Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 4. April 2025 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LP040076-O
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Juli 2004 wurden dem Gesuchsgegner im Verfahren LP040076 Gerichtskosten von Fr. 1'498.80 auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 3/1 S. 26 f.). Zudem wurde seine unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Beschluss vom 7. September 2004 mit Fr. 2'896.70 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 4'168.75 (Urk. 1; Urk. 3/3). 1.3. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen (Urk. 4). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.1. Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3.d), damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der
- 3 - Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). 2.2. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, die Forderung sei aufgrund mehrerer Unterbrechungshandlungen noch nicht verjährt (Urk. 1 S. 1). Er habe dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Gerichts- und Anwaltskosten erneut in Rechnung gestellt. Der Gesuchsgegner habe auf dieses und auf ein weiteres Schreiben vom 26. Februar 2024 nicht reagiert. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung habe er den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. Mai 2024 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen, einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Dieses Schreiben sei infolge Nichtabholens retourniert und mit Datum vom 23. Mai 2024 erneut per A- Post Plus verschickt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 25. Mai 2024 zugestellt worden. Bis heute sei weder eine Reaktion eingegangen noch habe er (der Gesuchsteller) eine Zahlung erhalten. Zu den finanziellen Verhältnissen könne er keine Angaben machen, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2). 2.3. Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorliegend die Feststellung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2). Wie bereits ausgeführt – vgl. Erwägung Ziffer 1.3.– , hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Er liess sich damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu seiner finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzahlungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. Erwägung Ziffer 2.1.) und entsprechender Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Nachzahlung von Fr. 4'168.75. 3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
- 4 - 3.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfahren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 4'168.75 verpflichtet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'168.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 4. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm