Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 07.06.2005 SB050100

7. Juni 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·569 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Nichtbezahlen rückständiger Unterhaltsbeiträge

Volltext

Entscheidsammlung SB050100 i.S. F. betr. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Ausgangslage: Die Anklage warf dem Angeklagten vor, seine laufenden familienrechtlichen Unterhaltspflichten gemäss Scheidungsurteil in der Zeitspanne vom Dezember 1998 bis Dezember 2003 nicht vollständig erfüllt zu haben, obschon er über die Mittel dazu hätte verfügen können. Dies wurde bereits von der Vorinstanz verneint. In einem weiteren Punkt der Anklage wurde erwähnt, der Angeklagte habe ab November 2003 über rund Fr. 130'000.-- in Form einer Abgangsentschädigung seiner damaligen Arbeitgeberin verfügt und sei damit wirtschaftlich in die Lage gekommen, seine finanziellen Verpflichtungen gemäss Scheidungsurteil vollständig zu erfüllen. Es stellte sich daher die Frage, ob er mit der Abgangsentschädigung die rückständigen Unterhaltsbeiträge hätte decken müssen. Würdigung: Art. 217 StGB soll die Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten verstärken. Insofern ist die Gesetzesbestimmung eine Ausnahme von der Regel, dass das Strafrecht nicht dazu dienen sollte, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen. Der praktische Wert dieses Instruments ist überdies umstritten (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Auflage, § 26, Rz. 20; Peter Albrecht in SJZ 72/1976, S. 223 ff.). Den Tatbestand erfüllt, "wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte". Es steht ausser Frage, dass es sich bei den in der Anklage genannten Leistungen des Angeklagten aufgrund des Scheidungsurteils um die Erfüllung solcher Pflichten handelt. "Die Tathandlung besteht in einem blossen Unterlassen: ganzer oder teilweiser Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ob ein Erfolg eintritt, der

Betroffene also etwa in Not gerät oder auch nur unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle." (Stratenwerth, a.a.O., Rz. 30). Es spielt auch keine Rolle, ob das Besuchsrecht ausgeübt werden kann oder ob das Scheidungsurteil in materieller Hinsicht allenfalls abgeändert werden müsste (a.a.O., S. 2 ff.). Wesentlich ist diesbezüglich einzig, ob der zu Leistungen verpflichtende Entscheid rechtskräftig ist, was zu Recht nicht bestritten wurde. Der Tatbestand von Art. 217 StGB setzt zudem in objektiver Hinsicht die Leistungsfähigkeit des Täters voraus. Aus diesen beiden Tatbestandselementen ergibt sich ohne weiteres, dass die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit bestanden haben muss. Seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt nicht, wer eine ihm obliegende entsprechende Leistung "im gebotenen Zeitpunkt" überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt. Soweit diese Leistung gerichtlich festgelegt wurde, "bestimmt sich der gebotene Zeitpunkt nach der Fälligkeit der gerichtlich bestimmten oder vereinbarten Leistungen" (Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, § 28 Ziff. 1.12). Art. 217 StGB dient offensichtlich dazu, mit dem Druck strafrechtlicher Sanktionen die Erfüllung "laufender" familiärer Unterhaltspflichten durchzusetzen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die geschuldete Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht zur Zeit erbracht wird, zugleich aber Leistungsfähigkeit vorliegt. Fehlt es an der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit, liegt kein strafbarer Tatbestand vor. Damit stellt sich die Frage, ob auch die spätere "Nichtwiedergutmachung" durch Nichtbezahlen von Rückständen tatbestandsmässig und zu pönalisieren ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich dies nicht zwingend; aus dem Sinn des Gesetzes ergibt sich ebenfalls nicht, warum ein Pflichtiger, der bei Fälligkeit schuldlos ausserstande war, seine finanziellen familienrechtlichen Pflichten zu erfüllen, später (auch) mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen wäre, wenn er - womöglich längst nach Abschluss der entsprechenden Zeitperiode der laufenden Zahlungen - wirtschaftlich in die Lage kommt, alte Schulden zu begleichen und dies nicht tut. In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Strafrechtsbestimmung von Art. 217 StGB zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche ist dies zu verneinen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Kurzkommentar, 2. Auflage, N 3 zu Art. 217 StGB; Albrecht, Schweizerisches Strafrecht, BT, 4. Bd., N 21 zu Art. 217 StGB).

SB050100 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.06.2005 SB050100 — Swissrulings