Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110166-O/U/eh
Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Huser
Urteil vom 6. September 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. A. Eckert, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 10. Abteilung, vom 4. Februar 2011 (GG100495)
- 2 - Anklage: (Urk. 12) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2010 ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung bzw. des Versuches dazu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (erster Anklagevorwurf) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 170.– (total Fr. 17’000.--) bestraft. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 1’200.-- bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’100.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. a) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen (einschliesslich Übersetzungskosten) eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung von Fr. 2'008.80.-- (Fr. 148.80 MwSt. eingeschlossen) zugesprochen. b) Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.; schriftlich) 1. Ziff. 1 des Urteils vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und der Berufungskläger I sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung bzw. des Versuchs dazu, vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Ziff. 3 bis 5 des Urteils vom 4. Februar 2011 seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Ziff. 8 des Urteils vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - 4. Ziff. 9 des Urteils vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: a) Dem Appellanten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für Anwaltskosten und Übersetzungskosten von CHF 14'262.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. b) Dem Appellanten sei eine angemessene Genugtuung auszurichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 85 S. 1 f.; schriftlich) 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. GG100495) sei der Beschuldigte betreffend dem ersten Anklagevorwurf (Vorfall vom 30. Oktober 2009 / 6. November 2009) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. GG100495) sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten CHF 32'700.00 Schadenersatz zu bezahlen.
- 5 - Eventualiter sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts- Nr. GG100495) die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten festzustellen. Subeventualiter sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts- Nr. GG100495) die Zivilforderung der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Geschädigten für deren anwaltliche Aufwendungen eine angmessene Entschädigung (zzgl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, 10. Abteilung, vom 4. Februar 2011 wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung, und der mehrfachen Drohung bzw. des Versuches dazu schuldig gesprochen, betreffend den ersten Anklagevorwurf, der Nötigung, wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgelegt. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten ist die Vorinstanz nicht eingetreten.
- 6 - Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 (Urk. 40) bzw. vom 16. Februar 2011 (Urk. 41) haben der Beschuldigte und die Geschädigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil angemeldet. Mit Eingabe vom 28. März 2011 hat die Geschädigte ihre Berufungserklärung eingereicht (Urk. 46). Sie beantragt Schuldigsprechung der Nötigung (auch) betreffend den ersten Anklagevorwurf, Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 32'700.--, vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung ihrer anwaltlichen Aufwendungen. Der Beschuldigte hat seine Berufungserklärung mit Eingabe vom 29. März 2011 eingereicht (Urk. 48A). Er beantragt Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung bzw. des Versuches dazu, Übernahme der Kosten auf die Staatskasse, Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten und Übersetzungskosten von Fr. 10'084.-- und einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- aus der Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft stellte im Berufungsverfahren keine Anträge (Urk. 56). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge in allen Punkten angefochten, mit Ausnahme der Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 7), welche in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist,. 2. Beweisanträge Die Beweisanträge der Berufungskläger betreffend Zeugeneinvernahmen wurden mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 (Urk. 73) und vom 16. August 2011 (Urk. 79) einstweilen abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien ihre Beweisanträge erneut (Prot. II S. 11). Diese und weitere Beweisanträge sind nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. 3. Nichteintretensantrag betreffend die Berufung der Privatklägerin Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. Mai 2011 beantragen, es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Urk. 61). Zur Begründung liess er geltend machen, die Privatklägerin habe nicht angegeben, auf welche bereits
- 7 erhobenen Beweise, sie ihr Begehren stütze, damit sei ihre Berufungserklärung innert gesetzlicher Frist unvollständig geblieben (Urk. 61 S. 3). Die Privatklägerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2011 (Urk. 66) fest, ihre Berufungserklärung genüge den Anforderungen gemäss Art. 399 StPO. Es bestehe keine Pflicht, sämtliche Beweismittel bereits in der Berufungserklärung zu benennen (Urk. 66 S. 4) Der Auffassung der Privatklägerin ist zu folgen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine nochmalige Nennung der bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise in der Berufungserklärung ist aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art. 389 Abs. 1 StPO nicht erforderlich. Demzufolge wurde den Parteien gestützt auf Art. 403 Abs. 4 StPO bereits mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 19. Mai 2011 mitgeteilt, dass auf die Berufung der Privatklägerin eingetreten wird (Urk. 72). 4. Berufungsverhandlung In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. September 2011 vorgeladen (Urk. 75), zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie die Privatklägerin mit ihrem Vertreter erschienen sind (Prot. II S. 8). Aufgrund der umfangreichen Beweisanträgen und Parteivorträgen war es der erkennenden Kammer nicht möglich, sofort ein Urteil zu fällen. Gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO hat das Gericht das Urteil so bald als möglich in einer neu angesetzten Hauptverhandlung zu eröffnen. Wenn hingegen die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten, wie vorliegend der Fall (Prot. II S. 23), kann das Gericht das Urteilsdispositiv nach Urteilsfällung auch schriftlich zustellen (Art. 84 Abs. 3 StPO). Die interne Beratung mit anschliessender Urteilsfällung fand am 6. September 2011 statt, das Urteilsdispositiv wurde in der Folge den Parteien schriftlich zugestellt.
- 8 - II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. November 2010 vorgeworfen, (1) er habe nach dem 30. Oktober 2009 der getrennt von ihm lebenden Privatklägerin, welche neue biometrische p._____ische Pässe für die beiden bei ihr lebenden Söhne für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung im Frühjahr benötigt habe, gesagt, er werde die Passanträge für die Söhne unterschreiben, wenn sie ihm Fr. 32'700.-- überweise, was sie in ihrer Not auch getan habe (Vorwurf der Nötigung), (2) er habe am 26. November 2009 der von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Privatklägerin) anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung am Telefon gesagt, er werde sie kaputt machen, ein Leben lang verfolgen und sie schädigen, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was er vorsätzlich herbeigeführt habe (Vorwurf der Drohung), (3) er habe am 3. März 2010 morgens, der von ihm getrennt lebenden Privatklägerin am Telefon gesagt, sie müsse ihrem Anwalt die Vollmacht für die in P._____ laufende Scheidung geben, und er solle alles Geld erhalten, ansonsten werde er Leute finden und bezahlen, die sie kaputt machen und schlagen, sie verfolgen und ein Leben lang schädigen würden, dass er auch Leute finden würde, die ihre in P._____ wohnhaften Eltern aufsuchen, bedrohen und schlagen würden (Nötigungsversuch), (4) er habe am 3. März 2010 abends anlässlich eines erneuten Telefongespräches die Privatklägerin angeschrien und beschimpft und gesagt, er werde alles unternehmen, um sie aus der Welt zu schaffen, sie sei zu klein und zu unwichtig, um ihn an etwas zu hindern und habe geschrien "es wird Blut sein, ich schwöre, es wird Blut sein", wodurch die Privatklägerin und der gemeinsame Sohn C._____ in grosse Angst und Schrecken versetzt worden seien, was der Beschuldigte vorsätzlich herbeigeführt habe (Vorwurf der Drohung).
