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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2025 WP250002

19. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·928 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Feststellung der Nachzahlungspflicht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 19. März 2025 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen A._____, Gesuchsgegnerin betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LZ180007-O

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss und Urteil der erkennenden Kammer vom 16. Juli 2018 wurden im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ180007-O der Gesuchsgegnerin [in jenem Verfahren Verfahrensbeteiligte] keine Gerichtskosten auferlegt (Urk. 3/1). Ihre unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B._____, wurde jedoch mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 4'027.60 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). b) Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 4'027.60 (Urk. 1 S. 1). c) Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen und ihre aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nachzahlungspflicht führen könne (Urk. 5). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nach der ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 6) am 10. Februar 2025 zugestellt werden (vgl. an Urk. 5 angehefteter Empfangsschein). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. a) Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3.d), damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungs-

- 3 schuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (DIKE- Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). b) Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2024 die Kosten für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit verbessert habe. Mit Schreiben vom 26. März 2024 habe er die Gesuchsgegnerin erneut dazu aufgefordert, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation darzulegen. Die Gesuchsgegnerin habe auf beide Schreiben nicht reagiert. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung habe er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2024 aufgefordert, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 16. Mai 2024 zugestellt worden. Bis heute sei weder eine Zahlung, noch ein Ratenvorschlag noch eine Reaktion eingegangen (Urk. 1 S. 1). Der Gesuchsteller gibt weiter an, er könne zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsgegnerin keine Angaben machen, da die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2). c) Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorliegend die Feststellung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2). Wie bereits ausgeführt – vgl. Erwägung Ziffer 1.c – , hat die Gesuchsgegnerin die ihr im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Sie liess sich damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu ihrer finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzahlungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. Er-

- 4 wägung Ziffer 2.a) und entsprechender Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 4'027.60. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. b) Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfahren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge ihres Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 4'027.60 verpflichtet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'027.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo

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