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Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2004 SB030029

12. Mai 2004·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,439 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Verwertbarkeit von belastenden Aussagen ohne Konfrontation mit dem Angeklagten, ausschlaggebendes Beweismittel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB....../U/hp II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic. iur. Hodel und Oberrichterin Dr. Scherrer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Walaulta Urteil vom 12. Mai 2004 in Sachen H. B., Angeklagter und Erstappellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. R.E. gegen S. I., Geschädigte und Zweitappellantin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. E.S. sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Hohl, Anklägerin und Appellatin

- 2 betreffend mehrfache sexuelle Nötigung (Rückweisung des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 15. September 2000 (GG.......); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Juni 2002 (SB......); Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 6. Januar 2003 (.......)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 8. Dezember 1999 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit sechs Monaten Gefängnis. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Geschädigten I. S. eine Genugtuung zu bezahlen. Im Quantitativ wird das Genugtuungsbegehren der Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen für die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten, werden dem Angeklagten auferlegt." Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Angeklagten (Urk. 97): 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Angeklagten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.

- 4 b) Der Vertreterin der Geschädigten (Urk. 94): 1. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils, zweiter Satz sei aufzuheben und der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1.8.1999 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten, seien dem Angeklagten aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 101): Das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 15. September 2000 sei zu bestätigen. Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am Abend des 1. August 1999 die im Transitbereich des Flughafens Zürich als Asylbewerberin untergebrachte Geschädigte in seiner damaligen Funktion als Beamter der Grenzpolizei unter einem Vorwand in sein Büro gelockt zu haben und sie dort umarmt, geküsst und genötigt zu haben, mit der Hand über den Kleidern sein Geschlechtsteil zu berühren. Sodann soll er ihr die Brüste entblösst und diese betastet und geküsst haben. Zudem soll er einige Zeit später die Geschädigte im Aufenthaltsund Schlafraum für Asylbewerberinnen aufgesucht haben, wobei er sie geküsst und versucht habe, ihr die Jacke auszuziehen (Urk. 18).

- 5 - 2. Gestützt auf diese Anklagevorwürfe sprach die Vorinstanz den Angeklagten der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sechs Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Sie hielt zudem fest, dass der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet sei, der Geschädigten eine Genugtuung zu bezahlen, verwies die Geschädigte bezüglich des Quantitativs einer solchen Leistung jedoch auf den Zivilweg (Urk. 47 S. 28 f.). Dieses Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Geschädigten angefochten. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 4. September 2001 beschloss das Gericht am 2. Oktober 2001, die Untersuchung durch die Befragung der Geschädigten zu ergänzen (Urk. 58). Trotz Abklärungen der Polizei in Belgien, wo der Aufenthalt der Geschädigten vermutet wurde (vgl. Urk. 57a), blieb diese unauffindbar (Urk. 60 H-D) und konnte somit nicht befragt werden. Nach schriftlicher Stellungnahme der Parteien wurde der Angeklagte mit Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Juni 2002 freigesprochen (Urk. 71). Gegen diesen Entscheid haben sämtliche Parteien kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, wobei die Geschädigte auf eine Begründung verzichtet hat. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 wurde das genannte Urteil in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die II. Strafkammer des Obergerichts zurückgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben (Urk. 87). Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Durchführung des aktuellen Berufungsverfahrens einverstanden und verzichteten auf öffentliche Beratung und mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 90, 91). Mit Eingaben vom 7. Juli 2003 und 18. September 2003 begründeten die Geschädigte und der Angeklagte ihre Berufungen (Urk. 94, 97). Am 13. Oktober 2003 beantwortete die Geschädigte die Berufung des Angeklagten (Urk. 100); wogegen der Angeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete. Am 30. Oktober 2003 beantwortete die Staatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten (Urk. 101).

- 6 - II. 1. Der Angeklagte bestritt auch im aktuellen Berufungsverfahren (Urk. 97) wie bereits in der ersten Berufungsverhandlung (Urk. 70= Prot. II S. 7 ff. und S. 29), während der Untersuchung und bei der Vorinstanz, dass er die Geschädigte zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Er anerkannte zwar, dass er am fraglichen Abend mit der Geschädigten in seinem Büro ein Gespräch geführt und sich mit ihr im Aufenthaltsraum für Asylbewerberinnen im Terminal A aufgehalten habe, stellte jedoch entschieden in Abrede, dass es dabei zu sexuellen Handlungen mit ihr gekommen sei bzw. die Geschädigte überhaupt berührt zu haben. 2. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zusammenfassend zum Schluss, dass nach Würdigung der Aussagen des Angeklagten, der äussere Geschehensablauf sich so zugetragen habe, wie ihn die Geschädigte geschildert habe und wie er der Anklage zu Grunde liege. Der Angeklagte habe sich im Laufe des Verfahrens immer in zahlreichere Widersprüche verstrickt, die sich nicht anders erklären liessen, als dass er etwas zu verheimlichen versuche, was an jenem fraglichen Tag zwischen ihm und der Geschädigten vorgefallen sei. Seine Argumentation wirke insgesamt weder überzeugend noch nachvollziehbar, seine Aussagen seien deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber erschienen die Aussagen der Geschädigten glaubwürdig und aussagekräftig (Urk. 47 S. 21). Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass die Ausführungen der Geschädigten mehrfach durch Zeugen bestätigt und ergänzt worden seien; das von der Geschädigten beschriebene Geschehen erscheine demnach auch unter Berücksichtigung der Beobachtungen dieser Personen als glaubhaft (Urk. 47 S. 16 f.). 3. Die erkennende Kammer befand in ihrem aufgehobenen Urteil vom 26. Juni 2002, dass die Aussage der Geschädigten mangels Konfrontation mit dem Angeklagten nicht verwertbar seien, da diese Aussage wenn auch nicht das einzige, so doch das ausschlaggebende Beweismittel für die Schuld des Angeklagten darstelle (Urk. 71).

