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Zürich Obergericht Strafkammern 16.11.2005 SB0503554

16. November 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,184 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Wenn Angeschuldigte und Geschädigte das Recht haben, eine gerichtliche Beurteilung von Kosten- und Entschädigungsfolgen in Einstellungsverfügungen zu verlangen, bedeutet dies keineswegs, dass die Staatsanwaltschaft auf den ihr obliegenden Entscheid verzichten und ihn von vornherein dem Gericht überlassen kann.

Volltext

Aus dem Entscheid (Erw. I. und V.): I.1. Gegen den Angeklagten wurde durch die Bezirksanwaltschaft Bülach eine umfangreiche Strafuntersuchung geführt. Mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2004 erhob sie schliesslich Anklage wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (HD), Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (ND 4), Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 und 2 StGB sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (ND 5). Gleichzeitig erliess die Anklagebehörde verschiedene Einstellungsverfügungen, so betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (HD), Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ND 1), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (ND 2), Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (ND 3) und „Verdacht Geldwäscherei“ (ND 6). Zur weiteren Untersuchung von ANAG-Delikten wurden die Originalakten ND 1 dem Statthalteramt Bülach überwiesen, die Kosten einstweilen auf die Staatskasse genommen und dem Angeklagten ausdrücklich weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. In den übrigen Einstellungsverfügungen wurde jeweils festgehalten, es seien keine Kosten entstanden, welche jene überstiegen, die mit der Anklage verbunden seien. In einem nicht akturierten Kostenblatt der Bezirksanwaltschaft Bülach werden diese auf insgesamt Fr. 550.– beziffert. Der Bezirksanwalt hielt sodann jeweils fest, das Bezirksgericht Bülach entscheide über die Auferlegung dieser Kosten sowie über die Zumessung einer Genugtuung oder Umtriebsentschädigung an den Angeklagten. I.2. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Bülach erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 16. Juni 2005 schuldig des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a WG und Art. 9 Abs. 1 lit. c WV, des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie des einfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 und des mehrfachen im Sinne von Ziff. 2 StGB. Sie bestrafte ihn mit sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung von einem Tag Polizeiverhaft. Der Strafvollzug wurde unter Anrechnung einer Probezeit von fünf Jahren

aufgeschoben. Die Kosten von insgesamt Fr. 1'622.– (inkl. Fr. 600.– Gerichtsgebühr) wurden dem Angeklagten auferlegt, wobei die Deckung vorab aus einem beschlagnahmten Betrag von Fr. 1'000.– erfolgen soll. Dem Angeklagten wurde für die eingestellten Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'700.– zugesprochen. Sodann verfügte die Einzelrichterin die Herausgabe der beschlagnahmten Armeepistole SIG samt Munition an den Berechtigten (...). I.3. Mit Eingabe vom 19. August 2005 meldete der Angeklagte Berufung gegen das Urteil an. Er beanstandete dabei eine „Verletzung des Anklageprinzips, die Beweiswürdigung, die Strafzumessung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen“; er verwies auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. September 2005 die Bestätigung des Schuldspruches und des Strafmasses; sie verzichtete gleichzeitig auf Beweisanträge. Innert erstreckter Frist verzichtete auch der Angeklagte auf Beweisanträge. Mit Eingabe vom 8. November 2005 liess der Angeklagte schliesslich mitteilen, dass er im Sinne einer Einschränkung der Berufung die eingangs erwähnten Anträge stelle. (...) V.1. Die Strafuntersuchung schliesst mit der Erhebung der Anklage oder mit dem Erlass eines Strafbefehls oder mit der Einstellung des Verfahrens ab (§ 35 StPO). Soweit bis Ende 2004 der Bezirksanwalt nach den gegen den Angeklagten geführten Strafuntersuchungen in bezirksgerichtlicher Kompetenz keine Anklage erheben wollte, hatte er eine begründete Einstellungsverfügung zu erlassen und diese mit den Akten der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 39 aStPO). Solche Einstellungsverfügungen liegen hier betreffend verschiedener Sachverhalte und Tatbestände vor. Die Kosten einer eingestellten Untersuchung werden von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat (§ 42 Abs. 1 StPO/aStPO). Werden dem Angeklagten die Kosten nicht auferlegt, ist

