Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2005 SB050121

13. Oktober 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,217 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Präzisierung des Begriffs „dem Grundsatz nach“ in Art. 9 Abs. 3 OHG.

Volltext

Entscheidsammlung SB050121 i.S. St. betr. sexuelle Handlungen mit Kind Ausgangslage: Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Delikte, unter anderem auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern begangen am Geschädigten W. Dessen Zivilbegehren auf Ersatz der Heilungskosten hiess es gut, auf ein anderes Begehren trat die Vorinstanz nicht ein. Der Geschädigte hatte auch noch Fr. 48'486.50 nebst Zins als Ersatz für erlittenen sowie Fr. 35'750.-- für künftigen Erwerbsausfall gefordert. Diesbezüglich stellte das erstinstanzliche Urteil fest, dass der Angeklagte gegenüber W. dem Grundsatze nach für weiteren Schaden aus den vorliegend beurteilten Delikten ersatzpflichtig sei. Für die Festsetzung der Höhe eines allfälligen weiteren Schadenersatzes wurde der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Bezüglich der Feststellung seiner grundsätzlichen Haftbarkeit gegenüber dem Geschädigten W. beantragt der Angeklagte nunmehr folgende Formulierung: „Für weiteren Schaden ist der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten W. nicht haftbar.“ Eventualiter sei festzustellen, „dass mit Bezug auf die weiteren Schadenersatzansprüche des Geschädigten W. die Widerrechtlichkeit und das Verschulden des Angeklagten gegeben sind. Mit Bezug auf die Beurteilung der übrigen Fragen der Schadenersatzpflicht (Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Höhe des Schadens) wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.“ Der Geschädigte beantragt Abweisung der Berufung. Rechtliches: Gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG (und auch nach § 193 Abs. 3 StPO) kann das Strafgericht die Zivilansprüche des Geschädigten nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Was "dem Grundsatz nach" bedeutet, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Dies lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen.

Gemäss Literatur und Rechtsprechung spricht das Strafgericht in einem solchen Fall nicht eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet. Es entscheidet somit einerseits über den Bestand der Haftung und andererseits über den Haftungsumfang, d.h. die Haftungsquote. Die Frage der Höhe - sowie gegebenenfalls weitere Fragen wie jene des internen Rückgriffs - bleiben einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten (BGE 125 IV 157; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, N. 12 f., 15 und 18 zu Art. 9; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 250 f.). Wenn nach diesen Ausführungen der Strafrichter, der im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG über die zivilrechtlichen Ansprüche "dem Grundsatz nach" zu entscheiden hat, über den Bestand der Haftung zu befinden hat, dann muss er alle vier Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftpflicht nach Art. 41 ff. OR prüfen. Er muss also entscheiden, ob ein Schaden vorliegt, zwischen diesem Schaden und dem haftpflichtbegründenden, d.h. deliktischen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sowie ob dieses Verhalten wider-rechtlich und schuldhaft ist. Sodann hat der Strafrichter im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Ersatzpflicht, d.h. der Haftungsquote, gemäss Art. 44 Abs. 1 OR nicht nur ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten an der Tat, sondern auch eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht durch diesen zu berücksichtigen. Das Strafgericht ist somit einzig von der Schadenersatzbemessung, d.h. der Bestimmung der Höhe der Zivilforderung, entbunden. Nur diesen Entscheid kann er einem späteren Zivilverfahren überlassen, sofern sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Vorliegend wäre nicht nur die Schadenersatzbemessung, sondern auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die Verteidigerin bestreitet den Kausalzusammenhang zwischen den deliktischen Handlungen des Angeklagten und dem geltend gemachten Schaden wegen Erwerbsausfalls, indem sie im Wesentlichen geltend macht, es sei

