Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 14. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (FP050044) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Mai 2024 (BD240002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Januar 2006 im Verfahren mit Geschäfts-Nr. FP050044-C die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die ihm auferlegten Kosten wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen (act. 6/2/1). 1.2. Im Jahr 2013 wurde ein Betrag von Fr. 700.– beglichen (act. 6/2/3). Gemäss Schreiben des Kantons Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner), vom 23. August 2017 wurde – unter anderem zur Bezahlung der (Rest-)Forderung aus dem Verfahren mit Geschäfts-Nr. FP050044-C in der Höhe von Fr. 5'664.60 – gestützt auf ein Gesuch des Beschwerdeführers eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen (act. 6/2/4). Die danach geleisteten Teilzahlungen wurden zur Deckung der Forderung aus dem Verfahren DG960685-L verwendet (vgl. act. 6/2/5). Mit Schreiben vom 14. August 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auf die grundsätzliche Nachzahlungspflicht, soweit sich die Verhältnisse verbessert haben, aufmerksam gemacht und zur Rückzahlung des Gesamtbetrags von Fr. 5'664.60 aufgefordert mit der Möglichkeit, innert 30 Tagen seine finanzielle Situation offenzulegen (act.6/2/6). Mit Erinnerung vom 25. September 2023 – infolge Nichtreagierens – wurde ihm eine 30-tägige Frist zur Offenlegung der finanziellen Situation angesetzt, mit dem Hinweis, dass er zur Mitwirkung verpflichtet sei und ansonsten die Einreichung eines Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht zu prüfen sein werde (act.6/2/7). Nach Einholung einer Auskunft beim zuständigen Steueramt (act. 6/2/8) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 eine 20-tägige Frist zur Einreichung eines Ratenzahlungsvorschlags angesetzt (act. 6/2/9). Das betreffende Schreiben wurde ihm am 6. Dezember 2023 zugestellt (act. 6/2/10). 1.3. Im Februar 2024 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Be-
- 3 schwerdeführers betreffend die einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'664.60 (act. 6/1; act. 6/2/3). Der Beschwerdeführer nahm innert der ihm durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2024 angesetzten Frist keine Stellung zum Gesuch des Beschwerdegegners inkl. Beilagen (act. 3-4). Mit Urteil vom 2. Mai 2024 stellte die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 5'664.60 gemäss Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 12. Januar 2006 (Geschäfts-Nr. FP050044-C) fest (act. 4 = act. 6/5, fortan zitiert als act. 4). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht (act. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Welche Behörde für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3d; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N 12; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 4). Erstinstanzliche Entscheide über die Nachzahlung sind analog Art. 121 ZPO mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. OGer ZH WP230006 vom 30. August 2023 E. 2.1; OGer ZH PQ210066 vom 16. November 2021 E. 121 m.w.H.; a.A. JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 123 N. 3e, wonach abhängig vom Streitwert entweder die Berufung oder die Beschwerde als zulässiges zivilrechtliches Rechtsmittel erkannt wird; im vorliegenden Fall spielt diese Kontroverse keine Rolle, da so oder anders die Beschwerde gegeben ist). Da es sich beim Nachzah-
- 4 lungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (OGer ZH WP180001 vom 14. Januar 2019 E. 3.4; OGer ZH WP240001 vom 14. Februar 2024 E. 2.2), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei Letztere durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Partei eingeschränkt ist (vgl. dazu untenstehende E. 3.1; vgl. auch OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dieser Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungspflicht – der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, sich in einer neuen finanziellen Situation zu befinden und neu Ergänzungsleistungen zu erhalten, wobei in der Steuerberechnung auch die Kinderrenten enthalten seien. Ebenfalls gebe es schon eine laufende Pfändung auf seine Pensionskassengelder. Es sei ihm nicht möglich, den ausstehenden Betrag zu bezahlen (act. 3). 2.3. Da sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, handelt es sich bei seinen Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Belegen um unzulässige Noven nach Art. 326 ZPO (vgl. obige E. 2.1), die im vorliegenden Verfahren daher grundsätzlich unbeachtet zu bleiben haben, zumal der Beschwerdeführer nur zwei Seiten eines siebenseitigen Dokuments betreffend Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV einreichte und seine übrigen Behaup-
