1 Aus dem Entscheid (Erw. III. und IV.): III. Strafzumessung 1. Fahren in angetrunkenem Zustand wird mit Busse im Höchstbetrag von Fr. 40'000.--, Haft bis zu drei Monaten oder Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft (Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 102 SVG, Art. 36 StGB, Art. 39 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 50 Abs. 2 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind vorliegend für die Bemessung des Strafrahmens ohne Belang, da sowohl das Höchstmass der Strafart Gefängnis von drei Jahren Freiheitsentzug als auch die tiefstmögliche Strafe einer einfränkigen Busse bereits durch den Grundstrafrahmen erreicht sind; eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder unten ist daher nicht mehr möglich. 2. Innerhalb der besagten Spanne ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen (Art. 63 StGB). Ausgangspunkt bildet dabei die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg und die Art der Tatbegehung. Weiter ist die Beziehung des Täters zur Tat, die subjektive Tatschwere, zu gewichten. Zu würdigen sind dabei die Intensität des deliktischen Willens - oder die Schwere der Fahrlässigkeit - sowie die Beweggründe für die Tat. Und schliesslich ist die Persönlichkeit des Täters auszuleuchten, sind mithin dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen (Trechsel, Kommentar zum StGB, N 10 ff. zu Art. 63; BGE 104 IV 37; BGE 117 IV 8; BGE 118 IV 6 ff.). Was nun zunächst die objektive Tatschwere beim Fahren in angetrunkenem Zustand betrifft, so konnte nicht ermittelt werden, wie viel Alkohol sich im Blut des Angeklagten befand, als er den Mazda lenkte. Zwar wurde drei Stunden nach der letzten Fahrt beim Angeklagten ein Atemlufttest vorgenommen, der einen Wert von 2.05 Gewichtspromillen ergab. Abgesehen davon, dass Blastests generell keine exakten Ergebnisse liefern, ist davon auszugehen, dass das Resultat durch einen Nachtrunk (zwischen letzter Fahrt und Eintreffen der Polizei, evtl. sogar danach) beeinflusst ist. Immerhin räumte der Angeklagte ein, das Auto mit
2 jedenfalls klar über 0.8 Gewichtspromillen Alkohol im Blut gelenkt zu haben, und die Aussagen Dritter stehen damit im Einklang, ist doch in jenen Aussagen von einer unsicheren Fahrweise die Rede sowie davon, dass der Angeklagte erheblich alkoholisiert gewirkt habe. Die mit dem Wagen zurückgelegte Wegstrecke war mit wenigen Kilometern allerdings kurz und es herrschten trockene, sommerliche Wetterverhältnisse bei Tageslicht. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten im Übrigen auch keine konkrete Gefährdung Dritter zur Last; diesbezüglich fehlen ohnehin verwertbare Aussagen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen alkoholisiert den Wagen an die besagten Orte steuerte, dabei um die Verbotenheit seines Tuns wusste und keineswegs gänzlich unfähig war, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB lag, wie auch die Gutachter ausführten, nicht vor. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, der Angeklagte habe vor Trinkbeginn nicht ohne weiteres damit rechnen müssen, später angetrunken ein Auto zu lenken, weshalb keine actio libera in causa gemäss Art. 12 StGB vorliege. Der Angeklagte kann sich damit für den Zeitpunkt des Tatentschlusses und die Fahrt grundsätzlich auf eine Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit berufen. Während die Gutachterin der Klinik X. die Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln als schwergradig reduziert bezeichnet, gelangt Dr. med. Y. in seinem Zweitgutachten zum Schluss, es sei dem Angeklagten nur eine in mittlerem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit anzurechnen. Dr. med. Y. bezieht sich dabei auf den Polizeirapport, in dem keine psychopathologisch auffallenden Symptome beschrieben würden, und schliesst daraus, dass keine die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigende Alkohol-Intoxikation im Zeitpunkt der Taten vorgelegen habe. Der Einschätzung des Zweitgutachters kann nicht gefolgt werden. Die Atemluftprobe drei Stunden nach der Tat ergab einen Alkoholgehalt von 2.05 Gewichtspromillen. Bei der Bemessung des Grades der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass kein Nachtrunk
3 vorliegt. Dann aber ist davon auszugehen, dass der Alkoholisierungsgrad im Zeitpunkt der Fahrt zwischen zwei und drei Promillen lag. Bei einer solchen Konzentration erachtet das Bundesgericht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade als gegeben (Basler Kommentar, StGB II, Felix Bommer, N 29 zu Art. 12 StGB mit Verweisen auf die Bundesgerichtsentscheide). Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass im Polizeirapport keine speziellen Bemerkungen psychopathologischer Natur enthalten sind, rechtfertigt es nicht, von dieser Einschätzung abzuweichen. Dazu müssten explizite und konkrete Hinweise vorliegen, dass der Angeklagte nicht beeinträchtigt war. Zur besagten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kommt hinzu, dass der langjährige Alkoholismus beim Angeklagten zu einer Wesensänderung und kognitiven Störungen geführt hat, die zu einer Herabsetzung der Kritik- und Urteilsfähigkeit führten, was als in mittlerem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Insgesamt ergibt sich damit eine in schwerem Masse verminderte Zurechnungsfähigkeit, wovon zu Recht bereits die Vorinstanz ausgegangen ist. Strafmindernd wirkt sich sodann das Geständnis des Angeklagten aus, auch wenn es erst spät erfolgte. Ebenso sind die nicht einfachen Lebensverhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen. Im Detail wird auf das (zivile) Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Rahmen der Ausführungen zur Anordnung einer Massnahme eingegangen werden (unten Ziffer IV). Aufrichtige Reue, manifestiert durch Abstinenz bzw. die Bereitschaft, sich einer Entwöhnungskur zu unterziehen, kann dem Angeklagten - entgegen der Argumentation der Verteidigung - nicht zugute gehalten werden. Soweit der Angeklagte seit dem vorliegenden Delikt abstinent lebte, war dies eine Folge seiner Unterbringung in einschlägigen Institutionen im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und der Rückversetzung in die Massnahme, aus der er bedingt entlassen worden war (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. IV).