keineswegs erwiesen, dass psychische Störungen des Geschädigten zu dieser Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit geführt hätten, und ob die festgestellten Beschwerden überhaupt mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten in Zusammenhang stünden. Wesentlicher Grund für die psychischen Probleme des Geschädigten sei mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Drogenkonsum. Zudem sei unklar, inwiefern der Erwerbsausfall durch die Folgen eines Militärunfalls bedingt sei. Diese Fragen lassen sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht entscheiden. So liegen zwar ärztliche Berichte vor, die Beschwerden des Geschädigten diagnostizieren, welche auf die sexuellen Handlungen des Angeklagten zurückgeführt werden. Diese Berichte äussern sich aber nicht zur Frage der Kausalität dieser Beschwerden für die behauptete Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten. Sodann fehlt es an Unterlagen über den Militärunfall bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten. Es liesse sich somit die Adäquanz des behaupteten Schadens zu den Handlungen des Angeklagten nur nach näheren Abklärungen - beispielsweise durch medizinische Gutachten - beurteilen. Dies würde für das vorliegende Strafverfahren jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten. Aufwändig wäre aber auch die Abklärung der Frage, ob der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Denn von der Verteidigerin wird geltend gemacht, der Geschädigte habe seine Arbeitsstelle selbst gekündigt und es unterlassen, Krankentaggelder zu beanspruchen. Ferner habe er in der zweiten Hälfte des Jahrs 2001 eine weitere Stelle verlassen und ohne Grund keine Arbeitslosentaggelder geltend gemacht. Schliesslich habe er keine Therapie besucht bzw. seinen Therapeuten nur sehr sporadisch aufgesucht, obwohl der Schaden durch eine angemessene Therapie hätte erheblich vermindert werden können. Nach den oben dargelegten Grundätzen müssten nun all diese aufwändigen Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgenommen werden, was dessen Abschluss erheblich verzögern würde. Dies entspräche nicht dem Sinn von Art. 9 Abs. 3 OHG, der den Strafrichter nicht mit der Beurteilung von Fragen belasten wollte, "die einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern".

Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb die Beurteilung von Zivilansprüchen, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden, dann wegen unverhältnismässigen Aufwands an das Zivilgericht überwiesen werden dürfen, wenn es um die Bemessung des Schadens geht, nicht aber, wenn die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen bzw. des Haftungsumfangs einen solchen Aufwand bedingt. Entscheidendes Kriterium bei der Frage, inwieweit Zivilansprüche im Sinne von Art. 9 OHG durch das Strafgericht im Rahmen des Strafprozesses zu beurteilen sind, muss somit der damit verbundene Aufwand für das Gericht sein unabhängig davon, ob dieser im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen, des Haftungsumfangs oder der Bemessung des Schadenersatzes steht. Ist nach dem Gesagten vorliegend einzig über das zu befinden, was ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, so kann nur festgestellt werden, dass die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens zu bejahen sind. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten W. ist widerrechtlich, weil es den Straftatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ohne weiteres zu bejahen ist angesichts des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten die weitere Haftungsvoraussetzung des Verschuldens. Es ist somit festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten W. grundsätzlich für den weiteren allfälligen Schaden aus den im Berufungsverfahren beurteilten Delikten ersatzpflichtig ist. Damit ist aber noch nicht über die Frage entschieden, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, was der Angeklagte bestreiten lässt, und ob ein allfälliger Schaden adäquat zum deliktischen Verhalten des Angeklagten steht. Dies ist im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses zu prüfen. Mit dieser Formulierung wird nur deutlich gemacht und verbindlich festgestellt, dass - falls ein Schaden und dessen Ursache durch die vorliegenden Straftaten in einem separaten Zivilverfahren nachgewiesen wird dafür eine grundsätzliche Haftpflicht des Angeklagten besteht, weil sein Verhalten auf jeden Fall als widerrechtlich und schuldhaft zu qualifizieren ist. Über den Umfang der Haftung, d.h. die Haftungsquote, und die Höhe des Schadenersatzes ist damit noch nichts gesagt. Auch darüber wird in einem Zivilverfahren zu

befinden sein. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt die erkennende Kammer zu folgender Formulierung des Urteilsdispositivs: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten W. dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden aus den im Berufungsverfahren beurteilten Delikten ersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung seiner Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Schadenshöhe) wird der Geschädigte W. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.“

SB050121 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2005 SB050121 — Swissrulings