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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2019 WP190003

16. September 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,629 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Feststellung der Nachzahlungspflicht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Juli 2019 (BD190002-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2019 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 3'859.05. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Gerichtskosten sowie die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren EE080010-M vor dem Bezirksgericht Dietikon von total Fr. 3'859.05 "einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben" worden (Urk. 1). Mit Urteil vom 24. Juli 2019 stellte die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller in vorgenanntem Umfang fest (Urk. 10 = Urk. 13). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. August 2019 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 12 S. 1): " Es sei festzustellen, dass ich, auch zusammen mit meinem Ehegatten, nicht in guten finanziellen Verhältnissen lebe und es meine/unsere Verhältnisse nicht erlauben, der beantragten Nachzahlungspflicht nachzukommen." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 11). 2. Auf das vorliegende Verfahren kommt – obwohl es sich um die Rückforderung von Prozesskostenhilfe dreht, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war – die schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Die materiellen Voraussetzungen der Nachforderungen sind indes nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen (vgl. zum Ganzen im Detail OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016 E. II.6.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt,

- 3 - Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht der Gesuchsgegnerin deren Nachzahlungsfähigkeit nicht abschliessend bestimmt werden könne. Sie verletze ihre Mitwirkungspflicht, obwohl sie mit Verfügung vom 3. Juli 2019 unmissverständlich auf ihre Pflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei (Urk. 13 S. 4). So seien das Einkommen der Gesuchsgegnerin und der Bedarf der Familie nur teilweise bekannt und das Einkommen des Ehegatten gänzlich unbekannt. Es mangle insbesondere an Ausführungen und Belegen zu Miete, Krankenkasse, Gesundheitskosten etc. der ganzen Familie. Aus den Akten, insbesondere aus der Steuererklärung 2016, ergebe sich indessen immerhin, dass die Gesuchsgegnerin insofern in günstige Verhältnisse geraten sein dürfte, als sie aufgrund der Leistungsfähigkeit ihres Ehegatten nur einen Teil ihres Einkommens zum Bedarf der Familie beizusteuern habe und über den Rest ihres Einkommens folglich frei verfügen könne. Da die Gesuchsgegnerin es weiter unterlassen habe, ihre aktuelle Vermögenslage substantiiert zu behaupten und zu belegen, sei darauf abzustellen, dass sie in der Steuererklärung 2016 im Wertschriftenverzeichnis unter der Bezeichnung "A._____, Erbfolgerin" ein Vermögen von Fr. 12'500.– deklariert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihrer Behauptung, über kein Vermögen zu verfügen, weiterhin über diesen Betrag verfüge, weshalb kein Grund bestehe, eine ratenweise Nachzahlung anzuordnen (Urk. 13 S. 5 f.). 5.1. Zunächst moniert die Gesuchsgegnerin, entgegen der Interpretation der Vorinstanz handle es sich beim Vermögen unter der Bezeichnung "A._____, Erbfolgerin" nicht um ihr Vermögen, sondern um eine Schuld ihrem Ehemann gegenüber. Es handle sich um ein Guthaben ihres Ehemannes gegenüber ihrem Vater, der 2015 verstorben sei, weshalb sie als Erbin die Schuld ihres Vaters gegenüber

- 4 ihrem Ehemann übernommen habe. Dies sei in der Steuererklärung 2017 auch klar ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin entgegenzuhalten, dass sich ihre Behauptung aufgrund der bei den Akten befindlichen Steuerunterlagen 2016 (Urk. 2/6) nicht ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Ohnehin handelt es sich bei ihren diesbezüglichen Vorbringen sowie auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Steuerunterlagen 2017 (Urk. 15/1) um Noven, die verspätet vorgebracht werden und im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden können (vgl. vorstehend E. 3). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin und ihr Ehemann im Steuerjahr 2016 per 31. Dezember 2016 Vermögenswerte von über Fr. 2 Mio. auswiesen (Urk. 2/6 [gemeinsame Steuererklärung 2016]), ohne dass die Gesuchsgegnerin sich im vorinstanzlichen Verfahren zu den deklarierten Vermögenswerten geäussert bzw. sie die konkreten Vermögensverhältnisse der Eheleute offen gelegt resp. belegt hätte. Lediglich hinsichtlich des Kontos … bei der UBS ist dokumentiert, dass es auf den Ehemann lautet, wobei allerdings die Rente der Gesuchsgegnerin darauf gutgeschrieben wird und ihre Gesundheitskosten darüber bezahlt werden (Urk. 2/9+10, Urk. 8, Urk. 9/1-3). 5.2. Soweit die Gesuchsgegnerin im Weiteren in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. August 2019 Ausführungen zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen insbesondere ihres Ehemannes macht (Urk. 12 S. 2 ff.) und diesbezüglich diverse Belege ins Recht reicht (Urk. 15/1-8), erfolgen auch diese Vorbringen verspätet (vgl. vorstehend E. 3. und E. 5.1.). Zwar ist es einem Ehegatten wohl nicht zumutbar, direkt für die vorehelichen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aufzukommen (BGer 5A_35/2010 vom 22. April 2010, E. 3.2.), hingegen steht ausser Frage, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 13 S. 4), dass bei der Ermittlung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer durch staatliche Unterstützung begünstigten Person die Beiträge des Ehegatten an den gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen sind (OGer ZH PC150023 vom 09.07.2015 E. III.2.; OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016 E. II.5.). Wie die Vorinstanz im Detail berechnete, deklarierten die Gesuchsgegnerin und ihr Ehegatte im Steuerjahr 2016 ein Einkommen von insgesamt Fr. 175'523.–, wozu die

- 5 - Gesuchsgegnerin Fr. 12'463.– bzw. rund 7 % beigesteuert habe. Unter Berücksichtigung ihrer Angaben zum aktuellen Einkommen von jährlich Fr. 6'892.20 (12 x Fr. 574.35) und unter Annahme sonst gleich gebliebener finanzieller Verhältnisse, habe sie im Verhältnis zu ihrem Ehegatten aktuell noch 4 % des Existenzminimums der Familie zu tragen. Dies bedeute, dass die Gesuchsgegnerin erst dann ihr gesamtes Einkommen zur Bestreitung des familiären Bedarfs aufzuwenden hätte, wenn dieser mehr als Fr. 14'000.– pro Monat betragen würde, was als unwahrscheinlich erscheine (Urk. 13 S. 5). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander. Sie unterlässt es, in ihrer Beschwerde darzutun, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz fehlgehen. Damit genügt sie den Rüge- und Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht (vorstehend E. 3). 5.3. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Die Gesuchsgegnerin verpasste es vor Vorinstanz, ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen, dies obwohl sie mit Verfügung vom 3. Juli 2019 nochmals ausdrücklich aufgefordert worden war, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie diejenigen des Ehegatten vollständig offenzulegen und zu belegen, unter Androhung eines Aktenentscheids auf Feststellung der Nachzahlungsfähigkeit (Urk. 6). Dies sei lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, denn auch zum vorinstanzlichen Vorwurf der verletzten Mitwirkungspflicht äussert sich die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde nicht. Insgesamt erweist sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren

- 6 sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'859.05.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Urteil vom 16. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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