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Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2007 SB060562

12. März 2007·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,081 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Berufungslegitimation des Opfers hinsichtlich Schuldpunkt und Zivilforderungen, Zeitpunkt eines Widerrufs des Verzichts auf Zivilforderungen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB060562/U I. Strafkammer Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. W. Hotz, Vorsitzender, lic. iur. P. Marti und lic. iur. R. Naef sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. K. Rechsteiner Urteil vom 12. März 2007 in Sachen 1. A, Angeklagter und Appellat 2. B, Angeklagter und Erstappellant gegen 1. C, 2. D, Geschädigte und Zweitappellantinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt E 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Appellatin

- 2 betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 14. März 2006 (GG060095)

- 3 - Aus dem Sachverhalt: Die beiden Geschädigten wurden bei einem durch den Angeklagten A verursachten Autounfall verletzt. Der Angeklagte B war nicht am Unfall beteiligt, hat jedoch im Vorfeld davon gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer bei etwa 50 km/h lediglich einen Abstand von etwa 2 Metern eingehalten und ist zudem bei einem Überholversuch auf die Busspur ausgeschwenkt. Der Angeklagte A wurde von der Vorinstanz der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und (nach altem Recht) mit 5 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Der Angeklagte B wurde von der Vorinstanz der groben und einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'500.00 bestraft. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten gegen B trat die Vorinstanz nicht ein. Hingegen wurde der Angeklagte A dem Grundsatz nach verpflichtet, der Geschädigten C eine Genugtuung zu bezahlen, wobei die Geschädigte C bezüglich Festsetzung der Höhe der Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Hingegen wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren von D (Tochter von C) gegenüber dem Angeklagten A ab, da die Verletzung der Geschädigten D lediglich leichter Natur gewesen sei. Die Geschädigten machten im Berufungsverfahren geltend, die beiden Angeklagten hätten von Zürich nach Schlieren ein Autorennen ausgetragen, weshalb bei beiden nicht von einer fahrlässigen, sondern von einer eventualvorsätzlichen Körperverletzung auszugehen sei. Konsequenterweise müssten beide Angeklagten bedeutend härter bestraft werden.

- 4 - Aus den Erwägungen: "II. [...] 9.4.1. Berufungslegitimation der Geschädigten bezüglich Schuldpunkt 9.4.1.1. Gemäss § 411 Ziff. 3 StPO kann ein Geschädigter lediglich einen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Nachdem die beiden Angeklagten vor Vorinstanz nicht freigesprochen wurden, stellt sich die Frage, ob die Geschädigten überhaupt legitimiert sind, den vorinstanzlichen Schuldpunkt (beinhaltend auch die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz) mittels Berufung anzufechten. 9.4.1.2. Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der StPO wollte der Gesetzgeber die Berufungslegitimation des Geschädigten gegenüber der altrechtlichen Regelung einschränken. Der Wortlaut von § 411 Ziff. 3 StPO ist klar: Der Geschädigte ist mit seiner Berufung bei einem seines Erachtens falschen Schuldspruch, wozu auch die rechtliche Würdigung gehört (eventualvorsätzliche statt fahrlässige Tatbegehung), ausgeschlossen. In der Lehre (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1028 S. 388; Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 55 f.) wird allerdings die Ansicht vertreten, die Frage, ob ein Angeklagter anstatt wegen vorsätzlicher Tötung nur wegen fahrlässiger Tötung oder anstatt grober Verletzung der Verkehrsregeln nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt werde, betreffe unmittelbar die legitimen Interessen des Geschädigten. Besonders mit Blick auf das Bundesrecht sei diese Beschränkung zumindest bei Opfern unhaltbar, weil sie mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht vereinbar sei. Das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG müsse auch im Schuldpunkt umfassend zur Berufung legitimiert sein, also auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhaltes. Aus diesem Grund müsse die Berufungslegitimation bei Opfern entgegen § 411 Ziff. 3 StPO generell auf die Anfechtung des Schuldpunktes ausge-

- 5 weitet werden, wobei die Berufungslegitimation der Geschädigten bezüglich des Schuldpunktes immer auch voraussetzt, dass sie durch den als unrichtig erachteten Schuldspruch beschwert sind. Dieser Sichtweise ist zuzustimmen: Insoweit ist § 411 Ziff. 3 StPO bezüglich der dort vorgesehenen Einschränkung der Berufungslegitimation des Geschädigten, was den Schuldpunkt betrifft, bundesrechtswidrig. 9.4.1.3. Allerdings bedeutet dies vorliegend nicht, dass der Angeklagte A doch wegen eventualvorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen werden kann. Dies verbietet das Anklageprinzip, weil die Anklage einzig eine fahrlässige Körperverletzung umschreibt. Ebenso verwehrt das Anklageprinzip, dass der Angeklagte B wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung der Körperverletzung schuldig gesprochen werden könnte. 9.4.1.4. [Erwägungen dazu, weshalb eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde in diesem Fall nicht möglich ist.] [...] Weder der geständige Angeklagte A noch die Staatsanwaltschaft haben den vorinstanzlichen Schuldspruch angefochten. Weil es aus prozessualen Gründen nicht zu einem anders lautenden Schuldspruch (eventualvorsätzliche statt fahrlässige Körperverletzung) kommen kann, bleibt es bezüglich des Angeklagten A beim vorinstanzlichen Schuldspruch resp. ist dieser bereits rechtskräftig. 9.4.2. Berufungslegitimation hinsichtlich einer strengeren Bestrafung Die Geschädigten verlangen eine härtere Bestrafung beider Angeklagter. Einig ist sich die Lehre dahingehend, dass ein Geschädigter die Strafzumessung nicht anfechten kann. Bei der Sanktion und deren Zumessung geht es im Wesentlichen um einen kriminalpolitischen Entscheid, der nur staatliche Interessen berührt. Zu Recht wurde in den Materialien zur Revision von § 411 Ziff. 3 StPO angeführt, für Rachegelüste des Geschädigten sei kein Platz (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 1028 S. 388; Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005,