- 7 - 4. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob mit Beschluss vom 6. Januar 2003 in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das genannte obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die II. Strafkammer des Obergerichts zurück (Urk. 87 S. 16). Das Kassationsgericht befand, dass - von der Unerreichbarkeit der Belastungszeugin S. I. auszugehen sei, nachdem auch die vom Obergericht unternommenen Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien. Das Obergericht habe noch im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolglos die angemessenen Massnahmen ergriffen, um die Geschädigte nachträglich aufzufinden (Urk. 87 S. 10, 14), - die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 26. Juni 2002 die Tragweite des Begriffs des "ausschlaggebenden Beweismittels" im vorliegenden Zusammenhang überspannt habe. Dieses Kriterium könne nicht so ausgelegt werden, dass erst dann, wenn bereits die übrigen Beweismittel den Schuldspruch vollumfänglich zu begründen vermögen, auch die in Frage stehende Zeugenaussage, bezüglich welcher der Angeschuldigte in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, verwertbar sei; denn in diesem Fall bedürfte es des letztgenannten Beweismittels für den Schuldnachweis gar nicht mehr. Der Sinn der diesbezüglichen Rechtsprechung könne nicht darin liegen, dass eine Aussage erst dann in die Beweiswürdigung einbezogen werden dürfe, wenn sie zum Schuldnachweis ohnehin nicht mehr benötigt werde (Urk. 87 S. 11), - es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit für die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage, bezüglich welcher der Angeschuldigte sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen nicht ausüben konnte, genüge, dass anderweitige, nicht bloss nebensächliche, sondern gewichtige (und ordnungsgemäss erhobene) Beweise vorliegen, welche die Aussage des unerreichbaren Zeugen bestätigen bzw. ergänzen; sie müssen insofern geeignet sein, zwar nicht notwendigerweise für sich allein, wohl aber in Verbindung mit der in Frage stehenden Zeugenaussage den

- 8 - Schuldnachweis zu erbringen. In diesem Fall erachte der Gerichtshof den Schuldspruch bzw. das ihm zugrundeliegende Verfahren insgesamt als "fair" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 87 S. 12 f.), - dass die restriktivere Praxis bezüglich der Voraussetzung für die Verwertung von Aussagen anonymer Zeugen sich sachlich insofern begründen lasse, als es hier der Staat in der Hand habe, eine volle oder zumindest partielle Konfrontation des Belastungszeugen mit dem Angeschuldigten zu gewährleisten oder zu verhindern, während in Fällen faktischer Unerreichbarkeit des Belastungszeugen die staatlichen Behörden die Unmöglichkeit der Ausübung des Fragerechts grundsätzlich nicht zu verantworten haben (Urk. 87 S. 13 f.), - dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass die Geschädigte behördlicherseits ausgeschafft worden sei, weshalb die Unmöglichkeit der Konfrontation bzw. der Inanspruchnahme der durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Rechte somit nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen sei (Urk. 87 S. 14). 5. Ergänzend ist nun vorab auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung einzugehen: a) Der Verteidiger bemängelte erneut, dass keine angemessenen Nachforschungen nach dem Verbleib der Geschädigten getätigt worden seien (Urk. 97 S. 4). Diesbezüglich ist zunächst auf die Erwägungen im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 6. Januar 2003 zu verweisen, denen lediglich beizufügen ist, dass sich die Ausschreibung der Geschädigten im OPA/RIR sowie die in Belgien getätigten Aufenthaltsnachforschungen, die im Übrigen der Einflussmöglichkeit der schweizerischen Strafjustizbehörden entzogen sind, als adäquat und genügend erweisen. Eine internationale Ausschreibung via Interpol wäre dagegen - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 101 S. 3) - angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte als Zeugin aussagen sollte und nicht als Angeschuldigte gesucht wird, unverhältnismässig.