darüber zu entscheiden, ob ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten ist (§ 43 Abs. 1 StPO/aStPO). Der Entscheid über die Kosten und Entschädigung wird in die Einstellungsverfügung aufgenommen. Geschädigte und Angeschuldigte können binnen 20 Tagen (§ 44 StPO; bisher 10 Tage, § 43 aStPO) gerichtliche Beurteilung verlangen. V.2.1. Der Bezirksanwalt hatte gegen den Angeklagten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das ANAG geführt. Auch diese Untersuchung wurde mit einer separaten Einstellungsverfügung am 20. Dezember 2004 eingestellt. Die Kosten dieser Untersuchung wurden vom Bezirksanwalt auf Fr. 320.– beziffert und diese „einstweilen auf die Staatskasse“ genommen. Dem Angeklagten wurde ausdrücklich keine Umtriebsentschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte fristgerecht die gerichtliche Beurteilung dieser Einstellungsverfügung, namentlich des Entscheides über die Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt hätte. Diese Einstellungsverfügung erscheint als rechtskräftig und ist offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Strafprozesses. Damit ist es hier von vornherein ausgeschlossen, dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen ANAG- Delikten eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. V.2.2. In den weiteren Einstellungsverfügungen vom 20. Dezember 2004 hatte es der Bezirksanwalt unterlassen, den ihm obliegenden Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu treffen. Sinngemäss begründete er dies damit, die eingestellten Strafuntersuchungen hätten keine Kosten zur Folge gehabt, die nicht bereits schon durch die Untersuchung entstanden, welche zur Anklage vom 20. Dezember 2004 führte. Sind keine Kosten entstanden, erübrigt sich an sich ein Entscheid darüber, wem sie aufzuerlegen sind. Indessen ist damit keineswegs geklärt, ob nicht dem Angeklagten in Zusammenhang mit den eingestellten Untersuchungen wesentliche Kosten und Umtriebe entstanden sind, namentlich solche für seine erbetene Verteidigung, und ob ihm diesbezüglich ein Anspruch auf Ersatz zusteht. Diesbezüglich hätte der Bezirksanwalt einen Entscheid treffen

müssen, und es stand ihm nicht zu, seine Aufgabe quasi von unten ans Gericht zu delegieren. Wenn Angeklagter und Geschädigte das Recht haben, eine gerichtliche Beurteilung von Kosten- und Entschädigungsfolgen in Einstellungsverfügungen zu verlangen, bedeutet dies keineswegs, die Staatsanwaltschaft könne auf den Entscheid verzichten und ihn von vornherein dem Gericht überlassen. Ein Entscheid über die Kostenauflage hat grundsätzlich auch im häufigen Fall zu ergehen, wo eine Untersuchung gegen den Angeschuldigten nur teilweise eingestellt, im Übrigen aber Anklage erhoben wird. Über Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem eingestellten Deliktsvorwurf entstanden sind, ist in der Einstellungsverfügung gemäss § 42 StPO zu entscheiden. Bei den Kosten, die nicht nur den eingestellten, sondern auch den Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt betreffen, sollte an sich in der Einstellungsverfügung eine approximative anteilsmässige Aufteilung vorgenommen und dabei über den dem eingestellten Straftatbestand zugewiesenen Anteil entschieden werden; analog ergibt sich auch eine Aufteilung der Entschädigung im Sinne von § 43 StPO. Dies mindestens in dem Fall, in welchem der eingestellte Sachverhalt verglichen mit dem im Strafverfahren weiterverfolgten ins Gewicht fällt, insbesondere auch dann, wenn der eingestellte und der angeklagte Untersuchungskomplex keinen Zusammenhang aufweisen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 39 zu § 42 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Geldwäscherei in einem Zusammenhang mit den Delikten gemäss Anklageschrift (Waffentragen, Pfändungsbetrug, Ungehorsam im Betreibungsverfahren) gestanden hatte. Schon gar nicht liegt hier ein Fall vor, wo die Untersuchung wegen eines zunächst dem Angeklagten vorgeworfenen schweren Delikts eingestellt, gleichzeitig aber bezüglich des gleichen Sachverhaltes Anklage wegen eines minderschweren Tatbestandes erhoben wurde. Die Sachverhalte gemäss eingestellter

