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Zürich Obergericht Strafkammern 26.10.2010 SB100349

26. Oktober 2010·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,880 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Bedingter Strafvollzug im Jugendstrafrecht (Art. 35 JStG), Anordnung einer Schutzmassnahme indiziert keine schlechte Legalprognose

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. SB100349/U/eh

I. Strafkammer

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. Volken und lic. iur. Langmeier sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Stark

Urteil vom 26. Oktober 2010

in Sachen

A.__, geboren 1992, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. B.__,

gegen

Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Appellatin und

Geschädigte gemäss Geschädigtenverzeichnis

betreffend mehrfacher Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes C.__, Jugendgericht, vom 11. Februar 2010 (DJ090006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft D.__ vom 30. September 2009 inkl. Geschädigtenverzeichnis (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz vom 11. Februar 2010: (Urk. 42) Das Jugendgericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer I/12) wird nicht eingetreten. Das Jugendgericht erkennt: 1. Der Angeschuldigte A.__ ist schuldig  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG. 2. Der Angeschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Angriff im Sinne von Art. 134 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 3. Es wird eine Unterbringung des Angeschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 4. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden.

- 3 - 5. Der Angeschuldigte wird bestraft mit 30 Tagen Freiheitsentzug, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung nach Art. 15 JStG aufgeschoben. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Angeschuldigte folgende Schadenersatzforderungen unter solidarischer Haftung mit den jeweiligen Mittätern anerkannt hat:  E.__ Fr. 218.–  F.__ Fr. 430.40 8. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 9. Auf das Genugtuungsbegehren des Geschädigten G.__ wird nicht eingetreten. 10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.– Untersuchungskosten Fr. .– Kosten der amtlichen Verteidigung (noch ausstehend) 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 54 S. 1, schriftlich) 2. 1. Der Vollzug des Freiheitsentzuges sei aufzuschieben und die Probezeit auf ein Jahr festzusetzen. 3. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Jugendstaatsanwaltschaft: (Urk. 57 S. 1, schriftlich) Die Berufung sei abzuweisen.

- 4 - Das Gericht erwägt: […] IV. Strafvollzug 9. Mit Inkrafttreten des neuen JStG erfuhr das Jugendstrafrecht eine grundlegende Änderung (vgl. dazu BSK Strafrecht I – Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 10 JStG N 2). Galt bisher das Prinzip des Monismus, wonach das Gericht (mit wenigen Ausnahmen) entweder eine Massnahme oder Strafe anzuordnen hatte, gilt neu, dass zu einer Massnahme (sog. Schutzmassnahme) grundsätzlich – eine Strafbefreiung gemäss Art. 21 JStG vorbehalten – auch eine Strafe auszufällen ist (sog. Dualismus), wie es die Vorinstanz auch getan hat. Entsprechend ist auch über den Vollzug der ausgefällten Strafe bzw. das Verhältnis zwischen Schutzmassnahme und Strafe zu befinden (vgl. Art. 32 JStG und Art. 35 JStG). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, ob der Freiheitsentzug bedingt oder unbedingt vollziehbar sei. Sie hielt unter Verweis auf Art. 32 Abs. 1 JStG lediglich fest, die Strafe sei zugunsten der angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG aufzuschieben (Urk. 42 S. 18). Sinngemäss sprach sie damit eine unbedingte Strafe aus. 10. Die Verteidigerin beanstandet, dass zuerst aufgrund von Art. 35 JStG geprüft werden müsse, ob ein bedingter Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gewährt werden könne. Art. 32 JStG komme erst zum Zug, wenn aufgrund sämtlicher Umstände das Vorhandensein einer ungünstigen Prognose bejaht werde. Zwar gehe im Erwachsenenmassnahmerecht aufgrund von Art. 56 Abs. 1 StGB mit der Massnahme immer eine unbedingte Freiheitsstrafe einher. Das Jugendstrafrecht sei jedoch anders konzipiert, insbesondere sei Art. 56 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Wegleitend für die Anwendung des JStG seien der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Unterbringung in Art. 15 Abs. 1 JStG explizit erwähnt. Entsprechend dürfe im Jugendstrafrecht keine analoge Anwendung der im Erwachsenenstrafrecht geltenden Voraussetzungen bezüglich der Frage des Vollzuges von Freiheits-