- 9 b) Unzutreffend ist auch der Standpunkt des Angeklagten, dass kein Fall von Unerreichbarkeit vorliege, wenn der Belastungszeuge bewusst verhindere, dass er von den Untersuchungsbehörden oder dem Gericht vorgeladen werde (Urk. 97 S. 5). Auch diesbezüglich hat sich das Kassationsgericht zweifelsfrei verlauten lassen (vgl. Urk. 87 S. 13 f.). Ein allfälliges Verschulden des Belastungszeugen an der Unmöglichkeit der Konfrontationseinvernahme ist ein für die Verwertbarkeit seiner belastenden Aussagen unmassgebliches Kriterium angesichts des im Strafverfahren herrschenden Untersuchungs- und Offizialprinzips, wonach die Durchführung des Verfahrens vom Willen des Geschädigten unabhängig ist. Wesentlich ist, dass es nicht die Behörde selber zu vertreten hat, dass eine Belastungsperson nicht einvernommen und dem Beschuldigten nicht gegenübergestellt wird. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 101 S. 2) hat die Bezirksanwaltschaft Bülach, nachdem sie am 2. August 1999 über den Vorfall orientiert worden ist (Urk. 1/1 S. 4), am 3. August 1999 die Fremdenpolizei angewiesen, die Geschädigte einstweilen nicht auszuschaffen, da sie noch als Zeugin benötigt werde (Urk. 12/1). Damit wurde die Verfügbarkeit der Geschädigten für die auf den 18. August 1999 angesetzte Einvernahme (Urk. 3/2) grundsätzlich ausreichend sichergestellt. Die Untersuchungsbehörde hat es somit keineswegs unterlassen, umgehend die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Geschädigte als Zeugin einzuvernehmen. Dass vorliegend die Unmöglichkeit der Konfrontation bzw. der Inanspruchnahme der durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Rechte nicht der Sphäre des Staates zuzurechnen sei, wird denn auch im kassationsgerichtlichen Beschluss klar festgehalten (Urk. 87 S. 14). c) Der Verteidiger weist darauf hin, dass objektiv gar kein Zeugnis vorliege. Wenn nun aber eine Zeugeneinvernahme nur verwertbar sei, wenn der Zeuge auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 StG aufmerksam gemacht worden sei, so könne es doch unmöglich sein, dass eine polizeiliche Einvernahme (ohne die genannten Hinweise) zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden könnte (Urk. 97 S. 5 f.).

- 10 - Der Verteidigung ist beizupflichten, dass objektiv gar kein Zeugnis der Geschädigten vorliegt. Dies ist indessen unerheblich. Die Geschädigte wurde prozessual korrekt von der Polizei einvernommen, weshalb der Verwertung dieser Einvernahme diesbezüglich nichts im Wege steht. Der Vergleich mit einer mangelhaften Zeugeneinvernahme geht somit fehl, da diese Einvernahme bereits deshalb ungültig ist, weil sie nicht ordnungsgemäss erhoben worden ist. d) Die Verteidigung argumentiert weiter, dass in den relevanten höchstrichterlichen Entscheiden stets von Zeugenaussagen und nicht von Aussagen in einer polizeilichen Einvernahme gesprochen werde, weshalb diese somit nicht verwertbar seien (Urk. 97 S. 6 f.). In seinem Entscheid vom 6. Januar 2003 machte das Kassationsgericht keinen Unterschied zwischen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen und bezeichnete die Geschädigte als "Belastungszeugin". Im dort zitierten Entscheid BGE 125 I 127 ff. führte das Bundesgericht zum Begriff des Zeugen aus, dass dieser entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen sei. Als Aussagen von Zeugen werden all jene betrachtet, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können; auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet (BGE 125 I 132). Im Urteil Doorson hatte sich der Europäische Gerichtshof denn auch mit "statement by the police" zu befassen (zitiert in Urk. 87 S. 12). Dieser Einwand der Verteidigung erweist sich somit als unbehelflich. e) Unter Hinweis auf den Kassationsentscheid vom 6. Januar 2003 und die obigen Ausführungen sind die Aussagen der Geschädigten gegenüber der Polizei verwertbar. 6. Da der Angeklagte wie erwähnt die Anklagevorwürfe bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich auf Grund der vorliegenden Beweismittel die Überzeugung gewinnen lässt, dass sich das Geschehen am fraglichen 1. August 1999 so wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat.

- 11 - Als Beweismittel stehen die - wie vom Kassationsgericht verbindlich festgestellt (§ 104a GVG) - verwertbaren Aussagen der Geschädigten (Urk. 3/1) im Vordergrund, da bei den dem Angeklagten angelasteten sexuellen Handlungen in seinem Büro bzw. im Aufenthaltsraum der Geschädigten keine anderen Personen zugegen waren. Es liegen somit keine Aussagen von Zeugen vor, die das fragliche Geschehen unmittelbar wahrgenommen hätten. Es fehlt aber auch an Sachbeweisen; insbesondere konnten aus einem bei der Geschädigten von ihren Brüsten entnommenem Abstrich keine Spuren von DNA erhoben werden (vgl. Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Urk. 11/2). 7.1. Vorab ist auf die zutreffende und ausführliche Zusammenfassung der Aussagen sämtlicher Beteiligter im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 47 S. 8 - 16). 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September 2001 blieb der Angeklagte bei seinen bisherigen Aussagen und bestritt erneut, die Geschädigte je berührt zu haben (Prot. II S. 10 - 18). 7.3. Was die Würdigung der Aussagen anbelangte, kann weitgehend auf die grundsätzlich zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 47 S. 16 -21), dazu ist teilweise korrigierend und ergänzend das Folgende zu bemerken: a) Die Vorinstanz befand die Aussagen der Geschädigten zu Recht als glaubhaft. Der von der Geschädigten beschriebene Ablauf der Geschehnisse ist logisch und detailliert. Ihre Ausführungen bezüglich des äusseren Ablaufs wurden mehrfach durch Zeuginnen und Zeugen im Wesentlichen bestätigt und ergänzt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Zeuge R., nicht nur als mittelbarer Zeuge zugegen war, sondern auch eigenständige Beobachtungen einbringen konnte. So schilderte er eindrücklich die Verfassung der Geschädigten nachdem sie - gemäss ihren eigenen Aussagen - den Angeklagten getroffen hat. Sie sei aufgeregt gewesen und habe auf seine (R.s) Frage, warum sie so aufgeregt sei und ihn so anschreie, gesagt, dies sei nicht sein Problem und ob er nicht gross genug sein, um zu verstehen, was los sei (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/1 S. 2). Als der