- 9 - Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz, wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2011 die Vorwürfe vollumfänglich (Urk. 29; Urk. 81 S. 2 i.V.m. Urk. 83). Es ist demzufolge in allen Anklagepunkten zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anklagevorwurf 1 (Unterzeichnung Passanträge betreffend die beiden Söhne) 2.1.1. Argumentation der Vorinstanz In diesem Anklagepunkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen mit der Begründung, eine Zwangslage seitens der Privatklägerin sei nicht rechtsgenügend erstellt. Aufgrund der Passkopien des Sohnes C._____ stehe fest, dass der Pass bis 25. April 2017 gültig sei. Es sei davon auszugehen, dass dies auch für den Pass von D._____ gelte. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb neue Pässe für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung der Söhne, welche am 24. Februar 2010 ablief, erforderlich gewesen seien. 2.1.2. Beanstandungen der Privatklägerin Die Privatklägerin liess in der Berufungsverhandlung geltend machen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die p._____ischen Pässe von C._____ und D._____ im Zeitpunkt, als die Privatklägerin die Termine für die Ausstellung der neuen Pässe auf dem Generalkonsulat der Republik P._____ in G._____ gehabt habe, das heisst am 30. Oktober 2009 bzw. am 6. November 2009, trotz der anderslautenden Laufzeiten auf den Passpapieren, lediglich noch bis 31. Dezember 2009 gültig gewesen. Dies ergebe sich aus den von ihr in der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen. Das von der Nationalversammlung der Republik P._____ per 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzte Gesetz über die Änderungen und Ergänzung des Gesetzes über die Reisepässe habe im Zeitpunkt, als die Privatklägerin die Reisepässe der Söhne habe erneuern wollen, vorgesehen, dass die bisherigen serbischen Reisepässe lediglich bis Ende 2009 Gültigkeit behalten sollen, unabhängig von der im Pass angegebenen Laufdauer. Von dieser
- 10 - Regelung habe der Beschuldigte Kenntnis gehabt, denn damals hätten alle p._____ischen Staatsangehörigen einen neuen Reisepass ausstellen lassen müssen (Urk. 85 S. 4). Die Privatklägerin habe davon ausgehen müssen, dass eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung der beiden Söhne im darauf folgenden Jahr nicht mehr möglich sein würde (Urk. 85 S. 5). Vor diesem Hintergrund habe sie sich in einer Zwangs- bzw. Notsituation befunden (Urk. 85 S. 6). 2.1.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte auch in der Berufungsverhandlung, er habe nicht gewusst, dass die neuen Pässe notwendig gewesen sein sollen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urk. 4/2 S. 6; Prot. II S. 17 f.). Die Verteidigung wandte ausserdem ein, dass aufgrund der von der Privatklägerin nachgereichten Unterlagen nicht erstellt sei, dass neue biometrische Reisepässe notwendig gewesen seien, um hier in der Schweiz eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zu erlangen (Prot. II S. 17). 2.1.4 . Würdigung a) Vorbemerkungen Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Privatklägerin genötigt, ihm Fr. 32'700.-- zu überweisen, indem er seine Unterschrift auf den Passanträgen für die gemeinsamen Kinder von der vorgängigen Überweisung dieses Betrages abhängig gemacht habe. Die Privatklägerin habe diesen Betrag überwiesen, da sie in einer Notlage gewesen sei, weil die neuen Pässe für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung im Frühling benötigt wurden (Urk. 12). Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend fällt die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ausser Betracht. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt oder ihr ernstliche Nachteile angedroht hat.
- 11 b) Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit Die Vorinstanz prüfte den Vorwurf unter dem Aspekt der Beschränkung der Handlungsfreiheit dem Wortlaut der Anklage folgend, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit stark eingeschränkt habe. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB steht in der Gesetzessystematik unter dem Titel der Delikte gegen die Freiheit. Entsprechend dem geschützten Rechtsgut der Freiheit, erfasst die Tatbestandsvariante der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Beeinträchtigungen der psychischen Integrität, der körperlichen Integrität und Gesundheit, der Fortbewegungsfreiheit sowie anderer Rechtsgüter, die Bestandteil der persönlichen Freiheit bilden (A. Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 409 f.). Vorliegend fällt eine Beschränkung oder Beeinträchtigung der Geschädigten in ihrer physischen oder psychischen Integrität und in der Bewegungsfreiheit ausser Betracht. Aber auch eine Beschneidung anderer Rechtsgüter, die Bestandteil ihrer persönlichen Freiheit bilden, ist nicht erkennbar und wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen. Der Anklagevorwurf beschränkt sich lapidar darauf, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe im Wissen darum, dass die Geschädigte alles tun würde, damit er die Passanträge für die Söhne unterschreibe, ihr gesagt, er werde die Anträge unterschreiben, wenn sie ihm Fr. 32'700.-- überweise, wodurch er sie in ihrer Handlungsfreiheit stark eingeschränkt habe. In welcher Weise sie in ihrer persönlichen Freiheit durch den Beschuldigten eingeschränkt wurde, ist der Anklage nicht zu entnehmen. Mangels Beschränkung in der persönlichen Freiheit scheidet vorliegend diese Tatbestandsvariante der Nötigung aus.
b) Nötigung durch Androhung ernstlicher Nachteile Zu prüfen bleibt, ob - wie der Vertreter der Privatklägerin geltend macht (Urk. 85 S. 9 ff.) - die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt ist.
- 12 - Der Beschuldigte hat der Privatklägerin angedroht, dass er die Passanträge nicht unterschreibe, wenn sie den Betrag von Fr. 32'700.-- nicht an ihn überweise. Dass die Privatklägerin ohne die Unterschrift des Beschuldigten keine neuen Pässe für die Söhne erhältlich machen konnte, ist unbestritten. Dies wiederum stellt für sich allein noch keinen ernstlichen Nachteil dar. In der Anklageschrift wird denn auch zusätzlich festgehalten, neue Pässe seien für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung C erforderlich gewesen. Der ernstliche Nachteil, welcher gedroht hat, bestand gemäss Anklagevorwurf in einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung C. Aus den Akten geht hervor, dass die Söhne über eine Niederlassungsbewilligung verfügten und die Kontrollfrist am 24. Februar 2010 ablief (Urk. 25/9 und 25/10). Da eine Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 AuG), konnte zum vornherein keine Verweigerung einer Verlängerung drohen. Zwar muss bei der Verlängerung der Laufzeit des Ausländerausweises für Niedergelassene ein gültiger Pass vorgelegt werden (Art. 89 AuG), jedoch stehen bei Ausländern und Ausländerinnen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (z.B. Niedergelassenen), wenn sie nicht mehr über die erforderlichen Ausweispapiere verfügen, ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz und ihr Anspruch auf eine Bewilligungserteilung als solche nicht in Frage (vgl. Weisungen des Bundesamtes für Migration I. Ausländerbereich, 3. Aufenthaltsregelung Ziffer 3.1.5.2.). Der Privatklägerin bzw. den Söhnen drohte bei Nichtvorlegen neuer Pässe demzufolge nicht, dass die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung in Frage stehen würde. Dass die Privatklägerin dies befürchtete, liegt auf der Hand, sonst hätte sie wohl die geforderte Geldsumme nicht an den Beschuldigten überwiesen. Ihre Befürchtung war indessen aus den dargelegten rechtlichen Gründen objektiv nicht gerechtfertigt. Ausserdem wurde nicht behauptet, dass der Beschuldigte ihr eine solche Konsequenz (Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung für die Söhne) angedroht hätte. Eine Androhung ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten liegt somit nicht vor. Er hat aber erkannt, dass die Privatklägerin solche Konsequenzen befürchtete, da er von den Söhnen darauf hingewiesen wurde, dass die neuen Pässe für eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung benötigt würden. C._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte ha-
- 13 be gewusst, dass sie die Pässe dringend benötigten, um im Jahre 2010 ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, dass die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ohne die Pässe nicht verlängert werde (Urk. 5 S. 6). Der Beschuldigte hat offensichtlich die vermeintliche, aus ihrer subjektiven Sicht bestehende Drucksituation der Privatklägerin ausgenutzt, um seine Geldforderung durchzusetzen. Dies ist moralisch verwerflich, stellt jedoch keine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB dar. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente nicht in einer Notsituation war. Die Kontrollfrist betreffend die Niederlassungsbewilligungen lief erst am 24. Februar 2010 ab. Als sie am 6. November 2009 dem Beschuldigten Fr. 32'700.-- überwies, hätte ihr noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die rechtliche Situation mit den Ausländerbehörden abzuklären und allenfalls auch rechtliche Schritte gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die Erwirkung der Zustimmungserklärung betreffend die Passanträge bzw. Ersatzvornahme durch das Gericht einzuleiten. Auch die Tatbestandsvariante der Nötigung unter Androhung ernstlicher Nachteile ist vorliegend nicht erfüllt. c) Fazit Da weder eine Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin noch die Androhung ernstliche Nachteile seitens des Beschuldigten im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung in diesem Anklagepunkt freizusprechen. Demgemäss bedarf es keiner Beweisergänzung und der Antrag der Privatklägerin auf Zeugenbefragung von Herrn E._____ vom Generalkonsulat der Republik P._____ in G._____ ist abzuweisen. 2.2. Anklagevorwurf 2 (Drohung vom 26. November 2009) Bezüglich dieses Anklagepunktes liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vor.
- 14 - Die Privatklägerin sagte betreffend diesen Vorwurf in der polizeilichen Befragung vom 4. März 2010 aus, nebst dem Vorfall vom 3. März. 2010 habe der Beschuldigte sie im November 2009 und im Mai 2009 bedroht. Damals habe er sie beschuldigt, sie habe sein bzw. ihr gemeinsames Leben zerstört, sie werde eine Strafe bekommen, er werde sie schädigen und sie werde von ihm keine Ruhe haben. Sie habe diese Drohungen damals nicht ernst genommen und gedacht, dass er nur wütend sei, dass dies einfach ein Prozess zu Beginn der Trennung sei (Urk. 3/1 S. 4). Im November habe er den Sohn besuchen wollen, der krank gewesen sei. Weder sie noch der Sohn hätten gewollt, dass der Beschuldigte vorbeikomme, das habe er akzeptiert und sei nicht vorbeigekommen (Urk. 3/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 28. September 2010 sagte sie aus, der Beschuldigte habe am 26. November 2009 angerufen. Der ältere Sohn sei krank gewesen. Der Beschuldigte habe sich beschwert, dass sie ihn nicht über die Krankheit des Sohnes orientiert hätte. Sie mache alles falsch, weshalb sie immer alles allein machen wolle. Er habe an jenem Morgen mindestens noch 10 Mal angerufen und sei irgendwann so wütend gewesen, dass er ins Telefon geschrien habe, er werde sie ein Leben lang verfolgen und schädigen, er mache sie kaputt, sie stehe zwischen ihm und den Söhnen (Urk. 3/2 S. 5). Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin jemals bedroht zu haben (Urk. 83 S. 16 ff.). Bezüglich dieses Vorfalles ist aufgrund der eigenen Angaben der Privatklägerin davon auszugehen, dass die vorerwähnten Äusserungen des Beschuldigten die Privatklägerin nicht geängstigt haben. Entgegen den Ausführungen im Anklagesachverhalt wurde sie nicht in Angst und Schrecken versetzt. Sie erkannte, dass der Beschuldigte die Äusserungen im Rahmen eines Prozesses zu Beginn der Trennung tätigte, als er wütend wurde. Die Äusserungen, er werde sie verfolgen und schädigen, er mache sie kaputt, erfolgten im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vor dem Hintergrund eines - auch bezüglich der Obhut über die Kinder - strittig geführten Scheidungsprozesses, welche damit begann, dass