- 5 strafen bei der Anordnung von Massnahmen stattfinden. Im Jugendstrafrecht führe die Anordnung einer Unterbringung nicht automatisch zur Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Der Angeklagte habe als Klassenbester seine Lehrabschlussprüfung der Maler-Anlehre bestanden. Zurzeit würden Abklärungen bezüglich einer Arbeitstelle laufen. Der Angeklagte gehe immer noch regelmässig zu Dr. H.__ in die Therapie. Seit Februar 2008 habe er keine Verbrechen oder Vergehen begangen. Es könne nicht von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden, wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich dargelegt worden sei. Sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen für eine bedingte Strafe seien gegeben. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände hätte die ausgefällte Strafe bedingt ausgesprochen werden müssen (Urk. 34 S. 2 f.; Urk. 54 S. 2 f.). 11. Demgegenüber hält die Jugendstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort fest, dass im vorinstanzlichen Urteil der bedingte Vollzug unter Hinweis auf die Ausführungen zur Strafzumessung und aus spezialpräventiven Gründen verweigert worden sei. Der Angeklagte habe bereits drei Vorstrafen erwirkt. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht erfüllt. Im psychologischen Gutachten vom 12. November 2004 sei zwar das Rückfallrisiko für neue Delikte als gering eingestuft worden. Doch habe der Angeklagte trotz laufender Psychotherapie eine neue Deliktsserie gestartet. Dass er Waffen gestohlen habe, sei besonders besorgniserregend zu werten. Im psychologischen Bericht von Dr. H.__ vom 2. Februar 2010 werde denn auch festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach wie vor deutlich reduziert sei. Ferner sei auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, gemäss welcher die Anordnung einer Massnahme die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse. Auch im Jugendstrafverfahren werde die Legalprognose durch den Verweis von Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG auf Art. 56 Abs. 2 StGB als Kriterium für die Anordnung einer Schutzmassnahme vorausgesetzt, auch wenn dies gegenüber dem Kriterium des voraussichtlichen erzieherischen oder therapeutischen Erfolges zweitrangig sei. Vorliegend habe die Anordnung einer Unterringung und der ambulanten Behandlung beim Angeklagten neben

- 6 erzieherischen Aspekten das Ziel, diesen von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Eine negative Prognose werde damit impliziert (Urk. 57 S. 2 f.) 12. Der Verteidigerin ist darin zuzustimmen, dass Art. 32 Abs. 1 JStG nur für vollziehbare Freiheitsentzüge zur Anwendung kommt (vgl. den klaren französischen Wortlaut: „une privation de liberté exécutoire prononcée conjointement“). Grundsätzlich ist somit vorab zu prüfen, ob der Freiheitsentzug in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG bedingt oder unbedingt auszusprechen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt oder teilbedingt aufgeschoben werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.5.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.3 = Pra 99 [2010] Nr. 44; vgl. auch BSK Strafrecht I – Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 24; Trechsel/Stöckli, Praxiskommentar StGB, Zürich, 2008, Art. 42 N 7; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 132), auch im Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. 13. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage noch nicht geäussert. In der Lehre wird ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, im Jugendstrafrecht stehe – anders als im Massnahmerecht des Erwachsenenstrafrechtes – grundsätzlich die Möglichkeit offen, die Schutzmassnahmen, insbesondere auch die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG, mit einer bedingt auszufällenden Strafe zu kombinieren (BSK Strafrecht I – Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 32 JStG N 4; Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 116 f.; Jenny, Grundfragen des neuen Jugendstrafrechts, AJP 5/2006 S. 537 f.; Viredaz, Le principe du dualisme des peines et des mesures tel que le prévoit la nouvelle Loi fédéral sur la condition pénal des mineurs, ZStrR 123 [2005] S. 184). 14. Die obgenannte bundesgerichtliche Praxis stützt sich vorab auf Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB, gemäss welchem die Anordnung einer Massnahme die „Gefahr weiterer Straftaten“ voraussetzt. Deshalb könne der Vollzug der gleichzeitig ausgefällten Strafe nicht nach Art. 42 StGB und Art. 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 StGB bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden (Urteil des Bundesgerich-