4 Der von der Vorinstanz angeführte Strafschärfungs- (resp. tatsächlich Straferhöhungs-)Grund der Erfüllung mehrerer verschiedener Tatbestände entfällt. Hingegen liegt ein Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB vor. Zu erhöhen ist die Strafe sodann aufgrund der recht zahlreichen Vorstrafen (vgl. unten Ziff. 4) und des erneuten Delinquierens während laufender Probezeit. Gesamthaft betrachtet erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten als dem gesamthaft betrachtet noch nicht besonders schweren, aber auch nicht mehr leichten Verschulden des Angeklagten angemessen. Nach Wegfall der verjährten Übertretung ist auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten. IV. Massnahme 1. Ziviles und strafrechtliches Vorleben, persönliche Verhältnisse, Begutachtungen In den Akten finden sich verschiedene, meist bruchstückhafte (und nicht überall übereinstimmende) Schilderungen des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Da von Belang für die Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches anzuordnen ist und gegebenenfalls welche, ist im Folgenden der zivile und strafrechtliche Lebensweg des Angeklagten bis heute chronologisch darzustellen, wobei auch die sechs über die Jahre erstellten psychiatrischen Gutachten einzuflechten sind. Der Angeklagte wurde am (...) 1961 geboren und wuchs als zweitjüngstes von fünf Kindern bei seinen Eltern im Kanton (...) auf. Die Mutter führte einen Gasthof. Der Vater arbeitete als Land- und Gastwirt, Hilfsmaurer, Strassen- und Waldarbeiter, amtierte aber auch während mehrerer Jahre als Gemeindepräsident von (...). Er verfiel zunehmend der Trunksucht, war deswegen mehrmals psychiatrisch hospitalisiert, soll Frau und Angeklagten geschlagen haben und starb 1978 (...) an den Folgen eines alkoholbedingten Arbeitsunfalls. Der Angeklagte war damals 17-jährig.
5 In schulischer Hinsicht musste der Angeklagte die dritte Primarschulklasse wiederholen; danach wurde er in eine Hilfsschule versetzt. Dort bereitete er zwar keine erzieherischen oder disziplinarischen Probleme, fiel aber durch Verschlossenheit und Kontaktarmut auf. Eine Lehre als Kaminfeger beendete der Angeklagte ebenso wenig wie eine solche als Maurer, sei es wegen ungenügender intellektueller Leistungen, sei es wegen aufkommenden Desinteresses des Angeklagten. Die verschiedenen handwerklichen Hilfsarbeiten, die er daraufhin annahm, sollen ihn mitunter an den Rand seiner geistigen Fähigkeiten gebracht haben, das Arbeitsergebnis (nach minutiöser Anleitung) aber durchaus zufriedenstellend gewesen sein. Ab Ende der 70er Jahre, nachdem sein alkoholsüchtiger Vater gestorben war, sprach der Angeklagte selbst immer mehr dem Alkohol zu. Angetrunken legte er des Öfteren ein aggressives Verhalten gegenüber Dritten an den Tag. Im Januar 1980 wurde der Angeklagte wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Ausweise und Versicherungsschutz mit einer fünftägigen bedingten Freiheitsstrafe belegt. Noch im selben Jahre folgte eine Verurteilung zu Busse wegen vollendeten Betrugsversuchs; der Angeklagte hatte betrunken und wütend eine Scheibe zertrümmert und danach der Versicherung vorgespiegelt, die dabei erlittene Verletzung sei unfallbedingt. Wenige Monate später bestrafte das Kreisgericht (...) den Angeklagten wegen Diebstahls, Fahrens in angetrunkenem Zustand, Entwendung zum Gebrauch etc. mit 75 Tagen Gefängnis unbedingt; er hatte angetrunken ein Fahrzeug entwendet, war in ein Haus eingebrochen und hatte sich dort verpflegt und übernachtet. Ein gutes Jahr später, am 2. April 1982, wurde eine unbedingte 45-tägige Freiheitsstrafe ausgefällt, weil der Angeklagte sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hatte. In diesem Zusammenhang wurde ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten eingeholt und gestützt darauf mit dem erwähnten Urteil eine ambulante Behandlung für Trunksüchtige während des Vollzugs angeordnet (die der Angeklagte aber nur bis Oktober durchstand). Im Gutachten vom 17. Februar 1982 wird unter anderem ausgeführt, die Mutter des Angeklagten habe erklärt, ihr Sohn sei ehrlich und sensibel, sage allerdings die
6 (subjektiv empfundene) Wahrheit rundheraus und werde leider manchmal jähzornig. (Schon) dadurch habe er sich nicht wenige Feinde geschaffen. Gleichsam wie ein umgekehrter Handschuh verhalte er sich aber unter Alkoholeinfluss: Er mache immer wieder Blödsinn, werde reizbar und aggressiv. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, der Angeklagte habe zwar einerseits eingesehen, dass er ein Alkoholproblem habe und sich für eine Therapie bereit erklärt, sich aber andererseits sehr verschlossen gezeigt und erkennen lassen, dass er nicht die Fähigkeit besitze, durch logisches Denken komplizierte Lebenslagen zu begreifen, Lösungswege zu finden und diese umzusetzen; der Angeklagte erscheine denn auch mit einem Intelligenzquotienten von 75 als unterdurchschnittlich intelligent. Er neige bereits auf Grund seiner Debilität zu negativer Beeinflussbarkeit und Fehlinterpretationen, was sich mitunter in jähzornigem Verhalten entlade. Alkoholisiert werde er von verschiedenen Seiten als reizbar, aggressiv, arrogant, unberechenbar, ja für seine Umgebung gefährlich geschildert und gebe dies auch selbst zu. Es genüge ein falsches Wort, um ihn zu körperlichen Attacken hinzureissen. Am 25. März 1983 wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt, begangen