- 5 tungen unbelegt blieben (vgl. act. 3+5). Zu überprüfen bleibt, ob die Vorinstanz genügend auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen hat, ansonsten die Noven zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs dennoch berücksichtigt werden könnten. 3. 3.1. Die bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Mitwirkungspflicht gilt im Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht analog (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 123 N 1a). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Zu diesem Zweck hat das Gericht der Partei eine Frist anzusetzen und sie, unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, detailliert darauf hinzuweisen, welche Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um (Nicht-)Bestehen der Nachzahlungspflicht benötigt werden. Erweist sich die Darlegung der finanziellen Verhältnisse als unvollständig, unklar oder widersprüchlich, so ist der betreffenden Partei mindestens einmal Gelegenheit zu geben, diese zu ergänzen oder klarzustellen. Sollte eine Partei so unbeholfen sein, dass das keinen Erfolg verspricht, kann es auch notwendig werden, zur mündlichen Verhandlung vorzuladen, um der vom Gesetz angestrebten Laien- Freundlichkeit gerecht zu werden (OGer ZH WP180001 vom 14. Januar 2019 E. 3.4). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflegetrotz Geltung des (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes abgewiesen werden, da das Gericht nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt von sich aus in alle Richtungen abzuklären (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H. [zur unentgeltlichen Rechtspflege]). Gleiches gilt analog im Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht und führt zur Gutheissung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht. 3.2. Bereits der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer vor dem gerichtlichen Verfahren mit mehreren Schreiben, deren Erhalt der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht bestritt, auf, seine finanzielle Situation offenzule-
- 6 gen und einen Ratenzahlungsvorschlag zu machen, ansonsten ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungsfrist eingeleitet werde (vgl. 6/2/6- 7+9). Dabei wurde der Beschwerdeführer schon vom Beschwerdegegner explizit darauf hingewiesen, dass er zur Mitwirkung hinsichtlich seiner finanziellen Situation verpflichtet sei, ansonsten die Einleitung eines Gesuchs zur Feststellung der Nachzahlungspflicht zu prüfen sein werde (vgl. act. 6/2/7+9). Nach eingeleitetem Gerichtsverfahren setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2024 Frist an, um sich zum Antrag des Beschwerdegegners auf Feststellung der Nachzahlungspflicht zu äussern und dem Gericht eine vollständige und klare Darstellung seiner Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen abzugeben sowie durch die detailliert aufgeführten Unterlagen zu belegen. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ansonsten Verzicht auf Stellungnahme und Verweigerung bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse bzw. der allfälligen Mittellosigkeit angenommen und aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (act. 6/3). Erst nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer anfangs Mai 2024 zur Nachzahlung verpflichtete (act. 4), äusserte sich der Beschwerdeführer – ohne Ausführungen zu den Gründen, weshalb er sich bisher nicht verlauten liess – in seiner Beschwerde dahingehend, dass er nicht in der Lage sei, "diesen Betrag monatlich zu bezahlen"(act. 3). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zwar nicht wortwörtlich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht, mithin auf die Bejahung der Nachzahlungspflicht, hin. Dennoch genügt der Hinweis der Vorinstanz. Denn einerseits wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen und zu welchen Positionen er Belege einzureichen habe. Andererseits wurde er, wie oben erwähnt, darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (vgl. act. 6/3). Ferner ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – auch bereits vom Beschwerdegegner explizit auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (vgl.6/2/7+9). Folglich ist die Vorinstanz ihrer Frage- und Hinweispflicht selbst für einen juristischen Laien genügend nachgekommen und ging zu Recht von einer Verletzung
- 7 der Mitwirkungspflicht aus, welche schliesslich zur vorinstanzlichen Feststellung der Nachzahlungspflicht führte (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). 3.3. Aufgrund des Gesagten bleibt es bei der obgenannten Nichtberücksichtigung der Noven (vgl. obige E. 2.3), weshalb auch die an eine Laienbeschwerde herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Festzuhalten bleibt, dass es den Parteien nach wie vor frei steht, in gegenseitigem Einverständnis eine Ratenzahlung zu vereinbaren. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geführt werden.
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 14. Juni 2024