- 12 - Polizist in Uniform nahte, habe sie Angst bekommen und habe sich hinter den Telefonkabinen versteckt und zu ihm gesagt, dass sie diese Nacht nicht im Schlafraum schlafen werde, ansonsten der Polizist zu ihr kommen werde. In diesem Moment habe er geglaubt zu verstehen, was geschehen sei (Urk. 4/1 S. 3). Die Schilderungen von R. sind sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei seiner Einvernahme als Zeuge sehr detailgetreu und ausführlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erwiesen sich R.s Angaben auch bezüglich der von der Geschädigten geführten Telefongespräche nach entsprechender Überprüfung als zutreffend. Lebensnah wirkt auch seine Darstellung der emotionalen Verfassung der Geschädigten (Urk. 4/2 S. 5). Diese Angaben von W. R. stehen im Wesentlichen im Einklang mit der Schilderung der Geschädigten über den Ablauf der Ereignisse am fraglichen Abend. Sie bestätigen damit indirekt die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten. Die Zeugin A. W. war Vertreterin der Geschädigten im Asylverfahren. Gemäss ihren Aussagen bei der Einvernahme als Zeugin, erhielt sie am fraglichen Abend um 21.45 Uhr von der Geschädigten einen Telefonanruf, in welchem diese ihr mitteilte, sie sei vorher von einem alten und grossen Mann im Polizeibüro belästigt worden; er habe versucht, sie auszuziehen. Dieser Mann habe ihr dann gesagt, er komme nachher bei ihr im Aufenthaltsraum vorbei. Sie habe daraufhin der Flughafenpolizei angerufen und der Beamtin am Telefon mitgeteilt, dass die Geschädigte Angst habe und sich bedroht fühle (Urk. 5/1 S. 4 f.). Die Zeugin W. führte dann am folgenden Tag im Transitbereich ein Gespräch mit der Geschädigten, das sie handschriftlich aufgezeichnet hatte (Urk. 5/4 und 5/5). Die dort festgehaltenen Angaben der Geschädigten über den Verlauf des vorangegangenen Abends decken sich im Wesentlichen mit ihren Ausführungen, die sie anlässlich der polizeilichen Befragung am Vortag (Urk. 3/1) gemacht hatte. Die Aussagen von A. W. sind glaubhaft und es wurde selbst von der Verteidigung nie in Frage gestellt, dass sie die Schilderungen der Geschädigten wiedergeben. Die Aussagen der Geschädigten werden überdies durch die Aussagen der Zeugen L. und J. gestützt. Die Polizeibeamtin D. L. und der Polizeibeamte M. J., die sich auf den Anruf von A. W. hin zum Aufenthaltsraum begaben, betrafen dort den Angeklagten und die Geschädigte. Sie stellten im Wesentlichen fest, dass der Ange-

- 13 klagte hinter einem Büchergestell, wo es auch Sessel habe, hochgekommen sei und einen "verwirrten, d.h. eher überraschten Eindruck" machte (M. J.: Urk. 6/1 S. 3) bzw. "ein bisschen nervös, ein bisschen ertappt vielleicht" gewesen sei (D. L.: Urk. 6/3 S. 3). Diese Angaben aus eigener Wahrnehmung können durchaus als Indizien für das dem Angeklagten angelastete Handeln herangezogen werden. b) Der Verteidiger bemängelt zunächst in seiner Kritik an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie insofern dem Zeugen R. widersprochen habe, als sie angab, nach dem Büro der Polizei und nicht - wie dieser ausführte - nach einem Café gefragt zu haben (Urk. 97 S. 12 f.). Dieser Einwand ist grundsätzlich zutreffend, doch vermag der Umstand, dass sich die Geschädigte angesichts ihrer übrigen exakten Aussagen in einem solchen Nebenumstand allenfalls irrte, ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun. Im Übrigen ist auch gar nicht auszuschliessen, dass sich der Zeuge diesbezüglich geirrt hat. c) Die weitere Behauptung, die Geschädigte habe aber ganz genau gewusst, wo sich das genannte Büro befand, da sie mit Sicherheit schon mehrmals dort gewesen sei, weshalb ihre Aussage, einen Jungen gefragt zu haben, unglaubhaft sei (Urk. 97 S. 12), ist spekulativ und keineswegs zwingend. Es ist insbesondere bei einer fremdsprachigen Ausländerin - ohne weiteres verständlich, sich plötzlich im Flughafen nicht mehr zurechtzufinden, selbst wenn sie schon einmal an einer bestimmten Stelle gewesen sein sollte. Zudem soll die Grenzpolizei gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft über mindestens vier Büros im Flughafen verfügen (Urk. 101 S. 7). Da der Angeklagte ausserdem vor dem fraglichen Vorfall dienstlich noch nichts mit der Geschädigten zu tun hatte (Urk. 2/2 S. 3), konnte sie aus der Aufforderung in dasselbe Büro des Angeklagten zu kommen, nicht schliessen, dass es sich dabei um das Büro handelt, in dem sie beispielsweise bereits Essenscoupons beziehen durfte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass man eine Örtlichkeit in einem späteren Zeitpunkt genau beschreiben kann, keineswegs dagegen, dass man sie sich vorher zeigen liess.