im November 1982, verurteilt. Zwei Tage vor diesem Urteil hatte er unter Alkoholeinfluss einen Schuss in die Luft aus dem Sturmgewehr abgefeuert, weil er in der Annahme, Polizisten (tatsächlich waren es Soldaten, die eine Übung absolvierten) wollten ihn verhaften, wütend wurde; im Rahmen der einige Stunden später tatsächlich erfolgten Verhaftung drohte er, alle Polizisten von (...) zu erschiessen. Wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weiteren Straftaten wurde er am 14. September 1983 mit 21 Tagen Gefängnis bestraft und in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen. Vorausgegangen war diesem Entscheid ein weiteres Gutachten der Klinik X. Darin wird festgehalten, nachdem der Angeklagte eine laufende Antabus- Behandlung abgebrochen habe, habe er verschiedentlich in Wirtshäusern randaliert und sei deshalb auch zweimal in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Weiter wurden in der Expertise die im Gutachten aus dem Vorjahr gemach-
7 ten Befunde bestätigt. Neu seien lediglich auf eine Leberschädigung hinweisende Anzeichen. Der Angeklagte sei geistesschwach, haltlos und leicht verstimmbar, aber nicht geisteskrank. Er habe die Tat infolge der Alkoholsucht begangen und eine stationäre Massnahme sei ratsam. Inwieweit der Angeklagte die Öffentlichkeit in schwer wiegender Weise gefährde, sei nicht leicht zu beurteilen. Indes sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Schusswaffengebrauch Risiken heraufbeschworen habe und solche Risiken unter ähnlichen Umständen erneut akut werden könnten. Eine Verwahrung werde gutachterseitig dennoch nicht als angezeigt erachtet, solange noch andere Mittel zur Verfügung ständen. Die Massnahme für Trunksüchtige in der Trinkerheilstätte (...), in die der Angeklagte am 16. November 1983 eingetreten war, musste bereits nach fünf Wochen wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und Rückfalls abgebrochen werden. Der Angeklagte wurde danach wieder in der Strafanstalt (...) untergebracht, probeweise am 1. Mai 1984 entlassen, zwei Monate später aber wieder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 1. April 1985 erfolgte die bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Danach setzte der Angeklagte das Antabus wieder bald ab und wurde am 17. Mai 1985 fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik Z. eingewiesen. Nach der Entlassung arbeitete er bis 1987 jeweils für einige Monate im Baugewerbe bzw. einem Kieswerk. Zu einem Strafmandat wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften kam es am 11. August 1986; die Strafe lautete auf 30 Tage Haft unbedingt. Im folgenden Jahr erfolgte eine Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen in der Öffentlichkeit. Die beiden Strafen verbüsste der Angeklagte ab Januar 1988. Nachdem der Angeklagte Mitte Juli 1987 alkoholisiert mit einem entwendeten Motorrad gefahren war, wurde im entsprechenden Strafverfahren das dritte Gutachten über ihn eingeholt. Es datiert vom 22. März 1988. Der Angeklagte wurde darin als willens- und haltlose, gemütsarme, leicht beeinfluss- und verstimmbare, teils explosive Persönlichkeit mit intellektueller Minderbegabung und Trunkssucht beschrieben. Eine Behandlung der Trunksucht wäre erforderlich, doch
8 zeigten die wiederholt gescheiterten Entziehungskuren unmissverständlich auf, dass der Angeklagte völlig unmotiviert und ohne (echte) Krankheitseinsicht sei. Eine stationäre Massnahme könne nicht mehr empfohlen werden. Hingegen helfe allenfalls eine Antabus-Behandlung während des Strafvollzugs. Die Frage nach der Gefährdung von Drittpersonen und der Gefahr künftiger Verbrechen und Vergehen könne nicht abschliessend beantwortet werden. Die abnorme Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten könne eine Eigendynamik zum Guten wie zum Bösen hin entwickeln. Mit Urteil vom 18. Mai 1988 fällte (...) ein auf vier Monate Gefängnis lautendes Urteil in dieser Sache, wobei gleichzeitig eine ambulante Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Strafaufschub angeordnet wurde. Ab August verbüsste der Angeklagte diese Strafe. Von Mai 1989 an arbeitete der Angeklagte als Gerüstbauer, danach bis zur fristlosen Entlassung am 16. Februar 1990 (wegen Fernbleibens) als Magaziner bei einem Lebensmittelgrossverteiler. Am 23. Februar 1990 delinquierte der Angeklagte erneut. Mit fast drei Gewichtspromillen alkoholisiert bedrohte er seinen Amtsvormund und dessen Sekretärin mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole (die er dem Vormund unter anderem an den Kopf hielt), um an das vom Bedrohten für ihn verwaltete Geld zu kommen. Im Verlauf dieses Vorfalls griff er den Vormund auch tätlich an und zerriss dabei nicht nur dessen Kleider, sondern schlug das bereits am Boden liegende Opfer mit Händen und Füssen ins Gesicht, sodass er laut dem konsultierten Arzt kaum mehr zu erkennen war. Dafür wurde der Angeklagte durch (...) wegen einfacher Körperverletzung, fortgesetzter Sachbeschädigung, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte am 11. Juli 1990 mit 3 Monaten Gefängnis bestraft. Es wurde eine ambulante Massnahme mit Strafaufschub angeordnet, allerdings nur mit grossen Bedenken, und dem Angeklagten wurde angedroht, dass er mit einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu rechnen habe, wenn diese Massnahme scheitere und er erneut schwer delinquiere.