- 7 tes 6B_268/2008 vom 2. März 2009, E. 6; so auch Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 132). Art. 56 Abs. 1 StGB ist im Jugendstrafrecht nicht anwendbar, da es sich beim Verweis in Art. 1 Abs. 2 JStG um eine abschliessende Aufzählung handelt. Aus dieser Tatsache allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass für die Anordnung von Schutzmassnahmen keine Gefahr weiterer Straftaten erforderlich wäre. Vielmehr ist auch für die Anordnung einer Schutzmassnahme vorausgesetzt, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG). Schutzmassnahmen bezwecken, durch erzieherische und/oder therapeutische Intervention weitere Rechtsbrüche zu verhindern und den Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren. Insbesondere gilt im Jugendstrafrecht auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, das an die Gefahr anknüpft, dass eine drohende oder bereits bestehende Fehlentwicklung neue Straftaten wahrscheinlich macht (BSK Strafrecht I – Gürber/Hug/ Schläfli, a.a.O., Vor Art. 1 JStG N 20; Aebersold, a.a.O., S. 61; Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss., Zürich 2009, S. 139 f.). 15. Dem Jugendstrafrecht und insbesondere dessen Massnahmen liegt jedoch viel stärker der Gedanke der Erziehung und Resozialisierung des jugendlichen Rechtsbrechers zu Grunde als dem Erwachsenenstrafecht mit seinen Massnahmen. Letztere bezwecken in erster Linie die Verhinderung neuer Straftaten (BGE 127 IV 154 E. 3d; BSK Strafrecht I – Heer, a.a.O., Vor Art. 56 StGB N 1 ff.; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 59 N 6). Bei der Anwendung des Jugendstrafrechtes stehen dagegen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund, weshalb seinen Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist (Art. 2 JStG). Geschützt werden soll in erster Linie die Entwicklung sowie die persönliche und berufliche Entfaltung der Jugendlichen und nicht die Gesellschaft (vgl. zum Ganzen Holderegger, a.a.O., S. 139 f.; Aebersold, a.a.O., S. 61, S. 95 f.). Insbesondere fehlt im Jugendstrafrecht eine gesetzliche Regelung analog zu Art. 59-61 StGB und

- 8 - Art. 63 StGB, welche ausdrücklich voraussetzen, dass einerseits der Täter eine Straftat begangen haben muss, die mit seiner psychischen Störung bzw. Abhängigkeit bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und andererseits zu erwarten ist, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung bzw. Abhängigkeit bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Das JStG selber nennt in keinem Artikel als Voraussetzung die Gefahr weiterer Straftaten. Es wird lediglich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB verwiesen. Im Gegensatz dazu wird diese Voraussetzung im StGB ausdrücklich und wiederholt genannt, einerseits als allgemeine Voraussetzung in Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB, andererseits bei den einzelnen Massnahmen (Art. 59 StGB, Art. 60 StGB, Art. 61 StGB, Art. 63 StGB, je in Abs. 1 lit. b). Insgesamt wird im Jugendstrafrecht als Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme weniger Gewicht darauf gelegt, wie gross die Gefahr weiterer Straftaten ist. Deshalb indiziert die Anordnung einer Schutzmassnahme weniger stark eine schlechte Legalprognose, als dies bei der Anordnung einer Massnahme im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 59 ff. StGB der Fall ist. 16. Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG wird der Vollzug des Freiheitsentzugs von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise aufgeschoben, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ermöglichte es im alten Recht eine günstige Legalprognose, eine Strafe bedingt auszusprechen, so beseitigt im neuen Recht eine ungünstige Legalprognose den grundsätzlich bedingten Charakter der Strafe. Der bedingte Vollzug soll – wie im Erwachsenenstrafrecht – also die Regel sein, der unbedingte die Ausnahme (BSK Strafrecht I – Gürber/ Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 35 JStG N 3). Darin und vor dem Hintergrund, dass eine Strafe grundsätzlich zusätzlich zu einer Massnahme auszusprechen ist (vgl. Art. 11 JStG und Rz 9), zeigt sich ebenfalls, dass der bedingte Vollzug auch bei Anordnung einer Massnahme möglich sein soll. Dies entspricht im Übrigen auch der (mehrheitlichen) Praxis im Kanton Zürich.