- 15 die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht mitgeteilt hatte, dass der ältere Sohn krank war. Der Beschuldigte hat sich in der Wut geäussert, er hat kein konkretes Übel angedroht, die Privatklägerin wurde nicht in Angst und Schrecken versetzt. Bereits aufgrund der Darstellung der Privatklägerin, bestehen erhebliche Zweifel, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist Vorsatz bezüglich Täterhandlung und Erfolg erforderlich. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzen wollte. Seine Äusserungen erfolgten in der Wut im Rahmen eines Scheidungskampfes, in welchem die beiden Elternteile auch um die Kinder kämpften. In einer solchen emotionalen Lage getätigte diffuse Äusserungen erreichen ausgesprochen im konkreten Kontext auch nicht die notwendige Intensität des in Aussicht Stellens eines schweren Nachteils. Eine eingehende Aussagenwürdigung erübrigt sich in diesem Anklagepunkt, da der Sachverhalt schon aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher betreffend diesen Anklagepunkt vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 2.3. Anklagepunkt 3 und 4 (Vorfälle vom 3. März 2010) 2.3.1. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung den Beweisantrag vor, es sei Dr. med. PhD F._____ als Zeuge zu befragen. Er soll unter anderem die Aussagen der Parteien sowie die Glaubwürdigkeit der Zeugen gutachterlich analysieren (Urk. 82). Dazu ist vorweg Folgendes zu sagen: Grundsätzlich gehört die Beweiswürdigung zu den ureigensten Aufgaben des Richters (BSK-StPO-Tophinke, N 41 zu Art. 10 StPO). Ein Richter muss auch ohne Beizug eines psychologischen Sachverständigen in der Lage sein, ein widersprüchliches oder ausweichendes Aussageverhalten bzw. ein allfälliges Eigeninteresse eines Zeugen entsprechend zu würdigen. Bedarf es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes jedoch besonderer
- 16 - Fähigkeiten, so ist gemäss Art. 182 StPO ein Sachverständiger beizuziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Geisteszustand eines Zeugen abgeklärt werden muss. Weiter hat der Richter sodann ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen von der Bewertung besonderer Umstände in der Person des Aussagenden abhängt, zu welcher psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Frage stellt, ob der Zeuge - angesichts seines konkreten Entwicklungs- oder Geisteszustandes oder unter den Wirkungen eines spezifischen Beziehungsgeflechts - überhaupt in der Lage ist, sachgerecht wahrzunehmen bzw. diese Wahrnehmungen richtig zu verarbeiten und wiederzugeben. Die Frage, wann solche besonderen Umstände vorliegen, lässt sich allerdings nicht in genereller Weise beantworten (ZR 98 [1999] Nr. 17; Kass.-Nr. AC050056 vom 21.12.2005; Kass.-Nr. 2001/353S vom 05.03.2003, Erw. III.5.1.c; Kass.-Nr. 2003/092S vom 18.12.2003, Erw. II.2.3.a). Im Folgenden sind die einzelnen Aussagen zu würdigen: 2.3.2. Aussagen des Beschuldigten Betreffend die Vorfälle vom 3. März 2010 sagte der Beschuldigte aus, es treffe zu, dass er am fraglichen Tag zweimal mit der Privatklägerin telefoniert habe. Hingegen bestritt er, dass er sie bedroht habe, er habe ihr einzig gesagt, dass sie zum Termin in P._____ erscheinen solle, oder falls sie verhindert sein sollte, einen Anwalt beauftragen solle, der sie vertreten könne (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3 ). Am Abend habe die Privatklägerin ihn nochmals angerufen. Sie habe ihm gesagt, er brauche Hilfe, sie könne ihm helfen, falls er das nicht möchte, werde sie Schritte gegen ihn einleiten (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). Er habe nur gesagt, warum sie diese Agonie nicht beenden möchte, damit das Ganze ein Ende habe und ob es wirklich nötig sei, das Ganze noch lange hinauszuziehen (Urk. 4/1 S. 3). Eine halbe Stunde später habe er ihr nochmals angerufen um zu fragen, wie sie das gemeint habe, was dieser merkwürdige Anruf bedeute (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3). Es bestehen keine Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Seine Aussagen betreffend die Vorfälle vom 3. März 2010 sind gleichbleibend
- 17 und widerspruchsfrei. Er bestreitet konstant, die Privatklägerin bedroht zu haben. Aufgrund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter hat er jedoch ein Interesse, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind daher kritisch zu hinterfragen. Auch wenn keine eigentlichen Lügensignale erkennbar sind, fällt doch auf, dass sich seine Darstellung betreffend den Vorwurf der Bedrohung auf pauschales Bestreiten beschränkt. Merkwürdig erscheint bei seiner Darstellung, dass die Privatklägerin ihn am Abend nochmals angerufen und ihm erklärt haben soll, er brauche Hilfe, welche sie ihm angeboten habe. Ein solches Verhalten lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem Gesprächsinhalt, welchen er betreffend das Telefongespräch vom Morgen des gleichen Tages schilderte. Ein mögliches Tatmotiv könnte darin erblickt werden, dass die Privatklägerin - wie er gehört haben will (Urk. 4/2 S. 3) und von ihr bestätigt wurde (Urk. 3/1 S. 3) sich nicht am von ihm in P._____ eingeleiteten Scheidungsprozess beteiligen wollte und er sie dazu bringen wollte, weil das Verfahren ansonsten länger gedauert hätte. Letzteres ist seinen Aussagen zu entnehmen, wonach er die Scheidung in P._____ gewollt habe, da er nicht zwei Jahre haben warten wollen (Urk. 4/2 S. 3) und ihr gesagt hat, sie solle nicht alles lange hinausziehen (Urk. .4/1 S. 3). 2.3.3. Aussagen der Privatklägerin Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. Sie sagte betreffend die Vorfälle vom 3. März 2010 in der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2010 aus, der Beschuldigte habe am Morgen angerufen und gesagt, wenn sie die Papiere für die Scheidung in P._____ nicht unterschreibe, werde er in P._____ Leute organisieren, welche ihre Eltern in P._____ bedrohen und schlagen würden und sie in der Schweiz schlagen würden. Er werde ihr folgen, er werde sie schädigen, er werde sie nicht in Ruhe lassen. Er schwöre, dass er dies auch machen werde, sie werde nicht wissen, wann und wo es passiere (Urk. 3/1). In der Zeugeneinvernahme vom 28. September 2010 (Urk. 3/2) sagte sie aus, er habe gesagt, dass sie einem Anwalt die Vollmacht für die Scheidung in P._____
- 18 geben solle und er alles Geld erhalten würde. Wenn sie dies nicht mache, werde er Leute finden und bezahlen, die sie kaputt machen und schlagen, die sie verfolgen und ein Leben lang schädigen würden, er werde alles machen, um sie zu zerstören, die Kinder seien im auch nicht wichtig, er würde auch Leute finden, die ihre Eltern in P._____ schlagen würden. Bezüglich des Inhaltes des ersten Gespräches am Morgen des 3. März 2010 fällt auf, dass die Privatklägerin in der Zeugeneinvernahme vom 28. September 2010, also mehr als ein halbes Jahr nach den Vorfällen, neben den Drohungen auch erwähnte, er habe gesagt, die Kinder seien ihm nicht wichtig. Es handelt sich jedoch nicht um einen zentralen Punkt, wichtiger sind die Drohungen, welchen von der Privatklägerin gleichbleibend geschildert werden. Unklar bleibt aufgrund ihrer Aussagen, weshalb der Beschuldigte sie am Morgen anrief und sogleich bedrohte. Dies lässt sich auch nicht mit den Vorfällen am Vortag erklären, als die Privatklägerin dem Beschuldigten vorschlug, sie sollten sich treffen, um über die Kinder zu sprechen, er dies aber nicht wollte, vielmehr nur am Telefon mit ihr sprechen wollte. Betreffend das Telefongespräch vom Abend des 3. März 2010 sagte die Privatklägerin aus, sie habe am Abend angerufen und ihn gebeten, einen Arzt aufzusuchen, denn sie habe beim Gespräch am Morgen bemerkt, dass er sehr viel Stress habe und es ihm nicht gut gehe. Er habe gesagt, er benötige keine Hilfe, sie benötige Hilfe wegen des Blutes. Es sei alles ihr Fehler, sie habe alles schlecht gemacht, sie brauche Hilfe, es werde Blut sein, er schwöre ihr, es werde Blut sein (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5). Seitens der Privatklägerin ist ebenfalls von ihrer generellen Glaubwürdigkeit auszugehen. Sie hat aber ein Schadenersatzbegehren im Betrage von Fr. 32'700.-geltend gemacht (Urk. 9/8) und somit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 32'700.-- bereits am 6. November 2009 zurück überwiesen hat (Urk. 7/5). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihn erst am 4. März 2010 bei der Polizei anzeigt, wenn sie ihn hätte falsch belasten wollen und es ihr um den Betrag von Fr. 32'700.-- gegangen wäre. Auch ein anderes Motiv für eine Falsch-