9 Das Kantonsgericht stützte sich unter anderem auf ein Gutachten der psychiatrischen Klinik Z. vom 8. Mai 1990, in welche der Angeklagte noch am Tattag (durch fürsorgerischen Freiheitsentzug) eingeliefert worden war und bis Mitte September 1991 blieb. Darin wurde festgehalten, beim Angeklagten handle es sich primär um eine geistig mangelhaft entwickelte Persönlichkeit mit Infantilismus im affektiven Bereich und Verhaltensstörungen. Er sei willens- und haltschwach, was sich rezidivierend in seiner Verhaltensweise wiederspiegle. Überdies leide der Angeklagte an chronischem Alkoholabusus, und aus den Rauschzuständen ergäben sich akute Erregungen, Aggressionen und Destruktivität. In solchen Zuständen müsse er unter Umständen als gemeingefährlich angesehen werden. Eine langdauernde Antabuskur im Rahmen einer ambulanten Massnahme sei angezeigt. Nach der Klinikentlassung war der Angeklagte, abgesehen von einem halbjährigen aushilfsweisen Engagement in einer Umzugsfirma, arbeitslos. In der Nacht vom 25. Juni 1994 hielt er (nach dem Konsum von mindestens zehn grossen Flaschen Bier) mit einem Blutalkoholgehalt von bis zu 3.25 Gewichtspromillen einem ihm bekannten Velofahrer, der sich genähert hatte, um ihn zu grüssen, ein Taschenmesser vor den Bauch und später in die Nähe des Halses und forderte dessen Barschaft, weil er "unbedingt Geld brauchte". Weiter schlug er die Glasfüllung einer Haustüre ein, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Abermals wurde ein ärztliches Gutachten über den Angeklagten eingeholt. Der Gutachter erachtete die bereits früher diagnostizierten intellektuellen Defizite als wesentlich prägnanter im Sinne eines fortschreitenden hirnorganischen Abbauprozesses bei Debilität (IQ von 75 auf 57 gefallen). Der Angeklagte trinke zehn bis dreissig Flaschen Bier pro Tag, gestehe auch ein, die Kontrolle über den Alkoholkonsum vollständig verloren zu haben, doch wirke die Krankheitseinsicht vorgeschoben. Die Affektkontrolle und die Impulskontrolle seien stark eingeschränkt, resp. unter Äthyleinfluss überhaupt nicht mehr vorhanden. Im Übrigen wurde der bereits im dritten Gutachten (1988) abgegebene Befund bestätigt. Die
10 bisherigen ambulanten und stationären Behandlungen hätten sich als ineffektiv erwiesen. Um die erforderliche Alkoholabstinenz zu erreichen, komme nur eine "mehrjährige Massnahme in Form einer Verwahrung, z.B. in einer Arbeitserziehungsanstalt, in Frage". Dort finde er "die notwendige Entspannung bei körperlicher Arbeit", habe "die Gelegenheit, möglicherweise im Berufsleben, versuchsweise wenigstens, Fuss zu fassen" und erlebe "ein abstinentes Dasein". Zur Zeit gefährde er die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise. Hingewiesen darauf, dass weder die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 42 noch diejenigen für eine Arbeitserziehungsanstalt erfüllt seien, antwortete der Gutachter in einem Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 1995, Ursache des delinquenten Verhalten des Angeklagten sei nicht seine akute Erkrankung Trunksucht, sondern die hirnorganisch bedingte Debilität. Der Angeklagte bedürfe einer "Verwahrung" in einer "Heilanstalt", wobei für den Angeklagten "eine ärztlich geleitete und regelmässig betreute Institution mit entsprechender therapeutischer Einrichtung und ausgebildetem Personal" gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 genüge. Das Kantonsgericht (...) sprach den Angeklagten am 3. April 1995 des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 10 Monaten Gefängnis. Alsdann wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. Die Zeit vom 22. August 1995 bis zum 8. Oktober 1996 verbrachte der Angeklagte in diesem Sinne stationär auf der geschlossenen Langzeitstation der Klinik X. Danach lebte er in einem Wohnheim und wurde als Tagespatient in der Klinik weiterbehandelt, worauf eine Tätigkeit in einer teilgeschützten Arbeitsstelle folgte. Ab. 1. August 1996 wurde der Angeklagte als IV-Rentenberechtigter mit einem Invaliditätsgrad von 80 % eingestuft. Am 9. Dezember 1997 wurde er bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen. Bald darauf wurde er allerdings erneut in die Klinik X. eingewiesen, und es wurde eine Antabuskur durchgeführt, während welcher der Angeklagte aber wegen eines Abgabefehlers alkoholrückfällig wurde und randalierte. Danach wurde die Antabuskur fortgesetzt.
11 Am 19. Februar 1999 verhielt sich der Angeklagte in einem Pub streitsuchend-aggressiv, zog plötzlich einen (ungeladenen) Revolver aus dem Hosenbund und fuchtelte damit herum. Das zog am 28. September 1999 eine Busse von Fr. 200.-- nach sich. Schon am 3. Juli des selben Jahres hatte der Angeklagte alkoholisiert in einem Pub randaliert, indem er Biergläser und Barhocker durchs Lokal geworfen hatte. Dieses Verhalten wurde am 2. November 1999 mit Fr. 400.-- geahndet. Ausserdem wurde der Angeklagte per fürsorgerischem Freiheitsentzug für drei Tage in die Klinik X. eingewiesen. Im August 1999 kam der Angeklagte wiederum für fünf Tage in die Klinik. Er wurde einmal mehr auf Antabus "eingestellt", fand sich danach zunächst relativ regelmässig in der Tagesklinik ein, stürzte dann aber im Sommer 2000 wieder mehrmals ab. Am 13. August 2000 wurde bei ihm ein Alkoholgehalt von 3.1 Gewichtspromillen festgestellt. Am 19. Oktober 2000 erfolgte abermals eine (vorsorgliche) Einweisung in die Klinik X., am 13. November 2000 wurde der Angeklagte in die Tagesklinik Z. entlassen. Dreieinhalb Monat später verursachte er anlässlich einer Autofahrt mit 1.64 Gewichtspromillen einen Selbstunfall und verliess danach die Unfallstelle. Das (...) bestrafte ihn am 27. März 2001 unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu 20 Tagen Gefängnis bedingt bei zweijähriger Probezeit und zu einer Busse von Fr. 500.--. Am 8. Mai 2001 trat der Angeklagte ein weiteres Mal in die Klinik X. ein. Knapp zwei Wochen darauf wurde er wegen unerlaubten Weggangs entlassen, noch einmal zwei Wochen später notfallmässig mit einer Alkoholvergiftung (3.4 Promille) ins Kantonsspital eingeliefert und tags darauf wieder in der Klinik X. untergebracht. Mit Departementsverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements (...) vom 19. Juni 2001 wurde die am 9. Dezember 1997 gewährte bedingte Ent-