- 9 - 17. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, im Jugendstrafrecht von der für das Erwachsenenstrafrecht geltenden Rechtsprechung abzuweichen und nicht allein aufgrund der Tatsache, dass eine Massnahme anzuordnen ist, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verweigern. Vielmehr ist im Jugendstrafrecht bei Ausfällung einer Strafe in jedem Fall zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG der Vollzug der Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben werden kann, d.h. ob aufgrund aller Umstände eine ungünstige Prognose zu verneinen ist. Erst wenn der Vollzug nicht aufgeschoben werden kann, mithin eine unbedingte Strafe ausgesprochen wird, kommt Art. 32 JStG zur Anwendung. 18. Wie erwähnt schiebt das Gericht den Vollzug eines Freiheitsentzugs ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JStG). 19. Als aktuellste Berichte betreffend den Angeklagten finden sich in den Akten der Bericht des G.__ vom 11. Juni 2010 (Urk. 60) sowie der psychologische Bericht von Dr. H.__ vom 2. Februar 2010 (Urk. 26 = Urk. 61). Ferner befinden sich in den Akten frühere Verlaufsberichte, insbesondere des G.__ (Urk. 19/1-7), sowie ein psychologisches Gutachten von Dr. H.__ vom 12. November 2004 (Urk. 19/8). Bezüglich des bisherigen Verlaufs der vorsorglichen Unterbringung in G.__ ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen (Urk. 19/1-9; Urk. 25). Aus diesen kann entnommen werden, dass der Angeschuldigte in I.__ und in G.__ zunächst, d.h. bis zum 9. Oktober 2009 eine positive Entwicklung durchmachte (vgl. dazu auch den psychologischen Bericht vom 2. Februar 2010 [Urk. 26]). 20. Im Strafregister ist zwar betreffend den Angeklagten keine Vorstrafe eingetragen (Urk. 44). Jedoch weist der Angeklagte drei bei der Beurteilung der Legalprognose zu berücksichtigende Vorstrafen auf (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4; Beizugsakten): - Erziehungsverfügung vom 8. Mai 2003 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, Bestrafung mit einer Arbeitsleistung von zwei halben Tagen

- 10 - - Erziehungsverfügung vom 14. März 2005 wegen Brandstiftung etc., Anordnung einer besondere Behandlung - Erziehungsverfügung vom 13. Dezember 2005 wegen Hausfriedensbruch etc., Bestrafung mit einer Arbeitsleistung von fünf Tagen Das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Angeklagten spricht grundsätzlich gegen eine günstige Prognose. Dennoch ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob der Strafvollzug nötig ist, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 21. Das psychologische Gutachten vom 12. November 2004 diagnostiziert beim Angeklagten nach zwei Hirnverletzungen im Kindesalter eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Hirnleistungsstörung (Urk. 19/8 S. 6). Ferner zeigten sich beim Angeklagten eine erhöhte Ermüdbarkeit mit Erschöpftheit, eine geringe Frustrationsgrenze, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Reizbarkeit und Ausbrüche von Aggression. Zudem werde er durch seine Hirnfunktionsstörungen in seiner Entwicklung behindert (Urk. 19/8 S. 6 ff., S. 12). Daneben zeigten sich Defizite in der erzieherischen Führung durch die Eltern (Urk. 19/8 S. 9). Im Bericht vom 2. Februar 2010 fasste Dr. H.__ die Diagnose wie folgt zusammen: die Befunde hätten Diagnosen im Bereich einer Hirnfunktionsstörung nach zwei Hirnverletzungen im Kindesalter ergeben. Daneben hätten sich eine erziehungsbedingte Verhaltensstörung sowie ausgeprägte soziale Verhaltensschwierigkeiten gezeigt. Diese Diagnosen ergäben Hinweise auf eine infolge retardierter emotionaler Reife leicht reduzierte Einsichtsfähigkeit und eine mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (Urk. 26 = Urk. 61 S. 1). 22. Gemäss psychologischem Bericht von Dr. H.__ vom 2. Februar 2010 wirkt sich Cannabiskonsum beim Angeklagten heftiger aus, da der Wirkstoff THC die ohnehin schon durch die Hirnverletzung geschwächten Hirnleistungen stark vermindere. Bei einer Schlägerei im Herbst 2009 sei der Angeklagte mit voller Wucht auf den Hinterkopf gefallen. Die Schilderungen des Angeklagten würden auf eine erneute Hirnverletzung hinweisen. Zu erwarten wären allenfalls Störungen in den Funktionen der Handlungsplanung und Bewegungskoordination sowie weitere Schwächungen der Belastbarkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Frustrationstoleranz. Bei der Arbeit habe sich in der Folge gezeigt, dass der