- 19 belastung ist seitens der Privatklägerin nicht erkennbar. Der Beschuldigte mutmasste auf die Frage, weshalb ihn seine Frau zu Unrecht belasten sollte, er könne nur annehmen, es sei Frust, weil er die Scheidung wolle, sie sei wütend, weil er die Scheidung verlangt habe (Urk. 4/6 S. 2). Es ist nicht zu erkennen, was die Privatklägerin aus einer Falschbelastung allgemein und insbesondere betreffend die Scheidung für einen Vorteil ziehen könnte. Es bleibt als denkbares Motiv einzig Rache für die Einleitung des Scheidungsverfahrens durch den Beschuldigten. Dieses scheidet jedoch ebenfalls aus, da nicht ersichtlich ist, inwiefern Rache dieser Art auf ein in P._____ hängiges Scheidungsverfahren (Urk. 31/12) zielführend sein könnte. Gegen eine Falschbelastung spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin sich erst auf Aufforderung der beiden Söhne entschloss, zur Polizei zu gehen (Urk. 3/2 S. 4 und S. 5) und dass sie sich am 3. März 2010 auf der Regionalwache nicht für eine Anzeige gegen ihren Ehemann entschliessen konnte, vielmehr darum bat, sich die Anzeigeerstattung nochmals reiflich überlegen zu können. Die Anzeigerstattung erfolgte dann erst am 4. März 2010 (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass dies nicht dem Verhalten einer Person entspricht, welche eine Falschanzeige erstattet (Urk. 44 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung moniert die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bzw. Berufungsklägerin II. Sie sei psychisch krank und im höchsten Masse behandlungsbedürftig. Aus Krankenkassenabrechnungen ergebe sich denn auch, dass die Berufungsklägerin II das verschreibungspflichtige Medikament Cipralex gegen Depressionen und Angststörungen (Panikstörungen mit oder ohne Platzangst) soziale Angststörungen (soziale Phobien) sowie generalisierte Angststörungen und Zwangsstörungen einnehme. Gerade bei Zwangsstörungen handle es sich um eine bekannte psychische Störung, die bei der betroffenen Person dazu führe, dass bei ihr ein innerer Drang bestehe, bestimmte Dinge zu denken oder zu tun. Die Nebenwirkungen des Medikamentes könnten bei den Patienten suizidale Gedanken und Feindseligkeiten entwickeln. Bei der Berufungsklägerin II sei deshalb bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, dass sie gegenüber dem Berufungskläger I höchst feindselig eingestellt sei. Ihr Motiv sei offensichtlich und klar: Sie wolle den Berufungskläger I mit erheblichen Umtrieben
- 20 dafür "bestrafen", dass er die Scheidung in P._____ eingeleitet habe. Im Vorfeld habe sie ihn mit allen Mitteln dazu bewegen wollen, die Scheidung nicht einzureichen und die Ehe aufrecht zu erhalten. So sei sie auch nicht davor zurückgeschreckt, den Berufungskläger I öffentlich zu diffamieren oder unsinnige Strafanzeigen gegen ihn einzureichen. Richterweise sei ein solches Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2009 aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Berufungsklägerin II durch den Stadtrichter eingestellt worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin II die gemeinsamen Kinder seit Jahren massiv beeinflusse, instrumentalisiere, psychisch missbrauche und vom Vater entfremde. Es handle sich um einen Komplott, die Kinder würden zusammen mit der Mutter eine Koalition, eine sogenannte "verschworene Gemeinschaft" bilden, welche das Ziel habe, den Vater zu demütigen und zu bestrafen (Urk. 82 und 83 S. 3 ff.). Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wenn die Verteidigung einerseits behauptet, die Berufungsklägerin II leide an Zwängen, so stünde eine solche Störung dem ebenfalls behaupteten inszenierten Vorgehen im Sinne eines Komplotts gegen den Berufungskläger I entgegen. Zwangsstörungen, die dazu führen, dass ein innerer Drang besteht, bestimmte Dinge zu denken oder zu tun, verunmöglichen es der betroffenen Person, dermassen planmässig gegen etwas vorzugehen. Kommt hinzu, dass sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für solche Machenschaften seitens der Berufungsklägerin II aus den Akten ergeben. Wider die Akten ist auch die Behauptung, dass das Verfahren gegen den Berufungskläger I am 25. Juni 2009 durch den Stadtrichter wegen widersprüchlichen Aussagen seitens der Berufungsklägerin II eingestellt wurde (Urk. 25/3). Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass widersprüchliche Aussagen beider Parteien vorgelegen sind. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 10; Art. 82 Abs. 4). Die Aussagen der Privatklägerin sind detailliert und widerspruchsfrei. Sie ergeben ein nachvollziehbares Bild der Geschehnisse am 3. März 2010. Insbesondere ist aufgrund ihrer Darstellung erklärbar, weshalb sie dem Beschuldigten am Abend
- 21 nochmals anrief und ihn darauf hinwies, dass er Hilfe brauche. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte nachdem der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen hatte, das Bedürfnis hatte, nochmals mit ihm zu sprechen, um die Situation zu klären und zu beruhigen und um festzustellen, ob er in einer psychischen Verfassung war, in welcher er Hilfe benötigte oder gefährlich war (Urk. 44 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Beteiligen dahingehend übereinstimmen, dass es am 3. März 2010 zu zwei Telefongesprächen kam und dass das Scheidungsverfahren in P._____ Thema des Gespräches bildete. Ausserdem sagte auch der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn am Abend angerufen und gesagt, er brauche Hilfe und ihm Hilfe angeboten. Die Aussagen der beiden Beteiligten gehen einzig betreffend die von der Privatklägerin behaupteten und vom Beschuldigten bestrittenen Drohungen auseinander. Die Darstellung der Privatklägerin erscheint als glaubhaft, während an der Darstellung des Beschuldigten Zweifel bestehen, insbesondere lässt sich der Hinweis der Privatklägerin im zweiten Gespräch, wonach er Hilfe brauche, mit seiner Darstellung über den Inhalt des ersten Gespräches nicht vereinbaren. Hinzukommt, dass die Aussagen der Privatklägerin durch diejenigen der beiden Söhne gestützt werden (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). 2.3.4. Aussagen von C._____ und D._____ C._____ ist der ältere Sohn der Parteien. Er hat als Zeuge am 25. November 2010 ausgesagt, als er am 3. März 2010 am Mittag nach Hause gekommen sei, sei seine Mutter aufgelöst und aufgebracht gewesen, sie habe recht geweint. Als er und sein Bruder sie angesprochen hätten, habe sie anfänglich nicht sagen wollen, was vorgefallen sei. Dann habe sie erzählt, dass der Vater sie am Telefon bedroht habe. Er habe gesagt, sie solle beim Scheidungsverfahren in P._____ erscheinen oder einen Anwalt bevollmächtigen, ansonsten er Leute anheuern würde, die sie und ihre in P._____ lebenden Eltern belästigen oder gar gewalttätig werden würden. Er und sein Bruder hätten ihr geraten, sofort zur Polizei zu gehen, das habe sie nicht gewollt. Beim zweiten Telefongespräch am Abend, habe er sich direkt neben der Mutter befunden und habe praktisch das ganze
- 22 - Telefonat mit verfolgen können. Er glaube, er habe ganz nah bei der Mutter gestanden und ebenfalls das Ohr an den Hörer gehalten. Der Vater habe die Mutter beschimpft als nichtsnutzig, dumm und blöd. Er habe gesagt, sie stehe ihm im Wege und er werde alles unternehmen, um sie aus der Welt zu schaffen, sie sei zu klein und unwichtig, um ihn an etwas zu hindern. Er habe sinngemäss gesagt, es werde Blut fallen. Er (Zeuge) habe grosse Angst bekommen, er (Beschuldigter) werde sie umbringen. Die Mutter habe versucht, ihn zu beruhigen. Sie habe gesagt, er sage Sachen, die er nicht ernst meine, er brauche Hilfe, da es ihm offenbar nicht gut gehe. Der Vater habe entgegnet, sie sei diejenige, die Hilfe brauche. Der Vater habe wie wahnsinnig gewirkt, aufgebracht. Er habe schon immer Zornanfälle gehabt, aber bei diesen Telefongespräch sei es ganz schlimm gewesen und richtig alarmierend (Urk. 5 S. 4). Die Mutter sei nach dem Gespräch sehr unruhig gewesen: Er habe sie dazu drängen müssen, zur Polizei zu gehen. D._____, der jüngere Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin wurde am 25. November 2010 als Zeuge befragt (Urk. 6). Er sagte aus, die Mutter sei total verstört gewesen als er am 3. März 2010 nach Hause gekommen sei, sie habe geweint und habe sehr besorgt und auch sehr beunruhigt gewirkt. Er habe sie gefragt, was los sei. Sie habe erzählt, der Vater habe angerufen und ihr befohlen, ihrem Anwalt die Vollmacht zu geben und ihm das ganze Geld zu geben, wenn sie dies nicht tue, würde er Leute finden, die sie und ihre Eltern zusammenschlagen würden. Das Telefonat am Abend habe er nicht mitverfolgt, er sei in seinem Zimmer gewesen, C._____ sei bei der Mutter gewesen und habe es mitverfolgt. Die beiden hätten ihm erzählt, dass der Vater wieder gedroht habe, er solle gesagt haben, es werde Blut fliessen. Sie hätten der Mutter geraten, zur Polizei zu gehen. Die beiden Söhne waren im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2010 17 Jahre und 10 Monate (C._____) bzw. 16 Jahre und 4 Monate (D._____) alt. Sie waren beide dem Kindesalter entwachsen, C._____ stand kurz vor der Mündigkeit. Beide waren sich aufgrund ihres Alters der Tragweite und Bedeutung einer Zeugenaussage und einer Falschbelastung bewusst. Es bestehen zudem betreffend beide Zeugen keine Anhaltspunkte, welche an ihrer Glaubwür-
- 23 digkeit zweifeln liessen. Ihre Schilderungen sind klar und sehr differenziert. Insbesondere schildern sie realitätsnah, wie sie den Zustand der Privatklägerin am Mittag bei ihrer Heimkehr am 3. März 2010 wahrgenommen haben. D._____ räumte ein, er habe den zweiten Telefonanruf am Abend nicht mitverfolgt und sagte aus, was ihm C._____ und seine Mutter darüber erzählt haben. Damit hat er klar zwischen eigener Wahrnehmung und Wahrnehmung vom Hörensagen unterschieden, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stützt. Insgesamt erscheinen die Aussagen der beiden Söhne als glaubhaft. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits unter Ziffer 2.3.3. erwähnt, brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut hervor, dass die Kinder von der Mutter und Berufungsklägerin II massiv instrumentalisiert, beeinflusst und psychisch missbraucht werden, mit dem Ziel, sie vom Vater zu entfremden und diesen zu demütigen und zu bestrafen (Urk. 82 und Urk. 83 S. 13 f.). Auch wenn mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass die beiden Söhne sich mit der Mutter im Zusammenhang mit der Scheidung solidarisierten, so bestehen keine Anhaltspunkte für ein Komplott und eine gemeinsame Falschbelastung des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und eingehend mit den Erkenntnissen aus den Eheschutzakten auseinandergesetzt, ihren zutreffenden Erwägungen kann gefolgt werden (Urk. 44 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass sich auch den Akten des Eheschutzverfahrens keine Hinweise entnehmen lassen, welche auf eine Manipulation der Söhne durch die Mutter hinweisen würden. An dieser Stelle ist auch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Strafverfahren darum geht, abzuklären, ob Hinweise dafür bestehen, dass die Privatklägerin die Söhne zu einer Falschbelastung des Beschuldigten angestiftet hat, was eine ganz andere Dimension aufweist als die Frage, ob die Söhne sich mit der Mutter im Scheidungsverfahren solidarisieren. Für ein derartiges inszeniertes und abgesprochenes Vorgehen zwischen Mutter und Söhnen, mit dem Ziel einer Falschbelastung des Beschuldigten, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Dass ein beinahe mündiger Sohn sich im Scheidungsverfahren mit der Mutter solidarisiert und vom Vater entfremdet hat, indiziert noch lange nicht, dass er auf Anstiftung der Mutter den Vater
- 24 in einem Strafverfahren als Zeuge falsch belastet. Ein Jugendlicher im Alter der beiden Söhne könnte - anders als ein kleines Kind - solche Beeinflussungen erkennen und liesse sich nicht unbewusst in ein Komplott einspannen. Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, was die Söhne für ein Interesse an eine Falschbelastung des Vaters haben könnten. Insbesondere ist den Eheschutzakten nicht zu entnehmen, dass die Söhne den Vater hassen würden, vielmehr führte der Kindervertreter in seinem Plädoyer im Eheschutzverfahren aus, er sei überzeugt, die beiden jungen Männer würden ihren Vater lieben und eigentlich auch vermissen (Urk. 25/6a S.4). Von einer Zeugenbefragung vom Dr. med. PhD F._____ zur Entfremdungsproblematik und zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen, wie von der Verteidigung beantragt wurde (Urk. 48A S. 3; Urk. 82) ist aus all diesen Gründen abzusehen. 2.3.5. Fazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche durch die Aussagen der beiden Söhne gestützt werden, ist der Sachverhalt betreffend Anklagevorwurf 3 und 4 (Vorfälle vom 3. März 2010) erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die Vorfälle vom 3. März 2010 zutreffend als Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (dritter Anklagevorwurf Vorfall vom 3. März 2010; Telefongespräch um ca. 08.55 Uhr) und als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (dritter Anklagevorwurf Vorfall vom 3. März 2010; Telefongespräch um ca. 18.00 Uhr) gewürdigt. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
- 25 -
IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Die Strafandrohung ist die gleiche für Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wie für Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafzumesssungsfaktoren Betreffend die Strafzumessungsfaktoren, welche bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen sind, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 44 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Tatschwere Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten im Telefongespräch vom Morgen des 3. März 2010 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Gewaltanwendung nicht nur gegenüber der Privatklägerin sondern auch gegenüber deren Eltern in Aussicht stellte. Die Privatklägerin hatte nicht nur Angst um sich selber, sondern auch um ihre Eltern. Die Äusserungen verfehlten denn auch ihre Wirkung nicht, die Privatklägerin war noch Stunden später, als die Söhne am Mittag nach Hause kamen, aufgelöst und weinte. Am Abend des gleichen Tages reagierte der Beschuldigte auf den Anruf der Privatklägerin, welche die Situation bereinigen wollte und ihn darauf hinwies, dass er Hilfe brauche, mit einer noch massiveren Drohung, dass Blut fliessen werde. In objektiver Hinsicht wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass es sich um spontane Äusserungen des Beschuldigten und nicht um planmässige Einschüchterung der Privatklägerin handelte. Jedoch handelte er vorsätzlich und hat bewusst auch die