12 lassung aus der stationären Massnahme wegen des nicht auflagekonformen Verhaltens des Angeklagten widerrufen und der Angeklagte in den Massnahmevollzug zurückversetzt. Am 23. Juli 2001 unternahm er dann die Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens bildenden Fahrten in angetrunkenem Zustand. Noch am gleichen Tag wurde der Angeklagte (per fürsorgerischen Freiheitsentzug) in die Klinik X. eingeliefert, später auf die Rehabilitationsstation (...) verlegt, wo er nicht führbar war und es zu mehreren Entweichungen und Alkoholrückfällen kam. Deshalb erfolgte die Rückversetzung auf die geschlossene Station. Am 19. Dezember 2001 kam der Angeklagte ins Therapiezentrum (...). Zu einer Besserung kam es aber auch dort nicht; der Angeklagte entwich mehrmals und musste intern diszipliniert werden. Am 20. November 2002 schliesslich wurde der Angeklagte, nach vorgängigem zwei- oder dreiwöchigen Aufenthalt in der Klinik X., in die Strafanstalt (...) versetzt, wo er sich heute noch befindet. Mit einer Departementsverfügung vom 20. September 2001 war die Aufrechterhaltung des Massnahmevollzuges nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bis auf weiteres angeordnet worden. Gleichzeitig war festgehalten worden, die stationäre Behandlung des Angeklagten sei bisher praktisch wirkungs- und erfolglos geblieben. Der Angeklagte habe sich unmotiviert und in jeder Beziehung uneinsichtig gezeigt und sei mehrmals entwichen, wobei er in dieser Zeit neuerlich übermässig Alkohol konsumiert habe. Für das vorliegende Verfahren wurde durch die Psychiatrischen Dienste (...) bzw. die Klinik X. eine weitere psychiatrische Beurteilung des Angeklagten vorgenommen. Nach der in diesem Gutachten vom 10. Juni 2002 vertretenen Auffassung hat sich die Alkoholsuchtproblematik trotz aller stationären und ambulanten Behandlungen, inkl. Antabus-Behandlung, nicht verbessert, sondern kam es weiterhin zu massiven Abstürzen und wurden Folgeschäden des Alkoholmissbrauchs festgestellt. Sodann gelangt die Gutachterin zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen Zügen. Die Störung
13 zeichne sich aus durch die deutliche Tendenz, Impulse auszuagieren, ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, und wechselnde, launenhafte Stimmung. Die Fähigkeit, vorauszuplanen, sei gering und Ausbrüche intensiven Ärgers könnten oft zu gewalttätigem und impulsivem Verhalten führen. Dieses Verhalten werde leicht ausgelöst, wenn impulsive Handlungen von anderen kritisiert oder behindert würden. Insbesondere träten diese Impulsstörungen beim Angeklagten unter Alkoholeinfluss auf. Zur dissozialen Persönlichkeitsstörung gehörten deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten. Typisch für diese Persönlichkeitsstörung sei auch die Unfähigkeit, Schuldbewusstsein zu erleben und aus Erfahrung und Bestrafung zu lernen, ebenso eine andauernde Reizbarkeit sowie Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer und Mangel an Empathie. Zur Alkoholabhängigkeit (die juristisch als Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit zu werten sei) und der Persönlichkeitsstörung komme eine leichte Intelligenzminderung (beides Zeichen einer mangelhaften geistigen Entwicklung). Eine Therapie könne nicht mehr empfohlen werden. Die rund sechsjährige stationäre und teilstationäre psychiatrische Behandlung zwischen 1995 und 2001 sei gescheitert. Es fehle dem Angeklagten nach wie vor an Einsicht und Motivation. Weiter hielt die Gutachterin fest, da beim Angeklagten seit Jahren bekannt sei, dass er unter Alkoholeinfluss sehr aggressiv und fremdgefährlich sei, müsse von einer Gefährdung der Öffentlichkeit in schwerwiegender Weise ausgegangen werden, solange keine Alkoholabstinenz erreicht werden könne. Dafür spreche auch eine Prüfung auf der Basis der Liste für Risikofaktoren nach Nedopil. Der Angeklagte könne "neben verbalen Drohungen auch zu Tätlichkeiten neigen". Der Angeklagte sei mit therapeutischen Massnahmen in einer psychiatrischen Klinik nicht behandelbar, da die Persönlichkeitsstörung und die Intelligenzminderung seine kognitiven und emotionalen Fähigkeiten beeinträchtigten. Wie bereits im
14 Gutachten vom September 1994 werde daher eine Verwahrung in einer geeigneten Anstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB empfohlen. Die erkennende Kammer holte, nachdem die bisherigen sechs Gutachten mit einer Ausnahme stets von der selben (...) Stelle (Klinik X.) erarbeitet worden waren, wobei jeweils die neuere Expertise auf der älteren aufbaute, ein weiteres Gutachten beim (...) Psychiater Dr. med. Y. ein. Dieser führte aus, im Vordergrund der diagnostischen Beurteilung stehe zweifellos das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol. Es komme beim Angeklagten eindeutig zu einem Kontrollverlust: Wenn er nach einer Zeit der Abstinenz das erste Glas trinke, könne er den Konsum nicht mehr stoppen. Der langjährige Alkoholkonsum habe beim Angeklagten auch zu psychischen Schädigungen geführt. Der Angeklagte habe sich in seiner Persönlichkeit verändert. Es sei zu einer Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges gekommen, mit einem Verlust individueller, persönlicher Akzente. Verbunden damit seien ein Abbau sozialer Verantwortung, Unzuverlässigkeit, nachlassendes Interesse an Mitmenschen, Reduzierung der intellektuellen Leistungsbereitschaft und zunehmendem Verlust der Kritik- und Urteilsfähigkeit gewesen. Neben der Wesensänderung habe der Alkoholismus auch zu einer Hirnschädigung geführt. Der durchgeführte Intelligenztest habe einen IQ von 66 ergeben. Das entspreche einer leichten Intelligenzminderung. Weniger anschliessen könne sich Dr. med. Y. dem (Vor-)Gutachten der Klinik X., soweit darin von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen Zügen die Rede sei. Wohl zeige der Angeklagte Merkmale einer solchen Persönlichkeit. So sei er öfters ausgerastet, doch sei es dazu mehrheitlich unter Alkoholeinfluss gekommen und könne dies demnach im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitssyndrom stehen. Auch sehe Y. die dissozialen Persönlichkeitszüge (geringe Frustrationstoleranz, niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, Missachtung sozialer Normen) in Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit und der sich allmählich entwickelnden Wesensänderung.