- 11 - Angeklagte einige Abläufe nicht mehr beherrscht habe, nach einem halben Tag müde gewesen sei und sich schlecht habe konzentrieren können. Der lange Unterbruch des Aufbaues der Massnahme stelle einen Abschluss im Sommer 2010 in Frage. Aus diesen Gründen sei möglicherweise eine Verlängerung der Massnahme erforderlich. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Unterstützung sei niederfrequent nach wie vor notwendig. Abschliessend hält Dr. H.__ fest, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten habe sich im Vergleich zur ersten Untersuchung verbessert, jedoch sei seine Steuerungsfähigkeit nach wie vor deutlich reduziert. Infolge der Hirnverletzung sei er ausgesprochen anfällig auf Stresssituationen. Er sei auf eine ruhige, ausgeglichene Lebensführung angewiesen (Urk. 26 S. 3 ff.). 23. Gemäss Bericht des G.__ vom 11. Juni 2010 (Urk. 60) hatte der Angeklagte grosse Mühe, sich an die vorgegebenen Strukturen und Kontaktzeiten zu halten. Vorübergehend habe er aufgrund von anhaltend positiven UP-Werten vorübergehend ins Übergangszimmer ziehen müssen. An die entsprechenden Abmachungen habe er sich dort kaum gehalten. Sein Cannabiskonsum sei trotz klarer Abstinenzforderung ein Dauerthema geblieben. Nach seinen langen unfall- und krankheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz habe er sich zu Beginn Mühe gegeben und motiviert gezeigt. Doch schon nach kurzer Zeit habe seine Motivation nachgelassen. Seine Arbeitsleistungen seien unterschiedlich gewesen. Die Abschlussprüfung habe er jedoch bestanden und diesen Tag sehr gut gemeistert. In der Schule habe er zwar oft krankheits- und unfallbedingt gefehlt, er habe sich aber vorbildlich und anständig verhalten. Er werde von den Lehrern als guter, angenehmer Schüler eingeschätzt. Wenn man schwierigere oder ihm unangenehme Themen zu besprechen gehabt habe, sei er schnell ärgerlich und häufig laut geworden. Im Bereich der Finanzen sei es immer wieder zu Konflikten mit den Betreuern gekommen. Er gehe jedoch meist von selber nach kurzer Zeit aus der Situation heraus und versuche, sich zu beruhigen, was ihm recht gut gelinge. Ferner wehre er sich oft gegen Sanktionen, er sei der Auffassung, die geltenden Regeln würden ihn nichts angehen, was eine konstruktive Zusammenarbeit erheblich erschwere. Als Nachtrag wird festgehalten, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten habe sich in den letzten Tagen massiv verschlechtert. Er gehe