- 26 - Eltern der Privatklägerin in die Bedrohung miteinbezogen. Es musste ihm klar sein, dass gerade dies die Privatklägerin in Angst versetzen würde, zumal sie aus dem Ausland nichts zum Schutze der Eltern vorkehren und nicht beobachten konnte, was geschah. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Drohungen vor dem Hintergrund einer strittigen Scheidungssituation erfolgten, bei der aus Sicht des Beschuldigten eine Entfremdung seiner Söhne drohte und diese sich mit der Mutter solidarisierten. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Für die beiden eng miteinander zusammenhängenden Tatvorwürfe betreffend die Vorfälle vom 3. März 2010 erscheint eine Strafe von 90 Tagen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und festgehalten werden, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen (Urk. 44 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Strafmindernde und straferhöhende Faktoren (nebst der bereits berücksichtigten Asperation infolge Deliktsmehrheit) liegen keine vor.
2.4. Geldstrafe Da eine Strafe von 90 Tagen dem Verschulden und den weiteren Strafzumessungsfaktoren angemessen erscheint, ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB ). 2.5. Höhe der Tagessätze Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagesatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
- 27 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt (Urk. 44 S. 26/27). Aufgrund der Angaben des Beschuldigen im Berufungsverfahren haben diese in der Zwischenzeit kein Änderung erfahren (Urk. 81 S. 1). Die von der Vorinstanz auf Fr. 170.-- festgesetzte Tagessatzhöhe trägt den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten in angemessener Weise Rechnung. 2.6. Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.-- zu bestrafen. 3. Bedingter Strafvollzug und Busse Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren sind erfüllt. Indessen erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Ausfällung einer zusätzlichen Busse gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB im Sinne eines sofort spürbaren "Denkzettels" nicht angezeigt. Es ist von der Ausfällung einer Busse abzusehen.
V. Schadenersatzbegehren Infolge Freispruches betreffend den Anklagepunkt 1 ist auf das mit Bezug auf diesen Anklagepunkt gestellte Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einzutreten. VI. Genugtuungsbegehren
- 28 - Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten (Urk. 83 S. 2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mangels schwerer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen nicht erfüllt seien (Urk. 44 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte musste keinen Tag in Untersuchungshaft verbringen und wird zudem in zwei Punkten anklagegemäss schuldig gesprochen. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
VII. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Kostenauflage Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch betreffend Anklagevorwurf 2 (Vorfall vom 26. November 2009) und Bestätigung des Freispruches betreffend Anklagepunkt 1 durch, betreffend die Anklagevorwürfe 3 und 4 (Vorfälle vom 3. März 2010) sowie seinem Genugtuungsbegehren unterliegt er mit seinen Anträgen. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Berufungsantrag bezüglich des beantragten Schuldspruches betreffend Anklagevorwurf 1, der Bestätigung des Schuldspruches betreffend Anklagevorwurf 2 sowie ihrem Schadenersatzbegehren, dagegen obsiegt sie mit ihrem Antrag auf Bestätigung des Schuldspruches betreffend die Anklagepunkte 3 und 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten und der Privatklägerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. 2. Entschädigung 2.1 Wie erwähnt, wird der Beschuldigte in zwei von vier Anklagepunkten freigesprochen. Die einzelnen Anklagepunkte sind bezüglich des Aufwandes in etwa gleich zu gewichten. Demgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur
- 29 - Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Bezüglich der Bemessung der zu erstattenden Verteidigungskosten ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Betrag (Urk. 83 S. 34) von Fr. 14'262.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Übersetzungskosten) für eine Vertretung vor Einzelgericht - unter Berücksichtigung der maximalen Grundgebühr von Fr. 8'000.-- gemäss § 17 lit. a AnwGebVO und angesichts des einfachen Verfahrens sowie der Sachverhalte, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten erboten haben - masslos übersetzt erscheint. Es ist von einer Grundgebühr von Fr. 6'000.- - auszugehen. Hinzuzurechen sind geltend gemachte Übersetzungskosten von Fr. 580.-- (Urk. 32 und Urk. 83 S. 34) sowie die Mehrwertsteuer (8 % auf Fr. 6'000.--). Somit resultiert eine volle Entschädigung von Fr. 7'060.--, welche auf die Hälfte zu reduzieren ist. Folglich ist dem Beschuldigten eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 3'530.-- (hälftiger Anteil Verteidigungskoten inkl. Mehrwertsteuer und Übersetzungskosten) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Der Beschuldigte stellte für das Berufungsverfahren den Antrag auf eine angemessene Entschädigung (Urk. 83 S. 34). Bei der Frage, ob die Privatklägerschaft dazu angehalten werden soll, die (teilweise) obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen, geht das Gesetz davon aus, dass es grundsätzlich Sache des Staates ist, eine Entschädigung zu gewähren. Nur in zwei Ausnahmefällen, kann die Privatklägerschaft zur Leistung angehalten werden: Einerseits wenn der beschuldigten Partei durch die im Strafverfahren behandelten Schadenersatzforderungen Aufwendungen entstanden sind (Art. 432 Abs. 1 StPO) und andererseits, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Beide Konstellationen sind vorliegend nicht gegeben. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Entschädigung herabgesetzt werden, wenn die Aufwendungen der
- 30 beschuldigten Person geringfügig sind. Damit übernimmt das Gesetz einen in den kantonalen Prozessordnungen weit verbreiteten Grundsatz, wonach im Strafverfahren nur der Aufwand von einiger Bedeutung zu entschädigen ist. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen (Botsch., 1330; GRIESSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Art. 430 N 9 ff.). Wie oben dargelegt, dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch betreffend Anklagevorwurf 2 (Vorfall vom 26. November 2009) und Bestätigung des Freispruches betreffend Anklagepunkt 1 durch, mit seinen restlichen Anträgen unterliegt er. Bei den Anklagepunkten, in denen ein Freispruch erfolgte, handelt es sich um rechtlich und tatsächlich einfache und klare Sachverhalte. Entsprechend waren auch die Aufwendungen seitens des Beschuldigten nicht von allzu grosser Tragweite. Es rechtfertigt sich somit, eine um zwei Dritteln reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. Übersetzungskosten machte die Verteidigung für das Berufungsverfahren keine geltend. 2.3. Die Privatklägerin hat erst für das Berufungsverfahren einen Rechtsvertreter mandatiert. Sie beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuern zu bezahlen (Urk. 85 S. 2 und S. 19). Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bestimmt, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung hat die Privatklägerin ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Privatklägerschaft muss die Entschädigung somit nicht nur vor dem Ende des Verfahrens beantragen und belegen, sondern auch beziffern, andernfalls sie ihrer Rechte verlustig