15 Zusammenfassend sei also die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig - freilich in schützender Umgebung - abstinent, einer alkoholischen Wesensänderung und einer alkoholisch bedingten organischen Hirnschädigung zu stellen. Angesichts des Verlaufs und der Ergebnisse der vielen Hospitalisationen sei die Aussicht auf eine Besserung des Abhängigkeitssyndroms sehr schlecht. Auch liessen sich nach den Kriterien der Fachkommission des Strafvollzugs-Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz kaum positive Prognosekriterien bezüglich Rückfälligkeit in die Delinquenz eruieren. Das schwere Abhängigkeitssyndrom mit Wesensveränderung und hirnorganischen Störungen beinhalte in sich eine schlechte Prognose. Ungünstig sei auch die früh begonnene Delinquenz, die sich bis heute - wenn auch nicht mit einer hohen Frequenz und nicht mit gewalttätigen Delikten - durchgezogen habe. Ungünstig seien ferner die geringe soziale Kompetenz, der Verlust der Arbeitsfähigkeit, das sozial desintegrierte Leben ohne längerdauernde stabile Partnerschaften, die gestörte Kritikund Urteilsfähigkeit, der fehlende soziale Empfangsraum. Nicht auszuschliessen sei allerdings auch, dass bei anhaltendem Alkoholkonsum - womit zu rechnen sei - der zunehmende geistige Abbau mit einer weiteren Nivellierung der Persönlichkeit des Angeklagten einher gehe und damit die Gefahr der Begehung von Delikten abnehme, weil der Angeklagte dann ein abgestumpftes, motivationsloses Leben auf niedrigem Erlebensniveau führe. Was die Art der zu erwartenden Straftaten betreffe, so müsse damit gerechnet werden, dass der Angeklagte randaliere, herumgröle, ein verbal aggressives Verhalten zeige, schlimmstenfalls auch jemandem eine Flasche über den Kopf schlage. Der Angeklagte sei in betrunkenem Zustand sicher ein sehr unangenehmer Bürger. Auch bestehe eine hohe Rückfallgefahr bezüglich weiteren Fahrten in angetrunkenem Zustand. Hingegen erachte Y. die Gefahr der Begehung schwerer, gemeingefährlicher Taten als gering. In den vergangenen neun Jahren sei es zu keinen schwereren Delikten als zu Fahren in angetrunkenem Zustand gekommen und der fortschreitende Abbauprozess der Persönlichkeit des Angeklagten vermindere wie erwähnt ebenfalls die Gefahr solcher Taten.
16 Der Angeklagte habe sich seit seinem 21. Lebensjahr bis heute fast anhaltend in einer Massnahme nach Art. 43 oder 44 StGB befunden. Nachdem all diese stationären, teilstationären und ambulanten Massnahmen als gescheitert betrachtet werden müssten, könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine erneute Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB empfohlen werden, selbst wenn sich der Angeklagte behandlungswillig zeige. Angesichts der negativen Massnahmeverläufe und der alkoholisch bedingten Wesensänderung sowie der eingetretenen Hirnabbauprozesse mangle es dem Angeklagten an der Behandlungsfähigkeit. Ob eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszusprechen sei, liege im Ermessen des Gerichts. Am besten wäre aus Dr. med. Y.'s Sicht die vormundschaftliche Einweisung des Angeklagten in eine geschlossene oder halboffene Institution für einige Jahre. Dagegen würde sich - so der Gutachter - auch der Angeklagte nicht wehren. 2. Gerichtliche Beurteilung 2.1. Ambulante oder stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder Art. 44 Ziff. 1 StGB 2.1.1. Aus dem vorstehend zusammengefassten Lebenslauf des Angeklagten und den mittlerweile sieben psychiatrischen Gutachten erhellt mit aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte seit über zwei Jahrzehnten schwer alkoholabhängig ist. Weiter geht daraus hervor, dass der Angeklagte vor allem in alkoholisiertem Zustand leicht verstimmbar ist. Er fühlt sich überschnell angegriffen und frustriert und reagiert darauf mit übersteigert-aggressivem Verhalten gegen Menschen und Sachen. Darüber hinaus machen sich in alkoholisiertem Zustand auch verstärkt dissoziale Züge bemerkbar, die sich unter anderem darin äussern, dass der Angeklagte soziale und rechtliche Regeln missachtet, ohne dabei ein Schuldbewusstsein zu entwickeln.
17 Uneinig sind sich die psychiatrischen Experten zwar darin, ob die genannten Persönlichkeitsmerkmale einzig Folge des Alkoholsyndroms und der (wohl angeborenen) Minderintelligenz sind, oder ob beim Angeklagten daneben eine Persönlichkeitsstörung vorbestanden hat. Doch ist dies im hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, vertreten doch alle Gutachter die Auffassung, dass bei anhaltender Alkoholabstinenz keine besondere Delinquenzgefahr vom Angeklagten ausginge, was bedeutet, dass eine allfällige separate Persönlichkeitsstörung allein nicht zur Straffälligkeit des Angeklagten führen würde. Fest steht sodann, dass die Fahrt in angetrunkenem Zustand eng mit dem Alkoholismus des Angeklagten zusammenhängt. Der Angeklagte ist damit also an sich massnahmebedürftig im Sinne des Strafgesetzbuchs. Mit einer anhaltend wirksamen Behandlung seiner Alkoholsucht würde die Wurzel seiner Delinquenz gepackt, die Rückfallsgefahr entscheidend herabgesetzt. 2.1.2. Nun wurden wie gezeigt in den vergangenen rund zwanzig Jahren teils durch gerichtlich angeordnete stationäre oder ambulante Massnahmen, teils durch vom Angeklagten freiwillig in Angriff genommene Therapien - unzählige Versuche unternommen, die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten anzugehen. Der Angeklagte war zu diesem Zweck in verschiedenen psychiatrischen Kliniken und Trinkerheilstätten untergebracht, und es wurden auch in Tageskliniken, Wohnheimen und teilgeschützten Arbeitsstätten Anstrengungen unternommen, ihm den Übergang zu einem selbständigen alkoholfreien Leben zu ermöglichen und zu erleichtern. Die Bilanz dieser Behandlungen ist allerdings ernüchternd. Der Angeklagte vermochte nach den Entlassungen seinen Alkoholkonsum nie lange unter Kontrolle zu halten, setzte innert kurzer Zeit das Antabus ab. Im Ergebnis konnte über all die Jahre keine Besserung von Dauer erzielt werden; im Gegenteil erreichte der Alkoholabusus des Angeklagten im Juni 2001 einen traurigen Rekord, indem er mit 3.4 Gewichtspromillen Alkohol im Blut notfallmässig ins Spital eingeliefert werden musste. Seinen eigenen Angaben zufolge ver-