- 12 nicht mehr arbeiten und halte die minimalsten Regeln nicht ein. Er sei pädagogisch praktisch nicht mehr erreichbar. Dazu komme ein aggressives und bedrohliches Verhalten, wenn Druck auf ihn ausgeübt werde. 24. Gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Jugendanwältin ist der Angeklagte aus G.__ entlassen worden, da er im Sommer 2010 seine Ausbildung (Attestlehre als Maler) erfolgreich abgeschlossen hat. Er wohne wieder bei seinen Eltern. Grundsätzlich habe er die Ziele erreicht, da er auch nicht mehr rückfällig geworden sei – mit Ausnahme des Cannabis-Konsums. Der Angeklagte arbeite zurzeit und schreibe selber Bewerbungen für eine Festanstellung. Die ambulante Behandlung bei Dr. H.__ werde weitergeführt und der Angeklagte gehe regelmässig hin. Zwar sei der Angeklagte in der letzten Zeit in G.__ etwas „schwierig“ gewesen, aber das sei nicht ungewöhnlich. Diese Abgrenzung sei vermutlich nötig. Die (vorsorglich angeordnete) Unterbringung sei aber noch nicht aufgehoben worden, sie würden zuerst schauen, wie sich der Angeklagte im ungeschützten Rahmen bewähre. Insgesamt hielt sie fest, dass der Angeklagte nicht rückfällig geworden sei und eine Ausbildung abgeschlossen habe (Urk. 58). 25. Die positive Entwicklung, welche der Angeklagte im Rahmen der (vorsorglichen) Unterbringung in G.__ machte, stagnierte in der letzten Zeit demnach bzw. verschlechterte sich teilweise sogar. Der Angeklagte zeigt sich nicht mehr so kooperativ und engagiert wie zu Beginn. Er fehlte wiederholt bei der Arbeit, verbrachte teilweise unerlaubt Zeit mit seiner Familie und Kollegen, war häufig gereizt und aggressiv. Dass er weiterhin regelmässig und häufig Cannabis konsumierte, weckt ebenfalls erhebliche Bedenken. 26. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit der letzten heute zu beurteilenden Tat am 11. Februar 2008, mithin seit rund 2 2/3 Jahren, grundsätzlich (d.h. abgesehen von Cannabiskonsum) nicht mehr delinquierte, obwohl er jeweils seine Freizeit, insbesondere die Wochenenden, ausserhalb des G.__ bei seinen Eltern verbrachte. Ferner kam Dr. H.__ im Rahmen des Gutachtens vom 12. November 2004 zum Schluss, dass bei einer vernünftigen schulischen Führung und einer niederfrequenten psychologischen Betreuung das Rückfallrisiko eher gering sei (Urk. 19/8 S. 11). Darauf kann – ausgehend von der Deliktsfreiheit

- 13 seit damals und der abgeschlossenen Ausbildung – trotz des Zeitablaufs abgestellt werden. 27. Insgesamt kann dem Angeklagten heute zwar keine besonders günstige, aber auch keine ungünstige Prognose gestellt werden, welchen die Anordnung des unbedingten Strafvollzuges erfordern würde. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich durch das Ausfällen einer blossen Warnstrafe genügend beeindrucken lässt, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden, weshalb im vorliegenden Fall eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, den Vollzug des Freiheitsentzuges aufzuschieben. Um den bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist betreffend die Probezeit über das Minimum von einem halben Jahr hinauszugehen (Art. 35 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG) und die Probezeit auf ein Jahr anzusetzen, wie auch von der Verteidigung beantragt.“ […] Demnach beschliesst das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes C.__, Jugendgericht, vom 11. Februar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „ 1. Der Angeschuldigte A.__ ist schuldig  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG,

- 14 -  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG. 2. Der Angeschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Angriff im Sinne von Art. 134 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 3.-6. […] 7. Es wird vorgemerkt, dass der Angeschuldigte folgende Schadenersatzforderungen unter solidarischer Haftung mit den jeweiligen Mittätern anerkannt hat:  E.__ Fr. 218.–  F.__ Fr. 430.40 8. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 9. Auf das Genugtuungsbegehren des Geschädigten G.__ wird nicht eingetreten. 10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.– Untersuchungskosten Fr. .– Kosten der amtlichen Verteidigung (noch ausstehend) 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.“ 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes C.__, Jugendgericht, vom 11. Februar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „ 1. Auf die Anklage betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer I/12) wird nicht eingetreten.“ Sodann erkennt das Gericht: 1. Es wird eine Unterbringung des Angeklagten A.__ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 2. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden.

- 15 - 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Tagen Freiheitsentzug, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

Anonymisiert am: ………………………… von ……………………………………….

IV.  Strafvollzug