Entscheidsammlung SB050136 i.S. S. betr. Gewalt und Drohung ca. Beamte In der Berufungsverhandlung liess der Angeklagte die Geschädigtenstellung von X. (Polizeibeamter) und damit dessen Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestreiten und beantragen, dass auf dessen Berufung nicht einzutreten sei (Prot. II S. 8/9). Geschädigte sind im zürcherischen Strafprozess die Personen, denen durch die vom Gericht zu beurteilenden Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Die Straftatbestände von Art. 285 f. StGB dienen primär dem Schutz der staatlichen Autorität bzw. sollen das Funktionieren der staatlichen Organe vor Störungen schützen. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Gemeinwesens zu erfüllen. Dieser Schutz beschränkt sich dabei auf diejenigen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung auch zu einer Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsguts führen kann. Dies ist bei der physischen Integrität der Amtspersonen der Fall. Sie wird daher vom Schutzbereich von Art. 285 StGB umfasst (Basler Kommentar, N 2 vor Art. 285 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, nur diejenigen Personen Geschädigte, die durch derartige Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, wobei diese Beeinträchtigung zudem eine unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein muss (BGE 117 Ia 137). Gewalttätige Angriffe auf Beamte sind immer und unmittelbar mit einer Gefahr für deren psychische Integrität verbunden. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) sind daher die betroffenen Funktionäre (z.B.) der Polizei als Geschädigte anzuerkennen (N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 508 und Fn. 144 hierzu mit Hinweis auf ZR 74/1975 Nr. 47). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Straftatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) und der Nötigung
(Art. 181 StGB) nach der Gerichtspraxis durch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) konsumiert werden (Trechsel, StGB- Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 11 zu Art. 285 StGB mit Hinweisen). Würden die von solchen Handlungen betroffenen Amtsträger in einem Gerichtsverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte nicht als Geschädigte anerkannt, so verlören sie jede Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen und insbesondere Zivilansprüche zu stellen, obwohl - wie hier - ihre persönlichen Rechtsgüter verletzt wurden. Deshalb kann, soweit das Zürcher Obergericht vor Jahren in einem obiter dictum antönte, dass Beamte in solchen Fällen nicht Geschädigte seien (Schmid, a.a.O.), an dieser Auffassung keinesfalls festgehalten werden. Auf die vorliegende Berufung ist somit einzutreten.