18 mochte er seit Ende der siebziger Jahre - als er in Sachen Alkoholkonsum gewissermassen in die Fussstapfen seines 1978 verstorbenen, ebenfalls alkoholabhängigen Vaters trat - nie mehr länger als sechs Monate abstinent zu leben, trank vielmehr die meiste Zeit praktisch täglich Unmengen von Bier. Hauptursache für den ausgebliebenen Behandlungserfolg ist die fehlende echte und dauerhafte Einsicht - in das Bestehen der Trunksucht, - in die Straftaten auslösende Wirkung derselben - und (entsprechend) in die Erforderlichkeit seiner aktiven, motivierten Mitarbeit im Rahmen der Behandlung wie auch danach. Dabei bestand der Teufelskreis darin, dass die Wesensveränderung und der Hirnabbau, welcher der übermässige Alkoholkonsum mit sich brachte, den Leidensdruck weiter dämpften. Mit anderen Worten nahm die Fähigkeit des Angeklagten, sich gegen den Wunsch nach Alkohol zu stemmen, weiter ab, je länger er trank. Wenn die jüngsten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. und Dr. med. Y. nun angesichts der durchwegs negativen Erfahrungen mit stationären, teilstationären und ambulanten Therapien von einer Behandlungsunfähigkeit des Angeklagten mit Bezug auf die in Frage kommenden stationären und ambulanten Therapien gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 44 Ziff. 1 StGB ausgehen, selbst wenn die kurzfristige Motivation des Angeklagten gegeben zu sein scheint, dann leuchtet dies nach dem Gesagten ohne weiteres ein. Von der Anordnung einer solchen Massnahme ist daher abzusehen. 2.2. Verwahrung Gefährdet ein Straftäter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so ist vom Richter seine Verwahrung anzuordnen, wenn diese Massnahme erforderlich ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
19 Vorab kann zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz und die Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden (HD 37 S. 8; BGE 125 IV 118ff.; ZGGVP 1997 98 S. 169ff.; G. Stratenwerth: Neuere Tendenzen im Massnahmerecht: Vereinbarkeit mit rechtsethischen Grundsätzen in AJP 2000 S. 1345ff.; P. Maier und F. Urbaniok: Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, Zürich 1998 S. 93ff.; Basler Kommentar, StGB I, Marianne Heer, N 143ff. zu Art. 43 StGB). Wie ausgeführt haben der beim Angeklagten nicht behandelbare Alkoholismus im Verbund mit dem sich daraus ergebenden Hirnabbau und einer ebenfalls therapeutisch nicht angehbaren Minderintelligenz (sowie möglicherweise einer [für sich betrachtet jedoch nicht deliktskausalen] separaten emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung) zu einer Wesensänderung bzw. ausprägung beim Angeklagten geführt, die sich in Straftaten äussert. Der Angeklagte hat in den vergangenen 25 Jahren vielfach gezeigt, dass er sich unter Alkoholeinfluss nicht mehr um die Sicherheit und das Eigentum seiner Mitmenschen schert, sondern reizbar und aggressiv wird und ungeachtet der damit heraufbeschworenen Gefahren tut, was ihm gerade einfällt und passt. Bis in die jüngste Zeit hat er immer wieder delinquiert, wenn die Anzahl und Kadenz der begangen Straftaten auch nicht so hoch ist, dass bereits eine Sicherungsverwahrung für Gewohnheitstäter im Sinne von Art. 42 StGB in Frage käme (wobei dieser ohnehin eine Verwahrung nach Art. 43 vorginge, BGE 125 IV 118ff.). Nachdem der Angeklagte einer Behandlung der Trunksucht nicht zugänglich ist, ist nahe liegend, dass er erneut massiv zur Flasche greifen würde, wenn er in Freiheit entlassen wäre, und das wiederum lässt die Gefahr erneuter Delinquenz als keineswegs gering erscheinen. Eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten kann dem Angeklagten mithin, wie auch die Gutachter übereinstimmend festhalten, nicht gestellt werden. Der Angeklagte ist und bleibt sozialgefährlich.
20 Bleibt die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte als "hochgefährlich" einzustufen ist, ob zu erwarten ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährden wird. Der Gesetzgeber hat dieses zusätzliche Kriterium eingefügt, um der Tragweite der Massnahme für den direkt Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Verwahrung ist der extremste Eingriff in die persönliche Freiheit, den unser Strafrecht überhaupt kennt. Der Verwahrte hat anders als selbst der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte (der bei guter Führung nach 15 Jahren bedingt aus dem Vollzug entlassen werden kann) keine Gewähr dafür, jemals wieder in die Freiheit entlassen zu werden. Eine solche Massnahme kann folglich nur zulässig sein, wenn die öffentliche Sicherheit als derart stark gefährdet erscheint, dass die besagte massive Einschränkung der persönlichen Freiheit des Täters als verhältnismässig erscheint. Wann dies konkret der Fall ist, kann dem geltenden Gesetz nicht entnommen werden und lässt sich auch nicht allgemeingültig sagen. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl die Art und der Umfang der gefährdeten Rechtsgüter als auch die Nähe und das Ausmass der Gefahr zu berücksichtigen sind. Dabei bildet die Anlasstat des laufenden Verfahrens einen Anhaltspunkt, doch ist ein aktuelles schweres Verbrechen nicht obligatorische Voraussetzung für die Verwahrung, wie auch das Bundesgericht in BGE 127 IV 1ff. ausgeführt hat. Dort war Anlasstat eine Drohung, mithin von der Strafdrohung her keine besonders gravierende Tat. Zu berücksichtigen war aber, dass weitere Umstände, insbesondere das Verhalten jenes Angeklagten in der Zeit vor der Drohung, eine hohe Gefahr der Ausführung der angedrohten Tat indizierte. Das Bundesgericht hielt fest, es komme nicht auf die Anlasstat an, sondern auf den Geisteszustand des Täters (und die sich daraus ergebende Sozialgefährlichkeit). Analog entschied das Zuger Obergericht in einem Fall, in dem ein Angeklagter im Hafturlaub stark alkoholisiert Passanten angepöbelt und danach die ihn verhaftenden Polizeibeamten wiederholt und massiv beschimpft und bedroht hatte sowie Sachschaden angerichtet hatte. Massgeblich seien nicht nur die neuen