- 14 d) Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass wenn die Geschädigte tatsächlich vom Angeklagten sexuell belästigt worden wäre, sie dies W. R. gesagt hätte. Die Aussagen R.s würden sich vielmehr mit den Aussagen des Angeklagten decken. Beide hätten ausgesagt, die Geschädigte habe sich aufgeregt, nachdem das Thema Fluchtversuch aus dem Transit zur Sprache gekommen sei. Durch ihre Flucht vom 3. August 1999 habe die Geschädigte zudem bewiesen, dass sie Möglichkeiten zur Flucht gesucht hatte. Die Geschädigte habe sich überdies bereits am Tage vorher sehr stark aufgeregt, nachdem man ihr das Kind weggenommen habe. Auch habe sie im Asylverfahren Theater gespielt. Die Geschädigte sei in der Lage, Emotionen zu zeigen, die von andern zur Kenntnis genommen werden und die bewirken, dass andere etwas für sie tun (Urk. 97 S. 13 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die Zeugin A. W. den Eindruck des Zeugen R. bestätigte. Sie gab an, beim Gespräch, das sie am 2. August 1999 mit der Geschädigten geführt hatte, den Eindruck gewonnen zu haben, diese sei abgelöscht, traurig und nicht wiederzuerkennen verglichen mit der ersten Begegnung (Urk. 5/1 S. 6). Die von W. und R. beschriebene Gemütsverfassung der Geschädigten lässt auf die Richtigkeit von deren Aussagen schliessen, wonach es zu sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten gekommen ist. Dass sich die Geschädigte dermassen beim Thema der Flucht aus dem Transit echauffierte, ist so nicht zutreffend, was indessen nur bei Wahrnehmung der ganzen relevanten Passagen in R.s Aussagen ersichtlich ist. R. schilderte die Situation wie folgt: "In einem mehr oder weniger aufgeregten Zustand hat sie mir dann gesagt, dass sie ihn gesehen habe. Sie hätten zusammen gesprochen. Er habe ihr Problem mit ihrer Tochter gekannt, dass sie immer noch hier in Zürich sei und nicht in Belgien. Er habe ihr gesagt, dass man noch auf ein Dokument warten müsse. Ich habe sie gefragt, ob er ihr nicht vorgeschlagen habe, von hier zu fliehen. Sie hat mir dann aufgeregt gesagt, dass das nicht mein Problem sei. Ich habe sie gefragt, warum sie sich so aufrege und mich jetzt so anschreie. Sie hat mir nochmals gesagt, dass das nicht mein Problem sei und ob ich nicht gross genug sei, um zu verstehen, was los sei. Ich habe sie gefragt, was ich verstehen solle und sie hat mir zur Antwort gegeben, ich solle sie doch nur anschauen. Dann hat sie mich aufgeregt

- 15 um Geld gefragt. Sie hat mich ganz aufgeregt gebeten, ich solle ihr doch Geld oder eine Telefonkarte geben, sie müsse ihre Familie, ihren Bruder und ihre Anwältin anrufen" (Urk. 4/2 S. 5; Zeugeneinvernahme vom 12. August 1999). "Sie sagte zu mir, dass sie diese Nacht nicht im Schlafraum, wo sie sonst übernachtet, schlafen werde, ansonsten der Polizist zu ihr kommen werde. In diesem Moment glaubte ich zu verstehen was geschehen war. Ich wusste es nicht genau, aber ich hatte einen Verdacht. Sie sagte wieder zu mir, hilf mir. Ich solle eine Möglichkeit finden, um der Anwältin anzurufen" (Urk. 4/1 S. 3; polizeiliche Einvernahme vom 3. August 1999). Allein mit diesen Äusserungen war die Geschädigte recht deutlich. Dass sich die Geschädigte einem praktisch fremden Mann nicht weiter anvertrauen und vielmehr einer nahestehenderen Person, nämlich ihrer Vertreterin mithin einer Frau - von den sexuellen Übergriffen berichten wollte, ist nachvollziehbar. R. informierte sie offensichtlich gerade über das notwendige Minimum, um von ihm weitere Hilfe erwarten zu können. Dass die Geschädigte im Übrigen völlig verzweifelt war angesichts dessen, dass man ihr ein Mädchen, welches wohl nicht ihre Tochter war (Urk. 1/5 S. 2), doch für welches sie offenbar dennoch im Zeitpunkt der Tat seit bald 5 Jahren die Verantwortung trug (Urk. 5/8), weit weg von der Heimat einfach weggenommen hat, ist völlig normal, und alles andere wäre unverständlich. Von Theater kann daher keine Rede sein. Zutreffend ist, dass die Geschädigte im Asylverfahren geweint hat (Urk. 12/7 S. 10), doch ist dies nicht mit den genannten heftigeren Emotionen vergleichbar. e) Die Verteidigung mutmasst, dass es für die gegenüber W. R. und auch A. W. gezeigte Aufregung noch eine andere Begründung gebe. Denn da die Geschädigte einen Beamten zu einer Amtspflichtverletzung anzustiften versucht habe, habe sie seitens der Polizei irgendwelche Reaktionen befürchtet (Urk. 97 S. 17 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass - sollte die Geschädigte tatsächlich ein derartiges Anliegen geäussert haben - sie keine negativen Konsequenzen in Aussicht gestellt bekam. Gemäss Aussagen des Angeklagten habe er ihr auf die Bitte, sie illegal ins Land reisen zu lassen, geantwortet, dass das nicht in Frage komme (Prot. I S. 8) bzw. er habe sich vehement dagegen gewehrt (Prot. II S. 13)