- 6 - S. 55 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat und die Geschädigten nicht legitimiert sind, die vorinstanzliche Strafzumessung anzufechten, kann vorliegend weder der Angeklagte A noch der Angeklagte B (sollte dieser auch schuldig gesprochen werden) härter bestraft werden als dies die Vorinstanz getan hat. Diese prozessuale Situation bringt es auch mit sich, dass die Strafzumessung beim Angeklagten A nicht mehr überprüft werden kann, mithin die ausgefällte Sanktion bereits rechtskräftig ist. 9.4.3. Berufungslegitimation hinsichtlich der Zivilforderungen 9.4.3.1. Vor Vorinstanz liessen die Geschädigten beantragen, der Angeklagte A habe der Geschädigten C Fr. 50'000.00 und deren Tochter [D] Fr. 10'000.00 Genugtuung zu bezahlen. Der Angeklagte B habe der Geschädigten Fr. 5'000.00 und deren Tochter Fr. 1'000.00 Genugtuung zu entrichten. Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren der Geschädigten D gegenüber dem Angeklagten A abgewiesen, hingegen die grundsätzliche Zahlungspflicht des Angeklagten A für eine Genugtuung zugunsten der Geschädigten C bejaht, wobei die Vorinstanz die Geschädigte C bezüglich Festsetzung des Quantitativen auf den Zivilweg verwies. Auf die Genugtuungsbegehren beider Geschädigter gegenüber dem Angeklagten B ist die Vorinstanz nicht eingetreten mit der Begründung, der Geschädigten C und ihrer Tochter komme gegenüber dem Angeklagten B keine Geschädigtenstellung zu. [Aufzählung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils.] 9.4.3.2. Die Geschädigte C hat am 14. Januar 2006 auf dem ihr zugestellten Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." auf die Frage, ob sie im Strafverfahren gegen den Angeklagten A Zivilansprüche (Schadenersatz/Genugtuung) geltend mache, unmissverständlich mit "nein" geantwortet (Urk. 13). Die Geschädigte C hat dieselbe Frage für ihre Tochter [D] ebenfalls klar mit "nein" beantwortet (Urk. 14). Die Vorinstanz hat dies zwar bemerkt, aber anschliessend dennoch

- 7 über die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Zivilansprüche entschieden. 9.4.3.2.1. Das Adhäsionsverfahren bezweckt die Koppelung von Straf- und Zivilverfahren, um es dem Geschädigten zu ersparen, neben dem Strafverfahren zusätzlich ein separates Zivilverfahren anstrengen zu müssen. Dem Geschädigten soll bereits im Strafverfahren ermöglicht werden, die sich aus einer Straftat sowie seiner Geschädigtenstellung ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Angeschuldigten durchzusetzen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons Zürich, N 1 zu § 192 StPO). Mit der Adhäsions- bzw. Zivilklage soll der vor dem Delikt bestehende Zivilrechtszustand wiederhergestellt werden, d.h. dem Geschädigten soll ermöglicht werden, auf Ausgleich der ihm durch die Straftat erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu klagen. Daraus erfolgt, dass nur sich aus dem Zivilrecht ergebende Ansprüche, die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, geltend gemacht werden können. Sie müssen sich also aus dem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten lassen und mit einem Straftatbestand konnex sein (Schmid, a.a.O., N 18 zu § 192 StPO). Das Adhäsionsverfahren ist insoweit von der Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO beherrscht, als das Verfahren nicht von Amtes wegen eingeleitet wird (das zürcherische Prozessrecht kennt nur die Adhäsion auf Antrag des Geschädigten, nicht von Amtes wegen; allerdings ist dem Geschädigten gestützt auf § 10 Abs. 2 StPO Gelegenheit zu geben, allfällige Zivilforderungen geltend zu machen). Zudem ist es Aufgabe des Geschädigten, seine Ansprüche zu substantiieren; es darf ihm nicht mehr zugesprochen werden, als der Geschädigte verlangt hat (Schmid, a.a.O., N 24 zu § 192 StPO). Die Dispositionsmaxime gemäss § 54 Abs. 2 ZPO bedeutet, dass die Parteien befugt sind, über den Streitgegenstand zu bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger materielle Rechte gerichtlich geltend machen bzw. als Beklagte die eingeklagten Ansprüche durchfechten oder anerkennen wollen. Die Dispositionsmaxime verkörpert sich in den prozessualen Anträgen der Parteien auf allen Stufen des Verfahrens. Dabei ist das Gericht an die