Untersuchung hatten hier überhaupt nichts mit jenen zu tun, die Gegenstand der Anklage sind. Von daher war es nicht Aufgabe des Bezirksgerichts, die eingestellten Untersuchungen zu prüfen und zu entscheiden, ob dem Angeklagten im Zusammenhang mit den eingestellten Untersuchungen Kosten aufzuerlegen wären oder in welchem Ausmass dem Angeklagten in diesem Zusammenhang eine Entschädigung und Genugtuung zusteht. V.2.3. Soweit die Vorinstanz praktisch zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklagte gelangte, hat sie gemäss § 188 Abs. 1 StPO richtigerweise die entsprechenden Untersuchungskosten und diejenige ihres Gerichtsverfahrens dem Angeklagten auferlegt. Sie hat jedenfalls nicht entschieden, der Angeklagte habe auch für die Kosten der eingestellten Untersuchungen aufzukommen. Dabei muss es schon aufgrund von § 399 StPO hier sein Bewenden haben. Es ist somit nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihre Kostenaufstellung Positionen aufgenommen hat, die nicht durch Untersuchungshandlungen entstanden, welche der späteren Anklage und dem Schuldspruch zugrunde liegen. Dies ist offenkundig nicht der Fall. Es wurden nur Fr. 74.– unter dem Titel „Untersuchungskosten“ zu Lasten des Angeklagten verrechnet. Dabei handelt es sich offenbar um die Zeugenentschädigung an XY sowie Fr. 20.– für Fotokopien (siehe unakturiertes Kostenblatt vom 20. Dezember 2004). Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist damit richtig. Er ist – wie erwähnt – auch bereits in Rechtskraft erwachsen. V.2.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass dem Angeklagten keine Entschädigung zusteht, soweit das Verfahren mit einem Schuldspruch endet und ihm die entsprechenden Kosten auferlegt wurden. V.2.5. Gemäss § 43 Abs. 2 StPO steht einem Angeschuldigten für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe eine Entschädigung aus der Staatskasse zu. Der Anspruch wird dadurch eingeschränkt, dass gemäss § 43 Abs. 2 StPO nur wesentliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen sind. Für

solche Kosten – dazu gehören die Verteidigungskosten – ist voller Ersatz zu leisten (ZR 102 Nr. 49; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Rz 1219a, 1221). Zu vergüten sind die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif, wobei der Aufwand für die Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen müssen (Schmid, a.a.O., Rz 1221). Der Angeklagte selber bezifferte vor Vorinstanz den Zeitaufwand für seine Verteidigung, inklusive Hauptverhandlung, auf insgesamt 38,58 Stunden, die Kosten für Barauslagen auf insgesamt Fr. 284.50, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer. Bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– machte er eine Entschädigung von Fr. 12'759.75 geltend, abzüglich Fr. 484.20 entsprechend 1,5 Stunden Aufwand für die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Waffengesetz und dem Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass dem Angeklagten jedenfalls für den Verteidigungsaufwand, der erst nach Eingang der Einstellungsverfügungen entstanden war, grundsätzlich keine Entschädigung zusteht. Es handelt sich dabei um 660 Minuten. Lediglich für die Einsichtnahme des Verteidigers in diese Einstellungsverfügungen sowie die kurze Besprechung derselben mit dem Angeklagten muss ihm ein gewisser Aufwand zugestanden werden. Sodann erkannte die Vorinstanz, der im Zusammenhang mit den Einvernahmen vom 27. Oktober und 9. Dezember 2004 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 350 Minuten sei „angemessen“ zu kürzen. Schliesslich billigte sie dem Angeklagten, ohne jede Begründung, lediglich einen zu vergütenden Stundenansatz von Fr. 200.– zu. Sie setzte die „gerundete“ Entschädigung auf Fr. 5'700.– inklusive Spesen und Mehrwertsteuer fest. An sich wäre es nach wie vor Sache der Bezirks- bzw. Staatsanwaltschaft, erstinstanzlich darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass dem Angeklagten in Zusammenhang mit den eingestellten Untersuchungen eine Entschädigung zusteht. Hierüber hat sie ausdrücklich nicht entschieden und insofern liegt im Rahmen der Einstellung kein Entscheid vor, der in Rechtskraft erwuchs. Indessen erwuchs der Entscheid der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft, als dem Angeklagten Fr. 5'700.– zugesprochen wurden. Daran ist das