21 Straftaten allein, die nicht von schwerwiegender Natur seien, sondern auch und insbesondere frühere Taten des Angeklagten, die aufzeigten, welches Aggressionspotenzial bei ihm vorhanden sei bzw. welche Gefährdung von ihm ausgehe (ZGGVP 1997 Nr. 98 S. 169ff.). Auch im vorliegenden Fall ist die Anlasstat von der Gesetzessystematik bzw. Strafdrohung her keine besonders schwer wiegende. Fahren in angetrunkenem Zustand wird mit einer Maximalstrafe von drei Jahren Gefängnis bestraft, nicht mit Zuchthaus, und gehört daher noch zu den mittelschweren Delikten. Immerhin ist das geschützte Rechtsgut das höchste, das es gibt, nämlich Leib und Leben. Beachtlich ist sodann, dass es sich bei dieser Trunkenheitsfahrt nicht um einen Einzelfall handelte. Bereits am 20. Februar 2001 hatte der Angeklagte angetrunken ein Fahrzeug gelenkt. Nur fünf Monate danach (und knapp vier Monate nach der Verurteilung zu zwanzig Tagen Gefängnis bedingt) beging er die vorliegende Tat. Die Gefahr, dass der chronisch ange- bis betrunkene Angeklagte nach Verbüssung der vorliegenden, kurzen Strafe schon bald wieder eine weitere Fahrt in alkoholisiertem Zustand beginge, wobei angesichts seiner massiven Trunksucht immer damit zu rechnen ist, dass dies mit einem sehr hohen Blutalkoholgehalt der Fall sein könnte, wodurch das Leben und die Gesundheit von Dritten qualifiziert aufs Spiel gesetzt würde, ist fraglos immens. Darüber hinaus steht angesichts der nicht bekämpfbaren Trunksucht, welche dazu führt, dass der Angeklagte immer wieder in einen aggressiven Zustand gerät - wie dies auch sein Vorleben zeigt - zu befürchten, dass er jederzeit auf andere Weise die körperliche Integrität von Mitmenschen in höchste Gefahr bringen könnte. Er hat denn auch in den vergangenen gut zwanzig Jahren schon mehrfach Menschen verletzt. So hat er einer Person eine Flasche über den Kopf geschlagen. Macht man sich bewusst, dass der Angeklagte in seinen bis zur Vergiftung reichenden Alkoholexzessen mitunter kaum in der Lage sein dürfte, seine Kräfte zu dosieren, so leuchtet ohne weiteres ein, dass eine abermalige derartige
22 Handlung durchaus zu einer schweren Körperverletzung oder gar zum Tod des Opfers führen kann. Nun ist man versucht einzuwenden, diese Tat liege lange zurück (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung). Der Angeklagte hat sich seither, wie unter anderem die in den Gutachten zusammengefassten Berichte zeigen, jedoch in seinen Verhaltensweisen kaum verändert. Fühlt er sich von Dritten ungerecht behandelt oder sonst wie provoziert, was in alkoholisiertem (d.h. für den Angeklagten praktisch im Normal-)Zustand sehr rasch der Fall ist, neigt er nach wie vor zu unvermittelten Gewaltausbrüchen, wie etwa die Zertrümmerung einer Scheibe wegen Verweigerung des Einlasses 1994 zeigt, oder - noch näher an der Gegenwart - die Tatsache, dass er 1999 Biergläser und Barhocker durch ein Lokal warf. Hinzuweisen ist im Weiteren darauf, dass der Angeklagte auch schon mehrfach, wenn auch nicht mehr in den vergangenen Jahren, nicht davor zurückgeschreckt ist, Dritte zu bedrohen, um zu Geld zu kommen. So hat er 1994 einer Person das Messer nahe an den Hals gesetzt, um sie zur Herausgabe des Geldbörseninhalts zu bewegen, und einige Jahre zuvor hat er mit einer - wenn auch nicht echten - Pistole den Vormund eingeschüchtert, um zum von diesem verwalteten Vermögen zu kommen. Dass er jenen Amtsträger dann auch noch mit Händen und Füssen so zusammenschlug, dass er blutete und dessen Gesicht so aufgeschwollen war, dass es kaum mehr erkennbar war, zeigt, dass durchaus nicht davon ausgegangen werden kann, der Angeklagte kenne auch angetrunken eine Grenze, wenn es um die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität Dritter geht. Unter diesen Umständen betrachtet gewinnt auch der Schuss in die Luft mit scharfer Munition aus dem Sturmgewehr eine besondere Qualität. Wer so oft so unbeherrscht wie der Angeklagte reagiert, bei dem besteht auch eine erhöhte Gefahr, dass er eines Tages den Lauf eines tödlichen Schiesseisens in Richtung eines Menschen richtet und abdrückt. Gesamthaft betrachtet ist damit die vom Angeklagten ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit als schwerwiegend zu qualifizieren. Der Angeklagte ist mitnichten bloss eine harmlos-lästige Person, die angetrunken Radau macht und
23 ihrer Umwelt deshalb auf die Nerven geht, sondern trägt seit vielen Jahren ein im Ergebnis unverändert hohes Gefährdungspotenzial bezüglich des wichtigsten Rechtsguts der körperlichen Integrität in sich. Zum Ergebnis, dass vom Angeklagten eine hohe Gefährdung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeht, gelangt zutreffend auch Dr. med. B. unter Berücksichtigung der Risikofaktoren gemäss der integrierten Liste nach Nedopil. Auf jene gutachterlichen Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Auch der Psychiater Dr. med. Y. schätzt die Rückfallsgefahr in Anwendung der Prognosekriterien der Fachkommission des Strafvollzugs-Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz grundsätzlich als hoch ein. Wenn er die Gefahr der Begehung gemeingefährlicher Taten dann doch als gering einstuft, geschieht dies ohne stringente Begründung. So hält auch er es durchaus für denkbar, dass der Angeklagte einer Person abermals eine Flasche über den Kopf schlägt. Soweit Dr. med. Y. sodann ausführt, es sei möglich, dass der Angeklagte bei weiterem zu erwartendem - Alkoholabusus zunehmend psychisch abbaue und schliesslich nur noch so stumpf vor sich hin vegetiere, sodass er zu gefährlichem deliktischem Tun gar nicht mehr fähig wäre, so ist dazu zu bemerken, dass dieser Zustand noch nicht eingetreten ist und nicht abgewartet werden darf, können sich doch die beschriebenen Gefahren in der Zwischenzeit jederzeit realisieren. Gefährdet der Angeklagte nun aber in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, und lässt sich diesem Umstand weder mit einer therapeutischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 oder Art. 44 StGB noch mit einer langen Freiheitsstrafe (weil diese schuldadäquat ausfallen muss, BGE 123 IV 4) abhelfen, so ist eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - die schon mehrmals zur Diskussion stand und dem Angeklagten 1990 auch bereits einmal angedroht wurde - zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht nur verhältnismässig, sondern zwingend anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu diesem Zweck aufzuschieben. Offen bleiben muss, in welcher Institution die Verwahrung vollzogen wird. Diese Regelung fällt in den Kompetenzbereich der Vollzugsbehörde.