- 8 - Anträge gebunden. Es kann jedenfalls nicht mehr (und auch nichts anderes) zusprechen als verlangt wurde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 1997, N 14-18 ZPO). 9.4.3.2.2. Wie gesehen kann ein Geschädigter auf seine Adhäsionsansprüche (Zivilforderungen, Vorladung zur Hauptverhandlung) verzichten. Diese Verzichte müssen ausdrücklich erklärt werden damit sie gültig sind. Liegt keine oder keine eindeutige Erklärung vor, ist der Geschädigte (oder dessen Rechtsvertreter) zur Hauptverhandlung vorzuladen (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 49 zu § 192 StPO). Die Geschädigte C hat für sich und ihre Tochter am 14. Januar 2006 in Ausübung ihrer Dispositionsfreiheit entschieden, im Strafverfahren gegen den Angeklagten A auf die Geltendmachung von Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) zu verzichten. Dieser Verzicht war nicht nur eindeutig und klar, vielmehr ist er grundsätzlich auch bindend, zumal nicht ersichtlich ist, dass er infolge Täuschung, Irrtums oder Übervorteilung zustande gekommen wäre. Weil die Geschädigte C ebenso die klare Forderung gestellt hatte, sie wolle an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen, wurde sie (und ihr Vertreter) entsprechend vorgeladen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Geschädigte C sich und ihrer Tochter den klaren Verzicht auf die Geltendmachung von Zivilforderungen entgegen halten lassen muss oder ob sie im Laufe des Verfahrens darauf zurückkommen konnte. Nicht zu verkennen ist, dass im Formular "Antrag auf Zivilansprüche etc." ausdrücklich folgender Vermerk steh:: "Es steht Ihnen das Recht zu, Ihre Begehren nachträglich bis zur Hauptverhandlung abzuändern". Dieser Passus steht - wie noch zu zeigen sein wird - mit dem Prozessrecht in Einklang. Gemäss § 192 Abs. 3 StPO gilt das Begehren auf Zusprechung von Zivilansprüchen auch dann als beim Strafgericht eingereicht, wenn es spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung beim Untersuchungsbeamten gestellt worden ist. RA E stellte erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Begehren um Zusprechung von Zivilforderungen. Das Begehren wurde somit verspätet gestellt.

- 9 - Gemäss § 10 Abs. 2 Satz 3 StPO kann ein Verzicht auf Vorladung während der Untersuchung und auch später, das heisst bis zum Erlass der Vorladungen gemäss §§ 173 ff. GVG, geändert und damit auch widerrufen werden. Dies gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 3 StPO auch für die Zivilansprüche; auch bei diesen können die Erklärungen später geändert und ein Verzicht widerrufen werden (Schmid, a.a.O., N 50 zu § 192 StPO). Diese Änderung der Erklärung ist aber ebenso an § 192 Abs. 3 StPO zu koppeln, wie der Widerruf des Verzicht auf Vorladung rechtzeitig zu erfolgen hat. Der Sinn von § 192 Abs. 3 StPO besteht darin, dass ein Angeklagter rechtzeitig mit Zivilforderungen konfrontiert wird und er dazu ausreichend Stellung nehmen kann (rechtliches Gehör). Wenn bis kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Zivilforderungen gestellt wurden, darf der Angeklagte davon ausgehen, dass er anlässlich der Hauptverhandlung nicht mit Zivilforderungen konfrontiert wird. Dies muss umso mehr in dem Fall gelten, in dem Geschädigte ausdrücklich auf die Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet haben. Wie gesehen hat RA E und/oder die Geschädigte C selbst den Widerruf des Verzichts auf Geltendmachung von Zivilforderungen (und damit verbunden die konkrete Nennung der Forderungen) erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit klar verspätet bekannt gegeben. 9.4.3.3. Es bleibt deshalb festzuhalten, dass die Geschädigte C für sich und ihre Tochter im Strafverfahren am 14. Januar 2006 bindend und klar auf die Geltendmachung von Zivilforderungen gegen den Angeklagten A verzichtet hat. Die auf der Dispositionsmaxime beruhende Erklärung der Geschädigten C litt weder an einer Täuschung noch an einem Irrtum noch an Übervorteilung. Grundsätzlich hat sich die Geschädigte C und ihre Tochter diesen Verzicht entgegen halten zu lassen. Würde man ihnen einen Widerruf dieses Verzichts zubilligen, wäre dieser jedenfalls klar verspätet gewesen. Dies führt zur Feststellung, dass die Vorinstanz die Genugtuungsforderung der Geschädigten D gegenüber dem Angeklagten A zu Unrecht materiell behandelt hat. Korrekterweise hätte sie auf die Forderung nicht eintreten dürfen. Bei diesem Ausgang ist jedenfalls im Berufungsverfahren auf diese nochmals geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht einzutreten." (Entscheid ist rechtskräftig)

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