Obergericht jedenfalls gebunden. Für den Entscheid darüber, ob ihm eine höhere Entschädigung zusteht, wäre an sich nach wie vor die Staatsanwaltschaft zuständig. Nachdem der Angeklagte jedoch ausdrücklich einen Entscheid durch das Obergericht verlangt hat, erschiene eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft insoweit als wenig opportun, als es um die Beurteilung des Verteidigungsaufwandes und die Bemessung der entsprechenden Entschädigung geht. Die diesbezüglichen Ansprüche des Angeklagten sind liquid. Eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid wäre in diesem Punkt im heutigen Zeitpunkt überspitzt formalistisch. Für den Zeitaufwand kann von der Aufstellung des Verteidigers ausgegangen werden. Der Verteidiger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens eine bereinigte, auf seinen Aufwand in den eingestellten Verfahren begrenzte Kostenaufstellung eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 26,83 Stunden ist detailliert angegeben und erscheint als angemessen. Zu prüfen bleibt somit der Stundenansatz. Gemäss § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren kann für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses, namentlich die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung oder Instruktionen für den Prozess – ausser der Anwaltsgebühr gemäss § 6 AnwGebV – eine dem Zeitaufwand entsprechende besondere Entschädigung vereinbart werden. Sie beläuft sich „in der Regel auf Fr. 110 bis Fr. 250 für die Stunde“. Der Angeklagte macht einen Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Für die Bemessung des im Sinne von § 191 bzw. § 43 StPO relevanten Schadens ist der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff heranzuziehen. Gemäss einem neueren Entscheid des Kassationsgerichts ist die Anwaltsgebührenverordnung deshalb so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. Bei einfachen Standardverfahren könne dabei von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden, wobei gestützt auf eine objektiv geltungszeitliche Auslegung zu berücksichtigen sei, dass diese eher tief seien. Bei Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden könnten, sei deshalb von der

Honorarrechnung auszugehen und der geltend gemachte Anspruch nur zu kürzen, wenn er sich als Unverhältnismässig erweise (ZR 102 Nr. 49 mit Verweisen). Vorliegend stand der Angeklagte unter anderem unter dem Verdacht, schwere Drogendelikte und Geldwäscherei begangen zu haben. Von daher erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ohne einlässliche Prüfung der seinerzeitigen Tatvorwürfe gerade noch als angemessen. Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 8'050.– für den Zeitaufwand der Verteidigung. Von den insgesamt geltend gemachten Barauslagen von Fr. 284.50 hat die Verteidigung den weit überwiegenden Teil, nämlich Fr. 254.50, den eingestellten Verfahren belastet. Eine exakte Ausscheidung ist ohnehin nicht möglich, weshalb hier auf die Angaben der Verteidigung abgestellt werden kann. Insgesamt ist der Angeklagte somit für die Kosten seiner Verteidigung in den eingestellten Verfahren mit Fr. 8'304.50 (Fr. 8’050.– + Fr. 254.50), zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im Übrigen hat der Angeklagte in der heutigen Berufungsverhandlung ausdrücklich auf eine persönliche Umtriebsentschädigung verzichtet. [Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde kein Rechtsmittel ergriffen.]

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