie heute zu verurteilen ist, nicht nur praktisch mittellos da stand, sondern auch immer wieder durch merkwürdiges und befremdliches Verhalten auffiel, sei es im Kontakt mit den Nachbarn, den Behörden oder auch ihren Strafverteidigern. Gewisse psychische Auffälligkeiten, welche die Tendenz zu dem vom Verteidiger gezeichneten Bild des "animal hoarding" haben mögen,

- 27 sind deshalb nicht von der Hand zu weisen. Die Taten der Angeklagten sind deshalb ein Stück weit durch eine Überforderung der Lebenssituation aufgrund finanzieller und damit zusammenhängender psychologischer Probleme erklärbar, wenn auch keinesfalls entschuldbar. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Dr. X._____ (HD 180 S. 13) ist indes noch nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten auszugehen. Vielmehr hat das Veterinäramt zurecht darauf aufmerksam gemacht, dass die Hundehaltung der Angeklagten auch schon vor dem Tod ihres Lebenspartners im Jahr 1996 zu Beanstandungen Anlass gegeben hat, und deshalb nicht nur mit einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse und der psychischen Befindlichkeit der Angeklagten erklärt werden kann. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das subjektive Verschulden der Angeklagten die objektive Tatschwere in einem leichten bis mittleren Masse zu relativieren vermag. 2.3. Insgesamt ist somit das Verschulden der Angeklagten hinsichtlich sämtlicher von ihr verübten Taten zwischen nicht mehr leicht und erheblich zu qualifizieren. 3. Weitere Strafzumessungskriterien Straferhöhend ist die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen. Leicht straferhöhend hinzu kommt die mittlerweile über neun Jahre zurückliegende Vorstrafe des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2002 betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und mehrfache Drohung (HD 190). Weitere Vorstrafen (vgl. HD 18/2 und 3) sind inzwischen gelöscht und dürfen der Angeklagten nicht mehr entgegen gehalten werden. 4. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Angeklagte mit Jahrgang 1951 aus U._____ [Land] stammt, wo sie heute wieder lebt. Anfangs der 90er Jahre arbeitete sie offenbar in der Schweiz im Sexgewerbe. 1991 meldete sich die Angeklagte auf eine Kontaktanzeige des

- 28 verwitweten und offenbar wohlhabenden Schweizers T._____, mit welchem sie in der Folge bis zu seinem Tod anfangs 1996 zusammenlebte. Nachdem sie von T._____ als Haupterbin eingesetzt worden war, kam es ab 1997 zum Erbschaftsprozess mit den gesetzlichen Erben des Hinterbliebenen, welche Erbunwürdigkeit und Testamentsungültigkeit geltend machten. Während des Erbschaftsstreits lebte die Angeklagte offenbar unter prekären wirtschaftlichen Verhältnissen; so besass sie zwischen 2000 und 2002 laut Auskunft des Gemeindesteueramt V._____ vom 20. April 2004 weder Einkünfte noch Vermögen (HD 18/5). Aus einem Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2008 gehen 90 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 453'288.10 hervor (HD 59, Blatt 3). Mit Urteil vom 16. März 2009 entschied das Bundesgericht im Erbschaftsstreit letztinstanzlich zugunsten der Angeklagten (HD 147/1). Die Verteidiger führten im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, dass die Geldsorgen der Angeklagten nach dem positiven Entscheid des Bundesgerichts ein Ende gefunden hätten (HD 180 S. 12). Seither verfüge sie über ein Barvermögen und über diverse Wertpapiere in der Schweiz bei der Bank W._____ AG, lautend auf den "Vermögensvollstrecker" (recte wohl: Willensvollstrecker) Rechtsanwalt lic. iur. Z._____. Ferner befinde sich auch eine Wohnung in … im Nachlass von T._____ zu Gunsten der Angeklagten mit einem Steuerwert von Fr. 280'000.– (HD 146 S. 14). Das von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ins Recht gelegte Vermögensverzeichnis der W._____ AG beziffert den Wert des Bar- und Wertschriftenvermögens per 20. Dezember 2010 auf insgesamt Fr. 259'454.– (HD 147/2). In dem von ihr am 8. April 2011 ausgefüllten Datenerfassungsblatt gibt die Angeklagte allerdings an, dass sie von ihrer Mutter monatliche Unterhaltsbeiträge in unterschiedlicher Höhe erhalte und verweist auf eine Kontobestätigung der …, welche einen Negativsaldo von rund € 590'000.– aufweist. Bezüglich ihrer Erbschaft bzw. der von den Verteidigern bezeichneten Vermögenswerten in der Schweiz machte die Angeklagte selber keine Angaben (HD 166/1-2). 5. Sanktionsart Die Vorinstanz erkannte auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB, da sie anhand der ihr damals zur Verfügung stehenden In-

- 29 formationen davon ausging, dass in Bezug auf eine Geldstrafe der Angeklagten eine negative Vollstreckungsprognose zu stellen sei, weil sie im Ausland Wohnsitz habe und in der Schweiz über kein Vermögen verfüge (HD 160 S. 42 f.). Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für den Bereich der leichteren Kriminalität als Regelsanktion die Geldstrafe (und die gemeinnützige Arbeit) vor. Eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Der Gesetzgeber stellt demnach für Strafen bis zu sechs Monaten eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen auf (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die finanzielle Lage der Angeklagten präsentiert sich heute anders als im erstinstanzlichen Verfahren. Gemäss den von den Verteidigern im Berufungsverfahren gemachten Angaben ist die Angeklagte inzwischen nicht mehr mittellos und besitzt in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Vor diesem Hintergrund ist keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen, weshalb der Angeklagten die mildere Sanktion der Geldstrafe nicht verwehrt werden kann. 7. Auszufällende Strafe In Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung der Angeklagten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Hinsichtlich des Tagessatz ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte, welche ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nur rudimentär dargelegt hat, offenbar zur Zeit zwar kein Einkommen erzielt, indes seit Abschluss des Erbschaftsverfahrens im Besitze eines grösseren Vermögens (von Bar- und Sachverwerten) in sechsstelliger Höhe ist. Anscheinend hat sie aber auch Schulden in beträchtlicher Höhe. Der Tagessatz ist deshalb auf Fr. 50.– festzusetzen. Somit ist die Angeklagte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_769%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-82%3Ade&number_of_ranks=0#page82