- 16 und damit sei diese Angelegenheit für ihn erledigt gewesen (Prot. I S. 20). Irgendwelche Nachteile für die Geschädigte standen nicht zur Diskussion und hatte sie somit wohl auch kaum zu befürchten. f) Aktenwidrig ist die Behauptung der Verteidigung, die Geschädigte habe ausgesagt, der Angeklagte habe sie im Büro des Fachdienstes darauf hingewiesen, dass ihr Asylgesuch auch negativ entschieden werden könne. Gemäss Verteidiger habe der Angeklagte dies deshalb nicht gesagt, da die Geschädigte bereits gewusst habe, dass ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei (Urk. 97 S. 16). Die Geschädigte gab jedoch zu Protokoll, dass der Angeklagte meinte, dass "mein Asylrekurs auch negativ ausfallen könne." (Urk. 3/1 S. 3), was stimmig ist angesichts dessen, dass die Geschädigte bereits am 31. Juli 1999 durch ihre Vertreterin gegen den abweisenden Asylentscheid rekurrierte (Urk. 12/9). g) Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Feststellung, dass der Angeklagte widersprüchlich ausgesagt habe; vielmehr habe die Vorinstanz selbst vieles durcheinander gebracht. Die Geschädigte habe den Angeklagten nämlich sowohl im Frauenaufenthaltsraum als auch später vor dem Caviar House um ein Gespräch gebeten. Dass er dies in der ersten polizeilichen Befragung noch nicht gesagt habe, liege daran, dass es sich um eine eher kurze Einvernahme, um eine kurze Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehandelt habe. Zu Beginn wüssten jeweils sowohl der Befrager als auch der Befragte noch nicht, was wichtig sei (Urk. 97 S. 9 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Angeklagte erst auf die entsprechende konkrete Frage gesagt hat, dass er schon vorher im Frauenraum gewesen ist (Urk. 2/2 S. 3). Die Geschädigte habe gesagt, sie habe Probleme und gefragt, ob er ihr helfen könne (a.a.O. S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2000 gab er zu Protokoll, die Geschädigte vor dem Caviar House auf ihr Problem angesprochen zu haben, da er bereits gewusst habe, dass sie wegen ihres Problems das Gespräch mit ihm gesucht habe (Prot. I S. 7). Damit steht aber fest, dass der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Befragung, als er angab, die Geschädigte habe ihm vor dem Caviar House gesagt, dass sie Probleme habe und ob er ihr helfen könne, gewusst hat, dass diese Schilderung nicht stimmt,

- 17 weshalb sich die Vermutung aufdrängt, er habe seinen Besuch im Frauenraum verschweigen wollen. h) Zutreffend ist der Einwand des Verteidigers, dass der Angeklagte tatsächlich nicht erst vor Vorinstanz, sondern bereits anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 1999 zu Protokoll gab, dass ihm die Geschädigte, nachdem er kurz in den Schlafkojen nach dem schwarzen Mann gesucht habe, im Raum aus der Richtung Türe entgegengekommen sei (Urk. 2/2 S. 8), mithin diesbezüglich keine erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte neue Version der Geschehnisse vorliegt. i) Weiter verlangt die Verteidigung die Einvernahme des Arbeitskollegen G., der bestätigen könnte, dass man damals einzeln nach einer Gruppe von Chinesen gesucht habe und dass es möglich gewesen sei, dass der Angeklagte dabei auch den Frauenaufenthaltsraum betreten haben könnte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der erste Besuch des Angeklagten im Frauenaufenthaltsraum während der Dienstzeit des Beamten G. am späten Nachmittag oder am frühen Abend stattgefunden habe und leitet daraus ab, die Aussage der Geschädigten, sie habe sich fünf Minuten nach dem Weggang des Angeklagten ins Büro des Fachdienstes begeben, daher nicht zutreffen könne (Urk. 97 S. 11). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der Angeklagte in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht festlegen wollte (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 4). Aus seiner Darstellung in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 1999 ergibt sich nun aber klar, dass er den Frauenaufenthaltsraum nach 19.00 Uhr betreten hat. In Urk. 2/2 führte er aus: "Bei mir war bis um 19.00 Uhr mein Kollege G...." (a.a.O. S. 2). "An diesem Wochenende war es konkret so, das eine Gruppe Chinesen aus Albanien erwartet wurde. Diese Arbeit machte ich noch zusammen mit Herr[n] G.. Die Chinesen stellten sich als Albaner heraus. Nachdem Herr G. gegangen war, war ich frei, selber Kontrollen z.B. im Transit vorzunehmen." ... "Auf meinem Kontrollgang ging ich dann auch in den Aufenthaltsraum für Frauen, ..." (a.a.O. S. 3). Doch selbst wenn man davon ausginge, der Angeklagte habe den Raum vorher, während der Suche nach den Chinesen betreten, würde sich eine Einvernahme von G. erübrigen, da dieser nichts Relevantes über die