- 31 geht. Die Verwirkung tritt indessen nur dann ein, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihre Ansprüche im Verlauf des Verfahrens geltend zu machen (GRIESSER a.a.O. N 5 zu Art. 433; BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 433 N 12). Wie erwähnt, obsiegt die Privatklägerin bloss mit ihrem Antrag auf Bestätigung des Schuldspruches betreffend die Anklagepunkte 3 und 4, mit ihrem Hauptantrag unterliegt sie. Zudem hat sie ihre Entschädigungsforderung weder belegt noch beziffert. Folglich ist auf den Antrag der Privatklägerin nicht einzutreten und es ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung/Einzelgericht, vom 4. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. - 6. (…). 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’100.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. (…). 9. (…). 10. (Mitteilungen). 11. (Rechtsmittel)." 2. Schriftlichte Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (dritter Anklagevorwurf Vorfall vom 3. März 2010) sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (dritter Anklagevorwurf Vorfall vom 3. März 2010). 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (erster Anklagevorwurf Vorfall Passanträge) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (zweiter Anklagevorwurf Vorfall vom 26. November 2009) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung von Fr. 3'530.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Übersetzungskosten) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 33 - 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt. 11. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 12. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Höhe von Fr. 2'160.- aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. September 2011
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Huser
Urteil vom 6. September 2011 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der mehrfachen Drohung bzw. des Versuches dazu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (erster Anklagevorwurf) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 170.– (total Fr. 17’000.--) bestraft. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 1’200.-- bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’100.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. a) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen (einschliesslich Übersetzungskosten) eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung von Fr. 2'008.80.-- (Fr. 148.80 MwSt. eingeschlossen) zugesprochen. b) Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Ziff. 1 des Urteils vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und der Berufungskläger I sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung bzw. des Versuchs dazu, vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Ziff. 3 bis 5 des Urteils vom 4. Februar 2011 seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Ziff. 8 des Urteils vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Ziff. 9 des Urteils vom 4. Februar 2011 sei aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: a) Dem Appellanten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für Anwaltskosten und Übersetzungskosten von CHF 14'262.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. b) Dem Appellanten sei eine angemessene Genugtuung auszurichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56; schriftlich) 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. GG100495) sei der Beschuldigte betreffend dem ersten Anklagevorwurf (Vorfall vom 30. Oktober 2009 / 6. November 200... 2. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. GG100495) sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten CHF 32'700.00 Schadenersatz zu bezahlen. Eventualiter sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. GG100495) die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten festzus... Subeventualiter sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. GG100495) die Zivilforderung der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Geschädigten für deren anwaltliche Aufwendungen eine angmessene Entschädigung (zzgl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Das Gericht erwägt: 2.3.1. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung den Beweisantrag vor, es sei Dr. med. PhD F._____ als Zeuge zu befragen. Er soll unter anderem die Aussagen der Parteien sowie die Glaubwürdigkeit der Zeugen gutachterlich analysieren (Urk. 82). Da... Grundsätzlich gehört die Beweiswürdigung zu den ureigensten Aufgaben des Richters (BSK-StPO-Tophinke, N 41 zu Art. 10 StPO). Ein Richter muss auch ohne Beizug eines psychologischen Sachverständigen in der Lage sein, ein widersprüchliches oder auswei... 2.2. Der Beschuldigte stellte für das Berufungsverfahren den Antrag auf eine angemessene Entschädigung (Urk. 83 S. 34). Bei der Frage, ob die Privatklägerschaft dazu angehalten werden soll, die (teilweise) obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen, geht das Gesetz davon aus, dass es grundsätzlich Sache des Staates ist, eine Entschädigung zu gewähren. Nur in zwei... Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die ... Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bestimmt, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung hat die Pr... Es wird erkannt: 1. - 6. (…). 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’100.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. (…). 9. (…). 10. (Mitteilungen). 11. (Rechtsmittel)." Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (dritter Anklagevorwurf Vorfall vom 3. März 2010) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (dritter Anklagevorwurf Vorfall vom 3. März 2010). 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (erster Anklagevorwurf Vorfall Passanträge) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (zweiter Anklagevorwurf Vorfall vom 26. November 2009) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.– bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung von Fr. 3'530.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Übersetzungskosten) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin je zur Hälfte auferlegt. 11. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 12. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in der Höhe von Fr. 2'160.- aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten den Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten den Geschädigtenvertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.