- 30 - 6. Vollzug Bedenklich stimmt zwar, dass die Angeklagte im Jahr 2005 gegen das Tierschutzgesetz verstiess, obwohl sie mit Verfügung des Veterinäramtes vom 27. Oktober 1997 und im Rahmen späterer Nachkontrollen wiederholt auf die Anforderungen an eine angemessene Hundehaltung hingewiesen worden war. Negativ ins Gewicht fällt weiter, dass die Angeklagte vorbestraft ist. Allerdings ist die Vorstrafe vom 5. Dezember 2002 nicht einschlägig und liegt mittlerweile schon mehr als 9 Jahre zurück. Positiv anzurechnen ist der Angeklagten sodann, dass sie seit den Delikten, für die sie heute zu verurteilen ist, nicht mehr straffällig in Erscheinung getreten ist. Sie hat sich demnach seit über 6 Jahren wohl verhalten. Zu Gunsten der Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass ihre Delinquenz aus dem Jahr 2005 auch damit zusammenhing, dass sie sich zur damaligen Zeit in einer angespannten persönlichen und finanziellen Lage befand, derweil sich inzwischen ihre Lebensumstände nach Auskunft der Verteidiger zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich verbessert haben. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb vertretbar, der Angeklagten heute eine gerade noch positive Bewährungsprognose zu stellen. Restlichen Bedenken – welche sich insbesondere auch daraus ergeben, dass sich die Angeklagte im Strafverfahren weder einsichtig und reuig, noch kooperativ verhalten hat und die Verantwortung für ihr Tun nicht bei sich sah, sondern bei den verschiedenen Behörden, welche mit ihr zu tun hatten – sind mit einer verlängerten Probezeit vom 3 Jahren Rechnung zu tragen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) zu bestätigen. Da die Angeklagte im Berufungsverfahren mit einem Teil ihrer Anträge bzw. Eventualanträge durchdringt (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und vom Vorwurf des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz in einem Fall, mildere Bestrafung) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der-

- 31 jenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte der Angeklagten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2010, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), Dispositivziffer 3 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Übertretung des Tierschutzgesetzes) und Dispositivziffer 6 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 1 SVG (HD), − des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3 Abs. 1-3 aTSchV (ND 2), − des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 aTSchG, Art. 10 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3

- 32 - Abs. 2 aTSchV (ND 3, Vorfälle vom 28. Januar 2005 und vom 1. Juli 2005). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz betreffend ND 3, Vorfälle um den 31. Januar 2005, wird die Angeklagte freigesprochen. 3. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1) wird die Angeklagte freigesprochen. 4. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung lic. iur. Y._____ (noch ausstehend) amtliche Verteidigung Dr. X._____ (noch ausstehend)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Angeklagten auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Bundesamt für Veterinärwesen

- 33 und im Dispositiv an − den Geschädigten I._____ − die Geschädigte C._____ AG sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger

Urteil vom 23. April 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Berufungsanträge: 1. Es seien die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide und Teilfreisprüche in Abweisung der Berufung/Anschlussberufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich zu bestätigen. Es sei höchstens von fahrlässigen Widerhandlungen der Angeklagten gegen das Tierschutzgesetz auszugehen und deshalb wegen Verjährung auf die Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht einzutreten. Es sei einzustellen, evtl. freizusprechen in Sachen Diebstahl. In Sachen SVG-Delikte sei die Angeklagte freizusprechen evtl. das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Im Falle von Schuldsprüchen sei die Strafe zu reduzieren auf eine kleine bedingte Geldstrafe, evtl. eine kleine bedingte Freiheitsstrafe, jeweils unter Anordnung einer Probezeit nach Ermessen des Gerichts. 3. Es seien die Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss zu regeln. 4. Die Anschlussberufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich sei abzuweisen, bei ausgangsgemässer Regelung der diesbezüglichen Kostenfolgen. 1. Die Berufung der Angeklagten sei abzuweisen. 2. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen a) des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1-3 aTSchV (ND 2), b) des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 aTSchG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 2 aTSchV (ND 3), 3. Die Angeklagte sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Die Kosten seien der Angeklagten aufzuerlegen. I. II. III. IV. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2010, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), Dispositivziffer 3 (Nichteintreten auf den Vorwurf d... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte ist schuldig  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 1 SVG (HD),  des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3 Abs. 1-3 aTSchV (ND 2),  des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 aTSchG, Art. 10 aTSchG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aTSchV sowie Art. 3 Abs. 2 aTSchV (ND 3, Vorfälle vom 28. Januar 200... 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz betreffend ND 3, Vorfälle um den 31. Januar 2005, wird die Angeklagte freigesprochen. 3. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 1) wird die Angeklagte freigesprochen. 4. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Angeklagten auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausführung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  das Veterinäramt des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Bundesamt für Veterinärwesen und im Dispositiv an  den Geschädigten I._____  die Geschädigte C._____ AG  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel:

SB110173 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.04.2012 SB110173 — Swissrulings