- 18 - Tätigkeit des Angeklagten aussagen könnte, da die beiden Beamten ja - wie der Angeklagte ausführen liess (Urk. 97 S. 11) -, getrennt nach den Chinesen suchten. Die Aussage der Geschädigten, sie habe noch fünf Minuten gewartet und darauf einen Jungen im Nebenzimmer nach dem Büro der Polizei gefragt (Urk. 3/1 S. 2), ist somit nicht widerlegt. Dass sie einiges länger als fünf Minuten bis zum Eintreffen im Büro des Angeklagten brauchte, ist offensichtlich, machte sie sich doch erst nach fünf Minuten auf den Weg, überhaupt den Jungen anzusprechen. Der Angeklagte hatte somit ohne weiteres Zeit für einen Abstecher ins Gruppenchef B Büro. k) Der Verteidiger argumentiert sodann, dass die Aussagen der Geschädigten und R.s insofern nicht übereinstimmten, als die Geschädigte behauptet habe, der Angeklagte sei im Korridor gestanden, welcher zu seinem Büro führe und habe in alle Richtungen geschaut. R. habe demgegenüber ausgesagt, sie seien beim Café des Terminal B angekommen. Die Geschädigte habe herumgeschaut, habe aber den Polizeibeamten nicht gesehen (Urk. 97 S. 13). Bei genauer Analyse der beiden Aussagen liegt kein Widerspruch vor. Der Zeuge R. schilderte in beiden Einvernahmen, wie er sich in den Raucherbereich gesetzt und die Flugzeuge beobachtet habe, während die Geschädigte im Nichtraucherbereich vor dem Restaurant auf den Polizisten gewartet habe. Er habe die Flugzeuge beobachtet und sei abwesend gewesen. Als er ca. 15 Minuten später nach der Geschädigten geschaut habe, sei diese nicht mehr bei der Sitzgruppe gewesen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4). Was die Geschädigte in der genannten Viertelstunde gemacht hat, entzog sich somit seiner Kenntnis. Die Geschädigte beschrieb nun aber in ihrer Einvernahme offensichtlich die von R. nicht beobachtete Zeit, was auch im Umstand ersichtlich ist, dass sie bei der Schilderung der an den sexuellen Übergriff anschliessenden Ereignisse aussagte, der Junge, welcher ihr das Büro gezeigt habe, sei immer noch bei der Sitzgruppe gewesen (Urk. 3/1 S. 4). l) Der Verteidiger weist weiter darauf hin, dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von belastenden Aussagen doch nicht bedeutungslos sein könne, dass die Geschädigte wenige Tage zuvor im Asylverfahren lauter Lügen erzählt

- 19 hatte. Sie habe offensichtlich ein grosses Interesse gehabt, ihren Aufenthalt im Transit zu verlängern, bis ihr die Flucht gelingen würde (Urk. 97 S. 17). Tatsächlich ist es nicht bedeutungslos, wenn eine Belastungsperson in einem andern Verfahren lügt, sondern ermahnt zu besonders kritischer Würdigung ihrer aktuellen Aussagen. Dennoch ist wesentlich, dass die Zielsetzung im Asylverfahren - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - eine andere ist als im Strafverfahren. Während es im Asylverfahren darum geht, zu prüfen, ob der Gesuchstellerin Asyl in der Schweiz gewährt werden soll, wird das Strafverfahren im öffentlichen Interesse durchgeführt. Das Interesse der Geschädigten am Strafverfahren beschränkt sich dabei, abgesehen von dem im öffentlichen Interesse aufgehenden Wunsch, den Täter der Bestrafung zuzuführen, auf den finanziellen Ausgleich des erlittenen Schadens (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 81 f, 513). Das Eigeninteresse ist im Asylverfahren erheblicher. Dass die Geschädigte noch weitergehende, verfahrensfremde Interessen an der Einleitung eines Strafverfahrens gehabt haben soll, erweist sich - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 101 S. 5) - als unbegründet. Da die Geschädigte den Entscheid des Bundesamtes vom 30. Juli 1999 sowie der gleichzeitig verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses anfechten liess (Urk. 5/1 S. 3; 5/7 S. 3; 12/9), brauchte sie bis zum genannten Entscheid vernünftigerweise nicht mit der Ausschaffung zu rechnen. m) Weiter hegt die Verteidigung den Verdacht, dass die Geschädigte bereits in der Schweiz oder in Belgien bezüglich ihres Geburtsdatums falsche Angaben gemacht habe und auch gegenüber den belgischen Behörden gelogen habe. Es seien auf dem Rechtshilfeweg ein Vorstrafenbericht und Leumundsbericht einzuholen und die entsprechenden Abklärungen zu tätigen (Urk. 97 S. 19). Angesichts dessen, dass es sich bei den divergierenden Geburtsdaten auch nur um ein Versehen handeln kann, der in der Meldung von Interpol Brüssel vom 23. Februar 2002 enthaltende Hinweis auf polizeiliche Nachforschungen zur Person der Geschädigten (Urk. 60 F) nicht zwingend auf ein Strafverfahren schliessen lässt und die Geschädigte als Opfer und nicht als Täterin in das vorliegende Verfahren involviert ist, ist von den beantragten Weiterungen abzusehen.

- 20 n) Der Verteidiger stellt sich erneut auf den Standpunkt, dass dem Angeklagten von der Geschädigten eine Falle gestellt worden sei (Urk. 97 S. 18). Diese Argumentation ist gänzlich unbehelflich und die Vorinstanz hat sich bereits umfassend dazu geäussert (Urk. 47 S. 19). Hinzuweisen ist zur Verdeutlichung einzig auf den entscheidenden Widerspruch, dass die Geschädigte nicht gewusst haben soll, dass der Angeklagte sie im Frauenaufenthaltsraum aufsuchen will (vgl. Prot. II S. 15) und einfach die Situation ausgenützt und die Türe abgeschlossen habe, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, aber vorgängig sowohl A. W. als auch W. R. darüber informiert hat, dass der Angeklagte ihr angekündigt hat, er werde vorbeikommen. Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen. Die Spekulation der Verteidigung, die Geschädigte habe einfach vermutet, der Angeklagte komme noch im Frauenaufenthaltsraum vorbei, um mit ihr zu reden (Urk. 97 S. 18), weshalb sie sich an R. und W. gewandt und sich letztlich die beiden Polizisten zu Hilfe geholt habe, und schliesslich, als der Angeklagte tatsächlich vorbeikam, die Türe abgeschlossen habe, um die Behauptung, sie sei sexuell belästigt worden, glaubhafter zu machen, ist an den Haaren herbeigezogen. o) Der Verteidiger verweist erneut auf seine Eingabe vom 31. August 2000, in welcher er Stellung nahm zum Augenschein vom 29. Juni 2000 im Frauenaufenthaltsraum. Im Wesentlichen kritisiert er, die Aussage, der Angeklagte sei "hochgekommen" müsse nicht zwingend heissen, dass er neben der Geschädigten gesessen habe (Urk. 37; Urk. 97 S. 20). Dem ist beizupflichten. Doch angesichts der wenig plausiblen Erklärungsversuche seitens des Angeklagten bzw. der seitens der Verteidigung angestellten Interpretationen der genannten Bewegung (Urk. 37 S. 4), stellen die Aussagen von J. und L. zumindest ein Indiz für die Darstellung der Geschädigten dar. p) Letztlich wendet der Verteidiger ein, das von der Geschädigtenvertreterin eingereichte Schreiben vom 29. Mai 2001 (Urk. 57) dürfe nicht als Beweismittel verwendet werden, da bezweifelt werde, dass dies überhaupt von der Geschä-

- 21 digten stamme und wenn, sei nicht klar, aufgrund welcher Einflüsse dieser Brief zustande gekommen sei (Urk. 97 S. 20). Da dieses Schreiben für die Beweiswürdigung nicht relevant ist, erübrigen sich Ausführungen dazu. 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein eindeutiges und überzeugendes Gesamtbild der Geschehnisse an jenem fraglichen 1. August 1999 entsteht und keine relevanten Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. III. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 47 S. 22 f.), denen nichts beizufügen ist. IV. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§161 GVG; Urk. 47 S. 23 ff.). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass seit der Tatbegehung am 1. August 1999 nun mehr als 4 ½ Jahre vergangen sind. Die relativ lange Verfahrendauer sowie auch der Umstand, dass sich der Angeklagte seit der Delinquenz wohlverhalten hat (Urk. 102), wirken sich nun aber strafmindernd aus. Aufgrund all dieser Umstände erweist sich eine Reduktion der Strafe als angezeigt und ist der Angeklagte mit fünf Monaten Gefängnis zu bestrafen. V. Bezüglich des bedingten Strafvollzuges ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 47 S. 25 f.; § 161 GVG). Der Vollzug der

- 22 - Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Hinsichtlich der Genugtuung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 47 S. 26 f.; § 161 GVG). Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass die konkreten längerfristigen Auswirkungen der Straftat auf die Persönlichkeit der Geschädigten gänzlich unbekannt sind. Diesbezügliche Erhebungen, insbesondere auch das von der Geschädigtenvertreterin anlässlich der ersten Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben vom 29. Mai 2001 (Urk. 57) betreffend, sind infolge des unbekannten Aufenthaltes der Geschädigten nicht möglich. Es ist somit festzustellen, dass der Angeklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, der Geschädigten I. S. eine Genugtuung zu bezahlen. Im Quantitativ ist das Genugtuungsbegehren der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. VII. 1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist - unter Hinweis auf die zutreffende Begründung in Urk. 47 S. 27 - zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB......) fällt ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB.......), inkl. derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin, auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB......) wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

- 23 - Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Berufungsverfahrens, inkl derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 396a StPO). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 5 Monaten Gefängnis. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Geschädigten I. S. eine Genugtuung zu bezahlen. Im Quantitativ wird das Genugtuungsbegehren der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5 und 6) wird bestätigt. 7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahrens (SB......) fällt ausser Ansatz. 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB......), inkl. derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin, werden auf die Staatskasse genommen.

- 24 - 9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB......) wird festgesetzt auf: Fr. Fr. 1'5; die weiteren Kosten betragen: Fr. --.-- Vorladungsgebühren Fr. 679.-- Schreibgebühren Fr. 190.-- Zustellgebühren Fr. --.-- Telefon Fr. Rechtsbeistand (Gesch.) 25.6.2004/mbü

10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahren (SB......), inkl derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an � den Angeklagten � die Geschädigte � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an � den Angeklagten � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich � die Geschädigte � die Vorinstanz � die Koordinationsstelle vostra Zürich mit Formular A 12. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seiner Eröffnung oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts

- 25 mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt (vgl. die beiliegende Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Mai 2004). b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Dr. Hotz lic. iur. Walaulta

SB030029 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2004 SB030029 — Swissrulings